B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-395/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
Bäuertgemeinde Y._______,
Beteiligte Partei,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abgrenzung Berg- / Sömmerungsgebiet.
B-395/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 1. April 2014 schlossen der Beschwerdeführer als Pächter und die
Bäuertgemeinde Y.__________ einen „Pachtvertrag für Alpbetriebe und
Vorweiden“ über die Parzelle Nr. […] in der Gemeinde A._______ im Kan-
ton Bern (act. 7 Vorakten).
A.a Die Parzelle Nr. […] wurde im Rahmen der Erstabgrenzung der land-
wirtschaftlichen Zonen im Jahr 2000 der Bergzone III zugeteilt.
A.b Im Frühjahr 2006 überprüfte die Vorinstanz von Amtes wegen die Zo-
nengrenzen im A.a._______. Mit Schreiben vom 9. Mai 2006 gab sie der
Y._______ Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Feststellung, dass die
Stafeln „B._______“ (Parzelle Nr. […]) und „C._______“ (Parzelle Nr. […])
nach Angabe des kantonalen Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT)
eine zweistufige Alp bildeten, jedoch nur der obere Stafel „C._______“ dem
Sömmerungsgebiet zugeteilt sei, nicht aber die „B._______“, obwohl auch
diese alpwirtschaftlich genutzt werde (act. 4 Vorakten).
Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2006 erhob die Bäuertgemeinde
Y._______ Einspruch gegen eine „definitive Umzonung“ der „B._______“,
da sie darüber nachdenke, die Parzellen „B._______“ und „C._______“ zu
verpachten. Sie schlage jedoch vor, die Zuteilung der „B._______“ der ak-
tuellen Bewirtschaftung anzupassen und diese in das Sömmerungsgebiet
einzuteilen; bei einem Bewirtschafterwechsel und anderweitigen Nutzung
solle die „B._______“ jedoch ohne grossen administrativen Aufwand wie-
der in die Bergzone III eingezont werden können (act. 5 Vorakten).
Am 22. September 2006 wurde auf der „B._______“ (Parzellen Nr. […], […]
und […]) eine Besprechung mit anschliessendem Augenschein mit Vertre-
tern der Bäuertgemeinde Y._______, der Gemeinde A._______, des LA-
NAT und der Vor-instanz durchgeführt.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 [recte 2006] bzw. dazugehöriger
Richtigstellung vom 19. Dezember 2006 schloss die Vorinstanz die Parzel-
len Nr. […], […] und […] „B._______“ – mit Ausnahme der verpachteten
und seit Jahren als Wiesland genutzten Teilfläche im untersten Teil der Par-
zelle Nr. […] – von Amtes wegen aus der Bergzone III aus und teilte sie
dem Sömmerungsgebiet zu (act. 1 und 3 Vorakten).
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A.c Mit Schreiben vom 14. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer als
Bewirtschafter der Parzelle Nr. […] beim LANAT um Anerkennung der
„D._______“ als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN). Er brachte vor, diese
solle zur Ergänzung seines Heimbetriebs dienen; die Bewirtschaftung er-
folge teilweise vom Heimbetrieb aus, da die neue Scheune auf der LN nur
500 Meter von der Parzelle entfernt liege. Der Name „D._______“ zeige,
dass dort früher Heim-Kühe gehalten worden seien, weshalb es sich um
eine Dauerweide handle. Die Weide sei nur dem Sömmerungsgebiet zu-
geteilt worden, weil sie nicht zusammen mit einem Talbetrieb genutzt wor-
den sei. Die Umteilung sei wegen der AOC-Richtlinie der Sortenorganisa-
tion CasAlp erfolgt. Alle umliegenden Weiden gehörten zur LN (vgl. Ziff. 7
ang. Verfügung).
Mit Verfügung vom 25. April 2014 wies das LANAT dieses Gesuch des Be-
schwerdeführers ab (vgl. Ziff. 9 ang. Verfügung).
Mit Eingabe vom 29. April 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) und beantragte,
die „D._______“ sei in die landwirtschaftliche Nutzfläche aufzunehmen
(vgl. Ziff. 10 ang. Verfügung).
Mit Entscheid vom 7. Juli 2014 hielt die VOL fest, das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 14. April 2014 stelle ein Gesuch um Änderung der
Zonengrenze dar, weshalb es in den Zuständigkeitsbereich des Bundes-
amts für Landwirtschaft falle. Das LANAT habe das Gesuch mit einer be-
gründeten Stellungnahme an diese weiterzuleiten (vgl. Ziff. 12 ang. Verfü-
gung).
