Abtei lung II
B-3984/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.
X._______,
vertreten durch CompTax Treuhand Kurt Tenger,
Hertistrasse 26, Postfach, 8304 Wallisellen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Direktion für Wirtschaftspolitik, Effingerstrasse 31,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Arbeitsbeschaffungsreserven.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3984/2009
Sachverhalt:
A.
Am 12. November 2008 orientierte die Vorinstanz in einer Medienmit-
teilung unter dem Titel "Stabilisiserungsmassnahmen" über die vom
Bundesrat getroffenen Massnahmen zur Stützung der Auftrags- und
Beschäftigungslage in der Schweiz. Dabei wies sie darauf hin, dass
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) eine all-
gemeine Freigabe der steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungs-
reserven auf den 1. Januar 2009 in die Wege leite.
In einer weiteren Medienmitteilung vom 12. Dezember 2008 ("All-
gemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven") wies das EVD
auf den gleichentags gefassten Beschluss des Bundesrats hin, die
gesamten Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft in der
Höhe von 550 Millionen Schweizer Franken per 1. Januar 2009 freizu-
geben. Rund 650 Unternehmen könnten ihre bisher blockierten Mittel
während den nächsten zwei Jahren investieren. Reservevermögen,
das in den kommenden beiden Jahren nicht für Investitionen ver-
wendet werde, unterliege einer Nachbesteuerung.
B.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Sperrkontos, auf welchem
sie Arbeitsbeschaffungsreserven angelegt hatte (Saldo per 1. Januar
2009: Fr. 125'000.–).
Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte die Beschwerdeführerin der
Vorinstanz mit, nachdem der Bundesrat am 12. Dezember 2008 die
Arbeitsbeschaffungsreserven per 1. Januar 2009 allgemein frei-
gegeben habe, habe sie ihre Arbeitsbeschaffungsreserven noch vor
Jahresende für den Kauf eines „Mikron-Bearbeitungszentrums“ ein-
gesetzt. Die Maschine sei am 10. März 2009 geliefert worden. Sie bitte
die Vorinstanz zu bestätigen, dass sie damit den nötigen Nachweis
erbracht habe und von der steuerlichen Entlastung profitieren könne.
Am 18. Mai 2009 verfügte die Vorinstanz, der Kauf des Mikron-Be-
arbeitungszentrums könne nicht als Arbeitsbeschaffungsmassnahme
im Sinne des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter
Arbeitsbeschaffungsreserven akzeptiert werden, da die gesetzlichen
Anforderungen betreffend die Frist der Durchführung nicht erfüllt seien.
Die Verordnung vom 12. Dezember 2008 über die letztmalige all-
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gemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven halte bezüglich
der Frist fest, dass die Massnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2009
bis spätestens 31. Dezember 2010 eingeleitet und abgeschlossen
werden müssten. Schliesslich informierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin darüber, dass sie die Auszahlung von Fr. 125'000.–
verbucht habe, und dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe,
bis 31. Oktober 2010 andere Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
durchzuführen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. Juni
2009 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt,
die Arbeitsbeschaffungsreserve sei in der Höhe von Fr. 125'000.–
freizugeben, eventualiter sei die Arbeitsbeschaffungsreserve als
Einzelfreigabe freizugeben. Zur Begründung führte sie aus, sie könne
die restriktive Auslegung der Frist durch die Vorinstanz nicht nachvoll-
ziehen. Denn es sei allgemein bekannt gewesen, dass die Arbeits-
beschaffungsreserven im Zuge der Unternehmungssteuerreform auf-
gelöst würden. In Kenntnis des Beschlusses des Bundesrates, dass
eine allgemeine Freigabe für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31.
