Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B3987/2011
Zw i s ch enen t s ch e i d v om
5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien 1. A._______,
2. I._______S.A.,
beide vertreten durch lic. iur. Gregor Marcolli, Fürsprecher,
3001 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
A._______ & Co. VIII SachwertBeteiligung
Kommanditgesellschaft und A._______ & Co. IX
SachwertBeteiligung Kommanditgesellschaft,
beide vertreten durch Dr. iur. Patrick M. Hoch, Rechtsanwalt,
8001 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zeichnungsberechtigung bezüglich der A._______ & Co. VIII
SachwertBeteiligung Kommanditgesellschaft und der
A._______ & Co. IX SachwertBeteiligung
Kommanditgesellschaft.
B3987/2011
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Sachverhalt:
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) gründete durch seine
A._______ AG in den Jahren 1998 bis 2006 die A._______ & Co IV
SachwertBeteiligung Kommanditgesellschaft, die A._______ & Co VI
SachwertBeteiligung Kommanditgesellschaft, die A._______ & Co VIII
SachwertBeteiligung Kommanditgesellschaft, die A._______ & Co IX
SachwertBeteiligung Kommanditgesellschaft, die A._______ & Co X
SachwertBeteiligung Kommanditgesellschaft, die A._______ & Co XI
SachwertBeteiligung Kommanditgesellschaft, die A._______ & Co XII
SachwertBeteiligung Kommanditgesellschaft, die A._______ & Co XIV
SachwertBeteiligung Kommanditgesellschaft sowie die A._______ & Co
Z._______ SachwertBeteiligung Kommanditgesellschaft (im Folgenden:
Kommanditgesellschaften bzw. KG IV, VI, VIII, IX, X, XI, XII, XIV und
Z._______). Diese Gesellschaften sollten Anlegern die Möglichkeit
bieten, über eine Beteiligung als Kommanditäre in Immobilien zu
investieren, welche von den Kommanditgesellschaften erworben, erstellt
und vermietet wurden. Die Anleger konnten entweder direkt (als
"Direktkommanditäre") oder indirekt (als "Treugeberkommanditäre" über
"Treuhandkommanditäre") einen Anteil erwerben. Die
Treuhandkommanditäre hielten in eigenem Namen, aber treuhänderisch
und auf Rechnung der Anleger die von diesen eingebrachten
Kommanditeinlagen. Die einbezahlten Kommanditeinlagen (abzüglich
Agio) bildeten das Gesellschaftskapital; je ein bestimmter Anteil am
Gesellschaftskapital ergaben ein Stimmrecht an der
Gesellschafterversammlung. Der Beschwerdeführer 1 war ursprünglich
einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) und
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer aller
Kommanditgesellschaften. Er hatte keinen Anteil am Gesellschaftskapital,
verfügte aber über eine vergleichsweise geringe Anzahl Stimmen in der
Gesellschafterversammlung.
Die KG VIII ist Eigentümerin des Hotels "(…)" in L._______. Das
eigentliche Management des Hotels obliegt der R._______ AG. Die KG
VIII ist einzige Kommanditärin der KG IX, die ihrerseits Eigentümerin
einer ebenfalls durch das Hotel "(…)" genutzten Liegenschaft ist. Fast alle
Kommanditäre der KG VIII waren sogenannte Treugeberkommanditäre,
d.h. die betreffenden Anleger beteiligten sich auf indirektem Weg über
zwei Treuhandgesellschaften (Y._______ AG und W._______ GmbH).
Auf Antrag dieser Treuhandgesellschaften, vertreten durch Rechtsanwalt
Hoch, entzog der Kantonsgerichtspräsident K._______ mit vorsorglicher
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Massnahme vom 30. Mai 2007 dem Beschwerdeführer 1 die
Zeichnungsberechtigung für die KG VIII. In der Folge bestimmte die
Vormundschaftsbehörde (…) am 31. August 2007 B._______ zur
Beiständin der KG VIII. Auf Einsprache hin ernannte die
Vormundschaftsbehörde am 27. November 2007 eine
Mehrfachbeistandsschaft mit gemeinsamer Amtsführung.
A.b Per 1. Januar 2007, mit einer Übergangsfrist für Anpassungen bis
Ende 2007, trat das neue Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 in
Kraft. Mit superprovisorischer Verfügung vom 11. Januar 2008 eröffnete
die Eidgenössische Bankenkommission (EBK; heute: Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht FINMA, nachfolgend: Vorinstanz) bei der
"A._______Gruppe", bestehend aus der A._______ AG sowie den KG
IV, VI, VIII, IX, X, XI, XII, XIV und Z._______ eine Untersuchung wegen
Verdachts auf einen Verstoss gegen das Kollektivanlagengesetz und
setzte die X._______ AG als Untersuchungsbeauftragte ein. Die alleinige
Zeichnungsberechtigung für alle untersuchten Gesellschaften wurde mit
der gleichen Verfügung der Untersuchungsbeauftragten übertragen und
entsprechend ins Handelsregister eingetragen.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 stellte die Vorinstanz fest, die
"A._______Gruppe" verstosse gegen das Kollektivanlagengesetz und
das Bankengesetz und verfügte die Konkurseröffnung über die
A._______ AG und die Liquidation der diversen
Kommanditgesellschaften.
Gegen diese Verfügung erhoben u.a. die KG VIII und die KG IX
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beide
Kommanditgesellschaften waren dabei vertreten durch Rechtsanwalt
Hoch, der seinerseits eine durch B._______ unterzeichnete Vollmacht
vorwies. Auf die Beschwerde der KG IX trat das
Bundesverwaltungsgericht nicht ein (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B4312/2008 vom 31. Juli 2009), mit der
Begründung, B._______ sei nicht befugt, namens der KG IX Beschwerde
zu erheben. Die Beschwerde der KG VIII hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 2009 gut, soweit es
darauf eintrat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B4312/2008 vom
31. Juli 2009).
Gegen dieses letztere Urteil erhob die Vorinstanz Beschwerde an das
Bundesgericht.
