B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3939/2016
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
Forum of Young Global Leaders
(Forum des Jeunes Leaders Mondiaux),
Route de la Capite 91-93, 1223 Cologny,
vertreten durch lic. iur. Dominique Lusuardi,
A. W. Metz & Co. AG,
Kreuzbühlstrasse 8, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schweizerisches Markeneintragungsgesuch
Nr. 57291/2014 YOUNG GLOBAL LEADERS.
B-3939/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 20. Juni 2014 hinterlegte das Forum of Young Global Leaders (nach-
folgend: Hinterlegerin) die Marke "YOUNG GLOBAL LEADERS". Das
Gesuch erhielt die Nummer 57291/2014. Das Waren- und Dienstleistungs-
verzeichnis der Marke beinhaltet diverse Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9, 16, 35, 38 und 41 (vgl. Bst. B.j hiernach).
B.
B.a Das Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) beanstan-
dete mit Schreiben vom 18. September 2014 das Eintragungsgesuch und
machte geltend, das Zeichen sei im Zusammenhang mit den beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen dem Gemeingut zuzurechnen, da es de-
ren Inhalt bzw. Erbringer direkt beschreibe bzw. anpreise. Im Übrigen be-
anstandete das Institut das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aus for-
mellen Gründen.
B.b Am 2. Oktober 2014 machte die Hinterlegerin gegenüber dem Institut
geltend, dass das Zeichen "YOUNG GLOBAL LEADERS" als Marke ein-
tragungsfähig sei. Bei der englischen Wortkombination handle es sich nicht
um ein beschreibendes Zeichen, da die Marke unter anderem unbestimmte
und gleichzeitig verschiedene Assoziationen hervorrufen würde. Weiter
reichte die Hinterlegerin ein bereinigtes Waren- und Dienstleistungsver-
zeichnis ein.
B.c Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 hielt das Institut an der Zurück-
weisung des Markeneintragungsgesuchs für alle beanspruchten Waren
und Dienstleistungen fest. Ausserdem hielt das Institut die formelle Bean-
standung bezüglich einer Dienstleistung in Klasse 41 aufrecht.
B.d Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2015 bereinigte die Hinterlegerin
einerseits die Formulierung der in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistun-
gen. Andererseits betonte die Hinterlegerin weiterhin die Schutzfähigkeit
ihres Zeichens und stellte in Aussicht, ihr Waren- und Dienstleistungsver-
zeichnis in den Klassen 16 und 41 im Sinne von "alle vorgenannten Wa-
ren/Dienstleistungen nicht zum Thema Young Global Leaders" negativ ein-
zuschränken, sollte das Institut an einer materiellen Zurückweisung fest-
halten.
B-3939/2016
Seite 3
B.e Das Institut stellte mit Schreiben vom 22. Mai 2015 fest, dass das Wa-
ren- und Dienstleistungsverzeichnis nunmehr formell endgültig bereinigt
sei. Zur in Aussicht gestellten negativen Einschränkung der Klassen 16 und
41 hielt das Institut fest, dass diese nicht geeignet sei, den beschreibenden
Charakter des Zeichens im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienst-
leistungen auszuschliessen. Mit dem Hinweis, ohne Gegenbericht oder
neue stichhaltige Argumente ergehe eine endgültige Verfügung, wurde der
Hinterlegerin Frist für eine letzte Stellungnahme eingeräumt.
B.f Mit der Begründung, die Hinterlegerin habe es versäumt, sich auf die
ihr letztmals eingeräumte Frist zurückzumelden, wies das Institut das Mar-
keneintragungsgesuch Nr. 57291/2014 "YOUNG GLOBAL LEADERS" mit
Verfügung vom 29. Juli 2015 wegen Vorliegens absoluter Ausschluss-
gründe gemäss Art. 2 MSchG ganz zurück. Die Hinterlegerin wurde im glei-
chen Schreiben auf die Möglichkeit der Weiterbehandlung ihres Gesuchs
hingewiesen.
B.g Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 bestritt die Hinterlegerin den Vorwurf
des Fristversäumnisses und wies darauf hin, das Institut habe den Emp-
fang ihrer fristgerecht eingereichten Stellungnahme vom 16. Juni 2015 be-
stätigt. Die entsprechende Empfangsbestätigung, ebenso wie ein Doppel
ihrer Stellungnahme, legte sie bei. In dieser Stellungnahme hielt die Hin-
terlegerin ihre bisherige Argumentation aufrecht und stellte im Zusammen-
hang mit den Klassen 9 und 16 eine negative Einschränkung in Aussicht.
B.h In der Folge erklärte das Institut die Verfügung vom 29. Juli 2015 mit
Schreiben vom 12. August 2015 als gegenstandslos und wies daraufhin,
dass das Markeneintragungsverfahren weiterhin pendent sei.
B.i Am 30. Oktober 2015 hielt das Institut zur Stellungnahme der Hinter-
legerin vom 16. Juni 2015 fest, dass die in Aussicht gestellte negative Ein-
schränkung der Klassen 9 und 16 nicht geeignet sei, den beschreibenden
Charakter des Zeichens aufzuheben. Weiter verwies das Institut auf die
Tatsache, dass eine eventualiter gestellte Einschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses den Anforderungen des Markenschutzge-
setztes nicht genüge. Entsprechend werde ein solcher Antrag erst berück-
sichtigt, wenn er ohne Bedingung gestellt werde. Der Hinterlegerin wurde
in der Folge Frist zur letztmaligen Einreichung einer Stellungnahme einge-
räumt.
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Seite 4
B.j In der Folge änderte die Hinterlegerin mit Schreiben vom 15. Dezember
2015 ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mittels einer negativen
Einschränkung in den Klassen 9 und 16. Damit lautete das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis wie folgt:
Klasse 9: Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques,
photographiques, cinématographiques, optiques, de pesage, de mesu-
rage, de signalisation, de contrôle (inspection), de secours (sauvetage) et
d'enseignement; appareils et instruments pour la conduite, la distribution,
la transformation, l'accumulation, le réglage ou la commande du courant
électrique; appareils pour l'enregistrement, la transmission, la reproduc-
tion du son ou des images; supports d'enregistrement magnétiques,
disques acoustiques; disques compacts, DVD et autres supports d'enre-
gistrement numériques; mécanismes pour appareils à prépaiement;
caisses enregistreuses, machines à calculer, équipements pour le traite-
ment d'informations, ordinateurs; logiciels; tous les produits précités ne se
rapportant pas à des "jeunes leaders global".
