B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3926/2018 und B-4453/2018
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
und Widerruf von Aufgeboten.
B-3926/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der Vollzugsstelle für
den Zivildienst (Vollzugsstelle, Vorinstanz) vom 2. Oktober 2009 zum Zivil-
dienst zugelassen, wobei die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleis-
tungen auf 387 Tage festgesetzt wurde.
B.
Gestützt auf entsprechende Einsatzvereinbarungen bot ihn das Regional-
zentrum […] der Vollzugsstelle durch diverse Verfügungen vom 7. sowie
vom 20. Juni 2017 zu Zivildiensteinsätzen bei […] an folgenden Daten auf:
28. und 29. Dezember 2017, 5. bis 9. Februar 2018, 30. April 2018, 11. Mai
2018, 27. und 28. Dezember 2018, 25. Februar bis 1. März 2019, 29. März
2019, 31. Mai 2019, 27. und 30. Dezember 2019, 17. bis 21. Februar 2020,
22. Mai 2020.
C.
Am 17. Oktober 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und dem
Einsatzbetrieb per E-Mail mit, die Armee plane eine Reduktion der Dienst-
pflicht um 15 Tage per 1. Januar 2018; in der Folge würden die Restdienst-
tage der Zivildienstleistenden per 1. Januar 2018 um 23 reduziert. In einem
E-Mail vom 25. Oktober 2017 an den Beschwerdeführer sowie den Ein-
satzbetrieb hielt das Regionalzentrum fest (Zitat):
[…]
Besten Dank für das angenehme Telefongespräch.
Wir haben folgendes abgemacht:
Als Ausnahme kann ich Ihnen wenige Tage mehr zugestehen, da es bei La-
gereinsätzen ansonsten keinen Sinn macht.
Sie können folgende Tage noch leisten:
28. - 29.12.2017 Vorbereitungstage
05. - 09.02.2018 Lager
30.04.2018 Nachbereitungstag
11.05.2018 Nachbereitungstag
[…].
D.
Mit Schreiben vom 23. November 2017 informierte das Regionalzentrum
[…] der Vorinstanz den Beschwerdeführer unter anderem über eine Re-
duktion der Restdiensttage aufgrund des Bundesratsentscheids vom
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22. November 2017 betreffend die Weiterentwicklung der Armee. Dabei
legte die Vollzugsstelle namentlich dar (Zitat):
Hatten Sie in der Armee den Grad eines Rekruten, Soldaten, Gefreiten oder
Obergefreiten, so werden Ihre Restdiensttage um 23 Zivildiensttage reduziert
(Grenadiere 8 Zivildiensttage), sofern Sie in der Armee nicht Durchdiener wa-
ren. Waren Sie Durchdiener, so werden Ihre Restdiensttage analog der Armee
nicht reduziert.
Beispiel: Sie wurden 2011 mit dem militärischen Grad eines Rekruten rechts-
kräftig zum Zivildienst zugelassen. Sie müssen noch 53 Zivildiensttage leisten.
Am 1. Januar 2018 werden Ihre 53 Restdiensttage um 23 Tage reduziert, das
heisst, Sie müssen nur noch 30 Zivildiensttage leisten.
[…]
Am Ende dieses Schreibens finden sich folgende Angaben zum Beschwer-
deführer (Zitat): Datum Rechtskraft Zulassung: […]; militärischer Grad bei
Zulassung: Rekrut; Durchdiener: Nein; spätestes Entlassungsalter: 34; ak-
tuell noch zu leistende Zivildiensttage: 26.
E.
Durch Verfügung vom 8. Juni 2018 passte die Zentralstelle die Dauer der
ordentlichen Zivildienstleistungen des Beschwerdeführers wie folgt an (Zi-
tat Dispositiv):
In Anwendung von Artikel 83d ZDG und Artikel 47 VMDP wird verfügt:
1. Die Anzahl der am 1. Januar 2018 noch nicht geleisteten Zivildiensttage
beträgt 26 und wird um -23 Tage reduziert.
2. Es verbleiben Ihnen per 1. Januar 2018 noch 1 zu leistende Zivildienst-
tage.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht an (Beschwerdeverfahren B-3926/2018).
