B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3970/2019
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Marc Steiner;
Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Glättli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Rüstung armasuisse,
Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen,
Projekt "Entsorgungsleistungen von Sonderabfällen
und anderen kontrollpflichtigen Abfällen"
(SIMAP-Projekt-ID 177380),
aktualisierte Ausschreibungsunterlagen vom 15. Juli 2019.
B-3970/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 25. Februar 2019 publizierte das Bundesamt für Rüstung
armasuisse (nachfolgend: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP
den Abbruch des Vergabeverfahrens betreffend das am 12. Oktober 2018
ausgeschriebene Projekt "Entsorgungsleistungen von Sonderabfällen und
anderen kontrollpflichtigen Abfällen" (SIMAP-Projekt-ID 177380; SIMAP-
Meldungsnummer 1063061). Die Vergabestelle begründete den Abbruch
damit, dass das Projekt eine "wesentliche Änderung" im Sinn von Art. 30
Abs. 3 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB;
zitiert in E. 2.2.2) erfahren habe (vgl. Ziff. 3 der Abbruchverfügung), und
führte diesbezüglich in einem an die X._______ AG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) gerichteten Schreiben vom 22. Februar 2019 aus, dass
die im Rahmen des SIMAP-Projekts Nr. 177380 ausgeschriebenen "Ent-
sorgungsleistungen mit den VeVa-Codes 130502.1 – .3, 130508.1 + .2 so-
wie Kombiabsaugwagen" bereits mit einer anderen Ausschreibung verge-
ben worden seien.
A.b Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom
18. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren
B-1359/2019). Sie beantragte, die Abbruchverfügung vom 25. Februar
2019 aufzuheben und den Zuschlag aufgrund der Akten zu erteilen, even-
tualiter sei das Verfahren zu dessen Fortsetzung an die Vergabestelle zu-
rückzuweisen.
A.c Mit Verfügung vom 8. April 2019 kam die Vergabestelle auf ihre
Abbruchverfügung vom 25. Februar 2019 zurück und hob diese wiederer-
wägungsweise auf (Dispositiv-Ziff. 1). Sodann verfügte sie, dass das
Vergabeverfahren zum SIMAP-Projekt Nr. 177380 "in angepasster Form"
weitergeführt werde (Dispositiv-Ziff. 2), und teilte mit, dass sie den teilneh-
menden Anbietern ein angepasstes Leistungsverzeichnis zukommen
lassen und ihnen eine Frist zur Einreichung von angepassten Offerten an-
setzen werde (Dispositiv-Ziff. 3).
Zur Begründung führte die Vergabestelle an, dass gewisse in der Aus-
schreibung zum SIMAP-Projekt Nr. 177380 enthaltene Leistungen, insbe-
sondere die "Entsorgungsleistungen mit den VeVa-Codes 130502.1,
130502.2, 130502.3, 130508.1 und 130508.2 sowie die Spezialleistung
‘Kombiabsaugwagen’", bereits im Rahmen der Ausschreibung "Kanalreini-
gungen" (SIMAP-Projekt-ID 169408) rechtskräftig vergeben worden seien,
B-3970/2019
Seite 3
weshalb eine Doppelvergabe der betreffenden Leistungen nicht möglich
sei. Weil aber die bereits rechtskräftig vergebenen Leistungen nur einen
untergeordneten Teil der ausgeschriebenen Leistungen des SIMAP-Pro-
jekts Nr. 177380 beträfen, sei es unter dem Aspekt der Verhältnismässig-
keit gerechtfertigt, die bereits rechtskräftig vergebenen Leistungen aus
dem Leistungsgegenstand der Ausschreibung zum SIMAP-Projekt
Nr. 177380 zu entfernen und das Verfahren in angepasster Form weiterzu-
führen.
A.d Mit Entscheid vom 1. Mai 2019 schrieb das Bundesverwaltungsgericht
das Beschwerdeverfahren B-1359/2019 als durch Wiedererwägung ge-
genstandslos geworden ab, nachdem die Beschwerdeführerin und die
Vergabestelle übereinstimmend ein entsprechendes Abschreibungsge-
such gestellt hatten.
B.
