B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3902/2013
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Fanny Huber.
Parteien A._______,
c/o W._______ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen,
Werbeverbot und Kosten,
B-3902/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) wurde im
Jahr 2011 durch Hinweise von Privatpersonen darauf aufmerksam ge-
macht, dass die S._______ AG sowie die T._______ AG, beide mit Sitz in
M._______, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennahmen.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. November 2012 untersagte die
Vorinstanz der S._______ AG sowie der T._______ AG jegliche Entge-
gennahme von Publikumseinlagen und jegliche Werbung für deren Ent-
gegennahme. Gleichzeitig ernannte sie die Rechtsanwälte
B._______ und C._______, K._______, als Untersuchungsbeauftragte,
um die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der S._______ AG so-
wie der T._______ AG abzuklären. Sie erhielten Organstellung und wur-
den ermächtigt, allein für die S._______ AG sowie die T._______ AG zu
handeln. Den bisherigen Organen der beiden Gesellschaften wurde un-
tersagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten weitere
Rechtshandlungen vorzunehmen. Sämtliche Kontoverbindungen und De-
pots, die auf S._______ AG oder T._______ AG lauteten oder an welchen
sie wirtschaftlich berechtigt waren, wurden gesperrt. Die Kosten der Un-
tersuchungsbeauftragten wurden den beiden Gesellschaften solidarisch
auferlegt.
A.a Am 14. November 2012 setzte die Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) E._______ im Rahmen eines
Strafverfahrens wegen Verdachts auf Betrug und Veruntreuung in Unter-
suchungshaft. E.________ war das einzige Organ der S._______ AG und
der T._______ AG und seine Privatwohnung einziger Geschäftsraum der
beiden Gesellschaften (Untersuchungsbericht, S. 2 f., Akten 8 p. 002).
A.b Die Untersuchungsbeauftragten reichten am 14. Februar 2013 einen
umfassenden Bericht ein, in welchem sie den Verdacht auf unerlaubte
Entgegennahme von Publikumseinlagen bestätigten. Aus dem Bericht
geht u.a. hervor, dass die S._______ AG im Zeitraum vom 1. März 2010
bis zum 27. April 2012 mit 15 Personen sogenannte "Treuhandverträge"
abgeschlossen und gesamthaft Einlagen im Umfang von EUR 468'603.72
(inklusive Agio) entgegengenommen hat (Untersuchungsbericht S. 5 ff.
inkl. Beilagen 5, 7, 8, 12, 18, 24, 28, 29, 35, 37, 38, 46, 47, 51, 56, 60, 63,
Akten 8 p. 006 ff.). In den Treuhandverträgen sei vereinbart worden, dass
die Anleger der S._______ AG als Treuhänderin eine bestimmte Anlage-
summe auf ein Treuhandkonto einzuzahlen hätten. Die S._______ AG
B-3902/2013
Seite 3
sollte ihrerseits je nach Vereinbarung die einbezahlten Beträge als De-
potstelle während 5 oder 10 Jahren verwalten und damit "im Auftrag des
Treugebers an eine Gesellschaft Darlehen gegen Übergabe von Schuld-
briefen oder gegen entsprechende notarielle Einlieferungsverpflichtun-
gen" gewähren. Weiter sei vereinbart worden, dass das Darlehen mit Zins
von 5 % oder mehr den Anlegern zurückbezahlt würde. Die Vertragsbe-
stimmungen seien, wie der gesamte Vertrag, nur schwer verständlich
(Untersuchungsbericht, S. 5 ff., Akten 8 p. 006 ff.). Abgesehen von einer
Ausnahme seien die Kapitalanlagen bisher nicht zurückbezahlt worden.
Offen – jedoch zur Rückzahlung noch nicht fällig – seien
EUR 454'980.71. Die nicht bezahlten Zinsen seien darin nicht berücksich-
tigt (Untersuchungsbericht, S. 15, Akten 8 p. 016).
Die S._______ AG sowie die T._______ AG seien Bestandteil eines um-
fangreichen und komplexen Geflechts von Gesellschaften, welche teils
durch Vertrag und teils durch Beteiligungen untereinander verbunden sei-
en. Die Gegenstand der Untersuchung bildenden Gesellschaften stünden
insbesondere in einem engen Zusammenhang mit der U._______ GmbH,
V._______ GmbH, W._______ AG sowie der X._______ GmbH (Untersu-
chungsbericht, S. 22, Akten 8 p. 023). Die Aktionäre, Geschäftsführer und
Verwaltungsräte dieser Gesellschaften seien die folgenden Personen:
E._______, F._______, G._______ und A._______ (nachfolgend: der Be-
schwerdeführer). Letzterer sei für den Vertrieb und die Werbung in
Deutschland zuständig, habe mit Prospekten für das Anlageprojekt ge-
worben und der S._______ AG die Kunden vermittelt (Untersuchungsbe-
richt, S. 23, 25, Akten 8 p. 024, 026). Der Beschwerdeführer sei auch der
einzige Verwaltungsrat der am ….. Juni 2011 gegründeten W._______ AG
(Untersuchungsbericht, S. 25, Akten 8 p. 026). Zudem bestehe in
Deutschland ein Untervertrieb mit ca. acht Untervermittlern (Untersu-
chungsbericht, S. 26, Akten 8 p. 027).
A.c Mit Schreiben vom 18. und 19. März 2013 wurde der Untersuchungs-
bericht zur Stellungnahme in eigenem Namen und im Namen der ent-
sprechenden Gesellschaften u.a. E._______ (S._______ AG und
T._______ AG), F._______ (Y._______ und X._______ GmbH),
G._______ (V.________ GmbH) sowie dem Beschwerdeführer
(W._______ AG) zugestellt (Akten 2 p. 082-088 und 090 bis 095).
