B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3985/2013
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser und Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Sarah Vaterlaus.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. iur. Eugen Marbach,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Hoffet,
2. C._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Meinhardt,
Beschwerdegegnerinnen,
Wettbewerbskommission WEKO,
Vorinstanz.
Gegenstand
Parteistellung in der Untersuchung (…)
("Online-Buchungsplattformen für Hotels").
B-3985/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat)
eröffnete im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Vorin-
stanz am 11. Dezember 2012 eine Untersuchung gemäss Art. 27 des Kar-
tellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) gegen die Online-
Buchungsplattformen B._______, C._______ und D._______. Veröffent-
licht wurde diese Untersuchung am (…) im Schweizerischen Han-
delsamtsblatt (SHAB vom […]) und im Bundesblatt (BBl […]).
B.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 meldete der Beschwerdeführer innert
Frist seine Beteiligung an der Untersuchung im Sinne von Art. 43 Abs. 1
Bst. b KG an. Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 stellte er das Gesuch um Par-
teistellung im Sinne von Art. 6 VwVG. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013
lehnte das Sekretariat dieses Gesuch ab, woraufhin der Beschwerdefüh-
rer um Erlass einer anfechtbaren Verfügung in dieser Sache ersuchte.
C.
Am 11. Juni 2013 erliess die Vorinstanz, handelnd durch ein Mitglied des
Präsidiums (Art. 1 Abs. 1 Bst. d des Geschäftsreglements der Wettbe-
werbskommission vom 1. Juli 1996), auf Antrag des Sekretariats die an-
gefochtene Zwischenverfügung mit folgendem Dispositiv:
"1. Das Gesuch um Zulassung als Partei im Verfahren (…) wird abge-
wiesen.
2. Die Gesuchstellerin wird jedoch als beteiligte Dritte im Sinne von
Art. 43. Abs. 1 Bst. b KG im Verfahren (…) zugelassen.
3. Die Kosten für die vorliegende Zwischenverfügung in der Höhe von
CHF 1'100.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. [Eröffnung / Zustellung zur Kenntnisnahme an die Untersuchungsad-
ressaten B._______, C._______ und D._______.]"
Die Vorinstanz verneinte die Parteistellung des Beschwerdeführers im
Wesentlichen mit der Begründung, als Verband fehle ihm die eine Partei-
eigenschaft begründende Legitimation zur Führung der egoistischen Ver-
bandsbeschwerde. Die parteimässige Beteiligung von Dritten beurteile
sich nach den Kriterien für die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 6
i.V.m. Art. 48 VwVG. Ein Dritter müsse daher durch das anstehende kar-
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tellrechtliche Verwaltungsverfahren stärker als jedermann betroffen sein
und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur
Streitsache stehen. Parteistellung komme demjenigen zu, der durch eine
erhebliche Behinderung der Wettbewerbsstellung einen deutlich spürba-
ren wirtschaftlichen Nachteil erleide. Die Verbandsbeschwerde setze un-
ter anderem die Vertretung der Interessen der Mehrzahl oder zumindest
einer grossen Anzahl der Verbandsmitglieder, welche ihrerseits zur Be-
schwerde legitimiert wären, voraus. Indem der Beschwerdeführer ledig-
lich vorgetragen habe, seine Mitglieder seien darauf angewiesen, über
Buchungsplattformen Kunden zu akquirieren, habe er den Nachweis ei-
ner spezifischen, individuellen Betroffenheit seiner Mitglieder nicht er-
bracht. In diesem Zusammenhang seien weder die beträchtlichen Markt-
anteile der Plattformen B._______, C._______ und D._______ erheblich
noch der Umstand, dass zwischen einer Vielzahl von Verbandsmitglie-
dern und den besagten Buchungsplattformen Vertragsverhältnisse beste-
hen würden. Selbst wenn einzelnen Mitgliedern Parteistellung zukäme,
sei nicht erstellt, dass dies auf die Mehrzahl der rund 2020 Mitglieder-
Hotels zutreffe. Aus diesen Gründen komme dem Beschwerdeführer kei-
ne Parteistellung zu. Hingegen werde er als beteiligter Dritter ohne Par-
teistellung i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Bst. b KG im vorinstanzlichen Verfahren
zugelassen.
D.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Einga-
be vom 12. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
stellt folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 11. Juni 2013 sei
aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beschwer-
deführerin in der Untersuchung (…) Online-Buchungsplattformen Par-
teistellung zukommt.
2. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und der Beschwerde-
führerin sei der von ihr geleistete Vorschuss zu erstatten.
3. Die Wettbewerbskommission sei zu verpflichten, der Beschwerdefüh-
rerin deren Parteikosten auf gerichtliche Bestimmung hin zu erstat-
ten."
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er würde durch die
Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden,
da er die Interessen seiner Mitglieder-Hotels im Sinne seines statutari-
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schen Auftrages nicht umfassend wahren könne, wenn ihm keine Partei-
stellung samt Antrags- und Akteneinsichtsrecht zukomme.