B.a Mit E-Mail vom 15. Juli 2019 liess die Vergabestelle der Beschwerde-
führerin aktualisierte Ausschreibungsunterlagen zukommen. Gleichzeitig
wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 26. August 2019 angesetzt,
um eine entsprechend angepasste Offerte einzureichen (vgl. Ziff. 8.2 des
Pflichtenhefts Version 2.0).
B.b Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August
2019 (Eingang: 7. August 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und stellte in der Sache die folgenden Rechtsbegehren (vorliegendes
Verfahren B-3970/2019):
"1. Die geänderten Ausschreibungsunterlagen [der Vergabestelle] vom
15. Juli 2019 seien aufzuheben und wie folgt anzupassen:
1.1 Die Eignungskriterien E12 seien unverändert zu belassen.
1.2 Die Vertragslaufzeit des Grundauftrags sei bei 4 Jahren (2020–2023)
mit 3 jährlichen Optionen bis 2026 zu belassen.
1.3 Die Streichung der Abfälle mit folgenden VeVa-Codes sei aufzuhe-
ben: 60205 (andere Basen), 100103 (Filterstäube aus Torffeuerung
und Feuerung mit naturbelassenem Holz oder Restholz), 130205
(nichtchlorierte Maschinen, Getriebe- und Schmieröle auf Mineral-
ölbasis), 130208 (andere Maschinen, Getriebe- und Schmieröle [ein-
schliesslich Mineralölgemische]), 130507 (öliges Wasser aus
Öl/Wasserabscheidern), 130701 (Heizöl und Diesel), 130703 (andere
Brennstoffe [einschliesslich Gemische], Düsenkraftstoffe, Kerosin),
130703.1 (andere Brennstoffe [einschliesslich Gemische]), 160113
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Seite 4
(Bremsflüssigkeiten), 160114 (Frostschutzmittel, die gefährliche
Stoffe enthalten), 160115 (Frostschutzmittel mit Ausnahme derjeni-
gen, die unter 160114 fallen), 160115.1 (Glykolgemische), 160708
(ölhaltige Abfälle), 200137 (problematische Holzabfälle), 200304 (Fä-
kalschlamm), 200301 (gemischte Siedlungsabfälle).
1.4 Die ausgeschriebenen Mengen an Abfällen mit den VeVa-Codes
130502.1 (Ölabscheider 3 50 % Feststoffe), 130502.3 (Ölabscheider > 50 % Feststoffe),
130508.1 (Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl/Wasserab-
scheidern fanganlagen und Öl/Wasserabscheidern 30–50 %Feststoffe) seien
um die in der Ausschreibung ‘Kanalreinigungen’ (SIMAP-Projekt-ID
169408 vom 31. Juli 2018) rechtskräftig vergebenen Leistungen zu
reduzieren.
1.5 Die Streichung der Anfahrtsorte Avully, Belp, Blankenburg, Boltigen,
Bremgarten, Curaglia, Erstfeld, Niedergesteln, Rümlang, S-chanf,
Stalden (Sarnen), Walenstadt und die Reduktion der Anzahl Anfahr-
ten auf die einzelnen Standorte seien aufzuheben.
2. Eventualiter sei das Verfahren zur Anpassung der geänderten Ausschrei-
bungsunterlagen gemäss Ziff. 1 an die Vergabestelle zurückzuweisen."
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Frist für
die Angebotseingabe sei auszusetzen (Verfahrensantrag Ziff. 3). Des Wei-
teren seien ihr die zur Edition beantragten Akten zuzustellen und es sei ihr
nach erhaltener Akteneinsicht Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu
ergänzen und die Rechtsbegehren zu präzisieren (Verfahrensantrag
Ziff. 4).
B.c Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2019 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung und um vorsorgliche Abnahme der Angebotseinga-
befrist (Verfahrensantrag Ziff. 3) zur Zeit ab. Mit Instruktionsverfügung vom
19. August 2019 wurde der Vergabestelle Frist bis zum 18. September
2019 angesetzt, um zusammen mit den Verfahrensakten eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
B.d Mit verspätet eingereichter Vernehmlassung vom 19. September 2019
(Eingang: 20. September 2019) beantragte die Vergabestelle, auf die Be-
schwerde nicht einzutreten. Gleichzeitig teilte sie dem Bundesverwaltungs-
gericht mit, dass sie am 11. September 2019 (publiziert am 13. September
2019; SIMAP-Meldungsnummer 1095569) der Beschwerdeführerin den
Zuschlag für das SIMAP-Projekt Nr. 177380 erteilt habe.
