Abtei lung II
B-3939/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Claude Morvant,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
beschwerdeführendes Bundesamt
gegen
1. X._______,
2. Y._______
Beschwerdegegner,
Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte
Milchbauern Mitte-Ost, Poststrasse 13,
9200 Gossau SG,
Erstinstanz,
und
Regionale Rekurskommission Nr. 2 für die
Milchkontingentierung, Amt für Landschaft und Natur,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH
Vorinstanz.
Milchkontingentierung 2006/2007 (Ausstieg/Entzug des
Kontingents).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3939/2007
Sachverhalt:
A.
Mittels Verfügung stellte das Bundesamt für Landwirtschaft fest, dass
die PMO Ostschweiz (Z._______) die Bedingungen gemäss
Verordnung vom 10. November 2004 über den Ausstieg aus der
Milchkontingentierung (VAMK, SR 916.350.4) erfülle, um Produzenten
per 1. Mai 2006 aus der Milchkontingentierung ausnehmen zu können.
Am 15. März 2006 bezeichnete das Bundesamt die ausstiegswilligen
Produzenten. Gestützt darauf verfügte die Administrationsstelle des
Milchverbandes Winterthur am 16. Juni 2006, dass X._______ per 1.
Mai 2006 vorzeitig von der Milchkontingentierung ausgenommen
werde. Gleichzeitig hob sie dessen Milchkontingent von 41'352 kg auf
und rechnete eine entsprechende Menge der Basismenge der
Organisation an.
B.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ mit Eingabe vom 9. Juli 2006
bei der regionalen Rekurskommission Nr. 2 in Sachen Milchkon-
tingentierung (regionale Rekurskommission Nr. 2) Beschwerde und be-
antragte die Belassung in der Milchkontingentierung. Seit seinem Bei-
tritt zur PMO Ostschweiz sei er nie zu statutarischen Genossen-
schaftsversammlungen eingeladen worden. Da er aufgrund weiterer
Vorkommnisse kein Vertrauen mehr in die PMO Ostschweiz habe, pla-
ne er seinen Austritt aus dieser Organisation. Im weiteren machte er
geltend, es seien ihm die 4000 kg Kontingent, die er innerhalb der
PMO im Milchjahr 2005/06 an Y._______ vermietet habe, wieder auf
ihn zurückzuübertragen.
C.
Die regionale Rekurskommission Nr. 2 hiess die Beschwerde mit Ent-
scheid vom 16. März 2007 (Versand am 8. Mai 2007) mit folgendem
Dispositiv gut:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der Entscheid der Administrationsstelle des Milchverbandes Winterthur
vom 16. Juni 2006 betreffend vorzeitige Entlassung von X._______ mit
der PMO Ostschweiz per 1. Mai 2006 aus der Milchkontingentierung mit
einem Grundkontingent in der Höhe von 41'352 kg wird aufgehoben. Weil
der Beschwerdeführer jedoch keine Möglichkeit mehr hat, sein Kontingent
einem anderen Milchverwerter zu liefern bzw. in eine andere Organisation
einzubringen, weil das Milchjahr 2006/07 bereits abgelaufen ist, wird die
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Wiederunterstellung unter die Bestimmungen der Milchkontingentierung
MKV auf den 1. Mai 2007 verfügt.
3. Das innerhalb der PMO Ostschweiz kurzfristig für das Milchjahr 2005/06
durch X._______ an Y._______ vermietete Kontingent von 4'000 kg ist,
wenn nicht bereits erfolgt, per 1. Mai 2006 auf X._______ zurück zu
übertragen.
4. Weil in der VAMK eine entsprechende Regelung wie in Art. 15 MKV fehlt,
wenn das Kontingent wegen eines Beschwerdeverfahrens am 30. April
noch nicht feststeht, hat die Wiederzuteilung des Kontingents an
X._______ per 1. Mai 2007 in der Höhe von 45'352 kg nach Art. 10 Abs. 3
VAMK zu erfolgen.
(...)
D.
Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt für Landwirtschaft am
8. Juni 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgen-
den Anträgen:
1.1 Ziffer 1, 3 und 4 des Dispositivs des Entscheides Nr. 19/06 der regionalen
Rekurskommission Nr. 2 i.S. Milchkontingentierung vom 16. März 2007
betreffend Milchkontingentierung 2007/2008 [recte: 2006/07]
(Ausstieg/Entzug des Kontingents) seien aufzuheben bzw. wie folgt zu än-
dern:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
3. (aufzuheben)
4. (aufzuheben)
1.2 Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.
Das beschwerdeführende Bundesamt führt in der Begründung aus, die
vom Beschwerdegegner bei der Vorinstanz angefochtene Verfügung
der Administrationsstelle betreffend Ausstieg aus der Milchkontingen-
tierung habe sich nicht zur Frage der Rückübertragung des vom Be-
schwerdegegners für das Milchjahr 2005/06 vermieteten Kontingents
über 4'000 kg ausgesprochen. Dieser Punkt habe somit nicht Streitge-
genstand des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz sein dürfen.
Entsprechend hätte die Vorinstanz in diesem Punkt nicht auf die Be-
schwerde des Beschwerdegegners eintreten dürfen. Was die Rück-
übertragung des vermieteten Kontingents angehe, so sei der Vollstän-
digkeit halber anzumerken, dass mit dem Ausstieg des Kontingentsin-
habers (in casu: Y._______) das ganze Milchkontingent, das diesem
am 30. April zugeteilt gewesen sei, untergegangen sei und folglich
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weder für ihn noch für den Beschwerdegegner 1 ab dem dar-
auffolgenden 1. Mai weitergeführt werden könne.
E.
Die Erstinstanz verzichtete mit Schreiben vom 18. Juni 2007 auf die
Abgabe einer Stellungnahme.
F.
In seiner Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2007 beantragt der Be-
schwerdegegner 1 die Abweisung der Beschwerde. Nach Erhalt der
vollständigen Lieferrechtsabrechnung (inkl. den 4'000 kg vermieteten
Lieferrechten) von der PMO Ostschweiz, habe er den Vertrag mit ihr
gekündigt und sei mit insgesamt 45'352 kg an Lieferrechten zur Nord-
ostmilch AG gewechselt. Da er gedenke bei der Nordostmilch AG zu
verbleiben, benötige er keine Kontingente mehr. In Anbetracht seiner
angespannten finanziellen Lage, seien ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die Entlassung der PMO Ostschweiz aus
der Milchkontingentierung sei nicht in allen Teilen vorschriftsmässig er-
folgt. Das Bundesamt habe in diesem Zusammenhang seine Aufsichts-
pflicht nicht wahrgenommen. Entsprechend könne nicht hingenommen
werden, dass der Beschwerdegegner 1, da er nicht freiwillig vorzeitig
aus der Milchkontingentierung habe aussteigen wollen, sein Kontin-
gent, welches er für das Milchjahr 2005/06 an Y._______ vermietet
habe, verliere.
H.
Von Y._______ ist keine Stellungnahme eingegangen.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 2 für die Milch-
kontingentierung vom 16. März 2007 (versandt am 8. Mai 2007) stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
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das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR
172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als
Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 VGG in Verbindung mit Art. 167 Abs. 1
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für
die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
Das beschwerdeführende Bundesamt ist gemäss Art. 167 Abs. 2 LwG
zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die
Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind
gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG
i. V. m. Art. 37 VGG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Ausgangspunkt dieses Verfahrens ist die Verfügung der Erstinstanz
vom 16. Juni 2006 betreffend Ausstieg aus der Milchkontingentierung.
Darin wurde X._______ per 1. Mai 2006 vorzeitig von der Milch-
kontingentierung ausgenommen, dessen Milchkontingent von 41'352
kg aufgehoben und eine entsprechende Menge der Basismenge der
PMO Ostschweiz angerechnet.
In seiner Beschwerde vom 9. Juli 2006 an die Vorinstanz hat
X._______ nicht nur den Antrag gestellt, weiterhin der Milchkontingen-
tierung unterstellt zu bleiben, sondern auch um Rückübertragung des
von ihm für das Milchjahr 2005/06 an Y._______ vermieteten
Kontingents über 4000 kg.