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Während dem laufenden Beschwerdeverfahren vereinbarte die KG VIII
mit der FINMA, dass mit der Liquidation der KG IX zugewartet werde bis
zum Urteil des Bundesgerichts.
A.c Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 2C_571/2009
vom 5. November 2010 teilweise gut und wies die Sache zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die FINMA zurück. Aus der
Begründung des Urteils geht hervor, dass das Bundesgericht die
Unterstellung unter das Kollektivanlagegesetz bejahte, die
aufsichtsrechtliche Liquidation aber als zu streng beurteilte.
A.d Nach der Zustellung des begründeten Bundesgerichtsurteils
gelangten Rechtsanwalt Hoch als Vertreter der KG VIII sowie der
Beschwerdeführer 1 mit Eingaben vom 19. Januar 2011 bzw. 26. Januar
2011 an die Vorinstanz. Rechtsanwalt Hoch beantragte der Vorinstanz,
B._______ sei als Geschäftsführerin der KG VIII ins Handelsregister
einzutragen. Der Beschwerdeführer 1 schlug vor, es sei zu versuchen,
das Hotel zu verkaufen, und nur, wenn das scheitern sollte, sei über eine
allfällige Liquidation, zu entscheiden.
In der Folge behandelte die Vorinstanz lediglich Rechtsanwalt Hoch und
B._______ als Vertreter der KG VIII oder der KG IX (in diesem Sinn
nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen). Der Beschwerdeführer 1 wurde
über den Gang des Verfahrens nicht informiert. Am 1. März 2011 fand
eine Besprechung der Vorinstanz mit Vertretern der KG VIII statt. Im
Anschluss daran fordert die Vorinstanz die Beschwerdegegnerinnen auf,
bis 29. April 2011 Alternativen zu einer Liquidation der KG VIII und KG IX
aufzuzeigen.
Mit Schreiben vom 22. März 2011 bestätigte die Vorinstanz zu Handen
der Beschwerdegegnerinnen, dass sie die Eintragung von B._______ ins
Handelsregister als vorerst nicht zeichnungsberechtigte
Geschäftsführerin der KG VIII und der KG IX unterstütze und mit der
Sitzverlegung der KG VIII in den Kanton N._______ als zukünftigen
Wohnsitzkanton von B._______ einverstanden sei. Die
Untersuchungsbeauftragte vollzog diese Einträge mit Wirkung per 28.
April 2011.
Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2011 beantragten die
Beschwerdegegnerinnen die Entlassung der KG VIII und der KG IX aus
der Aufsicht der Vorinstanz. Zur Begründung legten sie dar, die
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Aktivitäten der KG VIII und KG IX fielen nicht unter das
Kollektivanlagengesetz; die Auffassung des Bundesgerichts sei
diesbezüglich falsch. Die finanzielle Situation sei besser als von der
Untersuchungsbeauftragten dargestellt. Nachdem die Vorinstanz die
beiden Gesellschaften aus der Aufsicht entlassen haben werde, werde
vorab eine Gesellschafterversammlung einzuberufen sein, wo B._______
als Komplementärin vorzuschlagen sein werde. Eine Überführung in eine
juristische Person sei aus steuerlichen Gründen nicht sinnvoll.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 wies die Vorinstanz das
Handelsregisteramt des Kantons N._______ an, die Eintragung der
X._______ AG als Untersuchungsbeauftragte der KG VIII zu löschen und
B._______ als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift einzutragen.
Mit Verfügung vom gleichen Tag wies sie das Handelsregisteramt des
Kantons K._______ an, die Eintragung der X._______ AG als
Untersuchungsbeauftragte der KG IX zu löschen und B._______ als
Geschäftsführerin der KG IX mit Einzelunterschrift einzutragen.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 (nicht als Verfügung ausgestaltet) teilte
die Vorinstanz den Beschwerdegegnerinnen mit, dass sie die KG VIII und
die KG IX nunmehr als operativ und daher nicht mehr unter das
Kollektivanlagengesetz fallend einstufe, dass sie daher das Verfahren
einstelle und das Mandat der Untersuchungsbeauftragten beende.
B.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 erhoben der Beschwerdeführer 1 sowie
die I._______ S.A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtenen
Verfügungen vom 30. Mai 2011 und vom 22. März 2011 seien
aufzuheben und das Handelsregisteramt N._______ und das
Handelsregisteramt K._______ seien anzuweisen, die gestützt auf die
erwähnten Verfügungen der Vorinstanz vorgenommenen Eintragungen
wieder rückgängig zu machen. Eventualiter beantragen die
Beschwerdeführenden, B._______ sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme zu verbieten, zu Lasten der KG VIII und der KG IX
Verpflichtungen einzugehen, welche über das gewöhnliche
Tagesgeschäft hinaus gingen. Insbesondere sei B._______ zu verbieten,
zu Lasten der KG VIII und der KG IX Kredite aufzunehmen, und sie sei
anzuweisen, die Einnahmen der KG VIII in erster Linie für Löhne (unter
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Einschluss der Sozialversicherungen), Bankzinsen und Steuern zu
verwenden.
Bezüglich ihrer Beschwerdelegitimation führen die Beschwerdeführenden
an, der Beschwerdeführer 1 habe als unbeschränkt haftender
Komplementär der von den Verfügungen betroffenen
Kommanditgesellschaften ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung dieser Verfügungen. Als unbeschränkt haftender
Komplementär würden ihn letztlich die finanziellen Konsequenzen von
Handlungen und Unterlassungen der zur einzelzeichnungsberechtigten
Geschäftsführerin ernannten B._______ treffen. Der Beschwerdeführer 1
sei von der Vorinstanz im ersten Teil des Verfahrens, das in eine
Verfügung vom 20. Mai 2008 gemündet habe, ohne Weiteres als Partei
betrachtet worden, und es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ihm diese
Parteistellung nach Rückweisung der Akten zur Neubeurteilung nicht
mehr zukommen sollte.
C.
