B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3908/2011
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
M._______,
vertreten durch Dr. iur. Balthasar Settelen, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision IV-Rente.
B-3908/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene, verheiratete Beschwerdeführer mazedonischer Her-
kunft immigrierte 1980 in die Schweiz, wo er als Eisenleger tätig war. Am
19. August 1992 zog er sich bei einem Arbeitsunfall im Bereich des linken
Fussgelenks eine Talusluxationsfraktur mit Fersenbein-Absprengung zu.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem Be-
schwerdeführer nach Abschluss der Behandlung mit Wirkung ab 1. Juni
1994 eine Rente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von
25% sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 15% zu
(Verfügung vom 7. Juni 1994, in IV-act. 15). Mit Einspracheentscheid vom
11. November 1994 hielt die SUVA an ihrer Verfügung fest (in IV-act. 15).
Mit Urteil vom 3. März 1997 erhöhte das Versicherungsgericht des Kan-
tons Basel-Stadt in teilweiser Gutheissung der gegen den
Einspracheentscheid ergangenen Beschwerde den Invaliditätsgrad auf
35% (IV-act. 27). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 1997 verliess der
Beschwerdeführer die Schweiz und liess sich in Mazedonien nieder.
B.
B.a Am 21. Juli 1993 hatte sich der Beschwerdeführer erstmals bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemel-
det, wobei er eine Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit oder eine
Rente beantragte (IV-act. 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte die erwerbli-
che und medizinische Situation ab und gewährte dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 16. Juli 1997 für die Dauer vom 1. August 1993 bis
31. Mai 1994 eine befristete ganze Rente basierend auf einem Invalidi-
tätsgrad von 100%, nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinder-
renten (IV-act. 37, 38). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom 15. August 1997 hiess die kantonale Rekurskommission für die Aus-
gleichskassen (Basel-Stadt) mit Urteil vom 28. Mai 1998 in dem Sinne
gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die IV-Stelle Basel-
Stadt anwies, zur Festsetzung des Invaliditätsgrades ab 1. Juni 1994 ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen (IV-act. 45). Die zwischenzeitlich
zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz)
sprach dem Beschwerdeführer nach Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. H._______, Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Basel, vom 30. Juni 1999 (IV-act. 53) mit Verfü-
gungen vom 14. August 2000 und 8. September 2000 für die Zeit vom 1.
Juni 1994 bis 31. Januar 1998 eine Viertelsrente und ab 1. Februar 1998
eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70% zu, jeweils nebst
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den akzessorischen Renten für die Ehegattin und die Kinder des Be-
schwerdeführers (IV- act. 68-71).
B.b. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision – insbe-
sondere gestützt auf eine Expertise von Dr. med. S._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Lausanne, vom 11. Juli 2003 (IV-
act. 111) – hob die Vorinstanz die ganze Rente mit Verfügung vom 12. Juli
2004 per 1. September 2004 auf und entzog einer allfälligen Einsprache
gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) die aufschiebende Wirkung. Den Invaliditätsgrad legte sie auf
42% fest (IV-act. 127, 128). Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Sep-
tember 2004 wies die Vorinstanz den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab (IV-act. 136). Mit Urteil vom 10. Januar 2005
wies die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen die
gegen die prozessleitende Verfügung vom 8. September 2004 gerichtete
Beschwerde ab (IV-act. 153). Mit Einspracheentscheid vom 30. März
2005 hielt die Vorinstanz in der Hauptsache an ihrer Verfügung vom
12. Juli 2004 bezüglich der revisionsweisen Aufhebung der Rente fest (IV-
act. 155), welcher vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juli
2007 bestätigt wurde (IV-act. 167).