Sinngemäss beantragt er deren Aufhebung. Zur Begründung bringt er Fol-
gendes vor (Zitat):
Mit dem Brief vom Regionalzentrum […] vom 08.06.2018 habe ich erfahren,
dass ich nur noch einen Zivildiensttag leisten muss. Letztes Jahr wurde mir
einige Male vorgeschrieben, dass ich noch aus dem Jahr 2017 Zivildienst leis-
ten muss. Aus diesem Grund habe ich mich auf die Suche gemacht. Mit der
[…] und der Erlaubnis des Regionalzentrums […] konnte ich für das Jahr 2018,
2019, 2020 je eine Lagerwoche planen. Mit dem Aufgebot und der Vorfreude
konnten die […] und ich ein dreijähriges Konzept erstellen. Die […] gab mir
auch die Verantwortung als Hauptleiter, so kann ich selbständig das Lager
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vorbereiten, ausführen und auswerten. Momentan laufen die Vorbereitungen
für das Winterlager 2019. Zusätzlich begrüsst mein Arbeitgeber […] es sehr,
dass ich die letzten Diensttage aufgeteilt habe und somit nicht einen ganzen
Monat am Stück fehle. Mit diesen Schreiben wird leider mein Aufgebot für die
nächsten Jahre gelöscht. Aus diesem Grund möchte ich meine Beschwerde
einreichen, in der ich mich gegen diese Verfügung vom 08.06.2018 stelle.
In der Schweiz gibt es normalerweise Übergangszeiten, bei dieser Gesetzes-
änderung bezüglich der Weiterentwicklung der Armee nicht. Trotz rechtlichem
Aufgebot wird das Aufgebot gelöscht. Bei der Krankenkasse ist es auch nicht
möglich innerhalb eines Jahres zu künden. Mit der Vorbereitung für das Win-
terlager 2019 wurden bereits einige Arbeitsstunden somit vergebens inves-
tiert. Wenn ich als Hauptleiter nicht am Winterlager teilnehmen kann, werden
für einige Kinder die schönen Wintertage fast unmöglich.
G.
Durch Verfügung vom 23. Juli 2018 widerrief die Vorinstanz ihre Aufgebote
für Einsätze des Beschwerdeführers während folgender Zeiträume: 27. bis
28. Dezember 2018, 25. Februar bis 1. März 2019, 29. März 2019, 31. Mai
2019, 27. Dezember 2019, 30. Dezember 2019, 17. bis 21. Februar 2020
und 22. Mai 2020.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli
2018 beim Bundesverwaltungsgericht an (Beschwerdeverfahren
B-4453/2018). Sinngemäss beantragt er deren Aufhebung, wobei die Be-
gründung derjenigen seiner Beschwerde vom 6. Juli 2018 entspricht.
I.
In ihren Vernehmlassungen vom 7. August 2018 (Beschwerdeverfahren
B-3926/2018) bzw. vom 23. August 2018 (Beschwerdeverfahren
B-4453/2018) hat sich die Vorinstanz für eine Abweisung beider Beschwer-
den ausgesprochen.
J.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
B-3926/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeverfahren B-3926/2018 und B-4453/2018 sind angesichts
der Identität der Verfahrensbeteiligten und des engen sachlichen Konne-
xes zu vereinigen (vgl. Art. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021, i.V.m. Art. 24 des Bundesgeset-
zes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947, BZP, SR 273).
2.
Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfügun-
gen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung. Er ist daher beschwerdeberechtigt (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdefrist wurde jeweils eingehalten. Ebenso sind die
Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschriften (Art. 52 Abs.
1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 47 ff. VwVG)
liegen ebenfalls vor. Auf die beiden Beschwerden ist daher einzutreten.
3.
3.1 Nach der Übergangsbestimmung von Art. 83d Abs. 1 ZDG hat die Voll-
zugsstelle die Anzahl der am Tag des Inkrafttretens der Änderung vom
18. März 2016 noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das Anderthalbfa-
che der Herabsetzung der Anzahl Militärdiensttage nach der revidierten Mi-
litärgesetzgebung zu reduzieren.
Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995
(MG, SR 510.10) setzte der Bundesrat die Zahl der zu leistenden anre-
chenbaren Tage militärischen Ausbildungsdienstes in Art. 47 Abs. 1 Bst. a
Ziff. 1 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017
(VMDP, SR 512.21) per 1. Januar 2018 für Soldaten von 260 auf 245 herab
(vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom
19. November 2003, MDV, AS 2003 4609, in der Fassung vom 1. Juli
2017).
3.2 Laut Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2018 redu-
zierte die Vorinstanz die Zahl der vom Beschwerdeführer noch zu leisten-
den Zivildiensttage per 1. Januar 2018 auf einen. Berechnungsfehler
macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und solche sind auch nicht er-
sichtlich.
B-3926/2018
Seite 6
3.3 Eine gesetzliche Übergangsregelung existiert also, doch steht auch sie
den geplanten Einsätzen des Beschwerdeführers entgegen.
