B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4011/2018
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
Konsortium A._______-B._______, bestehend aus:
1. A._______ AG,
2. B._______ SA,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Barmet,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Swissgrid AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
lic. iur. Julia Bhend und/oder MLaw David Dalla Vecchia,
Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen,
Dienstleistungsvereinbarung 2019 Instandhaltung Unterwerke
und Trassen, Los-Nr. 4: UW02 Romandie,
SIMAP-Meldungsnummer 1026475, SIMAP-Projekt-ID 166222.
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Sachverhalt:
A.
Am 1. Februar 2018 schrieb die Swissgrid AG (im Folgenden: Vergabe-
stelle) auf der Internetplattform SIMAP einen Dienstleistungsauftrag ge-
mäss Gemeinschaftsvokabular CPV 31200000 (Elektrizitätsverteilungs-
und -schalteinrichtungen), 45315300 (Stromversorgungsanlagen),
45315400 (Hochspannungsarbeiten), 50000000 (Reparatur- und War-
tungsdienste), 31321100 (Stromfreileitungen) und 44212222 (Elektrizitäts-
masten) mit dem Projekttitel "Dienstleistungsvereinbarung 2019 Instand-
haltung Unterwerke und Trassen" im offenen Verfahren aus (Ausschrei-
bung, Ziff. 2.2 und 2.4). Gemäss dem detaillierten Aufgabenbeschrieb um-
fasste die Beschaffung Dienstleistungen für die Inspektion und Wartung
sowie die Störungsbehebung inklusive Pikettdienst von Schaltanlagen und
Trassen (220 kV und 380 kV) in der Schweiz, aufgeteilt in sechs Lose (drei
Trassen und drei Unterwerke):
Los-Nr. 1: TR07 Gotthardmassiv
Los-Nr. 2: TR09 Zürich
Los-Nr. 3: TR12 Südbünden
Los-Nr. 4: UW02 Romandie
Los-Nr. 5: UW03 Berner Oberland
Los-Nr. 6: UW07 Zentralschweiz
In der Verfahrensanweisung zur Ausschreibung VAA (im Folgenden: Ver-
fahrensanweisung), unter dem Titel "Gesamtwirtschaftlichkeit" (Ziff. 3.8.8),
sah die Vergabestelle weiter folgende Losbeschränkung vor:
"Ein Anbieter kann nur für eine maximale Anzahl Lose den Zuschlag erhalten.
Diese maximale Anzahl Lose beträgt für die Instandhaltung von Trassen 2 und
für die Instandhaltung von Unterwerken ebenfalls 2. Das heisst ein Anbieter
kann insgesamt höchstens für 4 Lose einen Zuschlag erhalten. Wenn ein An-
bieter bei mehr als der maximalen Anzahl Lose am meisten Punkte erreicht
(d.h. auf Rang 1 liegt), werden diese Lose – sowohl für Trassen als auch für
Unterwerke – nach folgenden Regeln an die Anbieter vergeben:
Regel 1:
Der Anbieter, der bei mehr als der maximalen Anzahl Lose auf Rang 1 liegt,
bekommt den Zuschlag für jene zwei (Instandhaltung Unterwerke) oder zwei
(Instandhaltung Trassen) Lose, für die er am meisten Punkte erhalten hat. Für
die übrigen Lose erhält er keinen Zuschlag.
Ausnahme zu Regel 1:
Wenn für ein Los nur ein Angebot eingegangen ist, erhält der Anbieter den
Zuschlag für dieses Los, auch wenn er gemäss Regel 1 schon den Zuschlag
für 2 andere Lose erhalten hat.
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Regel 2:
Können die Zuschläge für die Lose nicht gemäss Regel 1 erteilt werden, da
der Anbieter, der bei mehr als der maximalen Anzahl Lose auf Rang 1 liegt,
für zwei dieser Lose die gleiche Punktzahl erreicht hat, erhält er den Zuschlag
für jenes Los, bei dem die Preisdifferenz zum jeweils zweitplatzierten Anbieter
am grössten ist."
Die Losbegrenzung wird auch in Ziffer 2.7 der Verfahrensanweisung er-
wähnt.
B.
Für das Los-Nr. 4: UW02 Romandie, gingen in der Folge drei Angebote ein,
darunter dasjenige des Konsortiums A._______-B._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführerinnen), bestehend aus der A._______ AG (im Fol-
genden: Beschwerdeführerin 1), und der B._______ SA (im Folgenden:
Beschwerdeführerin 2).
In der Gesamtbewertung erzielte das Angebot der Beschwerdeführerinnen
insgesamt 457 von maximal 500 Punkten und lag damit auf Rang 1. Das
Angebot im zweiten Rang erreichte 431 Punkte.
C.
Die Vergabestelle teilte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom
19. Juni 2018 mit, dass ihnen der Auftrag für das Los UW02 Romandie
aufgrund der in den Ausschreibungsunterlagen definierten Losbeschrän-
kung nicht vergeben werden könne. Zwar liege ihr Angebot für das betref-
fende Los vorne, indessen sei es dieses Jahr negativ von der Losbeschrän-
kung betroffen. Jeder Konsortialpartner müsse die allgemeinen Grundvor-
aussetzungen einzeln erfüllen. Nach Bewertung aller Angebote lägen die
Angebote des Konsortialpartners A._______ bei den Unterwerken bei zwei
weiteren Losen vorne. Die Angebote für diese beiden Lose hätten mehr
Punkte erreichen können als dasjenige im Konsortium für das Los UW02
Romandie.
D.
Gleichentags erteilte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin 1 den Zu-
schlag für das Los TR07 Gotthardmassiv, das Los TR09 Zürich, das Los
UW03 Berner Oberland und das Los UW07 Zentralschweiz.
E.
Am 20. Juni 2018 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP (Meldungsnum-
mer 1026475), dass sie beim Los UW02 Romandie am 19. Juni 2018 den
Zuschlag an das Konsortium Y._______/Z._______, bestehend aus
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Y._______ SA und Z._______ SA (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin-
nen), zum Preis von Fr. 1'266'636.70 (exkl. MWSt.) erteilt habe. Unter den
sonstigen Angaben führte die Vergabestelle an: "Zuschlag nach Losbe-
grenzung".
F.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 erheben die Beschwerdeführerinnen gegen
diesen Zuschlag Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellen
die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Zuschlagsentscheid der Vorinstanz an die Zuschlagsempfänge-
rinnen vom 20. Juni 2018 aufzuheben, und es sei den Beschwerdeführerinnen
der Zuschlag zu erteilen;
2. Eventualiter sei der Zuschlagsentscheid an die Zuschlagsempfängerinnen
vom 20. Juni 2018 aufzuheben und die Sache mit Weisungen zur neuen Be-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu Lasten der Vorinstanz."
Die Beschwerdeführerinnen stellen ferner die folgenden prozessualen An-
träge:
"1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung superpro-
visorisch, d.h. ohne Anhörung der Vorinstanz, zu erteilen;
2. Es sei den Beschwerdeführerinnen Einsicht in die relevanten Akten des Be-
schaffungsverfahrens, namentlich in den Evaluationsbericht, zu gewähren."
Die Beschwerdeführerinnen führen aus, die Vergabestelle habe ihren Zu-
schlagsentscheid damit begründet, dass die Beschwerdeführerinnen ne-
gativ von der Losbeschränkung betroffen seien, da sich eine der Konsorti-
alpartnerinnen – die Beschwerdeführerin 1 – in derselben Ausschreibung
ebenfalls beworben habe und als Einzelanbieterin bereits die maximale An-
zahl Lose erhalten habe. Entgegen der Behauptung der Vergabestelle
treffe dies aber nicht zu, denn die Bietergemeinschaft habe lediglich ein
einziges Angebot eingereicht und deshalb die maximale Anzahl Lose gar
nicht ausschöpfen können. Weil das Angebot der Beschwerdeführerinnen
als Konsortium als das wirtschaftlich günstigste Angebot der insgesamt
drei Angebote aus dem Wettbewerb hervorgegangen sei, hätte der Zu-
schlag an sie erteilt werden müssen. Ihnen den Zuschlag zu verweigern,
komme einer Einschränkung von Bietergemeinschaften gleich. Eine solche
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Einschränkung müsse sachlich begründet sein und hätte schon im Zeit-
punkt der Ausschreibung kommuniziert werden müssen. Die Losbeschrän-
kung, wie sie die Vergabestelle vorgenommen habe, sei ohne sachlichen
Grund erfolgt, was das Transparenzgebot verletze. Indem die Vergabe-
stelle die Losbeschränkung auch auf das Konsortium ausgedehnt habe,
habe sie überdies das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die erst im Nach-
hinein erarbeitete Definition des Anbieterbegriffs für die Zwecke der Los-
beschränkung verletze ausserdem Art. 21 VöB, welcher die Einschränkung
von Bietergemeinschaften nur aus sachlichen Gründen und nur im Rah-
men, wie sie vorab kommuniziert worden sei, zulasse. Durch die unterblie-
bene Kommunikation sei ebenfalls das Transparenzgebot verletzt worden.
Dadurch, dass der Anbieterbegriff einzig für die Zwecke der Losbeschrän-
kung abweichend anders definiert worden sei, sei sodann das Gleichbe-
handlungsgebot verletzt.
In Bezug auf ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung führen die Be-
schwerdeführerinnen aus, ihre Beschwerde sei nicht offensichtlich unbe-
gründet und ihre Interessen an der Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung überwögen klar die öffentlichen Interessen der Vergabestelle an der
planmässigen Weiterführung der Wartungsarbeiten an den von Los UW02
Romandie betroffenen Unterwerken.
G.
Mit Eingabe vom 25./30. Juli 2018 verzichten die Zuschlagsempfängerin-
nen auf Parteistellung.
H.
Die Vergabestelle reicht innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. August
2018 eine Stellungnahme ein mit folgenden Anträgen:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und
die superprovisorischen Anordnungen gemäss Zwischenverfügung vom
11. Juli 2018 seien aufzuheben.
Eventualiter: Der Vergabestelle sei einstweilen zu gestatten, Leistungen für
das Los UW02 Romandie während der Dauer des Beschwerdeverfahrens bei
der Zuschlagsempfängerin gemäss dem angefochtenen Zuschlag zu bezie-
hen.
3. Den Beschwerdeführerinnen sei keine Einsicht in die im Aktenverzeichnis
(separate Eingabe) und im Beilagenverzeichnis speziell gekennzeichneten
Unterlagen zu gewähren. Vor Gewährung einer weitergehenden Akteneinsicht
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sei der Vergabestelle Gelegenheit zu geben, zum Umfang der Akteneinsicht
detailliert Stellung zu nehmen.
