Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B3988/2010
U r t e i l v om 3 1 . Ma i 2 0 1 1
Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Stephan Breitenmoser und Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Ciro Papini.
Parteien X.______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Postfach 6023, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Disziplinarmassnahme.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit dem 20. Dezember
2007 als Revisionsexperte zugelassen und im Revisorenregister
eingetragen.
B.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 teilte die Eidgenössische
Revisionsaufsichtsbehörde (nachfolgend: RAB, Vorinstanz) dem
Beschwerdeführer die Eröffnung eines Verfahrens betreffend den Entzug
seiner Zulassung als Revisionsexperte, evtl. um Erteilung eines
Verweises, mit. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 21. Mai 2001 und dem 29.
Juli 2009 ein Drittel der Aktien der Y._______ AG gehalten und
gleichzeitig die Funktion als Verwaltungsrat der Z._______ AG ausgeübt
hatte, welche seit ihrer Gründung als Revisionsstelle der erstgenannten
Gesellschaft im Handelsregister eingetragen war.
C.
Am 3. Mai 2010 erliess die Vorinstanz eine Verfügung und erteilte dem
Beschwerdeführer einen schriftlichen Verweis. Sie begründete die
Massnahme damit, dass dem Beschwerdeführer zwar ein Verstoss gegen
die massgeblichen Unabhängigkeitsvorschriften vorgeworfen werden
könne, dieser aber nicht so gravierend sei, dass ihm die Gewähr für eine
einwandfreie Prüftätigkeit abgesprochen werden müsse. Zudem handle
es sich um einen erstmaligen Verstoss und der Beschwerdeführer erfülle
weiterhin sämtliche Zulassungsvoraussetzungen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin stellt er den Antrag,
dass die Verfügung der RAB vom 3. Mai 2010 aufzuheben und das
Verfahren ohne Kostenfolge und unter Zusprechung einer Entschädigung
einzustellen sei.
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
die Vorinstanz habe einen schriftlichen Verweis ausgesprochen, ohne
dass hierfür eine gesetzliche Grundlage existiere. Ein schriftlicher
Verweis sei im Revisionsgesetz nur für Angestellte eines staatlich
beaufsichtigten Revisionsunternehmens vorgesehen, was nicht ohne
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Weiteres auf Revisoren oder Revisionsexperten übertragen werden
könne.
Dieser Verweis stelle eine repressive Sanktion dar, für welche das
Erfordernis der speziellen gesetzlichen Grundlage uneingeschränkt
gelten müsse.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung vom 3. Mai 2010 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung
verweist die RAB grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung vom 3.
Mai 2010.
Nach Ansicht der Vorinstanz führten die Argumente des
Beschwerdeführers zur Annahme einer vom Gesetzgeber nicht gewollten
Ungleichbehandlung der dem Revisionsgesetz unterstellten Personen.
Das führe dazu, dass bei gleichem gesetzlichen Verstoss je nach
Zulassungsart des Arbeitgebers unterschiedlich harte Sanktionen
ausgesprochen werden müssten. Dies sei entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes und
nicht ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Deshalb sei eine
analoge Anwendung der entsprechenden Normen möglich.
Die Vorinstanz macht ausserdem geltend, dass sie bei der Anwendung
der in casu einschlägigen Normen über ein grosses Ermessen verfüge.
Wenn das Gesetz den befristeten oder unbefristeten Entzug einer
Zulassung ermögliche, seien bei leichten Verstössen auch weniger
einschneidende Massnahmen zulässig. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers stelle der gewählte schriftliche Verweis zudem keine
Strafe dar, welche dem Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" genügen
müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine
Beschwerde einzutreten ist.
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Seite 4
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden, zu denen auch die RAB zählt (Art. 33 Bst. e VGG
i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember
2005 [RAG, SR 221.302]).
Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2010 stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Sie kann im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen
Verfügung. Der strittige Verweis könnte sich im Rahmen einer späteren
Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen seitens der Aufsichtsbehörde
sanktionsverschärfend auswirken, weshalb der Beschwerdeführer über
ein aktuelles, praktisches und schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids verfügt und daher im Sinne
von Art. 48 Abs. 1 Bst. ac VwVG beschwerdeberechtigt ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5P.199/2003 vom 12. August 2003, E. 1.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C1454/2008 vom 8. Juni 2010, E. 2.3). Er ist
im vorliegenden Verfahren rechtsgültig vertreten (Art. 11 Abs. 1 und 2
VwVG). Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs.1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde
rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Revisionsaufsichtsgesetz ist am 1. September 2007 in Kraft getreten.
Es regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die
Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen
Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen
(Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren,
RAG, SR 221.302).