Die Vorinstanz lässt sich am 19. August 2011 vernehmen und beantragt,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Zur Begründung macht sie geltend, das angefochtene Schreiben vom
22. Mai 2011 (recte: 22. März 2011) stelle keine Verfügung im Sinne des
Verwaltungsverfahrensgesetzes dar, weshalb dagegen keine
Beschwerde erhoben werden könne.
Bezüglich der Einhaltung der Beschwerdefrist stellt sich die Vorinstanz
auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführenden am Vorverfahren
betreffend die Eintragung von B._______ als zeichnungsberechtigte
Geschäftsführerin nicht teilgenommen hätten, weshalb die angefochtene
Anweisung an die Handelsregister der Kantone N._______ (KG VIII) und
K._______ (KG IX) an sie nicht habe eröffnet werden müssen. Die
Beschwerdefrist sei zur Zeit der Beschwerdeeinreichung am 14. Juli 2011
bereits abgelaufen gewesen. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden sei bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2011 über
die neue Zuständigkeit informiert worden. Da er zu diesem Zeitpunkt über
den Inhalt der Anweisungen informiert gewesen sei und die
entsprechenden Informationen zumindest bezüglich der KG VIII bereits
am 6. Juni 2011 im Handelsregister veröffentlicht worden sei, habe er
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht bis zum 14. Juli 2011
mit einer Beschwerde zuwarten können. Bereits aufgrund der
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Nichteinhaltung der Beschwerdefrist sei demnach auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
Mit Blick auf die Beschwerdelegitimation führt die Vorinstanz aus, der
Beschwerdeführer 1 habe am Vorverfahren mangels Parteistellung nicht
teilgenommen und sei daher formell nicht beschwert. Zwar sei der
Beschwerdeführer 1 sowohl bei der KG VIII als auch der KG IX als
unbeschränkt haftender Gesellschafter im Handelsregister eingetragen,
doch komme dieser Eintragung de facto nahezu keine Bedeutung bei.
Der Beschwerdeführer 1 sei für keine der beiden Gesellschaften
zeichnungsberechtigt und aufgrund des Wertes des Hotelbetriebes
praktisch keinem Haftungsrisiko ausgesetzt. Die
Unterschriftsberechtigung sei ihm schon vor Eingreifen der EBK im
Januar 2008 mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums K._______
vom 28. Juni 2007 vorläufig entzogen worden, worauf B._______ vom
zuständigen Vormundschaftsamt (…) mit Beschluss vom 31. August 2007
als Beiständin der KG VIII eingesetzt worden sei. Damit habe sie schon
damals die effektive Geschäftsführung der KG VIII inne gehabt.
Anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 2007 sei
B._______ sodann von den Anlegern mit überwältigender Mehrheit an
Stelle des Beschwerdeführers 1 zur Geschäftsführerin gewählt worden.
Bei der KG IX sei die Zeichnungsberechtigung zunächst an die
X._______ AG als Untersuchungsbeauftragte und danach als Liquidatorin
der Gesellschaft übergegangen. Diese habe ab diesem Zeitpunkt die
Geschäfte geführt. Der Beschwerdeführer 1 habe somit zum jetzigen
Zeitpunkt trotz seiner formellen Eintragung im Handelsregister als
unbeschränkt haftender Gesellschafter effektiv weder in der KG VIII noch
bei der KG IX eine Organfunktion. Bezüglich seiner Stellung als
unbeschränkt haftender Gesellschafter reduziere sich seine Haftung auf
den aufgrund des Werts des Hotelbetriebes unwahrscheinlichen Fall,
dass in einem Konkurs der Gesellschaften nicht alle
Gesellschaftsgläubiger bedient werden könnten. Der Beschwerdeführer 1
sei durch die Anweisungen an die Handelsregister nicht benachteiligt
worden und sei dadurch effektiv nicht mehr als irgend ein Gesellschafter
berührt. Aus der Aufhebung der angefochtenen Anweisung würde ihm
effektiv kein Vorteil entstehen. Damit fehle es dem Beschwerdeführer 1
auch an einem praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der Anweisungen. Er sei daher nicht zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerdeführerin 2 habe weder am Vorverfahren der KG VIII noch
an dem der KG IX teilgenommen und trete als Drittbeschwerdeführerin
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auf. Es sei unklar, ob ihr der behauptete Gesellschafterstatus zukomme.
Dass die Beschwerdeführerin 2 wirklich Gesellschafterin der KG VIII sei,
hätten die Beschwerdeführenden nicht durch eindeutig schlüssige
Dokumente untermauert. Auch wenn ihr Kommanditärseigenschaft
zukomme, sei sie als solche nicht zur Beschwerde legitimiert. Demnach
besitze sie kein Beschwerderecht bezüglich der Anweisung ans
Handelsregister N._______ i.S. KG VIII noch bezüglich der Anweisung
ans Handelsregister K._______ i.S. KG IX.
D.
Mit Eingabe vom 19. August 2011 beantragen die
Beschwerdegegnerinnen, es sei auf die Beschwerde mangels
Aktivlegitimation der Beschwerdeführenden nicht einzutreten, eventualiter
sei die Beschwerde abzuweisen. Nach Auffassung der
Beschwerdegegnerinnen fehlt es den Beschwerdeführenden an der
Beschwerdelegitimation. Auch sei die Eingabe verspätet.
Die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 30. Mai 2011
betreffend die KG VIII und die KG IX würden sich an die
Handelsregisterämter richten; direkt betroffen seien die beiden
involvierten Gesellschaften, welche seit über vier Jahren nicht mehr durch
den Beschwerdeführer 1 vertreten würden. Beide Beschwerdeführenden
seien nicht Adressaten der Verfügung und es komme ihnen damit auch
keine Parteistellung zu. Sie seien nicht formell beschwert.
Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 werde bestritten und sei nicht belegt,
dass sie Kommanditärin sei. Hinter der Beschwerdeführerin 2 stehe der
Beschwerdeführer 1. Die Beschwerdeführerin 2 leite ihre Legitimation, im
vorliegenden Verfahren als Partei aufzutreten, aus dem Umstand ab,
dass ihr der Beschwerdeführer 1 Gesellschafteranteile, die er angeblich
von ausscheidenden Gesellschaftern übernommen haben wolle,
abgetreten habe. Hintergrund der Abtretung sei, dass der
Beschwerdeführer selber aufgrund des Gesellschaftsvertrages keine
Anteile an den Gesellschaften halten könne. Die Beschwerdeführerin 2
sei nur oder primär mit dem Zweck gegründet worden, diese
gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen zu umgehen. Wirtschaftlich
berechtigt an der Beschwerdeführerin 2 sei aber der Beschwerdeführer 1.
Da der Beschwerdeführer 1 aufgrund der gesellschaftsrechtlichen
Bestimmungen keine Anteile halten und namentlich keine
Kommanditärstellung erwerben könne, könne er eine derartige
Mitgliedschaft auch nicht auf Dritte übertragen. Die Beschwerdeführerin 2
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sei daher keine Gesellschafterin der KG VIII und an dieser finanziell auch
nicht beteiligt. Selbst wenn die Anteile der Beschwerdeführerin 2 an der
KG VIII gültig übertragen worden wären, sei sie im heutigen Zeitpunkt
nicht Gesellschafterin, weil gemäss § 18 des Gesellschaftsvertrages eine
Übertragung von Gesellschaftsanteilen erst mit Wirkung auf Ende des
Geschäftsjahres zulässig sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei damit nicht
zur Beschwerde legitimiert.
Bei Beschwerden eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat sei, sei
erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen
Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sei und in einer
besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache stehe.
Zudem müsse der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer
allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
ziehen. Der Beschwerdeführerin 2 fehle es bereits an der erforderlichen
Beziehungsnähe zur Streitsache, weshalb sie von vornherein nicht
beschwerdelegitimiert sei. Zwar habe der Beschwerdeführer 1 als
Komplementär eine gewisse Verbundenheit mit den beiden
Kommanditgesellschaften. Er sei aber nicht Adressat der angefochtenen
Verfügungen. Um Parteistellung geltend zu machen, müsse er ein
schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Verfügung nachweisen.
Ein solches liege weder in Bezug auf die Anordnung der Vorinstanz vom
22. März 2011 noch in Bezug auf die Verfügungen vom 30. Mai 2011 vor.
Es gehe den Beschwerdeführenden bzw. dem Beschwerdeführer 1 nicht
darum, wieder seine Zeichnungsberechtigung zu erhalten, und es gehe
ihnen auch nur vordergründig darum, dass B._______ als
Geschäftsführerin abgesetzt werde. Vielmehr wollten sie den weiteren
Fortbestand der Gesellschaften verhindern. Hinsichtlich der
unbeschränkten Haftung des Komplementärs sei festzuhalten, dass der
Komplementär für eine Gesellschaftschuld erst dann persönlich belangt
werden könne, wenn die Gesellschaft aufgelöst und oder erfolglos
betrieben worden sei. Die kausale Haftung des Komplementärs, welche
unabhängig von seinem Verschulden bestehe, sei nur scheinbar eine
unbeschränkte. Der Gesellschaft und damit den einzelnen
Gesellschaftern gegenüber hafte der Komplementär nur, wenn der
Schaden durch sein Verschulden zustande gekommen sei. Der
Beschwerdeführer 1 wäre demnach durch Handlungen und
Unterlassungen der Geschäftsführung nur dann betroffen, wenn die
Gesellschaft nach der vollständigen Liquidation der Aktiven nicht mehr in
der Lage wäre, ihre Gesellschaftsschulden zu bezahlen. Mit einem
solchen Szenario sei nicht zu rechnen. Die Gesellschaften seien
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Eigentümer des Hotels "(…)" und der "(…)" mit einem Marktwert von über
CHF 30 Mio. Es sei undenkbar, dass die Gesellschaften nach der
vollständigen Liquidation nicht in der Lage sein sollten, allen
Verbindlichkeiten nachzukommen. Auch der Beschwerdeführer 1 habe
demnach kein schützenswertes Interesse daran, wen die Vorinstanz als
Geschäftsführer für die beiden Kommanditgesellschaften einsetze; er
habe durch die Verfügungen weder einen materiellen noch einen ideellen
Nachteil erlitten. Das Interesse des Beschwerdeführers 1 bestehe darin,
die Gesellschaft an der Fortsetzung ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu
hindern. Dabei handle es sich aber nicht um ein schützenswertes
Interesse, welches die Aufhebung der Verfügungen rechtfertigen würde.
Die gewünschte Auflösung der Gesellschaften sei vielmehr im Rahmen
einer Gesellschafterversammlung gestützt auf den Gesellschaftsvertrag
zu beantragen. Zusammenfassend sei bezüglich des Beschwerdeführers
1 kein schützenswertes Interesse ersichtlich. Er sei daher auch nicht
materiell beschwert. Aufgrund dessen, dass beiden
Beschwerdeführenden die Beschwerdelegitimation abgehe, sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
Sodann sei die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Eröffnung der
Verfügung nicht eingehalten. Die Vorinstanz habe den Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit einem Gesuch um
Eintragung der Beschwerdeführenden 2 als Kommanditärin mit Schreiben
vom 31. Mai 2011 darüber informiert, dass B._______ für die Behandlung
des Gesuchs zuständig sei. Dem Rechtsvertreter habe klar sein müssen,
dass spätestens in jenem Zeitpunkt die angefochtenen Verfügungen
ergangen seien. Somit hätten die Beschwerdeführenden über ihren
Rechtsvertreter bereits am 1. Juni 2011 von den Verfügungen Kenntnis
gehabt. Die Beschwerdefrist sei demnach am 1. Juli 2011 abgelaufen. Da
der Beschwerdeführer erst am 14. Juli 2011 Beschwerde erhoben habe,
habe er die Frist versäumt.
E.