B.c.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesge-
richt mit Urteil vom 19. Oktober 2007 im Wesentlichen mit der Begrün-
dung ab, das Bundesverwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegan-
gen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Ver-
gleich zu den für die Verfügung vom 8. September 2000 massgebenden
Verhältnissen verändert habe, so dass der Invaliditätsgrad bei Abschluss
des Verwaltungsverfahrens noch gerundete 43% betragen habe. Eine
anspruchserhebliche Veränderung hinsichtlich der ursprünglich im Vor-
dergrund stehenden Arthrose stehe nicht zur Diskussion; es liege auf der
Hand, dass die diesbezüglichen belastungsabhängigen Beschwerden bei
leichten, sitzend wahrzunehmenden Tätigkeiten nach wie vor irrelevant
seien. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei mit der Expertise
des Dr. med. S._______ vom 11. Juli 2003 eine Besserung ausgewiesen,
welcher sich Dr. med. H._______ in seinem Privatgutachten vom 13. De-
zember 2005 im Wesentlichen angeschlossen habe. Im Hinblick auf das
metabolische Syndrom bzw. bezüglich der eigentlichen Komponenten
dieses Syndroms – Übergewicht, Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Fett-
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stoffwechselstörung – sei die Einschätzung der Vorinstanzen nicht zu be-
anstanden, dass diese vorab als Risikofaktoren für kardiovaskuläre Er-
krankungen zu gelten hätten. Soweit diese darüber hinaus auch selber
eine einschränkende Symptomatik zeitigten, sei auf die offenkundig wei-
terhin nicht ausgeschöpften Möglichkeiten des Beschwerdeführers zu
verweisen, den betreffenden Befunden medikamentös (Regulierung von
Bluthochdruck, Diabetes und Fettstoffwechselstörung) bzw. mit geeigne-
ter Lebensführung (Senkung des Körpergewichts durch vermehrte kör-
perliche Aktivität und geeignete Diät) entgegenzuwirken. Die Anmerkun-
gen des Psychiaters Dr. med. H._______ im Gutachten vom 13. Dezem-
ber 2005 sowie die letztinstanzlich eingereichten Berichte diverser maze-
donischer Ärzte rechtfertigten allerdings eine eingehende Abklärung des
Zustands des Herz-/Kreislaufsystems und allenfalls weiterer innerer Or-
gane (Lunge, Nieren, Leber), soweit damit eine nach Abschluss des Ver-
waltungsverfahrens eingetretene Verschlechterung der Leistungsfähigkeit
verbunden sein könnte. Da Art. 28 Abs. 1ter des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) (in der bis
31. Dezember 2007 gültigen Fassung) keine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine Anspruchsvoraussetzung bilde, mithin der Anspruch
selbst bei einem 40 Prozent übersteigenden Invaliditätsgrad vorerst weg-
falle, setzten weitere Abklärungen an sich eine Neuanmeldung voraus
(Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezem-
ber 2011 gültigen Fassung). Das Bundesgericht überwies im Interesse
der Prozessökonomie die Akten an die Vorinstanz, damit diese ein Neu-
anmeldungsverfahren einleite, die notwendigen materiellen Abklärungen
tätige und für die Zeit nach Erlass des Einspracheentscheids neu verfüge
(IV-act. 182).
C.
In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007
leitete die Vorinstanz am 28. Dezember 2007 ein Neuanmeldungsverfah-
ren ein (IV-act. 184) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
22. September 2008 erneut ab (IV-act. 204). Eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 4. September 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache zur Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückwies (IV-act. 218). In Nachachtung
dieses Urteils beauftragte die Vorinstanz am 25. Januar 2010 das Zent-
rum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Medizinische Abklärungsstelle
der Eidg. Invalidenversicherung (MEDAS) mit der Erstellung eines
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polydisziplinären Gutachtens, welches dieses am 24. Juni 2010 erstattete
(IV-act. 245). Mit Vorbescheid vom 22. November 2010 stellte die IV-
Stelle dem Beschwerdeführer erneut die Abweisung seines Rentenbe-
gehrens in Aussicht, da ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ab
Juni 2010 vollzeitlich möglich wäre und er dabei eine Erwerbseinbusse
von lediglich 31% erleiden würde (IV-act. 252). In diesem Sinne verfügte
die Vorinstanz am 7. Juni 2011 (IV-act. 267).
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Auf-
hebung der Verfügung vom 7. Juni 2011 und die Rückweisung der Ange-
legenheit an die Vorinstanz zur Festsetzung einer Rente unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2011 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 27. Oktober 2011 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde fest.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 3. November 2011 an ihrer Ver-
nehmlassung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
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das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversiche-
rung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 7. Juni 2011. Der Beschwerdeführer hat frist-
und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der
angefochtenen Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG).
Damit ist auf die Beschwerde, nachdem auch der geforderte Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS
HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Art. 62 N 40).
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend findet damit das Abkommen vom
9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.520.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3 in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens stehen die Staatsange-
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hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in
seinem Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schwei-
zerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Ver-
fahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung der
beidseitigen Staatsangehörigen vor. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vor-
liegend alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 7. Juni 2011) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge-
genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b).
3.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bun-
desgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leis-
tungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan-
gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht.
Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und
wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht,
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so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November
2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5;
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif-
ten Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungsfalles, spä-
testens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 7. Juni 2011 in Kraft stan-
den; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls
früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vor-
liegend der (allfällige) Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetre-
ten ist und sich der Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 an-
gemeldet hat. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar
2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In-
validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver
Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in
Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modi-
fiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
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leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend er-
werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit Hin-
weisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch eine
Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl. BGE
121 V 264 E. 6b/cc).
3.6. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas-
sung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre-
chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
(Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art. 28
Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]), sofern
nicht ein Staatsvertrag etwas anderes vorsieht. Art. 5 Abs. 2 des Abkom-
mens bestätigt diese Wohnsitzklausel ausdrücklich.
3.7. Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert,
so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV (in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezem-
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ber 2011 gültigen Fassung) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach
ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch er-
heblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern,
ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist,
sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach
Art. 17 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder
die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
3.8. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.9. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122
V 157 E. 1c).
3.10. Im Beschwerdeverfahren kann auf die Stellungnahmen des regiona-
len ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt werden, wenn diese den allge-
meinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ge-
nügen. Für RAD-Berichte von besonderer Bedeutung ist, dass diese in
Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden, in der Beschreibung der me-
dizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie begründete
Schlussfolgerungen enthalten. Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte
des RAD über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
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Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a, Urteil BGer 9C_904/2009
vom 7. Juni 2010 E. 2.2).