A.d Am 4. April 2013 nahm E._______ Stellung zum Untersuchungsbe-
richt, wobei er die Unterstellungspflicht der Tätigkeit der S._______ AG
und T._______ AG nicht bestritt und zugab, Fehler begangen zu haben
(Akten 2 p. 116). Der Beschwerdeführer – seinerseits – erklärte in seiner
B-3902/2013
Seite 4
undatierten, am 5. April 2013 bei der Vorinstanz eingegangenen Stellung-
nahme, ausschliesslich im Vertrieb in Deutschland tätig gewesen zu sein.
Die Prospekte seien ihm u.a. von G._______ zur Verfügung gestellt wor-
den. E._______ und G._______ hätten ihm dabei "versichert und mit ei-
ner Urkunde bestätigt, dass das Produkt von der U._______ GmbH zerti-
fiziert und genehmigt sei" (Akten 2 p. 111). Er bestritt zudem, dass er oder
seine Mutter H.________ ein Darlehen von E._______ erhalten habe, wie
jener geltend mache. G._______, vertreten durch Rechtsanwalt
I._______, erklärte in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2013, er habe
mit den Geschäften der S._______ AG und der T.______ AG nichts zu
tun.
A.e Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die
S._______ AG, die T._______ AG, die Y._______, die X._______ GmbH,
die W._______ AG sowie die V._______ GmbH (nachfolgend auch:
S._______-Gruppe) ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen ha-
ben (Ziff. A. 1 Dispositiv). Weiter stellte sie fest, dass E._______,
G._______, F._______ und der Beschwerdeführer aufgrund ihres mass-
geblichen Beitrags zur Tätigkeit der Gesellschaften nach Ziff. A. 1 des
Dispositivs aufsichtsrechtliche Bestimmungen des Bankengesetzes
schwer verletzt hätten (Ziff. A. 2 Dispositiv). Die Vorinstanz setzte zudem
den Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die S._______ AG und die
T.______ AG für am ….. Juni 2013 um 08.00 Uhr fest und verhängte ein
Werbeverbot gegen E._______, G._______, F._______ sowie den Be-
schwerdeführer. Sie sah jedoch von einer Veröffentlichung des Werbe-
verbots gegen letzteren auf ihrer Internetseite ab. Schliesslich auferlegte
die Vorinstanz die Untersuchungs- und Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 30'298.80 und Fr. 25'000.– (insgesamt
Fr. 55'298.80) solidarisch den Adressaten der Verfügung.
Zur Begründung führte sie aus, die S._______ AG nehme Darlehen zu-
züglich eines Agio von Privatpersonen entgegen und trete gegenüber den
Kunden als Treuhänderin und Depotstelle bei "Anlagen in das Konzept
der U._______ GmbH" auf. In der Folge gewähre die S.______ AG aus
diesen Mitteln ihrerseits Darlehen an Dritte. Die T._______ AG sei die
Hauptdarlehensempfängerin der S._______ AG. Die erhaltenen Gelder
habe die T.______ AG in eine Immobilie in Deutschland investiert, in der
Absicht diese gewinnbringend zu bewirtschaften und zu veräussern. Aus
den damit erwirtschafteten Mitteln sollte die T._______ AG einen Zins von
14 % an die S.______ AG entrichten, welche ihrerseits ihren Darlehens-
gebern einen Zins zwischen 5 % und 7.5 % auszahlen sollte. Der Ertrag
B-3902/2013
Seite 5
der S._______ AG sollte dabei in der Zinsdifferenz bestehen. Indem die
S._______ AG Darlehen von Privatpersonen entgegen genommen habe,
sei sie diesen gegenüber zur Rückzahlungsschuldnerin geworden. Die
entgegengenommenen Darlehen würden somit als Publikumseinlagen
i.S.v. Art. 1 Abs. 2 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG,
SR 952.0) gelten, deren gewerbsmässige Entgegennahme Nichtbanken
untersagt sei. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen sei auch ge-
werbsmässig erfolgt, da das Anlageprogramm mit Prospekten und unter
Zuhilfenahme von Vertriebsgesellschaften sowie Vermittlern der Öffent-
lichkeit angeboten worden sei. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es habe
dabei zwischen der S._______ AG, T.______ AG, U.______ GmbH,
V.______ GmbH, W.______ AG sowie der X._______ GmbH eine Ar-
beitsteilung gegeben. Die Gesellschaften seien teils durch Vertrag und
teils durch Beteiligungen, aber auch in personeller Hinsicht untereinander
verbunden gewesen. Die Idee der von der S._______ AG und T.______
AG praktizierten Anlagetätigkeit gehe auf die U.______ GmbH zurück.