2.1. Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die
Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die
Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 RAG). Nach Art. 28 Abs. 1 RAG obliegt
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die Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB,
Vorinstanz). Sie entscheidet gemäss Art. 15 Abs. 1 RAG auf Gesuch hin
über die Zulassung von Revisionsexpertinnen/Revisionsexperten,
Revisorinnen/Revisoren sowie von staatlich beaufsichtigten
Revisionsunternehmen.
2.1.1. Nach Art. 4 Abs. 1 RAG wird eine natürliche Person als
Revisionsexpertin zugelassen, wenn sie die Anforderungen an die
Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen
Leumund verfügt. Eine natürliche Person wird als Revisorin oder Revisor
zugelassen, wenn sie über einen unbescholtenen Leumund verfügt, eine
Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG abgeschlossen hat und eine
Fachpraxis von einem Jahr nachweist (Art. 5 RAG).
2.1.2. Natürliche Personen werden unbefristet zugelassen (Art. 3 Abs. 2
RAG). Erfüllt eine Revisorin, ein Revisor, eine Revisionsexpertin oder ein
Revisionsexperte die Zulassungsvoraussetzungen der Art. 45 RAG nicht
mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder
unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen
wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen (Art.
17 Abs. 1 RAG).
2.2. Nach Art. 7 RAG bedürfen Revisionsunternehmen, die
Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften erbringen, einer
besonderen Zulassung und stehen unter staatlicher Aufsicht (staatlich
beaufsichtigte Revisionsunternehmen).
Verletzt eine natürliche Person, die für ein staatlich beaufsichtigtes
Revisionsunternehmen tätig ist, die gesetzlichen Vorschriften, so erteilt
ihr die Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Verweis. Bei wiederholten
oder groben Verstössen kann ihr die Aufsichtsbehörde die Ausübung
ihrer Tätigkeit befristet oder unbefristet verbieten und gegebenenfalls die
Zulassung nach Art. 17 Abs. 1 RAG entziehen (Art. 18 RAG).
2.3. Das RAG sieht zudem die Möglichkeit vor, Übertretungen
strafrechtlich zu verfolgen. Nach Art. 39 Abs. 1 RAG wird mit Busse bis
zu 100'000 Franken unter anderem bestraft, wer gegen die Grundsätze
zur Unabhängigkeit nach Art. 11 RAG oder Art. 728 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) verstösst. Wird die
Tat fahrlässig begangen, ist eine Busse von höchstens 50'000 Franken
auszusprechen (Art. 39 Abs. 2 RAG).
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Seite 6
3.
Der Beschwerdeführer anerkennt die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Streitig ist im vorliegenden Fall
einzig die Erteilung des schriftlichen Verweises. Dieser stellt nach der
Ansicht des Beschwerdeführers eine in Art. 17 RAG nicht vorgesehene
Sanktion dar, welche vom Gesetzgeber nur für staatlich beaufsichtigte
Revisionsunternehmen bzw. für die natürlichen Personen, welche für
diese arbeiten, vorgesehen wurde.
Die Vorinstanz vertritt hingegen die Ansicht, Art. 17 Abs. 1 RAG erteile ihr
als "KannVorschrift" einen weiten Ermessensspielraum, weshalb sie bei
Verstössen gegen das RAG von den darin aufgeführten möglichen
Sanktionen auch absehen könne. Bei leichten Verstössen gegen das
Gesetz könne sie gestützt auf diese Bestimmung in Anwendung des
Grundsatzes "a maiore minus" zulasten eines Revisors oder eines
Revisionsexperten auch weniger einschneidende Sanktionen als den
befristeten oder unbefristeten Entzug der Zulassung anordnen. Deshalb
müsse die Erteilung eines schriftlichen Verweises ohne Weiteres zulässig
sein.
Die Vorinstanz ist zudem der Meinung, dass die in Frage stehenden
Verfehlungen nicht so gravierend seien, dass die Zulassung befristet oder
unbefristet entzogen werden müsste, da der Beschwerdeführer die
Zulassungsvoraussetzungen eines Revisionsexperten nach wie vor
erfülle.
3.1. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich eine Sanktionierung
eines bereits zugelassenen Revisors oder Revisionsexperten lediglich
aus einer Veränderung in Bezug auf dessen unbescholtenen Leumund
ergibt, da sich die Kriterien der Ausbildung und der Fachpraxis in der
Regel nachträglich nicht ändern dürften. Während das RAG neben der
genügenden Ausbildung und Fachpraxis einzig den Begriff des
unbescholtenen Leumunds als Zulassungsvoraussetzung erwähnt (Art. 4
und 5 RAG), präzisiert die Verordnung vom 22. August 2007 über die
Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAV,
SR 221.302.3), dass Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller zugelassen
werden, wenn sie über einen unbescholtenen Leumund verfügen und
wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass sie
nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bieten (Art. 4 Abs. 1
RAV). Die Verordnung nennt insbesondere strafrechtliche Verurteilungen,
deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht entfernt sind, oder bestehende
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Verlustscheine (Art. 4 Abs. 2 RAV), wobei dieser Auflistung lediglich
beispielhafter Charakter zukommt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7348/2009 vom 3. Juni 2010, E. 8.1).