4.
Seine Rechtsbegehren begründet der Beschwerdeführer namentlich mit
Aufforderungen der Vollzugsstelle, Einsätze zu planen, mit entsprechen-
den, bereits geleisteten Vorbereitungsarbeiten für das Winterlager 2019
sowie mit seinem mehrjährigen Engagement für den Einsatzbetrieb. Inhalt-
lich beruft er sich damit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Des-
sen Voraussetzungen werden zusammen mit der Frage geprüft, ob der Wi-
derruf der Aufgebotsverfügungen rechtmässig war.
5.
Eine formell rechtskräftige Verfügung darf unter bestimmten Bedingungen
widerrufen werden (BGE 137 I 69 E. 2.2).
5.1 Widerruf bedeutet, dass die verfügende oder eine ihr übergeordnete
Instanz eine ursprünglich oder nachträglich fehlerhafte Verfügung aufhebt
oder ändert (ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 1215).
5.2 Als fehlerhaft gelten Verfügungen, welche Rechtsnormen verletzen
(PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI / MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 4. A., 2014, § 31 N. 10).
5.3 Besteht keine einschlägige gesetzliche Regelung des Widerrufs, so be-
darf es nach der Gerichtspraxis einer Abwägung zwischen dem Interesse
an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und demje-
nigen am Vertrauensschutz andererseits, sofern dessen Voraussetzungen
erfüllt sind (BGE 137 I 69 E. 2.3 m.H.; Urteil des BVGer B-488/2014 vom
17. Oktober 2014 E. 4.2). In BGE 137 I 69 E. 2.3 wurde dazu Folgendes
ausgeführt (Zitat):
Eine Verfügung kann somit grundsätzlich nicht widerrufen werden, wenn das
Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Durchführung des
objektiven Rechts vorgeht. Dies trifft in der Regel dann zu, wenn durch die
Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Ver-
fügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden
Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder
wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis
bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch
in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein
besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist [Rechtsprechungs-
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Seite 7
und Literaturzitate]. In jedem Fall sind alle Aspekte des Einzelfalls einzubezie-
hen.
5.4 Die widerrufenen Verfügungen verletzen namentlich Art. 8 Abs. 1 ZDG
sowie Art. 83d Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VMDP, weshalb
sie als fehlerhaft taxiert werden müssen.
5.5 Eine gesetzliche Regelung des Widerrufs existiert für den vorliegenden
Fall nicht.
5.6 Geprüft werden muss daher zunächst, ob der Beschwerdeführer den
Schutz berechtigten Vertrauens in die widerrufenen Aufgebotsverfügungen
beanspruchen darf (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3 ff.; Urteil des BVGer
B-4448/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 5.5; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN,
N. 1227 f.).
5.6.1 In ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2018 hielt die Vorinstanz
dazu Folgendes fest (Zitat):
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 7. und 20. Juni 2017 zu
Einsätzen über sämtliche damals noch bestehenden Restdiensttage aufgebo-
ten. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügungen war sein Vertrauen in die
entsprechenden Verfügungen ohne Weiteres gerechtfertigt. Der Beschwerde-
führer wurde in der Folge jedoch vom Regionalzentrum bereits mit E-Mail vom
17. Oktober 2017 und auch mit Schreiben vom 23. November 2017 auf die
Gesetzesrevision im Zusammenhang mit der WEA [Weiterentwicklung der Ar-
mee] aufmerksam gemacht. Spätestens ab dem 23. November 2017 durfte er
daher nicht mehr ohne Weiteres darauf vertrauen, die Einsätze wie aufgebo-
ten leisten zu können – sein berechtigtes Vertrauen in die Verfügungen vom
7. und 20. Juni 2017 fiel dahin. […] Mit Weisung vom 23. Januar 2018 wurde
dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt, dass sämtliche bereits aufgebote-
nen Einsätze ab dem 27. Dezember 2018 nicht stattfinden könnten.