Während die S._______ AG und die T.________ AG konkret die Entge-
gennahme der Anlagebeträge und die daraus folgenden Investitionen
vornähmen, sei die V._______ GmbH dazu bestimmt gewesen, die von
der T._______ AG erworbenen Objekte zu bewirtschaften. Aufgabe der
X._______ GmbH und der W._______ AG sei es gewesen, den Vertrieb
in Deutschland durchzuführen und zu koordinieren. Der Beschwerdefüh-
rer habe die Geschäfte dieser Vertriebsgesellschaften geführt, sei es als
Geschäftsführer und Verwaltungsrat der W.________ AG, sei es als fakti-
sches Organ der X._______ GmbH. Der die S._______-Gruppe treffende
Vorwurf der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen
sowie der für diese Tätigkeit betriebenen Werbung, ohne über die dafür
notwendige bankenrechtliche Bewilligung zu verfügen, gelte dabei auch
für ihn.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Be-
schwerde sei gutzuheissen und sinngemäss, die Verfügung der Vorin-
stanz sei, soweit er "beschuldigt werde, unerlaubte Geschäfte getätigt zu
haben", aufzuheben. Weiter beantragt er sinngemäss, er sei von den Un-
tersuchungs- und Verfahrenskosten zu befreien. Er bringt vor, sowohl
E._______ wie auch G._______ hätten ihm bei der Gründung der
X.________ GmbH zugesichert, dass die für das Geschäft notwendige
Bewilligung vorhanden sei und ihm eine Genehmigung vorgewiesen.
Nachdem J._______ Ende 2010 sich das komplette Kapital der X.______
GmbH unrechtmässig angeeignet habe, habe F.______ dessen Stelle in
B-3902/2013
Seite 6
der Geschäftsführung übernommen. Aufgrund dieses Vorfalls habe er, der
Beschwerdeführer, nichts mehr mit der U._______ GmbH zu tun haben
wollen, sei jedoch im Juni 2011 von G._______ dazu überredet worden,
eine neue Firma (die W._______ AG) zu gründen, welche die
U.________ GmbH ersetzen sollte. Wieder habe E._______ ihm versi-
chert, die erforderliche bankenrechtliche Bewilligung liege vor. Er habe
sich auf G._______ und E._______, welche auch die Prospekte erstellt
hätten, vollkommen verlassen und geglaubt, in guten Händen zu sein. Er
sei ihm deshalb und aus weiteren Gründen nicht möglich gewesen, den
Umstand zu erkennen, dass die bankenrechtliche Bewilligung gefehlt ha-
be. Zudem bestreitet er das Vorbringen der Vorinstanz, von der
S._______ AG ein Darlehen in der Höhe von Fr. 30'000.– erhalten zu ha-
ben. Vielmehr habe er am 30. Juni 2011 E._______ ein Darlehen in der
Höhe von Fr. 42'600.– zuzüglich 6.5 % Zinsen gewährt, welches jener bis
am 31. Dezember 2011 hätte zurück bezahlen müssen, was indes nicht
geschehen sei.
C. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer
bestreite den verfügungsrelevanten Sachverhalt nicht und seine Ausfüh-
rungen bestätigten, dass er hinter der Tätigkeit der X._______ GmbH und
der W.______ AG stehe, dass diese mit der U.______ GmbH eine Ver-
triebsvereinbarung geschlossen habe und dass er für den Vertrieb Pros-
pekte verwendet habe, welche ihm von der S.______-Gruppe zur Verfü-
gung gestellt worden seien.
D. Mit Replik vom 29. Oktober 2013 macht der Beschwerdeführer gel-
tend, die ihm auferlegten Kosten seien unangemessen, denn die Ge-
samteinnahmen seiner Firma würden nach Abzug von Steuern und Kos-
ten lediglich EUR 8'000.– betragen.
E. Mit Eingabe vom 15. November 2013 verzichtet die Vorinstanz auf die
Einreichung einer Duplik und verweist in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht vollumfänglich auf die Verfügung vom 14. Juni 2013 sowie auf
die Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist.
B-3902/2013
Seite 7
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2013 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss
Art. 5 VwVG, die u.a. von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlas-
sen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der
Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktauf-
sichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Er
ist durch die ihn selbst betreffenden Ziffern offensichtlich berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Abs. 1 des VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.3 Beschwerdefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG)
und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt (vgl. Art.63 Abs. 4
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben (vgl.
Art. 47 ff. VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum
Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht
die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Er-
hält sie von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder
von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und
für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands. Bei der Wahl
des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen
Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleich-
heits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie
den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem
Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit und Sta-
bilität des Finanzsystems andererseits, Rechnung zu tragen. Die Frage,
wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen wahrnimmt, ist dabei weitge-
hend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt (vgl. BGE 135 II 356
E. 3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 2).
B-3902/2013
Seite 8
Da die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vor-
schriften zu wachen hat, ist die ihr übertragene Aufsicht nicht auf die ihr
bereits unterstellten Betriebe beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich ge-
hört ebenso die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht
und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzli-
cher Bestimmungen tätig sind. Sie ist daher berechtigt, die in den Fi-
nanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw.
Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht
umstritten ist. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass
eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist
die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen In-
formationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese
können bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur Auflösung und
Liquidation eines Unternehmens reichen (vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1, 132
II 382 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-2943/2013 vom 6. März 2014, E. 2).
3.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwer-
deführer habe – ebenso wie E._______, F._______ und G._______ – auf
Grund seines massgeblichen Beitrags zur Tätigkeit der S.______ AG,
T._______ AG, U.______ GmbH, X.______ GmbH, W._______ AG sowie
der V._______ GmbH, ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinla-
gen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen
schwer verletzt. Auf Grund der engen wirtschaftlichen, organisatorischen
und personellen Verflechtungen der sechs Gesellschaften hat die Vorin-
stanz die genannten Gesellschaften als Einheit und damit als Gruppe
qualifiziert. Entsprechend verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer ein Werbeverbot, ohne jedoch dessen Veröffentlichung
vorzusehen. Dazu auferlegte sie ihm solidarisch mit den anderen Verfü-
gungsadressaten die Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten
(vgl. Sachverhalt A.e).
