Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
U r t e i l v om 1 4 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Bernard Maitre und Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Parteien X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Jost und
Rechtsanwältin Sirkka Messerli, Gesellschaftsstrasse 27,
Postfach 6858, 3001 Bern,Beschwerdeführerin,
gegen
The Swatch Group AG, Seevorstadt 6, 2501 Biel/Bienne,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Christian Wind
und Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, bratschi,
wiederkehr & buob, Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130,
8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Wettbewerbskommission WEKO,
Monbijoustrasse 43, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen in der Untersuchung 320224
gegen The Swatch Group AG.
B3942/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz am 6. Juni 2011 gestützt auf Art. 27 des
Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) die Untersuchung 32
0224 betreffend Swatch Lieferstopp wegen möglicherweise unzulässiger
Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen gemäss Art. 7 KG
eröffnet hat (vgl. Medienmitteilung der Vorinstanz vom 8. Juni 2011);
dass sie mit Verfügung vom 6. Juni 2011 für den Zeitraum dieser
Untersuchung vorsorgliche Massnahmen angeordnet und die
Verpflichtungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2011
genehmigt hat (Dispositiv Ziff. 1), welche die Lieferungen mechanischer
Uhrwerke (Mouvements) und von Assortiments während der
Untersuchung regelt sowie den Umfang der Lieferreduktion für das Jahr
2012 festlegt;
dass die Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung festgehalten
hat, diese Genehmigung gelte ab dem 6. Juni 2011 bis am 31. Dezember
2012, verkürze sich aber mit der Rechtskraft einer anderslautenden
Verfügung der Vorinstanz;
dass nach Ziff. 3 des Dispositivs Zuwiderhandlungen gegen diese
Verfügung mit Sanktionen gemäss Art. 50 oder 54 KG belegt werden;
dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 1 und 2 des
Dispositivs die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Dispositiv Ziff. 4);
dass die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdegegnerin eröffnet
(Dispositiv Ziff. 6) und am 23. Juni 2011 auf ihrer Homepage
veröffentlicht hat;
dass die Vorinstanz gleichzeitig mit der Verfügung vom 6. Juni 2011 die
Untersuchung 320216 gegen die ETA SA Manufacture Horlogère Suisse
SA vorläufig sistiert hat;
dass sie mit Verfügung vom 6. Juli 2011 der Beschwerdeführerin
mitgeteilt hat, dass ihr in der Untersuchung 320224 keine
Parteieigenschaft zukomme;
dass die Beschwerdeführerin diese drei Verfügungen mit Beschwerde
vom 11. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anficht und unter
Kosten und Entschädigungsfolgen beantragt, die Verfügungen vom 6.
Juni und 6. Juli 2011 seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei in
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den Untersuchungen 320224 und 320216 sowie im
Beschwerdeverfahren als Partei zu behandeln;
dass sie betreffend die vorsorglichen Massnahmen beantragt, die
Beschwerdegegnerin sei vorläufig für die Dauer der beiden
Untersuchungen zu verpflichten, dass die ETA der Beschwerdeführerin
ab 1. Januar 2011 jedes Jahr Mouvements im Umfang der jeweils im
Vorjahr bezogenen Menge plus 10% liefere und dass die Nivarox der
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 jedes Jahr Assortiments im
Umfang der jeweils im Vorjahr bezogenen Menge plus 10% liefere;
dass sie eventualiter beantragt, die zwei vorinstanzlichen Verfügungen
vom 6. Juni 2011 seien aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
dass sie weiter beantragt, ihr sei Akteneinsicht zu gewähren;
dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Beschwerdelegitimation vorbringt,
sie sei mit Abstand der grösste externe Bezüger von Nivarox
Assortiments und von ETAMouvements und zugleich auch
Hauptkonkurrent der Beschwerdegegnerin auf dem Markt für
Mouvements, weshalb sie als Marktteilnehmerin und als Konkurrentin von
der Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen direkt betroffen sei
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe;
dass sie ebenfalls von der Sistierungsverfügung betroffen sei und auch