4.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer nach diesen Grundsätzen vom 1. April 2005 bis
zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 7. Juni 2011 in
einem rentenbegründenden Ausmass invalid geworden ist. Mit der
rechtskräftigen Ablehnung eines Rentengesuchs ist verbindlich festge-
stellt, dass ein Rentenanspruch nicht vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.
In einem solchen Fall können bei späterer Bejahung der Anspruchsbe-
rechtigung in einem neuen Verfahren Rentenleistungen frühestens ab
dem Monat zur Ausrichtung gelangen, in welchem die Ablehnungsverfü-
gung erging. Aufgrund des formell rechtskräftigen Einspracheentscheids
vom 30. März 2005, mit welchem die ganze Rente per 1. September
2004 aufgehoben wurde, ist davon auszugehen, es liege bis zu diesem
Zeitpunkt kein invalidisierender Gesundheitsschaden und mithin auch
noch keine wartezeitauslösende Arbeitsunfähigkeit vor. Deshalb fällt, in
Anbetracht des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, ein Renten-
anspruch vor dem 30. März 2006 von vornherein ausser Betracht (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. März 2004, I
857/02, E. 4.2).
4.1. Nach Auffassung der Vorinstanz liegt kein rentenrelevanter Invalidi-
tätsgrad vor. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit
als Eisenleger seit dem Unfall vom 19. August 1992 zwar unbestrittener-
massen zu 100% arbeitsunfähig. Die Ausübung einer leichteren, dem
Gesundheitszustand adaptierten Tätigkeit sei jedoch spätestens seit Juni
2010 zu 100% zumutbar, so dass eine Erwerbseinbusse von 31% resul-
tiere. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, Dr. med. H._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Basel, habe eine inva-
lidisierende Persönlichkeitsstörung festgestellt, sei dem entgegenzuhal-
ten, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2007 bestätigt
habe, dass die Persönlichkeitsstörung keinen andauernden Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit habe; diese Schlussfolgerungen seien für die Vorins-
tanz verbindlich. Die neuen Unterlagen aus Mazedonien förderten keine
neuen Erkenntnisse zu Tage. Im Hinblick auf die somatischen Beschwer-
den habe der RAD festgestellt, dass die hohen Blutdruckwerte, die an-
lässlich der spannungsgeladenen Situation der Begutachtung gemessen
worden seien, nicht auf einen dauerhaften gefährlichen Blutdruck schlies-
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Seite 12
sen liessen, der jegliche körperlich leichte berufliche Tätigkeit verbiete.
Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers entspreche die in Ma-
zedonien durchgeführte Behandlung nicht der von der Y._______ vorge-
schlagenen Behandlung, da die antihypertensive Behandlung keine Zu-
gabe eines Angiotensin-II-Blockers enthalte. Ferner sei nicht dokumen-
tiert, ob die Medikamente auch tatsächlich eingenommen würden. Die
medikamentöse Compliance sei jedoch ausschlaggebend für eine effizi-
ente Behandlung der Hypertonie. Es sei Sache des Beschwerdeführers,
glaubhaft zu machen, dass die Schadenminderungspflicht im vorliegen-
den Fall unzumutbar sei (IV-act. 267).
4.2. Den im Recht liegenden und für den vorliegenden Fall zeitlich rele-
vanten Arztberichten ist was folgt zu entnehmen:
4.2.1. In seinem Privatgutachten zuhanden des Beschwerdeführers vom
13. Dezember 2005 erhob Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, Basel, folgende Diagnosen:
1. Dysthymia (leichte ängstlich-depressive Episode; ICD-10 F34.1, resp. 32.0).
In früheren Gutachten wurden folgende Diagnosen erwähnt: Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4), kombinierte Persönlichkeitsstörung
(F61.0), Verdacht auf schädlichen Gebrauch von alkoholischen Getränken.
2. Metabolisches Syndrom
3. Hypertonie
4. Diabetes mellitus
5. Hypercholsterinämie
6. Chronische Bronchitis
7. Wahrscheinlich biventrikuläre Herzinsuffizienz.
Ergänzend hielt Dr. med. H._______ fest, mit den Schlussfolgerungen
von Dr. med. S._______ in seinem Gutachten vom 11. Juli 2003 stimme
er im Wesentlichen überein. Allerdings habe der Unfall vom August 1992
und die nachfolgende Zeit mit der chronischen Schmerzsymptomatik die
Charakterzüge der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung wesentlich
verstärkt, was zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe
und führe. Komme hinzu, dass sich der körperliche Gesundheitszustand
B-3908/2011
Seite 13
des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert habe; er leide unter ei-
ner Hypertonie (196/114 mmHg), einem Diabetes mellitus, einer
Hypercholesterinämie, chronischer asthmoider, wahrscheinlich kardialer
Bronchitis bei gleichzeitigen Unterschenkelödemen, welche auf eine
Herzinsuffizienz hinwiesen. Bezüglich der Compliance im Hinblick auf die
Medikamenteneinnahme könne er keine Angaben machen. Ein Mensch
mit dieser körperlichen Symptomatik sei allerdings arbeitsunfähig (IV-act.
161).
