B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3907/2012
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
_______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am _______ geborene, verheiratete serbische Staatsangehörige
X._______ ist Vater einer mittlerweile erwachsenen Tochter und lebt in
Serbien. Der ausgebildete Landwirt war vom 1. Januar 1980 bis zum
31. Dezember 1989 (mit saisonalen Unterbrüchen) in der Schweiz bei der
A._______ AG als Hilfsarbeiter tätig und hat dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ent-
richtet (IV-act. 30 und 54). Danach verlegte er seinen Wohnsitz nach Ser-
bien, wo der Versicherte keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nachging (IV-
act. 2; IV-act. 3 S. 1-2; IV-act. 4-5; IV-act. 9 S. 1-3). Nachdem er sich im
September 2009 bei der serbischen Invalidenversicherung zum Leis-
tungsbezug angemeldet hatte (IV-act. 1), beantragte der Versicherte am
5. August 2010 beim heimatlichen Versicherungsträger zudem mit Formu-
lar "YU/CH 4" (IV-act. 4) ausdrücklich Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung (IV).
B.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorin-
stanz) holte Auskünfte beim Versicherten (Fragebogen für die im Haus-
halt tätigen Versicherten vom 19. Januar 2011 [IV-act. 9 S. 4-7]; Fragebo-
gen für selbständige Landwirte vom 19. Januar 2011 [IV-act. 9 S. 1-3])
und ergänzende medizinische Berichte (IV-act. 33-36) ein. Mit Vorbe-
scheid vom 22. Februar 2012 stellte die IVSTA dem Versicherten rückwir-
kend für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis am 30. November 2009 einen An-
spruch auf eine befristete ganze Invalidenrente und rückwirkend ab dem
1. Dezember 2009 einen Anspruch auf eine unbefristete Dreiviertelsrente
in Aussicht, wobei die Rente rückwirkend frühestens ab dem 1. Februar
2011 ausgerichtet werden könne (IV-act. 44). Der Versicherte erhob ge-
gen diesen Bescheid mit Schreiben vom 8. März 2012 (IV-act. 45) und
26. März 2012 (IV-act. 48) Einwand. Am 29. Juni 2012 verfügte die IVSTA
wie angekündigt (IV-act. 53 und 57).
C.
Mit Beschwerde vom 23. Juli 2012 beantragt X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) dem Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
Verfügung vom 29. Juni 2012 und die Zusprache einer ganzen Invaliden-
rente rückwirkend ab dem 1. September 2008 oder eine erneute Abklä-
rung der Sache.
B-3907/2012
Seite 3
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2012 stellt die Vorinstanz
Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 12. Oktober 2012 bekräftigt der Beschwerdeführer sein
Rechtsbegehren unter Beilage eines Schreibens des serbischen Versi-
cherungsträgers.
F.
In der Duplik vom 30. Oktober 2012 bestätigt auch die Vorinstanz ihren
Antrag. Mit Verfügung vom 6. November 2012 ist diese Eingabe dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund
von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
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Seite 4
denversicherung (Art. 1a bis 26bis und 28 bis 70) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der
Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist, ist auf das
ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen
damit, dass die Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente erfüllt
seien. Als Anmeldedatum solle der 3. September 2009 bzw. das Datum,
an welchem das Gesuch dem serbischen Versicherungsträger oder der
schweizerischen Versicherung eingereicht worden sei, anerkannt werden.
Es spiele keine Rolle, wann der serbische Versicherungsträger die An-
meldung bzw. das Formular "YU/CH 4" der Vorinstanz zugestellt habe.
Die Beurteilungen von Dr. B._______ vom 25. Januar 2012 und
Dr. C._______ vom 17. April 2012 könnten nicht akzeptiert werden. Aus
den Befunden der serbischen Spezialärzte gehe klar hervor, dass es sich
seit dem 15. Juni 2007 um einen Invaliditätsgrad bzw. eine Erwerbsein-
busse von mindestens 70 % handle.
In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz
beim Versicherungsträger das genaue Datum, an welchem das Gesuch
eingereicht worden sei, hätte anfragen müssen. Die Beurteilungen der
RAD-Ärzte seien weder schlüssig noch nachvollziehbar und könnten
deshalb nicht akzeptiert werden.
