B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-402/2016
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
X._______,
vertreten durch MLaw Sämi Meier,
Meier Rechtsanwälte,
Luegisland 34c, 5610 Wohlen AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Dienstverschiebung - Widerruf der Verfügung.
B-402/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 16. April 2013 wurde X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit
Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfol-
gend: Vorinstanz) zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von
387 Diensttagen verpflichtet.
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Leis-
tung eines Zivildiensteinsatzes vom 7. Dezember 2015 bis 1. Juli 2016 ge-
mäss der von ihm vorgängig eingereichten Einsatzvereinbarung aufgebo-
ten.
C.
Am 8. November 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vollzugsstelle
für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…) (nachfolgend: Regionalzent-
rum), ein Gesuch um Dienstverschiebung des besagten Diensteinsatzes
ein. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund
einer im Juni 2015 geleisteten Devisenzahlung zur Erfüllung der türkischen
Militärdienstpflicht in der Schweiz weder militär- noch zivildienstpflichtig. Er
verwies auf ein beim Oberauditorat hängiges Gesuches um Entlassung
aus der Militärdienstpflicht. Es sei daher zum einen der Ausgang dieses
Verfahrens abzuwarten. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass er im
September 2015 sein Studium an der (…) begonnen habe, weshalb ihm
nicht zuzumuten sei, das Studium zu unterbrechen. Pragmatischer wäre
es, den Einsatz auf den Abschluss des Bachelorstudiums zu terminieren.
D.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 wies das Regionalzentrum das Ge-
such ab. Zur Begründung der Abweisung hielt es fest, dass der Beschwer-
deführer sein Studium im Wissen um seine baldige Dienstpflicht angetreten
habe. Auch liege keine ausserordentliche Härte vor, da er den Einsatz
selbst organisiert habe. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, seinen
Einsatz wie im Aufgebot vom 18. August 2015 festgehalten, beim Einsatz-
betrieb Z._______ vom 7. Dezember 2015 bis 1. Juli 2016 zu leisten.
B-402/2016
Seite 3
E.
E.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember
2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines
Dienstverschiebungsgesuches; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vollzugsstelle zurückzuweisen.
Dieses Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer
B-7825/2015 geführt.
E.b Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht im Beschwerdeverfahren B-7825/2015 nach Gewährung des recht-
lichen Gehörs fest, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet sei, den
Zivildiensteinsatz am 7. Dezember 2015 anzutreten.
F.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 widerrief die Vorinstanz die Verfü-
gung des Regionalzentrums vom 20. November 2015 und hiess das Ge-
such um Dienstverschiebung vom 8. November 2015 teilweise gut. Der Be-
schwerdeführer wurde gemäss Dispositivziffer 3 der Verfügung verpflich-
tet, seinen Zivildiensteinsatz von mindestens 206 Diensttagen bis am
30. April 2017 abzuschliessen.
G.
Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 5. Januar 2016, dass er
an der Beschwerde im Verfahren B-7825/2015 festhalte und den Widerruf
vom 18. Dezember 2015 ebenfalls anfechten werde.
H.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen die Widerrufsverfügung der Vorinstanz vom 18. Dezem-
ber 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im rubrizierten Verfahren
beantragt er:
"1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 18.12.2015 sei aufzuheben und das
Gesuch um Dienstverschiebung vom 8.11.2015 vollumfänglich gutzuheis-
sen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 18.12.2015 aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die ihr von Gesetzes wegen zukom-
mende aufschiebende Wirkung zu gewähren resp. eine allenfalls entzo-
gene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen."
B-402/2016
Seite 4
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Ausbildung
ihm die Leistung des langen Einsatzes auch im Jahr 2016 verunmögliche.
Ausserdem sei das Verfahren betreffend seine schweizerische Dienst-
pflicht noch hängig. Die Verpflichtung zur Leistung eines langen Einsatzes
sei daher angesichts der Tatsache, dass er seiner Ansicht nach in der
Schweiz nicht mehr militär- bzw. zivildienstpflichtig sei, unverhältnismässig.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2016 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Ein Härtefall im Sinne von Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV bestehe vorliegend nicht. Auch sei der Beschwerdeführer
– zumindest bis anhin – nicht aus seiner Zivildienstpflicht entlassen
worden, weshalb er seinen diesbezüglichen Obligationen nachzukommen
habe.
J.
Der Beschwerdeführer nahm in seiner Stellungnahme vom 18. Februar
2016 erneut Bezug auf die Tatsache, dass seine Dienstpflicht in der
Schweiz mittlerweile strittig sei. Es erweise sich als am sachgerechtesten,
den Entscheid hierüber abzuwarten. Alles andere sei insbesondere ange-
sichts der Auswirkungen auf sein Studium unverhältnismässig.
K.
Mit Verfügung vom 3. März 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Entlassung aus der Militär-/Zivildienstpflicht ab.