Dezember 2010 beschlossen worden sei, habe sie die Maschine am
18. Dezember 2008 in Auftrag gegeben. Die Auslieferung sei bewusst
auf die Zeit nach dem 1. Januar 2009 geplant gewesen. In guten
Treuen habe sie daher davon ausgehen müssen, dass die Voraus-
setzungen für die Freigabe erfüllt seien. Schliesslich sei es naiv zu
glauben, dass die Investitionen, für welche die Arbeitsbeschaffungs-
reserven eingesetzt werden könnten (bauliche Massnahmen, Kauf,
Eigenbau von Ausrüstungsgütern, Forschung, Entwicklung etc.), innert
dieser kurzen Zeit geplant, umgesetzt und auch noch fertig gestellt
werden könnten. Insofern könne unter „Einleitung“ nur verstanden
werden, dass die Lieferung, der Beginn von Bauarbeiten und der Start
der Forschungsarbeiten nach dem 1. Januar 2009 erfolgen müssten.
Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass beim Zeitpunkt der
Einleitung auf die Bestellung und nicht auf die Lieferung abgestützt
werden müsse, sei eine Übergangsfrist festzulegen.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. August 2009
sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt
sie aus, mit der allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungs-
reserven solle ein wirkungsvoller Belebungseffekt erzielt werden. Dazu
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sei unter anderem nötig, dass die Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
ab dem vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
festgelegten Zeitpunkt eingeleitet würden. Die Bestellung der Be-
schwerdeführerin falle nicht in die vom EVD festgesetzte Zeitspanne.
Der Beschluss des Bundesrates über die letztmalige allgemeine Frei-
gabe der Arbeitsbeschaffungsreserven datiere vom 12. Dezember
2008; gleichentags habe das EVD die dazu gehörige Verordnung er-
lassen. Die exakten Fristen seien damit bei der Bestellung der
Maschine durch die Beschwerdeführerin der Öffentlichkeit vorgelegen.
Entscheidend für die Auslösung des angestrebten Beschäftigungs-
effekts sei nicht die Lieferung, sondern die Beschäftigung schaffende
Herstellung. Diese erfolge regelmässig vor der Lieferung. Auch bei
einer Einzelfreigabe seien Arbeitsbeschäftigungsmassnahmen durch-
zuführen und die vom zuständigen Amt gesetzten Fristen zu beachten.
Massnahmen, die vor dem Entscheid zu Gunsten einer Einzelfreigabe
eingeleitet worden seien, könnten auch im Rahmen einer Einzelfrei-
gabe nicht geltend gemacht werden. Zudem mache ein Antrag auf eine
Einzelfreigabe im Falle, da die Arbeitsbeschaffungsreserven allgemein
freigegeben seien, keinen Sinn.
E.
Mit Replik vom 15. September 2009 bestätigte die Beschwerdeführerin
ihre in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Sie führt aus, sie
sei erst am 8. Januar 2009 von der Vorinstanz schriftlich über die all-
gemeine Freigabe und die entsprechenden Voraussetzungen
informiert worden. Sollte dem Zeitpunkt der Bestellung ein solches
Gewicht beigemessen werden, hätte das Schreiben mit den um-
strittenen Voraussetzungen umgehend nach Erlass der Verordnung
versandt werden müssen. Im Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens sei
die Bestellung bereits ausgelöst gewesen.
F.
In ihrer Duplik vom 1. Oktober 2009 erklärte die Vorinstanz, die Replik
enthalte keine neuen Argumente, die ein Abweichen von den durch
Gesetz und Verordnungen über die Arbeitsbeschaffungsreserven
gesetzten Fristen rechtfertigen könnten. Auch eine wie von der Be-
schwerdeführerin beantragte Übergangsfrist hätte denselben dem
Konzept der Arbeitsbeschaffungsreserven widersprechenden Effekt
wie Massnahmen, die auf Bestellungen vor dem Freigabezeitpunkt
gründeten, nämlich dass diese Arbeitsbeschaffungsreserven nicht in
der vom Departement anvisierten Periode ihre Wirkung entfalteten und
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somit die Gegenleistung für die bei der Bildung der Arbeits-
beschaffungsreserven gewähren Steuervergünstigung nicht ein-
gefordert werden könne.
G.
Mit Verfügung vom 4. November 2009 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz darauf hin, dass die Verordnung des EVD vom
12. Dezember 2008 über die letztmalige allgemeine Freigabe der
Arbeitsbeschaffungsreserven erst am 24. Dezember 2008 in der Amt-
lichen Sammlung (AS) publiziert worden sei. Es forderte daher die
Vorinstanz auf, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, welche
Sachverhaltsumstände den Schluss erlaubten, die in der oberwähnten
Verordnung festgehaltenen exakten Fristen hätten der Öffentlichkeit
und damit auch der Beschwerdeführerin bereits vor der Veröffent-
lichung der Verordnung in der AS vorgelegen.