3.1.1. Bei der Gewährs und Leumundsprüfung sind, gestützt auf die
Rechtsprechung, verschiedene Elemente wie Integrität,
Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische
Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen,
Achtung und Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/49 E. 2 und 3; BGE 129 II 438 E. 3.3, BGE 108 Ib 196 E. 2, BGE 99
Ib 104 E. 5b). Unter Umständen können auch Aktivitäten, die über die
Tätigkeit als Revisor und Revisionsexperte hinausgehen, die Beurteilung
einer einwandfreien Prüftätigkeit beeinflussen. Der Begriff des guten
Leumunds bzw. der Gewähr ist jeweils im Einzelfall und bezogen auf die
gesamten Umstände, mit Blick auf die besonderen Aufgaben der
Revisionsstelle, zu prüfen. Eine einwandfreie Prüftätigkeit erfordert
fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr.
Unter Letzterem sind in erster Linie die Einhaltung der Rechtsordnung,
namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil und Strafrechts,
sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu
verstehen. Mit dem Gebot der einwandfreien Prüftätigkeit nicht zu
vereinbaren sind Verstösse gegen einschlägige Rechtsnormen sowie
gegen die Treue und Sorgfaltspflichten.
Vorliegend wurde der schriftliche Verweis aufgrund eines Verstosses
gegen Unabhängigkeitsvorschriften erteilt, welche eindeutig zu den für
die Revisoren einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen des
Revisionsrechts gehören (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni
2004 zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im
Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und
Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren [nachfolgend: Botschaft
RAG], S. 3999). Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle wird im RAG in
Verbindung mit Art. 728 f. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht,
OR SR 220) konkretisiert.
Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, sind die dem Beschwerdeführer
angelasteten Verstösse grundsätzlich geeignet, dessen Leumund in
Bezug auf seine Tätigkeit als Revisionsexperte zu beeinträchtigen, was
von ihm letztlich auch nicht bestritten wird.
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Es ist deshalb in einem nächsten Schritt mittels Auslegung zu prüfen, ob
die Vorinstanz bei einer solchen Konstellation gestützt auf Art. 17 RAG
i.V.m. Art. 18 RAG einen schriftlichen Verweis aussprechen kann.
3.2. Durch Auslegung von Normen ist der konkrete
Problemlösungsbedarf der Gegenwart mit den allgemeinen
Wertungsentscheidungen des geschichtlichen Normsetzers in
Übereinstimmung zu bringen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Normen
und gesucht ist ein vernünftiges, praktikables und befriedigendes
Ergebnis (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. Bern 2009, § 25 N. 2).
Normkorrekturen und rechtspolitische Umwertungen sind der
rechtsanwendenden Behörde allerdings versagt. An einen klaren und
unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist sie grundsätzlich gebunden (vgl.
BGE 131 III 315 E. 2.2). Abweichungen vom klaren Wortlaut sind
indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme
bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Bei
der Auslegung sind alle herkömmlichen Auslegungselemente, namentlich
die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und
teleologische Auslegung, zu berücksichtigen, wobei ein pragmatischer
Methodenpluralismus gilt und keine Prioritätsordnung zwischen den
einzelnen Auslegungselementen besteht (vgl. BGE 131 III 315 f. E. 2.2
m.w.H.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 216 f.; ULRICH
HÄFELIN/ WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2007, N. 90 ff.).
Lässt sich dem Gesetz durch Auslegung keine Anordnung für den
Einzelfall entnehmen, besteht nach bisheriger Auffassung eine
gesetzliche Lücke. Sogenannte "echte Lücken" wurden als nicht
geregelte, unbeantwortet gebliebene Fallkonstellationen und
Rechtsfragen bezeichnet, sogenannte "unechte Lücken" als Regelungen,
die im Einzelfall zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen und sich
deshalb als inhaltlich unrichtig oder ungerecht erweisen, so dass
anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber eine andere Regel aufgestellt
hätte, wenn er an den entsprechenden Fall gedacht hätte (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 234; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 25, N. 8). Das Bundesgericht hat allerdings festgestellt, dass mit
dem Lückenbegriff "in seiner heutigen schillernden Bedeutungsvielfalt
leicht die Grenze zwischen zulässiger richterlicher Rechtsfindung contra
verba aber secundum rationem legis und grundsätzlich unzulässiger
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Seite 9
richterlicher Gesetzeskorrektur verwischt wird" (BGE 121 III 226 E.