2.3 Als Begründung der angefochtenen Verfügung führt die IVSTA an, die
Gesundheitsbeeinträchtigung verursache seit dem 15. Juni 2007 eine Ar-
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Seite 5
beitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 100 %. Leichtere, dem
Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten könnten jedoch ab
dem 10. August 2009 wieder zu 50 % ausgeübt werden, was eine Er-
werbseinbusse von 60 % bewirke. Der Antrag auf Leistungen sei am
5. August 2010 gestellt worden (IV-act. 53).
In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass sie in der
Begründung des Beschlusses betreffend der Invalidität (IV-act. 52) einge-
hend dargelegt habe, weshalb der 5. August 2010 als Anmeldedatum sei-
ne Richtigkeit habe. Das Beglaubigungsdatum des serbischen Versi-
cherungsträgers vom 5. August 2010 habe als Anmeldedatum zu gelten.
Medizinischerseits verweist die Vorinstanz auf den Bericht der beurteilen-
den Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Januar
2012 (IV-act. 42) und den Bericht des zweitbeurteilenden IV-Arztes vom
17. April 2012 (IV-act. 51). Der gestützt darauf errechnete Lohnvergleich
habe eine Erwerbseinbusse von 100 % seit Juli 2007 bzw. 60 % seit dem
10. August 2009 ergeben. Da das Leistungsgesuch am 5. August 2010
gestellt worden sei, sei die Invalidenrente frühestens ab dem 1. Februar
2011 auszurichten gewesen, als Dreiviertelsrente. In ihrer Duplik ergänzt
die Vorinstanz, dass sie sich nach Treu und Glauben auf das beglaubigte
Datum des serbischen Versicherungsträgers stützen dürfe, da diesbezüg-
lich keine begründeten Zweifel bestanden hätten bzw. sich kein weiterer
Abklärungsbedarf aufgedrängt habe.
2.4 Im vorliegenden Verfahren ist somit streitig und vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den 5. August 2010
als Datum der Gesuchseinreichung festgehalten hat. Zudem ist umstritten
und demzufolge ebenfalls zu prüfen, ob die Vorinstanz die rückwirkend
zugesprochene ganze Invalidenrente rechtens per 1. Dezember 2009 auf
eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen gemäss dem Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
B-3907/2012
Seite 6
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in
Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar
(BGE 126 V 198 E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich
hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
(Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Ser-
bien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Ab-
kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Die Schweiz handelt
zurzeit mit Serbien ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hin-
sichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl.
> International > Bilaterale Abkommen; zuletzt be-
sucht am 10. März 2014). Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Abkommen
ist weiterhin das vorstehend erwähnte bisherige Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen) anwendbar (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2; BGE 126 V 198 E. 2b
und 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens ste-
hen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen,
zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Inva-
lidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevan-
ten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob
und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi-
cherung besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine auf Grund der
schweizerischen Rechtsvorschriften, d.h. auf Grund des IVG, der Verord-
nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
Insbesondere sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
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Seite 7
Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 29. Juni 2012) eintraten, im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE
130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit
Hinweisen). Denn das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurtei-
lung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlas-
ses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind daher
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dabei ist ein all-
fälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 29. Juni 2012 in Kraft standen; weiter aber
auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü-
gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der
allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt mutmasslich im Zeitraum
September 2009 (Zeitpunkt des Leistungsgesuchs beim serbischen Ver-
sicherungsträger) bis 29. Juni 2012 (Erlass der angefochtenen Verfü-
gung) zugetragen hat, ist vorliegend entsprechend grundsätzlich auf die
materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gemäss
den am 1. Januar 2008 (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007
5155) in Kraft getretenen Änderungen abzustellen. Zudem sind die mit
dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in
Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung
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Seite 8
vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese ein-
schlägig sind.
Ferner sind das ATSG und die ATSV in der am 1. Januar 2008 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) bzw. – soweit einschlägig –
am 1. Januar 2012 (IV-Revision 6a, AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679) in
Kraft getretenen Fassungen anwendbar.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während mindestens dreier Jah-
re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula-
tiv erfüllt sein.
