Abtei lung II
B-3990/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 1 0
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli,
Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen,
Vergabestelle,
Beschaffungswesen - N01, 080229, 6 Streifen-Ausbau
Luterbach-Härkingen, Verkehrsingenieur.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3990/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, (Vergabe-
stelle) auf der Plattform S am 14. Mai 2010 unter der
Meldungsnummer 488567 die offene Vergabe eines Dienstleistungs-
auftrages unter dem Projekttitel „N01, 080229, 6 Streifen-Ausbau
Luterbach-Härkingen, Verkehrsingenieur“ zum Preis von Fr. 456'762.–
an die B._______ AG (Zuschlagsempfängerin), publizierte,
dass die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Juni
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Zuschlag vom 14. Mai 2010 erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vor-
liegenden Streitsache zuständig ist (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Bst. a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche
Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1]),
dass die Beschwerdeführerin als beim Zuschlag nicht berücksichtigte
Anbieterin gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur
Beschwerde legitimiert ist,
dass die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde gewahrt
sind (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss
fristgemäss bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG),
dass die Beschwerdeführerin nebst den Anträgen, der Zuschlagsent-
scheid sei aufzuheben, das Vergabeverfahren sei zu wiederholen, und
das Angebot der Beschwerdeführerin sei materiell korrekt zu be-
werten, auch das Begehren stellte, ihrer Beschwerde sei die auf -
schiebende Wirkung zu erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 2010 superprovisorisch
anordnete, bis zu einem Entscheid über den Antrag betreffend Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung hätten alle Vollzugsvorkehrungen,
welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens prä-
judizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zu-
schlagsempfängerin, zu unterbleiben,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in derselben Zwischenverfügung
unter anderem die Vergabestelle aufforderte, bis zum 18. Juni 2010,
zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten betreffend
das in Frage stehende Vergabeverfahren einzureichen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch der Zuschlagsempfängerin
die Möglichkeit gab, bis zum 18. Juni 2010, zum Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Stellung
zu nehmen,
dass die Vergabestelle dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 16. Juni 2010 mitteilte, sie möchte, nach eingehender Prüfung der
in der Beschwerde vorgebrachten Rügen, die ganze Evaluationsphase
des betroffenen Beschaffungsvorhabens wiederholen,
dass die Vergabestelle im selben Schreiben um zeitlich nicht befristete
Sistierung des Verfahrens ersuchte, um die Angelegenheit gestützt auf
Art. 58 VwVG in Wiedererwägung zu ziehen und die neue Zuschlags-
verfügung so rasch wie möglich zu publizieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit prozessleitender Anordnung
vom 17. Juni 2010 das Schreiben der Vergabestelle vom 16. Juni 2010
zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin und die Zuschlags-
empfängerin sandte und die in der Zwischenverfügung vom 3. Juni
2010 gesetzten Fristen einstweilen aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. Juni 2010
der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin das rechtliche
Gehör zur Eingabe der Vergabestelle vom 16. Juni 2010 gewährte,
dass sich die Zuschlagsempfängerin innert der gesetzten Frist nicht
vernehmen liess, wohingegen sich die Beschwerdeführerin in der Fax-
Eingabe vom 24. Juni 2010 als mit der Wiederholung der Evaluation
einverstanden erklärte,
dass dem Sistierungsantrag der Vergabestelle aufgrund des De-
volutiveffekts der Beschwerde nicht entsprochen werden kann,
dass die Vergabestelle bei solcher Sach- und Rechtslage den an-
gefochtenen Entscheid eigentlich wiedererwägungsweise (Art. 58
VwVG) hätte aufheben und die Sache neu instruieren müssen,
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dass dem Verfahren somit zum jetzigen Zeitpunkt die Entscheidreife
fehlt, weshalb es sich rechtfertigt, die angefochtene Verfügung in Gut-
heissung der Beschwerde aufzuheben und der Vergabestelle Ge-
legenheit zu geben, das betroffene Beschaffungsvorhaben neu an die
Hand zu nehmen,
dass bei dem Ausgang des Verfahrens weder Kosten aufzuerlegen
sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 63 und 64
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 14. Mai 2010 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführerin
wird der am 10. Juni 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.–
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aus der Ge-
richtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vergabestelle (Gerichtsurkunde)
- die Zuschlagsempfängerin (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110),
wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den mass-
gebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 1. Juli 2010
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