Klasse 16: Papier, carton et produits en ces matières, non compris dans
d'autres classes; produits imprimés; articles pour reliures; photographies;
articles de papeterie; adhésifs pour la papeterie ou le ménage; matériel
pour artistes; pinceaux; machines à écrire et articles de bureau (autres
que meubles); matériel d'instruction ou d'enseignement (autre qu'appa-
reils); matières plastiques pour l'emballage (non comprises dans d'autres
classes); caractères d'imprimerie; clichés; brochures; bulletins d'informa-
tion; journaux; publications; magazines (périodiques); manuels; rapports
de recherche; tous les produits précités ne se rapportant pas à des "jeunes
leaders global".
Klasse 35: Compilation de dates mathématiques ou statistiques; analyse
de dates mathématiques ou statistiques.
Klasse 38: Services de télécommunication, en particulier dans le domaine
de réseaux de communication interactive.
Klasse 41: Éducation; formation; divertissement; activités sportives et cul-
turelles; services de camps de vacances (divertissement); cours par cor-
respondance; organisation d'expositions à buts culturels ou éducatifs; in-
formations en matière d'éducation; services éducatifs; organisation, ani-
mation et conduite de colloques, conférences, congrès, séminaires, sym-
posiums, ateliers de formation (training); organisation de concours (édu-
cation ou divertissement); attribution de prix de reconnaissance; orienta-
tion professionnelle (conseils en matière d'éducation ou de formation); pu-
blication de livres; publication électronique de livres et de périodiques en
ligne; publication de textes, autres que textes publicitaires; services d'édu-
cation, de formation et de divertissement à travers de réseau global de
personnes; formation en matière d'utilisation de données mathématiques
ou statistiques.
Weiter bestritt sie den Gemeingutcharakter des Zeichens.
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Seite 5
B.k Das Institut prüfte das Markeneintragungsgesuch mit dem einge-
schränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und hielt dessen Zu-
rückweisung mit Stellungnahme vom 18. Februar 2016 weiterhin aufrecht.
Mit Hinweis auf die bisherige Korrespondenz hielt das Institut bezüglich der
negativen Einschränkung zusätzlich fest, dass deren Formulierung nicht
geeignet sei den Gemeingutcharakter des Zeichens im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren der Klassen 9 und 16 auszuschliessen, da
die Formulierung sich einzig auf ein Thema bezog.
B.l Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 beantragte die Hinterlegerin unter
Verweis auf ihre bisherige Korrespondenz abermals die Gutheissung des
Markeneintragungsgesuches.
C.
Am 7. Juni 2016 verfügte das Institut die Zurückweisung des Markenein-
tragungsgesuches Nr. 57291/2014 "YOUNG GLOBAL LEADERS" für alle
beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäss der Einschränkung
vom 15. Dezember 2015, da das Zeichen den thematischen Inhalt der Wa-
ren sowie den Erbringer der Dienstleistungen und deren Eigenschaften
direkt beschreibe.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Hinterlegerin (hiernach: Beschwerdefüh-
rerin) am 23. Juni 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit
folgenden Rechtsbegehren:
" A) Die Verfügung des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum
vom 7. Juni 2015 [recte: 7. Juni 2016] sei aufzuheben und das Marken-
eintragungsgesuch Nr. 57291/2014 sei stattzugeben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
B) Eventualiter sei die Verfügung vom 7. Juni 2016 aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, dass es sich bei der eng-
lischen Wortkombination "YOUNG GLOBAL LEADERS" nicht um ein be-
schreibendes Zeichen, sondern um eine unterscheidungskräftige Phanta-
siebezeichnung handle. Weiter verweist sie auf verschiedene schweizeri-
sche Voreintragungen, die ihrer Ansicht nach mit der strittigen vergleichbar
sind und einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen.
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Seite 6
E.
Mit Vernehmlassung vom 15. September 2016 reichte das Institut (nach-
folgend: die Vorinstanz) die Vorakten ein und beantragte, unter Hinweis auf
die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Abweisung der Be-
schwerde. Bezüglich den nicht bereits im Eintragungsverfahren vorge-
brachten Voreintragungen hält sie ergänzend fest, diese würden mit dem
strittigen Zeichen einzig dahingehend übereinstimmen, dass der Begriff
"Global" darin vorkäme. Damit lägen keine vergleichbaren Sachverhalte
vor, die einen Gleichbehandlungsanspruch begründen würden.
F.
Mit Replik vom 10. Oktober 2016 führte die Beschwerdeführerin erneut
aus, die vorgebrachten Voreintragungen seien in jeder relevanten Hinsicht
vergleichbar.
G.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 10. November 2016 an ihrer Argumen-
tation, wonach die vorgebrachten Voreintragungen keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung begründen würden, fest.
H.
Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 wiederholte die Beschwerde-
führerin ihre Argumentation und ergänzte ihr Rechtsbegehren dahinge-
hend, dass sie bereit wäre, die Einschränkung "tous les services précités
ne pas se rapportant au thème des " in den Klas-
sen 38 und 41 zu akzeptieren.
I.
Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 zur
vorgeschlagenen Einschränkung der Klassen 38 und 41 aus, dass diese
nicht geeignet sei den Gemeingutcharakter des Zeichens in Kombination
mit den Dienstleistungen in den Klassen 38 und 41 aufzuheben. Ausser-
dem genüge diese Einschränkung den Anforderungen gemäss Art. 11
MSchV nicht.
J.
