B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4004/2012
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
'_______',
Zustelladresse: '_______',
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-4004/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am '_______' 1955 geborene serbische Staatsangehörige X._______
ist in Serbien wohnhaft, verheiratet und Mutter zweier mittlerweile er-
wachsener Kinder. Die ungelernte Hilfsarbeiterin war in den 1970er und
1980er Jahren in einem Zeitraum von über drei Jahren in der Schweiz
erwerbstätig und entrichtete dabei während 14 Monaten die obligatori-
schen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV) (IV-act. 25 S. 1; IV-act. 26 S. 2). Danach ver-
legte die Versicherte ihren Wohnsitz nach Serbien (vgl. IV-act. 78 S. 36
und 46). Seither hat X._______ – gemäss eigenen Angaben aus familiä-
ren Gründen (IV-act. 29 S. 2) – nicht mehr erwerblich gearbeitet, sondern
sich als Hausfrau und für den Eigenbedarf ihrer Familie in der Landwirt-
schaft betätigt (vgl. IV-act. 78 S. 3, 16, 26 und 36; IV-act. 88 S. 3).
B.
B.a Am 10. März 2006 bat X._______ die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) um Ausrichtung von Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung (vgl. IV-act. 1). Diese
wies die Versicherte am 1. Mai 2006 an, die entsprechende Anmeldung
beim heimatlichen Versicherungsträger einzureichen (IV-act. 1).
B.b Schliesslich meldete sich X._______ am 18. März 2008 (IV-act. 20)
mit Formular "YU/CH 4" bei der IVSTA zum Bezug einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung an (Eingang am 13. August
2008). Am 29. Juli 2008 (Eingang: 13. August 2008) übermittelte der hei-
matliche Versicherungsträger der IVSTA den bei ihm am 13. Juni 2006
gestellten Antrag X._______s auf Gewährung einer Invalidenrente (IV-act.
19). Die IVSTA holte darauf Auskünfte bei der Versicherten (undatierter
Fragebogen für Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständig-
erwerbenden [IV-act. 29 S. 7; Eingang mutmasslich am 15. Dezember
2008], undatierter Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten
[IV-act. 29 S. 3-6; Eingang am 15. Dezember 2008] sowie Versicherten-
fragebogen vom 3. Dezember 2008 [IV-act. 29 S. 1-2; Eingang ebenfalls
am 15. Dezember 2008]) ein. Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2009 (IV-
act. 37) stellte die IVSTA der Versicherten die Abweisung des Leistungs-
begehrens in Aussicht. X._______ erhob dagegen am 10. März 2009
Einwand (IV-act. 38). Am 6. Mai 2009 verfügte die IVSTA wie angekündigt
(IV-act. 49).
B-4004/2012
Seite 3
B.c Die hiergegen am 1. Juni 2009 erhobene Beschwerde (IV-act. 51)
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3762/2009 vom 19. Ja-
nuar 2010 insoweit gut, als es die Verfügung vom 6. Mai 2009 aufhob und
die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die
Vorinstanz zurückwies (IV-act. 63).
C.
Die IVSTA holte beim A._______-Center (nachfolgend: A._______) ein
polydisziplinäres Gutachten (Hauptgutachten von Dr. med. B._______,
Medizinische Verantwortung, Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopä-
die und Traumatologie, Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Innere
Medizin und Kardiologie, Dr. med. E._______, Facharzt für Neurologie,
und Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 23. Juni 2011 [IV-
act. 78 S. 1-25]; internistisches Teilgutachten von Dr. D._______ vom
31. Mai 2011 [IV-act. 78 S. 26-32]; neurologisches Teilgutachten von
Dr. E._______ vom 9. Mai 2011 [IV-act. 78 S. 33-42]; psychiatrisches
Teilgutachten von Dr. F._______ vom 31. Mai 2011 [IV-act. 78 S. 43-52])
sowie hiernach erneut Auskünfte bei der Versicherten (Haushaltsfragebo-
gen [IV-act. 88 S. 6-9] und Versichertenfragebogen [IV-act. 88 S. 1-5],
beide vom 12. August 2011) ein. Mit Vorbescheid vom 29. Februar 2012
kündigte die IVSTA der Versicherten erneut die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens an (IV-act. 93). Obgleich X._______ dagegen am
14. März 2012 wieder Einwand (IV-act. 94 S. 1) erhob, wies die IVSTA mit
Verfügung vom 22. Juni 2012 das Leistungsbegehren abermals ab (IV-
act. 104).
D.
Hiergegen führt X._______ am 24. Juli 2012 Beschwerde mit dem sinn-
gemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
eine Invalidenrente zuzusprechen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 16. Juni 2013, welcher mehrere ärztliche Berichte beige-
legt sind, hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Rechtsbe-
gehren fest.
B-4004/2012
Seite 4
G.
In der Duplik vom 21. November 2013 bestätigt auch die Vorinstanz ihren
Antrag. Mit Verfügung vom 28. November 2013 ist diese Eingabe der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund
von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a bis 26bis und 28 bis 70) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Ände-
rung ein schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
B-4004/2012
Seite 5
Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wur-
de, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, womit grundsätzlich
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Entsprechend
umfassend ist auch die Kognition des Gerichts (vgl. BENJAMIN SCHINDLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen
sinngemäss damit, dass sie an einer chronischen Erkrankung leide, wel-
che eine ständige Therapie und Behandlung benötige. Die gesundheitli-
chen Störungen seien nicht nur depressiver Art. Die Experten hätten nicht
den ganzen Gesundheitszustand beurteilt. Die Beschwerdeführerin er-
kundigt sich in ihrer Beschwerde zudem, warum die Vorinstanz die Kos-
ten für die Untersuchung in der Schweiz noch nicht bezahlt habe. In ihrer
Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, dass die A._______-Beurteilung
oberflächlich gemacht worden sei. Es bestehe ein grosser Unterschied
zwischen den Meinungen der A._______-Gutachter und jenen der be-
handelnden Ärzte. Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, dass nicht
alle Kosten für sie und den begleitenden Ehemann bezahlt worden seien.
Selbst für sie allein seien die Kosten nur teilweise bezahlt worden.
2.3 Als Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz
an, es handle sich allein bei der depressiven Störung um eine Gesund-
heitsstörung. Diese verursache eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab dem
Jahr 2007. Es liege keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähig-
keit während eines Jahres vor. Eine Betätigung im bisherigen Aufgaben-
bereich sei noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Die
verminderte Sehkraft habe keinen sich ändernden Einfluss auf die beste-
hende Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Haushalt. In ihrer Vernehmlassung
verweist die Vorinstanz auf die Gesamtbeurteilung der A._______-
Experten in ihrem Hauptgutachten (IV-act. 78) sowie die darauffolgenden
Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD;
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Seite 6
Stellungnahmen vom 15. Februar 2012 [IV-act. 92], vom 14. Juni 2012
[IV-act. 103], vom 5. Februar 2013 [IV-act. 108] und vom 30. April 2013
[IV-act. 112]). In ihrer Duplik verweist die Vorinstanz auf die RAD-
Stellungnahmen vom 30. Oktober 2013 und 5. November 2013. Nähere
Abklärungen hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs drängten sich auf. Der
22. Juni 2012 als Datum des angefochtenen Entscheids bilde jedoch die
zeitliche Grenze der richterlichen Rechts- und Sachprüfung.