B-3970/2019
Seite 5
C.
Gegen die Zuschlagsverfügung vom 11. September 2019 wandte sich die
Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 30. September 2019 (postali-
scher Eingang: 2. Oktober 2019) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragte (Ziff. 1), die Zuschlagsverfügung sei "insofern aufzuheben, als
dass der Beschwerdeführerin sämtliche in der ursprünglichen Ausschrei-
bung zum SIMAP-Projekt Nr. 177380 betreffend Entsorgung von Sonder-
müll und anderen kontrollpflichtigen Abfällen ausgeschriebenen Leistun-
gen mit Ausnahme der in der Ausschreibung zum SIMAP-Projekt
Nr. 169408 betreffend Kanalreinigungen rechtskräftig vergebenen Leistun-
gen zuzuschlagen und der Vertrag [u.a. entsprechend den Anträgen
Ziff. 1.2–1.5 der Beschwerde vom 5. August 2019; vgl. vorn Abschnitt B.b]
anzupassen sei […]". Eventualiter sei das Verfahren zur Anpassung des
Vertrages gemäss Ziff. 1 an die Vergabestelle zurückzuweisen (Ziff. 2),
subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festzu-
stellen (Ziff. 3). Die Beschwerde vom 30. September 2019 ist Gegenstand
des Verfahrens B-5108/2019.
D.
Mit separater Eingabe vom 30. September 2019 beantragte die Beschwer-
deführerin, die Verfahren B-3970/2019 und B-5108/2019 zu vereinigen.
Bezugnehmend auf die Vernehmlassung der Vergabestelle vom 19. Sep-
tember 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, diese sei aus dem Recht
zu weisen, da sie nach Ablauf der hierfür angesetzten Frist erfolgt sei.
E.
Die Akten der Verfahren B-1359/2019 und B-5108/2019 werden – soweit
entscheidrelevant – beigezogen.
B-3970/2019
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, das vorlie-
gende Verfahren B-3970/2019 mit dem Verfahren B-5108/2019 zu ver-
einigen.
1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfahrensvereinigung diene
der Prozessökonomie, weil beiden Verfahren der gleiche Sachverhalt zu-
grunde liege und sich die gleichen Rechtsfragen stellten. Auch könne
dadurch die Frage nach dem Vorliegen eines zulässigen Anfechtungs-
objekts im Verfahren B-3970/2019 offengelassen werden, zumal die im
Verfahren B-5108/2019 erhobene Beschwerde gegen die Zuschlags-
verfügung ohnehin materiell zu beurteilen sei. Dieses Vorgehen ent-
spreche ebenfalls der Prozessökonomie.
1.2. Dagegen wendet die Vergabestelle ein, die Inexistenz einer Eintre-
tensvoraussetzung als prozessualer Mangel im Verfahren B-3970/2019
könne nicht nachträglich auf dem Weg der Vereinigung mit dem Verfahren
B-5108/2019 korrigiert werden. Eine Verfahrensvereinigung komme nur
dann in Betracht, wenn beide Beschwerden die Eintretensvoraussetzun-
gen je selbständig erfüllten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann, namentlich aus prozessökono-
mischen Gründen, zwei oder mehrere Beschwerden in einem Verfahren
vereinigen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen
stellen (vgl. BGE 131 V 224 E. 1; 128 V 124 E. 1; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3.17 m.w.H.). Zwar stützen sich die beiden Beschwerden vom
5. August 2019 und 30. September 2019 (bis zum jeweils relevanten Ver-
fahrensstadium) auf den gleichen Sachverhalt und betreffen in materieller
Hinsicht ähnliche Rechtsfragen. Da die Beschwerden jedoch insbesondere
im Zusammenhang mit den Eintretensvoraussetzungen unterschiedliche
Rechtsfragen aufwerfen, drängt sich eine Vereinigung der Verfahren
B-3970/2019 und B-5108/2019 nicht auf. Im Übrigen ist das prozessuale
Instrument der Vereinigung indifferent gegenüber den einzelnen Eintre-
tensvoraussetzungen der zusammengelegten Verfahren.
1.4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung des vor-
liegenden Verfahrens B-3970/2019 mit dem Verfahren B-5108/2019 ist ab-
zuweisen.