Soweit erforderlich wird auf weitere Vorbringen der Parteien im Rahmen
der Erwägungen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin hat die Beschwerdeführe-
rin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Eingabe-
frist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift
wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor-
schuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen,
sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie bean-
sprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a des Marken-
schutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). Zum Gemein-
gut zählen Zeichen, welchen die zur Individualisierung der Ware oder
Dienstleistung erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und solche, die mit
Blick auf einen funktionierenden Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind (BGE
139 III 176 E. 2 "You"; Urteil des BVGer B-2791/2016 vom 16. April 2018
E. 3.1 "WingTsun" mit weiteren Hinweisen; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE
BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzge-
setz/Wappenschutzgesetz. Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 2 N. 34 ff.;
CHRISTOPH WILLI, Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2002, Art. 2
N. 34). Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmer;
neben Endabnehmern zählen zu diesen auch Marktteilnehmer vorgelager-
ter Stufen (Urteil des BGer 4A.528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePost-
Select"; Urteil 4A.6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson"). Die Frei-
haltebedürftigkeit beurteilt sich aus Sicht der aktuellen und potentiellen
Konkurrenten des Markenanmelders, die mindestens ebenfalls ein virtuel-
les Interesse haben, das Zeichen für entsprechende Waren oder Dienst-
leistungen zu verwenden (Urteil des BVGer B-3549/2013 vom 8. Oktober
2014 E. 4 "Palace [fig.]"; Urteil B-4763/2012 vom 16. Dezember 2013
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Seite 8
E. 2.2 "Betonhülse"; EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht,
Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!]
1/2007, [zit. Marbach, Verkehrskreise], S. 11; DERS., Markenrecht in:
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1,
2. Aufl. 2009, [zit. Marbach, SIWR III/1], Rz. 258; WILLI, a.a.O., Art. 2
N. 44).
2.2 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die
beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in ei-
nem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also
von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich
als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Wa-
ren oder Dienstleistungen verstanden werden. Hierunter fallen namentlich
Wörter, die geeignet sind im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammenset-
zung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wir-
kungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruch-
ten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 128 III 447 E. 1.5
"Première"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 84;
MARBACH, a.a.O., Rz. 247, 313 f.; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 45).
2.3 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammen-
gesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu er-
mitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamtein-
druck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar
verständlicher Sinn ergibt (Entscheid der RKGE vom 17. Februar 2003, in:
sic! 2003, S. 495 E. 2 "Royal Comfort"; Urteile des BVGer B-804/2007 vom
4. Dezember 2007 E. 2 "Delight Aromas [fig.]"; B-5518/2007 vom 18. April
2008 E. 4.2 "Peach Mallow"). Im Bereich der Zeichen des Gemeingutes
sind Grenzfälle einzutragen und ist die endgültige Entscheidung dem Zivil-
gericht zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch-Uhrband";
129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece I"). Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist
es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit unerheblich, ob ein Wort bereits
gebräuchlich ist oder nicht. Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder
fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Ent-
scheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln
der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als
Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeich-
neten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteile des BGer
4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen" und 4A_265/2007
vom 26. September 2007 E. 2.1 "American Beauty"; Urteil des BVGer
B-7272/2008 vom 11. Dezember 2009 E. 3.3 "Snowsport [fig.]"; MARBACH,
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a.a.O., N. 285 mit Hinweisen auf die entsprechende Praxis der RKGE).
Auch englische Ausdrücke können Gemeingut sein (BGE 129 III 228 E. 5.1
"Masterpiece"; Urteil des BGer 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003, ver-
öffentlicht in sic! 2004, 401 f. E. 3.1-3.2 "Discovery Travel & Adventure
Channel"; Urteil des BVGer B-5642/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.6
"EQUIPMENT"), es sei denn sie werden von einem erheblichen Teil der
Abnehmerkreise nicht verstanden, was etwa der Fall sein kann, wenn ein
Ausdruck nicht zum Grundwortschatz gehört (Urteil des BVGer
B-3052/2009 vom 16. Februar 2010 E. 2.3 "DIAMONDS OF THE TSARS";
vgl. CLAUDIA KELLER, Do you speak English? – Anmerkungen zum Bundes-
verwaltungsgerichtsentscheid B-804/2007 "Delight Aromas [fig.]", in sic!
2008, 485). Fachkreise verfügen in ihrem Fachgebiet oft über gute Eng-
lischkenntnisse (Urteil des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008
E. 4.3 "AdRank"; Urteile des BVGer B-3394/2007 vom 29. September 2008
E. 4.2 "S" und B-7204/2007 vom 1. Dezember 2008 E. 7
"Stencilmaster"). Fremdwörter können sich branchenspezifisch auch als
Sachbezeichnungen etabliert haben und im Zusammenhang mit den kon-
kreten Waren oder Dienstleistungen vom breiten Publikum in einem be-
schreibenden Sinn aufgefasst werden (Urteile des BVGer B-5531/2007
vom 12. Dezember 2008 E. 7 "Apply-Tips" und B-600/2007 vom 21. Juli
2007 E. 2.3.3 "Volume up").
3.
Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, wobei dieje-
nigen Waren und Dienstleistungen, die an Fachleute und Endkonsumenten
zugleich vertrieben werden, aus der Sicht der weniger markterfahrenen
und grösseren Gruppe der Letztabnehmer zu beurteilen ist (Urteile des
BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 4 "Schweiz Aktuell",
B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 4.1 "Schweizer Fernsehen";
B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 "Luminous"). Demzufolge kann
festgestellt werden, dass die in Klasse 9 und 16 beanspruchten Waren
mehrheitlich sowohl vom Endabnehmer als auch von Fachleuten gekauft
werden (Urteil des BVGer B-1408/2015 vom 25. Oktober 2017 E. 3 "IN-
FORMA"). Die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen "compilation
de dates mathématiques ou statistique; analyse de dates mathématiques
ou statistiques" sind Datenbearbeitungs- und Datenanalysedienstleistun-
gen, welche sich – obschon sie von jedermann in Anspruch genommen
werden können – nicht an das breite Publikum richten, da sie keine alltäg-
lichen Bedürfnisse abdecken, sondern im Zusammenhang mit spezifischen
Fragen des wirtschaftlichen Verkehrs erbracht werden. Deren Verkehrs-
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Seite 10
kreise setzen sich daher grundsätzlich aus Personen zusammen, die ver-
siert bzw. darin professionell tätig sind, worunter sowohl Privat- als auch
Fachpersonen zu zählen sind (Urteil des BVGer B-3556/2012 vom 30. Ja-
nuar 2013 E. 5 "TCS/TCS"). Die in Klasse 38 beanspruchten Telekommu-
nikationsdienstleistungen richten sich mehrheitlich an Fachkreise aber
auch an Durchschnittskonsumenten (Urteil des BVGer B-1408/2015 vom
25. Oktober 2017 E. 3 mit Hinweis "INFORMA"). Die in Klasse 41 bean-
spruchten Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung, sportliche und kultu-
relle Aktivitäten werden von einem breiten Publikum in Anspruch genom-
men (Urteil des BVGer B-1408/2015 vom 25. Oktober 2017 E. 3 mit Hin-
weisen "INFORMA"). Die in Klasse 41 beanspruchten Erziehungs- und
Ausbildungsdienstleistungen richten sich vorwiegend an Auszubildende im
Kindes- und Jugendalter sowie an erzieherisch tätige Erwachsene mit
Fachkenntnissen im schulisch-pädagogischen Bereich (Urteil des BVGer
B-1408/2015 vom 25. Oktober 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen "IN-
FORMA").
