B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4003/2014
Ur t e i l vom 2 4 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter David Aschmann,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Fanny Huber.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe, Förderung ausserschulischer Jugendarbeit.
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Sachverhalt:
A.
Der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist als Verein gemäss Art.
60 ff. ZGB mit Sitz in (…) konstituiert und verfolgt unter anderem den
Zweck, das tägliche, fortlaufende Lesen der Bibel sowie Hilfeleistungen in
ethischen, sozialen und erzieherischen Problemen in Volk, Familie und Ju-
gend zu fördern. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Kinder–,
Jugend– und Familienarbeit, Ferienlager sowie Bibelwochen und die Schu-
lungsarbeit.
Für das Jahr 2013 wurde dem Beschwerdeführer für Aktivitäten im Bereich
der Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
gemäss des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September
2011 (KJFG; SR 446.1) vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV,
nachfolgend auch Vorinstanz) eine Finanzhilfe in der Höhe von Fr. (…) zu-
gesprochen (vgl. Beschwerdebeilage 5).
Mit Informationsschreiben vom 23. Januar 2014 machte ihn die Vor-instanz
darauf aufmerksam, dass ein allfälliges Beitragsgesuch für das Jahr 2014
bis zum 30. April 2014 mittels des Finanzverwaltungssystems (…) (nach-
folgend […]) einzureichen sei. Die Aufschaltung des (…) erfolge Anfang
März 2014, wobei für das Login der bisherige Benutzername und das bis-
herige Passwort benutzt werden könne (vgl. Beschwerdebeilage 2).
Am 1. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Ge-
such um Gewährung einer Finanzhilfe gemäss Art. 7 des KJFG für das
Jahr 2014 ein, dessen Empfang gleichentags mit E-Mail bestätigt wurde.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 trat die Vorinstanz nicht auf das Gesuch
ein, mit der Begründung das Gesuch sei verspätet eingereicht worden.
C.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2014 erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 16.Juli 2014 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragt im Hauptbegehren, auf das Gesuch vom
1. Mai 2014 sei einzutreten; eventualiter sei das Gesuch der Vorinstanz zur
materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im We-
sentlichen vor, das neue Übermittlungssystem (…) sei erst seit zwei Jahren
in Betrieb. Der Beschwerdeführer habe technische Schwierigkeiten beim
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Einbinden der zu umfangreichen Beilagen gehabt. Nach mehreren ge-
scheiterten Versuchen sei das Gesuch letztlich am 1. Mai 2014 um
16.00 Uhr der Vorinstanz übertragen worden. Der Beschwerdeführer sei
von der Vorinstanz nicht darauf hingewiesen worden, dass das Verpassen
der Frist eine derart schwerwiegende Folge, nämlich das Nichteintreten,
mit sich bringen würde. Dieser Entscheid habe für den Beschwerdeführer
gewichtige finanzielle Folgen. Zudem sehe Art. 7 Abs. 4 der Richtlinien (vgl.
hinten E. 2.3) vor, dass offensichtlich fehlerhaft eingegebene Daten der
Gesuchstellenden durch das BSV umgehend an diese zurückgewiesen
würden. Die Frist zur Neueinreichung des Gesuchs betrage nach Zustel-
lung sieben Tage. Es sei nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Frist nicht
in ähnlicher Weise erstreckt werden könne.
D.
Mit Vernehmlassung vom 10. September 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Verfahrenskosten an
den Beschwerdeführer.
E.
Mit Verfügung vom 12. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit gegeben, bis zum 15. Oktober 2014 eine Replik einzureichen,
welche Frist er unbenutzt verstreichen liess.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 dar
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen vom 30. September 2011 (Kinder- und Jugend-
förderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) und Art. 35 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (SuG,
SR 616.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III gestützt auf Art. 24 Abs. 4 des Geschäftsreglements für das
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Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) im Ok-
tober 2014 übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C-4003/2014 wurde daher auf B-4003/2014 geändert.