B-3970/2019
Seite 7
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer B-7904/2007 vom
16. Januar 2008 E. 3).
2.1. In Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB,
SR 172.056.1) steht gegen Verfügungen im Sinn von Art. 29 BöB die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i.V.m.
Art. 29 BöB).
2.2. Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Über-
einkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-
stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen “Areal- und Gebäudeüber-
wachung PSI“). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz
untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich
erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffent-
lichen Auftrags den Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und
keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist.
2.2.1. Die Vergabestelle ist Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und un-
tersteht damit dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB).
2.2.2. Die Vergabestelle schrieb die vorliegende Beschaffung als Dienst-
leistungsauftrag aus (vgl. Ziff. 1.8 der Ausschreibung vom 12. Oktober
2018). Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Begriff "Dienstleistungs-
auftrag" einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter
oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienstleistung nach An-
hang 1 Annex 4 GPA. In diesem Anhang werden die unterstellten Dienst-
leistungen im Sinne einer Positivliste abschliessend aufgeführt (vgl. Bot-
schaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der
GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsan-
passungen − Öffentliches Beschaffungswesen [GATT-Botschaft 2], in: BBl
1994 IV 1181; vgl. zum Ganzen den Entscheid der Eidgenössischen Re-
kurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] im Verfah-
ren BRK 2001-009 vom 11. Oktober 2001, veröffentlicht in Verwaltungspra-
xis der Bundesbehörden [VPB] 66.4 E. 2b/cc). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungs-
wesen (VöB, SR 172.056.11) gelten als Dienstleistungen die in Anhang 1a
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Seite 8
zur VöB aufgeführten Leistungen. Die darin enthaltene Liste mit der Über-
schrift "Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes […]" ent-
spricht derjenigen des Anhangs 1 Annex 4 GPA, indem sämtliche dort auf-
geführten Dienstleistungen durch die VöB unverändert übernommen wer-
den. Nur für solche dem Gesetz unterstehenden Dienstleistungen steht der
Rechtsmittelweg offen (BVGE 2008/48 E. 2.1 "Areal- und Gebäudeüber-
wachung PSI" und BVGE 2011/17 E. 5.2.1 "Personalverleih", je mit Hin-
weisen; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1228 mit Hinweisen).
Nach Anhang 1 Annex 4 GPA ist die Zentrale Produkteklassifikation der
Vereinten Nationen massgeblich (CPCprov; Urteil des BVGer B-1773/2006
vom 25. September 2008, auszugweise publiziert in BVGE 2008/48, E. 3
"Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"; Urteil des BVGer B-8141/2015
vom 30. August 2016 E. 3.3.4 f. "Übersetzungen ZAS"). Die Vergabestelle
wies die Beschaffung der Gemeinschaftsvokabular-Referenznummer CPV
90000000 "Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umwelt-
schutzdienste" zu (vgl. Ziff. 2.5 der Ausschreibung vom 12. Oktober 2018).
Diese entspricht einer der CPCprov-Klassifikation Nr. 94 ("Abfall- und Ab-
wasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen") zuzuordnen-
den Dienstleistung, welche von dem Anhang I Annex 4 GPA bzw. Anhang
1a (Ziff. 18) zur VöB erfasst wird. Die Beschaffung fällt somit in den sachli-
chen Anwendungsbereich des BöB.
2.2.3. Das geschätzte Auftragsvolumen (vgl. Beilage zum Pflichtenheft
[Version 2.0] Nr. 3.1-Version 2.0 "Preisblatt/Mengengerüst") liegt deutlich
über dem für Dienstleistungen geltenden Schwellenwert von Fr. 230'000.–
(Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB bzw. Art. 6 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 Bst. b der Ver-
ordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und
Forschung [WBF] über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen
Beschaffungswesen [in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 22. No-
vember 2017 für die Jahre 2018 und 2019; SR 172.056.12]).
2.2.4. Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 3 BöB vorliegt,
fällt die hier in Frage stehende Beschaffung in den Anwendungsbereich
des BöB. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
Streitsache zuständig.
2.3.
Zu prüfen ist, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt.