Mit Schreiben vom 25. August 2014 leitete das LANAT das Gesuch des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz weiter und nahm dazu ablehnend
Stellung (vgl. Ziff. 13 ang. Verfügung).
A.d Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 wies die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer darauf hin, dass mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 be-
reits ein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Parzelle Nr. […] vorliege.
Dessen Wiedererwägung sei nicht angezeigt, da für die Zukunft geplante
oder seit 1998 vorgenommene Anpassungen der Bewirtschaftung und da-
mit auch der Pachtverhältnisse keine Gründe für eine Entlassung von Flä-
chen aus dem Sömmerungsgebiet darstellten. Der Beschwerdeführer habe
die Möglichkeit, sein Gesuch bis zum 31. Dezember 2014 zurückzuziehen
(vgl. Ziff. 14 ang. Verfügung).
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Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 an die Vorinstanz hielt der Beschwer-
deführer an seinem Gesuch um Ausschluss der Parzelle Nr. […] aus dem
Sömmerungsgebiet und Zuweisung zu der Bergzone III fest (vgl. Ziff. 15
ang. Verfügung).
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 trat die Vorinstanz auf dieses Ge-
such des Beschwerdeführers nicht ein. Zur Begründung zog sie im We-
sentlichen in Erwägung, die umstrittene Fläche sei vor dem Jahr 1999 und
gemäss Alpkataster herkömmlich-traditionell als Sömmerungsfläche be-
wirtschaftet worden. Da seit dem Jahr 2006 sowohl die Rechts- als auch
die Sachlage unverändert seien, sei keine Wiedererwägung des in Rechts-
kraft erwachsenen Entscheids vom 5. Dezember 2006 angezeigt.
B.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung der Vorinstanz vom 22. Dezember 2016 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht ein. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene
Nichteintretensentscheid sei aufzuheben. Die „D._______“ sei der
Bergzone III zuzuweisen, da die Fläche von Bergzonen II und III umgeben
sei und damit eine Insel im Berggebiet darstelle. Alle gleich gelegenen Wei-
den im A.a._______ seien als LN anerkannt. Bei der Zuteilung der Fläche
zum Sömmerungsgebiet im Jahr 2006 hätten die Behörden dahingehend
falsch informiert, dass es bei einer neuen Verpachtung möglich sei, die Flä-
che wieder in die Bergzone umzuteilen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 stellte es das Bundesverwal-
tungsgericht der Bäuertgemeinde Y._______ frei, sich zu der vorliegenden
Beschwerde zu äussern und wies auf die Kostenfolgen bei Parteistellung
hin.
Mit Eingabe vom 10. März 2017 erklärte die Bäuertgemeinde Y._______,
die „D._______“ in der Bäuert Y._______ sei von allen Seiten von LN um-
schlossen und gehöre auch von der Höhenlage von knapp über
1000 m.ü.M. in diese Zone. Die Fläche weise eine geringere Neigung auf
als manche LN in der Region und könne ohne Weiteres zwei Mal gemäht
werden. Bereits vor 150 Jahren seien die „D._______“ und die „E._______“
die Kornkammer von A._______ gewesen. Die Flächen hätten immer LN
dargestellt, früher mit Ackerbau, jetzt mit Milchwirtschaft. In den vergange-
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nen, ungefähr zehn Jahren sei auf der fraglichen Parzelle (Alp-)Käse her-
gestellt worden, weshalb diese Fläche aus der LN ausgeschlossen worden
sei. Es sei jedoch in Aussicht gestellt worden, die Fläche wieder in die LN
aufzunehmen, falls kein Käse mehr hergestellt werde, was nun der Fall sei.
Deshalb erhebe sie Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
22. Dezember 2016 und beantrage, die „D._______“ wieder in die LN auf-
zunehmen.
C.b Mit Vernehmlassung vom 15. März 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, die Parzelle Nr. […] sei erst im
Jahr 2006 von Amtes wegen von der Bergzone III in das Sömmerungsge-
biet umgeteilt worden und damit bereits anlässlich eines Augenscheins vor
Ort begutachtet und anhand der im Jahr 2006 geltenden Abgrenzungskri-
terien als Einzelfall beurteilt worden. Eine Änderung der Nutzung durch ei-
nen (neuen) Bewirtschafter stelle keinen Grund für eine Umzonung dar. In
der Verfügung vom 5. Dezember 2006 sei darauf hingewiesen worden,
dass sich die von der Bäuertgemeinde Y._______ beabsichtigte, zukünftige
Verpachtung nicht mit der Einführung des neuen Rechts überschnitten
habe, weshalb sie keinen Grund für einen Ausschluss aus dem Sömme-
rungsgebiet darstelle. Die Publikation „F._______“ aus dem Jahr 2005 sei
in der Verfügung nur als zusätzliches Argument erwähnt worden. Weder
anlässlich des Augenscheins vom 22. September 2006 auf der
„B._______“ noch in der Verfügung vom 5. Dezember 2006 sei in Aussicht
gestellt worden, dass es möglich sei, die Zuteilung in das Sömmerungsge-
biet bei einem Bewirtschafterwechsel rückgängig zu machen. Eine nach-
trägliche Verpachtung habe keinen Einfluss auf die Zonenzugehörigkeit.