1.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine juristische Person in
der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung und Ände-
rung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er zur Beschwerde legitimiert
ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Eingabefrist und –form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
1.5 Wird wie hier ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bun-
desverwaltungsgericht nur die Frage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr er-
hobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Folglich kann nur gel-
tend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretens-
voraussetzungen zu Unrecht verneint (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des
BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2). Der Streitgegenstand
bleibt auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 95 Rz. 2.164). Wenn auf eine
Beschwerde nicht eingetreten wird, obwohl die Eintretensvoraussetzungen
erfüllt sind, ist darin eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 49
Bst. a VwVG zu sehen (OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 49 N. 18). Die beschwerdeführende
Partei kann nur die Anhandnahme, nicht aber einen materiellen Entscheid
in der Streitsache verlangen. Mit anderen Worten ist auf materielle Begeh-
ren nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 sowie Urteil des BVGer B-
7115/2013 vom 9. März 2015 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).
1.6 Einzutreten ist deshalb ausschliesslich auf den sinngemässen Eventu-
alantrag des Beschwerdeführers, die Sache sei der Vorinstanz zur materi-
ellen Prüfung des Gesuchs vom 1. Mai 2014 zurückzuweisen. Soweit der
Beschwerdeführer dagegen beantragt, das Gesuch sei vom Gericht mate-
riell zu beurteilen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl.
Urteil des BVGer B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 1.5).
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Seite 5
2.
Zunächst ist im Folgenden auf die Rahmenbedingungen der Förderung der
ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie auf die ge-
setzlichen Bestimmungen zum Verfahren für die Einreichung von Gesu-
chen um Finanzhilfen nach Art. 7 KJFG einzugehen.
2.1 Gemäss Art. 1 Bst. a KJFG regelt dieses Gesetz die Unterstützung pri-
vater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen widmen. Der Bund strebt gemäss Art. 2 KJFG an, die
ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu fördern und dazu
beizutragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geis-
tigen Wohlbefinden gefördert werden (Bst. a), sich zu Personen entwickeln,
die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen
(Bst. b) sowie sich sozial, kulturell und politisch integrieren können (Bst. c).
2.2 In Art. 6 ff. KJFG sind die allgemeinen Voraussetzungen aufgelistet,
unter welchen der Bund Finanzhilfen an private Trägerschaften gewährt.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften, die
auf Kinder und Jugendliche ausgerichtete Angebote und Aktivitäten anbie-
ten, Finanzhilfen gewähren, sofern sie schwerpunktmässig in der ausser-
schulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich aus-
serschulischer Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben und dem An-
spruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unver-
sehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1
BV Rechnung tragen. Potentielle Empfängerinnen und Empfänger von Fi-
nanzhilfen sind gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG auch Einzelorganisationen, so-
fern sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind
(Bst. a); seit mindestens drei Jahren bestehen (Bst. b); regelmässige Akti-
vitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen (Bst. c):
1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Ar-
beit,
2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internatio-
nalen Kinder- und Jugendorganisationen;
und je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen
(Bst. d):
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1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven
Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmäs-
sigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendli-
che offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von
Kindern und Jugendlichen.
3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen
oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50
individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV entscheidet gemäss Art. 16
KJFG über die Gewährung von Finanzhilfen. Der Bundesrat erlässt die
Ausführungsbestimmungen und hört vorgängig die gesamtschweizerisch
tätigen Dachverbände der in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen tätigen Organisationen an (Art. 23 Abs. 1 KJFG). Er kann die
Dachverbände sowie andere Organisationen des privaten oder öffentlichen
Rechts beim Vollzug des Gesetzes zur Mitwirkung beiziehen; Art. 16 bleibt
vorbehalten (Art. 23 Abs. 2 KJFG).
2.3 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 23 KJFG mit der Kinder- und Ju-
gendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV, SR 446.11) ins-
besondere die Einzelheiten des Verfahrens zur Gewährung von Finanzhil-
fen an private Trägerschaften für die Betriebsstruktur und für regelmässige
Aktivitäten geregelt (Art. 6 f.). Danach können Dachverbände, Koordinati-
onsplattformen und Einzelorganisationen Gesuche um Finanzhilfen nach
Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einreichen (Art. 6 Abs. 1 KJFV).