In ihrer Eingabe vom 12. November 2009 verwies die Vorinstanz ins-
besondere auf zwei Medienmitteilungen vom 12. November 2008 und
12. Dezember 2008. Ausserdem macht sie geltend, dass es während
der Dauer der Gültigkeit des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985
über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vier
mal zu einer allgemeinen Freigabe gekommen sei (inkl. der aktuellen).
Bei all diesen Freigaben habe die Vorschrift gegolten, dass Mass-
nahmen dann als Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im Sinne des
Gesetzes akzeptiert würden, wenn diese gemäss den Fristen der
jeweils geltenden Verordnung des EVD eingeleitet und durchgeführt
worden seien.
Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 20. November 2009 Stellung.
Sie hielt fest, den von der Vorinstanz genannten Mitteilungen sei kein
Hinweis auf den Einleitungszeitpunkt zu entnehmen.
H.
Die Beschwerdeführerin hat stillschweigend auf die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung verzichtet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid des SECO stellt eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesver-
waltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach
Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter
Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG, SR 823.33) für die Behandlung
der vorliegenden Streitsache zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse
an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind ge-
wahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich
rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
Zur Förderung einer ausgeglichenen Konjunktur sowie zur Verhütung
und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit bilden die Unternehmen der
privaten Wirtschaft durch jährliche Einlagen steuerbegünstigte
Arbeitsbeschaffungsreserven (Art. 1 Abs. 1 ABRG). Die Bildung der
Reserven ist freiwillig (Art. 1 Abs. 2 ABRG). Das Unternehmen muss
die jährliche Einlage in die Reserven beim Bund oder auf einem
Sperrkonto bei einer Bank anlegen (Reservevermögen) (Art. 6 Abs. 1
ABRG).
Hinsichtlich der Freigabe und Verwendung der Reservevermögen
unterscheidet das ABRG zwischen der allgemeinen Freigabe und der
Freigabe für einzelne Unternehmen:
Art. 8 Abs. 1 ABRG umschreibt die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven.
Demgemäss gibt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bei
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drohenden oder bereits eingetretenen Beschäftigungsschwierigkeiten
die im Zeitpunkt der Freigabe vorhandenen Reservevermögen für das
Gebiet mehrerer Kantone oder gesamtschweizerisch, für einzelne oder
alle Wirtschaftszweige frei. Die Reservevermögen werden auch frei-
gegeben, wenn ein ausserordentlicher Bedarf für Anpassungen an den
technologischen oder marktbedingten Wandel besteht. Es hört zuvor
die Kantone und die Spitzenverbände der Wirtschaft an.
Die Freigabe für einzelne Unternehmen ist Gegenstand von
Art. 9 ABRG. Drohen einem Unternehmen Schwierigkeiten oder sind
solche bereits eingetreten, so kann das SECO zur Finanzierung von
Arbeitsbeschaffungsmassnahmen das im Zeitpunkt der Freigabe vor-
handene Reservevermögen auf das Gesuch des Unternehmens
freigeben (Art. 9 Abs. 1 ABRG).
Gemäss Art. 10 ABRG gelten als Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
Massnahmen, die eine ausgeglichene Beschäftigung fördern oder die
längerfristige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens
stärken, insbesondere: bauliche Massnahmen (Bst. a); Anschaffung,
Eigenbau und Unterhalt von Ausrüstungen (Bst. b); Forschung, Ent-
wicklung und Verbesserung von Produkten, Verfahren und Dienst-
leistungen (Bst. c); Exportförderung (Bst. d); Umschulung und Weiter-
bildung von Arbeitnehmern (Bst. e).
Das Departement oder das Bundesamt setzt mit der Freigabe der
Reservevermögen für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungs-
massnahme eine Frist (Art. 11 ABRG).