Massgebend sei die Bewirtschaftung vor 1999.
C.c Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte die Vor-
instanz mit Eingaben vom 30. Mai und 1. Juni 2018 ihre Akten betreffend
die Erstabgrenzung der Parzelle Nr. […] im Jahr 2000 (Zuteilung zu der
Bergzone III) sowie diejenigen betreffend ihre Verfügung vom 5. Dezember
2006 (Zuteilung zum Sömmerungsgebiet) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom
22. Dezember 2016 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Be-
schwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG be-
urteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die Be-
handlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men und ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde
gegen den Nichteintretensentscheid grundsätzlich legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52
Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(vgl. Art. 44 ff. VwVG).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren bzw.
Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Be-
schwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid
zu Recht ergangen ist. In der Beschwerde gegen einen Nichteintretensent-
scheid kann jedoch nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu
Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint, womit das
Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt wird, deren Vernei-
nung als Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (vgl.
BGE 135 II 41 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2941/2013
vom 12. August 2014 E. 1.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
Basel 2013, Rz. 2.8).
Somit hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des angefochtenen
Entscheids nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwer-
deführers zu Recht nicht eingetreten ist. Ergibt die Beurteilung der Be-
schwerde, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtmässig
ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
andernfalls ist sie gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, der angefochtene
Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, ist auf seine Beschwerde einzutreten. Nicht einzutreten
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Seite 7
ist hingegen auf sein Begehren, die „D._______“ sei der Bergzone III zu-
zuweisen.
1.4 Als Parteien gelten sowohl Personen, deren Rechte oder Pflichten eine
Verfügung berühren soll, als auch Personen, Organisationen oder Behör-
den, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG).
Die Parteistellung bestimmt sich folglich nach der Beschwerdelegitimation
und damit nach Art. 48 VwVG. Ein Dritter ist neben dem Verfügungsadres-
saten dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Er
muss durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen
sein und in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache
stehen und selber unmittelbar einen rechtlichen oder faktischen Nachteil
erleiden. Die notwendige Beziehungsnähe liegt nur vor, wenn dem Dritten
durch die angefochtene Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entsteht (vgl.
BGE 130 V 560 E. 3.5). Worin die besondere Beziehungsnähe zur Streit-
sache besteht, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen (vgl. VERA MA-
RANTELLI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 Rz. 16, Art. 48 Rz. 10 ff. und 34, MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Auf. 2013, Rz. 2.79a, m.w.H.).
Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 stellte es das Bundesverwaltungsge-
richt der Bäuertgemeinde Y._______ frei, sich zu der vorliegenden Be-
schwerde zu äussern. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie – insbeson-
dere in Bezug auf das mit der Parteistellung verbunden Kostenrisiko – als
beteiligte Partei behandelt würde, sofern sie formelle Anträge stelle.
Mit Eingabe vom 10. März 2017 („Beschwerde“) beantragt die Bäuertge-
meinde Y._______, es sei auf den Entscheid der Vorinstanz vom 22. De-
zember 2016 zurückzukommen und die „D._______“ wieder in die LN ein-
zuteilen. Die Bäuertgemeinde, die als Verpächterin der Parzelle Nr. […] in
besonderer Beziehungsnähe zur Streitsache steht und im Hinblick auf eine
künftige Verpachtung oder die Möglichkeit der Selbstbewirtschaftung mehr
als irgend ein anderer vom angefochtenen Entscheid berührt ist, beteiligt
sich damit mit formellen Anträgen am vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Sie ist damit als Partei mit den entsprechenden Kostenfolgen zu behan-
deln.
B-395/2017
Seite 8
Auf die Rechtsbegehren der Bäuertgemeinde Y._______ ist ebenfalls nur
soweit einzutreten, als sie beantragt, der angefochtene Nichteintretensent-
scheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
(vgl. E. 1.3 hiervor).
2.
