B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung II
B-3933/2018
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Felix Barmettler, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Generalsekretariat GS-EDI,
Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Inselgasse 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Massnahmen;
Verfügung vom 3. Juli 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass es sich bei der "X._______" (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um
eine im Handelsregister des Kantons Zug eingetragene Stiftung im Sinn
von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210; UID-Nr. CHE-_______) mit folgendem Zweck handelt:
Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland, insbesondere unter dem
Aspekt artgerechter Tierhaltung;
Förderung von Umwelt- und Landschutzmassnahmen im In- und Ausland;
Förderung gemeinnütziger Projekte in den Bereichen erneuerbarer Ener-
gien im In- und Ausland;
Förderung gemeinnütziger Projekte im Bereich der Erzeugung biologischer
Produkte und deren Strukturen für eine nachhaltige Agrarpolitik im In- und
Ausland,
dass A._______ und die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2017 ei-
nen Schenkungsvertrag abgeschlossen haben, wonach A._______ der be-
sagten Stiftung sämtliche 100 Namenaktien zu Fr. 1'000.– der "B._______
AG C._______" (im Folgenden: B._______ AG; UID-Nr. CHE-_______)
schenke,
dass die Parteien als Auflage eine Änderung des Stiftungsnamens sowie
die Anpassung des Stiftungszwecks der Beschwerdeführerin vereinbarten,
dass A._______ mit Schlichtungsgesuch vom 1. Februar 2018 beim Frie-
densrichteramt der Stadt Zug in dieser Angelegenheit die Feststellung der
Nichtigkeit und Unverbindlichkeit namentlich des vorerwähnten Schen-
kungsvertrags begehrte,
dass die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA; im Folgenden auch: Vor-
instanz) mit Verfügung vom 27. März 2018 mit Rechtsanwalt D._______,
E._______, einen Sachwalter für die Beschwerdeführerin ernannte und
einsetzte,
dass das oben erwähnte Friedensrichteramt A._______ mit Protokoll vom
6. April 2018 die Klagebewilligung erteilte, welche ihn ab Eröffnung des
Protokolls während dreier Monate dazu berechtigte, Klage beim Kantons-
gericht Zug einzureichen,
dass der obgenannte Sachwalter am 12. Juni 2018 seinen Schlussbericht
erstattete und dabei den Erlass eines Verbots, Stiftungsvermögen für die
Führung von Prozessen im Zusammenhang mit der strittigen Schenkung
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zu verwenden, die Ansetzung einer Frist zur Anerkennung einer allfälligen
Klage von A._______ oder – bei einer allfälligen Prozessführung – zur Leis-
tung einer Sicherstellung der mutmasslichen Prozesskosten sowie die An-
ordnung zusätzlicher Massnahmen und Informationspflichten empfahl,
dass die Vorinstanz am 3. Juli 2018 wie folgt verfügte:
"1. Zur Führung der Prozesse im Zusammenhang mit der Schenkung der Ak-
tien der B._______ AG C._______ an die X._______ darf kein stiftungsei-
genes Vermögen verwendet werden. Darunter ist nicht nur die Abwehr der
Klage betreffend Gültigkeit der Schenkung anzusehen, sondern sämtliche
mit der Schenkung im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen.
2. Beabsichtigt der Stiftungsrat, entgegen der obigen Ausführungen, den Zi-
vilprozess betreffend Nichtigkeit/Unverbindlichkeit der Schenkung sämtli-
cher Aktien der B._______ AG C._______ zu führen, hat er die mutmass-
lichen Prozesskosten, vorerst für das erstinstanzliche Verfahren, sicherzu-
stellen.
Eine entsprechende Sicherstellung in der Höhe von CHF 5,5 Mio. (2 x Par-
teientschädigung von CHF 2'450'000.00 und 1 x Gerichtskosten von
CHF 600'000.00) hat bis am 6. Juli 2018 zu erfolgen. Entsprechende Be-
lege sind der Aufsichtsbehörde zuzustellen.
Je nach Prozessverlauf bleibt der Aufsichtsbehörde eine Anpassung des
sicherzustellenden Betrags vorbehalten.
Bei Führung des Prozesses mit sichergestellten Mitteln ist der Stiftungsrat
verpflichtet, die Aufsichtsbehörde regelmässig über den Prozessgang zu
orientieren.
3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie-
bende Wirkung entzogen.
4. Die Gebühren von CHF 800.00 gehen zulasten der Stiftung und sind innert
30 Tagen mit dem Einzahlungsschein auf beiliegender Rechnung zu ent-
richten.