Mit Schreiben vom 24. August 2011 verzichtet B._______ auf
Parteistellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Eingabe vom 22. September 2011 beantragen die
Beschwerdegegnerinnen in prozessualer Hinsicht, es sei vorab mittels
Zwischenverfügung (recte: Zwischenentscheid) darüber zu entscheiden,
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Seite 11
ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert seien und ob die
Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei.
1.1. Ob die beschwerdeführende Partei beschwerdelegitimiert ist und ob
die Beschwerdefrist eingehalten ist, ist von der zuständigen
Rechtsmittelinstanz als Sachurteilsvoraussetzung vom Amtes wegen zu
untersuchen (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Komm., Basel etc. 2008, Rz. 3 zu Art. 89).
In der Regel entscheidet das Gericht zwar nicht gesondert über die
Eintretensfrage, sondern erst im Rahmen des Entscheids in der Sache,
doch steht ihm diesbezüglich ein relativ grosser Ermessensspielraum zu
(vgl. MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Kommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46).
Zweckmässig ist der Entscheid über die Prozessvoraussetzungen in
einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid an sich nur, wenn die
beschwerdegegnerische Seite oder die Vorinstanz, welche die
Eintretensvoraussetzungen bestreiten, gegen den entsprechenden
Zwischenentscheid Beschwerde beim Bundesgericht erheben können
und wollen. Voraussetzung dafür, dass ein selbständig eröffneter Vor
oder Zwischenentscheid beim Bundesgericht anfechtbar ist, ist, dass er
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Im vorliegenden Fall ist kein weitläufiges Beweisverfahren absehbar.
Fraglich ist lediglich, ob die vorsorglichen Massnahmen, welche bereits
angeordnet wurden und wegen der sich zur Zeit abzeichnenden
Liquiditätsprobleme der KG VIII möglicherweise noch getroffen werden
müssen, für die Beschwerdegegnerinnen einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnten, wenn sich das Verfahren
wegen eines allfälligen weiteren Schriftenwechsels noch um rund ein
halbes Jahr verzögern sollte.
Letztlich ist es indessen Sache der Beschwerdegegnerinnen,
abzuschätzen, ob die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1
BGG gegeben wären oder nicht. Ihrem Antrag, es sei vorab mittels
Zwischenverfügung (recte: Zwischenentscheid) darüber zu entscheiden,
ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert seien und ob die
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Seite 12
Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei, ist daher in Bezug auf diejenigen
Beschwerdeführenden zu entsprechen, bezüglich derer im gegenwärtigen
Verfahrensstand bereits feststeht, dass auf ihre Beschwerde einzutreten
ist.
1.3. Die Vorinstanz bestreitet zwar die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts, hat indessen keinen selbständigen
Zwischenentscheid zur Zuständigkeitsfrage beantragt.
Zwischenentscheide über die Eintretensfrage sind nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig anfechtbar. Sie
erwachsen nicht in Rechtskraft, wenn dagegen keine Beschwerde
erhoben wird (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein selbständig eröffneter
Zwischenentscheid über die Zuständigkeitsfrage dagegen würde in
Rechtskraft erwachsen, sofern er nicht fristgerecht angefochten würde
(vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG).
Da die Vorinstanz keinen derartigen selbständig anfechtbaren
Zwischenentscheid beantragt hat, ist über die Zuständigkeitsfrage daher
nicht gesondert zu entscheiden.
2.
2.1. Angefochten sind vorliegend einerseits das nicht als Verfügung
formulierte Schreiben der Vorinstanz vom 22. März 2011, worin die
Vorinstanz zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerinnen
bestätigt, dass sie die Eintragung von B._______ ins Handelsregister als
vorerst nicht zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der KG VIII und
der KG IX unterstütze und mit der Sitzverlegung der KG VIII in den
Kanton N._______ als zukünftigen Wohnsitzkanton von B._______
einverstanden sei.
Angefochten sind weiter die beiden Verfügungen vom 30. Mai 2011, mit
denen die Vorinstanz das Handelsregisteramt des Kantons N._______
bzw. das Handelsregisteramt des Kantons K._______ anwies, die
Eintragung der X._______ AG als Untersuchungsbeauftragte der KG VIII
bzw. der KG IX zu löschen und B._______ als Geschäftsführerin der
KG VIII bzw. der KG IX mit Einzelunterschrift einzutragen.
2.2. Offensichtlich ist, dass die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom
30. Mai 2011 die Voraussetzungen an eine Verfügung im Sinne von Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
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SR 172.021) erfüllen. Etwas weniger offensichtlich ist dies bezüglich des
Schreibens vom 22. März 2011, obwohl die Vorinstanz darin inhaltlich
durchaus eine Pflicht der Untersuchungsbeauftragten und ein
korrespondierendes Recht der KG VIII begründet. Diese Frage kann
indessen offen gelassen werden.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a.
von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (vgl. Art.
33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der FINMA erlassene
Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22.
Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG wird von der Vorinstanz nicht dargelegt und ist auch nicht
ersichtlich.
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der
Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen zuständig, soweit
diese unter den Verfügungsbegriff fallen.
3.
Die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz beantragen, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten. Umstritten ist vorab insbesondere die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden.
3.1. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 Abs. 1 VwVG).
3.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden nicht
Verfügungsadressaten und daher nicht formell beschwert sind. Ebenso
unbestritten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 sowohl schriftlich
wie mündlich versuchte, sich in das vorinstanzliche Verfahren
einzubringen, dass die Vorinstanz ihm aber vor Erlass der angefochtenen
Verfügung keinerlei Auskunft über den Stand des Verfahrens und keine
Möglichkeit gab, sich am Verfahren zu beteiligen.
3.3. Adressat im materiellen Sinn ist diejenige Partei, hinsichtlich derer
die Verfügung eine Berechtigung oder Verpflichtung ausspricht. Neben
dem eigentlichen Verfügungsadressaten können auch Dritte zur
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Beschwerde legitimiert sein, sofern sie ein eigenes schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben und in
einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache
stehen (vgl. BGE 131 II 649 E. 3.4 mit Hinweisen; ISABELLE HÄNER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
a.a.O., Rz. 12 ff. zu Art. 48; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1771
ff.; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. II S.