In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zum Erlass von Aus-
führungsbestimmungen (Art. 22 Abs. 2 ABRG) hat der Bundesrat am 9.
August 1988 die Verordnung über die Bildung steuerbegünstigter
Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV, SR 823.331) erlassen. Nach
Art. 8 Abs. 1 ABRV setzt bei einer allgemeinen Freigabe das
Departement, bei einer Freigabe für einzelne Unternehmen das SECO
die Frist für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
fest. Bei allgemeinen Freigaben kann das Departement zudem eine
Frist festsetzen, innert der die Aufträge an Dritte vergeben werden
müssen (Art. 8 Abs. 1 letzter Satz ABRV).
Unter anderem gestützt auf Art. 8 ABRV erliess das EVD am
12. Dezember 2008 die Verordnung über die letztmalige allgemeine
Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven (SR 823.331.2; hiernach:
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Freigabeverordnung 2008). Danach dienen die letztmals frei-
gegebenen Arbeitsbeschaffungsreserven für Massnahmen, welche in
der Zeit vom 1. Januar 2009 bis spätestens am 31. Dezember 2010
eingeleitet und abgeschlossen werden (Art. 1 Abs. 1 Freigabever-
ordnung 2008). Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft (Art. 5
Freigabeverordnung 2008), und löst die Verordnung vom 14. Oktober
2002 über die allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven
(AS 2002 4230; hiernach: Freigabeverordnung 2002) ab (vgl. Art. 4
Freigabeverordnung 2008).
3.
Die Beschwerdeführerin hat am 16. Dezember 2008 ein „Mikron-Be-
arbeitungszentrum“ zum Preis von Fr. 472'000.– (exkl. MWSt) bestellt,
welches am 10. März 2009 geliefert wurde. Fraglich ist, ob dies als
Arbeitsbeschaffungsmassnahme im Sinne der Gesetzgebung über die
steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven qualifiziert werden
kann.
3.1 Die Vorinstanz verneint dies mit dem Hinweis darauf, dass die
Beschwerdeführerin bei der Bestellung der Maschine respektive der
Auftragserteilung die in Art. 1 Abs. 1 der Freigabeverordnung 2008 für
die Einleitung der Arbeitsmassnahme vorgesehene Frist nicht ein-
gehalten habe.
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, unter „Ein-
leitung“ einer Arbeitsbeschaffungsmassnahme im Sinne von Art. 1
Abs. 1 der Freigabeverordnung 2008 könne nur verstanden werden,
dass die Lieferung, der Beginn von Bauarbeiten, der Start der
Forschungsarbeiten etc. nach dem 1. Januar 2009 erfolgen müssten.
Da die von ihr bestellte Maschine am 10. März 2009 und insofern nach
dem 1. Januar 2009 geliefert wurde, geht die Beschwerdeführerin
nach ihrem Verständnis der massgeblichen Verordnungsbestimmung
davon aus, dass sie die Arbeitsbeschaffungsmassnahme fristgemäss
eingeleitet hat.
3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass für die
Auslösung des angestrebten Beschäftigungseffekts (vgl. Art. 8 Abs. 1
ABRG) nicht die Lieferung, sondern die Beschäftigung schaffende
Herstellung entscheidend sei, welche regelmässig vor der Lieferung
erfolgt.
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3.3 Bereits Art. 100 Abs. 6 BV (SR 101), der dem ABRG zu Grunde
liegt, ist zu entnehmen, dass die Unternehmen erst nach der Freigabe
der Reserven über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Ver-
wendungszwecke entscheiden können. Insofern setzt die Verwendung
der Arbeitsbeschaffungsreserven bereits gestützt auf eine der ver-
fassungsrechtlichen Grundlagen des ABRG voraus, dass diese für
einzelne Unternehmen oder allgemein freigegeben wurden (GIOVANNI
BIAGGINI, Kommentar BV, Zürich 2007, Art. 100, N. 12, mit Verweis auf
die Freigabeverordnung 2002).