4. Es sei ohne weiteren Schriftenwechsel über das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
Zur Begründung führt sie aus, die ausgeschriebenen Leistungen sollten ab
1. Januar 2019 von den Zuschlagsempfängerinnen erbracht werden, wobei
einzelne Trassen und Unterwerke erst ab 1. Januar 2020 an die neuen
Auftragnehmer (sogenannte Netzanlagebetreuer) übergeben würden. Sie
betreibe eine hochkritische nationale Infrastruktur. Die ausgeschriebenen
Dienstleistungen umfassten deren Instandhaltung, einschliesslich Pikett-
dienste und Notfalleinsätze bei Störungen. Um die Versorgungssicherheit
zu gewährleisten, müsse die kurzfristige Einsatzbereitschaft bei einem
Ausfall oder Schwierigkeiten eines Anbieters sichergestellt werden. Dies
sei nur möglich, wenn die wirtschaftlichen und betrieblichen Risiken auf
mehrere Dienstleister verteilt würden. Der potentielle Anbieterkreis sei
überschaubar, was auch daran ersichtlich sei, dass es pro Los nur zwei bis
vier Angebote gegeben habe. Es handle sich auch darum um einen klei-
nen, beschränkten Markt, weil es nur eine Betreiberin des Höchstspan-
nungsnetzes in der Schweiz gebe. Eine weitere Konzentration des bereits
kleinen Anbietermarkts durch Verlust von potentiellen Anbietern müsse da-
her vermieden werden. Die Vergabestelle würde sich durch die Abhängig-
keit von ganz wenigen oder gar nur einem Anbieter einem nicht tragbaren
Klumpenrisiko aussetzen, das mit dem öffentlichen Interesse an der In-
standhaltung dieser für die Versorgungssicherheit der Schweiz kritischen
Infrastruktur nicht vereinbar wäre. Um die Versorgungssicherheit kurz- und
längerfristig zu gewährleisten, habe sie daher die Instandhaltungsarbeiten
je für Trassen und für Unterwerke in verschiedene Lose aufgeteilt und be-
stimmt, dass ein Anbieter nicht alle Lose für die Trassen und nicht alle Lose
für die Unterwerke erhalten könne, sondern nur eine bestimmte maximale
Anzahl. Erreiche ein Anbieter in der Evaluation das beste Ergebnis in mehr
als einer erlaubten Anzahl Lose, werde der Zuschlag gemäss den bekannt
gegebenen Regeln dem Zweitplatzierten erteilt. In der vorliegenden Aus-
schreibung habe die Beschwerdeführerin 1 nebst dem Angebot für Los
UW02 Romandie im Konsortium mit der Beschwerdeführerin 2 auch vier
Angebote allein eingereicht, nämlich je ein Angebot für die Lose UW03 und
UW07 sowie zwei weitere für Trassen–Lose. Nach der Evaluation der An-
gebote sei die Beschwerdeführerin 1 bei den Unterwerken bei zwei Losen
auf dem ersten Platz gelegen und überdies im dritten Los (UW02) als An-
bieterin in der Bietergemeinschaft mit der Beschwerdeführerin 2 auch auf
dem ersten Platz. Da die Beschwerdeführerin 1 damit bei drei Losen auf
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dem ersten Platz rangiert habe, habe sie den Zuschlag für diejenigen bei-
den Lose erhalten, in denen ihre Angebote den höchsten Punkteabstand
und die grösste Preisdifferenz zu den Zweitplatzierten aufgewiesen habe.
Die Losbeschränkung habe auch auf das Konsortium der Beschwerdefüh-
rerinnen angewendet werden müssen, denn das Konsortium aus den Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 könnte nicht als ein von der· Beschwerde-
führerin 1 unterschiedlicher Anbieter betrachtet werden. Der Beschwerde-
führerin 1 komme klar die dominierende Rolle zu. Sie sei Konsortialführerin
und trete als primäre Ansprechpartnerin auf. Ihr Beitragsanteil stehe im
Vordergrund. Der Beitrag der Beschwerdeführerin 2 dagegen sei unklar
und auf jeden Fall von untergeordneter Bedeutung. Unter diesen Umstän-
den sei die Vergabestelle nicht umhin gekommen, das Angebot der Be-
schwerdeführerinnen als Konsortium als weiteres Angebot der Beschwer-
deführerin 1 anzusehen. Andernfalls könnten die Regeln zur Losbeschrän-
kung einfach umgangen werden, indem sich ein Anbieter ein zweites Un-
ternehmen als Konsortialpartner ins Boot hole, obwohl dieses für die Leis-
tungserbringung keinen wesentlichen Beitrag erbringe.
Die Beschwerde sei damit offensichtlich unbegründet und ohne Aussicht
auf Erfolg. Ausserdem wögen die Interessen der Vergabestelle und das öf-
fentliche Interesse an der nahtlosen Instandhaltung ihrer Anlage schwer.
I.
Mit Eingaben vom 13. und 28. August 2018 halten die Beschwerdeführe-
rinnen an ihren Rechtsbegehren fest und beantragen, eventualiter sei der
Auftrag für die Dauer des Verfahrens ihnen zu belassen und vor dem Ent-
scheid über die Verweigerung beziehungsweise Einschränkung der Ein-
sicht in die Verfahrensakten sei ihnen gesondert Gelegenheit zur Stellung-
nahme einzuräumen.
Sie kritisieren insbesondere, dass die Ausführungen der Vergabestelle, wo-
nach das Konsortium klar von der Beschwerdeführerin 1 dominiert würde,
weshalb das Angebot des Konsortiums "als weiteres Angebot der Be-
schwerdeführerin 1 anzusehen" sei, sich auf unvollständige Tatsachendar-
stellungen stützten. Auch sei der Sachverhalt hinsichtlich der Vorbringen,
wonach die Beschwerde verspätet und in treuwidriger Weise erfolge, nicht
so einfach. Unrichtig sei auch die Behauptung, die Losbeschränkung habe
gar nicht falsch verstanden werden können, weil die Beschwerdeführerin-
nen im Jahr zuvor von ebendieser Losbeschränkung profitiert hätten. Es
habe weder in der Ausschreibung Dienstleistungsvereinbarung (im Folgen-
den: DLV) 2018 noch in der vorliegenden DLV 2019 Einschränkungen mit
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Bezug auf Bietergemeinschaften oder Vorschriften betreffend deren Zu-
sammensetzung oder interner Aufgabenverteilung gegeben. Bestritten
werde, dass die Beschwerdeführerinnen eine Bietergemeinschaft zum
Zweck der Umgehung der Losbeschränkung gebildet hätten. Es bestehe
kein öffentliches Interesse daran, dass die Leistungen ohne Verzug ge-
mäss dem vorgesehenen Zeitplan den Zuschlagsempfängerinnen überge-
ben würden. Ein Versorgungsrisiko lasse sich im Notfall durch eine einst-
weilige Vergabe des Auftrags an die Beschwerdeführerinnen abwenden,
die schon vor Ort seien, das betreffende Los kennen würden und den Be-
trieb einfach weiterführen können.
J.
Mit Verfügung vom 29. August 2018 schloss die Instruktionsrichterin nicht
aus, dass das Bundesverwaltungsgericht direkt einen Endentscheid fällen
werde. Weiter teilte sie mit, es sei zur Zeit nicht geplant, den Beschwerde-
führerinnen weitere Akteneinsicht zu gewähren, und stellte es ihnen frei,
zur Frage der Akteneinsicht eine Stellungnahme einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 3. September 2018 verzichten die Beschwerdeführerin-
nen auf eine derartige Stellungnahme.
L.
Die Vergabestelle teilt mit Eingabe vom 5. September 2018 mit, dass sie
auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen
in der Eingabe vom 28. August 2018 verzichte, sowie, dass sie die vom
Gericht geäusserte Absicht, direkt einen Endentscheid zu fällen, begrüsse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes
wegen und mit freier Kognition (Urteil des BVGer B-6177/2008 vom 25. No-
vember 2008 bzw. BVGE 2008/61, nicht publizierte E. 2.1, m.H. "Hörge-
räte").
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlages, der in den Anwen-
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dungsbereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öf-
fentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056) fällt (Art. 29 Bst. a i.V.m.
Art. 27 Abs. 1 BöB).
1.2 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-
kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-
stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 m.H. “Areal- und Gebäudeüberwachung
PSI“). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht
(Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst
wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen
Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB er-
reicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist.
1.3 Die Vergabestelle untersteht aufgrund ihrer schweizweiten Tätigkeit
dem Bundesvergaberecht (Art. 2 Abs. 2 BöB und Art. 2a Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche
Beschaffungswesen [VöB, SR 172.056.11]). Weil sie mindestens zur Mehr-
heit in öffentlichem Besitz steht, im öffentlichen Interesse gegründet wurde
und kaum im engeren Sinn kommerziell tätig ist, da sie keiner Konkurrenz
unterliegt, ist sie wahrscheinlich als Einrichtung des öffentlichen Rechts im
Sinne von Anhang I Annex 3 Anmerkung 2 GPA zu qualifizieren (MARTIN
BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts [im Folgenden: BEYE-
LER, Geltungsanspruch], 2012, Rz. 544). Daher untersteht die Vergabe-
stelle nicht (bloss) dem Auffangtatbestand für private Elektrizitätsunterneh-
men gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. f des bilateralen Abkommens vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaf-
fungswesens (Bilaterales Abkommen Schweiz-EG, SR 0.172.052.68),
sondern dem Anhang I Annex 3 Ziffer II GPA, der die Stromproduktion, den
Stromtransport und die Stromverteilung erfasst (PETER GALLI/ANDRÉ MO-
SER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaf-
fungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 162 m.H.).
1.4 Die Vergabestelle geht in Ziffer 1.8 der Ausschreibung von einem
Dienstleistungsauftrag aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Be-
griff "Dienstleistungsauftrag" einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin
und einem Anbieter über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang
1 Annex 4 GPA. Anders als Bauleistungen und Lieferungen, die in sachli-
cher Hinsicht grundsätzlich allesamt dem staatsvertraglichen Vergaberecht
und damit auch dem BöB unterstellt sind, gilt für Dienstleistungen nach
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GPA (vgl. Anhang I Annex 4) eine sogenannte Positivliste (so auch der An-
hang 1a VöB]). Entsprechend verweist Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB auf den
Anhang I Annex 4 GPA. Nur Dienstleistungen, die auf dieser Positivliste
aufgeführt sind, unterstehen den Staatsverträgen und damit dem BöB. In
Ziffer 2.1 der Ausschreibung wies die Vergabestelle die Beschaffung der
"Dienstleistungskategorie CPC: [1] Instandhaltung und Reparatur" zu. Ge-
mäss Anhang 1a zur VöB entspricht Ziffer "1. Instandhaltung (Wartung, In-
spektion, Instandsetzung)" den provCPC-Referenznummern 6112, 6122,
633, 886 (ebenso Anhang I Annex 4 GPA: "Services d’entretien et de répa-
ration CPC 6112, 6122, 633, 886 "). Der Beschaffungsgegenstand fällt da-
mit in den sachlichen Anwendungsbereich des BöB.