898 ff.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 158 und S. 162; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000,
S. 485 f.). Nach der überwiegenden Lehre bewirkte die seit dem 1.
Januar 2007 in Kraft stehende neue Fassung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
VwVG keine inhaltliche Änderung gegenüber der früheren (vgl. VERA
MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in: Walmann/Weissenberger [Hrsg.],
VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 12 f. zu Art. 48;
HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a. O., Rz. 12 ff. zu Art. 48). Die
Tragweite dieser Bestimmung deckt sich auch mit derjenigen von Art. 89
Abs. 1 BGG bzw. Art. 103 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.
Dezember 1943 (OG, BS 3 521). Auf die bisherige Lehre und die Praxis
des Bundesgerichts zur Frage des besonderen Berührtseins des Dritten
kann daher abgestellt werden, ohne dass danach differenziert werden
müsste, auf welche dieser Gesetzesbestimmungen sie sich beziehen.
Nach dieser Lehre und Rechtsprechung liegt die notwendige
Beziehungsnähe nur vor, wenn der Drittperson durch die streitige
Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entsteht (vgl. BGE 133 II 468 E. 1,
BGE 130 V 560 E. 3.5, BGE 125 V 339 E. 4b). Ob diese
Voraussetzungen gegeben sind, ist jeweils in Bezug auf die konkrete
Einzelfallkonstellation zu prüfen (BGE 130 V 560 E. 3.4 in fine).
3.4. Je nach dem Inhalt der eine Kommanditgesellschaft betreffenden
Verfügung ist nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch der
Komplementär einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich legitimiert, in
eigenem Namen dagegen Beschwerde zu führen. Ob er für die
Gesellschaft zeichnungsberechtigt ist oder ob ihm diese Berechtigung
ausnahmsweise entzogen wurde, ist diesbezüglich irrelevant: Die
Zeichnungsberechtigung ist nur entscheidend für die Befugnis, im Namen
der Gesellschaft Beschwerde zu erheben. Massgeblich für die Frage
nach der Legitimation eines Komplementärs zur Beschwerdeführung in
eigenem Namen ist vielmehr allein seine unbeschränkte Haftbarkeit (vgl.
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BGE 98 Ib 269 E. 1; vgl. auch zur gleichen Frage bezüglich des
geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH Urteil des
Bundesgerichts 5A_224/2009 vom 22. Mai 2009 E. 3.3.2).
3.5. Eine derartige direkte Betroffenheit liegt auch im vorliegenden Fall
offensichtlich vor:
Durch die angefochtenen Verfügungen vom 30. Mai 2011 liess die
Vorinstanz die Zeichnungsberechtigung ihrer Untersuchungsbeauftragten
bzw. Liquidatorin löschen und stattdessen B._______ als alleinige und
einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der KG VIII und der KG IX
ins Handelsregister eintragen.
Es ist unbestritten und aktenkundig, dass B._______ vorher nie als
einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der KG VIII oder der
KG IX im Handelsregister eingetragen gewesen war. Insofern handelt es
sich bei ihrer Eintragung nicht um ein "Wiederaufleben" einer bereits
früher eingetragenen und während des Eingreifens der Vorinstanz nur
unterdrückten Zeichnungsberechtigung, sondern um einen neuen Eintrag.
3.6. Der Handelsregistereintrag einer Kommanditgesellschaft ist für die
gesellschaftsinternen Vertretungsverhältnisse nicht bestimmend, sondern
er hat eine rein deklaratorische Funktion. Er bewirkt indessen gegenüber
gutgläubigen Dritten eine unwiderlegbare Vermutung des
Vertretungsverhältnisses (vgl. CHRISTOPH M. PESTALOZZI/PETER HETTICH,
in: Honsell/ Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II,
3. Aufl., Basel 2008, N. 7 zu Art. 567). Ungeachtet der Frage, ob sie
tatsächlich gesellschaftsintern als einzeichnungsberechtigte
Geschäftsführerin anzusehen ist oder nicht, ist B._______ deshalb
gestützt auf die im Handelsregister eingetragene
Zeichnungsberechtigung faktisch in der Lage, über die Aktiven der
Beschwerdegegnerinnen zu verfügen, erhebliche Mittel abzuziehen und
generell die Geschicke der Beschwerdegegnerinnen in einer Art und
Weise zu lenken, dass trotz der im Verfügungszeitpunkt noch durchaus
solventen Situation eine Überschuldung der Kommanditgesellschaften
eintreten könnte. Da der Beschwerdeführer 1 nach wie vor einziger
unbeschränkt haftbarer Komplementär der KG VIII und der KG IX ist,
würde er für einen entsprechenden Verlust haften. Es ist daher
offensichtlich, dass er durch die Frage, wer für die KG VIII und die KG IX
neu als zeichnungsberechtigt ins Handelsregister eingetragen wird,
faktisch fast genauso direkt betroffen ist, als wenn das zuständige
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Zivilgericht die gesellschaftsinternen Vertretungsverhältnisse abändern
würden.
3.7. Entgegen der sinngemässen Argumentation der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerinnen besteht eine wesentliche Diskrepanz zwischen
diesen neuen Handelsregistereinträgen und der gesellschaftsintern
geltenden Vertretungssituation:
3.7.1. Die von der Vormundschaftsbehörde über die KG VIII angeordnete
Beistandschaft (recte: Mehrfachbeistandsschaft mit gemeinsamer
Amtsführung) war am 25. August 2010 aufgehoben worden und konnte
daher über diesen Zeitpunkt hinaus keine Wirkung mehr entfalten. Die
Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen machen zwar geltend,
B._______ sei aufgrund des Beschlusses der
Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 2007 "unzweifelhaft" als
Geschäftsführerin der KG VIII anzusehen. Der Beschwerdeführer 1
erachtet diesen Beschluss allerdings als nichtig und hatte ihn
angefochten. Das Resultat dieser Klage ist unbestrittenermassen noch
ausstehend. Wie bereits das Bundesgericht festgestellt hatte, sind die
Vertretungsverhältnisse in der KG VIII daher "gesellschaftsintern
umstritten, ohne dass die Frage zivilrechtlich definitiv entschieden wurde"
(Urteil des Bundesgerichts 2C_571/2009 vom 5. November 2010
E. 1.1.1). Dieser Beurteilung ist zuzustimmen.
3.7.2. In Bezug auf die KG IX war dem Beschwerdeführer 1 die
gesellschaftsinterne Vertretungsbefugnis nie entzogen worden. Ein
Beschluss der KG IX, mit dem B._______ zur Geschäftsführerin der KG
IX gewählt worden wäre, ist nicht aktenkundig (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B4312/2008 vom 31. Juli 2009 E. 1.6.3).