1d/aa). In der Praxis wird die Unterscheidung zwischen echter und
unechter Lücke denn auch immer weniger beachtet und dafür der Begriff
"planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes" verwendet. Diese
Unvollständigkeit hat das Gericht nach jener Regel zu vervollständigen,
die es als Gesetzgeber aufstellen würde (vgl. BGE 131 V 233, E. 4.1, mit
weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B1181/2010
vom 8. September 2010, E. 3.4.1; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
N. 243; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O. § 25, N. 11).
3.2.1. Art. 17 Abs. 1 RAG lautet wie folgt:
"Erfüllt eine Revisorin, ein Revisor, eine Revisionsexpertin oder ein
Revisionsexperte die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4−6 nicht mehr, so
kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen.
Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der
Entzug vorher anzudrohen."
Art. 17 Abs. 1 bestimmt das Vorgehen bei der Frage, ob eine Zulassung
befristet oder unbefristet zu entziehen ist. In einem ersten Schritt ist zu
prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind oder
nicht. Dabei ist anzunehmen, dass die Vorinstanz die Frage nach den
Zulassungsvoraussetzungen ähnlich zu prüfen hat, als ob die erstmalige
Erteilung einer Zulassung in Frage stünde. Sollte sich herausstellen, dass
die Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind, muss die Vorinstanz
prüfen, ob diese wiederhergestellt werden können. Ist dies der Fall, ist ein
Entzug anzudrohen. Fehlt die Möglichkeit einer Wiederherstellung, so
wird die Vorinstanz die Zulassung allenfalls unbefristet entziehen
müssen. Angesichts der Ziele, die mit dem RAG erreicht werden sollen
(vgl. E. 3.4 ff.) und an sich entgegen der Formulierung von Art. 17 RAG
muss davon ausgegangen werden, dass das Wort "kann" in einer solchen
Konstellation kein Entschliessungsermessen, sondern allenfalls noch
Auswahlermessen einräumt (vgl. BENJAMIN SCHINDLER,
Verwaltungsermessen, Gestaltungskompetenz der öffentlichen
Verwaltung in der Schweiz, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 70). Stellt die
Vorinstanz fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr
gegeben sind, muss sie dem Schutzgedanken des RAG entsprechend je
nach Konstellation entweder einen befristeten oder wohl zumeist einen
unbefristeten Zulassungsentzug fällen (vgl. auch die nicht publizierte
Erwägung im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli
2008 i.S. A., B2440/2008).
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Dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 RAG ist demgegenüber nicht zu
entnehmen, ob und wie Personen zu sanktionieren sind, die zwar gegen
Revisionsvorschriften verstossen haben, aber weiterhin die
Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Auch in der Botschaft RAG ist aus
den Ausführungen zu Art. 17 RAG zum Verhältnis zwischen
schwerwiegenden und leichteren Gesetzesverstössen von Revisoren und
Revisionsexperten nichts zu entnehmen. Art. 17 RAG wurde
kommentarlos vom Parlament angenommen (vgl. Auszüge aus der
vierten Sitzung des Nationalrats − Frühjahrssession 2005 02.03.05
15h00, AB 2005 N 94).
Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz
Verstosses gegen Unabhängigkeitsvorschriften die
Zulassungsvoraussetzungen eines Revisionsexperten nach wie vor
erfülle. Zudem hat sie in ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2010
wiederholt, der in Frage stehende langjährige Verstoss sei zwar geeignet,
den Leumund zu beeinträchtigen, aber dennoch nicht so gravierend, als
dass dem Beschwerdeführer die Gewähr für eine einwandfreie
Prüftätigkeit gänzlich abgesprochen werden müsste.
3.2.2. Aufgrund des bisher Gesagten ist fraglich, ob Art. 17 Abs. 1 RAG
im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung kommen kann. Dessen
Tatbestand scheint nicht erfüllt zu sein. Die Argumentation der Vorinstanz
legt nahe, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheids die
Gewähr für eine einwandfreie Tätigkeit nicht abgesprochen werden
konnte, und er, wenn auch vielleicht nur knapp, die
Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt. Da aber ein befristeter oder
ein unbefristeter Zulassungsentzug allenfalls eine weniger
einschneidendere Massnahme erst ausgesprochen werden können,
wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, geht die
Argumentation der Vorinstanz, dass sie im vorliegenden Fall bei der
Sanktionierung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 RAG über ein grosses
Ermessen verfüge, fehl.