1.5 Weil die Vergabestelle dem Anhang I Annex 3 Ziffer II GPA untersteht,
hat sie die (tieferen) Schwellenwerte gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 BöB
beziehungsweise der Verordnung des Eidgenössischen Departements für
Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 22. November 2017 über
die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für
die Jahre 2018 und 2019 (SWV; SR 172.056.12) zu beachten und nicht
diejenigen gemäss Art. 2a Abs. 3 Bst. c VöB (GALLI/MOSER/LANG/STEINER,
a.a.O., Rz. 162; BEYELER, Geltungsanspruch, a.a.O., Rz. 544). In Anbe-
tracht des in Ziffer 3.2 der Zuschlagsverfügung publizierten Preises von
Fr. 1'266‘636.70 (exkl. MWST) ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass
der massgebliche Schwellenwert von Fr. 700'000.– erreicht wird. In Fällen,
in welchen ein Auftrag in Lose aufgeteilt wird, ist die Gesamtheit dieser
Lose für die Berechnung des Auftragswerts massgebend und sind Optio-
nen auf Folgeaufträge einzurechnen; ferner bestimmt sich der Auftragswert
bei mehrjährigen Verträgen nach dem Gesamtwert (CLAUDIA SCHNEIDER
HEUSI, Auftragswert und Vergabeverfahren, Kriterium Nr. 37, Mai 2014
S. 1; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 312 ff.).Vorliegend über-
steigt bereits der Preis des berücksichtigten Angebots für Los 4 zweifelsfrei
den Schwellenwert für Lieferungen und Dienstleistungen nach Art. 6 Abs.
1 Bst. d Ziff. 1 BöB i.V.m. Art. 1 Bst. d Ziff. 1 SWV.
1.6 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 BöB vorliegt,
fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich
des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, wovon im
Übrigen auch die Vergabestelle ausgeht.
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie-
genden Streitsache zuständig.
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1.8 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
BöB und Art. 37 VGG).
1.9 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur
Beschwerdelegitimation, weshalb diese nach dem allgemeinen Verfah-
rensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 26 Abs. 1 BöB bzw. Art. 37
VGG in Verbindung mit Art. 48 VwVG; BGE 137 II 313 E. 3.2; Urteil des
BVGer B-1772/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.2.1 "Geo-Agrardaten").
Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Ver-
fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG).
Die Beschwerdeführerinnen sind formell beschwert, denn sie haben am
Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen, und sie sind durch die an-
gefochtene Verfügung auch offensichtlich besonders berührt, weil der Zu-
schlag nicht ihnen erteilt wurde.
Die Beschwerdeführerinnen haben beim Los UW02 unbestrittenermassen
das am besten bewertete Angebot eingereicht. Sie haben den Zuschlag
nur deshalb nicht erhalten, weil die Vergabestelle aufgrund der von ihr in
Ziffer 3.8.8 der Verfahrensanweisung verankerten Regeln zur Losbe-
schränkung nur die beiden besten Angebote der Beschwerdeführerin 1 für
Unterwerke berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine
sachlich nicht begründete und unverhältnismässige und zudem nachträg-
lich vorgenommene Losabschottung, die zu einem unzulässigen Eingriff in
den Anbieterwettbewerb geführt habe. Weil das Angebot der Beschwerde-
führerinnen als Konsortium als das wirtschaftlich günstigste Angebot für
das Los UW02 Romandie aus dem Wettbewerb hervorgegangen sei, sei
der Zuschlag aufzuheben und ihnen selbst zu erteilen. Würde der Auffas-
sung der Beschwerdeführerinnen gefolgt, wonach die Vergabestelle eine
unzulässige nachträgliche Einschränkung von Bietergemeinschaften vor-
genommen habe und das Angebot der Beschwerdeführerinnen für das Los
UW02 berücksichtigt werden müsste, hätten die Beschwerdeführerinnen
offensichtlich reelle Chancen, selbst den Zuschlag zu erhalten. Demge-
mäss sind die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde legitimiert.
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Seite 12
1.10 Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art.
30 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristge-
recht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.11 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die von der Vergabestelle vorgenom-
mene Losbeschränkung sei unzulässig.
Die Vergabestelle erachtet diese Rüge als verwirkt. Die Beschwerdeführe-
rinnen hätten gewusst, welche Bedeutung die Losbeschränkung habe, be-
vor sie ihr Angebot beziehungsweise ihre Angebote eingereicht hätten. We-
der die Beschwerdeführerinnen noch einer der übrigen Anbieter hätten im
vorliegenden Ausschreibungsverfahren eine Frage gestellt oder die Aus-
schreibung in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerinnen hätten die Los-
beschränkung nicht falsch verstehen können, da sie im Vorjahr von der
Losbeschränkung profitiert hätten. Es verstosse gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben, dass sie die Losbeschränkung erst in einer Beschwerde
gegen den Zuschlag als unzulässig rügten.
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass ihre Rüge verspätet und in
treuwidriger Weise erfolgt sei. Es treffe nicht zu, dass sie die Losbeschrän-
kung gar nicht hätten falsch verstehen können. Die Vergabestelle selber
habe sogar selbst zunächst eingehende Abklärungen treffen müssen, um
genau diese Frage für sich zu beantworten. Der Sachverhalt in der DLV
2018 sei mit dem vorliegenden nicht identisch, da in der DLV 2018 die Aus-
legung von Bestimmungen zu Bietergemeinschaften nicht zur Diskussion
gestanden habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich schon damals als
Konsortium um Zuschläge beworben. Damals wie in der aktuellen Aus-
schreibung habe niemand gefragt, wer welchen Part im Konsortium ein-
nehme. Bietergemeinschaften hätten bisher keinen Grund gehabt anzu-
nehmen, dass eine Einschränkung für sie bestehe. Die Vergabestelle habe
die Vorschrift erst geschaffen, als die Angebote schon eingegangen seien.
2.1 Nicht nur der Zuschlag, sondern auch bereits die Ausschreibung sind
selbstständig anfechtbare Verfügungen (Art. 29 Bst. b BöB). Wird die Aus-
schreibung nicht angefochten, erwächst sie in Rechtskraft, so dass Ein-
wände dagegen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen
späteren Zuschlag grundsätzlich nicht mehr gehört werden können, soweit
B-4011/2018
Seite 13
Bedeutung und Tragweite der getroffenen Anordnungen ohne Weiteres er-
kennbar waren (BVGE 2014/14 E. 4.4 "Suchsystem Bund"; Zwischenent-
scheid des BVGer B-82/2017 vom 24. April 2017 E. 10.1.1 "Bahnstromver-
sorgungsanlagen"; Urteil des BVGer B-3875/2016 vom 12. Oktober 2016
E. 3.4.4 "Umnutzung Bundesarchiv"; Zwischenentscheid des BVGer
B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3 "Verkehrsbeeinflussung Nordumfah-
rung Zürich"; MARC STEINER, Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
in Vergabesachen, in: Leupold et alii [Hrsg.], Der Weg zum Recht, Fest-
schrift für Alfred Bühler, 2008, S. 405 ff., insb. S. 412 m.H.). Dagegen sind
behauptete Mängel der Ausschreibungsunterlagen nach geltender Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht selbständig, sondern
mit dem nächstfolgenden Verfahrensschritt, in der Regel dem Zuschlag,
anzufechten (Urteil des BVGer B-4387/2017 vom 8. Februar 2018 E. 1.1,
auszugsweise publiziert in BVGE 2018 IV/2, nicht publizierte E. 1.1 "Pro-
dukte zur Innenreinigung I"; Urteil des BVGer B-4743/2015 vom 9. Dezem-
ber 2015 E. 3.1 "Signalisation"; Zwischenentscheid des BVGer
B-1172/2011 vom 31. März 2013 E. 4.2.2 m.H "Kommunikationsnetzwerke
Nationalstrassen"; BVGE 2014/14 E.4.4 "Suchsystem Bund"; GALLI/MO-
SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1254).
Bisher kennen weder das Vergaberecht des Bundes noch die bisherige
Rechtsprechung dazu einen allgemeinen, aus Treu und Glauben abgelei-
teten Grundsatz, wonach jeder Verfahrensfehler von am Vergabeverfahren
teilnehmenden Anbieterinnen unmittelbar zu rügen ist. Es ergibt sich daher
nicht schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass eine "verspä-
tete", also gegenüber der Vergabestelle nicht erhobene Rüge – unabhän-
gig von ihrer Art – offensichtlich verwirkt wäre (Urteil des BVGer
B-1358/2013 vom 23. Juli 2013 E. 2.1 m.H. "Progetto ferroviario: prolunga-
mento 'binario 36'"; Zwischenentscheid des BVGer B-1172/2011 vom
31. März 2013 E. 4.2.2 m.H. "Kommunikationsnetzwerke Nationalstras-
sen").
2.2 Vorliegend war die fragliche Losbeschränkung unbestrittenermassen
nicht in der Ausschreibung vom 1. Februar 2018 enthalten, sondern ledig-
lich in den Ausschreibungsunterlagen. Sie ist daher weder in Rechtskraft
erwachsen, noch sind die dagegen gerichteten Rügen der Beschwerdefüh-
rerinnen aus Gründen von Treu und Glauben verwirkt.
B-4011/2018
Seite 14
3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Losbeschränkung sei unzulässig,
weil die damit verfolgten Ziele vergabefremd seien. Die Beschränkung
führe dazu, dass ein Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot
den Zuschlag nur deshalb nicht erhalte, weil er auch mit Bezug auf andere
Lose das wirtschaftlich günstigste Angebot habe einreichen können. Auch
gemäss den Lehrmeinungen komme dem Institut der Losbeschränkung
der Charakter einer ultima ratio zu. Sie sei nur zulässig, wenn die Voraus-
setzungen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, der Verhältnis-
mässigkeit und der Wahrung vergaberechtlicher Grundsätze erfüllt seien.
Nicht bloss die Losbeschränkung selbst, sondern auch deren Begründung
im Einzelfall sei in der Ausschreibung bekannt zu geben. Diese Vorausset-
zungen seien vorliegend nicht gegeben. Die sicherheitsrelevanten Bedürf-
nisse seien auf Stufe Eignungs- oder Zuschlagskriterien zu adressieren.
Interventionszeiten oder lokale Präsenz könnten mit Eignungskriterien, wie
sie die Ausschreibung vorgesehen habe, oder mit einer Konventionalstrafe
sichergestellt werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei verletzt,
weil der Zuschlag an die Zuschlagsempfängerinnen erteilt worden sei, ob-
wohl die Beschwerdeführerinnen das wirtschaftlich günstigste Angebot ein-
gereicht hätten. Von der Losbeschränkung sei gerade aus Gründen der
Stärkung des Wettbewerbs nur als ultima ratio Gebrauch zu machen, wenn
mildere Massnahmen nicht genügten. Ob diese Voraussetzung gegeben
sei, sei aber völlig offen.