Das Regionalzentrum sah davon ab, die Einsätze vom 28. Dezember 2017 bis
zum 11. Mai 2018 einzeln zu widerrufen. Dies deshalb, weil sie miteinander
verbunden waren (Lager mit Vor- und Nachbereitungstagen). Zudem fanden
sie relativ zeitnah statt, was es für den Einsatzbetrieb unter Umständen
schwierig gemacht hätte, rechtzeitig einen Ersatz für den Beschwerdeführer
zu suchen. Weiter hätte der Beschwerdeführer für einen Tag einen neuen Ein-
satz suchen müssen, hätte man auch diese Einsätze widerrufen wollen – dies,
obwohl er frühzeitig Einsätze für sämtliche Restdiensttage vereinbarte. Es er-
schien dem Regionalzentrum daher gerechtfertigt, den Beschwerdeführer
sechs Tage mehr als von Gesetzes wegen vorgesehen leisten zu lassen. Der
Situation des Beschwerdeführers – das heisst, den durch den Einsatzbetrieb
und den Beschwerdeführer allfällig getroffenen Dispositionen im Hinblick auf
die rechtskräftig verfügten Zivildiensteinsätze – wurde daher beim Entscheid
über den Widerruf der Aufgebote bereits Rechnung getragen.
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Seite 8
5.6.2 Ein subjektives Recht haben die widerrufenen Verfügungen nicht be-
gründet, denn mit ihnen wurde lediglich die Dienstpflicht des Beschwerde-
führers konkretisiert. Sie sind auch nicht in einem Verfahren ergangen, in
welchem eine umfassende Interessenabwägung stattgefunden hätte.
Ebensowenig hat der Beschwerdeführer von einer ihm durch die Verfügun-
gen eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.
5.6.3 Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer frühzeitig und wie-
derholt über die Herabsetzung der Anzahl zu leistender Zivildiensttage. Be-
reits am 17. Oktober 2017 teilte sie ihm per E-Mail mit, die Armee plane
eine Reduktion der Dienstpflicht um 15 Tage per 1. Januar 2018; in der
Folge würden die Restdiensttage der Zivildienstleistenden per 1. Januar
2018 um 23 reduziert. In einem E-Mail vom 25. Oktober 2017 an den Be-
schwerdeführer sowie den Einsatzbetrieb hielt das Regionalzentrum fest
(Zitat):
[…]
Besten Dank für das angenehme Telefongespräch.
Wir haben folgendes abgemacht:
Als Ausnahme kann ich Ihnen wenige Tage mehr zugestehen, da es bei La-
gereinsätzen ansonsten keinen Sinn macht.
Sie können folgende Tage noch leisten:
28. - 29.12.2017 Vorbereitungstage
05. - 09.02.2018 Lager
30.04.2018 Nachbereitungstag
11.05.2018 Nachbereitungstag
[…].
Hinsichtlich der strittigen, für den Zeitraum vom 27. Dezember 2018 bis
zum 22. Mai 2020 verfügten Aufgebote musste der Beschwerdeführer (und
ebenso der Einsatzbetrieb) schon seit Oktober 2017 mit einem Widerruf
rechnen. Folglich stand mehr als ein Jahr für die Suche nach einem ande-
ren Lagerverantwortlichen zur Verfügung, wird das nächste Lager doch
vom 25. Februar bis zum 1. März 2019 stattfinden (mit Vorbereitungstagen
am 27. und 28. Dezember 2018). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon
auszugehen, dass das Lager wegen des Widerrufs der fraglichen Verfü-
gungen abgesagt werden müsste. Mithin wurden auch keine Dispositionen
getroffen, welche sich nicht rückgängig machen liessen. Diejenige Zeit,
welche der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge für die Vorberei-
tung des kommenden Lagers schon aufwendete, investierte er auf eigenes
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Risiko, denn er wusste um die Reduktion der Zahl der Diensttage und den
bevorstehenden Widerruf der Verfügungen.
5.6.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Arbeitgeber begrüsse
es sehr, dass er die letzten Diensttage aufgeteilt habe, verändert die Beur-
teilung nicht, da er nun keinen Zivildienst mehr leisten muss.
5.6.5 Unter diesen Umständen besteht kein Raum für einen Schutz berech-
tigten Vertrauens des Beschwerdeführers in die widerrufenen Aufgebots-
verfügungen.
5.7 Dem Widerruf der Aufgebotsverfügungen steht daher nichts entgegen.
Eine Interessenabwägung erübrigt sich, zumal sich der Beschwerdeführer
nicht auf berechtigtes Vertrauen im Sinne der oben dargestellten Praxis
berufen kann.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Herabsetzung der Zahl der
verbliebenen Diensttage des Beschwerdeführers noch der Widerruf der
Aufgebotsverfügungen im Lichte von Art. 49 VwVG zu beanstanden und
folglich beide Beschwerden abzuweisen sind.
7.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung
handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegen-
den Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen
zuzusprechen.
8.
Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an
das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren B-3926/2018 und B-4453/2018 werden verei-
nigt.
2.
Die beiden Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
[…]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Urs Küpfer