Das Gesuch muss gemäss Art. 6 Abs. 2 KJFV mindestens folgende Anga-
ben über die gesuchstellende Organisation enthalten: die Grösse und
Struktur (Bst. a.); die Verbreitung und Reichweite (Bst. b.); die Angebote
und Aktivitäten (Bst. c.); die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
(Bst. d); die Finanzierung und das Budget (Bst. e.). Das BSV prüft die Ge-
suche, weist unvollständige Gesuche zur Überarbeitung zurück (Art. 7
Abs. 1 KJFV) und entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Ein-
reichungsfrist (Art. 7 Abs. 3 KJFV). Es erlässt Richtlinien über die Einzel-
heiten der Gesuchseinreichung (Art. 5 Abs. 2 KJFV). Soweit hier interes-
sierend, bestimmen die Richtlinien des BSV über die Gesuchseinreichung
betreffend Finanzhilfen nach dem KJFG vom 30. September 2011 (nach-
folgend: Richtlinien) in Art. 5 sowie Art. 7 Abs. 4 was folgt:
"Art. 5 Eintreten
Das BSV tritt auf das Gesuch ein, wenn:
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a. die Grundvoraussetzungen gemäss Artikel 3 und 6 KJFG erfüllt sind;
b. alle verlangten Unterlagen beigelegt sind;
c. das Gesuch fristgerecht und unterzeichnet eingereicht wird."
"Art. 7 Bewertung und Beurteilung der elektronisch erfassten Gesuche
[…]
4. Offensichtlich fehlerhaft eingegebene Daten der Gesuchstellenden
werden durch das BSV umgehend an diese zurückgewiesen. Die Frist
zur Neueinreichung des Gesuchs beträgt nach Zustellung sieben
Tage.
[…]"
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid vom 25. Juni
2014 damit, dass das Gesuch nach Art. 6 Abs. 1 KJFV bis zum 30. April
hätte eingereicht werden müssen, es jedoch erst am 1. Mai 2014 übermit-
telt worden sei. Damit habe der Beschwerdeführer die gesetzlich vorge-
schriebene Frist verpasst. Sie habe den Beschwerdeführer im Übrigen mit
Informationsschreiben vom 23. Januar 2014 auf die geltenden Fristen auf-
merksam gemacht. Die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist
gemäss Art. 24 VwVG seien vorliegend nicht erfüllt, da der Gesuchsteller
nicht unverschuldeterweise von der Einhaltung der Frist abgehalten wor-
den sei. Ihm wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich beim Vorliegen
technischer Probleme und vor Ablauf der Frist an die Vorinstanz zu wenden
und das Gesuch fristgereicht einzureichen. Er habe denn auch keine Be-
weismittel für seine Schuldlosigkeit, z.B. Screenshots, der Beschwerde-
schrift beigelegt.
3.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe technische Schwierigkei-
ten beim Einbinden der zu umfangreichen Beilagen gehabt. Das Gesuch
sei jedoch am 1. Mai 2014 um 16.00 Uhr der Vorinstanz übermittelt worden.
Dem Beschwerdeführer sei es bewusst, dass Fristen einzuhalten seien,
gerade deshalb seien die Sachbearbeiter auch am 1. Mai – einem Feiertag
des Kantons Zürich – arbeiten gegangen. Auch sei er mit dem Informati-
onsschreiben vom 23. Januar 2014 nicht von der Vorinstanz auf die Folge
des Nichteintretens bei verpasster Frist hingewiesen worden. Zudem sehe
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinien vor, dass offensichtlich fehlerhaft eingegebene
Daten der Gesuchstellenden umgehend an diese zurückgewiesen würden
und eine Frist von sieben Tagen zur Neueinreichung gewährt werde. Es sei
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Seite 8
nicht ersichtlich, weshalb in seinem Fall die Frist nicht in ähnlicher Weise
habe erstreckt werden können.
3.3 Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom
25. Juni 2014 nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh-
rung einer Finanzhilfe gemäss Art. 7 KJFG eingetreten ist. Nachfolgend ist
deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz die Frist von Art. 6 Abs. 1 KJFV als
Verwirkungsfrist auslegen durfte und diesfalls, ob die Vorinstanz gehalten
gewesen wäre, im Informationsschreiben vom 23. Januar 2014 auf die
Säumnisfolgen hinzuweisen.
4.
4.1 In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Verwir-
kungs- und Ordnungsfristen (vgl. Art. 22 VwVG) von Bedeutung: Die vom
Gesetzgeber festgelegten Fristen sind ihrer Natur nach Verwirkungsfristen.