Vorliegend sind die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug ei-
ner ordentlichen Invalidenrente erfüllt (vgl. IV-act. 30). Zu prüfen bleibt
damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Be-
schwerdeführer im rechtsrelevanten Zeitraum als invalid im Sinne des
Gesetzes zu betrachten ist.
4.2
4.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähig-
keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald
sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er-
forderliche Art und Schwere erreicht hat (sogenannter leistungsspezifi-
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Seite 9
scher Versicherungsfall; vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.1 und 2.2.4; SVR
2007 IV Nr. 7 E. 1.1).
4.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG).
4.4
4.4.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi-
cherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
4.4.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch
auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
4.6
4.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
B-3907/2012
Seite 10
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
4.6.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner – bzw. finanziell von
der Versicherung abhängiger – Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern die
Berichte/Gutachten als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver-
lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon
auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf
vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei-
lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE
125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auskünfte der behandelnden Ärzte
sind wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten
mit angemessenem Vorbehalt zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b/cc).
4.6.4 Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es, zu Handen der Verwal-
tung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi-
gen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die
andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vor-
zunehmen ist. Diesen Berichten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV kann
nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Viel-
mehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1, mit Hinweisen, und
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Seite 11
I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3; vgl. dazu ausführlich E. 8.1 f.
unten).
4.6.5 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforde-
rungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen).
4.7 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Verwal-
tungsbehörden und Sozialversicherungsgericht haben aber zusätzliche
Abklärungen nur dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben-
der Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a
mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 520/99 vom 20. Juli 2000).
5.
5.1 Vorliegend zu klären ist zunächst die Frage nach dem massgebenden
Zeitpunkt der Anmeldung.
Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, erst am
27. September 2010 sei die von der serbischen Verbindungsstelle am
5. August 2010 beglaubigte Anmeldung eingetroffen (IV-act. 57 S. 5).
Das Beglaubigungsdatum des serbischen Versicherungsträgers vom
5. August 2010 habe daher als Anmeldedatum zu gelten.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers dagegen müsste als Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung der 3. September 2009 gelten. An diesem Da-
tum habe er das Gesuch dem serbischen Versicherungsträger tatsächlich
eingereicht. Dies gehe auch etwa aus dem medizinischen Gutachten vom
23. Juni 2010 hervor, das zuhanden des serbischen Versicherungsträgers
erstellt wurde.
B-3907/2012
Seite 12
5.2
5.2.1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zustän-
digen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gül-
tigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei
einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fris-
ten und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem
der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der
unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG).
5.2.2 Nach Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens gelten Gesuche,
Erklärungen und Rechtsmittel, welche innert einer bestimmten Frist bei
einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als frist-
gerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden
Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese
Stelle die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige Stel-
le des ersten Staates weiter.
5.2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die
Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung (abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März
1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung)
haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Lan-
desanstalt einzureichen. Dabei sind die von der Schweizerischen Aus-
gleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu
verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die ent-
sprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem
Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit und bestätigt die
Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gültig-
keit der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwal-
tungsvereinbarung). Die zuständige Landesanstalt leitet darauf das Ren-
tengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4
Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung).
5.3 In den Vorakten befindet sich das Antragsformular "YU/CH 4", vom
Beschwerdeführer unterzeichnet und am 5. August 2010 datiert. Dieses
Formular enthält auf Seite 1 im rechten Abschnitt ein Feld mit der Be-
zeichnung "Datum der Anmeldung", welches im vorliegenden Fall nicht
B-3907/2012
Seite 13
ausgefüllt ist. Zusätzlich befindet sich in den Vorakten ein serbisches
Formular, aus dem gemäss Übersetzung hervorgeht, dass der Versicher-
te Antrag auf eine Invalidenrente erhebt und ausführt, er habe nie Beiträ-
ge an die serbische Sozialversicherung bezahlt, jedoch während seiner
Arbeitstätigkeit in den Jahren 1980 bis 1989 in der Schweiz gegenüber
der schweizerischen Sozialversicherung. Das Formular ist unterzeichnet,
trägt aber kein Datum. Der Eingangsstempel ist unleserlich. Die ebenfalls
in den Akten befindliche Kopie des Zustellumschlags trägt einen Post-
stempel, von dem lediglich der erste Teil des Datums mit "4. Sept" lesbar
ist. In den Vorakten befindet sich weiter ein ärztliches Gutachten in serbi-
scher Sprache, welches gemäss Übersetzung im Auftrag der schweizeri-
schen Sozialversicherung erstellt worden sei und als Datum der Antrags-
stellung den 3. September 2009 nennt. Diese Dokumente befinden sich
seit August 2010 in den Akten der Vorinstanz (IV-act. 3).