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, soweit sie ihn persönlich betrifft. Die Feststellun-
gen der Vorinstanz betreffend unerlaubte gewerbsmässige Entgegen-
nahme von Publikumseinlagen durch die S.______-Gruppe bestreitet er
nicht. Hingegen macht er geltend, dafür nicht mitverantwortlich bzw. nicht
teil der Gruppe zu sein (vgl. Sachverhalt A.d und B).
Im Folgenden ist zu prüfen ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seines massgeblichen Beitrags für die
B-3902/2013
Seite 9
S._____-Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenom-
men hat, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen, ihm
gegenüber ein Werbeverbot aussprach und ihn zur solidarischen Haftung
für die vorinstanzlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten verurteilte.
3.2
3.2.1 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz
unterstehen bzw. über keine entsprechende Bewilligung verfügen, ist es
untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen
(Art. 1. Abs. 2 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR
952.0]). Die Entgegennahme von Publikumseinlagen besteht darin, dass
ein Unternehmen gewerbsmässig für eigene Rechnung Verpflichtungen
gegenüber Dritten eingeht, wobei grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als
Einlagen gelten. Es muss ein Vertrag vorliegen, in dem sich der Zah-
lungsempfänger zur späteren Rückzahlung der betreffenden Summe ver-
pflichtet (vgl. statt vieler BGE 132 II 382 E. 6.3.1 sowie Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2 und B-
2723/2011 vom 24. April 2012 E. 4.1). Massgeblich hierfür ist nicht die
Bezeichnung, sondern der gewollte auf die Entgegennahme von Einlagen
gerichtete Vertragszweck. Nicht als Einlagen gelten Gelder, die eine Ge-
genleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus
einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung über-
tragen werden (Art. 3a Abs. 3 Bst. a der Bankenverordnung vom 17. Mai
1972 [BankV, SR 952.02]), Anleihensobligationen und andere vereinheit-
lichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht
verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläu-
biger in einem dem Art. 1156 des Obligationenrechts vom 30. März 1911
(OR, SR 220) entsprechenden Umfang informiert werden (Art. 3a Abs. 3
Bst. b BankV), Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten- oder Edelme-
tallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche
einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein
Zins bezahlt wird (Art. 3a Abs. 3 Bst. c BankV), oder Gelder, deren Ent-
gegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebens-
versicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkann-
ten Vorsorgeformen nach Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG, SR 831.40) stehen (Art. 3a Abs. 3 Bst. d BankV). Nur diese in
Art. 3a Abs. 3 Bst. a-d BankV abschliessend − als Ausnahmen − aufge-
zählten Verbindlichkeiten gelten nicht als Einlagen. Die Umschreibung
des Begriffs Einlagen erfolgt damit negativ (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2723/2011 vom 24. April 2012 E. 4.1; ALOIS RIMLE, Recht
B-3902/2013
Seite 10
des schweizerischen Finanzmarktes: ein Grundriss für die Praxis, Zü-
rich/Basel/Genf 2004, S. 13; DANIEL ZUBERBÜHLER, Revision des Ban-
kengesetzes vom 18. März 1994 und der Bankenverordnung, in: Aktuelle
Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, Bern 1995,
S. 18 f.). Ferner sind bestimmte Einlagen kraft Gesetzes nicht als Publi-
kumseinlagen zu qualifizieren (Art. 3a Abs. 4 BankV). Hierzu zählen ins-
besondere Einlagen von in- und ausländischen Banken oder anderen
staatlich beaufsichtigten Unternehmen und institutionellen Anlegern mit
professioneller Tresorerie (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2).
3.2.2 Das Bankengesetz definiert den Begriff der Gewerbsmässigkeit
nicht näher. Eine solche Definition enthält indessen die Bankenverord-
nung. Nach ihrem Wortlaut handelt gewerbsmässig im Sinne des Geset-
zes, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt (Art. 3a
Abs. 2 BankV, vgl. hierzu und zum Ganzen: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.3 m.w.H.). Es soll
sich um eine selbständige, auf den dauernden Erwerb gerichtete wirt-
schaftliche Tätigkeit handeln (in Anlehnung an Art. 2 Bst. b Handelsregis-
terverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]). Eng mit dem
gewerbsmässigen Charakter der Aktivitäten verbunden ist deren Öffent-
lichkeit. Das Gesetz definiert den Begriff der Öffentlichkeit bzw. des Publi-
kums ebenfalls nicht näher. Nach herrschender Lehre geht es dabei nicht
um die feste Zahl von 20 oder die Bestimmtheit des angesprochenen
Personenkreises, sondern um die Unbegrenztheit der Zahl der potentiel-
len Adressaten. Es ergibt sich dementsprechend aus der ratio legis, dass
ein Marktteilnehmer, dem untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinla-
gen entgegenzunehmen, sich auch nicht öffentlich zur Annahme fremder
Gelder empfehlen und nicht in welcher Form auch immer dafür Werbung
betreiben darf (Art. 2a Bst. a sowie Art. 3 Abs. 1 BankV). Dies gilt selbst
dann, wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren (Art. 3 Abs. 1
BankV; FINMA-RS 08/3 Rz. 8-9; vgl. BGE 136 II 43 E. 4.2 m.w.H.). Die
Aufzählung möglicher Werbeformen in Art. 3 Abs. 1 BankV ist nicht ab-
schliessend. Die Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltun-
gen sowie der Einsatz von Vermittlern, die alsdann für Kunden werben,
gilt somit auch als unzulässige Werbung (vgl. RASHID BAHAR/ERIC STUPP,
in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Banken-
gesetz, Basel 2013, N 62-64 zu Art. 1 BankG).