Wie bereits dargelegt, erfasst Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz RAG die Fälle,
in denen der Leumund eines Revisors oder Revisionsexperten zwar
beeinträchtigt ist, dieser aber wiederhergestellt werden kann. Diese Norm
bezieht sich also auf die weniger gravierenden Verstösse gegen
Revisionsbestimmungen. In solchen Fällen kann bzw. muss die
Vorinstanz den Entzug androhen. Da vorliegend spätestens ab dem 14.
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Seite 11
Juni 2009 der Beschwerdeführer den gesetzmässigen Zustand
wiederhergestellt hat, was von der Vorinstanz nicht bestritten wird, kann
der in Frage stehende Verweis auch nicht als eine Androhung gemäss
Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz RAG verstanden werden, weshalb die
Vorinstanz auch keinen Zulassungsentzug androhen kann.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist aber eine Sanktionierung von
solchen Fällen möglich, und zwar durch eine strafrechtliche Sanktion
gestützt auf Art. 39 RAG. Verstösse gegen Unabhängigkeitsvorschriften
gemäss Art. 728 OR sind in den Strafbestimmungen des Gesetzes als
Übertretungen explizit erfasst und können mit einer Busse bis zu 100'000
Franken bestraft werden (Art. 39 Abs. 1 RAG). Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, dass diese
Bestimmung lediglich für staatlich beaufsichtigte Unternehmen gelten
solle. Aus dem Wortlaut dieser Norm ist vielmehr zu entnehmen, dass die
Vorinstanz bei der Sanktionierung über einen Ermessenspielraum in der
Strafzumessung verfügt. Berücksichtigt man, dass Verurteilungen
gestützt auf Art. 39 RAG nur ab einer gewissen Grössenordnung einen
Eintrag im Strafregister zur Folge haben (vgl. Art. 3 und 9 der Verordnung
vom 29. September 2006 über das Strafregister, VOSTRAVerordnung,
SR 331), kann daraus geschlossen werden, dass der Vorinstanz
genügend Spielraum gegeben ist, Sanktionen auszusprechen, die nicht
notwendigerweise mit der Frage nach einem unbescholtenen Leumund in
Konflikt geraten müssen.
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, man könne Art. 18 RAG auf
Revisoren oder Revisionsexperten nicht analog anwenden. Der
Gesetzgeberhabe eine unterschiedliche Behandlung der genannten
Fachpersonen von staatlich beaufsichtigten Unternehmen beabsichtigt.
Deshalb stelle das Fehlen einer Sanktionsmöglichkeit für fehlbare
Revisoren oder Revisionsexperten, die die Zulassungsvoraussetzungen
weiterhin erfüllen, keine Gesetzeslücke dar. Vielmehr handle es sich
dabei um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers.
Die Vorinstanz argumentiert hingegen, dass das RAG hinsichtlich dieser
Frage eine planwidrige Unvollständigkeit aufweise, da sonst bei gleichem
Verstoss eine unterschiedliche Sanktion ausgesprochen werden müsse,
je nach Arbeitgeber bzw. Zulassungsart. Diese Unterscheidung sei aber
vom Gesetzgeber nicht gewollt.
B3988/2010
Seite 12
3.3.1. Die Möglichkeit, einen schriftlichen Verweis zu erteilen, ist im RAG
ausdrücklich in Art. 16 und 18 RAG vorgesehen. Art. 16 RAG Abs. 4 sieht
vor, dass einem staatlich beaufsichtigten Unternehmen ein Verweis erteilt
werden kann, falls die Vorinstanz im Rahmen einer Überprüfung
Verstösse gegen gesetzliche Pflichten feststellt (Art. 16 Abs. 1 und 2
RAG). Zudem kann die Vorinstanz gestützt auf diese Norm Anweisungen
zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und eine Frist
dafür von höchstens zwölf Monaten erteilen (Art. 16 Abs. 4 RAG).
Im Vergleich zu Art. 16 RAG verfolgt Art. 18 RAG ein enger
umschriebenes Ziel. Einerseits ist bereits der Wortlaut dieser Norm klar
auf natürliche Personen eingeschränkt, die für ein staatlich
beaufsichtigtes Unternehmen tätig sind. Zudem ist aus den Materialien
ersichtlich, dass diese Norm bezweckt, der Aufsichtsbehörde eine
Möglichkeit zu geben, Verfehlungen einzelner verantwortlicher Personen
direkt und ohne Bestrafung des Revisionsunternehmens sanktionieren zu
können (vgl. Botschaft RAG, S. 4076 f). Art. 18 RAG ist deshalb in
diesem Sinne als Ergänzung zu Art. 16 RAG zu interpretieren.