Der Beschwerdeführer führt aus, er erfülle als Branchenverband der
Schweizer Hotellerie die Voraussetzungen zur Legitimation als Partei. Mit
der Vorinstanz stimmt er überein, dass einem Wirtschaftsverband – man-
gels spezialgesetzlicher Grundlage – grundsätzlich dann Parteistellung
zukomme, wenn er zur egoistischen Verbandsbeschwerde berechtigt sei.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Nach Auffassung des
Beschwerdeführers sind seine Mitglieder-Hotels durch die in Frage ste-
hende Vertragspolitik der grossen Buchungsplattformen erheblich in ihrer
wirtschaftlichen Position behindert, zumal sich die strittigen Klauseln un-
mittelbar wettbewerbsbeschränkend auswirken würden. Da die Hotels auf
Verträge mit Buchungsplattformen angewiesen seien, könnten sie den
missbräuchlichen Forderungen der grossen Buchungsplattformen faktisch
nicht ausweichen. Daher seien die Hotels durch die Vertragspolitik der
Buchungsplattformen in ihrer Marketingstrategie direkt behindert. So
könnten die Mitglieder-Hotels beispielsweise zwecks Optimierung der
Zimmerauslastung keine kurzfristigen Buchungen über die hoteleigene
Buchungsplattform zu Sonderkonditionen anbieten. Im Übrigen hätten
kleinere Plattformen Mühe, am Markt teilzunehmen. Schliesslich könne,
wer über Buchungsplattformen Hoteldienstleistungen anbiete, den Kun-
den bei Direktbuchungen über die eigene Hotelplattform weder Rabatte
gewähren noch die eingesparte Kommission weitergeben. Die Hotels
würden dadurch spürbare wirtschaftliche Nachteile erleiden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2013 brachte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 12. Juli 2013 der Vorinstanz zur
Kenntnis und ersuchte sie, eine Vernehmlassung unter Berücksichtigung
des Urteils des Bundesgerichts 2C_1054/2012 vom 5. Juni 2013 (i.S. Ti-
cketcorner) einzureichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht B._______, C._______ und D._______, denen die ange-
fochtene Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 zur Kenntnis zugestellt
worden war, die Aufnahme der Instruktion im vorliegenden Beschwerde-
verfahren mit und räumte ihnen Gelegenheit ein, bis zum 27. August 2013
allfällige Parteirechte mit eingehender Begründung geltend zu machen.
B-3985/2013
Seite 5
G.
Mit Vernehmlassung vom 26. August 2013 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen.
Einleitend weist die Vorinstanz erstens darauf hin, dass dem Urteil des
Bundesgerichts 2C_1054/2012 vom 5. Juni 2013 (Ticketcorner) ein ande-
rer Sachverhalt als der vorliegende zugrunde liege. Im erwähnten Bun-
desgerichtsentscheid sei die bundesrechtswidrige Aberkennung der Be-
schwerdebefugnis dreier voneinander unabhängiger Parteien durch das
Bundesverwaltungsgericht gerügt worden. Demgegenüber richte sich die
vorliegende Beschwerde gegen die in einer Zwischenverfügung nicht er-
teilte Parteistellung eines Verbands im vorinstanzlichen Verfahren, wel-
cher für seine Mitglieder Beschwerde führen will. Die Auswirkungen der
Parteistellung in den beiden Fällen würden sich denn auch unterschei-
den. Räume die Vorinstanz einer Person unberechtigt Parteistellung ein,
ergäben sich daraus gewichtige Nachteile. Insbesondere würde sie damit
unberechtigterweise Akteneinsicht erhalten. Aus diesem Grund habe die
Vorinstanz zu Beginn der Untersuchung und gemäss den zu diesem Zeit-
punkt vorliegenden Informationen rasch über die Parteistellung zu ent-
scheiden. Zweitens erblickt die Vorinstanz einen weiteren wichtigen Un-
terschied im Verhältnis der Untersuchungsadressaten B._______,
C._______ und D._______ zu den Mitglieder-Hotels des Beschwerdefüh-
rers. Während erstere Dienstleistungen, insbesondere die Vermittlung
von Hotelzimmern, anbieten würden, nähmen Letztere diese Vermitt-
lungsleistungen in Anspruch. Folglich bestünde kein unmittelbares Kon-
kurrenzverhältnis. Das Bundesgericht habe im erwähnten Entscheid offen
gelassen, inwiefern neben Konkurrenten auch andere Marktteilnehmer
(insb. Abnehmer und Lieferanten) von einer unzulässigen Wettbewerbs-
beschränkung direkt und unmittelbar betroffen seien und an deren Besei-
tigung ein praktisches und schutzwürdiges Interesse hätten. Drittens ha-
be das Bundesgericht in seinem Urteil auch festgehalten, die in Art. 43
KG angelegte Unterscheidung zwischen beteiligungsberechtigten Dritten
mit und ohne Parteistellung habe bei der Auslegung der VwVG-Normen,
namentlich von Art. 6 und 48 VwVG, einzufliessen. Einem Konkurrenten
seien ungeachtet der Beteiligung am Untersuchungsverfahren nach Art.
43 KG nicht ohne weiteres die Parteistellung und die Beschwerdebefug-
nis einzuräumen, sondern nur dann, wenn er einen deutlich spürbaren
wirtschaftlichen Nachteil erleide.
Zur strittigen Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im vor-
instanzlichen Verfahren führt die Vorinstanz aus, es sei entgegen der Auf-
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Seite 6
fassung des Beschwerdeführers nicht nur strittig, ob die Mitglieder-Hotels
in ihrer wirtschaftlichen Position erheblich behindert seien. Ebenso und
insbesondere stelle sich die Frage, ob die Voraussetzungen zur Führung
der egoistischen Verbandsbeschwerde insbesondere die dritte der kumu-
lativ zu erfüllenden Bedingungen, wonach die Mehrheit oder eine Gross-
zahl der Mitglieder des Verbands derart in ihren Interessen betroffen sein
müssen, dass sie ihrerseits zur Beschwerde legitimiert wären, erfüllt sei-
en. Im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Begründungspflicht habe der
Beschwerdeführer nicht hinreichend aufgezeigt, dass einzelne Mitglieder
einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil respektive eine Um-
satzeinbusse erleiden würden. Ihre Ausführungen hinsichtlich der Not-
wendigkeit einer Geschäftsbeziehung mit zumindest einem der bisherigen
Untersuchungsadressaten sowie der daraus entstehenden Wettbewerbs-
beschränkung bezüglich Marketingstrategien und Auslastungsoptimierung
seien von allgemeiner Natur. Eine tatsächliche wirtschaftliche Abhängig-
keit einzelner Mitglieder-Hotels sei nicht nachgewiesen. Gemäss derzeiti-
gen Erkenntnissen im Untersuchungsverfahren gebe es durchaus einzel-
ne Hotels, die keine Dienstleistungen der Online-Buchungsplattformen
der Untersuchungsadressaten in Anspruch nehmen würden.