3.7.3. Die durch die Vorinstanz verfügten Einträge ins Handelsregister
weichen somit in wesentlichen Punkten von den effektiven
gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnissen innerhalb der KG VIII
und der KG IX ab und haben daher eine vergleichbare faktische
Auswirkung auf den Beschwerdeführer 1 wie eine Änderung der
gesellschaftsinternen Vertretungsverhältnisse durch ein Zivilgericht.
3.8. Der Beschwerdeführer 1 als unbeschränkt haftbarer Komplementär
ist daher offensichtlich legitimiert, in eigenem Namen gegen die von der
Vorinstanz verfügte Eintragung von B._______ als
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einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der KG VIII und der KG IX
ins Handelsregister Beschwerde zu erheben.
3.9. Weniger nachvollziehbar ist dagegen eine vergleichbare konkrete
Betroffenheit des Beschwerdeführers 1 durch die von der Vorinstanz mit
ihrem Schreiben vom 22. März 2011 bewilligte Sitzverlegung der KG VIII
von L._______ nach G._______, auch wenn das Argument des
Beschwerdeführers 1, durch die Notwendigkeit, nach der Sitzverlegung je
zwei statt nur eine Steuererklärung einzureichen, entstünden der KG VIII
zusätzliche Kosten, durchaus einleuchtet.
In diesem Punkt wird daher auf die Beschwerde des Beschwerdeführers
1 nicht einzutreten sein.
4.
Ebenfalls umstritten ist die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin 2, doch kann diese Frage im jetzigen
Verfahrensstadium noch offen bleiben.
5.
Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 30. Mai 2011, die
Beschwerde dagegen wurde am 14. Juli 2011 eingereicht. Die
Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz machen geltend, die
Beschwerdefrist sei nicht eingehalten.
5.1. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der
Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer
hat dabei den Beweis zu erbringen, dass er die Rechtsmittelfrist
eingehalten hat, während den Behörden die objektive Beweislast für die
Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung obliegt (BGE
124 V 402 E. 2a mit weiteren Hinweisen; vgl. STEFAN VOGEL, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
a.a.O., Rz. 8 zu Art. 50). Aus einer mangelhaften bzw. fehlenden
Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Partei kein Nachteil
erwachsen (Art. 38 VwVG). Wird die Verfügung nicht allen Parteien
eröffnet, so vermag sie ihre Rechtswirkungen zumindest vorläufig nicht
voll zu entfalten, denn der Eröffnungsmangel darf die
Beschwerdemöglichkeiten des übergangenen Adressaten nicht
beeinträchtigen. Ein Rechtsmittel ist daher immer noch innerhalb der
ordentlichen Frist seit dem Zeitpunkt, in dem von der Verfügung Kenntnis
genommen werden kann, möglich. Eine mangelhaft eröffnete Verfügung
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wird nach dem Vertrauensgrundsatz erst dann unanfechtbar, wenn dem
übergangenen Verfügungsadressaten nach den gesamten Umständen
übermässig langes Zuwarten zur Last fällt. Es ist ihm zuzumuten, dafür
besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung in Erfahrung zu bringen, wenn
er einmal von der ihn berührenden Verfügung Kenntnis erhalten hat (BGE
107 Ia 76 E. 4a).
5.2. Aus der dargelegten Beschwerdelegitimation folgt zwingend, dass
der Beschwerdeführer 1 von der Vorinstanz hätte als Partei behandelt
werden müssen, so dass er auch Anspruch auf eine korrekte individuelle
Eröffnung der fraglichen Verfügungen gehabt hätte (vgl. Art. 34 VwVG).
5.3. Es ist unbestritten, dass eine derartige Eröffnung nicht erfolgte und
dass der Beschwerdeführer 1 bzw. sein Rechtsvertreter die Verfügungen
vom 30. Mai 2011 erstmals nach der vom Handelsregisteramt N._______
auf sein Gesuch vom 16. Juni 2011 hin gewährten Akteneinsicht zu
Gesicht bekam.
5.4. Die Eintragung von B._______ als Geschäftsführerin der KG VIII mit
Einzelunterschrift wurde durch das Handelsregisteramt N._______ im
Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom 6. Juni 2011 publiziert. Es
stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 diese Publikation
als fristauslösende Eröffnung gegen sich gelten lassen muss:
Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es nicht die angefochtenen
Verfügungen der Vorinstanz selbst waren, welche auf diese Weise
publiziert wurden, sondern lediglich deren Vollzug durch den
Handelsregistereintrag.
Vor allem aber regelt Art. 36 VwVG abschliessend, unter welchen
Voraussetzungen die Eröffnung einer Verfügung durch amtliche
Publikation möglich ist, nämlich gegenüber einer Partei, die unbekannten
Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat; gegenüber einer
Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat,
wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die
Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der
Schweiz bezeichnet hat; in einer Sache mit zahlreichen Parteien oder in
einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand
nicht vollzählig bestimmen lassen.
Im vorliegenden Fall ist offensichtlich keine dieser Voraussetzungen
gegeben. Die durch die Handelsregisterämter vorgenommenen
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Publikationen im SHAB können dem Beschwerdeführer 1 daher nicht als
fristauslösende Eröffnungen entgegen gehalten werden, solange nicht
nachgewiesen ist, dass er effektiv davon Kenntnis hatte. Dies ist aber
unbestrittenermassen nicht der Fall.