5.4 Angesichts dieser Aktenlage ist als erstellt anzusehen, dass der Ver-
sicherte mit Postaufgabe vom 4. September 2009 bzw. Eingang an die-
sem Datum beim zuständigen serbischen Versicherungsträger einen An-
trag auf eine Invalidenrente einreichte und dabei angab, dass er lediglich
in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge geleistet habe. Wann genau
ihm der serbische Versicherungsträger in der Folge auch noch das kor-
rekte Formular zum Ausfüllen aushändigte, ist für die Frage der Einhal-
tung der massgeblichen Frist nicht relevant (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG).
Ebenso wenig relevant ist, dass der zuständige serbische Sozialversiche-
rungsträger das Datum der Anmeldung gegenüber der Vorinstanz offen-
bar bisher nicht ausdrücklich angegeben oder beglaubigt hat, sofern, wie
im vorliegenden Fall, sich das Anmeldedatum bereits aus den Akten er-
gibt. Im Übrigen hat die Vorinstanz nie bestritten, dass das ärztliche Gut-
achten in serbischer Sprache nicht im Auftrag der schweizerischen Invali-
denversicherung erstellt worden sei.
5.5 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer seinen Antrag auf eine Invalidenrente bereits am
4. September 2009 gestellt hat.
6.
Sodann ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, in welchem Umfang
allenfalls ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist und zwar
erst ab Erreichen von sechs Monaten nach Antragstellung. Denn für die
Zeit vor der mutmasslichen Anmeldung zum Leistungsbezug und für die
ersten sechs Monate danach ist kein Rentenanspruch zu prüfen, und es
B-3907/2012
Seite 14
besteht insoweit auch keine Abklärungspflicht (vgl. ULRICH MEYER, Bun-
desgesetz über die Invalidenversicherung, in: Meyer/Stauffer, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2010, S. 361). Soweit die Beschwerde diesen Zeitraum
beträfe, wäre sie demnach unbegründet.
7.
7.1 Die Vorinstanz berief sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auf die Stellungnahme des Arztes des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz, Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Allge-
meine Innere Medizin, vom 17. April 2012 (vgl. angefochtene Verfügung
vom 29. Juni 2012, IV-act. 57 S. 5). Dieser ärztliche Bericht (IV-act. 51)
stützt sich seinerseits auf die Stellungnahmen von Dr. B._______, Ärztin
des RAD Rhone, vom 20. Juni 2011 (IV-act. 31) und vom 25. Januar 2012
(IV-act. 42), welche die RAD-Ärztin aufgrund der medizinischen Unterla-
gen, die sich dato in den vorinstanzlichen Akten befanden, verfasste.
7.2 Die Arbeitsunfähigkeit in schweren körperlichen Tätigkeiten wie der
bisherigen als Handwerker oder Landwirt beträgt nach diesen ärztlichen
Einschätzungen seit dem 15. Juni 2007 unverändert 100 %, was von den
Parteien nicht bestritten wird und nachvollziehbar ist. Gleiches gilt für die
100%ige Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten im
Zeitraum vom 15. Juni 2007 bis am 9. August 2009. In medizinischer Hin-
sicht ist lediglich die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig-
keit seit dem 10. August 2009 strittig.
Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den vorherigen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente angesichts der vorliegenden me-
dizinischen Stellungnahmen bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit seit dem 10. August
2009 zu Recht per 1. Februar 2011 auf einen nunmehrigen Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.