4.
4.1 Zum Zeichenverständnis führt die Beschwerdeführerin aus, dass –
anders als von der Vorinstanz gesagt – das Zeichen "young global leaders"
in der deutschen Übersetzung als "junge globale Führer" verstanden
werde. Die von der Vorinstanz vorgebrachte Bedeutung "junge weltweite
Marktführer" bzw. "junge globale Spitzenreiter" sei eine reine Behauptung:
In keinem Wörterbuch käme diese Bezeichnung so vor. Einzig die einzel-
nen Begriffe seien in Standardwörterbüchern aufgeführt, weshalb der Sinn-
gehalt des Gesamtbegriffs den Abnehmern selbst dann vage bleibe, wenn
sie über erweiterte Englischkenntnisse verfügten (Beschwerde, S. 4).
4.2 Die Vorinstanz hingegen führt aus, die Wortkombination "young global
leaders" werde von den Abnehmern als "junge weltweite Marktführer" bzw.
"junge globale Spitzenreiter" verstanden (angefochtene Verfügung, Rz. 6).
Gemäss langjähriger Praxis des Instituts werde der Begriff "global" im Zu-
sammenhang mit Dienstleistungen als üblicher Qualitätshinweis verstan-
den. Auch der Begriff "Leader" werde gemäss Institutspraxis als "Führer",
"Erster", "Leiter" sowie in Verbindung mit Waren auch als "führendes Pro-
dukt", "Spitzenartikel" oder "Lockartikel" als rein anpreisendes Element
verstanden. Jedenfalls setze sich das Zeichen aus Begriffen des engli-
schen Grundwortschatzes zusammen, weshalb das Zeichen ohne weiteres
von allen Abnehmern verstanden werde (angefochtene Verfügung, Rz. 7).
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4.3 Beim strittigen Zeichen "YOUNG GLOBAL LEADERS" handelt es sich
um eine grammatikalisch korrekt geformte englische Wortkombination.
Wohl sind die Begriffe "global" und "Leader" mittlerweile auch in unseren
Landessprachen gebräuchlich – und zwar mit demselben Bedeutungsin-
halt wie im Englischen (vgl. die Einträge in den Online-Wörterbücher DU-
DEN, LAROUSSE und GARZANTI, ,
und
/ricerca>, alle zuletzt am 6. Dezember 2017 abgerufen). Den-
noch wird das strittige Zeichen – anders als von der Beschwerdeführerin
behauptet (Beschwerde, Ziff. 1.5.1, S. 4) – nicht als mehrsprachiges Zei-
chen wahrgenommen, sondern aufgrund des Adjektivs "young" in Englisch
gelesen und verstanden. Die strittige Kombination setzt sich aus Begriffen
des englischen Grundwortschatzes zusammen (vgl. Einträge zu "young",
"global" und "leader" in: PONS, Basiswörterbuch Schule Englisch,
1. Aufl. 2006). Das Adjektiv "young" wird mit "jung" übersetzt (vgl. "young"
in: PONS, a.a.O., S. 462), und bezeichnet eine, auf das Lebensalter bzw.
das Gründungsjahr bezogen, junge natürliche bzw. juristische Person. Das
Adjektiv "global" bedeutet "global" und hat somit dieselbe Bedeutung wie
in unseren Landessprachen, nämlich weltweit bzw. allumfassend (vgl. "glo-
bal" in: PONS, a.a.O., S. 142). Als "Leader" wird ein Leiter, Führer, Erster,
Führender bezeichnet (vgl. "leader" in: PONS, a.a.O., S. 200), und umfasst
durchaus mehr als nur eine Führungsposition (vgl. E. 5.3 f. hernach). Ent-
sprechend verstehen selbst Abnehmer mit sehr schwachen Englischkennt-
nissen das strittige Zeichen ohne Mühe, da sie diesfalls auch auf ihre
Sprachkenntnisse in unseren Landessprachen zurückgreifen. Damit wird
die sprachregelkonform gebildete Zeichenkombination, wie von der Be-
schwerdeführerin und der Vorinstanz festgestellt, je nach Kontext mit
"junge globale Führer" bzw. "junge weltweite Marktführer" oder "junge glo-
bale Spitzenreiter" verstanden. Es handelt sich dabei im Grunde genom-
men stets um die gleiche Bedeutung: Der junge Leader, ob nun Person
oder Unternehmen, ist entweder weltweit und/oder allumfassend aktiv.
5.
5.1 Im Folgenden ist die Frage zu prüfen, ob das Zeichen im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen dem Gemeingut
zuzurechnen ist. Während die Beschwerdeführerin den Gemeingutcharak-
ter des Zeichens bestreitet, führt die Vorinstanz im Gegenzug aus, das Zei-
chen beschreibe den Wareninhalt bzw. deren Hersteller sowie die Dienst-
leistungserbringer direkt und in einer anpreisenden Art und Weise.
