Abtei lung II
B-3985/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bernard Maitre, Abteilungspräsident,
Gerichtsschreiber Jürg Studer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Medizinalberufekommission MEBEKO,
Ressort Ausbildung, Bundesamt für Gesundheit BAG,
Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Schlussprüfung für Ärzte, 3. Teil, Antrag auf Gültigkeit.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3985/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Medizinalberufekommission (MEBEKO, Vorinstanz) mit
Entscheid vom 3. Februar 2009 auf ein Wiedererwägungsgesuch
hinsichtlich der Examina des 2. Teils der ärztlichen Schlussprüfung
aus den Jahren 1998/1999 nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Mai 2009 abwies,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 20. Mai 2009 den Antrag des
Beschwerdeführers auf Anerkennung der Gültigkeit des 3. Teils der
Schlussprüfung für Ärzte, Session 1998, ablehnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine im Zusammenhang mit dem
Gesuch um Anerkennung der Gültigkeit des 3. Teils der ärztlichen
Schlussprüfung 1998 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde des
Beschwerdeführers mit Urteil vom 19. Juni 2009 als gegenstandslos
abschrieb, soweit es darauf eintrat,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai
2009 mit Beschwerde vom 18. Juni 2009 beim Bundesverwaltungs-
gericht anfocht und mit der gleichen Eingabe ein Revisionsgesuch
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2009
einreichte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. Juni 2009
und weiteren Eingaben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
einreichte und die Anerkennung der Gültigkeit der Schlussprüfung für
Ärzte, 3. Teil, Session 1998, verlangte,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2009 ein Ausstandsbegehren
gegen Bundesverwaltungsrichter Flury einreichte, welches das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. August
2009 abwies,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
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dass Verfügungen der Vorinstanz um Anerkennung der Gültigkeit von
Prüfungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zuständig ist für die
Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. Art. 45 VGG, BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess-
führung mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 abgelehnt
und er zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 17. Dezember
2009 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter
Kostenfolge nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist
nicht geleistet hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. Dezember 2009 und
21. Dezember 2009 an den Präsidenten des Bundesverwaltungs-
gerichts die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 18. November
2009 beantragte sowie erneut ein Begehren um Ausstand von Bundes-
verwaltungsrichter Flury stellte,
dass in Bezug auf die Zwischenverfügung vom 18. November 2009
kein Revisionsgrund vorliegt,
dass das erneute Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungs-
richter Flury keine neuen Argumente aufweist und demzufolge auf
dieses nicht weiter einzugehen ist,
dass das Gesetz bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses klar ist
und auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1
Bst. b VGG),
dass das Dossier zum definitiven Abschluss des Verfahrens B-
3985/2009 an den Abteilungspräsidenten, Bundesverwaltungsrichter
Bernard Maitre, übertragen wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 25. August 2009 über das Aus-
standsbegehren Kosten von Fr. 200.- zulasten des Beschwerdeführers
veranschlagt worden sind, die zusammen mit den Kosten von Fr. 300.-
im vorliegenden Urteil verlegt werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von total Fr. 500.-
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
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Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass dieser Entscheid, der in der Sache das Ergebnis einer Prüfung
betrifft, nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 83 Bst. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein,
Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0000-5047; Einschreiben; Beilage:
Akten zurück)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bernard Maitre Jürg Studer
Versand: 9. Februar 2010
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