Das Landwirtschaftsgesetz sieht vor, dass erschwerende Produktions- und
Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, bei der An-
wendung des Gesetzes angemessen zu berücksichtigen sind. Das Bun-
desamt für Landwirtschaft unterteilt dafür die landwirtschaftlich genutzte
Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen
Produktionskataster. Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest
(Art. 4 LwG). Gestützt hierauf sowie auf die generelle Delegationsbestim-
mung von Art. 177 Abs. 1 LwG erliess der Bundesrat die Direktzahlungs-
verordnung vom 23. Oktober 2013 [DZV, SR 910.13]), die landwirtschaftli-
che Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) und die
Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 (Landwirt-
schaftliche Zonen-Verordnung, SR 912.1 [nachfolgend: LZV]). Entspre-
chend stützen sich verschiedene Massnahmen, wie z.B. die Direktzahlun-
gen, im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes auf die Zoneneinteilung.
Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich ge-
nutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt (Art. 1 Abs. 1 LZV). Das
Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Flä-
che (Art. 1 Abs. 2 LZV). Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebiets die-
nen die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütte-
rung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschafts-
weiden (Art. 3 Abs. 1 LZV). Die Grenzen des Sömmerungsgebiets werden
aufgrund der Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der
herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung festgelegt (Art. 3 Abs. 2 LZV).
Das Bundesamt für Landwirtschaft setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf
dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören (Art. 4 Abs. 1
LZV; vgl. zum Ganzen: BVGE 2008/10 E. 3).
Mit der LZV vom 7. Dezember 1998, die eine vergleichbare frühere Ord-
nung ablöste, sollte die intensiver bewirtschaftbare und zu höheren Abgel-
tungen berechtigende landwirtschaftliche Nutzfläche des Berggebiets ein-
gegrenzt und das Sömmerungsgebiet entsprechend der Zweckbestim-
mung des Art. 1 LwG als ökologisch wertvolle, traditionelle Kulturland-
schaft erhalten bleiben. Die Flächen im Sömmerungsgebiet gelten als
Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden (Art. 24 Abs. 2
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Seite 9
LBV). Mithin kommt es bei den Flächen im Sömmerungsgebiet einzig auf
die Zoneneinteilung an. Bei Flächen, die vor 1999 traditionell alpwirtschaft-
lich genutzt worden sind, ist eine künftige Nutzungsänderung ausgeschlos-
sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_153/2012 vom 29. Oktober 2012
E. 2.2.2 – 2.2.4; vgl. auch Beschwerdeentscheid der Rekurskommission
EVD vom 11. Juli 2003 E. 2.1; YVES DONZALLAZ, Traité de droit agraire
suisse: droit public et droit privé, Bd. 1, 2004, N. 231, m.w.H.).
Gemäss Art. 6 Abs. 2 LZV (in der hier massgebenden Fassung vom 1. Ja-
nuar 2008, AS 2007 6185) kann das Bundesamt im Rahmen der Kriterien
nach den Art. 3 und 4 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters
die Grenzen des Sömmerungsgebiets ändern. Entsprechende Gesuche
sind beim Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stel-
lungnahme an das Bundesamt weiter.
2.1 Die hier in Frage stehende „B._______“ bzw. die Parzelle Nr. […] wurde
von der Vorinstanz im Rahmen der Erstabgrenzung der landwirtschaftli-
chen Zonen – auf Grund des Inkrafttretens der neuen Landwirtschaftsge-
setzgebung per 1. Januar 1999 – der Bergzone III zugeteilt. Die entspre-
chende Verfügung wurde am 10. Juni 2000 im kantonalen Amtsblatt publi-
ziert und der Gemeinde einschliesslich entsprechender Karte zur Auflage
zugestellt. Sie erwuchs in Rechtskraft.
Im Jahr 2006 überprüfte die Vorinstanz die Zonenabgrenzung auf der
„B._______“ (Parzellen Nr. […], […], und […]) und teilte diese mit Verfü-
gung vom 5. Dezember 2006 (mit Ausnahme der seit Jahren als Wiesland
genutzten Teilfläche im untersten Teil der Parzelle Nr. […]) neu dem Söm-
merungsgebiet zu.
Mit Schreiben vom 14. April bzw. 4. Dezember 2014 (vgl. Sachverhalt
Bst. A.c und A.d) ersuchte der Beschwerdeführer um den Ausschluss der
Parzelle Nr. […] aus dem Sömmerungsgebiet und deren Zuteilung zu der
Bergzone III. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 nicht ein.
Streitgegenstand bildet hier die Frage, ob die Vorinstanz mit dieser Verfü-
gung auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausschluss der Parzelle
Nr. […] aus dem Sömmerungsgebiet zu Recht nicht eingetreten ist.