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Seite 12
5.2 Der Umstand, dass das Zeichen Gedankenassoziationen weckt oder
Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen
hindeuten, begründet noch nicht Gemeingut. Der gedankliche Zusammen-
hang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass
der beschreibende Charakter des Zeichens für einen erheblichen Teil der
schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder be-
sonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (BGE 131 III 495 E. 5
"Felsenkeller", BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"). Als Gemeingut schutz-
unfähig sind jedoch nicht nur spezifisch auf bestimmte Waren oder Dienst-
leistungen zugeschnittene Sachbezeichnungen, sondern auch Angaben,
die sich in allgemeiner Weise auf Angebote verschiedener Art beziehen
können (vgl. Urteil des BVGer B-8117/2010 vom 3. Februar 2010 E. 6.1
"GREEN PACKAGE"; MICHAEL RITSCHER, Beschaffenheitsangaben sind
Bezeichnungen, bei welchen der gedankliche Zusammenhang mit der
Ware [oder Dienstleistung] derart ist, dass ihr beschreibender Charakter
ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Phantasieaufwand zu erken-
nen ist, in: Binsenwahrheiten des Immaterialgüterrechts, Festschrift für
Lucas David, Zürich 1996, S. 138). Ausserdem können auch ungebräuch-
liche Kombinationen an sich bekannter Elemente oder neue, sprachunüb-
liche oder regelwidrig gebildete Ausdrücke beschreibend sein, wenn sie
nach dem Sprachgebrauch von den beteiligten Verkehrskreisen als Aus-
sage über bestimmte Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung aufge-
fasst werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beurteilung, ob ein Zeichen beschrei-
bend ist, geschieht gemäss Spezialitätsprinzip immer auch unter Berück-
sichtigung der für die Marke hinterlegten Waren und Dienstleistungen (Ur-
teil des BVGer B-5633/2016 vom 12. März 2018 "MINT INFUSION").
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Zusammenhang mit sämtlichen
beanspruchten Waren einen beschreibenden Sinngehalt des Zeichens.
Ihrer Meinung nach werden Unternehmen – und damit Warenhersteller –
nicht mit "Leaders" bezeichnet (Beschwerde, Ziff. 1.5.3). Weiter – so die
Beschwerdeführerin – läge kein Beweis vor, wonach "junge weltweite Füh-
rer" solche Waren entwerfen, herstellen oder entwickeln würden (Be-
schwerde, Ziff. 1.5.2). Entsprechend sei die Ansicht der Vorinstanz, wo-
nach das Zeichen beschreibend sei, abzulehnen.
5.3.2 Im Einklang mit der Vorinstanz kann der Argumentation der Be-
schwerdeführerin nicht gefolgt werden. "Leader" bezieht sich nicht zwin-
gend nur auf eine Person und bezeichnet je nach Kontext, eine Person
oder eine Gruppierung oder auch ein Unternehmen (vgl. E. 4.3 hiervor).
B-3939/2016
Seite 13
Ein Leader ist eine Person oder ein Unternehmen, welcher zum einen führt
und/oder zum anderen führend ist. Wird der Begriff im Sinne von "Führer,
Anführer" verstanden, so ist der Leader jene Person (ob natürlich oder
juristisch), die andere anführt, und zwar im Sinne von inspirierend und
motivierend (vgl.
620896.html>,
dership.html>). Dabei ist das Adjektiv "young" – anders als von der Be-
schwerdeführerin behauptet – nicht irritierend, da die Kombination von
"young" und "Leader" heutzutage weder widersprüchlich noch ausschlies-
send ist: Als jung wird nicht zwingend nur eine junge Person bezeichnet,
sondern auch jemand, der entweder in der Hierarchie noch Entwicklungs-
potenzial hat, oder ein Unternehmen, welches neu gegründet wurde. Folg-
lich beschreibt die Kombination "young global leaders" sowohl Personen
als auch Unternehmen (vgl. E. 4.3 hiervor). Es bedarf daher keines Gedan-
kenaufwandes um im Zusammenhang mit Waren im Zeichen einen be-
schreibenden Hinweis auf deren Hersteller zu erkennen. Ein Zeichen auf
einer Ware, welches als "junge weltweite Marktführer" oder "junge globale
Spitzenreiter" (vgl. E. 4.3 hiervor) verstanden wird, ist anpreisend und be-
schreibend. Das Zeichen wird nämlich so verstanden, dass die damit ge-
kennzeichnete Ware von einem jungen, global tätigen marktführenden
Unternehmen hergestellt wird.
5.4
5.4.1 Auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen
wird das Zeichen als anpreisende Beschreibung der Dienstleistungserbrin-
ger verstanden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sich Lea-
der einzig auf eine Person und nicht ein Unternehmen oder eine Gruppie-
rung beziehen könne (Beschwerde, Ziff. 1.5.2 f), kann wie gesagt nicht ge-
folgt werden (vgl. E. 4.3 und 5.3.2 hiervor). Analog einer Jungen Wirt-
schaftskammer, welche ebenfalls von "young leader" spricht (vgl.
), ist der Begriff "young global leader" als Nachwuchs
im Bereich der "global leader" zu verstehen. Damit sind nicht zwingend nur
junge Leader in Bezug auf ihr Alter gemeint – wie z.B. die "Leaders of to-
morrow", welche maximal 30jährig sind () –,
sondern auch angehende bzw. am Anfang ihrer Karriere stehende Perso-
nen bzw. junge, kürzlich gegründete Unternehmen gemeint. Entsprechend
verstehen die Abnehmer das Zeichen zum einen dahingehend, dass die
Dienstleistungen von jungen, weltweittätigen Marktführern erbracht werden
oder sich an eben solche richten.
B-3939/2016
Seite 14
5.4.2 Ferner bezeichnet Leader, wie unter E. 5.3.2 festgestellt, ja nicht nur
eine marktführende Person, sondern auch eine anspornende, inspirie-
rende Figur. Ein Leader, welcher Leadership wahrnimmt, spornt andere an
und gilt als Vorbild. Der Begriff ist rundum positiv konnotiert und geht über
den reinen Verwaltungs- bzw. Managementbegriff hinaus (vgl.