3.4 Was unter „Einleiten“ von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im
Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Freigabeverordnung 2008 zu verstehen ist,
ist durch Auslegung zu ermitteln. Auf der Suche nach dem Rechtssinn
einer Norm sind alle klassischen Elemente (oder Methoden) der Aus-
legung in gleicher Weise zu berücksichtigen, nämlich das
grammatikalische, das systematische, das historische, das geltungs-
zeitliche und das teleologische Element. Eine Hierarchie besteht dabei
nicht; es gilt vielmehr der Methodenpluralismus. Immerhin bildet die
grammatikalische Auslegung regelmässig den Ausgangspunkt der
Argumentation (PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 25, N. 3; BGE 133 V 9 E. 3.1;
BGE 135 V 50 E. 5.1). Im Verwaltungsrecht kommt der teleologischen
Auslegung aber eine besondere Bedeutung zu, weil es stets um die
Erfüllung von Staatsaufgaben geht, die je ihren besonderen Zweck er-
füllen (TSCHANNEN / ZIMMERLI, a.a.O., § 25, N. 5; zum Ganzen auch:
ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, S. 42).
3.4.1 Wird im Rahmen der grammatikalischen Auslegung das
Synonymwörterbuch konsultiert, lässt sich feststellen, dass unter „ein-
leiten“ etwas „anbahnen“ oder „in die Wege leiten“ zu verstehen ist
(vgl. DUDEN, Das Synonymwörterbuch, Mannheim / Leipzig / Wien /
Zürich 2007, S. 297). Zu diesem Schluss gelangt man insbesondere
auch, wenn die französische Version von Art. 1 Abs. 1 der Freigabe-
verordnung 2008 als Ausgangspunkt genommen wird. Die
französische Version verwendet den Begriff „(mesures) engagées“.
Das französische „engager“ wird im übertragenen Sinne gebraucht für
„mettre en train, commencer“ (vgl. LE NOUVEAU PETIT ROBERT, Paris 1996,
S. 764) respektive für „(Verhandlungen) einleiten, aufnehmen“
(LANGENSCHEIDT e-Handwörterbuch Französisch-Deutsch 5.0). Die
italienische Version verwendet den Begriff „(provvedimenti) adottati“.
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„Adottare“ wird unter anderem für „scegliere“ (LO ZINGARELLI, Bologna
2004, S. 45), d.h. „(aus)wählen“ (Langenscheidt e-Handwörterbuch
Italienisch-Deutsch 4.0) gebraucht und ist damit weniger eindeutig als
die deutsche und französische Version.
Unter dem grammatikalischen Aspekt müsste eine Auftragserteilung
somit als Einleitung einer Arbeitsbeschaffungsmassnahme qualifiziert
werden, da beispielsweise mit einem Auftrag zur Beschaffung oder
Herstellung einer Maschine der Erwerb einer Produktionsanlage und
damit eine Arbeitsbeschaffungsmassnahme im Sinne von Art. 10
ABRG in die Wege geleitet wird (vgl. auch IVO P. BAUMGARTNER, Arbeits-
beschaffungsreserven, Zürich 1992, S. 207).
3.4.2 In systematischer Hinsicht ist die Freigabeverordnung 2008
selbst nicht ergiebig, da sie nicht in Abschnitte unterteilt ist, und die
massgebliche Verordnungsbestimmung (Art. 1) lediglich mit „Fristen“
betitelt ist. Zu beachten ist indessen, dass die Freigabeverordnung
2008 unter anderem auf Art. 8 Abs. 1 ABRV basiert. Gemäss Satz 2
dieser Bestimmung kann das EVD bei allgemeinen Freigaben eine
Frist festsetzen, „innert der die Aufträge an Dritte vergeben werden
müssen“. Aus dieser Bestimmung geht deutlich hervor, dass bei
Bekanntgabe einer allgemeinen Freigabe die allfällige Anordnung
einer Frist für die Auftragserteilung abgewartet werden muss.
3.4.3 Die Botschaft vom 29. Februar 1984 zu einem Bundesgesetz
über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
(Botschaft ABRG; BBl 1984, S. 1129 ff.) sagt nichts aus über Art. 11
ABRG, auf den sich Art. 8 Abs. 1 ABRV und damit auch Art. 1 der
Freigabeverordnung 2008 stützen (vgl. Botschaft ABRG, S. 1168).