Der vorliegende Fall birgt die Besonderheit, dass die Parzelle Nr. […] nicht
bereits im Rahmen der Erstabgrenzung im Jahr 2000 der Sömmerungs-
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Seite 10
zone zugeteilt wurde; vielmehr ist dies erst mit der Verfügung vom 5. De-
zember 2006 erfolgt. Zugleich stellt die Verfügung aus dem Jahr 2006 eine
von Amtes wegen erfolgte (erste) Änderung der im Rahmen der Erstab-
grenzung festgelegten Grenze des Sömmerungsgebiets i.S.v. Art. 6 Abs. 2
LZV dar. Mit seinem Gesuch vom April bzw. Dezember 2014 strebt der Be-
schwerdeführer zwar ein Zurückkommen auf diese erste – rechtskräftige –
Änderung der Grenze des Sömmerungsgebiets auf der Parzelle Nr. […] an;
dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei seinem Gesuch um ein
solches „um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet“ i.S.v. Art. 6 Abs. 2
Satz 2 handelt.
2.2 Wird die Überprüfung einer formell rechtskräftigen Verfügung bean-
tragt, ist in einem ersten Schritt zu entscheiden, ob die Voraussetzungen
für ein Zurückkommen auf die entsprechende Verfügung erfüllt sind (vgl.
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1280).
2.2.1 Das Landwirtschaftsrecht kennt in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 LZV eine spe-
zifische Regelung mit Bezug auf das Eintreten auf Gesuche um Ausschluss
aus dem Sömmerungsgebiet. Demnach tritt die Vorinstanz auf ein solches
Gesuch nur ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht
als Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt wurde. Wie das Bun-
desverwaltungsgericht mit Bezug auf diese Bestimmung mehrfach ausge-
führt hat (vgl. Urteil des BVGer B-2941/2013 vom 12. August 2014 E. 3.3
und 3.4, m.w.H.), sollen damit aussichtslose Gesuche um Ausschluss aus
dem Sömmerungsgebiet vermieden werden. Auf Gesuche um Entlassung
aus dem Sömmerungsgebiet soll nur noch eingetreten werden, wenn ef-
fektiv Unklarheit darüber besteht, ob die bestehende Zoneneinteilung nach
Massgabe der Kriterien korrekt ist. Gesuchstellende müssen deshalb
nachweisen, dass seit 1990 eine ganzjährige Bewirtschaftung und nicht
bloss eine saisonale Weidenutzung stattfand. Die Einführung dieses Ein-
tretenskriteriums steht im Einklang mit dem Ziel der Abgrenzung des Söm-
merungsgebiets, wonach keine traditionelle Sömmerungsfläche mehr in
LN umgewandelt werden soll. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 LZV beschränkt das Ein-
treten auf Gesuche um Ausschluss aus der Sömmerungszone auf Fälle der
ursprünglichen Fehlerhaftigkeit einer Verfügung.
2.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts besteht sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und
2 BV dann ein Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungs-
gesuch, wenn sich die Umstände seit dem fraglichen Entscheid wesentlich
B-395/2017
Seite 11
geändert haben (nachträgliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung) oder wenn
der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht,
die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals gel-
tend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand
(ursprüngliche Fehlerhaftigkeit; vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 127 I 133 E. 6
und 7c; 116 Ia 433 E. 5b; 100 Ib 368 E. 3; 67 I 71 S. 72 f.; Urteil des BGer
1P.513/2014 vom 14. Juli 2005 E. 2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O,
N. 1273 ff.). Sind die Voraussetzungen, unter denen eine Behörde auf ein
Gesuch hin zur Wiederwägung verpflichtet ist, nicht erfüllt, muss sie das
Wiedererwägungsgesuch materiell nicht prüfen (vgl. Urteile des BVGer
B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 8.2, A-7956/2016 vom 8. November
2017 E. 1.5, A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.1; KARIN SCHERRER
REBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 66 N. 18).
3.
Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Gesuchs im Wesent-
lichen geltend, bei der Zuteilung der Fläche zum Sömmerungsgebiet im
Jahr 2006 hätten die Behörden dahingehend falsch informiert, dass es bei
einer neuen Verpachtung möglich sei, die Parzelle Nr. […] wieder in die
Bergzone umzuteilen. Die Fläche sei aus der Sömmerungszone auszu-
schliessen, da sie als Insel in der Bergzone liege.