/definition/leadership-54083/version-277137>). In
diesem Sinne ist das Zeichen klar anpreisend. Die Abnehmer werden das
strittige Zeichen daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienst-
leistungen, aber insbesondere mit den Ausbildungsdienstleistungen der
Klasse 41, auch dahingehend verstehen, dass sie mittels dieser Dienstleis-
tungen das Rüstzeug erhalten (Urteil des BVGer B-2125/2008 vom 15. Mai
2009 E. 5.2.3 und 5.5 "TOTAL TRADER"), um selber ein "global leader" zu
werden. So werden bereits heute Lehrgänge angeboten (z.B. die Hoch-
schule für Wirtschaft Fribourg
innovative-Leader-aus.aspx>; "CAS in Leadership" der Hochschule Luzern
;
den "CAS in International Leader & Entrepreneur" der ZHAW,
/de/iap-institut-fuer-angewandte-psychologie/pro-
gramm/cas-international-leader-entrepreneur.html#objectives-content>),
mittels welcher Personen sich zu einem Leader ausbilden lassen. Das
Adjektiv "young" präzisiert dabei lediglich, dass der Leader entweder ein
junges Alter hat und/oder noch am Anfang seiner Karriere steht (vgl.
E. 5.3.2).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das strittige Zeichen sowohl im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als auch mit den bean-
spruchten Dienstleistungen als beschreibende und anpreisende Wortkom-
bination verstanden wird. Dem Zeichen "YOUNG GLOBAL LEADERS"
fehlt demnach die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Vorinstanz stellt
ausserdem fest, dass das Zeichen auch freihaltebedürftig sei (angefoch-
tene Verfügung, Ziff. 13). Da es dem strittigen Zeichen bereits an der kon-
kreten Unterscheidungskraft fehlt, kann diese Frage indessen offen gelas-
sen werden (Urteil des BVGer B-4848/2013 vom 15. August 2014 E. 4.6
"COURONNÉ").
6.
6.1 Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die bishe-
rige Praxis der Vorinstanz einen Anspruch auf Eintragung des Zeichens
gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. Eine lange Liste
vergleichbarer Voreintragungen, welche die Bestandteile "global" und/oder
B-3939/2016
Seite 15
"Leader" beinhalteten (Beschwerde, S. 7 und 9), verdeutliche, dass die vor-
liegende Rückweisung nicht rechtens sei. Es sei nicht nachvollziehbar in-
wiefern sich das strittige Zeichen dermassen unterscheide, dass es nicht
eintragungsfähig sei. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die
Gleichbehandlung im Unrecht, sollte sich erweisen, dass die Voreintragun-
gen zu Unrecht eingetragen wurden (Beschwerde, S. 8, Ziff. 1.6.1).
6.2 Die Vorinstanz verneint einen Anspruch auf Gleichbehandlung, da die
zitierten Eintragungen nicht vergleichbar seien. Zum einen würden die Vor-
eintragungen andere Waren und Dienstleistungen beanspruchen. Anderer-
seits setzten sich die Zeichen nicht aus den gleichen Bestandteilen zusam-
men. Entsprechend habe die Vorinstanz diese Marken gesetzes- und pra-
xiskonform eingetragen (Vernehmlassung, Ziff. 4; Duplik, Ziff. 5).
6.3 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 BV und besagt,
dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu be-
handeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei
rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich
ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch
sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die anzuwen-
denden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b). Demgegenüber be-
steht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, ins-
besondere dann, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen
wurde. Frühere allenfalls fehlerhafte Entscheide sollen nicht als Richt-
schnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; 122 II
446 E. 4a; Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhe-
lix [fig.]"; Urteile des BVGer B-4848/2013 E. 5.1 "Couronné"; B-2419/2008
vom 12. April 2010 E. 10.1 "Madonna", nicht publ. in: BVGE 2010/47). Der
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird ausnahmsweise aner-
kannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden
Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zu-
kunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des BGer
4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "UNOX [fig.]", nicht publ. in:
BGE 135 III 648; BVGE 2016/21 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen "Goldbä-
ren"). Im Markenrecht wird das Gleichbehandlungsgebot äusserst zurück-
haltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch
ist. So müssen die Marken hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter
Waren vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Ge-
wicht fallen können (MARBACH, a.a.O., Rz. 232 f.; Urteil des BGer
4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 "Firemaster"; 4A_261/2010 vom
5. Oktober 2010 E. 5.1 "V"; Urteil des BVGer B-7421/2006 vom 27. März
B-3939/2016
Seite 16
2007 E. 3.4 "we make ideas work"). Werden die Voraussetzungen der
Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise bejaht, ist zu prüfen, ob de-
ren Anwendung nicht vorrangige öffentliche oder private Interessen entge-
genstehen (PHILIPP DANNACHER, Der allgemeine Gleichheitssatz im Mar-
kenprüfungsverfahren bei Gemeinschaftsmarken der EU sowie im deut-
schen und im schweizerischen Markenprüfungsverfahren, Diss. Basel
2012, S. 39; BGE 139 II 49 E. 7.1; 126 V 390 E. 6a; 123 II 248 E. 3c).
Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots müssen im Rechtsmittelver-
fahren ausdrücklich gerügt werden, was auch die Obliegenheit ein-
schliesst, entsprechende Vergleichsfälle anzugeben (Urteil des BVGer
B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 8.1 "Schweizer Fernsehen").
6.4 Die Beschwerdeführerin zitiert eine Vielzahl von Marken, welche ent-
weder den Begriff "global" oder den Begriff "Leader" enthalten. Es sind dies
Nr. 686220 "GLOBAL SANTE" (2016 hinterlegt; Kl. 44-45), Nr. 675515
"Global Infrastructure Initiative" (2015 hinterlegt; Kl. 16, 35), Nr. 676741
"Global Evolution Funds" (2015 hinterlegt; Kl. 36), Nr. 677988 "Davinci
Global Summit Zurich" (2015 hinterlegt; Kl. 35, 41-42), Nr. 676799 "Global
Radar" (2015 hinterlegt; Kl. 42), Nr. 666695 "Global Shapers Community"
(2014 hinterlegt; Kl. 9, 16, 35, 41), Nr. 672673 "Global Infrastructure Basel"
(2014 hinterlegt; Kl. 36-37, 41-42, 44-45), Nr. 677907 "Global Handle Re-
gistry" (2014 hinterlegt; Kl. 9, 35, 42), Nr. 654117 "Empowering Global Ci-
tizenship" (2013 hinterlegt; Kl. 35-36, 45), Nr. 654118 "BECOME A GLO-
BAL CITIZEN" (2013 hinterlegt; Kl. 35-36, 45), Nr. 644924 "Leader Optic"
(2012 hinterlegt; Kl. 3, 9-10, 16, 35, 37, 40-42, 44), Nr. 585221 "Kinder
Leader" (2008 hinterlegt; Kl. 5, 9, 14, 24, 35-39, 41-44). Damit ist vorab
festzustellen, dass keine der Voreintragungen im Zeichenaufbau vollstän-
dig mit der strittigen Wortkombination vergleichbar sind, da die Marken je-
weils nur einen Begriff der strittigen Kombination enthalten. Weiter enthal-
ten einige der Voreintragungen – im Gegensatz zum strittigen Zeichen –
unterscheidungskräftige Elemente wie "Davinci" (Nr. 677988 "Davinci Glo-
bal Summit Zurich") und "Handle" (Nr. 677907 "Global Handle Registry").