7.3 Aus den vorstehend in E. 7.1 erwähnten ärztlichen Unterlagen geht
im Wesentlichen Folgendes hervor:
7.3.1 Dr. D._______, Facharzt in Allgemeiner Medizin, hielt in seinem
Gutachten vom 10. August 2009 (IV-act. 19) zuhanden des serbischen
Versicherungsträgers fest, der Beschwerdeführer zeige einen vollständi-
gen Verlust seiner Arbeitsfähigkeit. Er habe einen körperlichen Schaden,
dessen Grund eine Krankheit sei. Die vollständige Diagnose umfasse:
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Seite 15
1. Mundbodentumor rechts mit Halsmetastase rechts;
2. Status nach supramohyoidaler Dissektion des Halses rechts, Tumor-
Exzision;
3. Status nach Bestrahlung aa II.;
4. chronische Laryngitis;
5. Radioepitelitis nach Bestrahlung;
6. Dysphagie;
7. essentielle arterielle Hypertension;
8. ängstlich-subdepressive Neurose.
7.3.2 Am 24. Juni 2010 berichteten ein unbekannter serbischer Chirurg
und ein weiterer unbekannter serbischer Arzt dem serbischen Versiche-
rungsträger folgende Diagnose: "St. post excisio TU baseos oris cum dis-
sectio colli l[.] dex[.] pp CA plano cellulare invasivum cum meta LGL colli
l[.] dex." und einen Status nach Radiotherapie. Die am 23. Juni 2010
durchgeführte Untersuchung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer
einen vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit seit dem 3. September
2009, dem Tag der Gesuchseinreichung, aufweise. Der Grad der Invalidi-
tät sei 90 %. Grund der Invalidität sei Krankheit (IV-act. 3).
7.3.3 Ebenfalls am 24. Juni 2010 berichtete ein unbekannter serbischer
Chirurg – welcher sehr wahrscheinlich identisch mit dem vorstehend in
E. 7.3.2 erwähnten Chirurgen ist – dem serbischen Versicherungsträger
dieselbe Diagnose wie im anderen ebenfalls am 24. Juni 2010 erstellten
Bericht (E. 7.3.2 hiervor). Am Tag der Untersuchung, dem 23. Juni 2010,
bzw. ab Antragsstellung, dem 3. September 2009, bestehe ein vollständi-
ger Verlust der Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad betrage 90 %. Die In-
validität sei am 3. September 2009 eingetreten. Ursache der Invalidität
sei Krankheit (IV-act. 5).
7.3.4 Dr. B._______, Ärztin des RAD Rhone, gab in ihrer Stellungnahme
vom 20. Juni 2011 (IV-act. 31) als Hauptdiagnose eine Exzision eines
Mundbodenkrebses am 15. Juni 2007 gemäss ICD-10 C04, zervikale Me-
tastasen und offenbar auch Lymphknoten-Metastasen am 15. Juni 2007
sowie eine Radiotherapie fest. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit nannte Dr. B._______ eine chronische Laryngitis und eine
postoperative Dysphagie. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit erwähnte Dr. B._______ einen ängstlich-depressiven Zustand.
In der angestammten Tätigkeit bestehe seit Juni 2007 eine 100%ige Ar-
beitsunfähigkeit. In leidensangepassten Tätigkeiten sei eine 50%ige oder
100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Um auf eine teilweise Arbeitsfä-
higkeit in einer leichten und sitzenden Tätigkeit schliessen oder sich für
B-3907/2012
Seite 16
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit dem Jahr
2007 aussprechen zu können, müsse um einen detaillierten oto-rhino-
laryngologischen und onkologischen Bericht über den aktuellen und
prognostischen Zustand ersucht werden.