Inwiefern die Hotels auf Verträge mit den Buchungsplattformen angewie-
sen seien, sei zudem Gegenstand der laufenden Untersuchung. Diesbe-
züglich hält die Vorinstanz fest, dass die Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen der Untersuchungsadressaten und deren Vertragspolitik gegen-
über allen Vertragspartnern identisch seien, so dass die einzelnen Mit-
glieder-Hotels des Beschwerdeführers vertragsseitig nicht in anderer
Weise als jedes andere Hotel behandelt würden. Je nach Einzelfall könn-
ten die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Verträge bei einzelnen Ho-
tels unterschiedlich ausfallen. Der Beschwerdeführer habe aber eben ge-
rade nicht substantiiert dargelegt, inwiefern eine grosse Anzahl seiner
Mitglieder-Hotels betroffen seien und inwiefern diese ihrerseits zur Be-
schwerde legitimiert seien. Aus diesen Gründen könne ihm auch keine
Parteistellung im Untersuchungsverfahren zugesprochen werden.
H.
In der Folge reichten B._______, C._______ und D._______ ihre Stel-
lungnahmen betreffend Geltendmachung von Parteirechten im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren ein.
H.a Mit Eingabe vom 26. August 2013 stellt B._______ den Antrag, es sei
ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren Parteistellung einzuräumen.
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Zur Begründung bringt B._______ im Wesentlichen vor, als materielle
Verfügungsadressatin im Untersuchungsverfahren sei sie formell wie ma-
teriell vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stärker als
jedermann betroffen und stünde in einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zur Streitsache, weshalb ihr Parteistellung zukäme.
H.b Mit Schreiben vom 27. August 2013 teilte D._______ dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, sie verzichte einstweilen auf die Geltendmachung
von Parteirechten. Falls sich jedoch der Ausgang des vorliegenden Ver-
fahrens auf allfällige Rechte oder Pflichten von D._______ auswirken soll-
te, sei ihr erneut Gelegenheit zur Geltendmachung von Parteirechten ein-
zuräumen.
H.c Mit Stellungnahme vom 13. September 2013 beantragt C._______,
sie sei gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in das vorliegende Beschwerde-
verfahren miteinzubeziehen und es seien ihr Kopien aller relevanten Ver-
fahrensakten zuzustellen. Zudem sei ihr eine angemessene Frist zur Ein-
reichung eine Beschwerdeantwort in der Sache anzusetzen. In formeller
Hinsicht macht C._______ eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör geltend, da ihr als materielle Verfügungsadressatin nicht vorgängig
die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gesuch um Zulassung als Partei
eingeräumt worden sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2013 wurden die vorinstanz-
liche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer sowie die Eingaben der
B._______, C._______ und D._______ dem Beschwerdeführer sowie der
Vorinstanz zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 äusserte sich die Vorinstanz zur
Eingabe der C._______, jedoch nur hinsichtlich der Rüge der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz hält diesbezüglich
fest, dass für die Frage der Einholung von Stellungnahmen der bereits
am Verfahren beteiligten Parteien entscheidend sei, ob im konkreten Fall
dem Gesuchsteller die Parteistellung gewährt werden soll oder nicht. In-
wiefern vorliegend die Nichtgewährung der Parteistellung des Beschwer-
deführers die schutzwürdigen Interessen der Parteien im vorinstanzlichen
Verfahren, insb. der C._______, berührten, sei nicht ersichtlich.
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Seite 8
Im Übrigen verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehm-
lassung zu den Eingaben der B._______, C._______ und D._______.
K.
Mit Stellungnahme vom 25. November 2013 begründete der Beschwerde-
führer seine Legitimation zur Führung der egoistischen Verbandsbe-
schwerde eingehender. An die Voraussetzung, dass die Mehrheit oder ei-
ne Grosszahl der Mitglieder des Verbands derart in ihren Interessen be-
troffen seien, dass sie ihrerseits zu Beschwerde legitimiert wären, dürfen
nach Ansicht des Beschwerdeführers keine übertriebenen Anforderungen
gestellt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdele-
gitimation an den stringenten Nachweis der wirtschaftlichen Betroffenheit
geknüpft werden soll, wenn die Schädlichkeit der strittigen Vertragspolitik
gerade Gegenstand der laufenden Untersuchung sei. Aus diesem Grund
müsse vorliegend ein substantiiertes Behaupten der erheblichen wirt-
schaftlichen Betroffenheit genügen, um die Legitimation zu bejahen. Hier-
zu habe er eine Online-Umfrage bei seinen Mitgliedern durchgeführt. Die
Ergebnisse dieser Untersuchung würden aufzeigen, dass die Hotelbetrie-
be durch die Vertragspolitik der Buchungsplattformen wirtschaftlich rele-
vant betroffen seien. Als weiteren Nachweis der Betroffenheit der Hotels
reichte der Beschwerdeführer Mahnschreiben der Online-
Buchungsplattformen betreffend die Einhaltung von Vertragsklauseln ein.
