B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3974/2017
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Hanna Marti Adji.
Parteien
G._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung;
Nichteintretensentscheid infolge Nichtbezahlens
des Kostenvorschusses.
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Sachverhalt:
A.
G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte am 14. Mai 2017
beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI; nach-
folgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid der zu-
ständigen Prüfungskommission.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der
Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin unter anderem auf, in-
nert einer Frist bis 6. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 860.– zu
bezahlen. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig darauf hingewiesen,
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls der Kostenvor-
schuss bis zum genannten Datum nicht eintreffe.
C.
Die Verfügung vom 18. Mai 2017 konnte der Beschwerdeführerin nicht zu-
gestellt werden und wurde nach Ablauf der bis 26. Mai 2017 dauernden
siebentägigen Abholfrist am 30. Mai 2017 an die Vorinstanz retourniert. Die
Vorinstanz versandte die gleichentags empfangene Verfügung am 31. Mai
2017 per B-Post erneut an die Beschwerdeführerin.
D.
Die Beschwerdeführerin erkundigte sich mit E-Mail vom 7. Juni 2017 bei
der Vorinstanz, ob das Einschreiben das Beschwerdeverfahren betreffe.
Mit E-Mail vom 8. Juni 2017 bestätigte die Vorinstanz den erneuten Ver-
sand des Einschreibens am 31. Mai 2017. Die Beschwerdeführerin be-
zahlte den Kostenvorschuss per 9. Juni 2017.
E.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 ist die Vorinstanz auf die Beschwerde
nicht eingetreten mit der Kurzbegründung, dass die Beschwerdeführerin
die Frist bis 6. Juni 2017 zur Zahlung des Kostenvorschusses ungenutzt
habe verstreichen lassen.
F.
Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt mit Beschwerde vom 14. Juli 2017 angefochten. Sie beantragt sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2017 und die Rückwei-
sung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 17. August 2017 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und begründet ihre Verfügung vom 15. Juni 2017
ausführlich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2017 ist eine
Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht
ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG,
SR 412.10] i.V.m. Art. 31 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Diese ist frist- und form-
gerecht eingereicht worden und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Verfahren auf dem Gebiet der Berufsbildung richtet sich nach den all-
gemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(Art. 61 Abs. 2 BBG). Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren nach
dem Berufsbildungsgesetz ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestal-
tet. Demnach ist die Vorinstanz als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz
im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Bst. c VwVG berechtigt, von der beschwerde-
führenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 1 Bst. a und
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 10. September 1969
über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren,
[SR 172.041.0]).
Zur Leistung des Kostenvorschusses ist der beschwerdeführenden Partei
eine angemessene Frist anzusetzen; dies unter Androhung des Nichtein-
tretens im Säumnisfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Gemäss Art. 21 Abs. 3
VwVG gilt die Frist als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten
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der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder
Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Wird der Kostenvorschuss nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so tritt die
Beschwerdeinstanz – wie angedroht – auf die Beschwerde nicht ein. An-
ders als im Verfahren vor Bundesgericht ist in Verfahren nach VwVG keine
Nachfrist anzusetzen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. Septem-
ber 2010 E. 4.4.1 f.; vgl. auch PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 23 N. 8).
3.
Eingeschriebene Sendungen gelten beim tatsächlichen Empfang gegen
Unterschrift des Verfügungsadressaten bzw. einer zur Entgegennahme be-
fugten Person oder – gemäss der sogenannten Zustellfiktion – spätestens
am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zuge-
stellt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer C-2776/2013 vom
7. Mai 2014 E. 4.2.1; siehe zum Ganzen UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Art. 34 N. 15).
3.1 Die erwähnte Zustellfiktion setzt insbesondere voraus, dass die Abho-
lungseinladung in den physischen oder elektronischen Briefkasten bzw. ins
Postfach des Empfängers gelegt worden ist (formelle Bedingung; vgl. Urteil
des BVGer C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.2.1), wobei bei eingeschrie-
benen Sendungen rechtsprechungsgemäss eine widerlegbare Vermutung
gilt, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten
oder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum kor-
rekt registriert wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.3 m.H.).
Die Zustellfiktion greift zudem nur dann, wenn der Empfänger die Zustel-
lung einer entsprechenden eingeschriebenen Sendung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erwarten musste (materielle Bedingung; vgl. Urteil des
BVGer C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.2.1).
3.2 Im vorliegenden Fall bestätigte die Beschwerdeführerin unter Verweis
auf die Sendungsnummer, ein Einschreiben verpasst zu haben. Gemäss
Sendungsverfolgung der Post wurde das Einschreiben betreffend die Frist
für den Kostenvorschuss am 19. Mai 2017 der Beschwerdeführerin zur Ab-
holung gemeldet, wobei eine Abholfrist bis 26. Mai 2017 vermerkt wurde.
Damit ist die formelle Bedingung – die Zustellung der Abholeinladung in
den Briefkasten – für die gesetzliche Zustellfiktion erfüllt.
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Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 14. Mai 2017 bei der Vor-
instanz Beschwerde eingereicht und damit selbst ein Verfahren angestrebt.