3.3.2. Art. 16, 17 und 18 RAG scheinen in Bezug auf staatlich
beaufsichtigte Unternehmen und dessen Mitarbeiter eine auf dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz basierende vollständige abgestufte
administrative Sanktionsordnung zu begründen. Bei leichteren
Verstössen gegen das Gesetz kann die Vorinstanz gegen ein staatlich
beaufsichtigtes Unternehmen Verweise aussprechen und Anweisungen
erteilen (Art. 16 Abs. 4 RAG). Erst bei wiederholten oder groben
Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften wird die Vorinstanz gestützt
auf Art. 17 Abs. 2 RAG eine Zulassung befristet oder unbefristet
entziehen können bzw. müssen.
Ähnliches gilt für natürliche Personen, die für ein solches Unternehmen
arbeiten. Bei leichten Verstössen besteht gemäss Art. 18 RAG die
Möglichkeit, einen Verweis auszusprechen. Bei wiederholten oder groben
Verstössen kann aufgrund dieser Bestimmung die Ausübung ihrer
Tätigkeit befristetet oder unbefristet verboten werden. Als "letzte" und
schwerwiegendste Massnahme kann der befristete oder unbefristete
Zulassungsentzug angeordnet werden (Art. 18 i.V.m. Art. 17 Abs. 1
RAG).
3.3.3. Wie bereits dargestellt, kann Art. 18 RAG nicht ohne Weiteres auf
Revisoren und Revisionsexperten, welche nicht für staatlich
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Seite 13
beaufsichtigte Unternehmen tätig sind, übertragen werden, da diese
Norm dem Wortlaut und dem historischen Auslegungselement nach
explizit nur für Letztere vorgesehen wurde.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese unterschiedliche Normdichte in
Bezug auf die Sanktionierung von leichteren Gesetzesverstössen vom
Gesetzgeber gewollt war, oder ob es sich um eine planwidrige
Unvollständigkeit des Gesetzes handelt. Der allgemeine Gleichheitssatz
gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verbietet eine
unterschiedliche Behandlung nicht absolut. Differenzierungen sind unter
gewissen Voraussetzungen zulässig und unter dem Gesichtspunkt des
Differenzierungsgebots unter Umständen sogar verfassungsrechtlich
geboten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gleiches nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dieser Grundsatz gilt sowohl in der
Rechtsanwendung als auch in der Rechtsetzung (vgl. BGE 129 I 1, E. 3
mit weiteren Verweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 495 ff.).
Es muss somit geprüft werden, ob eine allfällige unterschiedliche
Behandlung von Revisionsexperten und staatlich beaufsichtigten
Unternehmen angesichts der tatsächlichen Verhältnisse sachlich
begründet werden kann.
3.4. Das RAG wurde unter anderem als Reaktion auf eine Serie von
Ereignissen in der Wirtschaft vorangetrieben. Primäres Ziel der Vorlage
war einerseits, durch die Einführung der ordentlichen und der
eingeschränkten Revisionspflicht eine Harmonisierung der
Revisionsanforderungen für die in der Schweiz tätigen Gesellschaften zu
erreichen. Andererseits sollte durch vereinheitlichte Vorgaben ein
verbesserter Schutz der Investoren, der Personen mit einer
Minderheitsbeteiligung an einer Privatgesellschaft, der Gläubiger und der
Unternehmen selber, erreicht werden (vgl. Botschaft RAG, S. 3989 ff.).
Schwierigkeiten in der Rechtsdurchsetzung im Revisionsbereich und
verschiedene Vorfälle im In und Ausland wurden zudem als Gründe
angegeben, weshalb die Qualitätssicherung der Revision im damals
geltenden Recht als zu wenig effektiv betrachtet wurde. Ein weiterer
zentraler Zweck der Vorlage lag somit darin, durch die Errichtung einer
Aufsichtsbehörde, welche mittels eines Zulassungs und
Sanktionssystems die Kontrolle über alle in der Revision tätigen
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Personen ausüben kann, die Qualitätssicherung der Revision zu
verbessern (vgl. Botschaft RAG, S. 4003 ff.; Erstrat im Nationalrat, Frau
Leutenegger Oberholzer, AB 2005 N 60).
3.4.1. Damit diese Ziele erreicht werden konnten, wurde für
Gesellschaften ab einer gewissen wirtschaftlichen Grösse die Pflicht
statuiert, eine ordentliche und damit umfangreichere Revision
durchführen zu müssen, während für die übrigen Gesellschaften eine
eingeschränkte Revision vorgesehen wurde (Art. 727 f. OR). Gleichzeitig
wurden die Anforderungen an die Revisionsstelle festgelegt. Während
Publikumsgesellschaften stets von einem staatlich beaufsichtigten
Unternehmen revidiert werden sollen, müssen Gesellschaften, die nach
Art. 727 OR zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, als
Revisionsstelle eine zugelassene Revisionsexpertin nach den
Vorschriften des RAG bezeichnen (Art. 727b Abs. 2 OR). Die
Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind,
müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den
Vorschriften des RAG bezeichnen (Art. 727c OR).