4.2.2. Dr. med. L._______ des RAD argumentierte in seiner undatierten
Stellungnahme, auch Dr. med. H._______ bestätige nun, dass sich die
psychische Situation gebessert habe und widerspreche Dr. med.
S._______ nicht. Damit seien die Behauptungen von psychiatrischer Sei-
te aus Mazedonien, wonach eine schwere psychische Erkrankung mit
Suizidalität vorliege, vom Tisch. Es werde nun aber argumentiert, dass
der Beschwerdeführer aus körperlichen Gründen voll arbeitsunfähig sei.
Zur somatischen Seite habe sich der RAD bereits mehrfach geäussert. Im
Vordergrund stehe ja die Fussproblematik, weshalb dem Beschwerdefüh-
rer auch unbestreitbar als Eisenleger eine volle Arbeitsunfähigkeit attes-
tiert worden sei. Die Lungenfunktion sei 2004 geprüft worden und habe
eine mittlere Einschränkung gezeigt, was mit leichter Arbeit uneinge-
schränkt vereinbar sei. Der Blutdruck sei behandelbar. Eine relevante
Herzkrankheit sei nicht diagnostiziert worden. In der Gesamtbeurteilung
komme man zum Schluss, dass sich die psychische Gesundheit seit
2003 bis heute nachhaltig gebessert habe, die vorliegenden somatischen
Befunde (Fuss, leichte Einschränkung der Lungenfunktion, leichte dege-
nerative Veränderungen radiologischer Natur an der LWS) mit einer an-
gepassten Verweistätigkeit vereinbar seien. Zwei Mal drei Stunden täglich
mit maximaler 20%iger Einschränkung der Leistungsfähigkeit seien für
Verweistätigkeiten zumutbar, was zu einer Einschränkung von maximal
40% führe bei einem Arbeitstag von 8.5 Std. (IV-act. 163).
4.2.3. Eine am 10. August 2007 durchgeführte 24-Stundenmessung des
Blutdrucks ergab die Diagnose eines dramatischen Anstiegs des Blut-
drucks (IV-act. 169).
4.2.4. Eine am 13. August 2007 durchgeführte Ultraschalluntersuchung
der Abdominalorgane zeigte eine vergrösserte, deutlich steatotisch ver-
änderte Leber mit grober Echostruktur, ein vergrössertes,
hyperechogenisches Pankreas mit grober Echostruktur. Auch die Milz
B-3908/2011
Seite 14
und beide Nieren waren vergrössert. Es wurde eine diabetische
Nephropathie diagnostiziert (IV-act. 174).
4.2.5. Mit Bericht vom 13. August 2007 erhob Dr. S._______, Facharzt für
Innere Medizin, Kicevo, folgende Diagnosen: Diabetes mellitus Typ 2,
chronische asthmoide Bronchitis, diabetische Nephropathie, Lebersteato-
se, Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie, Hypertonikerherz, Sinus-
Tachykardie sowie Angina pectoris. Der Beschwerdeführer sei arbeitsun-
fähig (IV-act. 175).
4.2.6. Im Bericht vom 14. August 2007 diagnostiziert Dr. N._______, Neu-
ropsychiater, eine Zyklothymia F34.0, eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung F45.4, eine diabetische Polyneuropathie G63.2 sowie
Spannungskopfschmerzen G44.2. Eine EEG-Untersuchung ergab ein
grenzwertig verändertes EEG bei vegetativer vasomotorischer Labilität
(IV-act. 177).
4.2.7. Im Bericht vom 13. Februar 2008 von Dr. S._______ werden fol-
gende Diagnosen aufgeführt: Diabetes mellitus Typ 2, diabetische
Nephropathie, maligne arterielle Hypertonie, Hypertonikerherz, stabile
Angina pectoris, Sinus-Tachykardie, Lebersteatose, Hyperlipidämie sowie
eine chronische asthmoide Bronchitis (IV-act. 194).
4.2.8. Dr. B._______, Neurologe und Psychiater, Bitola, erhob in seinem
Kurzbericht vom 14. Februar 2008 folgende Diagnosen: Depression,
Dysthymie, Suizidtendenzen, Lustlosigkeit, Apathie, psychoorga-nisches
Syndrom, vertebrobasiläre Insuffizienz, arterielle Hypertonie sowie
vasikuläre diabetische Insuffizienz. Der Beschwerdeführer sei arbeits-
und erwerbsunfähig. Der Zustand sei schlechter geworden (IV-act. 195).
4.2.9. Eine am 15. Februar 2008 durchgeführte Ultraschalluntersuchung
der Abdominalorgane zeigte ein unverändertes Bild gegenüber der Unter-
suchung vom 13. August 2007 (IV-act. 196).
4.2.10. In einem weiteren Kurzbericht vom 18. Februar 2008 stellt Dr.
C._______, Doktor der Medizin, Oslomej, folgende Diagnosen: Depressi-
on, Dysthymie, Suizidtendenzen, Lustlosigkeit, Apathie. Psychoorgani-
sches Syndrom, vertebrobasiläre Insuffizienz, maligne arterielle Hyperto-
nie, diabetische vasukuläre Insuffizienz, Status nach Schädelprellung, Di-
abetes mellitus Typ 2, diabetische Nephropathie, Lebersteatose,
Hyperlipidämie und chronische Bronchitis. Der Beschwerdeführer sei ar-
B-3908/2011
Seite 15
beitsunfähig und sein allgemeiner Zustand sei schlechter geworden (IV-
act. 198).