7.3.5 In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2012 (IV-act. 42) schrieb
RAD-Ärztin Dr. B._______ in Ergänzung zu ihren am 20. Juni 2011 ge-
machten Aussagen, dass seit dem 10. August 2009, dem Datum des ser-
bischen Gutachtens von Dr. D._______, in einer leidensadaptierten Tätig-
keit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden sei. Eine Halbtagesarbeit
in einer sitzenden bzw. wechselnden Arbeitsposition, mit Tragen von Las-
ten von höchstens 10 kg, ohne schwere Arbeiten sowie unter Vermeidung
von Staub, Witterungseinflüssen, Dünsten und Kälte, sei möglich. In einer
schweren Tätigkeit wie Handwerker oder Landwirt sei die Arbeitsfähigkeit
null seit der Krebsdiagnose. In einer leichten und sitzenden Tätigkeit,
welche die funktionellen Einschränkungen berücksichtige, betrage die Ar-
beitsfähigkeit 50 % seit dem 10. August 2009, dem Datum der serbischen
Expertise von Dr. D._______. Gemäss den eingegangenen serbischen
Verlaufsberichten von Fachärzten (vgl. IV-act. 36-40), insbesondere dem
Bericht von Dr. E._______ vom 19. August 2011 (IV-act. 38), gebe es kei-
ne Anzeichen für ein Rezidiv der Tumorerkrankung. Die medizinische Si-
tuation habe sich stabilisiert. Es sei kein Rezidiv sichtbar.
7.3.6 Dr. C._______, Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz,
führte in seiner Stellungnahme vom 17. April 2012 (IV-act. 51) aus, es be-
stehe Übereinstimmung, dass ab Krankheitsbeginn im Jahre 2007 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit bestehe.
Dies gelte allerdings nur bis zur klinischen Remission, als erneut eine
Teilarbeitsfähigkeit für leichte Verweisungstätigkeiten entstanden sei. Im
ausländischen Bericht, welcher eine 90%ige Invalidität postuliere, sei die
Schlussfolgerung des 'Invaliditäts'-Grades nach dem Status auf Seite 2
nicht nachvollziehbar. Es gebe kein erkennbares medizinisches Argu-
ment, die bisherige medizinische Stellungnahme des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz zu ändern.
8.
8.1 Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs-
anspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur
Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Inva-
lidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs-
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Seite 17
fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tä-
tigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3
IVG).
8.2 Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD abge-
stellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun-
gen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. dazu E. 4.6.2 hiervor). Die
Stellungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizini-
schen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerun-
gen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen so-
dann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifi-
kationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforde-
rungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen:
Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in
SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen und 9C_1059/2009 vom
4. August 2010 E. 1.2). Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die versi-
cherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für
die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan-
spruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den
übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen
Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist
somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und
I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
8.3 Auf einen Aktenbericht eines RAD kann somit nur abgestellt werden,
wenn die Akten zum Entscheidzeitpunkt ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten
unbestritten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_653/2009 vom
28. Oktober 2009 E. 5.2 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend eindeutig nicht erfüllt, wie nach-
folgende Ausführungen zeigen.
B-3907/2012
Seite 18
8.4
8.4.1 Die RAD-Ärztin Dr. B._______ und der Arzt des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz, Dr. C._______, haben den Beschwerdeführer
nie selbst untersucht. Die Stellungnahmen von Dr. B._______ und
Dr. C._______ stützen sich allein auf die in den Akten vorhandenen me-
dizinischen Berichte aus Serbien und sind somit reine Aktenberichte im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV. Aus diesen serbischen Berichten lassen
sich jedoch keine genauen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in behinde-
rungsangepassten Tätigkeiten ableiten.
8.4.2 Dr. D._______ und die beiden unbekannten serbischen Ärzte
(E. 7.3.1-3 vorstehend) nahmen keine Unterscheidung zwischen den bis-
herigen und leidensangepassten Tätigkeiten vor, sondern beschränkten
die Einschätzung auf ein pauschales Attest einer vollständigen Arbeitsun-
fähigkeit. Alle drei serbischen Ärzte setzten sich nicht mit der Frage aus-
einander, ob es allenfalls leidensangepasste Tätigkeiten gäbe, welche der
Beschwerdeführer noch ausüben könnte, und wenn ja, um welche Tätig-
keiten es sich handelte. Dr. D._______ gab den Beginn der attestierten
vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht an. Die beiden unbekannten serbi-
schen Ärzte setzten ihrerseits einfach den 3. September 2009 als Tag der
Gesuchseinreichung mit dem Beginn der bescheinigten vollständigen Ar-
beitsunfähigkeit gleich. Sodann fehlen Aussagen zum Umfang der Ar-
beitsunfähigkeit im Verlauf in allen Berichten dieser drei serbischen Ärzte.