2.4 Im vorliegenden Verfahren ist somit streitig und vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen gemäss dem Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.6 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge-
genstand bildet den Ausgangspunkt, den Rahmen und die Begrenzung
des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche
von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das
Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE
131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.7 Mit der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz einzig ei-
nen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen der Invali-
denversicherung. Über einen Anspruch auf Vergütung der Kosten, welche
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der A._______-
Begutachtung entstanden, entschied die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung auf keinerlei Weise.
2.8 Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vor-
instanz zu Recht einen Leistungsanspruch verneint hat. Soweit die Be-
schwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in ihrer Replik sinngemäss gel-
tend macht, der Vorinstanz seien sämtliche Kosten zu überbinden, wel-
che ihr (der Beschwerdeführerin) und dem Ehegatten im Rahmen der
A._______-Begutachtung entstanden seien, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
B-4004/2012
Seite 7
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und wohnt in
Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar
(BGE 126 V 198 E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich
hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
(Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Ser-
bien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Ab-
kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Die Schweiz handelt
zurzeit mit Serbien ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hin-
sichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl.
> International > Bilaterale Abkommen; zuletzt be-
sucht am 19. Mai 2014). Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Abkommen
ist weiterhin das vorstehend erwähnte bisherige Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen) anwendbar (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2; BGE 126 V 198 E. 2b
und 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens ste-
hen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen,
zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Inva-
lidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevan-
ten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob
und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi-
cherung besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine auf Grund der
schweizerischen Rechtsvorschriften, d.h. auf Grund des IVG, der Verord-
nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
Insbesondere sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
B-4004/2012
Seite 8
Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 22. Juni 2012) eintraten, im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 129 V 1 E. 1.2 sowie 121 V 362 E. 1b,
je mit Hinweisen). Denn das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Be-
urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind daher
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dabei ist ein all-
fälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 22. Juni 2012 in Kraft standen; weiter aber
auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü-
gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der
allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum Juni 2007
(Zeitpunkt des Leistungsgesuchs) bis Juni 2012 (Erlass der angefochte-
nen Verfügung) zugetragen hat, ist vorliegend entsprechend grundsätz-
lich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 (4. IV-Revision; AS 2003 3837
und AS 2003 3859) und am 1. Januar 2008 (5. IV-Revision; AS 2007
5129 und AS 2007 5155) in Kraft getretenen Änderungen abzustellen.
Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am
1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-
Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV
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Seite 9
in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten,
soweit diese einschlägig sind. Ferner sind das ATSG und die ATSV in den
jeweiligen Fassungen der IV-Revisionen 4, 5 und 6a anwendbar.
4.
4.1
4.1.1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss
Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige
sowie Staatenlose. Art. 39 IVG bleibt vorbehalten. Nach Art. 6 Abs. 2 IVG
sind ausländische Staatsangehörige vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur
anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt nach Art. 13 ATSG in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet
oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehal-
ten haben.
Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaat-
lichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staa-
ten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehöri-
gen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 202 E. 2b mit
Hinweisen).
4.1.2 Gemäss Art. 3 des Sozialversicherungsabkommens erhalten
schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige, die aufgrund der in
Art. 1 dieses Abkommens genannten Gesetzgebungen Leistungen bean-
spruchen können, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede
Einschränkung, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten
wohnen; vorbehalten werden die Bestimmungen dieses Abkommens und
seines Schlussprotokolls. In Bezug auf das vorliegende Verfahren ist kei-
ne relevante Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz vorbehalten (vgl.
E. 3.1 hiervor).
4.1.3 Laut Art. 8 Bst. e des vorliegend anwendbaren Sozialversiche-
rungsabkommens (hierzu vorstehend E. 3.1) werden ordentliche Invali-
denrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugosla-
wischen Staatsangehörigen jedoch nur gewährt, solange sie ihren Wohn-
sitz in der Schweiz haben. Vorliegend wohnt die Beschwerdeführerin, die
serbische Staatsbürgerin ist, in Serbien, womit ihr im Falle einer weniger
als hälftigen Invalidität keine Invalidenrente gewährt werden könnte.
B-4004/2012
Seite 10
4.2
4.2.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8 und 16 ATSG;
Art. 4, 28, 28a und 29 IVG) und beim Versicherungsfall (Invaliditätseintritt)
während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis
31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. mindestens dreier Jahre
(Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung [5. IV-
Revision]) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts
– dieser erfolgte vor dem 1. Januar 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. A-B) –
zweifellos und unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr in der
Schweiz Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Be-
zug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind.
4.3
4.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt bzw. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä-
tigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizini-
sches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinne (dauerhafte oder länger dau-
ernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufga-
benbereich; vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 7
zu Art. 8).
4.3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich
eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssys-
B-4004/2012
Seite 11
tems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396).
Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinrei-
chende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE
132 V 65 E. 3.4).
4.3.3 Nichterwerbstätige gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vor-
liegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG
ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorlie-
gens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheit-
lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8
Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). Invalidenversiche-
rungsrechtlich nicht als relevant gelten daher Einschränkungen der Er-
werbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten
Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden
könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001
S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
4.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist (sog. Statusfrage), ergibt sich
aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen unveränderten Um-
ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die
Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Diese
Beurteilung ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persön-
lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, vorzunehmen,
wozu insbesondere allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ge-
genüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zählen (vgl. BGE
133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 130 V 393 E. 3.3 und 125 V 146
E. 2c, je mit Hinweisen). Dabei sind die konkrete Situation und die Vor-
bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Le-
benserfahrung zu würdigen.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit in der
Schweiz im Jahre 1981 aufgegeben und ist danach in ihre Heimat zu-
rückgekehrt. Dort war sie gemäss ihren eigenen Angaben weder selbst-
ständig noch unselbstständig erwerbstätig, sondern mit der Haushaltfüh-
rung betraut und für den familiären Eigenbedarf in der Landwirtschaft tätig
(Sachverhalt Bst. A). Dass die Aufgabe der Erwerbsarbeit wegen Krank-
heit erfolgte, ist den Akten nicht zu entnehmen.
B-4004/2012
Seite 12
4.5 Aufgrund der vorliegenden aktenkundigen Angaben hat die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin daher zu Recht als nichterwerbstätige Versicher-
te qualifiziert, welche im häuslichen Aufgabenbereich tätig ist und der die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, so dass
sich die Bemessung der Invalidität nicht nach Art. 16 ATSG, sondern nach
Art. 28 Abs. 2bis aIVG bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG richtet (spezifische Metho-
de). Es ist folglich darauf abzustellen, in welchem Masse die Beschwer-
deführerin unfähig ist, sich in diesem Aufgabenbereich zu betätigen. Als
Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesonde-
re die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie ge-
meinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Die Invalidität
wird aufgrund eines Betätigungsvergleichs ermittelt. Der gesamte Aufga-
benbereich der im Haushalt tätigen Versicherten entspricht in jedem Fall
einem Wert von 100 %. Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der
Haushaltführung hat sodann nach Massgabe der Verwaltungsweisungen
zu erfolgen. Hernach ist die gesundheitlich bedingte Einschränkung in
den einzelnen Teilbereichen festzustellen, woraus sich schliesslich der In-
validitätsgrad ermitteln lässt (AHI 1997 S. 291 E. 4a). In zeitlicher Hinsicht
ist auf die Verhältnisse bei Entstehen des hypothetischen Rentenan-
spruchs abzustellen.
4.6
4.6.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 29 Abs. 1 aIVG bzw.