Auch aus den Marken Nr. 676799 "Global Radar" (2015 hinterlegt; Kl. 42)
und Nr. 686220 "GLOBAL SANTE" (2016 hinterlegt; Kl. 44-45) kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Voreintragun-
gen sind für Dienstleistungen der Klassen 42 bzw. 44 und 45 hinterlegt
wurden, welche von der Beschwerdeführerin nicht beansprucht werden.
Demnach liegt jeweils kein vergleichbarer Sachverhalt vor.
6.5 Weiter sind die Sinngehalte einiger Voreintragungen zwar verständlich,
doch anders als beim strittigen Zeichen im Zusammenhang mit den Waren
B-3939/2016
Seite 17
und Dienstleistungen nicht direkt beschreibend. So beanspruchen die Mar-
ken "Become a global citizen" (Nr. 654118) und "Empowering Global Citi-
zenship" (Nr. 654117) Schutz für diverse Dienstleistungen im Zusammen-
hang mit Immigration. Diese Marken können mit "werde einen Weltbürger"
bzw. "Weltbürgerschaft aufbauen bzw. bestärken" übersetzt werden, und
weisen damit einen klar verständlichen Sinngehalt auf, der zudem auf das
Thema Immigration anspielt. Nebst der Tatsache, dass die Vergleichszei-
chen Schutz für andere Dienstleistungen als die strittige Marke beanspru-
chen, unterscheiden sich die Sachverhalte auch dadurch, dass die Vorein-
tragungen lediglich eine Anspielung enthalten und im strittigen Zeichen
nicht nur auf den Dienstleister angedeutet, sondern dieser beschrieben
und angepriesen wird. Gleiches gilt im Zusammenhang mit den Voreintra-
gungen Nr. 675515 "Global Infrastructure Initiative", Nr. 676741 "Global
Evolution Funds", Nr. 666695 "Global Shapers Community" und
Nr. 672673 "Global Infrastructure Basel", welche zwar aufgrund des Be-
griffs "global" auf etwas umfassendes bzw. weltweites hinweisen, aber
weder die jeweiligen Dienstleistungserbringer, noch den Zweck der Dienst-
leistungen direkt beschreiben.
6.6 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin die Marken Nr. 644924
"Leader Optic" und Nr. 585221 "Kinder Leader" vor.
6.6.1 Zur im Jahre 2012 hinterlegten Marke Nr. 644924 "Leader Optic" gibt
die Vorinstanz an, dass der Begriff "Optic" in Kombination mit dem Sub-
stantiv "Leader" als nachstellten Zusatz und daher als Adjektiv aufgefasst
werde, sodass diese Kombination als "Führer optisch" verstanden werde
(Duplik, S. 4). Dieses Verständnis mag allenfalls grammatikalisch korrekt
sein, doch ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass
dieses Zeichen im Zusammenhang mit optischen Waren bzw. Dienstleis-
tungen ohne Gedankenaufwand in einem beschreibenden und anpreisen-
den Sinne wie "optischer Führer" bzw. "führender Optiker" verstanden
werden kann. Im Zusammenhang mit optischen Waren und Dienstleistun-
gen dieses Fachbereichs ist diese von der Vorinstanz behauptete Inversion
zu wenig überraschend, um nicht im beschreibenden Sinn verstanden zu
werden. In Verbindung mit optischen Waren – wie von der Voreintragung
in Klasse 9 beansprucht – ist ein solcher Sinngehalt beschreibend und an-
preisend. Analog der Zeichenbeurteilung im vorliegend strittigen Fall, kann
das Zeichen von den Abnehmer dahingehend verstanden werden, dass die
optischen Waren vom Leader dieses Fachbereichs stammen. Insofern liegt
zwischen der Voreintragung und dem strittigen Zeichen bezüglich der
Klasse 9 ein vergleichbarer Sachverhalt vor. Hingegen ist sowohl der von
B-3939/2016
Seite 18
Vorinstanz wie auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Sinn-
gehalt im Zusammenhang mit den in Klasse 16 beanspruchten Druckerei-
waren, den in Klasse 35 beanspruchten Werbe- und kaufmännischen
Dienstleistungen, sowie den in Klasse 41 beanspruchten Hörberatungs-
dienstleistungen unterscheidungskräftig.
6.6.2 Die im Jahre 2008 hinterlegte Marke Nr. 585221 "KINDER LEADER"
ist u.a. für die vom strittigen Markeneintragungsgesuch ebenfalls bean-
spruchten Klassen 9, 35, 38 und 41 hinterlegt. Die Beschwerdeführerin
bringt vor, das Zeichen werde im Sinne von "Kinder Führer", "führende Kin-
der" oder "Leitende Kinder" verstanden und sei ebenfalls beschreibend
(Replik, S. 2). Die Vorinstanz bringt vor, das zweisprachige Zeichen werde
mit "Kinderführer" oder "Führer für Kinder" übersetzt, was im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschrei-
bend sei (Duplik, S. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist
mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass das Zeichenverständnis "Kinder-
führer" oder "Führer für Kinder" im Vordergrund steht und im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9, den kaufmännischen
Dienstleistungen der Klasse 35 und der Kommunikation in Klasse 38 kei-
nen beschreibenden Inhalt darstellt. Allerdings kann im Zusammenhang
mit den in Klasse 41 beanspruchten Ausbildungs- und Erziehungsdienst-
leistungen einen beschreibenden Sinngehalt erkannt werden, nämlich
dass die Abnehmer zu "Kinderführer" bzw. "Führer für Kinder" ausgebildet
werden. Das Zeichen deutet im Zusammenhang mit Bildungsdienstleistun-
gen jedenfalls stark darauf hin, dass der Umgang mit Kindern ein Lerninhalt
ist. Insofern läge im Zusammenhang mit der Klasse 41 ein mit dem stritti-
gen Zeichen vergleichbaren Fall vor.