3.3 Die S._______ AG hat im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 27. Ap-
ril 2012 im Rahmen des Investitionsprogramms der U.______ GmbH mit
mindestens 15 Privatpersonen Treuhandverträge abgeschlossen und ge-
B-3902/2013
Seite 11
samthaft Einlagen im Umfang von EUR 468'608.72 (inklusive Agio) ent-
gegengenommen, ohne im Besitz einer bankenrechtlichen Bewilligung zu
sein (Akten, 8 p 016-18). In den Treuhandverträgen ist dabei vereinbart
worden, dass die S.______ AG ihrerseits die einbezahlten Beträge als
Depotstelle für eine Laufzeit von 5 oder 10 Jahren verwaltet und damit
"im Auftrag des Treugebers […] Darlehen [an eine Gesellschaft] gegen
Übergabe von Schuldbriefen oder gegen entsprechende notarielle Einlie-
ferungsverpflichtungen" gewährt (Akten 8 p 001- 001 bis 001-243). Die
S.______ AG hat sich demgemäss dazu verpflichtet, spätestens nach Ab-
lauf der vereinbarten Laufzeit das Darlehen mit Zins von 5 % oder mehr
zurückzubezahlen. Mit diesen Verträgen ist sie ihren Kunden gegenüber
zur Rückzahlungsschuldnerin geworden, d.h. es sind ihr den Anlegern
gegenüber Verbindlichkeiten entstanden, ohne dass eine Ausnahme i.S.v.
Art. 3a Abs. 3 und 4 BankV ersichtlich ist. Die S.______ AG hat zudem
unter Zuhilfenahme von Vertriebsgesellschaften und Vermittlern – darun-
ter insbesondere auch der Beschwerdeführer – öffentlich für das Anlage-
programm mit Werbeprospekten geworben (Akten 1 p. 11-12, 8 p. 024 ff.
sowie 8 p. 001-325 bis 001-355). Zusammenfassend hat die S.______
AG mit mindestens 15 Personen Anlageverträge geschlossen, mit weite-
ren Personen Vertragsverhandlungen geführt und auch öffentlich für die
Entgegennahme von Publikumseinlagen empfohlen. Daraus ergibt sich,
dass selbst wenn zum Verfügungszeitpunkt nicht mehr als 20 Verträge
unterzeichnet worden waren, die Tätigkeit der S.______ AG an eine un-
begrenzte Zahl von potentiellen Adressaten gerichtet war. Damit ist die
Entgegennahme der Publikumseinlagen gewerbsmässig erfolgt.
4. Im folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Bestand ei-
ner Gruppe angenommen und den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tä-
tigkeit für die X._____ GmbH und die W.______ AG als Mitglied dieser
Gruppe belangt hat.
4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts
sowie der Vorinstanz sind verschiedene natürliche und juristische Perso-
nen in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit
aufsichtsrechtlich als Gesamtheit zu betrachten, wenn zwischen ihnen ei-
ne derart enge wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verflech-
tung besteht, dass die Gruppe als wirtschaftliche Einheit zu betrachten
ist. Dabei genügen auch bloss intern wahrnehmbare personelle, wirt-
schaftliche oder organisatorische Verflechtungen, sofern sie derart inten-
siv sind, dass eine Gruppenbetrachtung angezeigt erscheint. Dies ist et-
wa dann der Fall, wenn die verschiedenen Akteure im Hinblick auf die
bewilligungspflichtige Tätigkeit koordiniert arbeitsteilig und zielgerichtet
B-3902/2013
Seite 12
zusammenwirken. Die Annahme einer Gruppe hat zur Folge, dass die
aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Gruppenmitglieder treffen, selbst
wenn in Bezug auf einzelne davon – isoliert betrachtet – nicht alle Tatbe-
standsmerkmale erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-2943/2013 vom 6. März 2014 E.4.2.1, B-1024/2013 vom 6. Januar
2013 E. 4.1 und B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinwei-
sen).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die streitbezogene Tätigkeit die
folgenden Gesellschaften umfasste:
4.2.1 Gesellschaften, deren Geschäfte (u.a.) vom Beschwerdeführer ge-
führt wurden:
– die X._______ GmbH, mit Sitz in L._______, die am ….. Mai 2010 ins
Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde. Ihr Stamm-
kapital von Fr. 20'000.– wurde in 20 Stammanteile zu Fr. 1'000.– ein-
geteilt; wovon 19 H._______, vorsitzende Geschäftsführerin in
Deutschland, und einer J._____, Geschäftsführer, gehörten. Seit 2011
ist F.______ an die Stelle von J._____ getreten. Bei H.______ handelt
es sich um die seit 2011 schwer kranke und pflegebedürftige Mutter
des Beschwerdeführers. Dieser trat deshalb faktisch in Deutschland
als Organ der Gesellschaft auf (Akten 4 p. 38 sowie, 8 p. 001-007,
001-030 und 001-042).
– die W.______ AG, die am ….. Juni 2011 ins Handelsregister des Kan-
tons Schwyz eingetragen wurde und bis Februar 2013 in W._______
ansässig war. Der Beschwerdeführer war einziges Mitglied des Ver-
waltungsrates bis der Sitz der Gesellschaft Anfang Februar 2013 nach
P.______ verlegt wurde (Akten 4 p. 039 f).