Nachdem die Vorinstanz auf sämtliche Anträge von X._______ eintrat,
sind Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom
16. März 2007 (versandt: 8. Mai 2007) einerseits die Gutheissung der
Beschwerde (Dispositiv-Ziffer 1), die Aufhebung des erstinstanzlichen
Entscheides betreffend vorzeitige Entlassung von X._______ mit der
PMO Ostschweiz per 1. Mai 2006 aus der Milchkontingentierung mit
einem Grundkontingent von 41'352 kg sowie die Wiederunterstellung
unter die Bestimmungen der Milchkontingentierung auf den 1. Mai
2007 (Dispositiv-Ziffer 2). Andererseits auch die Rückübertragung des
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für das Milchjahr 2005/06 an Y._______ vermieteten Kontingents von
4'000 kg per 1. Mai 2006 an X._______ (Dispositiv-Ziffer 3).
2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs-
rechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche den aufgrund der Be-
schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfahrensgegenstand bil-
den. Ausgangspunkt und Anlass eines jeden Beschwerdeverfahrens ist
damit der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid
bestimmte Anfechtungsgegenstand. Dieser steckt zugleich den Rah-
men des möglichen Streitgegenstands ab. Der Streitgegenstand kann
zwar nicht über diesen Rahmen hinausgehen, doch braucht er ihn
auch nicht auszufüllen. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand
sind identisch, wenn der vorinstanzliche Entscheid insgesamt ange-
fochten wird. Bezieht sich eine Beschwerde demgegenüber nur auf
einzelne der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid
bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten
Rechtsverhältnisse zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitge-
genstand (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-784/2007 vom
15. Januar 2008 E. 2.1; BGE 131 V 164 E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1;
THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum berni-
schen VRPG, Bern 1997, N. 13 zu Art. 25 VRPG).
2.2 Damit bildete im Verfahren vor der Vorinstanz die Verfügung der
Administrationsstelle vom 16. Juni 2006 betreffend Ausstieg aus der
Milchkontingentierung den Anfechtungs- und somit den maximal zuläs-
sigen Streitgegenstand.
Trotzdem befand die Vorinstanz nicht nur über die Entlassung des Be-
schwerdegegners 1 aus der Milchkontingentierung und die Anrech-
nung eines Lieferrechts über 41'352 kg an die PMO Ostschweiz, son-
dern regelte auch die Frage der Rückübertragung des vom Beschwer-
degegner 1 für das Milchjahr 2005/06 an Y._______ vermieteten Kon-
tingents über 4'000 kg. Damit hat sie den Streitgegenstand in unzuläs-
siger Weise und über das Anfechtungsobjekt hinausgehend ausge-
dehnt. Auf den Antrag um Rückübertragung der an Y._______ vermie-
teten 4'000 kg hätte die Vorinstanz nicht eintreten dürfen.
3.
Die Beschwerde des Bundesamtes erweist sich somit als begründet
und ist gutzuheissen.
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Die Dispositiv-Ziffern 3. und 4. des Entscheides der Vorinstanz vom
16. März 2007 (versandt: 8. Mai 2007) werden aufgehoben. Ziff. 1 ist
wie folgt abzuändern: „1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist“.
Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides wurde vom Bun-
desamt nicht angefochten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdegegner 1 als unter-
liegende Partei. Vorinstanzen oder Bundesbehörden haben keine Ver-
fahrenskosten zu tragen, auch wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei. Gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können einer Partei
die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnis-
mässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. Da die Vorinstanz den
Streitgegenstand auf unzulässige Weise ausgedehnt hat, sind dem
Beschwerdegegner 1 die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfah-
ren zu erlassen.
5.
Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal das beschwer-
deführende Bundesamt keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
hat (Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 VGKE; vgl. auch Art. 68 Abs. 3 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Er ist
endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 3. und 4.
des vorinstanzlichen Entscheides werden aufgehoben. Dispositiv-Ziffer
1 des angefochtenen Entscheides wird wie folgt abgeändert: „1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist“.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem beschwerdeführenden Bundesamt (eingeschrieben; Beilagen
zurück)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 19/06; eingeschrieben; Beilagen zurück)
- den Beschwerdegegnern (eingeschrieben)
- der Erstinstanz (eingeschrieben)
- den Schweizer Milchproduzenten (zur Kenntnis)
- der PMO Ostschweiz (zur Kenntnis)
- der Genossenschaft A._______ (zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 14. März 2008
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