6.6.3 Diesfalls liegen einzig zwei Voreintragungen vor, welche in gewissen
Punkten mit der strittigen Kombination vergleichbar sind. Weicht die Praxis
– wie vorliegend – nur in Einzelfällen vom Recht ab, kann aufgrund dieser
Voreintragungen kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend ge-
macht werden. Allenfalls fehlerhafte frühere Entscheide sollen nicht als
Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1;
122 II 446 E. 4a; Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3
"Doppelhelix [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.8 mit Hinweisen "Goldbären"; Urteil
des BVGer B-3088/2016 vom 30. Mai 2017 E. 6.1.2 mit weiteren Hinwei-
sen "Musiknote [fig.]"). Die Beschwerdeführerin kann sich folglich nicht mit-
tels des angerufenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die allenfalls
fehlerhafte Rechtsanwendung, die in wenigen Einzelfällen zugunsten
anderer Markenhinterleger erfolgt ist, berufen.
B-3939/2016
Seite 19
7.
Die strittige Wortmarke setzt sich aus englischen Begriffen zusammen,
welche von den schweizerischen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne
von "junge globale Führer" bzw. "junge weltweite Marktführer" oder "junge
globale Spitzenreiter" verstanden werden. Im Zusammenhang mit den be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt das Zeichen deren
Inhalt bzw. deren Erbringer in einer qualitativ anpreisenden Art und Weise.
Dem Zeichen fehlt damit eine originäre Unterscheidungskraft und es ist ge-
mäss Art. 2 Bst. a MSchG dem Gemeingut zuzurechnen. Mit dem erweist
sich die Beschwerde im Hauptpunkt als unbegründet.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung. Die Beschwerdeführerin darf sich grundsätzlich nicht
darauf beschränken, in ihrem Rechtsbegehren die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids zu beantragen: Sie muss einen Antrag in der Sache
stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht
einzig ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheis-
sung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1
S. 490 mit Hinweisen). Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht nicht
selbst in der Lage wäre, vorliegend ein Urteil zu fällen, und die Streitsache
an die Vorinstanz zurückweisen müsste, geht weder aus der angefochte-
nen Verfügung hervor, noch wird dies in der Beschwerde dargetan. Die Be-
schwerdeführerin begründet nicht, weshalb das Verfahren eventualiter an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hin-
reichend abgeklärt, weshalb kein Rückweisungsgrund vorliegt. Nachdem
die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen ist und damit für die Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids keine Gründe vorliegen, ist auch der
Eventualantrag abzuweisen.
8.2 Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin in ihrer Triplik vom 12. De-
zember 2016, sie sei bereit die Einschränkung "tous les services précités
ne pas se rapportant au thème des «jeunes leaders global»" in den Klassen
38 und 41 zu akzeptieren, sollte dies das Zeichen eintragungsfähig ma-
chen. Damit stellt die Beschwerdeführerin implizit einen Subsubeventual-
antrag. Dazu ist festzuhalten, dass im Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht mit dem Beschwerdeantrag gleichzeitig der Streitgegenstand be-
stimmt wird (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 120 Rz. 2.213).
Dieser kann sich hiernach höchstens verengen und um nicht mehr streitige
B-3939/2016
Seite 20
Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 121 Rz. 2.213). Entsprechend sind – gestützt auf die Eventual-
maxime – sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerde-
schrift vorzubringen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 121 f.
Rz. 2.215). Erst in der Replik (oder später) gestellte (neue) Begehren bzw.
beantragte Varianten sind daher unzulässig (BGE 136 II 173 E. 5; Urteil
des BVGer B-2418/2014 vom 17. Februar 2016 E. 6.5 "[bouton] [fig.]";
BVGE 2011/54 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin änderte bereits im Eintragungsverfahren mittels
einer negativen Einschränkung in den Klassen 9 und 16 ihr Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis (vgl. Sachverhalt B.j). Entsprechend ist jene
Formulierung weder strittig noch wurde sie in der Beschwerde thematisiert.
Das von der Beschwerdeführerin nunmehr im Beschwerdeverfahren vor-
gebrachte Subsubeventualbegehren stellt zwar keine Ausweitung des ur-
sprünglichen Beschwerdeantrags dar, ist von ihr aber erst nach der Replik
gestellt worden. Vorliegend kann jedoch offen bleiben, inwiefern auf das
Begehren einzutreten ist, da die vorgeschlagene Einschränkung – wie von
der Vorinstanz bemängelt (Stellungnahme zur Triplik, Ziff. 3) – den Ge-
meingutcharakter des Zeichens nicht aufzuheben vermag, denn die vorge-
schlagene Einschränkung bezieht sich auf ein Thema und nicht auf einen
Dienstleistungserbringer. Da das Zeichen aber als Beschreibung und An-
preisung des Dienstleistungserbringers verstanden wird (vgl. E. 5.3 hier-
vor), reicht eine Einschränkung, wonach sich die Dienstleistung nicht auf
das Thema "young global leaders" bezieht, nicht aus um den Gemein-
gutcharakter des Zeichens aufzuheben.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in allen Punkten un-
begründet ist.
10.
10.1 Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit
der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht
es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich
nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat
B-3939/2016
Seite 21
sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis
zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein
Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– anzunehmen ist
(BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert
ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die daher auf
Fr. 3'000.– festzusetzenden Gerichtskosten sind angesichts des Verfah-
rensausgangs der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr einbe-
zahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
10.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde-
führerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 und 3 VGKE).
B-3939/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem in dieser Höhe von ihr einbezahlten Kostenvorschuss ent-
nommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 57291/2014; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. Mai 2018