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein-
gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
4.6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 aIVG bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Ren-
te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % An-
spruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.6.3 Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
B-4004/2012
Seite 13
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was
laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvor-
aussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Europäischen Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditäts-
grad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied-
staat der EU Wohnsitz haben (Art. 28 Abs. 1ter aIVG bzw. Art. 29 Abs. 4
IVG). Diese Ausnahmeregelung trifft vorliegend nicht zu, da Serbien kein
Mitgliedstaat der EU ist. Auf die einschränkende Bestimmung gemäss
Art. 8 Bst. e des vorerwähnten Sozialversicherungsabkommens zwischen
der Schweiz und Jugoslawien wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 4.1.3
hiervor).
4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbe-
hörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz-
tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da-
zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra-
ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtspre-
chung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis
2002, S. 62 E. 4b/cc). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und
Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte
Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt
eingeschränkt ist.
4.8
4.8.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
4.8.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
B-4004/2012
Seite 14
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
5.
5.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person
im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt
ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV;
BGE 130 V 97 E. 3.3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2011
E. 3.1.1 mit Hinweisen und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1).
Diese Abklärungsberichte im Haushalt stellen grundsätzlich eine geeigne-
te und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
im Haushalt dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1; vgl. für die Präzisierung der
Rechtsprechung bezüglich psychischer Leiden Urteile des Bundesge-
richts I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, 8C_229/2012 vom
17. September 2012 E. 5 und 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7).
5.2 Eine Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen einer versi-
cherten Person im Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfas-
sen und hat in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie
der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigun-
gen und Behinderungen zu erfolgen. Ebenso muss der Bericht plausibel
und begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein-
schränkungen sein (vgl. unter anderem das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1 mit Hin-
weisen sowie BGE 130 V 97 mit Hinweis).
5.3 Wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels geeigne-
ten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung im Sinne einer Abklä-
rung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführt werden
kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach ana-
logen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom 16. März
2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall genügt, ist
B-4004/2012
Seite 15
anhand der konkreten Umstände und Verhältnisse zu entscheiden. Je-
denfalls muss der Abklärungsbericht eine fachmedizinische Evaluation
der Fähigkeiten der Versicherten, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen,
enthalten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes durchgeführt,
wobei eine detaillierte und eingehende Betrachtung der Einschränkungen
der Versicherten nach deren Anhörung durch den Arzt notwendig ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2).
6.
6.1 Die vorinstanzliche Feststellung in der Begründung der angefochte-
nen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haus-
halt seit dem Jahr 2007 zu 20 % eingeschränkt sei, stützt sich auf das po-
lydisziplinäre A._______-Gutachten und die übrigen medizinischen Be-
richte bzw. Stellungnahmen, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der an-
gefochtenen Verfügung in den vorinstanzlichen Akten befanden. Aus die-
sen Unterlagen geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
6.2
6.2.1 In seinem psychiatrischen A._______-Teilgutachten vom 31. Mai
2011 (IV-act. 78 S. 43-52) führte Dr. F._______ als psychiatrische Diag-
nose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit eine re-
zidivierende depressive Störung, unter Medikation leichte depressive Epi-
sode (ICD-10 F33.0) an. Als psychiatrische Diagnose ohne Relevanz für
die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannte er eine histrionische
Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.4) (S. 49). Die aktuellen psychopa-
thologischen Befunde begründeten keine Einschränkung des zeitlichen
Arbeitspensums. Die Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage, 8.5
Stunden arbeitstäglich einer ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand ent-
sprechenden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.
Selbstverständlich müsse sich eine solche etwaige Verweistätigkeit an ei-
ner somatischen Belastbarkeitsgrenze der Beschwerdeführerin orientie-
ren. Zu berücksichtigen sei infolge der Beeinträchtigung der Affektregula-
tion und einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahrnehmung al-
lerdings eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % (S. 50). Die Be-
schwerdeführerin sei in der Lage, sämtliche ihrem körperlichen Belast-
barkeitsprofil und ihrem Ausbildungsstand angepassten Tätigkeiten zu
verrichten. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung
von 80 %. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2007 aus
psychiatrischer Sicht nicht zuverlässig beurteilbar, weil die Depression
B-4004/2012
Seite 16
episodisch verlaufe. Allerdings erlaube die Aktenlage keine Annahme ei-
ner vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Mittelschwere oder gar schwere de-
pressive Episoden seien ebenso wie die vom Gesundheitszentrum ge-
nannten anderen Diagnosen nicht durch aktenkundige Befunde doku-
mentiert. Aus diesem Grunde sei seit dem Jahr 2007 eine Arbeitsfähigkeit
in der Grössenordnung von 80 % anzunehmen. Sofern kurzzeitig tiefere
depressive Symptome bestanden haben sollten, hätten diese die Arbeits-
fähigkeit nicht langfristig stärker beeinträchtigt (S. 51).
6.2.2 Dr. E._______ schrieb in seinem neurologischen A._______-Teilgut-
achten vom 9. Mai 2011 (IV-act. 78 S. 33-42), es gebe keine neurologi-
schen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tä-
tigkeit. Als neurologische Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähig-
keit in der letzten Tätigkeit erwähnte Dr. E._______ folgende (S. 38):
lumbo- und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Hinweise
für neurogene radikuläre oder peripher-neurogene Schädigungen;
zerebrale Makroangiopathie mit Status nach Stenose der Arteria caro-
tis interna (ACI) und Dekompression rechts im Jahre 2009 sowie
Reststenose links, anamnestisch 45 %;
Status nach wahrscheinlichem zerebral-ischämischem Ereignis ohne
relevantes neurologisches Residuum;
Spannungskopfschmerz / migränoider Kopfschmerz.
Letzterer sei durch Medikation rasch behandelbar und bedinge für sich
somit keine Einbusse der Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die Nacken- und
Lumbalbeschwerden sei aus neurologischer Perspektive keine über das
orthopädische Fachgebiet hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit auszuweisen. Die sehr diskrete Reflexdifferenz der linken Körper-
seite könne allenfalls auf eine abgelaufene zentrale Störung hindeuten.
Für die Arbeitsfähigkeit würden demgemäss gegenwärtig nur erdgebun-
dene Tätigkeiten empfohlen. Dies seien lediglich Einschränkungen des
Belastungsprofils, nicht der Arbeitsfähigkeit als solches. Die Präsenzzeit
und Leistungsfähigkeit seien als nicht eingeschränkt zu werten (S. 40).
Aus rein neurologischer Betrachtung bestehe bei der Beschwerdeführerin
für ihre früheren Hilfstätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dies gel-
te insbesondere auch für Verweistätigkeiten. Somit bestehe eine Arbeits-
fähigkeit von 100 % (S. 41).
6.2.3 Dr. D._______ verneinte in seinem internistisch-kardiologischen
A._______-Teilgutachten vom 31. Mai 2011 (IV-act. 78 S. 26-32) eine in-
ternistische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der letzten
B-4004/2012
Seite 17
Tätigkeit. Als internistische Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfä-
higkeit in der letzten Tätigkeit führte Dr. D._______ folgende an (S. 30):
Status nach Endarteriektomie im Mai 2009 bei asymptomatischer
Stenose der Arteria carotis interna rechts;
weitere asymptomatische Stenosierungen im Karotisstromgebiet beid-
seits und im Bereich der Beinarterien beidseits;
Hypertonie;
Hypercholesterinämie;
Nikotinabusus;
Euthyreose bei szintigraphisch festgestellter kleiner Struma polynodo-
sa.