durch die Ablehnung der Parteistellung in den beiden Untersuchungen
besonders berührt sei und daher auch ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung dieser beiden Verfügungen habe;
dass sie die angefochtenen vorsorglichen Massnahmen in ihrer
Wettbewerbsstellung erheblich beeinträchtigten, da sie einerseits wegen
der Lieferkürzungen den Bedarf ihrer Kunden an Mouvements nicht mehr
befriedigen könne und andererseits voraussichtlich 3040 Mitarbeiter
entlassen müsse, womit glaubhaft gemacht sei, dass die angefochtenen
Zwischenverfügungen für die Beschwerdeführerin einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirkten;
dass sie weiter vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei mit ihren
Konzerngesellschaften ETA und Nivarox marktbeherrschend auf den
Märkten für Ebauches, Mouvements und Assortiments und verfüge
überdies über eine starke Stellung auf dem Markt für Fertiguhren;
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dass die Situation der Beschwerdeführerin und der anderen nicht zur
Beschwerdegegnerin gehörenden Uhrenfabrikanten durch die
Lieferkürzungen als Marktteilnehmer noch schwieriger werde, da sich
zum einen das für die Berechnung der Lieferreduktion als Referenzjahr
vorgesehene Jahr 2010 wegen der damals noch hohen Lagerbestände
und deswegen niedriger Bestellraten nicht als Referenzjahr eigne und
zum anderen die Beschwerdeführerin bei Nivarox Assortiments, welches
aus fünf Teilen bestünden, nicht fertig zusammengesetzt, sondern in
Bestandteilen nach unterschiedlicher Zahl bestelle, was dazu führe, dass
die Beschwerdeführerin zwar unter Umständen einzelne Bestandteile für
ein Assortiment in genügender Zahl an Lage habe, aber dennoch diese
Assortiments nicht zusammensetzen könne, da ihr andere notwendige
Bestandteile fehlten;
dass sich aufgrund dieser Lieferbeschränkungen massive
Marktverschiebungen zugunsten der Beschwerdegegenerin ergäben, weil
die Beschwerdeführerin Kürzungen von 30% bei den Mouvements zu
erwarten habe und, da bei weitem keine ausreichenden
Substitutionsmöglichkeiten bestünden, die Beschwerdegegnerin ihre
führende Position dafür missbrauche, ihre Konkurrenten aus dem Markt
zu drängen;
dass die Beschwerdeführerin die Bestimmungen der Verordnung über die
Benutzung des Schweizer Namens für Uhren vom 23. Dezember 1997
(SR 232.119) stets eingehalten habe und sie die Trader, mit welchen sie
in Asien seit 1525 Jahren zusammenarbeite, regelmässig darauf
hinweise, dass die von ihr gelieferten Mouvements nicht für Fälschungen
verwendet werde dürften;
dass sie damit alle zumutbaren Vorkehrungen treffe, damit diese
Mouvements nicht in gefälschte Uhren eingesetzt würden;
dass die angefochtenen vorsorglichen Massnahmen den
Handlungsspielraum der Beschwerdeführerin bereits während der
Untersuchung stark einschränkten sowie zu befürchten sei, dass wegen
der langen Vorbestellungszeiten und der Gefahr, dass die
Beschwerdeführerin ihren Kunden gegenüber die Lieferverpflichtungen
nicht einhalten könne, viele Kunden zur Beschwerdegegnerin abwandern
würden;
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Lieferreduktion auch ihre
selber produzierten Ebauches wegen Fehlens der Assortiments nicht
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mehr zu Mouvements zusammenbauen könne, weshalb sie die
Produktion von Ebauches voraussichtlich reduzieren und als Folge davon
30 bis 40 ihrer 290 Mitarbeiter (260 in der Schweiz und 30 in
Deutschland) entlassen werden müsse;
dass die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2011 dem
Bundesverwaltungsgericht mitteilte, die Vorinstanz habe ihr am 20. Juli
2011 Parteistellung in der Untersuchung 320224 eingeräumt und damit
ihre anderslautende Verfügung vom 6. Juli 2011 in Wiedererwägung
gezogen;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. September 2011
beantragt, es sei die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2011
betreffend vorsorgliche Massnahmen abzuweisen, es sei die Beschwerde
gegen die Verfügung vom 6. Juni 2011 betreffend die Sistierung der
Untersuchung 320216 gegen ETA abzuweisen und es sei die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2011 betreffend
Verweigerung der Parteistellung im Untersuchungsverfahren 320224
wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6.