4.2.2 Gesellschaften, deren Tätigkeit mit jener des Beschwerdeführers
bzw. seiner Gesellschaften (vgl. 4.2.1) im vorliegend interessierenden
Zusammenhang steht:
– die U._____ GmbH, die am ….. August 2006 ins Handelsregister des
Kantons Zürich eingetragen wurde. Ab Februar 2011 war G._______
bis zur Umfirmierung der Gesellschaft in Y._______ und der Verle-
gung ihres Sitzes ins T.______ im Juni 2011 alleiniger Geschäftsfüh-
rer und Gesellschafter. Mit der Sitzverlegung trat F.______ an seine
Stelle (Akten 8 p. 026 und 001-008, 4 p. 027 bis 030).
B-3902/2013
Seite 13
– die V.______ GmbH, die am …... Juni 2011 ins Handelsregister des
Kantons Zürich eingetragen wurde. Einziger Gesellschafter und Ge-
schäftsführer war G.______ (Akten 4 p. 042).
– die S._______ AG, mit Sitz in M.______, die am ….. September 2009
ins Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen wurde.
E.______ war einziges Mitglied des Verwaltungsrates und verfügte
über Einzelunterschrift. Ort der tatsächlichen Leitung war dessen Pri-
vatwohnung (vgl. Sachverhalt A.a). Bis im Februar 2012 waren
E.______ und F.______ Inhaber von je 50% des gesamten Aktienka-
pitals der S.______ AG, danach wurde die Gesellschaft von der
Z.______ AG übernommen (Akten 2 p. 068 und 4 p. 037).
– die T.______ AG, die an der gleichen Adresse wie die S.______ AG
domiziliert war und am ….. Februar 2010 ins Handelsregister des
Kantons Aargau eingetragen wurde. Auch bei ihr war E.______ einzi-
ges Mitglied des Verwaltungsrates und verfügte über Einzelunter-
schrift. Ort der tatsächlichen Leitung war auch hier seine Privatwoh-
nung (Akten 8 p. 001-017 f., 4 p. 026).
– die Z.______AG, mit Sitz in Z._____, die am …... September ins
Handelsregister eingetragen wurde. Seit Juli 2012 ist E._______ ein-
ziger Verwaltungsrat. Zu den von der Z.______AG gehaltenen Ge-
sellschaften gehörten seit Mitte 2012 auch die S.______ AG und die
T._______ AG (Akten 4 p. 042, 8 p. 001-017 und 001-019)
4.2.3 Die gemeinsame Tätigkeit dieser Gesellschaften gestaltete sich fol-
gendermassen: Die S.______ AG nahm treuhänderisch gegen Rendite-
versprechen Darlehen von Privatpersonen entgegen (vgl. E. 3.3). In den
Verträgen mit den Kunden wurde dabei festgehalten, dass "[D]er Treu-
handvertrag […] die Anlage in das Konzept der U._____ GmbH" betreffe
(Akten 8 p. 001-022 ff., 001-065 ff., 001-082 ff., 001-100 ff., 001-111 ff.,
001.123 ff., 001-142 ff., 001-164 ff., 001-197 ff., 001-206 ff., 001-215 ff.,
001-216 ff., 001-234 ff.). Die so erhaltenen Gelder nutzte die S._____ AG,
um u.a. der T._____ AG Darlehen zu gewähren, welche diese wiederum
u.a. in Immobilien investierte. Der Vertrieb in Deutschland wurde durch
die X.______ GmbH sowie durch die W.______ AG koordiniert. Die
V._____ GmbH war ursprünglich dazu bestimmt, die von der T.______
AG erworbenen Objekte zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck schloss sie
am 1. Juli 2011 eine "Provisionsvereinbarung für Kundenbetreuung […]"
mit der W.______ AG, wonach letztere als Vertriebspartnerin das Produkt
B-3902/2013
Seite 14
der ersteren vertreiben sollte (Akten 2 p. 30). Faktisch hat die V.______
GmbH jedoch ihre Geschäftstätigkeit nie aufgenommen.
4.2.4 Der Beschwerdeführer war ab dem ….. Mai 2010 faktisch als Ge-
schäftsführer – in Stellvertretung seiner pflegebedürftigen Mutter – der
X.______ GmbH tätig. Am ….. Juni 2011 gründete er mit Hilfe von
J.______ und E._____ die W._____ AG, welche nach der Umfirmierung
der U.______ GmbH dessen Nachfolgerin werden sollte (vgl. dazu 3.4.1
f., Akten 8 p. 001-106 bis 001-107 sowie 8 p. 001-328 bis 001-355). In
dieser Funktion trat er als Bindeglied zwischen der S.______ AG, den
Kunden sowie Vertriebspartnern auf. Während der Beschwerdeführer der
S.______ AG die Kunden vermittelte und die Vertragsunterlagen aufberei-
tete, unterschrieb die S.______ AG in der Folge die Verträge, führte die
schriftliche Korrespondenz und fungierte als Depotstelle für die einbezahl-
ten Einlagen. Dem Beschwerdeführer wurden von E._______ die Werbe-
prospekte zur Verfügung gestellt, die er u.a. an die Untervermittler in
Deutschland weiterleitete (Untersuchungsbericht, S. 23 und Beilagen 2
und 4, Akten 8 p. 024). Die W.______ AG erschien dabei auf dem Pros-
pekt auch als Kontaktstelle (Untersuchungsbericht, S. 24, Akten 8 p. 025
und 8 p. 001-335). Die X.______ GmbH vermittelte der S.______ AG im
Jahre 2010 mindestens zwei Verträge mit einem Anlagevolumen von ins-
gesamt EUR 140'000.– und die W.______ AG in den darauffolgenden
Jahren (2011-2012) acht Verträge mit einem Anlagevolumen von insge-
samt EUR 270'000.– (Untersuchungsbericht, S. 25, Akten 8 p. 026).