L.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 verzichtete die Vorinstanz auf eine
Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November
2013 und verwies auf die bestehenden Akten, insbesondere auf ihre Ver-
nehmlassung vom 26. August 2013.
M.
Mit Zwischenentscheid vom 18. Dezember 2013 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass B._______, C._______ und D._______ grundsätz-
lich die Voraussetzungen nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG erfüllen,
um als Parteien im Beschwerdeverfahren zugelassen zu werden. Daher
wurden die Anträge von B._______ und C._______ auf Einräumung der
Parteistellung im Beschwerdeverfahren gutgeheissen. Im Übrigen erhielt
D._______ antragsgemäss erneut Gelegenheit, mitzuteilen, ob sie Par-
teistellung beanspruche.
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Seite 9
N.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 teilte D._______ mit, sie verzichte
auf die Ausübung von Parteirechten.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 wurden B._______ (nach-
folgend: Beschwerdegegnerin 1) und C._______ (nachfolgend: Be-
schwerdegegnerin 2) formell als Gegenparteien in das Beschwerdever-
fahren aufgenommen und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum
10. März 2013 eine Beschwerdeantwort einzureichen.
P.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2014 beantragt die Beschwerde-
gegnerin 1, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge
abzuweisen. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, die Vor-
instanz habe den Beschwerdeführer zu Recht als Beteiligten im Sinne
von Art. 43 Abs.1 KG am vorinstanzlichen Verfahren zugelassen, da eine
weitergehende Beteiligung im Sinne einer Parteistellung gesetzlich nicht
vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer gehe von einer falschen Grundla-
ge des vorliegenden Falles aus, wenn er für die Legitimation die Voraus-
setzungen der Konkurrentenbeschwerde prüfe. Es bestünde gerade kein
unmittelbares, horizontales Konkurrenzverhältnis, sondern vielmehr ein
vertikales Geschäftsverhältnis zwischen den Online-Buchungsplattformen
und den Mitglieder-Hotels. Selbst wenn dem Beschwerdeführer grund-
sätzlich Parteistellung zukommen könnte, würde er jedoch die diesbezüg-
lichen Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde nicht er-
füllen. Denn der Beschwerdeführer habe diesbezüglich nicht nachgewie-
sen, dass eine grosse Anzahl seiner Mitglieder-Hotels besonders betrof-
fen sei. Aus diesem Grund müsse eine Parteistellung mangels Substanti-
ierung abgelehnt werden. Auch die von dem Beschwerdeführer nachträg-
lich durchgeführte Online-Umfrage vermöge das besondere Berührtsein
einer grossen Zahl der Mitglieder des Beschwerdeführers nicht darzule-
gen. Schliesslich hätten die einzelnen Fragen der Online-Umfrage Sug-
gestivcharakter und seien darauf angelegt, eine negative Einschätzung
der Online-Buchungsplattformen zu erzielen. Auch hätte die Umfrage von
einer neutralen Stelle durchgeführt werden müssen, wie dies bei Markt-
forschungs- und Meinungsumfragen üblich sei. Die Online-Umfrage sei
daher ungeeignet, die Betroffenheit einer Mehrzahl der Mitglieder des Be-
schwerdeführers aufzuzeigen.
B-3985/2013
Seite 10
Q.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 beantragt auch die Beschwer-
degegnerin 2, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge abzuweisen. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, der
Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der egoistischen Ver-
bandsbeschwerde nicht. Einerseits fehle es dem Beschwerdeführer am
Erfordernis der statutarischen Berechtigung zu einer Beteiligung am vor-
instanzlichen Verfahren als Partei. Gemäss Statuten verfolge er allgemei-
ne öffentliche Interessen der Gesamtbranche und könne daher nicht die
Partikularinteressen gewisser Mitglieder in einem Kartellverwaltungsver-
fahren wahrnehmen. Andererseits habe er nicht hinreichend substantiiert,
dass eine Mehrheit oder grosse Anzahl von Mitgliedern zur Beschwerde
legitimiert sei. Insbesondere gelinge der Nachweis, dass die Mehrheit von
Mitgliedern ein gemeinsames Interesse an einer Beteiligung habe, mit der
von ihm durchgeführten Online-Umfrage nicht. Die Beschwerdegegnerin
2 beanstandet im Besonderen die einseitige Ausrichtung der Befragung,
weil sich diese von vornherein nur an jene Hotels gerichtet habe, welche
über einen Vertrag mit einem Online-Buchungsportal verfügten. Des Wei-
teren habe der Beschwerdeführer den Nachweis eines konkreten, indivi-
duellen wirtschaftlichen Nachteils – und damit einer Umsatzeinbusse der
Mitglieder – nicht erbracht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
bestünde auch keine Abhängigkeit der Mitglieder-Hotels von den Online-
Buchungsplattformen. Direkte Buchungskanäle (online und offline über
Telefon, E-Mail, Formulare oder Buchungssysteme auf der eigenen Web-
seite usw.) seien nach wie vor die wichtigsten Vertriebskanäle für Hotel-
zimmer in der Schweiz. Ferner macht die Beschwerdegegnerin 2 geltend,
die Gewährung einer Parteistellung wäre unverhältnismässig und wider-
spräche dem Zweck des Kartellgesetzes.
R.
Mit Verfügung vom 16. April 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht den
Verfahrensbeteiligten die Beschwerdeantworten der Beschwerdegegne-
rinnen zugestellt.
