B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3920/2013
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Salim Rizvi.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
B-3920/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 zum Zivildienst zugelassen
und mit Verfügung vom 27. Mai 2011 zur Leistung von 279 Diensttagen
verpflichtet wurde,
dass er bisher 27 Diensttage in Form eines eintägigen Einführungskurses
und eines ersten regulären Zivildiensteinsatzes von 26 Diensttagen ge-
leistet hat,
dass er mit der Beilage zum Willkommensschreiben zum Zivildienst vom
23. Juni 2011, anlässlich des Einführungskurses am 5. September 2011
und mit Schreiben vom 14. März 2013 von der Vorinstanz darauf auf-
merksam gemacht wurde, dass er bis Ende Juni 2014 seinen obligato-
risch langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu erbringen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2013 bei der Vor-
instanz ein Gesuch um Dienstverschiebung eingereicht hat, um den lan-
gen Einsatz im Herbst 2017 nach absolviertem Studium zu leisten,
dass er zur Begründung anführte, er würde im Herbst 2013 in Absprache
mit seiner Arbeitgeberin (A._______; nachfolgend: Arbeitgeberin) ein vier-
jähriges Teilzeitstudium an der Fachhochschule in Luzern für Wirtschafts-
informatik beginnen und dieses nur ungern für einen langen Einsatz un-
terbrechen, er arbeite zudem nebenbei bei seiner bisherigen Arbeitgebe-
rin in einem 50%-Pensum weiter und sei bis Mitte August 2013 zwecks
sprachlicher und kultureller Ausbildung im Ausland, weshalb er auch vor
Antritt des Studiums keinen längeren Einsatz leisten könne,
dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2013 mit der
Begründung abgelehnt hat, der Beschwerdeführer habe nicht ausrei-
chend darlegen können, dass seine Abwesenheit ihn oder seinen Arbeit-
geber in eine Notsituation bringen würde, zumal ihm die Pflicht des lan-
gen Einsatzes schon lange bekannt gewesen sei und er seinen Dienst
weitgehend selbst organisieren und den für ihn günstigsten Zeitpunkt
wählen könne,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 10. Juli 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss be-
antragt hat, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm die
Verlängerung seiner Frist zur Leistung des langen Zivildiensteinsatzes zu
gewähren,
B-3920/2013
Seite 3
dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits vorgebrachten
Gründen im Wesentlichen geltend macht, er würde durch einen langen
Dienst vor Ende 2014 über ein Jahr an Berufserfahrung einbüssen; ferner
würden seine Karriereaussichten verschlechtert, er würde bei seinen Ar-
beitskollegen negativ auffallen und könne nicht akzeptieren, sein Studium
zu unterbrechen oder zu verschieben,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2013 ein
Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 22. August 2013 einreichte, worin
diese bestätigt, dass sie das Vorhaben des Beschwerdeführers um Ver-
schiebung des Zivildienstes unterstütze und dass erneute längere Absen-
zen einen sehr negativen Einfluss auf kritische und geplante Informatik-
projekte bei ihr hätten und nachteilig für die berufliche Weiterentwicklung
wären,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. September 2013 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen erwog, der
Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine Planung unter Berücksich-
tigung seiner Dienstpflicht anzupassen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom
6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG;
SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und In-
halt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 47 ff. VwVG),
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer
nach Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden
hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leistet (Art. 37 der
Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV; SR 824.01]),
B-3920/2013
Seite 4
dass die zivildienstpflichtige Person den langen Einsatz (Art. 37) inner-
halb von drei Jahren nach Beginn des Monats abschliesst, welcher der
rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie
das 27. Altersjahr vollendet (Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV),
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September
1996 (ZDV; SR 824.01) ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen
ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt
werden kann,
dass die Vorinstanz das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung nach Art. 46 Abs. 3 Bst. b und e ZDV dann gutheis-
sen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person eine schulische oder be-
rufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren
Nachteilen verbunden ist oder sie glaubwürdig darlegt, dass die Ableh-
nung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitge-
ber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde,
dass die Vorinstanz Gesuche nach Art. 46 Abs. 4 Bst. a und b ZDV ab-
lehnt, wenn keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen oder
den Anliegen des Gesuchstellers durch die Gewährung von Urlaub weit-
gehend entsprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, eine Unterbrechung
des Studiums sei für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden,
dass weder der Beschwerdeführer noch seine Arbeitgeberin substantiiert
dargelegt haben, weshalb eine solche Unterbrechung für den Beschwer-
deführer mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein
teilweiser Unterbruch einer Ausbildung grundsätzlich nachholbar ist und
deshalb nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (vgl. auch die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-6281/2009 vom 7. Mai 2010, E. 6.3.2,
B-737/2009 vom 17. März 2009, E. 3, B-2686/2011 vom 19. Juni 2011),
und dass der Beschwerdeführer vorliegend insbesondere nicht am Studi-
um selbst gehindert wird, sondern den langen Einsatz grundsätzlich je-
weils in zwei Teilen während der Semesterferien absolvieren kann,
dass die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist, dass der Beschwerdefüh-
rer seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren kann, und dass der Be-
schwerdeführer seit dem Gesuchsformular um Zulassung zum Zivildienst
B-3920/2013
Seite 5
darüber informiert wurde, dass er seinen langen Einsatz innert 3 Jahren
ab rechtskräftiger Zulassung leisten muss, wogegen er vor dem Studien-
beginn einen Auslandaufenthalt zur sprachlichen und kulturellen Weiter-
bildung seiner Dienstverpflichtung vorgezogen hat,
dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
eine ausserordentliche Härte nur anerkannt wird, wenn eine eigentliche
Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder
seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-569/2013 vom 18. März 2013, B-2419/2012 vom 28. Juni 2012,
B-2686/2011 vom 29. Juni 2011, B-4135/2010 vom 3. November 2010
E. 4.3 und B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.1),
dass der Arbeitgeber somit eine gewisse Mehrbelastung infolge eines Zi-
vildiensteinsatzes hinzunehmen hat,
dass das Pensum des Beschwerdeführers lediglich 50% beträgt, es sich
nicht um eine Kader- oder Schlüsselposition handelt und es für die Ar-
beitgeberin somit zumutbar ist, sich entsprechend zu organisieren, es
mithin auch für den Beschwerdeführer selbst keine Notsituation schaffen
würde, den langen Dienst zu leisten, da ihm für seine Dienstzeit eine Er-
werbsentschädigung ausgerichtet würde,
dass die Beschwerde sich damit insgesamt als unbegründet erweist und
abzuweisen ist,
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind
(Art. 65 Abs. 1 ZDG) und keine Parteientschädigung auszurichten ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesge-
richt angefochten werden können und das vorliegende Urteil daher end-
gültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
B-3920/2013
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
– Vollzugstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, Spi-
talstrasse 31, 8630 Rüti
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Salim Rizvi
Versand: 18. Oktober 2013