Auf internistischem Gebiet bestünden keine Diagnosen, die eine Arbeits-
unfähigkeit erklären könnten. Aus internistischen Gründen sei die Be-
schwerdeführerin als Hausfrau zu 100 % arbeitsfähig. Auch für eine kör-
perlich leichte Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin internistischer-
seits zu 100 % arbeitsfähig (S. 31).
6.2.4 Im polydisziplinären A._______-Hauptgutachten vom 23. Juni 2011
(IV-act. 78 S. 1-25) zuhanden der Vorinstanz erachteten Dr. B._______,
Dr. C._______, Dr. D._______, Dr. E._______ und Dr. F._______ insge-
samt nur eine rezidivierende depressive Störung, unter Medikation leichte
depressive Episode gemäss ICD-10 F33.0 als Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit. Als Diagnosen ohne Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten die
A._______-Gutachter zusammenfassend (S. 15):
1. histrionische Persönlichkeitsstruktur gemäss ICD-10 F60.4;
2. zerebrale Makroangiopathie mit Status nach ACI-Stenose und De-
kompression rechts im Mai 2009 sowie Reststenose links anam-
nestisch 45 %;
3. Status nach wahrscheinlichem zerebral-ischämischem Ereignis ohne
relevantes neurologisches Residuum;
4. weitere asymptomatische Stenosierungen im Bereich der Beinarterien
beidseits;
5. Gefässrisikofaktoren: Hypertonie, Hypercholesterinämie, Nikotinabu-
sus;
6. blandes Übergewicht, Body-Mass-Index (BMI) 27 kg/m2;
7. panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
a) blanden und weitgehend altersassoziierten röntgenpathologischen
degenerativen Aufbrauchbefunden und ohne Neuropathologie;
b) rumpfmuskulärem Globaldefizit als Folge einer Langzeitdekonditi-
onierung;
8. retropatellare Chondropathie beider Kniegelenke;
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Seite 18
9. Spannungskopfschmerz / migränoider Kopfschmerz;
10. Euthyreose bei szintigraphisch festgestellter kleiner Struma polynodo-
sa.
Orthopädisch-somatischerseits seien leichte bis mittelschwere wechsel-
belastende Arbeiten ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und für
den Rumpf geeignet. Vornüber gebeugtes Stehen und repetitive Bewe-
gungsanforderungen an den Rumpf seien ungeeignet. Bezüglich der
Kniegelenke dürften zur Vermeidung eines Beschwerden auslösenden
retropatellaren Anpressdruckes – bei klinisch retropatellarer Chondro-
pathie – keine Arbeiten kniend, hockend oder kauernd ausgeübt werden.
Auch ein Arbeitsaufenthalt auf unebenem Gelände, Gerüsten und Leitern
sei ungeeignet. Eine Einschränkung der Wegstrecke resultiere noch nicht.
Derart orthopädisch-somatisch dem Lebensalter und dem rumpfmuskulä-
ren Trainingsmangel angepasste Tätigkeiten seien zu 100 % zumutbar
(S. 12). Die zuletzt in der Schweiz in der Wäscherei eines Hotels / Re-
staurants ausgeübte Tätigkeit gelte als wechselbelastend, leicht bis mit-
telschwer und somit hinreichend angepasst. Qualitativ angepasste Tätig-
keiten könnten aus orthopädischer Sicht zu 100 % zugemutet werden
(S. 13).
Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in internistischer Hinsicht
als Hausfrau zu 100 % arbeitsfähig sei, beziehe auch die frühere Tätigkeit
in der Wäscherei eines Hotels / Restaurants mit ein und beinhalte gleich-
falls alle vergleichbaren alternativen Verweisungstätigkeiten. Die neurolo-
gische Einschätzung einer vorliegenden Arbeitsfähigkeit von 100 % gelte
durchgehend (S. 14).
Gemäss den A._______-Gutachtern resultiert zusammenfassend aus or-
thopädisch-somatischer, neurologisch-somatischer und internistisch-
kardiologisch-somatischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähig-
keit in der bisherigen Tätigkeit einbezüglich der Tätigkeit als Hausfrau. Es
verbleibe ausschliesslich eine Minderung der Arbeitsfähigkeit infolge der
psychiatrischen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, ge-
genwärtig und unter Medikation im Sinne einer leichten depressiven Epi-
sode gemäss ICD-10 F33.0. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der
Grössenordnung von 80 % sowohl in der bisher ausgeübten Tätigkeit als
Mitarbeiterin in der Wäscherei eines Hotel-/Restaurantbetriebes als auch
als Hausfrau. Es seien ihr alle Tätigkeiten zumutbar, die einer altersglei-
chen und gesunden Frau zumutbar seien. Zur Vermeidung von Be-
schwerdeexazerbationen des Rückens und der Kniegelenke und auch
der Verschlechterung der Prognose der lumbalen Osteochondrose und
B-4004/2012
Seite 19
Spondylose sollten schwere und statisch die Wirbelsäule und die retropa-
tellaren Kompartimente der Kniegelenke belastende Arbeiten gemieden
werden. Geeignet seien leichte und mittelschwere wechselbelastende Tä-
tigkeiten ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf und
ohne Zwangshaltungen wie zum Beispiel vornüber gebeugt stehend,
kniend, hockend oder kauernd (S. 17). Gesamthaft bestehe somit in der
bisherigen Tätigkeit in der Wäscherei eines Hotels / Restaurants und
auch als Hausfrau nach dieser polydisziplinären Abklärung eine Arbeits-
fähigkeit in der Grössenordnung von 80 %. Für alle ihren bisherigen Tä-
tigkeiten vergleichbaren Tätigkeiten und unter Beachtung der Kriterien
des beschriebenen Belastungsprofils sei die Beschwerdeführerin bei un-
eingeschränktem Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von
20 % zu 80 % arbeitsfähig (S. 19). Diese Minderung habe unverändert bis
am 6. Mai 2009 bestanden und sei seither unverändert (S. 21).
Eine Änderung des Grades der Arbeitsfähigkeit sei kurz- bis mittelfristig
nicht zu erwarten, eine Fortsetzung der laufenden psychiatrischen Thera-
pie sowie ein möglichst umgehendes Sistieren des problematischen Niko-
tinkonsums bei bereits manifester Angiopathie vorausgesetzt (S. 22). Ei-
ne Besserung sei dauerhaft nicht mehr zu erwarten (S. 23).
6.2.5
6.2.5.1 Die neurologische und die internistisch-kardiologische Teilbegut-
achtung der Beschwerdeführerin durch Dr. E._______ und Dr. D._______
erfolgten umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen.
Dr. E._______ befragte die Beschwerdeführerin insbesondere nach ihrem
Kopfleiden und dem Rückenschmerz mit Ausstrahlung in beide Beine
(S. 33-36). Für den Neurologen waren eine Selbstlimitation und gewisse
Verdeutlichungsbemühungen erkennbar. So war für ihn unter anderem
die Schmerzangabe von VAS (visuelle Analogskala) 7.5 mit dem humor-
vollen und freundlichen Ausdrucksverhalten der Beschwerdeführerin wäh-
rend der Untersuchung nicht vereinbar (S. 36 und 39). Auch konnte er auf
eine zuvor als schmerzhaft bezeichnete Körperstelle im Lumbalbereich
bei Ablenkung Druck ausüben, ohne dass die Beschwerdeführerin einen
Schmerz beklagte (S. 37). Ferner waren ein von ihr angegebener Krampf
im rechten Wadenbereich und eine im Finger-Nase-Versuch endgradig
gezeigte Dysmetrie objektiv nicht nachvollziehbar (S. 37 f.). Den Knie-
Hacken-Versuch führte die Beschwerdeführerin demonstrativ langsam
und suchend aus, obgleich unbemerkt beobachtet keine Koordinations-
B-4004/2012
Seite 20
störung der Arme oder Beine erkennbar war. Eine im Romberg-Versuch
gezeigte Standunsicherheit stimmte nicht mit der bei Ablenkung vorhan-
denen sehr stabilen und sicheren Standfähigkeit überein. Das langsam
vorgeführte normale Gangbild entsprach nicht der ansonsten normalen
Gehfähigkeit (S. 38). Die in den metrischen Gangproben erkennbare Un-
sicherheit erschien als durch Verdeutlichungsbemühungen überlagert
(S. 39). Dr. E._______ beurteilte die geklagten Beschwerden in Kenntnis
der Vorakten (S. 40).