Die Vergabestelle macht dagegen geltend, die Losbeschränkung sei sach-
lich geboten gewesen und aus wichtigen öffentlichen Interessen erfolgt,
nämlich zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und um eine wei-
tere Konzentration des bereits kleinen Anbietermarkts zu verhindern. Un-
zutreffend sei auch die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, dass die
Gründe für die Losbeschränkung in den Ausschreibungsunterlagen darge-
legt werden müssten.
3.1 Teilt die Auftraggeberin die zu beschaffenden Leistungen in Teilleistun-
gen (Lose) auf, so kann sie festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine
beschränkte Anzahl Lose erhalten kann. Sie kündigt dies in der Ausschrei-
bung an (Art. 21 Abs. 1bis Böb).
3.2 Der Wortlaut dieser Bestimmung erscheint klar in dem Sinn, dass es
im Ermessen der Vergabestelle steht, eine Losbeschränkung vorzusehen.
Anhaltspunkte dafür, dass sie dies nur unter bestimmten, insbesondere
den von den Beschwerdeführerinnen postulierten Voraussetzungen tun
B-4011/2018
Seite 15
dürfte, können dem Wortlaut selbst nicht entnommen werden. Ebenso we-
nig geht aus dem Wortlaut hervor, dass sie die Gründe für ihren Entscheid
anlässlich der Ausschreibung darzulegen hätte.
3.3 Artikel 21 Abs. 1bis BöB wurde im Rahmen der 6. IV-Revision (erstes
Massnahmenpaket) geschaffen und ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft
(AS 2011 5659). In der Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (im Folgenden: Botschaft
6. IV-Revision) erklärte der Bundesrat die Gründe für die Schaffung von
Art. 21 Abs. 1bis BöB damit, dass die Auftraggeberin insbesondere dann,
wenn sie dadurch ihre Abhängigkeit von gewissen Anbieterinnen verrin-
gern wolle, die Beschaffung auch unter mehreren Anbieterinnen aufteilen
könne. In diesem Fall habe sie dies aus Gründen der Transparenz im Vo-
raus bekannt zu geben, damit die Anbieterinnen beim Erstellen ihrer Ange-
bote dieser Tatsache angemessen Rechnung tragen könnten (Botschaft 6.
IV-Revision, BBl 2010 1817, 1913). Mit der Botschaft hat der Bundesrat
auch zwei Motionen, mit welchen mehr Wettbewerb bei der Beschaffung
von IV-Hilfsmitteln (Motion Walter Müller, 05.3154) respektive mehr Wett-
bewerb statt Staatseingriffe im Hörgerätemarkt (Motion Germann,
09.3156) gefordert wurden, umgesetzt.
Die historische Auslegung ergibt somit einen Hinweis auf den Sinn und
Zweck von Art. 21 Abs. 1bis Böb, stützt aber die Auffassung der Beschwer-
deführerinnen, dass eine Losbeschränkung nur zulässig sei, wenn die Vo-
raussetzungen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, der Verhält-
nismässigkeit und der Wahrung vergaberechtlicher Grundsätze erfüllt
seien und wenn nicht bloss die Losbeschränkung selbst, sondern auch de-
ren Begründung in der Ausschreibung bekannt gegeben worden sei, nicht.
3.4 Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen findet indessen eine ge-
wisse Stütze in der Lehre. So bezweifelt BEYELER, dass eine Losbegren-
zung gemäss Art. 21 Abs. 1bis BöB stets unter der einzigen Voraussetzung
zulässig sei, dass sie in der Ausschreibung bekanntgegeben werde. Es
wird eingewendet, dass eine Ausschreibungsregel, wonach ein bestimmtes
Unternehmen a priori nur eine begrenzte Zahl unter allen infrage stehen-
den Losen erhalten könne, selbst wenn es in weiteren Losen am günstigs-
ten böte, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Sämtliche
Bestimmungen des BöB, gerade auch Art. 21 Abs. 1bis BöB, seien im Lichte
von Art. 1 BöB zu lesen. Nur wichtige öffentliche Interessen, die allein über
die sorgfältig definierten Spezifikationen und eine strenge Eignungsprü-
fung nicht hinreichend abgesichert werden könnten, wie insbesondere die
B-4011/2018
Seite 16
Liefersicherheit bei einem aus wichtigen Gründen stets benötigten Produkt,
würden einen tauglichen Grund für eine Loslimitierung darstellen, falls
durch diese bewirkt werde, dass ein Lieferengpass oder Lieferantenausfall
rascher oder besser überwunden werden könnte. (MARTIN BEYELER, Bau-
recht 4/2012 [im Folgenden: BEYELER, BR], S. 269). Demnach sei insbe-
sondere dann, wenn gewichtige Sicherheits- und Risikoüberlegungen im
Dienste des öffentlichen Interesses eine Verteilung des Vorhabens auf die
Schultern mehrerer Leistungserbringer erforderten, eine Losbeschränkung
aus wichtigen Gründen zulässig (BEYELER, Geltungsanspruch, a.a.O.,
Rz. 2117 m.H.). Sodann könne sich eine Losabschottung zum Schutz des
Wettbewerbs rechtfertigen, wenn in einem konkreten Fall der Wettbewerb
unmittelbar vor dem Erlöschen stünde, falls (nur) einem bestimmten Bieter
vergeben würde, so dass hierdurch künftiger Wettbewerb auf absehbare
Zeit faktisch verunmöglicht wäre. Demgegenüber sei die Erschwerung be-
ziehungsweise Verhinderung von Marktkonzentrationen, Oligopolen und
Monopolen grundsätzlich kein Ziel, das im Rahmen von öffentlichen Verga-
beverfahren verfolgt werden dürfte, da die Marktgestaltung aus vergabe-
rechtlicher Sicht dem Wettbewerb überlassen werden müsse und die Ver-
hinderung von schädlichen Konzentrationen den Wettbewerbsaufsichtsbe-
hörden zustehe (BEYELER, BR, a.a.O., S. 269). Art. 21 Abs. 1bis BöB er-
laube somit ungeachtet seines "etwas sehr offenen Wortlauts" keineswegs
freie Losabschottungen, sondern nur solche, die sich auf wichtige, im Ge-
schäft oder im Marktumfeld, in dem es stattfinde, liegende Gründe stützen
könnten (BEYELER, Geltungsanspruch, a.a.O., Rz. 2134 Fn. 2000).
Andernorts wird darauf hingewiesen, dass sich die Bestimmung zur Los-
beschränkung zwar in Art. 21 BöB mit dem Randtitel "Zuschlagskriterien"
finde, dass es sich aber nicht um ein zusätzliches Zuschlagskriterium, son-
dern um eine Kompetenzeinräumung an die Vergabestelle handle, mit wel-
cher diese das Evaluationsergebnis gemäss Zuschlagskriterienkatalog
aushebeln könne. Insofern habe die Regelung von Art. 21 Abs. 1bis BöB
eine vergabefremde Zielsetzung. Sie stelle einen Eingriff in die Marktstruk-
tur dar, solle doch die Vergabestelle nach dieser Bestimmung einen Anbie-
ter vom Erhalt weiterer Lose, unabhängig vom Inhalt seiner Offerte, aus-
schliessen können. Daher habe die Vergabestelle bei der Anwendung der
Bestimmung dies einlässlich zu begründen, um die Art. 21 Abs. 1bis BöB
inhärente Missbrauchsgefahr einzudämmen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER,
a.a.O., Rz. 840).
B-4011/2018
Seite 17
In Rahmen der Vernehmlassung zum Vorentwurf zu einer Totalrevision des
BöB, in dem eine vergleichbare Bestimmung zur Losbeschränkung enthal-
ten ist (Art. 32 Abs. 3 VE BöB, BBl 2017 2005, 2021), äusserten sich Ver-
treter der Lehre zugunsten einer restriktiven Anwendung von Losbeschrän-
kungen. Es wurde beantragt, die Auftraggeberin müsse die zahlenmässige
Beschränkung der Lose mit zureichenden Gründen stützen können
(M. Beyeler), sowie, die Voraussetzungen für die Ausnahme, wonach die
Auftraggeberin die Zuschlagserteilung auf eine bestimmte Anzahl Lose pro
Anbieterin beschränken könne (und damit in den Markt eingreife), seien
restriktiv festzulegen und so zu handhaben. Die Bestimmung von Art. 32
Abs. 3 VE BöB sei insofern anzupassen, als die Vergabestelle "in begrün-
deten Ausnahmefällen" festlegen könne, dass eine einzelne Anbieterin nur
eine beschränkte Anzahl Lose erhalten könne (C. Schneider Heusi) (Eid-
genössisches Finanzdepartement EFD, Bericht vom 23. November 2016
über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes
und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB/VöB]
sowie der Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaf-
fungswesen [SWV], Ziff. 5.6.7 S. 48).
3.5 Der teilweise vertretenen Auffassung, dass Loslimitierungen vergabe-
rechtswidrig seien beziehungsweise in Widerspruch zum Zweckartikel von
Art. 1 BöB stünden, kann nur bedingt gefolgt werden. Art. 1 BöB nennt als
Zweck, das Vergabeverfahren zu regeln und transparent zu gestalten, den
Wettbewerb unter den Anbietern zu stärken und den wirtschaftlichen Ein-
satz der öffentlichen Mittel zu fördern (Art. 1 Abs. 1 BöB). Auch soll die
Gleichbehandlung aller Anbieter gewährleistet werden (Art. 1 Abs. 2 BöB).
Diese Gesetzeszwecke stehen einerseits in einem engen Bezug zueinan-
der, können aber auch im Sinne von Zielkonflikten in einem Spannungs-
verhältnis stehen. Dabei ist davon auszugehen, dass das Gesetz keine
Rangfolge festlegt und die Ziele daher gleichwertig sind (BVGE 2017/IV/4
E. 4.7.3 m.H.).
Soweit eine Vergabestelle einen Beschaffungsgegenstand in Lose auftei-
len und die Lose limitieren will, um mittel- oder langfristig sicherzustellen,
dass sie weiterhin in echtem Wettbewerb – und damit günstiger – beschaf-
fen kann, verfolgt sie damit nicht nur das Ziel einer Stärkung des Wettbe-
werbs auf ihrem eigenen Anbietermarkt, sondern insbesondere auch das
Ziel eines wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel, nur eben nicht
lediglich kurzfristig auf die konkrete Beschaffung beschränkt, sondern mit-
tel- oder langfristig im Hinblick auch auf ihre künftigen Beschaffungen.