S.
Auf weitere Einzelheiten der Darlegungen der Verfahrensbeteiligten wird,
soweit sie für das vorliegende Urteil erheblich sind, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
B-3985/2013
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. ,1 S. 45, mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die angefochtene Zwi-
schenverfügung der Wettbewerbskommission WEKO (nachfolgend: Vor-
instanz) vom 11. Juni 2013, mit welcher der Beschwerdeführer nicht als
Partei i.S.v. Art. 6 VwVG, aber als beteiligter Dritter i.S.v. Art. 43 Abs. 1
Bst. b KG im vorinstanzlichen Verfahren zugelassen wurde, ist eine Ver-
fügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG (vgl. SAMUEL JOST, Die Parteien im ver-
waltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, N 793;
VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 21 zu Art. 44 VwVG).
Somit ist das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 33 Bst. f VGG (i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) für die Behandlung der vorliegenden Streit-
sache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Mit der selbständig eröffneten und angefochtenen Zwischenverfügung
wird die Parteistellung des Beschwerdeführers in der Untersuchung ge-
gen Online-Buchungsplattformen für Hotels gemäss Art. 27 ff. KG ver-
neint. Nach Art. 46 Abs. 1 VwVG ist gegen eine selbständig eröffnete
Zwischenverfügung, welche nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand
betrifft (Art. 45 VwVG), die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weit-
läufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Bst. b).
1.2.1 Da es vorliegend einzig um die Frage der Einräumung der Partei-
stellung des Beschwerdeführers im laufenden Hauptverfahren vor der
Vorinstanz geht, wäre eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde
nicht geeignet, sofort einen Endentscheid im Untersuchungsverfahren der
Vorinstanz bzw. deren Sekretariat herbeizuführen. Die zu beurteilende
Zwischenverfügung regelt somit einen einzelnen prozessualen Aspekt ei-
nes Verfahrens, ohne dieses zu einem Abschluss zu bringen (vgl. REGI-
B-3985/2013
Seite 12
NA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrens-
recht, Zürich 2012, N 371).
1.2.2 Der geltend gemachte, nicht wiedergutzumachende Nachteil muss
nicht rechtlicher Natur sein; eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen
tatsächlichen – namentlich wirtschaftlichen Interessen – genügt, sofern es
dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht, ei-
ne Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-2390/2008 vom 6. November 2008
E. 2.1.2, mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts; MARTIN
KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, N 10 f. zu Art. 46
VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.47).
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass bei Ent-
scheiden, welche sich auf die Parteistellung auswirken, stets von einem
nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen sei. Werde dem Be-
schwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz die Parteistellung ver-
weigert und ihm damit die Möglichkeit genommen, aktiv am Hauptverfah-
ren teilzunehmen, könne er die Interessen seiner Mitglieder in der Unter-
suchung gegen die Online-Buchungsplattformen für Hotels nicht umfas-
send wahren.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, sind die Rechte Dritter oh-
ne Parteistellung i.S.v. Art. 43 KG eingeschränkt, da ihnen nur ein schrift-
liches Äusserungsrecht sowie das Recht zur Stellungnahme zum Antrag
des Sekretariats zukommen. Im Übrigen steht es im Ermessen des Sek-
retariats, die Verfahrensbeteiligung auszugestalten (vgl. STEFAN BILGER,
in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar zum Kartellgesetz [BSK-
KG], Basel 2010, N 24 zu Art. 43 KG; JOST, a.a.O., N 675, 684). Wenn
der Dritte, welcher um Einräumung der Parteistellung ersucht, nur als
Dritter ohne Parteistellung zugelassen wird, kann dieser einen nicht wie-
dergutzumachenden Nachteil erleiden, weil ihm anstelle der vollumfängli-
chen Parteirechte nur eingeschränkte Rechte verbleiben (vgl. KAYSER,
a.a.O., N 12 zu Art. 46 VwVG; JOST, a.a.O., N 675, 793). Der Beschwer-
deführer hat somit dargetan, dass die Voraussetzungen für die selbstän-
dige Anfechtbarkeit der vorliegenden Zwischenverfügung erfüllt sind.
1.3 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Anerkennung der
Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen. Er ist
B-3985/2013
Seite 13
Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese in seinen Rech-
ten und Pflichten direkt betroffen, zumal im Streit um die Parteistellung
das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der strittigen Zulassung zum Ver-
fahren grundsätzlich ohne Weiteres gegeben ist (vgl. VERA MARANTELLI-
SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar VwVG, Zürich 2009, N 17 zu Art. 48 VwVG). Er ist damit
i.S.v. Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert.
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und
der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aus-
schliesslich die Aberkennung der Parteistellung des Beschwerdeführers
im vorinstanzlichen Untersuchungsverfahren gegen die Hotel-Online-
Buchungsplattformen B._______, C._______ und D._______.
Hingegen sind die materiellen Streitpunkte im Hauptverfahren nicht Ge-
genstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Nicht strittig ist sodann die Zulassung des Beschwerdeführers als beteilig-
ter Dritter ohne Parteistellung gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b KG.
Vor diesem Hintergrund ist auf den Antrag der Beschwerdegegnerin 2, es
sei der Beschwerdeführer als beteiligter Dritter ohne Parteistellung
i.S.v. Art. 43 KG am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen, unter Ein-
schränkung der Beteiligung nach Art. 43 Abs. 2. 2. Satz auf eine Anhö-
rung, nicht weiter einzugehen.
3.