Der Internist Dr. D._______ berücksichtigte ebenfalls die von der Be-
schwerdeführerin geklagten Beschwerden. Auch er setzte sich mit diesen
sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander.
Der Experte nahm Kenntnis von den Vorakten. Er fand in den Akten aller-
dings keinen Bericht, in welchem von internistischen Problemen im Zu-
sammenhang mit der Arbeitsfähigkeit die Rede ist (S. 31).
Die von Dr. E._______ und Dr. D._______ dargestellten medizinischen
Zusammenhänge und ihre Beurteilung sind einleuchtend. Die Schlussfol-
gerungen der beiden Gutachter, dass in rein neurologischer Hinsicht und
auf internistischem Gebiet keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
vorhanden sei (S. 31 und 41), sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
6.2.5.2 Auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F._______ ent-
spricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines
Arztberichts. Die Beschwerdeführerin wurde vom Gutachter allseitig kli-
nisch untersucht und eingehend in psychiatrischer Hinsicht abgeklärt.
Dr. F._______ berücksichtigte die geklagten Beschwerden – insbesonde-
re die fehlende Belastbarkeit, die Durchschlafstörungen, die Lärmemp-
findlichkeit, der zeitweilige Lebensüberdruss, die leichte Reizbarkeit, die
Neigung zu Aggression, die überwiegend schlechte Stimmung, die gerin-
ge Konzentration und Ausdauer sowie 'Ganzkörperschmerzen' (S. 44-45
und 49) – und setzte sich mit diesen Klagen sowie dem Verhalten der Be-
schwerdeführerin detailliert auseinander. So fiel dem Experten auf, dass
die Körpersprache keine Schonhaltung verraten habe und insoweit zur
Angabe von 'Ganzkörperschmerzen' in Gegensatz gestanden sei (S. 48).
Die Beschwerdeführerin zeige keine Motivation für eine Rückkehr in eine
regelmässige Arbeitstätigkeit und erlebe sich subjektiv invalidisiert
(S. 49). Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ist die subjektive Ein-
schätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend. Massgebend ist
allein die medizinisch-theoretisch begründete und nachvollziehbare Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit. Korrekterweise nahm Dr. F._______ im
B-4004/2012
Seite 21
Folgenden ungeachtet der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin
eine eigene fachärztlich-theoretische Beurteilung vor. Der Experte hatte
den Eindruck, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten
Schmerzen Ausdruck einer histrionischen Symptomausgestaltung seien
(S. 50). Der Gutachter würdigte die Klagen der Beschwerdeführerin ent-
sprechend. So kam Dr. F._______ zur Feststellung, dass nebst einer re-
zidivierenden depressiven Störung eine histrionische Persönlichkeits-
struktur (ICD-10 F60.4) vorliege, welcher kein Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit zukomme (S. 49). Die Bezeichnung der gewürdigten medizini-
schen Vorakten im Rahmen der Anamnese fehlt zwar. Doch es kann der
Expertise entnommen werden, dass dem Gutachter die wesentlichen
medizinischen Unterlagen vorlagen und er die Ätiologie der von der Be-
schwerdeführerin geklagten Leiden vollständig kannte (vgl. S. 43-44 und
50-51). Dr. F._______ setzte sich mit den Vorakten nachweislich ausein-
ander. Der Psychiater bemerkte so auch, dass die Einschätzung
Dr. G._______s, die Arbeitsfähigkeit sei vollständig aufgehoben, nicht zu-
treffend sei (S. 50) und dass die vom Gesundheitszentrum H._______
genannten Diagnosen nicht durch aktenkundige Befunde dokumentiert
seien (S. 51). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen
Zustände und Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerungen des medizi-
nischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwen-
dende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
6.2.5.3 Die im abschliessenden A._______-Gesamtgutachten enthaltene
orthopädische Begutachtung und interdisziplinäre Beurteilung entspre-
chen je für sich ebenfalls den praxisgemässen Anforderungen an den
Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens.
Die Beschwerdeführerin wurde gestützt auf die drei vorausgegangenen
Teilgutachten (E. 6.2.1-3 hiervor) von Dr. C._______ auch in orthopädi-
scher Hinsicht klinisch allseitig untersucht und eingehend abgeklärt. Der
Experte erhob nochmals eine eingehende Anamnese (vgl. S. 8-9) und er-
fragte seinerseits die Beschwerdeführerin genau nach dem jetzigen Lei-
den (vgl. S. 8). Sie äusserte hierbei, dass sie unter konstanten Rücken-
schmerzen leide und auch Schultergelenkbeschwerden sowie manchmal
Schmerzen in den Hand- und Ellenbogengelenken habe (S. 8). Der Gut-
achter berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin geklagten Be-
schwerden. Er setzte sich mit den Leiden sowie dem Verhalten der Be-
schwerdeführerin auseinander. Der Experte fand für die mitgeteilten
Schultergelenkbeschwerden sowie für die gelegentlichen Hand- und Ell-
bogengelenkbeschwerden kein orthopädisches Korrelat (S. 16). Zudem
B-4004/2012
Seite 22
bemerkte der Gutachter, dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenen
Angaben relativ umfangreich an der Hauswirtschaft und an häuslichen
Arbeiten beteilige (S. 13). Der Gutachter würdigte die Klagen der Be-
schwerdeführerin entsprechend. Dabei fiel dem Gutachter ein rumpf-
muskuläres Globaldefizit auf, das Folge einer Langzeitdekonditionierung
sei (S. 12). Dr. C._______ waren die Vorakten bekannt (vgl. S. 4-8, 12
und 18-19). Der Experte bemerkte, dass in den Akten erstmals ca. im
Jahre 2005 Rückenschmerzsyndrome dokumentiert worden seien (S. 12).
Das Gutachten von Dr. C._______ leuchtet in der Darlegung der medizi-
nischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerung des
Experten, dass aus orthopädischer Sicht leidensangepasste Tätigkeiten
zu 100 % zugemutet werden können (S. 13), ist nachvollziehbar begrün-
det.
Die interdisziplinäre Beurteilung stützt sich auf das neurologische, inter-
nistische, orthopädische und psychiatrische Teilgutachten und fasst in
nachvollziehbarer Weise die in diesen festgehaltenen subjektiven Be-
schwerdeschilderungen, objektiven Befunde, objektiven Diagnosen, Beur-
teilungen der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und Schlussfolgerungen
zusammen. Dabei wurden auch mögliche medizinische Zusammenhänge
geprüft, die allenfalls erst in der interdisziplinären Gesamtschau beurteilt
werden können. So stellten die Experten fest, dass bezüglich der ortho-
pädisch beschriebenen Wirbelsäulenbefunde neurologischerseits keine
assoziierten neurogenen radikulären oder peripher neurogenen Schädi-
gungen auszumachen seien (S. 16). Zudem bemerkten die Gutachter,
dass die intensive und ausgeweitete Schilderung des Schmerzerlebens
stets unter dem psychiatrisch erklärten Aspekt der histrionischen Persön-
lichkeitsstörung zu interpretieren sei (S. 20). Dass aus interdisziplinärer
Sicht nur eine psychiatrisch bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit be-
steht (S. 17), überzeugt. In diesem Sinne leuchtet auch die polydiszi-
plinäre A._______-Gesamtbegutachtung durchaus ein.