4.2.11. Am 25. Juli 2008 erging zur Neuanmeldung des Beschwerdefüh-
rers eine Stellungnahme von Dr. med. R._______ des RAD. Gestützt auf
die vorerwähnten Berichte aus Mazedonien erhob er als Hauptdiagnosen
eine chronisch koronare und hypertensive Herzerkrankung (I 25.0/I 11)
sowie eine chronisch obstruktive Bronchopneumopathie (J 42). Als Ne-
bendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine re-
zidivierend depressive Störung (F 33.0) und als Nebendiagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und einen
Diabetes mellitus Typ II resp. eine Nephropathie. Dr. med. R._______ at-
testierte dem Beschwerdeführer seit 30. März 2005 eine 100%ige Ar-
beitsunfähigkeit im angestammten Bereich und eine 30%ige Arbeitsunfä-
higkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Zur Begründung führte er aus, der
Beschwerdeführer leide unter einer chronischen Herzkrankheit und einer
chronischen Bronchitis, dabei handle es sich um Krankheiten, die dem
Beschwerdeführer die Ausübung einer schweren Tätigkeit nicht mehr er-
laubten, der Ausübung einer leichten Tätigkeit jedoch nicht entgegen-
stünden. Der Diabetes mellitus Typ II habe gemäss Berichten der maze-
donischen Ärzte zu einer Nierenschädigung geführt, die diesbezüglichen
Laborwerte seien jedoch quasi normal. Der erhöhte Blutdruck sei schwie-
rig einzustellen, was durch mehrmalige 24-Stunden Blutdruckmessungen
demonstriert worden sei. Die therapeutischen Optionen seien aber dies-
bezüglich nicht ausgeschöpft. Eine Verschlechterung der Psychopatholo-
gie sei nicht ausgewiesen. Die bisherige Beurteilung, wonach dem Be-
schwerdeführer eine leichte Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei, habe
weiterhin Gültigkeit (IV-act. 201).
4.2.12. Am 12. Mai 2009 gab Dr. med. U._______ des RAD auf entspre-
chende Anfrage der Verwaltung seine Stellungnahme ab: Als Hauptdiag-
nosen nannte er einen Status nach konservativ behandelter Talusluxa-
tionsfraktur mit Fersenbeinabsprengung links vom 19. August 1992 sowie
eine posttraumatische USG-Arthrose. Als Nebendiagnosen mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit wurden aufgeführt: eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine Dysthymie (F34.1), eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) und eine chronisch obstrukti-
ve Bronchopneumopathie. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. U._______ Adipositas (BMI 35.5), einen
schlecht eingestellten Diabetes mellitus Typ II, Nephropathie, Neuropa-
thie, eine schlecht eingestellte arterielle Hypertonie, Holter-EKG ohne re-
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Seite 16
levanten Rhythmusstörungen, Hyperlipidämie, Status nach übermässi-
gem Alkoholkonsum (Lebersteatose, erhöhte Transaminasen), Schwindel
bei vertebrobasilärer Insuffizienz, PAVK, zervikale und lumbale Spondylo-
se, Status nach Appendektomie 1991 sowie einen Status nach Operation
eines Sakraldermoids. Zur Begründung führte er aus, von körperlicher
Seite gebe es keine Hinweise auf eine relevante Änderung in Bezug auf
die bisherige Einschätzung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die
USG-Arthrose habe keine Besserung erfahren und was die internisti-
schen Leiden anbelange, lägen Befunde vor, die zwar eine schlechte
Kontrolle bekannter Risikofaktoren belegten, jedoch nicht zu einer Ein-
schränkung in einer angepassten Tätigkeit führten. Was die psychiatri-
schen Befunde anbelangten, sei unklar, ob Dr. med. R._______ das Gut-
achten von Dr. med. H._______ vom 13. Dezember 2005 vorgelegen ha-
be. Dies sei von Bedeutung, da sich Dr. med. H._______ in diesem Gut-
achten nicht klar über die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychi-
atrischer Hinsicht äussere; allerdings sei dieses von Ende 2005 datieren-
de einzig valable psychiatrische Dokument zu alt. Dr. med. U._______
schlug angesichts dieses Umstandes und der zahlreichen internistischen
Probleme eine polydisziplinäre Begutachtung vor (IV-act. 216). Diese
Stellungnahme des RAD-Arztes führte zur nachfolgend interdisziplinären
Begutachtung.