B-4011/2018
Seite 18
Wenn eine Vergabestelle eine Loslimitierung auf Gründe der Versorgungs-
sicherheit und der Minimierung des Ausfallrisikos abstützt, geht es sach-
verhaltlich darum, dass sie sich einen wirksamen Wettbewerb auf ihrem
Anbietermarkt erhalten will, um gegebenenfalls zeitnah und kostengünstig
eine Ersatzbeschaffung bei einem anderen Anbieter vornehmen zu kön-
nen. Auch diese Begründung für eine Loslimitierung ist daher nicht verga-
befremd, sondern entspricht den Gesetzeszwecken der Stärkung des An-
bieterwettbewerbs und des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mit-
tel.
Die teleologische Auslegung führt daher zum Schluss, dass eine Loslimi-
tierung, die dem Zweck der mittel- und langfristigen Sicherstellung einer
wirtschaftlichen Beschaffung oder Ersatzbeschaffung in einem von hinrei-
chendem Wettbewerb geprägten Anbietermarkt dient, nicht als vergabe-
fremd beziehungsweise als in Widerspruch mit Art. 1 BöB einzustufen ist.
3.6 In systematischer Hinsicht zu berücksichtigen ist, dass Bundesgesetze
und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind
(Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).
Art. 21 Abs. 1bis BöB ist eine Bestimmung in einem derartigen Bundesge-
setz. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, wie dargelegt, implizit, dass
diese Bestimmung vergabefremd beziehungsweise in Widerspruch zum
Zweckartikel (Art. 1 BöB) stehe. Nach dem Gesagten ist dies jedenfalls
dann nicht der Fall, wenn eine Loslimitierung dem Zweck der mittel- und
langfristigen Sicherstellung einer wirtschaftlichen Beschaffung oder Ersatz-
beschaffung in einem von hinreichendem Wettbewerb geprägten Anbieter-
markt dient. Inwiefern bei einer anderen Begründung ein Widerspruch be-
stehen könnte und welche Konsequenzen sich aus einem derartigen Wi-
derspruch für die Auslegung von Art. 21 Abs. 1bis BöB ergeben könnten,
kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden.
Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Beschaffungssache
dem GPA und damit einem völkerrechtlichen Vertrag unterliegt. Weder Art.
190 BV noch Art. 5 Abs. 4 BV stellen eine Rangordnung zwischen Normen
des internationalen Rechts und dem innerstaatlichen Recht auf (BGE 136
II 241 E. 16.1). Letzteres ist aber jedenfalls, soweit möglich, völkerrechts-
konform auszulegen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 127 f.). Es ist daher in der
B-4011/2018
Seite 19
Folge zu untersuchen, ob Art. 21 Abs. 1bis BöB allenfalls dem GPA wider-
spricht beziehungsweise ob eine GPA-konforme Auslegung zur Annahme
führt, dass eine Losbeschränkung nicht oder nur unter bestimmten Voraus-
setzungen zulässig sei.
3.6.1 Das GPA enthält keine Bestimmung, die eine Losbeschränkung ex-
plizit zulässt oder regelt. Gegenteils drängt sich die Frage auf, ob Art. XIII
Ziff. 4 GPA, der den Zuschlag in offenen Verfahren regelt, Raum für eine
Losbeschränkung lässt. Art. XIII Ziff. 4 Bst. b GPA lautet:
"Unless in the public interest an entity decides not to issue the contract, the
entity shall make the award to the tenderer who has been determined to be
fully capable of undertaking the contract and whose tender, whether for do-
mestic products or services, or products or services of other Parties, is either
the lowest tender or the tender which in terms of the specific evaluation criteria
set forth in the notices or tender documentation is determined to be the most
advantageous."
Das Ziel dieses Abkommens ist es, grundlegende Anforderungen
festzulegen und durchzusetzen (PETER TREPTE, The Agreement on Gov-
ernment Procurement, in: Macrory/Appleton/Plummer [Hrsg.], The World
Trade Organization: Legal, Economic and Political Analysis, Band I, 2005,
S. 1148). Dem Konzept eines (internationalen) "Rahmengesetzes" entspre-
chend kann daher keine umfassende Regulierung erwartet werden (BVGE
2017 IV/4 E. 3.5 m.H.). Aus dem Umstand, dass das GPA nicht ausdrück-
lich vorsieht, dass Loslimitierungen zulässig seien, kann daher nicht zwin-
gend geschlossen werden, dass das Abkommen für derartige Ausnahmen
von der Grundregel von Art. XIII Ziff. 4 Bst. b GPA keinen Raum lässt.
3.6.2 Ein völkerrechtlicher Vertrag ist nach Treu und Glauben in Überein-
stimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusam-
menhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zwe-
ckes auszulegen. Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise ins-
besondere spätere Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien über die
Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und
die spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Überein-
stimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu be-
rücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 und 3 des Wiener Übereinkommens vom
23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111). Das Abstellen auf
jede spätere Übereinkunft oder Übung bei der Anwendung des Vertrags,
aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung
hervorgeht, ist ein spezifisch völkerrechtlicher Ansatz, mit dem die Gefahr
der divergierenden Auslegung gebannt werden soll. Letztlich wird damit auf
B-4011/2018
Seite 20
den aktuellen Parteienkonsens, nicht auf die Auffassungen zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses, abgestellt (sog. "authentische Interpretation")
(ANNE PETERS, Völkerrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2012, Kap. 5 Rz. 20).
3.6.3 Mit Art. 46 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe
und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94/65 vom 28. März
2014 [im Folgenden: RL 2014/24/EU]) wurde eine ausdrückliche Regelung
zur Losaufteilung in das europäische Richtlinienrecht eingeführt. Die Be-
stimmung mit dem Titel "Unterteilung von Aufträgen in Lose" enthält im We-
sentlichen Programmsätze, die den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Um-
setzung in das nationale Vergaberecht aufzeigen. Art. 46 Abs. 2 der
RL 2014/24/EU sieht vor, dass Loslimitierungen in der Form der Angebots-
limitierung, der Zuschlagslimitierung und der Angebots- und Zuschlagslimi-
tierung möglich sind (LARS HETTICH/DANIEL SOUDRY, Die neue "klassische"
Vergaberichtlinie, in: Hettich/Soudry [Hrsg.], Das neue Vergaberecht. Eine
systematische Darstellung der neuen EU-Vergaberichtlinien 2014, 2014,
S. 40 ff.). Der Auftraggeber darf einen Auftrag mit der Massgabe ausschrei-
ben, dass die Bieter zwar für eine unbegrenzte Anzahl von Losen Angebote
einreichen dürfen, jedoch nur für eine vorab festgelegte Höchstzahl von
Angeboten den Zuschlag erhalten können. Der Auftraggeber hat in den
Auftragsunterlagen die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien o-
der Regeln anzugeben, die für den Fall, dass die konsequente Anwendung
der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein
Bieter für mehr Lose den Zuschlag erhält als durch die Begrenzung vorge-
sehen sind, zur Anwendung kommen sollen (vgl. Art. 46 Abs. 2
RL 2014/24/EU). Voraussetzungen oder Bedingungen, die erfüllt sein
müssten, damit ein Auftraggeber eine Loslimitierung vornehmen dürfe,
nennt diese Bestimmung nicht. Lediglich in Erwägungsgrund (79) der
RL 2014/24/EU wird ausgeführt, dass eine Loslimitierung beispielsweise
zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungs-
sicherheit erlaubt sei (vgl. auch SUE ARROWSMITH, The law of public and
utilities procurement: Regulation in the EU and UK, Band I, 3. Aufl. 2014,
Rz. 12-150).
Eine nahezu identische Regelung enthält Art. 65 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Februar
2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94/243 vom 28. März 2014).
B-4011/2018
Seite 21
3.6.4 Ob Loslimitierungen bereits vor dem Erlass dieser Richtlinien zuläs-
sig waren, wird in der deutschen Lehre und Rechtsprechung nicht einheit-
lich beurteilt. Bereits damals wurden Loslimitierungen aber in bestimmten
Konstellationen, insbesondere zu Gunsten der Versorgungssicherheit, als
zulässig erachtet:
Bereits im Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der für Vergaben
des Bundes zuständigen Rechtsmittelinstanz, vom 7. Dezember 2011 hatte
der Vergabesenat ausgeführt, der öffentliche Auftraggeber dürfe bei Fall-
gestaltungen, in denen es in besonderem Masse auf eine laufende und
jederzeitige Lieferfähigkeit des Auftragnehmers ankomme, das mit der Auf-
tragsvergabe an ein einziges Unternehmen verbundene Risiko eines (voll-
ständigen oder teilweisen) Lieferungsausfalls oder einer Lieferverzögerung
durch eine Loslimitierung vermeiden. Eine Loslimitierung diene dazu, dass
mehrere Unternehmen bereit stünden, im Falle von Lieferschwierigkeiten
eines Unternehmens einzuspringen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
7. Dezember 2011, VII-Verg 99/11 E. 1.c).
Im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 7. November 2012 hatte der Senat
entschieden, die besondere Bedeutung der zu vergebenden Leistungen für
den Auftraggeber, ihre Komplexität und ihr Umfang rechtfertigten im kon-
kreten Fall eine Loslimitierung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Novem-
ber 2012, VII-Verg 24/12 E. 2.a).
Im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17. Januar 2013 wurde ausgeführt,
der Auftraggeber könne kraft seiner Bestimmungsfreiheit hinsichtlich der
Regularien der Ausschreibung eine Loslimitierung vorsehen. Dies könne
eine Angebots-, aber auch eine Zuschlagslimitierung sein. Das Vergabe-
recht eröffne nicht nur Wettbewerb und subjektive Bieterrechte, sondern
solle auch eine wirtschaftliche und den vom öffentlichen Auftraggeber ge-
stellten Anforderungen entsprechende Beschaffung gewährleisten. Die
Vorteile der Loslimitierung bestünden in der Risikostreuung, der Verhinde-
rung der Abhängigkeit von einem Bieter, im Mittelstandsschutz und der Ver-
besserung der Wettbewerbsmöglichkeiten auch für kleinere Unternehmen
sowie der strukturellen Erhaltung des Anbieterwettbewerbs auch für die Zu-
kunft. Diese Vorteile seien in den Anbieterkreisen bekannt, weshalb eine
Begründung in den Vergabeakten nicht notwendig sei. Hinsichtlich der Er-
wägungen des Auftraggebers, die für oder gegen eine Limitierung sprä-
chen, sei der Massstab der rechtlichen Kontrolle beschränkt; die Entschei-
dung sei von den Nachprüfungsinstanzen nur darauf zu überprüfen, ob sie
B-4011/2018
Seite 22
auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf Be-
urteilungsfehlern, namentlich auf Willkür beruhe (OLG Düsseldorf, Be-
schluss vom 17. Januar 2013, VII-Verg 35/12 E. 3).