Sie musste deshalb mit der Zusendung von Instruktionsverfügungen per
Einschreiben, insbesondere der Einforderung eines Kostenvorschusses,
rechnen. Somit ist die materielle Bedingung der gesetzlichen Zustellfiktion
ebenfalls erfüllt.
3.3 Demnach gilt die eingeschrieben versandte Verfügung der Vorinstanz
vom 18. Mai 2017 aufgrund der Zustellfiktion als der Beschwerdeführerin
per 26. Mai 2017 zugestellt. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
ist als angemessen zu erachten; zwischen dem 26. Mai 2017 (Zustellfik-
tion) und dem 6. Juni 2017 (Fristende) liegen 10 Tage.
3.4 Der Beschwerdeführerin wurde – vor diesem Hintergrund – ein Nicht-
eintreten auf ihre Beschwerde im Falle ausbleibender fristgerechter Ein-
zahlung des Kostenvorschusses rechtsgültig angedroht.
4.
Die Beschwerdeführerin hat innert der seitens der Vorinstanz angesetzten
Frist bis 6. Juni 2017 den Kostenvorschuss unbestrittenermassen nicht ge-
leistet. Allerdings ersuchte sie die Vorinstanz sinngemäss um Wiederher-
stellung der versäumten Frist. Sie erklärte bereits im E-Mail vom 7. Juni
2017, mit dem sie sich bei der Vorinstanz zum Einschreiben erkundigte,
dass sie das Einschreiben infolge Ferienabwesenheit verpasst habe. Mit
E-Mail vom 8. Juni 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin sodann den
Empfang der Verfügung betreffend Kostenvorschuss. Gleichzeitig erläu-
terte sie unter Beilage der Transaktionsbestätigung, die Überweisung ver-
anlasst zu haben. Sie ersuchte um Bearbeitung der Beschwerde trotz ab-
gelaufener Frist, weil sie nicht früher auf das Schreiben habe reagieren
können, da ihr dieses nicht vorgelegen sei. Vom 15. Mai 2017 bis 1. Juni
2017 seien sie und alle im Haushalt befindlichen Personen in den Ferien
gewesen, weshalb sie das Einschreiben verpasst habe. Die zweite Zustel-
lung per B-Post habe sie erst gleichentags, am 8. Juni 2017, erreicht.
Mit E-Mail vom 9. Juni 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin erneut,
dass sie am Vortag die Überweisung per 9. Juni 2017 ausgelöst habe. Sie
hoffe sehr, dass die Beschwerde durch diese sofortigen Handlungen ihrer-
seits trotz der spät erfolgten Zustellung bearbeitet werden könne. In ihrer
Beschwerde vom 14. Juli 2017 wiederholt, erläutert und belegt die Be-
schwerdeführerin die bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten
Gründe für die verspätete Bezahlung des Kostenvorschusses.
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4.1 Eine gesetzliche oder behördliche Frist kann gemäss Art. 24 Abs. 1
VwVG nur dann wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Per-
son unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu
handeln (materielle Bedingung). Voraussetzung für eine Wiederherstellung
der Frist ist, dass innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein
entsprechendes begründetes Begehren gestellt und die versäumte
Rechtshandlung nachgeholt wird (formelle Bedingung; Art. 24 Abs. 1
VwVG).
Ein Versäumnis gilt nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe,
d.h. solche, auf die die betroffene Person keinen Einfluss nehmen kann,
vorliegen und der gesuchstellenden Person keine Nachlässigkeit vorge-
worfen werden kann. Namentlich Naturkatastrophen, obligatorischer Mili-
tärdienst oder plötzliche schwere Erkrankung sind als unverschuldete Hin-
dernisse zu qualifizieren. Demgegenüber werden insbesondere die Un-
kenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Ferienabwesenheit, Arbeitsüber-
lastung oder organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldet
erachtet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3528/2017 vom 21. August
2017 E. 2.1.2 m.H.).
4.2 Zwar hat die Beschwerdeführerin innert der dreissigtägigen Frist nach
Art. 24 Abs. 1 VwVG sinngemäss um Wiederherstellung der Frist ersucht,
dieses Begehren kurz motiviert und den Kostenvorschuss bezahlt. Hinge-
gen begründet sie das Versäumnis der Frist damit, dass sie infolge Ferien-
abwesenheit bis 1. Juni 2017 die Verfügung der Vorinstanz betreffend die
Kosten gar nicht zugestellt erhalten habe und es ihr daher infolge Unkennt-
nis dessen Inhalts bis zum Zeitpunkt des Empfangs der Verfügung gar nicht
möglich gewesen sei, der Aufforderung, einen Kostenvorschuss einzube-
zahlen, nachzukommen.
4.3 Demnach liegen keine objektiven Gründe vor, die eine Wiederherstel-
lung der Frist durch die Vorinstanz gemäss Art. 24. Abs. 1 VwVG zugelas-
sen hätten.
5.
Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom
14. Mai 2017 nicht eingetreten. Folglich erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen.
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6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf
Fr. 500.– festgesetzt.
Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen wer-
den (Art. 83 Bst. t i.V.m. Art. 82 des Bundesgesetzes über das Bundesge-
richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist
somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Hanna Marti Adji
Versand: 3. Oktober 2017