4.2.13. Die Kommission für medizinische Begutachtung des Y._______
(Dres. M._______, Facharzt für Innere Medizin, W.________, Facharzt
für Psychiatrie, L._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie) stellte
im Gutachten vom 24. Juni 2010 aufgrund der umfangreichen medizini-
schen Vorakten und eigener Abklärungen (Allgemeine und Innere Medi-
zin, Orthopädie und Psychiatrie) folgende Hauptdiagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches Schmerzsyndrom linkes Sprunggelenk
o St. n. Talusluxation links mit Talusfraktur und Calcaneusabsprengung
(19.08.1992)
o geschlossene Reposition und Gipsimmobilisation (19.08.1992)
o progrediente USG-Arthrose (ED 17.02.1993)
o Entwicklung einer beginnenden Tolanavikulargelenksarthrose (Rx
23.03.2010)
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Seite 17
Lumbospondylogenes Syndrom nach chronischer Fehlbelastung
o Diskopathie (Rx 23.03.2010)
Chronisches Impingement-Syndrom linke Schulter
o radiologisch ohne Befund (Rx 23.03.2010)
Klinisch Patellachondropathie links
Diabetes mellitus Typ II
o schlechte Blutzuckerstoffwechsellage, HbA1c 9.8%
o diabetische Nephropathie nicht ausgeschlossen
o periphere Polyneuropathie
Arterielle Hypertonie
o schlechte Blutdruckeinstellung
o Verdacht auf hypertensive Herzkrankheit
Verdacht auf chronisch obstruktive Pneumopathie bei ausgeprägtem Nikotinabu-
sus
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden eine anhal-
tende somatoforme Schmerzstörung, akzentuierte narzisstische, eigen-
willige Persönlichkeitszüge, Dysthymie, Adipositas BMI 32; Hepatopathie,
wahrscheinlich gemischter Ätiologie, teils äthylisch, teils steatotisch sowie
ein Verdacht auf eine Hepatomegalie aufgeführt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, 1992 habe der Beschwerdeführer ei-
nen Unfall erlitten, indem er auf der Baustelle von einem 1.5 m hohen Ge-
rüst gefallen sei, dabei sei es zu einer Talusluxationsfraktur mit Calcaneu-
sabsprengung gekommen. Einige Monate später habe sich eine schwere
USG-Arthrose entwickelt und es sei mehrfach eine Arthrodese empfohlen
worden. 1996 sei eine Talonaviculararthrose beschrieben worden und es
sei eine Talonavikulargelenksarthrodese empfohlen worden. 1997 sei der
Beschwerdeführer nach Mazedonien zurückgekehrt. In den zahlreichen
medizinischen Berichten aus Mazedonien würden verschiedene vorwie-
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Seite 18
gend internistische Diagnosen aufgeführt: Diabetes mellitus Typ II, Hyper-
tonie, diabetische Spätkomplikationen, chronisch obstruktive Bronchitis,
Asthma, Hypertonikerherz, Leberverfettung, Angina pectoris, Spannungs-
kopfschmerzen, somatoforme Störung und Depressionen. Die zahlrei-
chen Diagnosen würden in den mazedonischen Berichten stichwortartig
aufgelistet, jedoch nicht näher erläutert.
Aus internistischer Sicht bestehe ein metabolisches Syndrom mit der ty-
pischen Konstellation von Adipositas, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus
Typ II und arterieller Hypertonie. Es liege demnach eine Vielzahl kardio-
vaskulärer Risikofaktoren vor. Der Diabetes mellitus sei schlecht einge-
stellt. In den Akten werde eine diabetische Nephropathie erwähnt. Urina-
nalysen mit Mikroalbuminurie seien bisher nie durchgeführt worden, somit
könne nicht gesichert von einer diabetischen Nephropathie ausgegangen
werden. Der aktuelle Kreatininwert sei normal, der Harnstoff sei leicht er-
höht, was unspezifisch sei und noch nicht gesichert auf eine diabetische
Nephropathie hinweise. Die Sensibilitätsstörung an den Füssen, der feh-
lende Achillessehnenreflex und die fehlende Vibration sprächen für eine
periphere diabetische Neuropathie. Der Beschwerdeführer sei aufgrund
des schlecht eingestellten Diabetes mellitus für Tätigkeiten mit Gefahren-
potential wie Besteigen von Gerüsten, Tätigkeiten mit Sturzgefahr und
Fahrtätigkeiten nicht geeignet. Weiter bestehe eine langjährige arterielle
Hypertonie. Trotz der aktuellen antihypertensiven Kombinationstherapie
seien die Blutdruckwerte sehr hoch. In den mazedonischen Berichten
werde ein Hypertonikerherz erwähnt, die für diese Diagnose notwendige
Echokardiographie sei bisher nicht durchgeführt worden. Möglicherweise
müsse aufgrund dieser hohen Blutdruckwerte doch eine hypertensive
Herzkrankheit angenommen werden. Die vom Beschwerdeführer beklag-
te Anstrengungsdyspnoe bei leichten Belastungen sei Ausdruck der Adi-
positas, der Pneumopathie und möglicherweise im Rahmen der diastoli-
schen Dysfunktion bei hypertensiver Herzkrankheit mit möglicherweise
pulmonaler Hypertonie zu sehen. Das Fazit wäre eine konsequente anti-
hypertensive Behandlung, die vom Beschwerdeführer beklagten Kopf-
schmerzen seien sicherlich auch mit der ausgeprägten Hypertonie zu er-
klären. Aufgrund der aktuell sehr hohen Blutdruckwerte sei die Arbeitsfä-