5. [Eröffnung]"
dass dies die Vorinstanz im Wesentlichen damit begründete, es müsse von
einem aussichtslosen Prozess ausgegangen werden, weshalb durch die
Führung des Prozesses die unmittelbare Gefahr bestehe, dass das Stif-
tungsvermögen nicht zweckgemäss verwendet werde; entsprechend habe
die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen Massnahmen zum Schutz des Stif-
tungsvermögens zu treffen,
dass die Beschwerdeführerin hiergegen am 6. Juli 2018 vor dem Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erhoben
hat:
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"1. Dispositiv-Ziff. 1 bis 4 der Verfügung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht
(ESA) vom 3. Juli 2018 seien aufzuheben.
2. Die von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA) mit Dispositiv-Ziff. 3
der vorliegenden Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung sei
2.1 superprovisorisch wiederherzustellen
und nach Anhörung der Vorinstanz
2.2 wiederherzustellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen anführt,
sämtliche hoheitlich angeordneten Massnahmen seien vom Sachwalter in
seinem Schlussbericht empfohlen worden, die Vorinstanz stütze sich unre-
flektiert auf den Inhalt dieses Schlussberichts,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Juli
2018 der Beschwerde bis zu seinem Entscheid über den Antrag betreffend
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch die auf-
schiebende Wirkung erteilt hat,
dass die Vorinstanz am 20. Juli 2018 zur Frage der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Verfügung (recte: der Beschwerde gegen die
Verfügung) vom 3. Juli 2018 Stellung genommen und deren Nichtwieder-
herstellung beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerin am 31. August 2018 zur Frage der Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung repliziert und dabei die Anträge
gestellt hat, es sei die Gegenstandslosigkeit von Dispositiv-Ziff. 3 der an-
gefochtenen Verfügung festzustellen und der Beschwerdeantrag Ziff. 2 auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom
6. Juli 2018 gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 3. September 2018 er-
gänzt hat und zusätzlich vorbringt, Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Ver-
fügung sei mit dem ungenutzten Ablauf der vom Friedensrichteramt Zug
am 6. April 2018 ausgestellten Klagebewilligung gegenstandslos gewor-
den, das Verfahren müsse insoweit abgeschrieben werden,
dass die Beschwerdeführerin weiter darlegt, sollte sich Dispositiv-Ziff. 1 der
angefochtenen Verfügung auf die vom Sachwalter unter Ziff. 3.1 seines
Schlussberichts empfohlenen Massnahmen beziehen, sei fraglich, ob das
Verbot, stiftungseigenes Vermögen für die vom Sachwalter angeführten
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Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Schenkung zu verwenden,
zulässig sei; das Verbot beziehe sich auf den am 6. April 2018 rechtshängig
gemachten Anfechtungsprozess,
dass die Vorinstanz am 26. September 2018 zur Frage der Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dupliziert hat und er-
neut darum ersucht, diese nicht wiederherzustellen,
dass das Kantonsgericht des Kantons Zug dem Bundesverwaltungsgericht
am 5. November 2018 auf Nachfrage hin mitgeteilt hat, bislang sei von
A._______ keine Klage gegen die Beschwerdeführerin eingereicht worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. März
2019 die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2018 und 31. Au-
gust 2018 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um Feststellung der teilweisen Gegenstandslosigkeit der an-
gefochtenen Verfügung abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 in der Haupt-
sache darlegt, durch die Führung des obgenannten Zivilrechtsprozesses
bestünde die unmittelbare Gefahr, dass das komplette Stiftungsvermögen
nicht seinen Zwecken gemäss verwendet werde, weshalb sie (die Vorin-
stanz) gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB von Amtes wegen entsprechende
Massnahmen zu ergreifen habe,
dass die Vorinstanz weiter ausführt, mit der Aufarbeitung der Sachlage sei
ein Sachwalter beauftragt worden, in logischer Konsequenz und mangels
triftiger dagegensprechender Gründe lehnten sich die getroffenen Mass-
nahmen an den Schlussbericht und die Empfehlungen des Sachwalters an,
dass die Vorinstanz ergänzt, die Massnahme sei verglichen mit einer An-
weisung auf Anerkennung der fraglichen Zivilklage als milderes und eben-
so geeignetes Mittel auf das Verbot der Verwendung von Stiftungsmitteln
in dieser Sache beschränkt,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 9. Juli 2019 vollumfäng-
lich an ihren Beschwerdeanträgen festhält, soweit sie nicht hinfällig gewor-
den seien (Beschwerdeantrag Ziff. 2),
dass dies die Beschwerdeführerin damit begründet, die Vorinstanz könne
lediglich im Fall der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit einer Stiftung
die in Art. 84a Abs. 3 ZGB vorgesehenen Massnahmen ergreifen,
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dass diese Bestimmung mangels Besorgnis einer Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht
einschlägig sei,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 22. Juli 2019 erklärt, auf weitere Aus-
führungen zu verzichten,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden kann
(Art. 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]),
dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung Massnahmen ange-
ordnet hat, die sich auf Art. 84 Abs. 2 ZGB stützen,
dass die Aufsichtsbehörde nach Art. 84 Abs. 2 ZGB dafür zu sorgen hat,
dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird,
dass im Vordergrund der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde die Anlage und die
Verwendung des Stiftungsvermögens beziehungsweise die damit einherge-
hende Zweckgefährdung oder -entfremdung steht (BGE 112 II 471 E. 2 f.;
HAROLD GRÜNINGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl.