3.4.2. Während das OR die Pflicht zur Revision sowie den Typus der
durchführenden Revisionsstelle regelt, wurden im RAG unter anderem
die Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von
Revisionsdienstleistungen und somit die Anforderungen an die in der
Revision tätigen Personen geregelt. Grundsätzlich bedürfen alle
Personen einer Zulassung, die Prüfungen und Bestätigungen vornehmen,
welche nach bundesrechtlichen Vorschriften durch eine zugelassene
Revisionsexpertin, einen zugelassenen Revisionsexperten, eine
zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor durchgeführt
werden müssen (Art. 3 Abs. 1 RAG).
Bei der Regelung der Zulassungsanforderungen ist ersichtlich, dass diese
in Zusammenhang mit der Natur der durchzuführenden Revision und der
zu revidierenden Gesellschaft festgelegt wurden. Unternehmen, die
Publikumsgesellschaften revidieren, benötigen eine Zulassung als
staatlich beaufsichtigte Unternehmen. Personen oder Unternehmen,
welche Revisionsdienstleitungen für Gesellschaften erbringen, die eine
ordentliche Revision nach Art. 727b Abs. 2 durchführen, benötigen eine
Zulassung als Revisionsexperten nach Art. 4 und 6 RAG. Zugelassene
Revisoren dürfen "nur" eingeschränkte Revisionen durchführen.
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3.4.3. Die gewählte Regelung des Revisionsrechts und der
Revisionsaufsicht lässt eine klare Wertung des Gesetzgebers in Bezug
auf die Durchsetzung der Qualitätssicherungs und der Schutzziele in
Verbindung mit dem jeweiligen Revisionstyp und der jeweiligen
Gesellschaftskategorie deutlich erscheinen. Je grösser der Umsatz oder
die Bilanzsumme einer Gesellschaft und somit die Risiken aus einer
ungenügenden oder fehlerhaften Revision für deren Anleger und damit
für die Wirtschaft insgesamt sind, desto höher sollen die Anforderungen
an Fachkenntnis, Ausbildung und Praxiserfahrung sowie an die
Zulassung und die Kontrolle ihrer Revisionsstelle gestellt werden. Diese
klare Unterscheidung und Wertung sind anhand der Materialien gut
dokumentiert (vgl. Botschaft RAG, S. 3990 ff.; Debatte im Nationalrat, AB
2005 N 62 ff.; kritisch dazu MARC AMSTUTZ/SIKANDER VON BHICKNAPAHARI,
Die Mythen der Revision, in: Jusletter 9. Mai 2005 [Rz 58]).
Aus den obigen Ausführungen kann gefolgert werden, dass der
Gesetzgeber die in der Revision tätigen Personen je nach Zulassungsart
unterschiedlich behandeln und die damit zu erreichenden Schutz und
Qualitätssicherungsziele durch differenzierte, der Revisionsart und der
revidierenden Gesellschaft angepasste Kontrollmechanismen erreichen
wollte. Es geht an dieser Stelle nicht darum, die gewählte Lösung zu
bewerten, sondern es genügt vorliegend festzuhalten, dass der
Gesetzgeber davon auszugehen schien, dass je nach
Revisionsdienstleitung (ordentliche oder eingeschränkte Revision) und
revidierter Gesellschaft die Revisionsstelle unterschiedliche
Schutzinteressen und ziele zu befriedigen hat. Aus diesen Gründen
müssen die Revisionsstellen verschiedene fachliche Voraussetzungen
erfüllen und unterliegen einer unterschiedlich strengen Kontrolle.
3.4.4. Im Rahmen der gewählten Lösung spielen staatlich beaufsichtigte
Unternehmen eine besondere Rolle. Nur sie sind befugt, die ordentliche
Revision von Publikumsgesellschaften durchzuführen. Dafür unterliegt
deren Zulassung erhöhten Anforderungen und deren Tätigkeit einer
strengeren Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde. Es passt deshalb in
diesen Kontext, dass staatlich beaufsichtigte Unternehmen einer
breiteren Sanktionsordnung unterliegen. Die Aufsichtsbehörde soll bereits
bei leichteren Gesetzesverstössen staatlich beaufsichtigter Unternehmen
über genügende Instrumente verfügen, um frühzeitig den rechtsmässigen
Zustand wieder erzwingen und somit Risiken vermindern oder vorbeugen
zu können.