6.3 Dr. I._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Arzt des
RAD Rhone, berücksichtigte seinerseits nicht nur das A._______-Gut-
achten, sondern auch die anderen in den Akten liegenden medizinischen
Unterlagen und würdigte sie selbständig.
6.3.1 Dr. I._______ nannte in seiner Stellungnahme vom 15. Februar
2012 (IV-act. 92) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ei-
ne rezidivierende depressive Störung leichten Grades gemäss ICD-10
F33.0. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte
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Dr. I._______ eine histrionische Persönlichkeit gemäss ICD-10 F60.4, ein
chronisches zervikales und lumbales Syndrom gemäss ICD-10 M54.2
und M54.5 sowie eine arterielle Hypertension, Minderung der Sehschärfe
rechts bei schwerer Kurzsichtigkeit, diffuse und knotige Schilddrüse, ze-
rebrale Makroangiopathie mit einer Stenose der inneren Halsschlagader
und Status nach Dekompression rechts im Mai 2009 und residuelle Ste-
nose links anamnestisch zu 45 %, ein zerebrovaskulärer Infekt nicht aus-
geschlossen, aber ohne neurologische Folgeschäden, asymptomatische
arterielle Stenosen in den inneren Gliedern, Fettleibigkeit, BMI 27, Knie-
scheiben-Chondropathie beidseitig sowie Spannungskopfschmerzen des
Typs Migräne. Die Arbeitsunfähigkeit für Haushaltsarbeiten betrage 20 %
seit dem Jahr 2007. Es sei eine vollzeitige Arbeit möglich mit einer Leis-
tungsminderung von 20 %. Zumutbar sei eine Arbeit in wechselnder Posi-
tion. Schwere Arbeiten seien ausgeschlossen. Rotationsbewegungen des
Rumpfes oder die repetierende Überhang-Position seien zu vermeiden.
Die Beschwerdeführerin dürfe nicht auf den Knien oder hockend arbeiten.
In Abwesenheit einer ernsthaften psychischen Einschränkung müsse man
die Anwesenheit eines zervikalen und lumbalen Syndroms annehmen,
welches eine teilweise Arbeitsunfähigkeit in den Haushaltstätigkeiten
rechtfertige. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Persönlichkeitsstö-
rung mit einer depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertige.
Der RAD-Arzt begründete die Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Haushalt
folgendermassen (IV-act. 92 S. 6):
Aktivität Minimaler Anteil Maximaler Anteil Gewichtung Behinderung Invalidität
Haushaltführung 2 5 5 10 0.5
Ernährung 10 50 30 10 3
Wohnungspflege 5 20 20 10 2
Einkauf 5 10 10 0 0
Wäsche und
Kleiderpflege
5 20 20 20 4
Kinderbetreuung 0 30 0 0 0
Verschiedenes 0 50 15 4 0.6
Total 100 20.1
(richtig:
10.1)
6.3.2 In seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2012 (IV-act. 103) ergänzte
RAD-Arzt Dr. I._______ die oben erwähnten Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit mit der Diagnose einer Presbyopie gemäss ICD-
10 H52.0. Er stützte sich dabei auf den fachärztlichen Bericht von Dr.
J._______, Spezialist in Ophtalmologie, vom 12. März 2012 (IV-act. 101),
wonach die Sehschärfe zu 26 % vermindert sei (vgl. IV-act. 103). Dieser
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Bericht wurde erst rund neun Monate nach dem A._______-Gesamt-
gutachten erstellt. Der RAD-Arzt berücksichtigte diese Diagnose insofern,
als er in Bezug auf mögliche zumutbare Arbeiten zur Bedingung machte,
dass keine perfekte Sehschärfe erforderlich sein dürfe. Die verminderte
Sehschärfe von 26 % stelle eine ergänzende funktionelle Einschränkung
dar.
6.3.3 Die Aktenwürdigung durch den RAD-Arzt Dr. I._______ entspricht
somit der interdisziplinären Einschätzung der A._______-Gutachter (diese
findet sich in E. 6.2.4 hiervor), wonach die Beschwerdeführerin in Haus-
haltsarbeiten seit 2007 psychisch bedingt zu 20 % arbeitsunfähig sei. Ein
relevanter Unterschied liegt lediglich in der vom RAD-Arzt ebenfalls be-
rücksichtigten Diagnose einer Presbyopie bzw. verminderten Sehschärfe
von 26 %. Die Beurteilung des RAD-Arztes, dass die Beschwerdeführerin
infolge dieser Presbyopie nur eine (zusätzliche) funktionelle Beeinträchti-
gung aufweise, ist nachvollziehbar und überzeugend.
Ein relevanter Widerspruch zwischen dieser ergänzenden Einschätzung
des RAD-Arztes und der – wie dargelegt – schlüssigen Beurteilung durch
die A._______-Expertise ist daher nicht ersichtlich.
7.
7.1 Mangels näherer Konkretisierung im A._______-Gutachten, legte der
RAD-Arzt im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2012
(E. 6.3.1 vorstehend) die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen
der Beschwerdeführerin im Haushalt selbst tabellarisch fest. Das vom
RAD-Arzt angegebene Total von rund 20 % stimmt dabei mit der auch
von den A._______-Gutachtern geschätzten – und wie erwähnt nachvoll-
ziehbaren – 20%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt überein. Wie bereits
in E. 6.3.1 vorstehend bemerkt, ergeben die vom RAD-Arzt angegebenen
Tabellenwerte jedoch nicht wie von ihm festgehalten ein Total von 20.1,
sondern ein solches von 10.1. In seiner abschliessenden Stellungnahme
vom 14. Juni 2012 (E. 6.3.2 hiervor) hielt der RAD-Arzt an seinen Tabel-
lenwerten vom 15. Februar 2012 weiterhin fest. Der RAD-Arzt führte die
Ermittlung der Einschränkung im Haushalt, wie bei versicherten Personen
im Ausland üblich, gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im
Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 12. August 2011
(IV-act. 88 S. 6-11) und unter Berücksichtigung der in den Akten – na-
mentlich im A._______-Gutachten – festgehaltenen gesundheitlichen De-
fizite der Beschwerdeführerin durch.
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7.2 Im Haushaltsfragebogen vom 12. August 2011 (IV-act. 88 S. 6-11) gab
die Beschwerdeführerin an, dass sie Mahlzeiten nur mit Hilfe zubereiten
und beim Geschirrspülen nur helfen könne, nicht die Küche und die
Fussböden reinigen könne, nicht in der Lage sei, den Staubsauger zu
verwenden, die Betten nicht machen und die Fenster nicht reinigen kön-
ne. Einkaufen könne sie nicht, da sie nichts tragen könne. Sie könne die
Wäsche nicht besorgen, die Wäsche nicht aufhängen und abnehmen,
nicht bügeln, lediglich manchmal die Wäsche flicken und nicht stricken,
nähen oder häkeln. Mit den Kindern könne sie nur spielen. Andere Fami-
lienangehörige könne sie nicht betreuen. Einen Nutzgarten könne sie
nicht, manchmal aber als Hilfe Geflügel, Kleintiere etc. besorgen. Kranke
könne sie nicht pflegen. Kleider könne sie nicht anfertigen oder umän-
dern. Sie könne den Familienangehörigen – der Tochter und der Schwie-
gertochter – in deren Anwesenheit manchmal etwas helfen. Für die Be-
sorgung des Haushalts und allfälliger anderer Aufgaben brauche sie die
Hilfe ihrer Familienangehörigen. Die Schwiegertochter führe den Haushalt
und auch die Tochter arbeite im Haus.