Spätestens seit dem Erlass der RL 2014/24/EU und deren Umsetzung im
deutschen Recht hat sich in der Lehre die Auffassung durchgesetzt, dass
Loslimitierungen zulässig sind. Begründet wird dies damit, dass mit der
Loslimitierung sowohl die mittel- und langfristige Sicherstellung einer wirt-
schaftlichen Beschaffung im Wettbewerb als auch die Minimierung des
Ausfallrisikos des Auftraggebers erzielt werden könne und dass ein voll-
ständiger Verzicht auf eine Loslimitierung zudem grosse Lieferanten bevor-
teilen und sich damit auf den sachlich und räumlich relevanten Märkten
wettbewerbshindernd auswirken könnte. Der öffentliche Aufraggeber kann
nach eigener Vorstellung unter einer Angebotslimitierung und einer Zu-
schlagslimitierung wählen, er darf diejenige Form der Loslimitierung wäh-
len, die ihm am zweckmässigsten erscheint (HELMUT WIRNER/MICHAEL
WERNER, in: Willenbruch/Wieddekind [Hrsg.], Kompaktkommentar Verga-
berecht, 4. Aufl. 2017, § 30 VgV N. 1 f.; MALTE MÜLLER-WREDE, in: Müller-
Wrede [Hrsg.], GWB Vergaberecht Kommentar, 2016, § 97 Rz. 195 f.; HET-
TICH/SOUDRY, a.a.O., S.44).
3.6.5 Auch in Frankreich entschied der Conseil d'Etat, das oberste Verwal-
tungsgericht, noch vor dem Erlass der RL 2014/24/EU und deren Umset-
zung im innerstaatlichen Recht, es sei zulässig, dass die Vergabestelle,
wenn sie sich an eine Vielzahl von Vertragspartnern wenden oder die Her-
ausbildung einer grösseren Konkurrenz begünstigen wolle, die Anzahl
Lose limitiere, welche einem Anbieter zugeschlagen werden, sofern sie die
Anzahl Lose in den Ausschreibungsunterlagen angegeben habe. Im Fall,
dass ein Anbieter in mehr als der vorgesehenen Anzahl Lose auf dem ers-
ten Platz rangiere, müssten die Ausschreibungsunterlagen eine Regelung
für die Zuteilung der Lose auf der Basis von objektiven und nichtdiskrimi-
nierender Kriterien oder Regeln enthalten. Die Vergabestelle stelle damit
nicht ein Beurteilungskriterium auf, sondern definiere die Modalitäten der
Zuteilung der Lose. Auch der Conseil d'Etat ging dabei davon aus, dass er
den Entscheid der Vergabestelle, eine Loslimitierung vorzunehmen, nur
auf Rechtsfehler überprüfe (Entscheidung des Conseil d'Etat Nr. 363656
vom 20. Februar 2013 in der Rechtssache SELAS Laboratoire Biomnis,
E. 4 f.; FRANÇOIS LLORENS/PIERRE SOLER-COUTEAUX, Code des marchés
publics, 2014, Art. 10 Rz. 93 f.).
B-4011/2018
Seite 23
Nach dem Erlass der RL 2014/24/EU sieht die neue Verordnung Nr. 2015-
899 vom 23. Juli 2015 über öffentliche Beschaffungen in Art. 32 Abs. 1
ausdrücklich vor:
"Les acheteurs peuvent limiter le nombre de lots pour lesquels un opérateur
économique peut présenter une offre ou le nombre de lots qui peuvent être
attribués à un même opérateur économique".
3.6.6 In der britischen Lehre wird die Auffassung vertreten, die Richtlinie
2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-
aufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134/114 vom
30. April 2004) habe wahrscheinlich - ausser im Umfang, als Versorgungs-
sicherheit relevant für die Frage der technischen und fachlichen Fähigkei-
ten gewesen sei – noch keine Grundlage für eine Einschränkung der An-
zahl Lose, die einem Anbieter zugeschlagen werden könne, geboten. Art.
46 Abs. 2 RL 2014/24/EU sehe nun aber eine ausdrückliche Bestimmung
hierzu vor. Die Bestimmung spezifiziere die Gründe für die Losbeschrän-
kung nicht. Daher scheine es ohne Weiteres möglich zu sein, die Losbe-
schränkung beispielweise vorzusehen, um KMU zu unterstützen, die nicht
in der Lage seien, die gesamte Beschaffung zu bewältigen oder um Ver-
sorgungssicherheit zu schaffen oder um den Wettbewerb künftiger Ver-
träge zu erhalten. Bedingung sei lediglich, dass die Vergabestelle in der
Bekanntmachung kundgebe, ob die Angebote für ein, mehrere oder alle
Lose unterbreitet werden könnten sowie die maximale Anzahl Lose pro An-
bieter. Zudem müssten in den Ausschreibungsunterlagen die objektiven
und nicht diskriminierenden Kriterien oder Regeln angegeben werden, wel-
che angewendet würden, falls bestimmt werden müsste, welches der Lose
zugeschlagen werde, wenn einem Anbieter mehr als die maximale Anzahl
Lose zugeschlagen werden müsste (ARROWSMITH, a.a.O., Rz. 12-150).
3.6.7 Es ergibt sich somit, dass wesentliche Vertragspartner des GPA ak-
tuell davon ausgehen, dass eine Loslimitierung, die dem Zweck der Wah-
rung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
vorgesehen wird, mit dem GPA vereinbar ist.
Weiter ergibt sich aus dem dargelegten Rechtsvergleich, dass offenbar da-
von ausgegangen wird, dass es sich bei der Loslimitierung um eine Zu-
schlagsmodalität handelt, welche die Vergabestelle im Rahmen ihres Er-
messens zur Bestimmung des Beschaffungsgegenstands vorsehen darf
und die daher, jedenfalls nach der deutschen und französischen Recht-
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sprechung, durch die Rechtsmittelinstanz nur mit der entsprechend be-
schränkten Kognition überprüft wird. Eine Begründung anlässlich der Aus-
schreibung wird nicht verlangt.
3.7 Im Ergebnis sprechen somit weder die historische noch die systemati-
sche oder die teleologische Auslegung gegen die Zulässigkeit einer Losli-
mitierung, sofern diese dem Zweck der mittel- und langfristigen Sicherstel-
lung einer wirtschaftlichen Beschaffung oder Ersatzbeschaffung in einem
von hinreichendem Wettbewerb geprägten Anbietermarkt dient.
3.8 Eine Pflicht der Vergabestelle, die Gründe für eine Loslimitierung be-
reits anlässlich der Ausschreibung darzulegen, ergibt sich aus dem Wort-
laut von Art. 21 Abs. 1bis BöB nicht. Zu berücksichtigen ist indessen, dass
das Gesetz davon ausgeht, dass die Vergabestelle die Loslimitierung be-
reits in der Ausschreibung bekannt zu geben hat, was zur Folge hat, dass
ein Anbieter diese gegebenenfalls sofort anfechten muss, weil sie ansons-
ten in Rechtskraft erwächst. Damit der betreffende Anbieter die Rechtmäs-
sigkeit der Loslimitierung überprüfen, die Chancen einer Anfechtung beur-
teilen und die Loslimitierung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann,
ist er daher darauf angewiesen, die Gründe für die Loslimitierung zu ken-
nen. Wird die Loslimitierung bereits in der Ausschreibung bekannt gege-
ben, ergibt sich daher bereits aus der Begründungspflicht und dem verfas-
sungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
29 ff. VwVG; vgl. statt vieler BGE 126 I 97 E. 2b), dass die Vergabestelle
ihre Gründe zumindest auf Nachfrage hin bereits in diesem Zeitpunkt be-
kanntgeben muss. Ist die Loslimitierung dagegen nicht in der Ausschrei-
bung selbst, sondern, wie im vorliegenden Fall, lediglich in den Ausschrei-
bungsunterlagen vorgesehen, so genügt die Vergabestelle ihrer Begrün-
dungspflicht, wenn sie ihre Gründe auf Nachfrage beziehungsweise an-
lässlich des Debriefing darlegt.
4.
Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle die von ihr angeordnete Losli-
mitierung mit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der Wah-
rung des Wettbewerbs auf ihrem beschränkten Anbietermarkt begründet.
Sie macht geltend, sie betreibe eine hochkritische nationale Infrastruktur.
Die ausgeschriebenen Dienstleistungen umfassten deren Instandhaltung,
einschliesslich Pikettdienste und Notfalleinsätze bei Störungen. Um die
Versorgungssicherheit zu gewährleisten, müsse die kurzfristige Einsatzbe-
reitschaft bei einem Ausfall oder Schwierigkeiten eines Anbieters sicherge-
B-4011/2018
Seite 25
stellt werden. Dies sei nur möglich, wenn die wirtschaftlichen und betrieb-
lichen Risiken auf mehrere Dienstleister verteilt würden. Der potentielle An-
bieterkreis sei überschaubar, was auch daran ersichtlich sei, dass es pro
Los nur zwei bis vier Angebote gegeben habe. Es handle sich auch darum
um einen kleinen, beschränkten Markt, weil es nur eine Betreiberin des
Höchstspannungsnetzes in der Schweiz gebe. Der Eintritt neuer Anbieter
sei daher schwierig und unwahrscheinlich. Aufgrund der notwendigen kur-
zen Interventionszeiten sei auch eine lokale Präsenz der Anbieter nötig. Im
Bereich der Wartung und Instandhaltung von Unterwerken, welche vorlie-
gend Streitgegenstand bildeten, sei die Vergabestelle gar die einzige
Nachfragerin in der Schweiz. Alle anderen Besitzer von Hochspannungs-
Unterwerken machten die lnstandhaltungsarbeiten selber. Der Markt für die
von der Vergabestelle nachgefragten Leistungen sei daher auf Anbieter be-
schränkt, die selbst im Besitz solcher Anlagen seien oder bis vor kurzem
gewesen seien und daher über Erfahrung mit der Erbringung dieser Leis-
tungen verfügten. Steige ein Anbieter aus dem Markt aus, weil er keinen
Auftrag von der Vergabestelle erhalten habe, werde dessen Reaktivierung
im Hinblick auf eine Neuausschreibung in einigen Jahren enorm erschwert,
denn er würde geschultes Personal abbauen, welches sich wiederum neu-
orientieren müsste. Eine weitere Konzentration des bereits kleinen Anbie-
termarkts durch Verlust von potentiellen Anbietern müsse daher vermie-
den werden. Durch die Abhängigkeit von ganz wenigen oder gar nur einem
Anbieter würde sie sich einem nicht tragbaren Klumpenrisiko aussetzen,
das mit dem öffentlichen Interesse an der Instandhaltung dieser für die Ver-
sorgungssicherheit der Schweiz kritischen Infrastruktur nicht vereinbar
wäre.
Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, die Vergabestelle behaupte
zwar nachträglich, sie wolle aus Gründen der Versorgungsicherheit die
wirtschaftlichen und betrieblichen Risiken auf mehrere Dienstleister vertei-
len. Dies habe sie indessen nicht wirksam getan. So habe sie die ursprüng-
lich 36 Lose aufgegeben und ab 2017 die Schweiz in 24 Lose eingeteilt,
wobei die ursprünglich je 2 Lose in der Romandie und im Tessin zu je einem
Los zusammengelegt worden seien. Auch die zeitliche Staffelung der Lose
führe dazu, dass gleichwohl eine Marktdominanz eines einzelnen Anbie-
ters eintreten könne. So habe eine andere Unternehmung mehr Lose er-
halten als die Beschwerdeführerin 1, und selbst wenn die Beschwerdefüh-
rerinnen den im Streit stehenden Zuschlag erhalten hätten und dieser der
Beschwerdeführerin 1 angerechnet würde, hätte jene Anbieterin noch mehr
Lose erhalten als die Beschwerdeführerin 1. Die sicherheitsrelevanten Be-
B-4011/2018
Seite 26
dürfnisse seien auf Stufe Eignungs- oder Zuschlagskriterien zu adressie-
ren. Interventionszeiten oder lokale Präsenz könnten mit Eignungskrite-
rien, wie sie die Ausschreibung vorgesehen habe, sichergestellt werden.
Vorliegend habe die Vergabestelle zudem für den Fall der Nichteinhaltung
der Interventionszeit sowie einer unzureichenden personellen Qualifikation
der eingesetzten Arbeitskräfte Konventionalstrafen vorgesehen. Es treffe
auch nicht zu, dass jeder Anbieter, der keinen Zuschlag erhalten, aus dem
Markt ausscheide und später nicht wieder eintreten könne. Jedenfalls bei
grösseren Versorgern mit Dienstleistungsbereichen treffe diese Einschät-
zung nicht zu.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen sinngemäss geltend, die Verga-
bestelle habe sich selbst widersprüchlich verhalten, weil sie bei der Neu-
einteilung in Lose die Anzahl der Lose verkleinert und bei der zeitlichen
Staffelung keinen Mechanismus eingebaut habe, um eine Loskumulation
zu verhindern. Damit widerlegen sie die Ausführungen der Vergabestelle
zur Frage, warum eine Aufteilung in Lose und eine Vergabe dieser Lose an
mehrere Anbieter zur Erhaltung der mittel- und langfristigen Sicherstellung
einer wirtschaftlichen Beschaffung oder Ersatzbeschaffung in einem von
hinreichendem Wettbewerb geprägten Anbietermarkt erforderlich sei, aber
nicht. Unbestritten ist, dass die Vergabestelle eine Infrastruktur von grosser
nationaler Wichtigkeit betreibt und dass es von grossem öffentlichem Inte-
resse ist, dass die in Frage stehenden Dienstleistungen zuverlässig und
bei Störungen auch sehr kurzfristig erbracht werden. Unbestritten ist ins-
besondere, dass der relevante Anbietermarkt, namentlich unter Berück-
sichtigung der Anforderung, dass die Anbieter die Dienstleistungen sehr
kurzfristig erbringen können müssen, sehr klein ist und die Vergabestelle
in diesem relevanten Markt die grösste oder teilweise sogar die einzige
Nachfragerin ist. Insofern ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein
grosses öffentliches Interesse daran besteht, dass die Vergabestelle nicht
nur bei der vorliegenden Beschaffung, sondern auch bei den künftigen Aus-
schreibungen in einem von noch hinreichendem Wettbewerb geprägten
Anbietermarkt beschaffen kann und dass sie bei einem Ausfall oder
Schwierigkeiten eines Anbieters in der Lage ist, für eine allfällige Ersatzbe-
schaffung kurzfristig auf andere Anbieter zurückzugreifen. Das Argument
der Beschwerdeführerinnen, die Überlegungen der Vergabestelle zum Ein-
fluss ihrer eigenen Beschaffung auf den Anbietermarkt treffe nicht für alle
Anbieter zu, widerspricht diesen Ausführungen der Vergabestelle lediglich
punktuell.
B-4011/2018
Seite 27
4.2 Als Zwischenergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Begrün-
dung der Vergabestelle, warum eine Aufteilung in Lose und eine Vergabe
dieser Lose an mehrere Anbieter zur Erhaltung der mittel- und langfristigen
Sicherstellung einer wirtschaftlichen Beschaffung oder Ersatzbeschaffung
in einem von hinreichendem Wettbewerb geprägten Anbietermarkt erfor-
derlich sei, im Wesentlichen unbestritten und nachvollziehbar ist.
5.
Art. 21 Abs. 1bis BöB sieht ausdrücklich vor, dass Losbeschränkungen in
der Ausschreibung angekündigt sein müssen. Im vorliegenden Fall hielt die
Vergabestelle diese Bedingung nicht ein; die Losbeschränkung ging nicht
aus der Ausschreibung selbst, sondern erst aus den Ausschreibungsunter-
lagen hervor.
Der Grund dafür, dass eine Vergabestelle die Losbeschränkung in der Aus-
schreibung bekannt zu geben hat, liegt offensichtlich und ausschliesslich
in der Transparenz. Die Anbieter sollen beim Erstellen ihrer Angebote die-
ser Tatsache angemessen Rechnung tragen können (Botschaft 6. IV-Revi-
sion, BBl 2010 1817, 1913).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass den Beschwerdeführerinnen aus
diesem Verfahrensfehler der Vergabestelle kein Nachteil entstanden ist.
Sie machen nicht geltend, sie hätten die entsprechenden Bestimmungen
übersehen, weil sie nicht in der Ausschreibung und damit nicht genügend
prominent bekannt gegeben worden seien. Es ist daher auszuschliessen,
dass die Bekanntgabe nur in den Ausschreibungsunterlagen eine kausale
Auswirkung darauf gehabt haben könnte, dass die Beschwerdeführerinnen
den in Frage stehenden Zuschlag nicht erhalten haben.
Der offensichtliche Verfahrensfehler, den die Vergabestelle durch die feh-
lende Bekanntgabe in der Ausschreibung selbst begangen hat, stellt daher
im vorliegenden Fall zwar eine Verletzung des Transparenzgebots dar; fak-
tisch entstand den Beschwerdeführerinnen aber kein Nachteil, so dass die-
ser Verfahrensfehler im vorliegenden Fall nicht entscheidrelevant ist.
6.
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter einen Verstoss gegen die
Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung. Die Vergabestelle
lege die bekannt gegebene Losbeschränkung entgegen deren Wortlaut
aus und dehne sie nachträglich auf Bietergemeinschaften aus. Das Trans-
B-4011/2018
Seite 28
parenzgebot verlange, dass sich Anbieter in Kenntnis sämtlicher Bedingun-
gen für ein Angebot entscheiden könnten. Die Beschwerdeführerinnen hät-
ten indessen nicht antizipieren können, dass sie für die Zwecke dieser Los-
beschränkung behandelt würden, als hätten sie bereits die maximale Los-
zahl zugeschlagen erhalten, denn die Vergabestelle habe vor der Aus-
schreibung nicht über die mit der Losbeschränkung konkret verfolgten Ziele
Rechenschaft abgelegt. Sie habe die Einschränkung von Bietergemein-
schaften erst im Nachhinein als Korrektiv eingeführt, als ein klares Evalua-
tionsergebnis bereits festgestanden habe. Das Gleichbehandlungsgebot
sei verletzt, weil die Losbeschränkung entgegen ihrem Wortlaut nicht auf
zwei Lose pro Anbieter, sondern tatsächlich auf zwei Lose pro Unterneh-
men beschränkt worden sei. Dass die Vergabestelle die Losbeschränkung
nachträglich auf Bietergemeinschaften ausgedehnt habe, sei für die Be-
schwerdeführerinnen schlicht nicht vorauszusehen gewesen. Art. 21
Abs. 1 VöB lasse die Möglichkeit von Beschränkungen von Bietergemein-
schaften nur in begründeten Einzelfällen zu, und aus Gründen der Trans-
parenz seien die Einschränkungen bereits in den Ausschreibungsunterla-
gen klar zu deklarieren. In den Ausschreibungsunterlagen finde sich aber
keine Bedingung, wonach die Losbeschränkung auch auf Angebote von
Bietergemeinschaften wirke, wenn Konsortialpartner in derselben Aus-
schreibung bereits die maximale Anzahl Lose zugeschlagen bekommen
hätten. Auch gebe es keine von der herrschenden Lehre und Rechtspre-
chung abweichende Definition des Anbieterbegriffs. Aus den Ausschrei-
bungsunterlagen hätte deutlich hervorgehen müssen, dass Bietergemein-
schaften nur unter der Voraussetzung zugelassen seien, dass Konsortial-
partner nicht bereits schon die maximale Loszahl erhalten hätten. Zwar
wäre dies eine Einschränkung aus sachlich unzureichenden Gründen ge-
wesen; indessen hätten die Beschwerdeführerinnen die Auslegung des An-
bieterbegriffs antizipieren und ihre Angebote anpassen können.
Die Vergabestelle argumentiert dagegen, die Bestimmung über die Losbe-
schränkung sei den Beschwerdeführerinnen bestens bekannt, denn sie be-
ziehungsweise die Beschwerdeführerin 1 hätten bereits in der letztjährigen
Ausschreibung je ein Los erhalten, wobei die Beschwerdeführerinnen da-
mals als Zweitplatzierte von der gleichen Losbeschränkungsregel profitiert
hätten. Eine Losbeschränkung gelte für jeden einzelnen Anbieter. Alle Teil-
nehmer der Ausschreibung, ob sie alleine oder als Mitglied einer Bieterge-
meinschaft ein Angebot einreichten, müssten die allgemeinen Grundvo-
raussetzungen je einzeln erfüllen. Dies gelte auch für die Einhaltung der
Arbeitsbedingungen oder das Fehlen von Ausschlussgründen. Vorliegend
könne ein Anbieter nicht dadurch die Losbeschränkung umgehen, dass er
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Seite 29
neben Angeboten als Einzelanbieter auch Angebote als Mitglied einer Bie-
tergemeinschaft einreiche, um auf diese Weise mehr als die maximal vor-
gesehene Anzahl Zuschläge zu erhalten. Eine Bietergemeinschaft habe
keine eigene Rechtspersönlichkeit. Würde eine Bietergemeinschaft in Be-
zug auf die Losbeschränkung unabhängig von ihren Mitgliedern als sepa-
rate Anbieterin beurteilt, würde – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde – der Zweck der Losbeschränkung nicht erreicht werden können.