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht, sondern
bestätigt ihn vielmehr mit seinen Ausführungen:
In seiner undatierten, am 5. April 2013 bei der Vorinstanz eingegangenen
Stellungnahme zum Untersuchungsbericht erklärte er, "ausschliesslich für
den Vertriebsaufbau […] in Deutschland tätig" gewesen zu sein. Die
Prospekte seien ihm u.a. von G._______ zur Verfügung gestellt worden
(Akten 2 p. 111). In der Beschwerdeschrift führt er zudem aus, es habe
eine Vertriebsvereinbarung zwischen der X.______ GmbH, der W.______
AG und der U.________ GmbH gegeben. Weiter sei in den Treuhandver-
trägen festgehalten worden, dass die S._______ AG als Treuhandstelle
fungiere und die Gelder, welche im Zusammenhang mit dem Geschäfts-
modell der U.______ GmbH stünden, empfange (Beschwerde, S. 1).
G._______ habe die Gründung der X._______ GmbH in die Wege gelei-
tet und ihm erklärt, es sei notwendig J.______ in die Gesellschaft aufzu-
nehmen, weil der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger sei.
Nachdem J.______ Ende 2010 das komplette Kapital der X._______
B-3902/2013
Seite 15
GmbH "leergeräumt" habe, sei seine Stelle in der Geschäftsführung von
F.________ übernommen worden. Im Juni 2011 sei er von G._______
dazu überredet worden, eine neue Firma (die W._______ AG) zu grün-
den, welche die U.________ GmbH ersetzen sollte. F._______ habe ihm
zu diesem Zweck einen Schweizer Wohnsitz begründet und sowohl
E._______ wie auch F._______ hätten von ihm eine Vollmacht erhalten,
um sich um seine steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern und "alles
[andere] in der Schweiz" für ihn zu regeln (Beschwerde, S. 2).
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet indes, gewusst zu haben, dass die
S._______ AG und insbesondere die W.______ AG nicht über die erfor-
derliche bankenrechtliche Bewilligung verfügt habe, um Publikumseinla-
gen entgegenzunehmen. E._______ und G.______ hätten ihm "versichert
und mit einer Urkunde bestätigt, dass das Produkt von der U._______
GmbH zertifiziert und genehmigt sei" (Stellungnahme zum Untersu-
chungsbericht, Akten 2 p. 111 und Beschwerde S. 1). Er habe geglaubt,
"in guten Händen zu sein" und sich vollkommen auf die Aussagen von
G.______ und E.______ verlassen. Alles sei gut durchdacht gewesen
und es sei für ihn nicht möglich gewesen zu erkennen, dass keine Bewil-
ligung vorliege. Zudem habe er keine Kenntnis des Schweizerischen
Rechts gehabt (Beschwerde, S. 2 f.). Gleichzeitig macht er geltend, er sei
mehrmals getäuscht und unter Druck gesetzt worden.
4.5 Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass in personeller
Hinsicht dieselben natürlichen Personen (E.______, F._______,
G._______ und der Beschwerdeführer) in verschiedenen Funktionen hin-
ter den sechs Gesellschaften (S._______ AG, T._______ AG, U._______
GmbH, X._______ GmbH, W._______ AG und V._______ GmbH) stan-
den und sich darin auch gegenseitig ablösten: E._______ und
F.______ waren zuerst direkt, dann indirekt über die Z.______AG, Inha-
ber der S._______ AG und der T.________ AG. Während E._______ als
einziges Organ der S._______ AG und der T._______ AG fungierte, war
F._______ für die Liquidation der U._______ GmbH zuständig und Mitin-
haber und Geschäftsführer der X._______ GmbH. G._______ seinerseits
war zuerst alleiniger Geschäftsführer der U.______ GmbH und ab dem
….. Juni 2011 als einziger für die Geschäftstätigkeit der V.______ GmbH
verantwortlich. Der Beschwerdeführer organisierte den Vertrieb in
Deutschland zuerst über die X._______ GmbH und dann über die
W.______ AG. Er führte die Geschäfte beider Gesellschaften, sei es als
Geschäftsführer der W.______ AG, sei es als faktisches Organ der
X.______ GmbH (in Stellvertretung seiner schwerkranken und pflegebe-
dürftigen Mutter).
B-3902/2013
Seite 16
4.5.1 Zwischen den Gesellschaften bestehen weitere finanzielle, organi-
satorische und vertragliche Verbindungen: Faktischer Gesellschaftsraum
der T.______ AG sowie der S.______ AG war nicht ihr offizielles Domizil,
sondern die Privatwohnung von E.______. Vier der sechs Gesellschaften
der S._______-Gruppe enthalten in ihrem Firmennamen die Wörter
"s._______" und "y.______". Zwischen den Gesellschaften gab es ver-
schiedene Provisonsvereinbarungen, insbesondere auch eine zwischen
der V._______ GmbH und der W._______ AG (vgl. E. 4.2.3). Auch ge-
währten die S._______ AG und die T._______ AG den natürlichen Perso-
nen der S.______-Gruppe (insbesondere F._______ und L.______) Dar-
lehen, von denen zumindest ein Teil aus Kundengeldern finanziert wurde.
4.5.2 Der Beschwerdeführer hat seinerseits die Schlüsselposition bei den
Vertriebsgesellschaften (W._______ AG und der X._______ GmbH)
gehalten, hat in dieser Funktion der
S.______ AG die Kunden vermittelt, ihr die Vertragsunterlagen aufberei-
tet, mit Prospekten für das Anlageprogramm der S.______-Gruppe ge-
worben sowie diese an die Untervermittler weitergeleitet (vgl. E. 4.2.1).