7.3
7.3.1 Der RAD-Arzt gewichtete die einzelnen Tätigkeiten aufgrund der
von der Beschwerdeführerin geschilderten örtlichen und infrastrukturmäs-
sigen Verhältnisse anteilsmässig prozentual und ermittelte gestützt darauf
die Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen der Haushaltstätig-
keit. Aussagen der serbischen Ärzte, auf welche der RAD-Arzt hätte ab-
stellen können, fehlen. Die serbischen Ärzte äusserten sich bloss zur Ar-
beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer erwerblichen Tätigkeit und
in der landwirtschaftlichen Tätigkeit (der serbische Psychiater Dr.
K._______ erwähnte in seinem Bericht vom 9. Januar 2010 und 31. März
2010 die Bewirtschaftung, womit mutmasslich die von der Beschwerde-
führerin angegebene landwirtschaftliche Tätigkeit für den familiären Ei-
genbedarf gemeint ist). Die Auswirkungen der Leiden der Beschwerde-
führerin auf ihre Haushaltstätigkeit wurden jedoch von den A._______-
Gutachtern, welche allesamt Fachärzte ihres medizinischen Gebiets sind,
umfassend abgeklärt. Insbesondere fand eine ärztliche Anhörung der Be-
schwerdeführerin zu ihren Einschränkungen im Haushalt statt. Der Oph-
talmologe Dr. J._______, auf dessen Bericht sich der RAD-Arzt ergän-
zend stützte, ist ebenfalls Facharzt. Die von diesen Ärzten erstellten me-
dizinischen Akten vermittelten RAD-Arzt Dr. I._______ ein vollständiges
Bild über die gesundheitlichen Leiden, welche sich damals und im Verlauf
auf die Haushaltstätigkeit auswirkten. Entsprechend war Dr. I._______
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durchaus in der Lage, alleine eine Schlussfolgerung hinsichtlich der Ein-
schränkungen im Haushalt vorzunehmen. Daran ändert sich auch nichts,
dass zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin im Haushaltsfrage-
bogen und der Einschätzung des RAD-Arztes deutliche Abweichungen
bestehen, zumal erstere eine (blosse) Selbsteinschätzung darstellen.
Nicht nachvollziehbar ist einzig das fälschliche Total von 20.1 statt 10.1.
Dabei handelt es sich jedoch bloss um einen offensichtlichen Schreibfeh-
ler (Ziffer 2 statt 1), welcher die vorausgehende RAD-ärztliche Einschät-
zung der Einschränkungen in den einzelnen Haushalttätigkeiten nicht in
Zweifel zu ziehen vermag.
7.3.2 Zu beachten ist, dass in Befolgung der Schadenminderungspflicht
die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln hat, welche die
Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzie-
ren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur
mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, be-
gründet nicht ohne Weiteres eine Invalidität (vgl. BGE 130 V 101
E. 3.3.3).
Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Mitarbeit von Famili-
enangehörigen anbelangt, ist ausschlaggebend, wie sich eine vernünftige
Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleis-
tungen zu erwarten wären. Dabei ist davon auszugehen, was in der so-
zialen Realität üblich und zumutbar ist. Ein invaliditätsbedingter Ausfall
darf bei im Haushalt tätigen Personen daher nur insoweit angenommen
werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können,
durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesener-
massen eine Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung
entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu
berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als
die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstüt-
zung (BGE 133 V 504 E. 4.2). Vorliegend leben im Haushalt der Be-
schwerdeführerin fünf Erwachsene und drei Kinder (im Jahre 2011 10-,
14- und 16jährig) (IV-act. 88 S. 6). Es handelt sich hierbei nebst der Be-
schwerdeführerin um ihren Ehegatten, ihre erwachsene geschiedene
Tochter, ihren erwachsenen Sohn, dessen Ehegattin sowie die drei Enkel
der Beschwerdeführerin (vgl. IV-act. 78 S. 3 und 8). Dass einer einzelnen
Person in einer Familiengemeinschaft, zu welcher fünf Erwachsene und
ein bald erwachsenes Kind gehören, sämtliche Haushaltsarbeiten oblie-
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gen, ist sozial unüblich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
behauptet. Sie weist selbst auf die Mitarbeit der Schwiegertochter und
Tochter hin (E. 7.2 hiervor). Somit kann vorliegend ohne Weiteres ein ge-
wisses Mass an Unterstützung der Beschwerdeführerin im Haushalt
durch Familienangehörige angenommen werden. Eine nachweisliche Er-
werbseinbusse oder unverhältnismässige Belastung der Familienangehö-
rigen geht aus den Akten nicht hervor.
7.3.3 Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Haushaltsbeurteilung
durch den RAD-Arzt vermag deren Beweiskraft deshalb nicht zu mindern.
Seine Beurteilung genügt – abgesehen vom fälschlichen Total von 20.1
statt 10.1 – den Anforderungen an einen Haushaltabklärungsbericht (zu
diesen in E. 5.2 hiervor).
8.
8.1 Die abschliessende Beurteilung Dr. I._______s in seiner Stellung-
nahme vom 14. Juni 2012 (E. 6.3.2 hiervor) wird durch die weiteren in
den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen nicht erschüttert.
8.2
8.2.1 Dr. med. L._______, Fachärztin für Arbeitsmedizin, wies in ihrem
Vorschlag vom 10. Juni 2006 für ein Sachverständigengutachten (IV-act.
8) nur darauf hin, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sei.
Dr. L._______ nahm keine eigene Beurteilung der Auswirkungen der di-
agnostizierten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in erwerblichen Tä-
tigkeiten und in der Haushaltstätigkeit vor. Die Ärztin überliess die Ein-
schätzung ausdrücklich sachverständigen Experten.
8.2.2 Dr. M._______, Neuropsychiaterin, schrieb in ihrem Gutachten vom
22. November 2007 (IV-act. 21) zuhanden des serbischen Versicherungs-
trägers, dass der zur Konsultation hinzugezogene chirurgische Experte
der Meinung sei, es liege kein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit vor. Aus
neuropsychiatrischer Sicht gelte dies am Untersuchungstag, dem 22. No-
vember 2007. Es sei ein Körperschaden in Höhe von 30 % ab dem Tag
der Antragstellung, dem 13. Juni 2006, infolge Krankheit vorhanden.