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Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss in diesem
Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass der gleichen
Widerhandlung gegen Revisionsbestimmungen eine andere Gewichtung
zu geben ist, je nachdem, ob sie von einer natürlichen Person, die für ein
staatlich beaufsichtigtes Unternehmen arbeitet oder von einem
Revisionsexperten begangen werden. Die entsprechend unterschiedliche
Behandlung von staatlich beaufsichtigten Unternehmen und
Revisionsexperten bei den Sanktionsmöglichkeiten ist demnach vom
Gesetzgeber gewollt und beruht auf sachlichen Kriterien.
3.5. Die Vorinstanz kann somit gestützt auf Art. 17 RAG keine
schriftlichen Verweise gegenüber zugelassenen Revisoren und
Revisionsexperten aussprechen. Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass
diese Möglichkeit nur für staatlich beaufsichtigte Unternehmen und deren
Mitarbeiter vorgesehen wurde, weil diese, wie bereits erwähnt,
Revisionsdienstleistungen erbringen, bei denen das Risiko bzw. das
Schutz und Kontrollinteresse höher als bei den anderen in der Revision
tätigen Personen bewertet wurde. Um diesen Zielen gerecht zu werden,
stehen der Aufsichtsbehörde bei der Kontrolle und Sanktionierung von
staatlich beaufsichtigten Unternehmen, verglichen mit der Sanktionierung
von zugelassenen Revisionsexperten und Revisoren, bewusst
zusätzliche Instrumente zur Verfügung.
Gegenüber staatlich beaufsichtigten Unternehmen kann die Vorinstanz
Verweise aussprechen, befristete oder unbefristete Zulassungsentzüge
verfügen oder Strafen anordnen (Art. 16 RAG, Art. 17 Abs. 2 RAG, Art.
39 RAG i.V.m Art. 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht
[VStrR, SR 313], Art. 40 RAG). Gegenüber natürlichen Personen, die für
solche Unternehmen tätig sind, kommen Verweise, befristete oder
unbefristete Verbote der Ausübung der Tätigkeit, befristete oder
unbefristete Zulassungsentzüge sowie Strafen in Frage (Art. 18 RAG, Art.
39 RAG, Art. 40 RAG).
Gegenüber Revisoren und Revisionsexperten können befristete oder
unbefristete Zulassungsentzüge sowie − auch in leichteren Fällen −
Strafen ausgesprochen werden (Art. 17 Abs. 1 RAG, Art. 39 RAG, Art. 40
RAG).
Die breitere Palette an Sanktionen und die vergleichsweise frühere
Eingriffsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde lassen sich mit den zumindest
graduell unterschiedlichen Schutzbedürfnissen rechtfertigen und liegen in
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der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungssystematik. Entsprechend
darf angenommen werden, dass dem Gesetzgeber die Statuierung der
unterschiedlichen Sanktionsmöglichkeiten durchaus bewusst war und er
es, im Falle von Regel oder Gesetzesverstössen, welche nicht im Umfeld
von staatlich beaufsichtigten Unternehmen erfolgen und die noch nicht
zum Verlust des unbescholtenen Leumunds, mithin der
Zulassungsvoraussetzungen führen, bei der strafrechtlichen Sanktion
beruhen lassen wollte.
Eine Sanktionierung von leichteren Verstössen von Revisionsexperten
gegen Revisionsvorschriften ist somit gestützt auf Art. 39 RAG möglich
(vgl. E. 3.2.1 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht kommt folglich zum
Schluss, dass die gesetzliche Sanktionsordnung, welche für
Regelverstösse von Revisoren und Revisionsexperten keine Möglichkeit
vorsieht, einen Verweis zu verfügen, nicht auf eine planwidrige
Unvollständigkeit des Gesetzes, die von der rechtsanwendenden
Behörde gefüllt werden darf, zurück geführt werden kann.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung aufzuheben.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende
Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem
notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz
beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.–,
exklusiv Mehrwertsteuer (Art. 10 VGKE).
Der Beschwerdeführer liess sich vor Bundesverwaltungsgericht anwaltlich
vertreten. Die eingereichte Kostennote führt die Höhe des Honorars und
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der Pauschalspesen auf (insgesamt Fr. 4'167.15.−) und enthält sonst
keine detaillierten Angaben. Somit entscheidet das Gericht von Amtes
wegen, unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien, des
Aktenumfangs, der Schwierigkeit der Sache und der eingereichten
Rechtsschrift, mit summarischer Begründung und nach pflichtgemässem
Ermessen über die Parteientschädigung. Vorliegend wird eine
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.)
als angemessen erachtet und der Vorinstanz in ihrer Funktion als
verfügende Behörde auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
am 30. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.‒ wird ihm nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Gerichtskasse
zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'500.− (inkl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (RefNr. 104'704; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Ciro Papini
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 1. Juni 2011