2018, N 9 zu Art. 84 ZGB),
dass die Stiftungsaufsicht gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB der Sicherung des
Stiftungszwecks sowie der Funktionstüchtigkeit der Stiftung und damit dem
Schutz der Stiftung selbst dient (Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom
25. Mai 2016 E. 6.3.1; GRÜNINGER, a.a.O., N 1 zu Art. 84 ZGB),
dass es sich hierbei um eine reine Rechtsaufsicht handelt, also eine Ent-
scheidungskontrolle anhand rechtlicher Kriterien, ob die Verwaltung der
Stiftung mit Gesetz und Statuten im Einklang steht (DOMINIQUE JAKOB, in:
Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, N 7 zu Art. 84;
vgl. ferner ANDREA G. RÖLLIN, Kirchliche Stiftungen, Diss. Freiburg i.Üe.
2010, S. 368, mit Hinweis unter anderem auf BGE 111 II 97 E. 3; GRÜNIN-
GER, a.a.O., N 2 und 10 zu Art. 84 ZGB; HANS MICHAEL RIEMER, Berner
Kommentar zum ZGB, Nachdruck 1981, Art. 84 ZGB N 123 ff., sowie AU-
GUST EGGER, [Zürcher] Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,
Bd. 1: Einleitung und Personenrecht, 2. Aufl. 1930, Art. 84 ZGB N 7),
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dass der Behörde hierfür präventive und repressive Aufsichtsmittel zur Ver-
fügung stehen (JAKOB, a.a.O., N 7 zu Art. 84),
dass die Massnahmen, welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung anordnete, nur dann nicht umzusetzen wären, wenn diese Verfügung
einer Rechtmässigkeitsprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht
standhalten würde,
dass daher im vorliegenden Fall nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die
angefochtene Verfügung im Rahmen des Bundesrechts und des ihr zu-
stehenden Ermessens erlassen hat (vgl. Art. 49 VwVG),
dass sich deshalb das Bundesverwaltungsgericht – in Abweichung von
Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, da sich
die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann
(Einheit des Verfahrens; Urteil des BVGer A-662/2018 vom 13. Februar
2019 E. 2.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht deswegen sein eigenes Ermessen
nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde setzen und nur ein-
schreiten kann, wenn der Entscheid der Aufsichtsbehörde Bundesrecht
verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG), namentlich weil er auf sachfremden Kri-
terien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt und damit un-
haltbar ist (statt vieler: BGE 139 V 407 E. 4.1.2 und Urteil des BVGer
A-662/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen),
dass die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung angeord-
neten Massnahmen auf gleichlautende, vom Sachwalter in seinem
Schlussbericht vom 12. Juni 2018 ausführlich dargelegte Empfehlungen
gründen,
dass zwar mit Blick auf Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung zu
berücksichtigen ist, dass A._______ innerhalb der vom Friedensrichteramt
der Stadt Zug am 6. April 2018 angesetzten Frist beim Kantonsgericht des
Kantons Zug keine Klage einreichte,
dass aber nicht ausgeschlossen ist, dass er oder allfällige Rechtsnachfol-
ger mit Bezug auf die Schenkung der fraglichen Aktien an die Beschwer-
deführerin in Zukunft ein erneutes Schlichtungsbegehren mit Gesuch um
Ansetzung einer neuen Klagefrist bei fruchtlosem Ausgang des Aussöh-
nungsverfahrens einreichen,
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dass ebenso ungewiss ist, ob nicht die Beschwerdeführerin künftig selbst
eine Zivilklage zur Durchsetzung dieser Schenkung erhebt,
dass sich Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf
sämtliche mit der Schenkung im Zusammenhang stehenden Rechtshand-
lungen bezieht, auch künftige, und daher – entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin – nicht mangels fristgerechter Klageeinreichung durch
A._______ gegenstandslos geworden ist,
dass entsprechend eine zukünftige finanzielle Schädigung der Beschwer-
deführerin durch die Führung eines solchen Prozesses nicht ausgeschlos-
sen ist,
dass das Vermögen einer Stiftung zweckgemäss zu verwenden ist, wofür
die Stiftungsaufsicht zu sorgen hat (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZGB),
dass insbesondere das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