5.5. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen machen weiter
geltend, der Beschwerdeführer 1 hätte die nötige Information über das
Vorhandensein der angefochtenen Verfügungen bereits dem Schreiben
der Vorinstanz vom 31. Mai 2011 entnehmen müssen.
5.5.1. In diesem Schreiben teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin 2 als Antwort auf seine Eingabe vom 20. Mai 2011
mit, dass "die Zuständigkeit für die Behandlung des
Registrierungsgesuchs der I._______ SA als Gesellschafterin der KG VIII
neu bei Frau B._______" sei.
5.5.2. Ob einer Partei überhaupt allfällige Informationen, die ihr
Rechtsvertreter in einem anderen Verfahren, d.h. als Rechtsvertreter
einer anderen Partei erlangt hat, überhaupt zuzurechnen sind, ist fraglich,
kann aber im vorliegenden Fall offen gelassen werden.
5.5.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerinnen ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum der
Beschwerdeführer 1 bzw. sein Rechtsvertreter diesem kurzen Schreiben
die Information hätte entnehmen müssen, dass die Vorinstanz B._______
nicht nur im internen Verhältnis als erste Ansprechperson für diese Frage
betrachtete, sondern bereits verfügt hatte, dass diese als
Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung ins Handelsregister
einzutragen sei. Das Schreiben enthält weder einen Hinweis auf eine
Geschäftsführerfunktion noch auf eine von der Vorinstanz
vorgenommenen Wechsel in der Zeichnungsberechtigung. Es enthält
auch keine Information dazu, dass die Vorinstanz in diesem Zeitpunkt
bereits beschlossen und den Beschwerdegegnerinnen mitgeteilt hatte,
dass sie diese aus ihrer Aufsicht entlasse.
5.5.4. Zu berücksichtigen ist auch der Kontext dieses Schreibens: Der
Beschwerdeführer 1 bzw. sein Rechtsvertreter verfügten über keinerlei
Informationen darüber, in welchem Stadium das Verfahren bei der
Vorinstanz war, da diese die diesbezügliche telefonische Anfrage des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1 am 21. März 2011 offenbar
nicht beantwortet hatte. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts durfte
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der Beschwerdeführer 1 aber annehmen, dass die Vorinstanz die
Vorschläge der KG VIII, wie diese "ihre Situation finanzmarkt und
gesellschaftrechtlich zu bereinigen" gedenke, "im Einzelnen sorgfältig
prüfen und deren Realisierung allenfalls aufsichtsrechtlich kooperativ
begleiten" werde (Urteil 2C_571/2009 vom 5. November 2010 E. 4.4 f).
Angesichts seiner offensichtlichen direkten Betroffenheit in Bezug auf
allfällige gesellschaftsrechtliche Änderungen durfte er nach Treu und
Glauben davon ausgehen, dass die Vorinstanz ihm nicht nur eine
allfällige Verfügung rechtskonform eröffnen, sondern ihm auch vorgängig
das erforderliche rechtliche Gehör gewähren würde.
Auch bezüglich der KG IX durfte er nicht nur als Komplementär, sondern
erst recht als gesellschaftsintern allein vertretungsberechtigter
Geschäftsführer der KG IX davon ausgehen, dass die Vorinstanz
keinerlei Massnahmen in Bezug auf die KG IX treffen würde, ohne ihn
vorgängig anzuhören
5.5.5. Der Anspruch darauf, von Behörden nach Treu und Glauben
behandelt zu werden, ergibt sich direkt aus Art. 9 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101). Ein Bürger, der sein Interesse an einer Teilnahme am Verfahren
angemeldet hat und dessen Betroffenheit offensichtlich ist, darf daher
darauf vertrauen, dass die zuständige Behörde ihm rechtzeitig das ihm
zustehende rechtliche Gehör gewähren wird. Er ist dabei nicht
verpflichtet, ein längeres Schweigen oder vage behördliche Schreiben zu
hinterfragen und weitere Nachforschungen anzustellen, ob die
betreffende Behörde nicht allenfalls bereits in Verletzung der ihm
zustehenden verfassungsmässigen Verfahrensgarantien Massnahmen
getroffen haben könnte, die ihn belasten.
5.5.6. Der Beschwerdeführer 1 bzw. sein Rechtsvertreter waren daher
nicht verpflichtet, das Schreiben der Vorinstanz vom 31. Mai 2011 zu
hinterfragen und Mutmassungen oder weitere Nachforschungen
anzustellen, ob sich hinter der vagen Mitteilung allenfalls weitere, für den
Beschwerdeführer 1 wesentliche Umstände verstecken könnten.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerinnen ist daher nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer 1 die für den Beginn der dreissigtägigen
Beschwerdefrist massgebliche Kenntnis vom Vorhandensein der
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angefochtenen Verfügungen bereits dem Schreiben der Vorinstanz vom
31. Mai 2011 hätte entnehmen müssen.
5.6. Nachdem somit nicht nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer
1 bzw. sein Rechtsvertreter vor seinem Akteneinsichtsgesuch an die
Vorinstanz vom 15. Juni 2011 Kenntnis vom Vorhandensein der
angefochtenen Verfügungen erlangt hatte, ist die Beschwerdefrist mit der
Beschwerdeeinreichung am 14. Juli 2011 gewahrt.
6.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die beiden
Verfügungen der Vorinstanz vom 30. Mai 2011 ist daher einzutreten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht im Sinne
eines Zwischenentscheids:
1.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die beiden
Verfügungen der Vorinstanz vom 30. Mai 2011 wird eingetreten.
2.
Dieser Zwischenentscheid geht an:
– die Beschwerdeführenden (Rechtsvertreter; mündlich eröffnet und
persönlich ausgehändigt)
– die Beschwerdegegnerinnen (Rechtsvertreter; mündlich eröffnet und
persönlich ausgehändigt)
– die Vorinstanz (mündlich eröffnet und persönlich ausgehändigt)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Aushändigung: 6. Oktober 2011