3.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit keinem
seiner Vorbringen auf den Rückkommensgrund der ursprünglichen Fehler-
haftigkeit der Verfügung vom 5. Dezember 2006 beruft. Er bringt denn auch
nichts vor, das die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom De-
zember 2006 betreffend die Bewirtschaftung der Parzelle Nr. […] vor dem
Jahr 1999 bzw. die herkömmlich-traditionelle Bewirtschaftung (Art. 3 Abs. 2
LZV) und damit die damalige Zuteilung zu der Sömmerungszone als unzu-
treffend erscheinen liesse. Er beanstandet die Feststellung der Vorinstanz
nicht, wonach die Nutzung der Parzelle als Sömmerungsfläche im Jahr
2006 die Bewirtschaftung vor dem Jahr 1999 wiedergebe und macht ins-
besondere auch nicht geltend, dass zwischen 1990 und 1998 eine ganz-
jährige Bewirtschaftung dieser Parzelle erfolgt wäre (Art. 6 Abs. 2 Satz 2
LZV).
Ebensowenig beanstandet die Bäuertgemeinde Y.______ die Feststellun-
gen der Vorinstanz betreffend die Bewirtschaftung der Parzelle vor dem
Jahr 1999 in der Verfügung vom 5. Dezember 2006 bzw. die Richtigkeit der
damaligen Zuteilung zu der Sömmerungszone.
B-395/2017
Seite 12
3.1.1 Mit Blick auf die Abgrenzungskriterien hatte die Vorinstanz gestützt
auf Vorakten, die Anhörung der Parteien und den am 22. September 2006
auf der „B._______“ durchgeführten Augenschein in ihrer Verfügung vom
5. Dezember 2006 Folgendes festgestellt:
Die Genossenschaftsalp der Bäuertgemeinde Y._______ bestehe aus ei-
nem am Westhang des G._______ gelegenen Oberstafel mit dem Grund-
stück Nr. […] „C._______“ und dem Unterstafel „B._______“, der die Par-
zellen Nr. […], […] und […] umfasse, direkt an das Kulturland von
Y._______ grenze und ebenfalls eine relativ steile Westflanke einnehme.
Die „B._______“ reiche von 1050 bis 1300 m.ü.M., die „C._______“ liege
zwischen 1400 und 1700 m.ü.M.. Sie umfassten zusammen ungefähr
40 ha Weideland. Mit Ausnahme einer Fläche von insgesamt ungefähr 40 a
im untersten Teil der B._______, die an einzelne Bewirtschafter verpachtet
sei und von diesen als Mähwiese genutzt werde, seien „B._______“ und
„C._______“ an die „C._______-D._______-Genossenschaft“ verpachtet.
Die zweistufige Alp „C._______/D._______“ werde als Sömmerungsweide
genutzt. Zur Betreuung des Viehs und zur Verarbeitung der Milch zu
Alpkäse, die auf beiden Stafeln stattfinde, seien zwei Personen angestellt.
Mit dem gesömmerten Vieh werde ein Weidewechsel zwischen
„B._______“ und „C._______“ vorgenommen. Es würden 25 Kühe und
etwa 25 Stück Jungvieh während rund 125 Tagen mit folgendem Weide-
wechsel gesömmert: Ende Mai bis Ende Juni (21 Tage) auf der
„B._______“, Ende Juni bis Anfang September (75 Tage) auf der
C._______, Anfang bis Ende September (28 Tage) auf der „B._______“.
Auf beiden Stufen, die von Y._______ her über eine Mitte der 1970er Jahre
erstellte Güterstrasse gut erschlossen seien, seien Alpgebäude vorhan-
den. Die Verarbeitung der Milch zu Alpkäse finde an beiden Standorten
statt. Der Kanton richte Sömmerungsbeiträge aus, wobei der Normalbe-
satz die Sömmerungsdauer auf beiden Stufen berücksichtige. Abgesehen
von der Verkleinerung der Anzahl der Bestösser habe sich die Bewirtschaf-
tung der „B._______“ nach Angabe der Vertreter der Bäuertgemeinde die
vergangenen Jahre nicht verändert. Damit gebe die aktuelle Nutzung die
Bewirtschaftung vor dem Jahr 1999 wieder.
Gleiches gelte auf Grund der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung,
da der zweistufige Sömmerungsbetrieb „B._______-C._______“ seit jeher
der saisonalen Weidehaltung von andernorts überwintertem Vieh verschie-
dener Tierhalter gedient habe. Gemäss Alpkataster der Gemeinde
A._______ von 1967 handle es sich bei der heutigen Bewirtschaftung um
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die traditionelle Form der Nutzung; der Alpkomplex „Y._______-B._______
und C._______“ der Bäuertgemeinde Y._______ sei im Kapitel Alpwirt-
schaft beschrieben. Die Alpzeit habe 125 Tage betragen, im Jahr der Erhe-
bung seien 18 Kühe, 1 Pferd und 28 Stück Jungvieh gesömmert worden,
wobei der Unterstafel in zwei Zügen zu je 4 Wochen bestossen worden sei.