higkeit nicht gegeben. Nach Ausschluss einer sekundären Hypertonieur-
sache sei die antihypertensive Behandlung zu intensivieren. Sobald die
Hypertonie eingestellt sei, sei diesbezüglich die Arbeitsfähigkeit in körper-
lich leichten Tätigkeiten vollschichtig gegeben. Mittelschwere und schwe-
re Tätigkeiten wären auch dann nicht geeignet, da beim Beschwerdefüh-
rer davon auszugehen sei, dass körperlich anstrengende Tätigkeiten ten-
B-3908/2011
Seite 19
denziell zu einer Blutdrucksteigerung führten. Aus orthopädischer Sicht
bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom am linken Sprunggelenk seit
dem Unfall. Klinisch finde sich eine Einschränkung der Beweglichkeit im
unteren Sprunggelenk, radiologisch seien beginnende degenerative Ver-
änderungen am USG und im Talonavikulargelenk beschrieben. Weiter
bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom bei Dekonditionierung und
nach chronischer Fehlbelastung aufgrund der Fussbeschwerden. Aus or-
thopädischer Sicht bestehe eine Einschränkung für körperlich schwere
und mittelschwere Tätigkeiten sowie für rein gehende und stehende Tä-
tigkeiten, nicht jedoch für angepasste Verweistätigkeiten. Aus psychiatri-
scher Sicht müsse gesichert seit Jahren eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung im Sinne einer psychosomatischen Schmerz- und Sym-
ptomfehlverarbeitung sowie eine Dysthymie angenommen werden. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit in ei-
ner angepassten Tätigkeit. Aus somatischer und psychiatrischer Hinsicht
sei der Beschwerdeführer ab Unfalldatum in der angestammten Tätigkeit
als Eisenleger als arbeitsunfähig zu betrachten. Sofern die Blutdruck- und
Blutzuckerwerte normalisiert werden könnten, sei der Beschwerdeführer
in körperlich leichten, wechselbelastenden, rückenschonenden Tätigkei-
ten arbeitsfähig. Medizinisch-theoretisch sei eine Normalisierung der
Blutdruckwerte innerhalb von 1-2 Monaten zu erreichen (IV-act. 245).
4.2.14. Dr. med. U._______ nahm am 11. September 2010 Stellung zum
Gutachten des Y._______. Nebst den bereits im Gutachten des
Y._______ aufgeführten Diagnosen hielt er fest, der Beschwerdeführer
sei unstreitig zu 100% arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit; al-
lerdings sei ihm seit dem 24. Juni 2010 eine angepasste wechselbelas-
tende Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen ganztags zumutbar. Den
Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen des Y._______ sei zu folgen (IV-act. 248).
4.2.15. Eine Abdominaluntersuchung vom 28. Februar 2011 zeigte Ver-
änderungen an der Leber, der Galle, der Bauchspeicheldrüse, der Milz
und an den Nieren (IV-act. 258). Dr. S._______ hielt in seinem Kurzbe-
richt vom 28. Februar 2011 die bereits in seinen früheren Berichten erho-
benen Diagnosen fest (IV-act. 259). Auch Dr. B._______ hielt in seinem
Kurzbericht vom 1. März 2011 die bereits in seinen vorangehenden Be-
richte aufgeführten Diagnosen fest (IV-act. 260). Ferner reichte der Be-
schwerdeführer einen Bericht von Dr. C._______, private Krankenanstalt
B._______, Oslomej, vom 2. März 2011 ein, woraus hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer regelmässig zu Untersuchungen und zur Behandlung
seiner Beschwerden die Krankenanstalt aufsucht. Nebst den bereits in
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Seite 20
den Berichten der Dres. B._______ und S._______ aufgeführten Diagno-
sen wurde Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 261).
4.2.16. Am 7. April 2011 gab Dr. med. U._______ des RAD seine Stel-
lungnahme zum Gutachten des Y._______ und zu den neu eingereichten
Unterlagen ab (IV-act. 264). Am 19. Mai 2011 erging eine Stellungnahme
zu weiteren neu eingereichten ärztlichen Berichten aus Mazedonien (IV-
act. 266).
5.
5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach sind die Be-
weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objek-
tiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Un-
terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforde-
rungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hin-
weisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti-
gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin-
nen und Experten begründet sind. Für den Beweiswert ist grundsätzlich
weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf-
trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten ausschlagge-
bend (BGE 125 V 352 E. 3.a). Aufgabe des regionalen ärztlichen Diens-
tes ist es, zu Handen der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zu-
sammenzufassen und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich wider-
sprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu
beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber
eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei.