Aus dem Bericht von Dr. M._______ geht nicht hervor, in welcher Höhe
am Untersuchungstag (22. November 2007) eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen sein soll. Dr. M._______ äusserte
sich nämlich nur zur Frage, ob allenfalls ein voller Verlust der Arbeitsfä-
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higkeit vorhanden sei. Eine Begründung, weshalb die Expertin diese Fra-
ge verneinte, fehlt ebenfalls. Sodann kann dem Bericht
Dr. M._______s nicht entnommen werden, welcher Befund und welche
Diagnosen sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
führerin auswirken. Die Beurteilung von Dr. M._______ stimmt im Ergeb-
nis allerdings im Wesentlichen mit jener Dr. I._______s überein, so dass
der Bericht von Dr. M._______ die Stellungnahme Dr. I._______s ohne-
hin nicht zu erschüttern vermöchte. Die Einschätzung des vorhandenen
Körperschadens hingegen bezieht sich ausdrücklich auf die gesetzliche
Situation in Serbien, welche von vornherein nicht ohne Weiteres auf die
schweizerische Rechtslage übertragen werden kann.
8.2.3 Dr. G._______, forensisch spezialisierter Psychiater, schrieb am
5. März 2009 (IV-act. 56 S. 1-2), dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatri-
scher Sicht erschöpft sei. Die Beschwerdeführerin sei arbeits- und pro-
duktionsunfähig. Am 11. Januar 2011 berichtete Dr. G._______ erneut,
dass die Beschwerdeführerin vollständig und endgültig arbeitsunfähig sei
(IV-act. 84).
Welche Diagnosen sich konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, kann
dem Bericht von Dr. G._______, insbesondere den darin enthaltenen Di-
agnoseangaben, nicht entnommen werden. Zudem begründete der serbi-
sche Psychiater nicht mit objektiven Befunden, wieso von der bescheinig-
ten (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei und wieso die voll-
ständige Arbeitsunfähigkeit endgültig sein soll. Ferner gab er nicht an, auf
welche Tätigkeiten sich sein Attest bezieht bzw. ob er sämtliche Tätigkei-
ten als unzumutbar ansieht, und äusserte er sich auch nicht zur Entwick-
lung der Arbeitsunfähigkeit in erwerblichen Tätigkeiten und in der Haus-
haltstätigkeit im Verlauf. Dem Bericht kann insbesondere nicht entnom-
men werden, seit wann die attestierte Arbeitsunfähigkeit vorhanden sein
soll. Im Weiteren setzte Dr. G._______ sich nicht mit der Frage auseinan-
der, welche Tätigkeiten im Verlauf allenfalls noch zumutbar, das heisst
leidensangepasst gewesen sind und weiterhin sein würden.
8.2.4 Der Psychiater Dr. N._______ berichtete am 9. Januar 2010 und am
31. März 2010, die Beschwerdeführerin sei zu Arbeit und Bewirtschaftung
unfähig. Weitere Aussagen zur Arbeitsfähigkeit fehlen. Aus den Berichten
Dr. N._______s geht damit ebenfalls nur eine pauschale Bescheinigung
einer Arbeitsunfähigkeit hervor. Die Atteste enthalten insbesondere weder
eine nähere Begründung der festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit mittels
zugeordneter objektiver Befunde noch eine Beschreibung der Auswirkung
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der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf. Auch fin-
den sich keine Angaben zu allfälligen behinderungsangepassten Er-
werbs- bzw. Haushaltstätigkeiten.
8.2.5 In seinem Bericht vom 6. April 2011 attestierte Dr. O._______, Au-
genarzt, eine 30%ige Reduktion des Sehvermögens. Die Beschwerdefüh-
rerin sei unfähig für Arbeiten, die ein binokulares Sehvermögen erforder-
ten.
Mit diesem Attest beschrieb Dr. O._______ lediglich eine ophtalmologisch
bedingte funktionelle Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Dabei ent-
spricht die festgehaltene Einschränkung im Wesentlichen der ophtalmo-
logischen Beeinträchtigung, mit welcher sich RAD-Arzt Dr. I._______ in
seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2012 nachträglich ausdrücklich näher
auseinandersetzte (E. 6.3.2 vorstehend). Zur Arbeitsfähigkeit als solcher
in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten
machte der serbische Augenarzt keinerlei Angaben.
8.2.6 Die Klinische Psychologin P._______ wies in ihrem Bericht vom
14. Februar 2012 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin arbeitsbezo-
gen und sozial nicht funktionsfähig sei. Ob die Psychologin diese Funkti-
onsunfähigkeit mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichsetzte und wie hoch sie
diese einschätzte, ist aufgrund des Berichts unklar. Er konnte zum Teil
wegen Unleserlichkeit nicht übersetzt werden. Ob sich P._______ dazu
äusserte, wie sich eine allfällige Arbeitsunfähigkeit im Verlauf entwickelte,
ist deshalb ebenfalls ungewiss. Da P._______ als Psychologin keine psy-
chiatrische Fachärztin ist, vermag ihre Einschätzung nachvollziehbare
Aussagen eines psychiatrischen Fachexperten jedoch ohnehin von vorn-
herein nicht in Zweifel zu ziehen.
8.3
8.3.1 In seinem Bericht vom 16. August 2012 zuhanden des serbischen
Versicherungsträgers schrieb Dr. Q._______, Facharzt für Neuropsychiat-
rie, aus psychiatrischer Sicht betrage die Invalidität immer 50 %. Am Tag
der Untersuchung, dem 16. August 2012, bestehe kein vollständiger Ver-
lust der Arbeitsfähigkeit. Grund der Invalidität sei eine Krankheit.
Die Einschätzung der Invalidität bezieht sich auf die rechtliche Situation in
Serbien, die sich von derjenigen in der Schweiz unterscheidet, und ist
daher grundsätzlich nicht relevant. In der schweizerischen Rechtsord-
nung obliegt die Bestimmung der Invalidität nicht dem Arzt, sondern der
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Verwaltung bzw. dem Gericht, da die Invalidität nebst dem medizinischen
ein wirtschaftliches Element enthält (hierzu in E. 4.3.1 hiervor). Hinsicht-
lich der Arbeitsfähigkeit gab Dr. Q._______ bloss an, dass sie nicht voll-
ständig verloren sei. In welchem Umfang sie seines Erachtens noch vor-
handen ist und wie sich ihre Beeinträchtigung zeitlich entwickelte, kann
dem Bericht nicht entnommen werden. Der serbische Neuropsychiater
schrieb auch nichts dazu, welche Tätigkeiten als leidensangepasst zu be-
trachten sind. Im Übrigen wurde der Bericht Dr. Q._______s erst nach Er-
lass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2012 erstattet.
8.3.2 Zwar enthält der Bericht von Dr. S. G._______, Psychiater,
Dr. R._______, Psychiater, und Dr. S._______, Fachärztin für Psychiatrie,
unbekannten Datums (Datum unleserlich) ein Arbeitsunfähigkeitsattest.
Die Aussage zur Arbeitsunfähigkeit ist jedoch unleserlich und konnte nicht
übersetzt werden.
8.4 Dass die Vorinstanz befand, es liege keine ausreichende durch-
schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor (zum Erfordernis
einer einjährigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vgl. E. 4.6.1
hiervor), überzeugt deshalb. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr
2007 im Haushaltsbereich nur zu rund 10 % arbeitsunfähig.
Bei der von der Vorinstanz abweichend festgehaltenen 20%igen Arbeits-
unfähigkeit handelt es sich um einen offensichtlichen (Folge-)Fehler auf-
grund des vom RAD-Arzt fälschlicherweise angegebenen Totals von 20.1
(richtig: 10.1), welcher am Ergebnis der fehlenden ausreichenden durch-
schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nichts ändert.
9.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Invaliditätsbemessung ein-
zugehen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Be-
schwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene
Verfügung ist somit zu schützen und die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus
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der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden un-
ter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache
im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG sowie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
11.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Ver-
fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. August 2014