3.1.2 Mit Bezug auf sein Vorbringen, die Parzelle Nr. […] sei im Jahr 2006
„anhand eines nicht offiziellen Buches aus der LN ausgeschlossen worden“
ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass „C._______ &
B._______“ im Wanderbegleiter „F._______“ aus dem Jahr 2005 als zwei-
stufiges Senntum mit Käseherstellung auf beiden Stafeln und einer Ge-
samtproduktion von 2‘950 kg Berner Alp- & Hobelkäse AOC beschrieben
sind (vgl. act. 6 Vorakten).
In ihrer Verfügung vom Dezember 2006 hat die Vorinstanz auf diese Pub-
likation lediglich als zusätzliches Argument hingewiesen; diese war für die
Zuteilung der „B._______“ zum Sömmerungsgebiet aber insofern nicht
rechtserheblich, als dafür die Bewirtschaftung vor dem Jahr 1999 und nicht
diejenige im Jahr 2005 massgebend war (Art. 3 LZV). Auf diese Bestim-
mung ist der Beschwerdeführer auch hinzuweisen, soweit er geltend
macht, die Vegetation setze auf seiner Parzelle „bereits in normalen Jahren
Anfang April ein“.
3.1.3 Auf Grund der unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz betref-
fend die Bewirtschaftung vor 1999 sowie die herkömmlich-traditionelle Be-
wirtschaftung in der Verfügung vom 5. Dezember 2006 ist zugleich erstellt,
dass die Nutzung der Parzelle Nr. […] zwischen den Jahren 1990 und 1999
(Art. 6 Abs. 2 Satz 2 LZV) jener einer eindeutigen, "typischen" saisonalen
Bewirtschaftung einer Fläche entsprach, im Rahmen derer nur während
der Sommermonate eine Beweidung durch Vieh erfolgt, das während des
übrigen Jahres an einem anderen Ort gehalten wird. Hinweise darauf, dass
die Fläche zwischen den Jahren 1990 und 1999 anders als als Sömme-
rungsweide genutzt worden wäre, gibt es im vorliegenden Fall weder auf
Grund der Akten noch auf Grund der Vorbringen der Parteien.
Damit handelt es sich beim Gesuch des Beschwerdeführers um Aus-
schluss aus der Sömmerungszone um einen von der Bestimmung von
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 LZV anvisierten, klaren Fall eines aussichtslosen Um-
zonungsgesuchs. Deshalb war die Vorinstanz gestützt auf diese Bestim-
mung nicht verpflichtet, auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutre-
ten.
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Ebensowenig kann die Verfügung vom 5. Dezember 2006 als ursprünglich
fehlerhaft qualifiziert werden.
3.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, bei der Zuteilung
der Fläche zum Sömmerungsgebiet im Jahr 2006 hätten die Behörden bei
der Begehung der Parzelle dahingehend – falsch – informiert, dass es bei
einer neuen Verpachtung möglich sei, die Fläche wieder in die Bergzone
umzuteilen.
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden. Dies kann zur Folge haben, dass eine gesetzliche
Regelung im Einzelfall nicht angewandt und eine im Widerspruch zur ge-
setzlichen Ordnung stehende Anordnung getroffen wird. Dieser Schutz
setzt voraus, dass eine Behörde dem Betroffenen eine konkrete Auskunft
oder Zusicherung erteilt hat, dass sie dafür zuständig war, dass der Adres-
sat die Unrichtigkeit der Angabe nicht erkennen konnte und dass er im Ver-
trauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende
Dispositionen getroffen hat. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu
und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegen-
überstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624 ff., 627, m.w.H.).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst am
Augenschein vom 22. September 2006 auf der „B._______“ nicht teilge-
nommen hat. Die am Augenschein anwesende Bäuertgemeinde
Y._______ erklärt in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2017 im vorliegen-
den Verfahren, es gebe „ein Versprechen von ihrer Seite [der Vorinstanz]
her, es wieder in die LN aufzunehmen, falls kein Käse mehr hergestellt
wird“.