B-3908/2011
Seite 21
5.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Kor-
relat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122
V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings
erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu-
chungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirk-
lichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
5.3. Auf Grund der insoweit übereinstimmenden medizinischen Unterla-
gen ist ausgewiesen, dass – aufgrund des Fussleidens – in der ange-
stammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich ge-
geben ist. Während die Vorinstanz jedoch davon ausgeht, dass der Be-
schwerdeführer trotz seiner internistischen und psychischen Leiden in ei-
ner adaptierten Tätigkeit voll einsatzfähig ist, hält der Beschwerdeführer
dafür, dass ihm auch eine körperlich leichte Tätigkeit wegen seiner inter-
nistischen und psychischen Leiden nicht möglich sei. Im Gutachten des
Y._______ wird festgehalten, gemäss Akten sei für den bisherigen Verlauf
von einer nicht optimal eingestellten Blutzuckerstoffwechsellage auszu-
gehen. Die Ärzte aus Mazedonien erwähnten die Diagnose diabetische
Nephropatie, welche Diagnose sie aufgrund eines Ultraschallbefundes
gestellt hätten. Die Laborwerte von Kreatinin und Harnstoff vom 7. Febru-
ar 2008 seien indessen normal, eine Mikroalbuminurie sei nicht analysiert
worden, so dass nicht von einer gesicherten diabetischen Nephropathie
auszugehen sei. Diese Diagnose könnte mit dem Nachweis einer Mikro-
albuminurie oder mittels Biopsie gestellt werden. Unter den Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wird sodann ausgeführt "diabetische
Nephropathie nicht ausgeschlossen". Ferner wird erwähnt, seit Jahren
bestehe eine arterielle Hypertonie. Von den mazedonischen Ärzten werde
von einer malignen Hypertonie gesprochen. Es liege eine arterielle Hy-
pertonie vor, welche bisher nicht habe eingestellt werden können. Diag-
nostisch stelle sich die Frage nach einer sekundären Hypertonie, also
z.B. einer renovaskulären oder einer endokrinen. Sofern der Blutdruck
trotz Intensivierung der antihypertensiven Therapie nicht normalisiert
B-3908/2011
Seite 22
werden könne, sei eine sekundäre Hypertonieform auszuschliessen.
Weiter wird im Gutachten ausgeführt, in den mazedonischen Berichten
würde ein Hypertonikerherz erwähnt, wobei die für diese Diagnose not-
wendige Echokardiographie bisher nicht durchgeführt worden sei. Des
weiteren sei bei dieser schweren arteriellen Hypertonie vermutlich von ei-
ner hypertensiven Herzkrankheit auszugehen, welche allerdings echo-
kardiographisch bestätigt werden müsste. Die anamnestische Angabe
von thorakalem Druck bei leichten körperlichen Anstrengungen sei ver-
dächtig auf eine Angina pectoris, welche Diagnose in den mazedonischen
Berichten mehrmals erwähnt worden sei. Die Belastungs-EKG-
Untersuchung habe aber keine diesbezügliche Bestätigung ergeben.
Möglicherweise sei der belastungsabhängige als Druck empfundene
Schmerz thorakal im Rahmen der Hypertonie zu sehen. Bei Persistenz
der Thoraxbeschwerden trotz Normalisierung der Blutdruckwerte müsste
eine Myokardperfusionsszintigraphie zum Nachweis bzw. Ausschluss ei-
ner koronaren Herzkrankheit durchgeführt werden.
5.4. Damit ist für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer
aufgrund seiner internistischen Leiden in einem rentenbegründenden
Ausmass invalid ist, erst möglich, wenn folgende Untersuchungen, wel-
che die Gutachter selber aufwerfen, durchgeführt werden: Mikroalbuminu-
rie oder Biopsie zum Ausschluss einer diabetischen Nephropathie; Unter-
suchungen zum Ausschluss einer sekundären Hypertonie; Echokardio-
graphie zum Ausschluss eines Hypertonikerherzes sowie eine Myokard-
perfusionsszintigraphie zum Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit.
Was die psychischen Beschwerden anbelangt, so schloss sich bereits Dr.
med. Hauser in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2005 in den we-
sentlichen Punkten der Einschätzung des Dr. med. S._______ an. Im
Gutachten des Y._______ wird sodann nachvollziehbar dargelegt, dass
dem Beschwerdeführer ausser der Schmerz- und
Symptomfehlverarbeitung mit Selbstlimitierung im Sinne einer anhalten-
den Schmerzstörung und gelegentlichen Verstimmungszuständen im
Sinne einer Dysthymie, die das Ausmass einer depressiven Erkrankung
nicht erreichen, keine weitere psychiatrische Diagnose von Belang mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden kann (IV-act. 245 S.
35 ff.). Auf die Berichte aus Mazedonien, welche die Diagnosen Depres-
sion mit Suizidtendenzen nicht weiter begründen, ist nicht abzustellen.
5.5. Das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erach-
tet, hat grundsätzlich die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung
an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen-
B-3908/2011
Seite 23
vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinwei-
sen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; Rechtsprechung und Verwaltungspraxis -
Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb
und 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftig-
keit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche
weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und
raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rück-
weisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechts-
schutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer
Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Be-
weismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts bei-
zutragen), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen
als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163
E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der
Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle entgegenstehen würden.
6.
Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die ange-
fochtene Verfügung vom 7. Juni 2011 aufzuheben und die Sache zur wei-
teren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist.
7.
7.1. Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind aller-
dings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands ist dem
vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.–
zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Vorin-
stanz vom 7. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
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rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zurückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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Versand: 18. Juni 2012