_______ vom 13. Dezember 2018, das Urteil des Handelsgerichts Zürich
_______ vom 14. März 2018 (siehe Abschreibungsentscheid des BVGer
B-2468/2018 vom 2. September 2019, S. 10) und der Schlussbericht des
Sachwalters vom 12. Juni 2018 (namentlich S. 21-22) die Aussichtslosig-
keit eines solchen Prozesses aufzeigen, womit das dafür aufgewendete
Stiftungsvermögen zweckwidrig für Prozesskosten und Parteientschädi-
gungen verwendet würde,
dass die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vorgese-
henen Massnahmen nur bei der Führung eines Prozesses im Zusammen-
hang mit der fraglichen Schenkung zum Tragen kommen,
dass die Stiftungsaufsicht dann, wenn die Gefahr einer Zweckentfremdung
von Stiftungsvermögen offenkundig ist, aufgrund von Art. 84 Abs. 2 ZGB
für die zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens sorgen muss,
womit laut Bundesgericht von Gesetzes wegen ein Genehmigungsvorbe-
halt zugunsten der Stiftungsaufsicht besteht (BGE 71 I 454 E. 3; Urteil des
BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 6.3.3; JAKOB, a.a.O., N 7 zu
Art. 84),
dass die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung
lediglich diesen gesetzlichen Genehmigungsvorbehalt im Zusammenhang
mit der strittigen Schenkung präzisiert hat, womit sie kein Bundesrecht ver-
letzt,
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dass die Beschwerdeführerin weiter die Auferlegung der Gebühren für die
angefochtene Verfügung (Dispositiv-Ziff. 4) rügt, was die Beschwerdefüh-
rerin jedoch nicht substantiiert,
dass sich die Gebühren für die angefochtene Verfügung auf Art. 3 der Ver-
ordnung vom 19. November 2014 über die Gebühren der Eidgenössischen
Stiftungsaufsicht (GebV-ESA, SR 172.041.18) stützen,
dass die Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f GebV-ESA für Verfügungen,
die eine oder mehrere Aufsichtsmassnahmen betreffen, eine Gebühr im
Rahmen von Fr. 500.– bis Fr. 25'000.– erheben kann,
dass sich die verfügte Gebühr in Höhe von Fr. 800.– (Dispositiv-Ziff. 4 der
angefochtenen Verfügung) am unteren Ende der vorerwähnten Gebühren-
verordnung befindet, was nicht zu beanstanden ist,
dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Parteien nach Mass-
gabe ihres Unterliegens aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorin-
stanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren, die sich gegen
Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung richten, vollständig
unterliegt,
dass die Beschwerdeführerin auch mit ihren Gesuchen vom 6. Juli 2018
und 31. August 2018 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ihrer Beschwerde und Feststellung der teilweisen Gegenstandslosigkeit
der angefochtenen Verfügung vollständig unterlegen ist (Dispositiv-Ziff. 1
der Zwischenverfügung des BVGer B-3933/2018 vom 6. März 2019),
dass die Beschwerdeführerin folglich vollständig als unterliegend zu be-
trachten ist, so dass ihr die vorliegenden Verfahrenskosten in vollem Um-
fang aufzuerlegen sind,
dass Bestandteil der Verfahrenskosten insbesondere die Gerichtsgebühr
bildet (vgl. Art. 1 Abs. 1 VGKE) und sich diese nach Umfang und Schwie-
rigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien bemisst (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VGKE),
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dass es sich aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache
sowie unter Berücksichtigung der ergangen Zwischenverfügung zur auf-
schiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren rechtfertigt, die Verfah-
renskosten auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 VGKE), wobei der Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss zu entnehmen ist,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass auch die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung hat (Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2018 wird
abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätes-
tens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des-
sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo-
matischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48
Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. Oktober 2019