Die Parteistellung Dritter im Verfahren zur Untersuchung von Wettbe-
werbsbeschränkungen richtet sich – mangels spezialgesetzlicher Rege-
lung im Kartellgesetz – nach den Art. 6 und 48 VwVG (vgl. Art. 39 KG;
ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsprozess, Zürich 2000, N 786; Peter HÄNNI, BSK-KG, a.a.O., N 23 zu
Nach Art. 43 KG; JOST, a.a.O., N 586).
3.1 Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien in einem Verwaltungsverfahren
diejenigen Personen, deren Rechte und Pflichten eine Verfügung berüh-
ren soll, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein
B-3985/2013
Seite 14
Rechtsmittel gegen die entsprechende Verfügung zusteht. Zur Beschwer-
de legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhal-
ten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
(Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Bst. c). Mit den beiden Kriterien des besonderen Berührtseins
und des schutzwürdigen Interesses sollen in erster Linie der grundsätz-
lich weite Parteibegriff von Art. 6 VwVG eingeschränkt und die Popular-
beschwerde ausgeschlossen werden: Die Quantität und Qualität des
Rechtsschutzinteresses macht vor allem diese Schwelle aus, welche ver-
hindern soll, dass das Drittbeschwerderecht sich zur Popularbeschwerde
ausweitet (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 149, mit Hinweisen; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
N 11 zu Art. 48 VwVG, mit Hinweisen). Nach Art. 48 Abs. 2 VwVG sind
ferner jene Personen, Organisationen und Behörden zur Beschwerde be-
rechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Das Kartellrecht kennt keine Regelung i.S.v. Art. 48 Abs. 2 VwVG, somit
richtet sich die Beschwerdebefugnis im vorliegenden Verfahren allein
nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legiti-
miert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfah-
ren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (Art. 13, 18,
26 ff. VwVG), insbesondere auch dem Recht auf Akteneinsicht (Art. 26
VwVG). Zu den Parteien zählen damit neben den materiellen Verfü-
gungsadressaten auch Dritte, die in einem besonders engen, spezifi-
schen Verhältnis zum Verfügungsgegenstand stehen und deren Situation
durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst wer-
den kann (vgl. BGE 139 II 328 E. 4.1, 139 II 279 E. 2.2; Urteile des Bun-
desgerichts 2C_119/2013 vom 9. Mai 2013 E. 2.2, 2C_762/2010 vom
2. Februar 2011 E. 4.1).
3.2 Der Beschwerdeführer ist als Verein organisiert. Er macht seine Par-
teistellung im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht aufgrund seiner ei-
genen Betroffenheit geltend und behauptet nicht, selber in den Bereichen
der Zurverfügungstellung von Buchungsdienstleistungen an Hotels tätig
zu sein. Die Geltendmachung der Parteistellung erfolgt ausdrücklich im
Interesse seiner Mitglieder.
Gemäss Lehre und konstanter Rechtsprechung steht die Beschwerdebe-
rechtigung auch einem Verband zu, der in eigenem Namen, aber im Inte-
B-3985/2013
Seite 15
resse seiner Mitglieder Beschwerde führen will. Vereinigungen und Orga-
nisationen sind zur sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde zu-
zulassen, wenn der Verband als juristische Person konstituiert ist (1), die
Wahrung der in Frage stehenden Interessen zu seinen statutarischen
Aufgaben gehört (2), er ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer
Grosszahl seiner Mitglieder vertritt (3) und diese selber zur Beschwerde
berechtigt wären (4). Diese vier Voraussetzungen müssen kumulativ er-
füllt sein. Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche In-
teressen geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen
(vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1, 131 I 198 E. 2.1, 130 I 26 E. 1.2.1; STEFAN
BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbs-
beschränkungen, Freiburg 2002, S. 216 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St.Gallen 2010, N 1786 ff.).
Aufgrund der Ausstrahlung des Beschwerderechts auf die Parteistellung,
kann sich ein Verband, sofern er die Kriterien der sogenannten egoisti-
schen Verbandsbeschwerde erfüllt, bereits im erstinstanzlichen Verfahren
beteiligen (vgl. BILGER, BSK-KG, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 43 KG; Jost,
a.a.O., N 617). Das Teilnahmerecht des Verbandes leitet sich demge-
mäss von jenem seiner Mitglieder ab. Im Ergebnis wird verlangt, dass die
Mitglieder die erhöhten Anforderungen an die spezifische Betroffenheit er-
füllen, mithin eine deutlich spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftli-
chen Position gegeben ist (vgl. BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur
Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, a.a.O., S. 216 f.). In
Fällen, wo die Abgrenzung der besonderen von der allgemeinen Betrof-
fenheit nicht klar gezogen werden kann, trifft den Beschwerdeführer eine
erhöhte Mitwirkungspflicht. Ihm obliegt demnach, die besondere Betrof-
fenheit der Mitglieder nachzuweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1C_437/2007 vom 3. März 2009 E. 2.5, 1C_76/2007 vom 20. Juni 2007
E. 2.2; BGE 134 II 45 E. 2.2.3, 133 II 249 E. 1.1 S. 251; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-320/2010 vom 3. Dezember 2013 E. 1.2.2, B-
77/2009 vom 29. Juni 2009 E. 1; ISABLLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar VwVG, a.a.O., N 2 zu Art. 48 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht prüft deshalb nicht von Amtes wegen, ob allenfalls
weitere, über die Vorbringen des Beschwerdeführers hinausgehende
Gründe vorhanden sein könnten, die auf eine besondere Betroffenheit
bzw. ein entsprechendes Rechtschutzinteresse hinweisen.