Dies bedeutet, dass ein materielles oder prozessuales Recht untergeht,
wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb der Frist durch die Berech-
tigten oder Verpflichteten vorgenommen wird. Da der Gesetzgeber bereits
die Interessenabwägung bei der Festlegung der gesetzlichen Frist vorge-
nommen hat, können Behörden und Beschwerdeinstanzen diese Fristen in
der Regel weder abändern noch erstrecken. Sie sind stets von Amtes we-
gen zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 Ib 386 E. 3c. bb sowie Urteil des
BVGer B-2508/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 5.3. mit weiteren Hinwei-
sen).
4.2 Von den Verwirkungsfristen zu unterscheiden sind die Ordnungsfristen.
Diese weisen den Charakter einer reinen Ordnungsvorschrift auf. Bei den
in Regelungen unterer Rechtssetzungsorgane festgelegten Fristen handelt
es sich nicht durchwegs um Verwirkungsfristen, sondern zum Teil um
blosse Ordnungsfristen. Diese sollen den geordneten Verfahrensgang ge-
währleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Die Verfah-
renshandlung kann auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, so-
weit und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst.
Behördlich oder richterlich angeordnete Fristen haben zudem nur dann den
Charakter einer Verwirkungsfrist, wenn sie als solche angesetzt wurden
und zugleich auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht wurde. Welche
Bedeutung einer Frist zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Ur-
teile des BVGer B-2508/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 5.3, B-2616/2013
vom 11. September 2014 E. 3.1 sowie A-3454/2010 vom 19. August 2011
E. 2.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
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4.3 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass das KJFG keine Frist für die
Einreichung der Finanzhilfegesuche bestimmt. Es sieht einzig in Art. 16 und
Art. 23 Abs. 1 vor, dass die Vorinstanz über die Gewährung von Finanzhil-
fen entscheidet und dass der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen er-
lässt (vgl. oben E. 2.2). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 6 Abs. 1
KJFV festgelegt, dass Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis
Ende April beim BSV einzureichen sind (vgl. oben E. 2.3). Er hat jedoch
die Folgen einer allfälligen Säumnis nicht geregelt und insbesondere auch
keine Verwirkung angeordnet. Bereits diese Gründe sprechen gegen die
Annahme, die in Art. 6 Abs. 1 KJFV verankerte Frist sei als Verwirkungsfrist
ausgestaltet. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auch im Informations-
schreiben vom 23. Januar 2014 nicht auf die Verwirkungsfolgen im Säum-
nisfall hingewiesen hat. Sie hat einzig auf ihre Richtlinien verwiesen. Diese
sehen in Art. 5 Bst. c vor, dass das BSV nur auf das Gesuch eintritt, wenn
dieses fristgerecht und unterzeichnet eingereicht wird (vgl. vorne E. 2.3).
Aus dieser Bestimmung geht jedoch – zumindest für Laien – nicht hinrei-
chend klar hervor, dass eine verspätete Eingabe die Verwirkung zu Folge
hat, ist doch einem Laien die juristische Bedeutung des Begriffs eintreten
nicht notwendigerweise bekannt. Soweit die Vorinstanz geltend macht, sie
müsse gemäss Art. 7 Abs. 4 KJFV innert 4 Monaten entscheiden und sei
daher auf eine pünktliche Gesuchseinreichung angewiesen, ist nicht er-
sichtlich, inwiefern eine um einen Tag verspätete Eingabe den geordneten
Verfahrensgang verunmöglichen sollte, da auch bei unvollständigen Ein-
gaben nach Abgabefrist eine Nachfrist von 7 Tagen gewährt wird (Art. 7
Abs. 1 KJFV i.V.m Art. 7 Abs. 4 Richtlinien). Davon abgesehen lag es of-
fensichtlich nicht in der Kompetenz der Vorinstanz, in ihren Richtlinien zu
bestimmen, dass es sich bei der Frist von "Ende April" gemäss Art. 6 Abs.
1 KJFV um eine Verwirkungsfrist handle. Denn für eine derart einschnei-
dende Folge, wie der Verlust eines materiellen Rechts, bedarf es einer hin-
reichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. BVGer B-2616/2013
vom 11. September 2014 E. 3.1 Abs. 4 mit weiteren Hinweisen).
