Abtei lung II
B-3955/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin),
Richter Hans-Jacob Heitz, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
A._______,
Gesuchsteller,
gegen
B._______,vertreten durch Advokat und Dipl. Ing. - Agr.
ETH Caspar Baader,
Gesuchsgegner,
Milchverband der Nordwestschweiz MIBA,
Erstinstanz,
Regionale Rekurskommission Nr. 3 für die Milchkon-
tingentierung,
Zweitinstanz,
Revision
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3955/2007
Sachverhalt:
A.
1994 verpachtete C._______, der Bruder des Gesuchstellers, gestützt
auf einen mündlichen Pachtvertrag eine Fläche von 4 ha an den Ge-
suchsgegner. Als Folge übertrug der zuständige Milchverband per
1. Mai 1994 ein Milchkontingent von 13'497 kg auf den Gesuchsgeg-
ner. 1999 kündigte der Bruder des Gesuchstellers das Pachtverhältnis,
doch erreichte der Pächter eine gerichtliche Pachterstreckung bis
31. März 2005. Nach dem Tod seines Bruders im Jahr 2003 wurde der
Gesuchsteller Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs seines
verstorbenen Bruders und trat in die Rechte und Pflichten im Zusam-
menhang mit dem Pachtverhältnis ein. Am 22. Februar 2005 beantrag-
te er bei der zuständigen Administrationsstelle (Erstinstanz), das
Milchkontingent von 13'497 kg per 1. Mai 2005 auf den neuen Bewirt-
schafter der Pachtfläche, D._______, zu übertragen. Mit Verfügung
vom 28. Juni 2005 kürzte der Milchverband das Milchkontingent des
Gesuchsgegners um diese Kontingentsmenge und erhöhte dasjenige
des Gesuchstellers entsprechend. Hiergegen führte der Gesuchsgeg-
ner Beschwerde bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 3 in Sa-
chen Milchkontingentierung (Zweitinstanz). Mit Entscheid vom 15. No-
vember 2005 wies die Zweitinstanz die Beschwerde ab. Der Gesuchs-
gegner gelangte daraufhin mit Beschwerde an die damals zuständige
Rekurskommission EVD.
B.
Mit Urteil vom 4. April 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht, das
die bei der Rekurskommission EVD hängigen Verfahren übernommen
hatte, die Beschwerde des Gesuchsgegners gut. Der Entscheid der
Zweitinstanz vom 15. November 2005 wurde vollumfänglich und die
Verfügungen des Milchverbands vom 28. Juni 2005 teilweise aufgeho-
ben. Es stellte fest, dass das Kontingent des Gesuchsgegners für das
Milchjahr 2005/2006 nicht um 13'497 kg hätte gekürzt werden und
dasjenige des Gesuchstellers nicht um 13'497 kg hätte erhöht werden
dürfen. Dem Gesuchsteller wurde eine Gerichtsgebühr in Höhe von
Fr. 700.-- auferlegt und dem Gesuchsgegner zu Lasten des Gesuch-
stellers eine Parteientschädigung von Fr. 4'672.45 zugesprochen.
Seite 2
B-3955/2007
Zur Begründung zog das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen
in Erwägung, dass der Milchverband ein Milchkontingent grundsätzlich
nur auf Gesuch des Kontingentsinhabers hin übertragen dürfe. Eine
Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur im Fall einer Auflösung, Tei-
lung oder Übernahme eines Betriebes möglich. Diese Bestimmung sei
aber nicht anwendbar. Der Gesuchsgegner als Kontingentsinhaber
habe weder um Übertragung des Kontingents auf den Gesuchsteller
ersucht, noch sei er hiermit einverstanden gewesen, weshalb eine
Rückübertragung durch die Erstinstanz nicht zulässig gewesen sei. Ob
eine Rückübertragung des Milchkontingents allenfalls in dem zwischen
dem Bruder des Gesuchstellers und dem Gesuchsgegner mündlich
abgeschlossenen Pachtvertrag vereinbart worden sei, sei nicht ent-
scheidrelevant. Es sei an der ständigen Praxis der Rekurskommission
EVD festzuhalten, dass allfällige Klauseln in Pachtverträgen das Ein-
verständnis des bisherigen Kontingentsinhabers zur Rückübertragung
des von ihm genutzten Kontingents nicht zu ersetzen vermöchten.