In Bezug auf die Frage, welche der von ihnen diagnostizierten Leiden die
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bewirken, gaben die beiden unbekannten
serbischen Ärzte lediglich pauschalisierend Krankheit als Ursache der
von ihnen festgestellten 'Invalidität' an. Überdies ist zu berücksichtigen,
dass sich die Einschätzung der beiden unbekannten serbischen Ärzte,
wonach der Invaliditätsgrad 90 % betrage, auf die gesetzliche Situation in
Serbien bezieht, welche nicht ohne Weiteres auf die schweizerische
Rechtslage übertragen werden kann. Die fachärztliche Qualifikation der
beiden unbekannten serbischen Ärzte geht aus den vorhandenen Akten
ebenfalls nicht hervor.
8.4.3 RAD-Ärztin Dr. B._______ konnte sich denn auch zunächst anhand
dieser ärztlichen Berichte aus Serbien nicht auf den Umfang der Arbeits-
unfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten
Tätigkeit seit Juni 2007 festlegen, da kein detaillierter oto-rhino-laryngo-
logischer und onkologischer Bericht über den aktuellen und prognosti-
schen Zustand vorliege (E. 7.3.4 hiervor). Obwohl in der Folge weder sol-
B-3907/2012
Seite 19
che Berichte noch sonst ein ärztlicher Bericht mit Äusserungen zur Ar-
beitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten eingereicht wurde (vgl.
IV-act. 32-41), erachtete Dr. B._______ dann aber aufgrund eben dieser
vorstehend in E. 7.3.5 und E. 8.4.2 erwähnten serbischen Berichte lei-
densangepasste Tätigkeiten als seit dem 10. August 2009 zu 50 % zu-
mutbar (E. 7.3.5 vorstehend). Als Tag des Beginnes dieser Arbeitsfähig-
keit übernahm die RAD-Ärztin das Datum der Expertise Dr. D._______s.
Dr. C._______ teilte diese Ansicht der RAD-Ärztin, wobei er den Eintritt
der 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten mit der klinischen
Remission begründete (E. 7.3.6 hiervor). Eine weitergehende ärztliche
Begründung der bescheinigten 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten
Tätigkeiten seit dem 10. August 2009 fehlt. Auch stimmen die Stellung-
nahmen von Dr. B._______ und Dr. C._______ inhaltlich nicht mit den
medizinischen Feststellungen der serbischen Ärzte überein.
8.4.4 Der interne medizinische Dienst der Vorinstanz darf eigene Ein-
schätzungen der Arbeitsfähigkeit durchaus vornehmen, er muss sich also
nicht zwingend auf einen (anderen) Facharzt berufen. Denn es ist gerade
die gesetzlich vorgesehene Aufgabe dieses vorinstanzlichen Dienstes,
die Leistungsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5.3). Dabei ist es nicht notwendig,
dass sich der medizinische Dienst der Vorinstanz in seiner Stellungnah-
me mit allen ärztlichen Bescheinigungen ausdrücklich im Einzelnen aus-
einandersetzt, ist doch vielmehr eine Zusammenfassung seine Aufgabe
(vgl. E. 4.6.4 hiervor). Der Bericht des medizinischen Dienstes der Vorin-
stanz muss aber auf jeden Fall den allgemeinen beweisrechtlichen Anfor-
derungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2).