Demgegenüber hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, es sei
weder anlässlich des Augenscheins im Jahr 2006 noch in der Verfügung
vom 5. Dezember 2006 in Aussicht gestellt worden, dass es möglich sei,
die Zuteilung der Parzelle Nr. […] in das Sömmerungsgebiet bei einem Be-
wirtschafterwechsel wieder rückgängig zu machen.
Einerseits gibt es auf Grund der Akten keinen Anlass, an dieser Darstellung
der Vorinstanz zu zweifeln. Demgegenüber reichen der Beschwerdeführer
und insbesondere die Bäuertgemeinde keinerlei Belege für die von ihnen
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behauptete Zusicherung der Vorinstanz zu den Akten. Hinzu kommt, dass
die Vorinstanz entsprechend ihrer Ausführungen im vorliegenden Verfah-
ren bereits in ihrer Verfügung vom 5.Dezember 2006 (E. 3) festgehalten
hatte, dass es sich bei der von der Bäuertgemeinde Y._______ beabsich-
tigten, allfälligen zukünftigen Verpachtung nicht um ein Vorhaben handle,
das seit längerem in Vorbereitung sei und sich mit der Einführung des
neuen Rechts überschnitten habe. Mit einer nach dem Jahr 1998 vorge-
nommenen oder geplanten Änderung der Bewirtschaftung lasse sich ein
Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet gerade nicht begründen. Die Ab-
grenzung des Sömmerungsgebiets habe zum Zweck, eine Ausdehnung
der LN auf Kosten der traditionellen Alpflächen zu verhindern, weshalb Flä-
chen im Sömmerungsgebiet als Sömmerungsflächen zu behandeln seien,
auch wenn sie später anders genutzt würden.
Damit können sich der Beschwerdeführer und die Bäuertgemeinde bereits
mangels einer aktenkundigen, vertrauensbegründenden Zusicherung der
zuständigen Behörde und damit mangels einer Vertrauensgrundlage nicht
auf den Vertrauensschutz berufen.
3.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Parzelle Nr. […] sei
von Bergzonen II und III umgeben und liege damit als Insel im Berggebiet.
Alle gleich gelegenen Weiden im A.a._______ seien als landwirtschaftliche
Nutzfläche anerkannt.
Diesbezüglich ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Tatsa-
che, dass Flächen im Sömmerungsgebiet auch dann Sömmerungsflächen
bleiben, wenn sie später anders genutzt werden (Art. 24 Abs. 2 LBV), dazu
führen kann, dass Sömmerungsflächen von LN umgeben sind.
Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den in Art. 8 Abs. 1 BV
verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen möchte, gilt Folgen-
des: Dieser Grundsatz verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit un-
gleich behandelt wird. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur dann anerkannt,
wenn die rechtsanwendende Behörde eine eigentliche ständige gesetzwid-
rige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht da-
von abweichen zu wollen (vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 565 ff., 599, m.w.H.).
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Hier macht jedoch weder der Beschwerdeführer geltend noch ist auf Grund
der Akten davon auszugehen, dass im Kanton eine rechtswidrige Praxis
der Behörden mit Bezug auf die Zonenzuteilung im Allgemeinen oder den
Ausschluss von Flächen aus dem Sömmerungsgebiet besteht. Allein auf
Grund unbelegter Behauptungen betreffend allenfalls gesetzeswidrig ge-
duldete Einzelfälle kann davon jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Damit kann der Beschwerdeführer aus seinem diesbezüglichen Vorbringen
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.4 Zusammenfassend ist auf Grund der Erwägungen festzuhalten, dass
weder Beschwerdeführer noch die Bäuertgemeinde Y._______ etwas vor-
bringen, das den angefochtenen Nichteintretensentscheid betreffend das
Gesuch des Beschwerdeführers um Ausschluss der Parzelle Nr. […] aus
der Sömmerungszone als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwerdefüh-
renden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mehrere
Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten,
wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidari-
scher Haftung zu tragen (Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Die Verfahrenskosten werden im Rahmen von Art. 3 VGKE auf je Fr. 400.–
für den Beschwerdeführer und die Bäuertgemeinde Y._______, somit ge-
samthaft auf Fr. 800.–, festgelegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten
Verfahrenskosten sind dem von diesem am 13. Februar 2017 geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu entnehmen. Der Restbetrag
von Fr. 400.– ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzu-
erstatten.
6.
Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden. Er ist end-
gültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 400.– auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.–
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
Der Bäuertgemeinde Y._______ werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tage nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu-
stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben;
Beilagen: Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück);
– die Bäuertgemeinde Y._______ (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. frs/val; Einschreiben;
Beilagen: Vorakten zurück).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Kinga Jonas
Versand: 26. März 2019