September 2011 den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen
die vorsorglichen Massnahmen abgewiesen hat;
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12.
September 2011 unter Kosten und Entschädigungsfolgen beantragt, auf
die Anträge der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten, eventualiter
seien diese abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni
2011 sei zu bestätigen;
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 auf eine
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verzichtet und ergänzend festhält,
die Beschwerdegegnerin äussere sich in ihrer Beschwerdeantwort
ausführlich zu materiellen und rechtlichen Punkten, die Gegenstand der
laufenden Untersuchung der WEKO gegen die Beschwerdegegnerin
seien, zu denen sie während der laufenden Untersuchung keine weiteren
Ausführungen mache, woraus aber keinesfalls abgeleitet werden könne,
sie teile die Auffassung der Beschwerdegegnerin;
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2011
an ihren Anträgen festhält;
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober
2011 an ihren Anträgen festhält;
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 ihre
Feststellungen vom 7. Oktober 2011 betreffend Äusserungen im Rahmen
der vorsorglichen Massnahmen zu materiellen Fragen, welche
Gegenstand der laufenden Untersuchungen seien, wiederholt und
festhält, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen um reine
Parteibehauptungen handeln würde, zu welchen sie während der
laufenden Untersuchung nicht Stellung nehme;
dass sie darin weiter klarstellt, dass der Untersuchung 320224 gegen die
Beschwerdegegnerin keine Vorabklärung i.S.v. Art. 26 KG
vorangegangen sei, weshalb sich die Frage der Akteneinsicht gar nicht
stelle, und dass sie festhält, der Beschwerdeführerin werde im Rahmen
der Untersuchung Akteneinsicht gewährt werden, sobald die Akten
bereinigt seien;
dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2011 an ihren
Ausführungen und Anträgen festhält;
dass die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2011 ebenfalls an ihren
Anträgen und bisherigen Ausführungen festhält,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) beurteilt und es sich bei der Verfügung der Vorinstanz vom 6.
Juni 2011 betreffend die vorsorglichen Massnahmen um eine
Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG handelt;
dass die Wettbewerbskommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG);
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG gegen eine selbständig
eröffnete Zwischenverfügung, welche nicht die Zuständigkeit oder den
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Ausstand betrifft (Art. 45 VwVG), Beschwerde geführt werden kann, wenn
diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann;
dass hierfür praxisgemäss ein tatsächlicher Nachteil sowie ein
schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung
der Zwischenverfügung ausreichen und dieses Interesse auch
wirtschaftlicher Natur sein kann, soweit es der Beschwerdeführerin nicht
einzig darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens
zu verhindern (vgl. Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für
Wettbewerbsfragen vom 14. Juni 2004 in Sachen U. gegen S. AG, A. AG
und Wettbewerbskommission betreffend vorsorgliche Massnahmen,
publiziert in: Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW], Bern, 2004/3
859, E. 1.3; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 379 f.
m.w.H.), und dass dieser Nachteil aufgrund der Aktenlage lediglich
glaubhaft sein muss;
dass die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegt, sie erleide durch die
Liefereinfrierung im Jahr 2011 und die Lieferreduktion im Jahr 2012
Umsatzeinbussen und damit einen nicht mehr wiedergutzumachenden
Nachteil;
dass sie als Kundin der Beschwerdegegnerin von der angefochtenen
Verfügung berührt ist, ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat und damit auch als
Nichtadressatin der Verfügung – obwohl sie am vorinstanzlichen
Verfahren nicht teilgenommen hat – beschwerdelegitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 130 II 149, E. 1.1);
dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin nicht schriftlich
eröffnet wurde und sie diese frühestens mit deren Aufschaltung auf der
Homepage der Vorinstanz am 23. Juni 2011 zur Kenntnis genommen hat;
dass die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt und diese Frist in Verfahren
betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen
nicht stillsteht (Art. 22a Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb die
Beschwerde vom 11. Juli 2011 rechtzeitig eingereicht worden ist;
dass die Formerfordernisse von Art. 52 VwVG erfüllt sind und damit auf
die Beschwerde einzutreten ist (betreffend Antrag der
Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Sistierung der Untersuchung 32
0216 vgl. unten);
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dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2011
Parteistellung in der Untersuchung 320224 eingeräumt hat und dieser
Antrag damit durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist;
dass die Beschwerdeführerin in der Untersuchung 320216 gegen die
ETA Manufacture Horlogère Suisse SA weder Partei noch
Verfahrensbeteiligte ist und sie durch die Sistierung dieser Untersuchung
auch nicht im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG besonders berührt ist und
kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser
verfahrensleitenden Verfügung hat;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend darlegt, jene
Sistierung sei aus prozessökonomischen Gründen erfolgt, da davon
auszugehen sei, dass die Untersuchung 320224 betreffend Swatch
Lieferstopp Auswirkungen auf die erste Untersuchung gegen die ETA
hätte und eine Sistierung damit gerechtfertigt sei;
dass überdies weder öffentliche noch überwiegende private Interessen
der Sistierung entgegenstünden;
dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft macht, es drohe ihr durch
die Sistierung jenes Verfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG und ihre Beschwerde damit
nicht zulässig ist;
dass die Vorinstanz bis jetzt nicht über die Parteistellung der
Beschwerdeführerin in jenem Verfahren entschieden hat und der Antrag
der Beschwerdeführerin, es sei ihr im sistierten Verfahren Parteistellung
einzuräumen, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
ist, weshalb auf diesen Antrag auch nicht einzutreten ist;
dass die Vorinstanz am 20. Juli 2011 der Beschwerdeführerin
Parteistellung in der Untersuchung 320224 eingeräumt hat und ihr in
ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2011 zusichert, sie werde
Einsicht in die Akten erhalten, sobald diese bereinigt seien,
dass damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht
gegenstandslos geworden ist;
dass gemäss Praxis und Lehre im Verfahren einer kartellrechtlichen
Untersuchung nach Art. 27 KG von Amtes wegen oder auf Begehren
einer Partei analog zu Art. 56 VwVG vorsorgliche Massnahmen
angeordnet werden können, um den bestehenden Zustand zu erhalten
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oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen, und über die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren
entschieden wird (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.1; 130 II 521, E. 2, m.w.H.);
dass solche vorsorglichen Massnahmen, die vor Anordnung einer
Verfügung ergehen, darauf abzielen, die Wirksamkeit der
kartellrechtlichen Untersuchung und einer allfälligen Verfügung
sicherzustellen, und dass mit sichernden Vorkehren der bestehende
tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten
werden soll, während mit gestaltenden Massnahmen ein Rechtsverhältnis
provisorisch geschaffen oder einstweilen neu geregelt werden soll (vgl.
BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859, E.4);
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 49 Bst. ac VwVG mit der
Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit der Verfügung rügen kann;
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vier Erfordernisse
für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während des
Untersuchungsverfahrens (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859,
E. 4, m.w.H.) geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass davon die
günstige Entscheidprognose, der nicht leicht wiedergutzumachende
Nachteil sowie die zeitliche Dringlichkeit vorliegen und die
Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen in ihrer Beschwerde auch
nicht bestreitet;
dass die Beschwerdeführerin einzig das vierte Erfordernis der
Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahmen bestreitet und zu
deren Unangemessenheit vorbringt, die in den Ziff. 1 und 2 der
Vereinbarung festgelegten Liefermengen würden unter ihrem effektiven
Bedarf liegen und sie in der Produktion einschränken sowie die
Beschwerdegegnerin im Wettbewerb bevorteilen;
dass die Beschwerdegegnerin demgegenüber vorbringt, die
Beschwerdeführerin könne keine unbeschränkte Lieferpflicht verlangen,
da im vorsorglichen Verfahren nicht mehr beantragt werden könne, als im
Untersuchungsverfahren zu erreichen sei, und die mechanischen
Uhrwerke von der ETA, welche die Beschwerdeführerin beziehe, im Jahr
2011 gar nicht und im Jahr 2012 lediglich in geringem Masse reduziert
würden, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin diese geringfügige
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Reduktion zumindest kurzfristig aus ihren Lagerbeständen überbrücken