Streitigkeiten zwischen Pächtern und Verpächtern über die Auslegung
von Pachtverträgen seien demnach nicht vorfrageweise durch die
Administrationsstelle zu entscheiden, sondern ausschliesslich durch
den Zivilrichter.
C.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 äussert der Gesuchsteller seine Enttäu-
schung über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Am
31. Mai 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchstel-
ler, ihm mitzuteilen, ob die Eingabe als Revisionsgesuch zu behandeln
sei und falls ja, welchen Revisionsgrund er geltend mache. In seiner
Antwort vom 6. Juni 2007 teilt der Gesuchsteller mit, seine Eingabe sei
als Revisionsgesuch zu betrachten. Er beantragt sinngemäss, das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2007 aufzuheben und
zu revidieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2007 ist end-
gültig und demzufolge mit der Ausfällung in formelle Rechtskraft er-
wachsen (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es kann daher einzig mit dem aus-
serordentlichen Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Die
Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts ist in den
Seite 3
B-3955/2007
Art. 45 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) geregelt. Gemäss Art. 45 VGG gelten zudem die Art. 121
bis 128 BGG sinngemäss. Zuständig zur Behandlung eines Revisions-
gesuches ist die Instanz, die den zu revidierenden Entscheid gefällt
hat. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Zur Einreichung eines Revisionsbegehrens legitimiert ist, wer im Be-
schwerdeverfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat,
Parteistellung innehatte und ein schutzwürdiges Interesse an der Wie-
deraufnahme der Streitsache geltend machen kann (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1033). Der Gesuchsteller war im
Beschwerdeverfahren Partei und ist durch das angefochtene, letztins-
tanzliche Urteil beschwert. Er ist somit zur Einreichung des Revisions-
begehrens legitimiert. Die Eingabe des Revisionsbegehrens vom
22. Mai 2007 erfolgte fristgerecht (Art.124 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 45
VGG).
2.
Das Rechtsmittel der Revision erlaubt es dem Bundesverwaltungsge-
richt nicht in allgemeiner Weise, auf seine Urteile zurückzukommen
und sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Die
Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist
lediglich aus den in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten
Gründen zulässig. Wird kein zulässiger Revisionsgrund geltend ge-
macht, so tritt die Revisionsinstanz auf das Verfahren nicht ein.
Demnach zieht das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil gemäss
Art. 121 BGG insbesondere dann in Revision, wenn
a. die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den
Ausstand verletzt worden sind;
b. das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es
erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder
weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d. das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht berücksichtigt hat.
Seite 4
B-3955/2007
Die Revision kann zudem in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten verlangt werden wenn die ersuchende Partei nachträg-
lich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf-
findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
3.
Zur Begründung seines Revisionsgesuchs macht der Gesuchsteller in
erster Linie geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht vor-
schnell davon ausgegangen, dass die Rückübertragung des Milchkon-
tingents im Pachtvertrag nicht vereinbart worden sei. Auch wenn der
Gesuchsgegner behauptet habe, er könne sich an eine derartige Ver-
einbarung nicht erinnern, spreche der Umstand, dass er nicht nur den
Pachtzins, sondern auch die Miete für das Milchkontingent bezahlt
habe, dafür, dass auch das Milchkontingent Gegenstand des Pachtver-
trages gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich daher
nicht mit der Behauptung des Gesuchsgegners begnügen dürfen, son-
dern hätte diese Frage abklären oder aber das Verfahren zur Abklä-
rung dieser Frage an das zuständige Zivilgericht überweisen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen,
dass es sich bei der zu entscheidenden Streitsache um eine öffentlich-
rechtliche und nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit gehandelt habe.
Weiter macht der Gesuchsteller geltend, es sei nicht nachvollziehbar,
wenn in Erwägung 5.1.3 des angefochtenen Urteils ohne jede weitere
Begründung angeführt werde, der Ausnahmetatbestand von Art. 5
MKV sei "vorliegend ohnehin nicht anwendbar". Es habe nämlich sehr
wohl eine Betriebsübernahme stattgefunden, denn er habe den Land-
wirtschaftsbetrieb seines Bruders in der Erbteilung erworben.
3.1 Mit dem letzteren Argument macht der Gesuchsteller sinngemäss
geltend, das Gericht habe versehentlich erhebliche, aus den Akten
hervorgehende Tatsachen nicht berücksichtigt.