Hinzu kommt, dass in Art. 11 ABRG lediglich von der „Durchführung
von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen“ die Rede ist und damit ein
noch unbestimmterer Begriff als jener der Freigabeverordnung 2008
verwendet wird. Die historische Auslegung ist daher im vorliegenden
Fall von geringerem Interesse.
3.4.4 Dagegen zeigt die teleologische Auslegung ein deutlicheres
Resultat. Sinn und Zweck der in Art. 1 Abs. 1 der Freigabeverordnung
2008 vorgesehenen Fristen zur Durchführung von Arbeits-
beschaffungsmassnahmen ist die zeitliche Bündelung der In-
vestitionen. Denn nur so kann ein Investitionsschub (IVO P. BAUMGARTNER,
a.a.O., S. 171) respektive eine „echte konjunkturelle Wirkung“ (vgl.
Faktenblatt II des EVD zur letzten allgemeinen Freigabe der Arbeits-
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beschaffungsreserven [Beilage 2 zur Stellungnahme der Vorinstanz
vom 12. November 2009], und Botschaft ABRG, S. 1147) erzielt
werden. Die zeitliche Bündelung der Investitionen wird nur erreicht,
wenn sämtliche Aufträge zur Verwendung der Arbeitsbeschaffungs-
reserven innert der vom Departement festgelegten Frist für die Durch-
führung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen erteilt werden, zumal
etwa eine Produktionsanlage oder eine andere „Ausrüstung“ im Sinne
von Art. 10 Bst. b ABRG, soweit vom beauftragten Unternehmen mög-
lich, im Regelfall sogleich nach der Auftragserteilung hergestellt wird.
Dabei zeigt die Untersuchung der Auswirkungen staatlicher Kon-
junkturbelebungsprogramme, dass eine wirtschaftsfördernde Wirkung
weniger durch den Zufluss von Finanzmitteln in den geschwächten
Markt, als vor allem durch die zusätzliche Nachfrage gewonnen wird,
die die Aufträge bei Lieferanten und Unterakkordanten gegenseitig in-
direkt auslösen und die das Investitionsvolumen um ein Vielfaches
übersteigen können (vgl. KLAUS A. VALLENDER / PETER HETTICH / JENS LEHNE,
Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 4. Aufl. Bern
2006, § 23, N. 9 ff.). Derselbe Effekt wird mit der Freigabe von
Arbeitsbeschaffungsreserven angestrebt. Es genügt darum nicht,
wenn bloss die Bezahlung für einen Auftrag innerhalb der massgeb-
lichen Freigabefrist erfolgt, der Auftrag aber schon vor deren Beginn
erteilt wurde. Die Aufträge müssen vielmehr im gewählten Zeitraum
gebündelt erteilt werden, damit die beabsichtigte, konjunkturbelebende
Wirkung erzielt werden und der auf eine Steigerung der indirekt be-
wirkten Folgenachfrage ausgerichtete Effekt durch eine zu breite
Streuung der belebenden Impulse nicht verpuffen kann.
Unter „Einleiten einer Arbeitsbeschaffungsmassnahme“ ist daher auch
nach teleologischer Auslegung die Erteilung eines Auftrags (etwa zur
Herstellung oder Beschaffung einer Produktionsanlage) zu verstehen.
3.5 Auf Grund dieser Auslegungsergebnisse ist mit der Vorinstanz
dafür zu halten, dass die Bestellung einer Maschine respektive die
Auftragserteilung als Einleitung einer Arbeitsbeschaffungsmassnahme
im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Freigabeverordnung 2008 zu quali-
fizieren ist.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht ersichtlich, dass und
inwiefern die Vorinstanz die Begriffe „Durchführung der Arbeits-
beschaffungsmassnahmen“ (Art. 11 ARBG) respektive „Einleiten von
Arbeitsbeschaffungsmassnahmen“ (Art. 1 Abs. 1 der Freigabever-
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ordnung 2008) falsch ausgelegt hätte. Dass die Vorinstanz die von der
Beschwerdeführerin vorgenommene Bestellung als zu früh getätigt
qualifiziert hat, ist somit nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerdeführerin kann sich, entgegen ihren Ausführungen im
Schriftenwechsel vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht auf
Rechtsunkenntnis bzw. auf ihren guten Glauben resp. auf den Ver-
trauensschutz im Sinne von Art. 9 BV berufen.