könne;
dass im Kartellrecht unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sowohl
auf dem zivil wie auch dem verwaltungsrechtlichen Weg verfolgt werden
können und wegen der Parallelität dieser Verfahrenswege der öffentlich
rechtliche Weg primär darauf ausgerichtet ist, einen funktionierenden
Wettbewerb sicherzustellen, woraus folgt, dass vorsorgliche
Massnahmen vorab dann anzuordnen sind, wenn dies dem Schutz des
wirksamen Wettbewerbs dient (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.4), dass die
Beschwerdeführerin aber auf diesem Weg keine unbeschränkte
Lieferpflicht der Beschwerdegegnerin durchsetzen kann;
dass die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen auf Ausführungen zur
marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdegegnerin und deren
weiteren Stärkung im Wettbewerb beschränkt, mit dem Hinweis auf ihre
Produktionsausfälle und voraussichtlichen Gewinneinbussen aber nicht
darzulegen vermag, dass durch die von der Vorinstanz im vorsorglichen
Verfahren genehmigten Liefermengen die Gefahr gravierender und
irreversibler Strukturveränderungen ausginge;
dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen nicht glaubhaft
macht, durch die vorsorglichen Massnahmen sei der wirksame
Wettbewerb bedroht, sondern vielmehr ihre Ansichten und
Einschätzungen zu materiellen kartellrechtlichen Fragen vorbringt, die
durch die Vorinstanz in der Untersuchung zu prüfen, nicht aber im
Beschwerdeverfahren gegen die vorsorglichen Massnahmen zu hören
sind, da sie die Untersuchung und deren abschliessende Verfügung
präjudizieren können (vgl. RPW 2004/3 859, E. 4.6 f., m.w.H.);
dass die von der Vorinstanz genehmigte Vereinbarung demgegenüber
den Abnehmerinnen von ETA und Nivarox, zu welchen die
Beschwerdeführerin gehört, während der Untersuchung eine im Voraus
bestimmbare Liefermenge sicherstellt (nämlich eine unveränderte Anzahl
mechanischer Uhrwerke und Assortiments für das Jahr 2011 auf der
Basis der Bestellmengen 2010, eine auf 85% reduzierte Anzahl
mechanischer Uhrwerke [beim Einbau in eigene Uhren] bzw. eine auf
70% reduzierte Anzahl mechanischer Uhrwerke [für Kunden, die eine
eigene Werkproduktion haben und keine eigenen Fertiguhren anbieten],
und eine auf 95% der Bestellmengen 2010 reduzierte Anzahl
Assortiments für das Jahr 2012) und damit als geeignete und
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erforderliche Massnahme zum Schutz des Wettbewerbs während der
Untersuchung anzusehen ist;
dass durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft
gemacht ist, die von der Vorinstanz genehmigten Liefermengen seien
unverhältnismässig, und zudem die von der Beschwerdeführerin
beantragte jährliche Erhöhung der Liefermengen um 10% der
Vorjahresmenge während des Verfahrens den Ausgang der
Untersuchung präjudizieren könnte;
dass diese vorsorgliche Massnahme bis zum Abschluss der
wettbewerbsrechtlichen Untersuchung oder maximal bis zum 31.
Dezember 2012 gilt, damit auch zeitlich nicht als unangemessen
erscheint und zudem jederzeit bei veränderten Verhältnissen von der
Vorinstanz abgeändert werden kann;
dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
dass die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2)
sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der
Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien richten und
deshalb bei der Bemessung der Gerichtsgebühr die Zwischenverfügung
vom 6. September 2011 als aufwanderhöhend und die Vielzahl der
Beschwerden gegen die gleiche angefochtene Verfügung als
aufwandvermindernd zu berücksichtigen sind;
dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hauptantrag, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, unterliegt und mit ihrem
Eventualantrag, die Beschwerde sei abzuweisen, obsiegt und ihr bei
diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE
eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin
zuzusprechen ist;
dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist,
dass sich einerseits der Vertretungsaufwand der Beschwerdegegnerin
durch die Mehrzahl der Beschwerdeantworten reduziert hat und
andererseits der Aufwand für die Ausführungen in der Sache zur
Untersuchung der WEKO im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die
vorsorglichen Massnahmen nicht erforderlich war.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie durch die Wiedererwägung
der Vorinstanz vom 20. Juli 2011 nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Sistierung der Untersuchung
320224 sei aufzuheben, wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.− festgelegt und mit dem
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.− (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (RefNr. 320224; Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. Januar 2012