2.3.1. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten
nach Art. 29 BöB insbesondere die Ausschreibung des Auftrags (Bst. b),
B-3970/2019
Seite 9
der Zuschlag oder der Abbruch des Vergabeverfahrens (Bst. a). Hingegen
bilden die Ausschreibungsunterlagen kein selbständiges Anfechtungs-
objekt (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-6812/2019 vom 13. Januar
2020 E. 7.2; zum Ganzen BVGE 2014/14 E. 4.4 "Suchsystem Bund" sowie
den Zwischenentscheid des BVGer B-738/2012 vom 12. Juni 2012 E. 3.1
und 4.3 "Abfallentsorgung"). Anordnungen in den Ausschreibungsunter-
lagen sind de lege lata und nach geltender Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts grundsätzlich nicht selbständig, sondern zusammen mit dem
nächstfolgenden – in eine Verfügung nach Art. 29 BöB mündenden – Ver-
fahrensschritt, in der Regel dem Zuschlag, anzufechten (vgl. BVGE 2018
IV/2 E. 1.1 "Produkte zur Innenreinigung I"; BVGE 2014/14 E.4.4 "Such-
system Bund" m.w.H.; Zwischenentscheid des BVGer B-4086/2018 vom
30. August 2018 E. 1.2). Zwar können, namentlich aus prozessökonomi-
schen Gründen, im Rahmen einer Beschwerde gegen die Ausschreibung
auch Mängel gegen die gleichzeitig zur Verfügung stehenden Ausschrei-
bungsunterlagen gerügt werden, welche zwar aus der Ausschreibung
selbst nicht ersichtlich sind, aber zentrale Punkte des nachfolgenden
Vergabeverfahrens betreffen (BVGE 2018 IV/2 E. 1.1 m.w.H. "Produkte zur
Innenreinigung I"; Zwischenentscheid des BVGer B-4086/2018 vom
30. August 2018 E. 1.2). Dadurch werden die Ausschreibungsunterlagen
aber nicht zum selbständigen Anfechtungsobjekt (vgl. Zwischenverfügung
des BVGer B-6812/2019 vom 13. Januar 2020 E. 7.2 m.w.H.).
2.3.2. Die Beschwerdeführerin verlangt in der Sache die Aufhebung und
Anpassung der ihr mit E-Mail vom 15. Juli 2019 zugesandten aktualisierten
Ausschreibungsunterlagen (insbesondere der Beilagen zum Pflichtenheft
[Version 2.0] Nr. 2.0-Version 2.0 "Leistungsanforderungen", Nr. 3.1-Ver-
sion 2.0 "Preisblatt/Mengengerüst" und Nr. 3.2-Version 2.0 "Anfahrtsorte
pro Jahr") und rügt im Wesentlichen eine rechtswidrige Modifikation dieser
Unterlagen namentlich hinsichtlich der definierten Vertragslaufzeit und der
vorgesehenen Leistungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1: "Die geänderten
Ausschreibungsunterlagen […] seien aufzuheben und wie folgt anzupas-
sen […]" [Hervorhebung hinzugefügt]). Die Beschwerde richtet sich dem-
nach – losgelöst von einer Verfügung im Sinn von Art. 29 BöB – einzig
gegen die Ausschreibungsunterlagen vom 15. Juli 2019, womit sie eines
zulässigen Anfechtungsobjekts ermangelt. Damit sind die Eintretens-
voraussetzungen nicht erfüllt.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 5. August 2019 (Ver-
fahren B-3970/2019) nicht einzutreten.
B-3970/2019
Seite 10
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Mit Blick auf den entstandenen
Verfahrensaufwand, namentlich im Zusammenhang mit den prozessualen
Beschwerdeanträgen (vgl. Zwischenverfügung vom 8. August 2019), sind
der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 3'000.– aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
4.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die
(im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht anwaltlich vertretene) Vergabe-
stelle ist als verfügende Bundesbehörde im Sinn von Art. 7 Abs. 3 VGKE
nicht entschädigungsberechtigt (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis
des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1443 m.w.H.).
B-3970/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung des vorliegenden
Verfahrens B-3970/2019 mit dem Verfahren B-5108/2019 wird abge-
wiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.–
auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird
dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– ent-
nommen und der Differenzbetrag von Fr. 3'000.– wird der Beschwerde-
führerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Vergabestelle (Ref-Nr.: […]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
B-3970/2019
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. Februar 2020