Es könne dazu führen, dass ein Unternehmen den Zuschlag für alle sechs
Lose erhalten könnte: bis zu vier als Einzelanbieter und die restlichen als
Mitglied einer Bietergemeinschaft. Das Konsortium aus den Beschwerde-
führerinnen 1 und 2 könne nicht als ein von der· Beschwerdeführerin 1 un-
terschiedlicher Anbieter betrachtet werden. Der Beschwerdeführerin 1
komme klar die dominierende Rolle zu. Sie sei Konsortialführerin und trete
als primäre Ansprechpartnerin auf. Ihr Beitragsanteil stehe im Vordergrund.
Der Beitrag der Beschwerdeführerin 2 dagegen sei unklar und auf jeden
Fall von untergeordneter Bedeutung. Die Vergabestelle legt im Einzelnen
dar, warum sie zum Schluss gekommen sei, es sei unschwer zu erkennen,
dass das Angebot der Beschwerdeführerinnen hauptsächlich, wenn nicht
sogar ausschliesslich, von der Beschwerdeführerin 1 getragen und abhän-
gig sei. Unter diesen Umständen sei die Vergabestelle nicht umhin gekom-
men, das Angebot der Beschwerdeführerinnen als Konsortium als weiteres
Angebot der Beschwerdeführerin 1 anzusehen. Andernfalls könnten die
Regeln zur Losbeschränkung einfach umgangen werden, indem sich ein
Anbieter ein zweites Unternehmen als Konsortialpartner ins Boot hole, ob-
wohl dieses für die Leistungserbringung keinen wesentlichen Beitrag er-
bringe.
6.1 Die Vergabestelle ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die Aus-
schreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere
aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den Anbietenden bekanntge-
gebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern. Wenn sie bekanntgege-
bene Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere
Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekannt-
gegeben hat, handelt sie vergaberechtswidrig (BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.5;
Urteile des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 2.5.2 "Projektcon-
trollingsystem AlpTransit" und B-891/2009 vom 5. November 2009 E. 3.4
"Kurierdienst BAG I").
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Seite 30
Im Zusammenhang mit der Auslegung von Eignungskriterien gehen die
Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass Formulierungen in der Aus-
schreibung und in den Ausschreibungsunterlagen so auszulegen und an-
zuwenden sind, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden wer-
den konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle
beziehungsweise der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141
II 14 E. 7.1; Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1;
BVGE 2017 IV/3 E. 4.5; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 566 f.).
Doch verfügt die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der-
artiger Kriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspiel-
raum, den die Beschwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und
Rechtskontrolle – nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen
(Urteil des BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2, m.H.;
GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 557, Rz. 564 f., mit Hinweis auf
die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts). Von mehreren möglichen Aus-
legungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmäs-
sig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässi-
gen abzustecken (BGE 141 II 14 E. 7.1; Urteil des BGer 2C_1101/2012
vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1).
Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung von Formulierungen in
der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen, die eine Zu-
schlagslimitierung zum Gegenstand haben.
6.2 Die in Frage stehende Losbeschränkung ist den Ausschreibungsunter-
lagen wie folgt formuliert:
"Ein Anbieter kann nur für eine maximale Anzahl Lose den Zuschlag erhalten.
Diese maximale Anzahl Lose beträgt für die Instandhaltung von Trassen 2 und
für die Instandhaltung von Unterwerken ebenfalls 2. Das heisst ein Anbieter
kann insgesamt höchstens für 4 Lose einen Zuschlag erhalten. Wenn ein An-
bieter bei mehr als der maximalen Anzahl Lose am meisten Punkte erreicht
(d.h. auf Rang 1 liegt), werden diese Lose – sowohl für Trassen als auch für
Unterwerke – nach folgenden Regeln an die Anbieter vergeben:
Regel 1:
Der Anbieter, der bei mehr als der maximalen Anzahl Lose auf Rang 1 liegt,
bekommt den Zuschlag für jene zwei (Instandhaltung Unterwerke) oder zwei
(Instandhaltung Trassen) Lose, für die er am meisten Punkte erhalten hat. Für
die übrigen Lose erhält er keinen Zuschlag.
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Seite 31
Ausnahme zu Regel 1:
Wenn für ein Los nur ein Angebot eingegangen ist, erhält der Anbieter den
Zuschlag für dieses Los, auch wenn er gemäss Regel 1 schon den Zuschlag
für 2 andere Lose erhalten hat.
Regel 2:
Können die Zuschläge für die Lose nicht gemäss Regel 1 erteilt werden, da
der Anbieter, der bei mehr als der maximalen Anzahl Lose auf Rang 1 liegt,
für zwei dieser Lose die gleiche Punktzahl erreicht hat, erhält er den Zuschlag
für jenes Los, bei dem die Preisdifferenz zum jeweils zweitplatzierten Anbieter
am grössten ist." (Verfahrensanweisung, Ziff. 3.8.8).
6.3 Bei einer Bietergemeinschaft handelt es sich um einen in der Regel
nicht selber rechtsfähigen Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder ju-
ristischer Personen, die alle zusammen ein einziges, gemeinsames Ange-
bot abgegeben haben, das sie alle zusammen solidarisch auf die gesamte
verfahrensgegenständliche und offerierte Leistung verpflichtet (Urteil des
BVGer B-2562/2009 vom 23. Februar 2011 E. 4.1.1 und 4.1.2 "Galleria
stradale San Gottardo: servizio di scarico, rimorchio ed evacuazione"). Die
Bietergemeinschaft wird daher vergaberechtlich im Ergebnis immer als
eine einzige Anbieterin betrachtet und behandelt, weil sie zwar eine Mehr-
heit von Personen ist, welche aber alle zusammen (und solidarisch) ein
einziges Angebot erklären, das sie auch gemeinsam und als faktische Ein-
heit erfüllen wollen (BEYELER, Geltungsanspruch, a.a.O., Rz. 1338,
Rz. 1464).
Gemäss dem üblichen vergaberechtlichen Wortsinn ist das Konsortium der
Beschwerdeführerinnen daher als Ganzes als Anbieterin anzusehen.
Diese Anbieterin ist mit der Beschwerdeführerin 1 weder faktisch noch
rechtlich identisch. Rein vom Wortlaut der bekannt gegebenen Loslimitie-
rung her kann daher der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits
2 Zuschläge erhalten hat, dem Konsortium der Beschwerdeführerinnen
nicht entgegen gehalten werden.
Es ist daher zu prüfen, ob die diesem Wortlaut widersprechende Auslegung
der Vergabestelle dennoch der Auslegung entspricht, wie sie von den An-
bietern in guten Treuen angenommen werden konnte und musste.
6.4 Der Sinn einer Loslimitierung liegt darin, dass nicht alle Lose an den
gleichen Anbieter zugeschlagen werden, sondern – im vorgegebenen Aus-
mass – an unterschiedliche Anbieter. Ob das mit der konkreten Loslimitie-
rung verfolgte Ziel nun in der Wahrung des Wettbewerbs auf dem spezifi-
B-4011/2018
Seite 32
schen Anbietermarkt oder in der Minimierung von Ausfallrisiken liegt: In je-
dem dieser Fälle kann das Ziel nur erreicht werden, wenn die Anbieter nicht
nur rechtlich unterschiedlich sind, sondern auch faktisch und wirtschaftlich
voneinander unabhängig sind. Davon ging bereits die Eidgenössische Re-
kurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK) im Zusam-
menhang mit einer Limitierung in einem Präqualifikationsverfahren aus
(Entscheid der BRK 2005-015 vom 28. Dezember 2005, publiziert in: VPB
70.34 E. 2). Dieser Sinn und Zweck einer Loslimitierung ist derart offen-
sichtlich, dass die Formulierung im vorliegenden Fall auch entgegen ihrem
Wortlaut von den Anbietern so verstanden werden musste.
6.5 Ob jede Mitgliedschaft in einer Bietergemeinschaft eine derartige Un-
abhängigkeit ausschliesst, kann vorliegend offen gelassen werden, da je-
denfalls zwischen der wichtigsten Konsortialpartnerin einer Bietergemein-
schaft und ihr selbst als Einzelanbieterin eines anderen Loses keine genü-
gende Unabhängigkeit bestehen kann. Ebenfalls offen gelassen kann wer-
den, ob die Unterstellung durch die Vergabestelle, die Beschwerdeführe-
rinnen seien nur deshalb eine Bietergemeinschaft eingegangen, um die
Losbeschränkung zu umgehen, zutrifft oder nicht.
6.6 Die Auslegung durch die Vergabestelle in dem Sinn, dass die Be-
schwerdeführerin 1 und das Konsortium der Beschwerdeführerinnen als
gleicher Anbieter im Sinn der Loslimitierung aufzufassen sind, ist daher
nicht zu beanstanden.
7.
Abgesehen von der Auslegungsfrage, ob die Beschwerdeführerin 1 und
das Konsortium der Beschwerdeführerinnen als gleicher Anbieter im Sinn
der Loslimitierung aufzufassen seien, haben die Beschwerdeführerinnen
nicht gerügt, die Vergabestelle habe die von ihr aufgestellten und in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Regeln unrichtig ange-
wandt.
8.
Da das Ergebnis der Evaluation im vorliegenden Fall unbestritten ist und
auch sonst kein Grund ersichtlich ist, weitere Akteneinsicht zu gewähren,
erscheint die Sache als liquid, weshalb es nicht erforderlich ist, zuerst ge-
sondert über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Viel-
mehr kann das Verfahren bereits jetzt mit einem Endurteil abgeschlossen
werden.
B-4011/2018
Seite 33
9.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes-
halb sie abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr be-
stimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Pro-
zessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG;
Art. 2 Abs. 1 VGKE).
11.
Bei diesem Verfahrensausgang ist den Beschwerdeführerinnen keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Von diesem Grund-
satz ist auch nicht wegen der festgestellten Verletzung des Transparenz-
gebots durch die fehlende Bekanntgabe der Loslimitierung in der Aus-
schreibung abzuweichen, da den Beschwerdeführerinnen dadurch kein
Nachteil, auch nicht in Bezug auf den Aufwand für ihre Rechtsvertretung,
entstanden ist.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wer-
den alle Vergabestellen, die Beschaffungen im Geltungsbereich des GPA
und BöB tätigen, also auch solche, die in der Form einer privatrechtlichen
Körperschaft organisiert sind, in Bezug auf die Frage einer allfälligen Par-
teientschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht als Bundesbehörde im Sinn von Art. 7 Abs. 3 VGKE betrachtet, mit
der Folge, dass ihnen auch bei Obsiegen keine Parteientschädigung zu-
gesprochen wird (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1443).
B-4011/2018
Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 4‘000.– auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreterin; Gerichtsurkunde)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 166222; Rechtsvertreter;
Gerichtsurkunde)
– die Zuschlagsempfängerinnen Konsortium Y._______/ Z._______,
c/o Y._______ SA (auszugsweise; A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
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Seite 35
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art.
42 BGG).
Versand: 12. Oktober 2018