4.1 Gemäss der im Zusammenhang mit falschen Rechtsmittel-
belehrungen entwickelten Rechtsprechung kann nur derjenige Ver-
trauensschutz geltend machen, der die Unrichtigkeit nicht kennt und
sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen
können. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn der
Mangel für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein schon durch
Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich
ist. Dagegen wird nicht verlangt, neben den Gesetzestexten auch noch
die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen (vgl.
BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Auch gegenüber behördlichen Auskünften
kann keinen Vertrauensschutz anrufen, wer die Unrichtigkeit des Be-
scheides ohne weiteres hat erkennen können (vgl. BGE 131 V 472 E.
5; BGE 131 II 627 E. 6.1).
4.2 Im vorliegenden Fall war zwar im Zeitpunkt der Bestellung des
„Mikron-Bearbeitungszentrums“ (16. resp. 18. Dezember 2008) die
Freigabeverordnung 2008, die die hier relevanten Daten festhielt,
weder publiziert noch in Kraft (vgl. AS 2008 6481). Auch die im Zu-
sammenhang mit der Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven auf
den 1. Januar 2009 am 12. Dezember 2008 veröffentlichten Medien-
mitteilungen, die als offizielle Erklärungen im Rechtsetzungsverfahren
die Erwartungen hinsichtlich der künftigen Rechtsanwendung vor Zu-
standekommen des Gesetzes prägen und durchaus auch Vertrauens-
grundlage im Sinne von Art. 9 BV sein können (BEATRICE WEBER-DÜRLER,
Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt a.M.
1983, S. 207 ff.), enthielten zu diesen Fristen keinerlei Angaben.
Die Beschwerdeführerin hätte aber bei genügender Aufmerksamkeit,
das heisst bei blosser Konsultation des Art. 8 ABRV, worauf die Frei-
gabeverordnung 2008 unter anderem basiert und welcher damals
längst in Kraft war, erkennen können, dass das Departement anläss-
lich einer allgemeinen Freigabe Fristen festsetzt, die im Zusammen-
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hang mit der Durchführung einer Arbeitsbeschaffungsmassnahme (Art.
8 Abs. 1 ABRV) einzuhalten sind (vgl. bereits E. 3.4.2).
Sie hätte daher die hier zu Diskussionen Anlass gebende Bestellung
nicht tätigen dürfen, ohne sich vorgängig über die in casu relevanten
Fristen zu informieren bzw. ohne deren Beginn abzuwarten.
5.
Der Vorinstanz kann schliesslich auch nicht vorgeworfen werden, sie
hätte zu rigoros an den hier massgebenden Fristen festgehalten
respektive überspitzt formalistisch gehandelt.
Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsver-
weigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) ist gegeben, wenn für ein Verfahren
rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge
sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften
mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften über-
spannte Anforderungen stellt (BGE 135 I 6 E. 2.1, mit Verweisen). Da
jedoch prozessuale Formen unerlässlich sind, um die ordnungs-
gemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens und die
Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten, verletzt nicht
jede prozessuale Formstrenge Art. 29 Abs. 1 BV. Überspitzter
Formalismus setzt vielmehr voraus, dass die strikte Anwendung der
Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt
ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des
materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert
(Urteil des Bundesgerichts 5A_72/2007 vom 5. April 2007 E. 2.2, mit
Hinweisen).
Wie sich aus dieser bundesgerichtlichen Formulierung ergibt, und wie
bereits Hans Huber im Jahre 1980 festgestellt hat, beschränkt das
Bundesgericht seine Rechtsprechung über den unzulässigen
Formalismus auf das Verfahrensrecht (HANS HUBER, Überspitzter
Formalismus als Rechtsverweigerung, in: Hans Merz / Walter R.
Schluep [Hrsg.], Recht und Wirtschaft heute, Festgabe zum 65. Ge-
burtstag von Max Kummer, Bern 1980, S. 15 ff., S. 18 und 23).