Damit hat er einen wesentlichen Beitrag zur Gesellschaftsaktivität im auf-
sichtsrechtlichen Sinn erbracht. Die personellen, wirtschaftlichen und or-
ganisatorischen Verflechtungen zwischen der Geschäftstätigkeit des Be-
schwerdeführers und der S.______-Gruppe sind demnach derart intensiv,
dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, die genannten Gesellschaften
und der Beschwerdeführer seien aus einem wirtschaftlichen Standpunkt
als Einheit zu betrachten. Daran vermag auch der Einwand des Be-
schwerdeführers, nicht gewusst zu haben, dass die S._______-Gruppe
nicht über die erforderliche bankenrechtliche Bewilligung verfügte um
Publikumseinlagen entgegenzunehmen, nichts zu ändern. Als Verwal-
tungsrat der W._______ AG hätte er die Verantwortung gehabt, die erfor-
derlichen Abklärungen vorzunehmen um zu gewährleisten, dass sich die
Tätigkeit dieser Gesellschaft im gesetzlichen Rahmen bewegt (Art. 716a
Abs. 1 Ziff. 1 und 5, Art. 810 Abs. Ziff. 1 und 4 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR, SR 220], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-4094/2012 vom 11. Juni 2013, E. 3.1.3 ff.). Auch konnte von ihm als
faktischer Geschäftsführer der X.______ GmbH erwartet werden, dass er
bei pflichtgemässer Wahrnehmung seiner Obliegenheiten insbesondere
auch der rechtliche Bereich der Geschäftstätigkeit einzuordnen vermag
(vgl. Art. 812 Abs. 1 OR, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
2943/2013 vom 6. März 2014, E. 4.2.3 m.w.H). Dieser Verantwortung
konnte er sich auch nicht im Vertrauen auf die Kompetenz und Aufrichtig-
keit seiner Geschäftspartner entziehen. Soweit der Beschwerdeführer
rügt, keine Provisionen von E.______ erhalten zu haben ist festzuhalten,
B-3902/2013
Seite 17
dass die Aktenlage diesbezüglich nicht eindeutig ist. Die Frage kann je-
doch mit Hinblick auf das bereits Gesagte offengelassen werden.
4.6 Somit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seines massgeblichen Beitrags für die S.______-Gruppe
gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat, ohne über
die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen, und damit aufsichts-
rechtliche Bestimmungen verletzt hat. Die sich hiergegen wendende Be-
schwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Soweit die Beschwerde dahingehend zu verstehen ist, dass der Be-
schwerdeführer auch das gegen ihn auferlegte Werbeverbot anficht und
dessen Unverhältnismässigkeit rügt, ist festzuhalten, dass mit dem Ver-
bot, Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder dafür
zu werben, dem Beschwerdeführer lediglich in Erinnerung gerufen wurde,
was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich
dabei – soweit keine Publikation erfolgt – nicht um eine eigenständige
Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung bzw. Ermahnung. Das
Bundesgericht trat auf hierzu geführte Beschwerden regelmässig ein (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E.1) und er-
achtete dabei das Werbeverbot gegenüber den verantwortlichen Organen
einer juristischen Person, bezüglich der rechtskräftig festgestellt wurde,
dass sie unbewilligt einer nach einem Finanzmarktgesetz bewilligungs-
pflichten Tätigkeit nachgegangen ist, als reine "Reflexwirkung" dieser ille-
galen Aktivität (vgl. BGE 135 II 356 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Anforde-
rungen an die Anordnung eines derartigen Verbots sind daher gering (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2723/2011 vom 24. April 2012
E. 6). Im vorliegenden Fall bestand nach dem bisher Gesagten ein aus-
reichender Grund, um gegenüber dem Beschwerdeführer als verantwort-
lichem Organ der X.______ GmbH und W.______ AG förmlich auf dieses
Werbeverbot und die damit verknüpfte Strafdrohung hinzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich sowohl die solidarische
Auferlegung der Verfahrenskosten, wie auch deren Höhe.
6.1 Rechtfertigt es sich finanzmarktrechtlich, eine Aktivität gruppenweise
zu erfassen, ist es konsequent, den einzelnen Mitgliedern auch die ent-
standenen Kosten solidarisch aufzuerlegen. Andernfalls käme es zu ei-
nem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und
B-3902/2013
Seite 18
Kostenentscheid. Die interne Aufteilung ist in der Folge allenfalls eine
Frage des Regresses (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1, Urteile des Bundes-
gerichts 2C_30/2011 und 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.1,
m.w.H.). Wie oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in massgebli-
cher Weise und direkt am als illegal befundenen Geschäft mit Publi-
kumseinlagen beteiligt und hat dafür Werbung auch betrieben.
6.2 Die solidarische Auferlegung der Verfahrenskosten auf alle beteiligten
Gesellschaften bzw. auch die für diese verantwortlichen natürlichen Per-
sonen entspricht der ständigen Praxis sowohl des Bundesgerichts als
auch des Bundesverwaltungsgerichts und ist daher nicht zu beanstanden
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2943/2013 vom 6. März
2014 E. 6 m.w.H.).
7.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist
abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind angesichts der Schwierigkeit der
Streitsache und der in Frage stehenden Vermögensinteressen auf
Fr. 2'000.– festzusetzen. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.– verrechnet.
B-3902/2013
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Fanny Huber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. August 2014