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Seite 16
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für eine
egoistische Verbandsbeschwerde seien im vorinstanzlichen Verfahren er-
füllt. Er sei als Verein mit juristischer Persönlichkeit statutarisch zur Wah-
rung der Interessen seiner Mitglieder nach aussen befugt und seine Mit-
glieder seien durch die strittige Vertragspolitik der grossen Online-
Buchungsplattformen besonders betroffen, weshalb ihm Parteistellung
zukomme.
Die Vorinstanz hat die Parteistellung des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung verneint, dass er den für die Zulässigkeit der egoistischen Ver-
bandsbeschwerde erforderlichen Nachweis der Betroffenheit der Mehrheit
bzw. einer Grosszahl der Verbandsmitglieder nicht erbracht habe. Hin-
sichtlich der Beschwerdelegitimation sei zudem nicht hinreichend darge-
legt, dass einzelne Mitglieder des Beschwerdeführers einen deutlich
spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleiden.
Die Beschwerdegegnerinnen führen in ihren Beschwerdeantworten eben-
falls aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die für eine Zu-
lassung als Partei im Rahmen einer egoistischen Verbandsbeschwerde
erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Insbesondere könne der
Beschwerdeführer auch mit der von ihm durchgeführten Online-Umfrage
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die vier Vorausset-
zungen zur Führung der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt.
5.1 Der Beschwerdeführer ist ein Verein i.S.v. Art. 60 ZGB (Art. 1 der Ver-
einsstatuten und Webseite des Handelsregisteramts des Kantons Bern,
, abgerufen am 6. Mai 2014) und besitzt juristische Persön-
lichkeit, womit er die erste Voraussetzung erfüllt.
5.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Vereinsstatuten (in der Fassung
vom 25. November 2010; Art. 3, erster Absatz) der Branchenverband der
Schweizer Hotellerie und setzt sich für die Verbesserung der Marktchan-
cen aller Betriebe ein, welche Beherbergungs-, Restaurations- oder wei-
tere Tourismusleistungen erbringen. Der Beschwerdeführer unterstützt
und fördert seine Mitglieder in ihren unternehmerischen, beruflichen so-
wie ideellen Belangen. Er vertritt ihre Interessen in jeder Hinsicht (insbe-
sondere politisch und juristisch) und fördert das Ansehen von Hotellerie,
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Seite 17
Gastronomie und weiteren Tourismusanbietern. Zur Erfüllung dieses
Zweckes ist der Beschwerdeführer berechtigt, alle zweckmässig erschei-
nenden Massnahmen und Beschlüsse zu treffen. Mitglieder des Be-
schwerdeführers sind Regionalverbände, Hotels, Restaurants, Unter-
nehmen, Persönliche Mitglieder und Gönner (Art. 5.2 der Vereinsstatu-
ten).
Gegenstand der Untersuchung vor der Vorinstanz sind unter anderem die
Verträge der Anbieter von Online-Buchungsplattformen mit ihren Partner-
hotels. Es kann unstreitig davon ausgegangen werden, dass einige der
Partnerhotels der Online-Buchungsplattformen zugleich auch Mitglieder
des Beschwerdeführers sind, weshalb dieser auch zur Wahrung der
durch die strittige Vertragspolitik in Frage stehenden Interessen dieser
betroffenen Mitglieder grundsätzlich berufen ist. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit auch die zweite Voraussetzung.
5.3 In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob der Beschwerdeführer das
Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder
vertritt und damit die dritte Legitimationsvoraussetzung der egoistischen
Verbandsbeschwerde erfüllt ist.
5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er vertrete als Branchenverband
der Schweizer Hotellerie die Interessen der Hotelbetriebe auf nationaler
und internationaler Ebene und alle seine Hotelmitglieder seien durch die
Untersuchung direkt betroffen. Nach Ansicht der Vorinstanz und der Be-
schwerdegegnerinnen hat der Beschwerdeführer den erforderlichen
Nachweis der Betroffenheit der Mehrheit seiner Mitglieder – welche selbst
zur Beschwerdeerhebung befugt wären – nicht erbracht.
5.3.2 Gemäss Geschäftsbericht 2012 von A._______ (S. 14) zählt der
Beschwerdeführer 3'120 Mitglieder, davon sind 2'020 Hotels (65 %). Ne-
ben diesen Hotelmitgliedern setzt sich der Verband auch aus Mitgliedern
der Kategorien Restaurants (14 %), Unternehmen (7 %), Persönliche Mit-
glieder sowie Gönner (14 %) zusammen. Die Mitgliedschaft steht dem-
nach auch Personen offen, welche nicht direkt in der Hotellerie tätig sind,
sondern sich allgemein für die Anliegen und Interessen der Schweizer
Hotel-, Gastro- und Tourismuswirtschaft einsetzen (vgl. […], abgerufen
am 6. Mai 2014).
Wie viele von den rund 2'020 Hotelmitgliedern des Beschwerdeführers
zugleich Partnerhotels der Online-Buchungsplattformen B._______,
B-3985/2013
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C._______ und D._______ sind und damit von der vorinstanzlichen Un-
tersuchung betroffen sein könnten, ist nicht erstellt. Allein der Umstand,
dass gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers ein überwiegender
Anteil der Hotelmitglieder mindestens auf einer der Buchungsplattformen
präsent ist, reicht nicht aus, um die Betroffenheit einer grossen Anzahl der
Mitglieder anzunehmen. Im Bereich des Kartellrechts ist vielmehr erfor-
derlich, dass die Mehrheit der Hotelmitglieder durch die strittige Vertrags-
politik einen konkreten wirtschaftlichen Nachteil erfährt (vgl. oben E. 3.2).
Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer bei seinen aktuellen 2'042
Hotelmitgliedern eine Online-Umfrage zur Frage der wirtschaftlichen Be-
troffenheit durchgeführt. An dieser Online-Umfrage haben von den ange-
schriebenen aktuellen 2'042 Hotelmitgliedern 541 teilgenommen. Dies
sind rund 26,5 % der Hotelmitglieder bzw. 17,3 % aller 3'120 Mitglieder
des Beschwerdeführers. Die Umfrage zeigt, dass von den teilnehmenden
Hotelbetrieben 97,4 % ein Vertragsverhältnis mit B._______, 57,7 % ein
solches mit D._______ und 48,8 % eines mit C._______ haben. Zwei
Drittel der antwortenden Hotels erachten es als ganz klar oder zumindest
wahrscheinlich, dass sie durch die strittige Vertragspolitik finanzielle Ein-
bussen erleiden. Hingegen schätzen 14,6 % der 541 Umfrageteilnehmer
die finanziellen Einbussen als vergleichsweise unbedeutend ein.
Folglich haben von den rund 2'042 Hotelmitgliedern 26,5 % eine unmittel-
bare, eigene und wirtschaftliche Betroffenheit geltend gemacht, wobei
diese von 14,6 % der Teilnehmer als "vergleichsweise unbedeutend" ein-
gestuft wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer – unter Berücksichti-
gung des allgemeinen Unmuts über Befragungen jeglicher Art sowie auf-
grund des von den Buchungsplattformen ausgeübten Drucks auf ihre Ver-
tragspartner – von einer beachtlichen Rücklaufquote seiner Hotelmitglie-
der ausgeht, stellen die 541 antwortenden Hotelbetriebe nur 17,3 % der
rund 3'120 Mitglieder aller Kategorien des Beschwerdeführers dar. Inwie-
fern der Beschwerdeführer aufgrund der Umfragewerte die Interessen ei-
ner Grosszahl seiner Mitglieder vertritt, hat er denn aber nicht weiter be-
gründet. Unter den verschiedenen Mitgliederkategorien des Beschwerde-
führers dürften zudem höchstens die Hotelmitglieder von der Nichtgewäh-
rung der Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren besonders betroffen
sein. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen, hat er die
Online-Umfrage doch nur an die Hotelmitglieder gerichtet.
5.3.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – insbe-
sondere mit seiner Online-Umfrage – nicht ausreichend hat darlegen
B-3985/2013
Seite 19
können, dass eine grosse Anzahl seiner Hotelmitglieder in ihren Interes-
sen betroffen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die dritte Vorausset-
zung der egoistischen Verbandsbeschwerde nicht.
Die Frage, ob die einzelnen Verbandsmitglieder selbst beschwerdelegiti-
miert wären und damit die vierte Voraussetzung der egoistischen Ver-
bandsbeschwerde erfüllt wäre, kann aus diesem Grunde offen bleiben.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen zur Führung der egoistischen Verbandsbeschwerde nicht
erfüllt, da es ihm in der vorliegenden Sache nicht gelungen ist, substanti-
iert darzulegen, dass er ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer
Grosszahl seiner Mitglieder vertritt. Die Vorinstanz hat die Parteistellung
des Beschwerdeführers in ihrer laufenden Untersuchung somit zu Recht
verneint.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 63. Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.1 Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag unterliegt, sind ihm die
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden vorliegend auf Fr. 4'000.-
festgelegt (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008, VGKE, SR 173.320.2). Der am 23. Juli 2013 einbezahlte Kosten-
vorschuss von insgesamt Fr. 4'000.- wird zur Bezahlung dieser Verfah-
renskosten verwendet.
7.2 Die Beschwerdegegnerinnen haben im vorliegenden Verfahren Par-
teistellung, da sie als Adressaten der vorinstanzlichen Untersuchung von
einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung in ihren
Rechten und Pflichten direkt betroffen wären. Da sie sich dem Antrag des
Beschwerdeführers auf Einräumung der Parteistellung im vorinstanzli-
chen Untersuchungsverfahren erfolgreich widersetzt haben, haben sie als
obsiegende Gegenpartei im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine an-
gemessene Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE). Das Gericht setzt diese grundsätzlich aufgrund der eingereichten
Kostennote fest. Ist wie im vorliegenden Fall keine Kostennote einge-
reicht worden, setzt das Gericht die Entschädigung für die tatsächlich
B-3985/2013
Seite 20
notwendigen Kosten aufgrund der vorliegenden Akten fest (Art. 14
Abs. 2 VGKE). In Würdigung der massgeblichen Faktoren ist der obsie-
genden Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(inkl. MWST) und der überwiegend obsiegenden Beschwerdegegnerin 2,
insoweit als auf ihren Antrag, die Beteiligung des Beschwerdeführers auf
eine Anhörung einzuschränken, nicht einzugehen ist (vgl. E. 2), eine re-
duzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. MWST) zulasten des
Beschwerdeführers zuzusprechen. Diese Parteientschädigungen hat der
Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten (Art. 64
Abs. 1 und 3 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird zur Bezah-
lung dieser Verfahrenskosten verwendet.
3.
Der Beschwerdegegnerin 1 wird zulasten des Beschwerdeführers eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zugesprochen.
4.
Der Beschwerdegegnerin 2 wird zulasten des Beschwerdeführers eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. MWST) zugespro-
chen.
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Seite 21
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Hoffet (Gerichtsurkunde);
– die C._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Meinhardt
(Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Zur Kenntnis an:
– die D._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Borer,
(Einschreiben).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Sarah Vaterlaus
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Juli 2014