Offensichtlich handelt es sich bei der Frist zur Einleitung von Arbeits-
beschaffungsmassnahmen nicht um eine verfahrensrechtliche Frist
respektive eine Frist, die im Zusammenhang mit Verfahrenshand-
lungen steht, auf die das VwVG bzw. dessen Bestimmungen über die
Fristen anzuwenden ist. Vielmehr handelt es sich um eine materiell-
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rechtliche Frist. Materiell-rechtliche Fristen sind dadurch gekenn-
zeichnet, dass sie sich auf materielle Rechtswirkungen – in casu die
Qualifikation als gesetzeskonforme Arbeitsbeschaffungsmassnahme –
beziehen und diese begrenzen (URS PETER CAVELTI, in: Auer / Müller /
Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 20, N. 1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, von der
bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen und den Grundsatz des
überspitzten Formalismus auch bei einer materiell-rechtlichen Frist wie
der vorliegenden anzuwenden. Selbst unter Anwendung des Grund-
satzes bei materiell-rechtlichen Fristen müsste das Vorliegen von
überspitztem Formalismus verneint werden. Denn wie bereits aus-
geführt wurde, dienen die Fristen zur Durchführung der Arbeits-
beschaffungsmassnahmen der zeitlichen Bündelung von Investitionen
zwecks Bewirkung eines spürbaren konjunkturellen Effekts (vgl. E.
3.4.4). Angesichts der von der Beschwerdeführerin knapp verfehlten
Frist zur Einleitung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen erscheint
das Insistieren auf der Einhaltung der durch das EVD gesetzten
Fristen zwar als streng, ist indessen durch schutzwürdige Interessen
gerechtfertigt und insofern aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Auftragserteilung über den Umstand, dass hinsichtlich
der Verwendung von Arbeitsbeschaffungsreserven zeitliche Vorgaben
angeordnet werden und einzuhalten sind, im Bilde hätte sein können.
Da diese zeitlichen Vorgaben beim Kauf des „Mikron-Bearbeitungs-
zentrums“ nicht eingehalten wurden, und der Vorinstanz diesbezüglich
auch kein überspitzter Formalismus vorzuwerfen ist, kann diese An-
schaffung nicht als Arbeitsbeschaffungsmassnahme qualifiziert
werden. Der Hauptantrag ist daher abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Freigabe der
Arbeitsbeschaffungsreserven als Einzelfreigabe.
Wie die Vorinstanz zu diesem Eventualantrag zu Recht festhält, sind
auch bei einer Einzelfreigabe Fristen für die Durchführung der
Arbeitsbeschaffungsmassnahmen zu beachten (vgl. Art. 11 ABRG und
Art. 8 ABRV). Diese werden durch das SECO festgesetzt (Art. 8 Abs. 1
ABRV). Daher ist der Ansicht der Vorinstanz zuzustimmen, wonach
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Massnahmen, die vor dem Entscheid zu Gunsten einer Einzelfreigabe
eingeleitet worden sind, auch im Rahmen einer Einzelfreigabe nicht
geltend gemacht werden können. Nachdem die Beschwerdeführerin
vor Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahme keinen Antrag
auf Einzelfreigabe gestellt hat, entfällt daher die Möglichkeit, die
rechtsgültige Verwendung der Arbeitsbeschaffungsreserven unter dem
Titel „Arbeitsbeschaffungsmassnahme im Rahmen einer Einzelfrei-
gabe“ im Sinne von Art. 9 ABRG zu prüfen. Daher ist auch der
Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
8.
Schliesslich würde das Gewähren einer Übergangsfrist dem Sinn und
Zweck der Fristen im Zusammenhang mit der Durchführung von
Arbeitsbeschaffungsmassnahmen (vgl. E. 3.4.4) widersprechen. Dem
entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ist demzufolge nicht
statt zu geben.
9.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet, weshalb die
angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist.
10.
Bei diesem Prozessausgang sind der unterliegenden Beschwerde-
führerin die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem am 29. Juni 2009 ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist
der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 29. Juni 2009 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ABR-Nr. ZH-182; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichts-
urkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kathrin Bigler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 10. März 2010
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