8.4.5 Vorliegend erfolgte die Festlegung der Zumutbarkeit leidensange-
passter Tätigkeiten durch RAD-Ärztin Dr. B._______ und den Arzt des vo-
rinstanzlichen medizinischen Dienstes, Dr. C._______, ohne diesbezügli-
che Aussagen der serbischen Ärzte, ohne dass der Beschwerdeführer je
auf ihm noch zumutbare Tätigkeiten hin ärztlich untersucht worden war
sowie ohne eine nähere Begründung der attestierten Arbeitsfähigkeit in
leidensangepassten Tätigkeiten mit objektiven Befunden. Die Feststel-
lung, welche Tätigkeiten in 50%igem Umfang seit dem 10. August 2009
dauerhaft als zumutbar anzusehen sind, erscheint entsprechend weitge-
hend allein auf Zusehen hin getroffen worden zu sein. Insbesondere fehlt
ein umfassender medizinischer Bericht aus Serbien, welcher die Festle-
gung Dr. B._______s und Dr. C._______s nachvollziehbar erscheinen
B-3907/2012
Seite 20
liesse. Auch ist nicht einsichtig, wieso Dr. B._______ zunächst einen de-
taillierten oto-rhino-laryngologischen und onkologischen Bericht als Ent-
scheidgrundlage für notwendig erachtete, aber dann ohne Vorliegen sol-
cher Berichte dennoch über die Arbeitsfähigkeit entschied, und sich Dr.
C._______ diesem Entscheid ohne weitere nähere objektive Begründung
anschloss. Die abschliessende Ansicht Dr. C._______s, dass genau zum
Zeitpunkt des Gutachtens Dr. D._______s eine dauerhafte 50%ige Ar-
beitsfähigkeit für die von Dr. B._______ und Dr. C._______ beschriebe-
nen adaptierten Tätigkeiten eingetreten sein soll, ist angesichts der er-
wähnten Begründungsmängel objektiv weder nachvollziehbar noch
schlüssig. So wäre es beispielsweise durchaus denkbar, dass ein Onko-
loge nach eingehendem Untersuch die von Dr. C._______ als Grund sei-
ner Einschätzung angegebene (dauerhafte) klinische Remission bezwei-
feln würde. Die Stellungnahmen von Dr. B._______ und Dr. C._______
genügen somit den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ei-
nen Arztbericht nicht.
8.5 Dass der interne medizinische Dienst der Vorinstanz – sowie in der
Folge gestützt auf dessen Stellungnahme die Vorinstanz selber – befand,
der Beschwerdeführer sei in leidensangepasster Tätigkeit seit dem
10. August 2009 nur noch zu 50 % arbeitsunfähig, überzeugt deshalb
nicht. Dementsprechend ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
leidensangepassten Tätigkeiten seit dem 10. August 2009 unklar. Damit
kann insbesondere der Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2011 nicht
rechtskonform beurteilt werden.
9.
Zusammenfassend ist es nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im
Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ab welchem Datum, in welcher Höhe
und in welchem Umfang der Beschwerdeführer, der sich anfangs Sep-
tember 2009 zum Leistungsbezug angemeldet hat (E. 5.5 hiervor), An-
spruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere ist aufgrund der vorlie-
genden medizinischen Berichte und Stellungnahmen eine rechtskonforme
Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in behin-
derungsadaptierten Tätigkeiten im Verlauf seit dem 10. August 2009 nicht
möglich. Daher ist die angefochtene Verfügung, welche auf einem unrich-
tigen Gesuchsdatum und auf einer lückenhaften medizinischen Aktenlage
beruht, aufzuheben.
B-3907/2012
Seite 21
10.
10.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä-
rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines
einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann,
wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge-
richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf
Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä-
rung an die Vorinstanz entgegenstehen.
10.2 Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie als
Gesuchsdatum Anfang September 2009 festlege und ergänzende, auf ei-
ner persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fach-
ärztliche – vorzugsweise polydisziplinäre (onkologische, oto-rhino-laryn-
gologische und psychiatrische) – gutachterliche Abklärungen vornehme,
die sich namentlich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer in leidens-
angepassten Tätigkeiten seit dem 10. August 2009 zu äussern haben,
und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Die Vorinstanz
wird dabei den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Verlauf neu zu
bestimmen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist daher der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurück-
zuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegen-
B-3907/2012
Seite 22
den Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vor-
liegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11.2 Der obsiegende nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par-
teientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen-
den Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gespro-
chenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inkl.
Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfer-
tigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird diesem nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzuge-
bende Zahlungsstelle zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.– zugesprochen.
B-3907/2012
Seite 23
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. Mai 2014