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei der Frist von Art. 6
Abs. 1 KJFV nicht um eine Verwirkungsfrist, sondern um eine Ordnungs-
frist handelt. Auch bei einer Ordnungsfrist bestünde im Übrigen für die Be-
hörde nach Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit, bei Verweigerung der
zumutbaren Mitwirkung auf ein Gesuch nicht einzutreten (Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG). Bei einer Verspätung von bloss einem Tag sind die Voraus-
setzungen dafür jedoch offensichtlich nicht gegeben.
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4.5 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die genannte Frist zu Unrecht
als Verwirkungsfrist ausgelegt und zu Unrecht aus diesem Grund nicht auf
die Gesuchseingabe der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Weiteres
kommt hinzu.
5.
5.1 Gemäss Art. 32 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle er-
heblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Abs. 1). Verspätete
Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Ver-
spätung berücksichtigen (Abs. 2). Nach konstanter Praxis ist sie
– trotz der Ausformulierung von Art. 32 Abs. 2 als "kann-Bestimmung" –
indessen verpflichtet, ausschlaggebende, verspätete Vorbringen zu be-
rücksichtigen (vgl. statt vieler: BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in:
Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2009, Rz 16 zu Art. 32 VwVG; ANDRÉ MOSER/ MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. A. 2013, Rz 2.206; je mit weiteren Hinweisen). Liegt,
wie erwähnt, keine Verwirkungsfrist vor, versteht es sich von selbst, dass
ein umfassend begründetes Gesuch samt den dazu gehörenden Belegen
als ausschlaggebendes Vorbringen im Sinne der genannten Bestimmung
gilt und unter diesem Gesichtswinkel hätte geprüft werden müssen. Indem
die Vorinstanz das, nach dem Gesagten um einen Tag verspätete, Gesuch
zwar entgegennahm und die Entgegennahme quittierte, hernach indessen
seine (materielle) Prüfung nicht vornahm, hat sie auch insofern Verfahrens-
recht verletzt.
5.2 Ebenso wäre die Vorinstanz nach Art. 24 Abs.1 VwVG verpflichtet ge-
wesen, das (um wenig verspätete) Gesuch materiell zu prüfen. Denn ei-
nerseits enthält diese Vorschrift einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Guns-
ten von Art. 32 Abs. 2 VwVG, wonach erhebliche Vorbringen auch bei einer
Verspätung zu berücksichtigen sind, wenn dem nicht eine Verwirkungsfrist
entgegensteht (vgl. vorstehend E. 5.1). Und andererseits wird die Frist wie-
der hergestellt, wenn der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten
wurde, binnen Frist zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Handlung nachholt. Nach unwidersprochener Parteidarstellung war die
verspätete Gesuchseinreichung auf ein Computerproblem infolge umfang-
reicher Gesuchsbeilagen und fehlender Praxis mit der von der Vorinstanz
gelieferten Software zurückzuführen. Zudem ist aktenkundig, dass die ver-
säumte Handlung am darauffolgenden Tag (übrigens einem kantonalen
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Seite 11
Feiertag) nachgeholt und eine Begründung für die Säumnis sowie - zumin-
dest sinngemäss – ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht
wurde. Unter all diesen Umständen erschiene es auch insofern als eine
nicht zu rechtfertigende prozessuale Strenge, wollte man die Anforderun-
gen für die Wiederherstellung zumal einer Ordnungsfrist von höheren Vo-
raussetzungen abhängig machen.
6.
Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht nicht auf das Gesuch des Beschwer-
deführers vom 1. Mai 2014 eingetreten. Der angefochtene Nichteintre-ten-
sentscheid ist somit aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung
des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2014 an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
7.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; Vorinstanzen werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da das BSV un-
terliegt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der am 8. August 2014
durch den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht geleiste-
ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist ihm aus der Gerichts-
kasse zurückzuerstatten.
8.
Eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) zugunsten des Beschwer-
deführers fällt ausser Betracht, da dieser nicht anwaltlich vertreten ist und
kein erheblicher Aufwand geltend gemacht wurde.
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und
die Verfügung vom 25. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
materiellen Prüfung des Gesuchs vom 1. Mai 2014 und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Seite 12
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer aus der Ge-
richtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Fanny Huber
Versand: 29. Juni 2015