Richtig ist zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
keine Ausführungen dazu machte, warum es den Umstand, dass der
Gesuchsteller den Landwirtschaftsbetrieb von den Erben seines Bru-
ders übernommen hat, nicht berücksichtigt hatte, bevor es die An-
wendbarkeit von Art. 5 der Milchkontingentierungsverordnung vom
7. Dezember 1998 (MKV, SR 916.350.1) verneinte.
Seite 5
B-3955/2007
Erheblich ist eine aktenkundige und im angefochtenen Urteil nicht be-
rücksichtigte Tatsache aber nur dann, wenn sie geeignet ist, eine an-
dere und für die gesuchstellende Person günstigere Entscheidung zu
bewirken (vgl. BGE 122 II 17 ff. E. 3). Fand die Tatsache hingegen
nicht versehentlich, sondern absichtlich keine Berücksichtigung, insbe-
sondere weil das Gericht sie als nicht relevant einstufte, so liegt kein
Revisionsgrund vor (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 1029).
Art. 5 MKV bestimmt, was mit dem Kontingent eines Betriebes ge-
schieht, wenn der Betrieb aufgelöst, geteilt oder von einem anderen
Produzenten übernommen wird. Auflösungen, Teilungen oder Betriebs-
übernahmen im Sinne dieser Bestimmung müssen somit den Betrieb
betreffen, auf dem das in Frage stehende Kontingent liegt, d.h. den
Betrieb des Kontingentsinhabers. Der Gesuchsteller macht aber zu
Recht nicht geltend, er habe den Betrieb des Kontingentsinhabers
übernommen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen
Umständen nicht näher mit der Tatsache auseinander gesetzt hat,
dass der Gesuchsteller den Betrieb seines Bruders übernommen hat,
so liegt dies daran, dass diese Tatsache in Bezug auf Art. 5 MKV ohne
jede Bedeutung war.
Der Gesuchsteller macht daher zu Unrecht geltend, die Übernahme
des Betriebes seines verstorbenen Bruders durch ihn stelle eine er-
hebliche, aber versehentlich unberücksichtigt gebliebene Tatsache dar.
3.2 Bei der übrigen Begründung des Revisionsbegehrens handelt es
sich ausnahmslos um Kritik an der Rechtsanwendung des Bundesver-
waltungsgerichts.
Der Gesuchsteller bringt weder neue Tatsachen oder Beweismittel vor,
noch macht er geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht Tatsachen
oder Begehren übersehen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dar-
gelegt, warum es seine Zuständigkeit zur Behandlung einer Beschwer-
de gegen den Entscheid einer Regionalen Rekurskommission in Sa-
chen Milchkontingentierung bejaht hat. Es hat auch sehr wohl berück-
sichtigt, dass die Parteien unterschiedliche Auffassungen vertraten be-
züglich der Frage, was im Pachtvertrag vereinbart worden war, und auf
die weitere Beweisabnahme zu dieser Frage in antizipierter Beweis-
würdigung, d.h. aufgrund der rechtlichen Überlegung, dass der genaue
Seite 6
B-3955/2007
Nachweis keinen Einfluss auf das Urteil habe, verzichtet.
Die erneute Überprüfung von Rechtsfragen oder eine neue Würdigung
von bereits bekannten Tatsachen kann indessen grundsätzlich nicht
Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. Es stellt daher keinen
tauglichen Revisionsgrund dar, wenn der Gesuchsteller auf diese Wei-
se an den Erwägungen des angefochtenen Urteils Kritik übt.
4.
Der Gesuchsteller kann somit keinen Revisionsgrund geltend machen.
Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Diese sind mit dem am 5. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
6.
Obwohl der Gesuchsgegner als obsiegende Partei anwaltlich vertreten
ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Ausgang
des Verfahrens für das Gericht offensichtlich war, wurde der Gesuchs-
gegner nicht eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass ihm keine notwendigen Kosten im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) entstanden sind.
7.
Dieser Entscheid kann nicht an das Schweizerische Bundesgericht
weitergezogen werden; er ist somit endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Seite 7
B-3955/2007
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-
verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Eingeschrieben)
- den Gesuchsgegner (Eingeschrieben)
- die Erstinstanz (Eingeschrieben)
- die Zweitinstanz (Eingeschrieben)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Michael Barnikol
Versand: 8. November 2007
Seite 8