Zwecks Orientierung und angesichts der Tatsache, dass dieses Gesuch
womöglich Auswirkungen auf das laufende Beschwerdeverfahren betref-
fend der Verschiebung des Diensteinsatzes haben werde, wurde diese
Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag zur Kenntnis zu-
gestellt.
L.
In ihrer Duplik vom 4. März 2016 verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen
Ausführungen und hielt ihr Begehren um Abweisung der Beschwerde auf-
recht. Des Weiteren führte sie insbesondere zur Vereinbarkeit eines langen
Diensteinsatzes mit dem Studium des Beschwerdeführers aus, dass die
(…) ihren Studenten Guidelines hierfür austeile. Gemäss Auskunft des De-
partementssekretariats der (…), sei es dem Beschwerdeführer möglich,
sein Studium im Frühlingssemester 2017 zumindest teilweise wieder auf-
B-402/2016
Seite 5
zunehmen und insbesondere die obligatorischen (…)-Vorlesungen zu ab-
solvieren. Eine Unterbrechung des Studiums sei damit zwar nicht ideal, die
Folgen aber tragbar.
M.
M.a Mit Verfügung vom 5. April 2016 wurde der Vorinstanz angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen die unter Buchstabe K er-
wähnte Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2016 Beschwerde ans Bun-
desverwaltungsgericht erhoben hat (Beschwerdeverfahren B-2047/2016),
das rechtliche Gehör zum Prozessprogramm gewährt. So wurde die Vor-
instanz gebeten, sich zu den Auswirkungen des Beschwerdeverfahrens
B-2047/2016 auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zu äussern.
M.b Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 15. April 2015 zur Frage der Aus-
wirkungen des neuen Beschwerdeverfahrens fest, dass die Zivildienst-
pflicht des Beschwerdeführers weiterhin bestehe, auch wenn die diesbe-
zügliche Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das laufende
Beschwerdeverfahren zur Dienstpflicht des Beschwerdeführers habe keine
direkten Auswirkungen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren betref-
fend des Dienstverschiebungsgesuches. Weiter habe der Beschwerdefüh-
rer den im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittige Diensteinsatz im
Herbst 2016 zu beginnen, so dass hinreichend Zeit vorhanden sei, um sei-
nen Einsatz und sein Studium zu planen. Sollte die Beschwerde gegen die
Ablehnung des Gesuches um Entlassung aus der Zivildienstpflicht gutge-
heissen und der Beschwerdeführer aus der Dienstpflicht entlassen werden,
würde sein Diensteinsatz ohnehin dahinfallen.
M.c Hierzu hielt der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 29. April
2016 fest, dass eine Sistierung des Verfahrens nicht notwendig erscheine.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2015 ist eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach
Art. 63 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober
1995 (Zivildienstgesetz [ZDG, SR 824.0]) im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG
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Seite 6
i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]; Art. 65 Abs. 4 ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch
diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerdeführung legi-
timiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1). Die Eingabefrist und die An-
forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 66 Bst. b ZDG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1
Satz 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen
nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen
länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich
1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbil-
dungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8 Abs. 1
Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zu-
lassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 10 ZDG) und
endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst, wobei
für die Entlassung die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienst-
pflicht sinngemäss gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 ZDG). Hat eine zivil-
dienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie glaubwür-
dig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis
zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten An-
gehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten
würde, so kann sie mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spä-
tere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen, wobei sie ihre Zu-
stimmung nicht widerrufen kann (vgl. Art. 15 Abs. 3bis der Verordnung über
den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung,
ZDV, SR 824.01]). Eine Entlassung aus der Zivildienstpflicht erfolgt spätes-
tens am Ende des Jahres, in dem die zivildienstpflichtige Person das
46. Altersjahr vollendet hat (vgl. Art. 15 Abs. 4 ZDV).
B-402/2016
Seite 7
2.2 Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20
Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat dabei ihre Einsätze so zu
planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der verfügten ordentlichen
Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht
hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV). Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Zivil-
dienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Mindestdauer eines Einsatzes
grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Hat die zivildienstpflichtige
Person keine Rekrutenschule bestanden, so hat sie einen langen Einsatz
von mindestens 180 Tagen zu leisten, wobei sie den langen Einsatz in zwei
Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 1 und
3 ZDV).
2.3 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstver-
schiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder
ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begrün-
dung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in
welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44
ZDV).
Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder aus-
schliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Absatz
3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zi-
vildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann,
wenn die zivildienstpflichtige Person:
„a) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine
wichtige Prüfung ablegen muss;
b) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbre-
chung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c) andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
cbis) mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Dienst-
tage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch
nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienst-
pflicht ist;
d) vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den
vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine ver-
trauensärztliche Untersuchung anordnen;
B-402/2016
Seite 8
e) glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engs-
ten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte
bedeuten würde.“
Demgegenüber hat die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichti-
gen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn
keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46
Abs. 4 Bst. a ZDV).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverlet-
zungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, son-
dern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die „Kann-Formulie-
rung“ von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter
Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Diese Vorschrift räumt
der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch viel-
mehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer] B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1; allgemein zur Ein-
räumung von Ermessen durch sog. "Kann-Vorschriften" ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 398 ff.). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV sta-
tuierten Dienstverschiebungsgründe sind jedoch einer vollen richterlichen
Kognition zugänglich (vgl. Urteil des BVGer B-4135/2010 vom 3. Novem-
ber 2010 E. 4.1). So stellt etwa das Kriterium der „ausserordentlichen
Härte“ einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und An-
wendung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage
bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist (vgl. Urteil
des BVGer B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1). Eine ausserordentliche
Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV wird nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt, wenn beim
Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitge-
ber eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile des BVGer B-1649/2013
vom 16. Mai 2013, B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 [je mit Hinweisen]).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, die angefochtene Ver-
fügung habe gar nicht ergehen dürfen, weil zu diesem Zeitpunkt seine
Zivildienstpflicht per se strittig war. Der Beschwerdeführer, welcher sowohl
die schweizerische als auch die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, ist
B-402/2016
Seite 9
der Ansicht, dass er aufgrund einer im Juni 2015 geleisteten Devisenzah-
lung zur Erfüllung der türkischen Militärdienstpflicht nunmehr in der
Schweiz weder militär- noch zivildienstpflichtig ist. Mit Verweis auf sein
hängiges Gesuch um Entlassung aus der Militär- und Zivildienstpflicht, gibt
der Beschwerdeführer an, diesem Gesuch käme aufschiebende Wirkung
in Bezug auf seine Dienstpflicht zu und es sei daher der Ausgang dieses
Verfahrens abzuwarten. Die Verpflichtung zur Leistung eines je nach Ver-
fahrensausgang nicht geschuldeten Diensteinsatzes, sei weder verhältnis-
mässig noch könne ihm dies zugemutet werden. Da die Verpflichtung zur
Leistung seines Diensteinsatzes ihn so oder so in eine Notlage bringe, sei
ihm nicht zuzumuten, solche Konsequenzen (Unterbruch des Studiums
und damit zusammenhängenden finanziellen Folgen, vgl. E. 4 hiernach)
hinzunehmen, wenn sie sich im Nachhinein als nicht geschuldet erwiesen.
3.2 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2015. Damit hat die Vorinstanz
die Verfügung des Regionalzentrums vom 20. November 2015 widerrufen
und das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers zumindest
dahingehend gutgeheissen, dass er seine Dienstpflicht nunmehr bis zum
30. April 2017 anstatt dem 1. Juni 2016 zu leisten habe. Das Bestehen der
Dienstpflicht des Beschwerdeführers ist daher nicht Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens, sondern einzig das Dienstverschie-
bungsgesuch. In Bezug auf seine Dienstpflicht ist inzwischen ein Entscheid
des Regionalzentrums ergangen, gegen welchen der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 1. April 2016 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht
erhoben hat. Das betreffende Beschwerdeverfahren B-2047/2016 wird
nunmehr parallel behandelt. Der Beschwerdeführer wurde nach Ergehen
dieses Entscheides im Rahmen der Instruktion des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens zum weiteren Prozessprogramm befragt. In seiner
diesbezüglichen Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer fest, dass er
seine Beschwerde zum Dienstverschiebungsgesuch aufrecht halte
(vgl. Stellungnahme vom 29. Mai 2016). Der vorinstanzlichen Ansicht, wo-
nach die Dienstpflicht des Beschwerdeführers bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheides weiterbestehe, könne er nicht folgen. Die im
vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung vom 18. De-
zember 2015 sei ersatzlos aufzuheben (vgl. Stellungnahme vom 29. Mai
2016, S. 1). Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Beschwerdever-
fahren ausdrücklich keinen Sistierungsantrag (vgl. Stellungnahme vom
29. April 2016, S. 2). Er führt die Tatsache, dass der Entscheid über seine
Dienstpflicht noch nicht rechtskräftig sei einzig als Grund dafür auf, dass
B-402/2016
Seite 10
ein Entscheid über einen Einsatz, welcher sich als womöglich nicht ge-
schuldet herausstellen werde, nicht verhältnismässig sei.
3.3 Es ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Zivildienst-
pflicht des Beschwerdeführers bis zu einem diesbezüglichen, rechtskräfti-
gen Entscheid bestehen bleibt. Dass die Dienstpflicht des Beschwerdefüh-
rers bestritten ist, hat – anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht –
nicht die Wirkung, dass solange keine Anordnung betreffend die Leistung
eines Einsatzes ergehen darf. Zutreffend ist, dass die von der Vorinstanz
am 18. Dezember 2015 widerrufene Verfügung vom 20. November 2015
aus rechtsstaatlicher Sicht fragwürdig war, weil in dieser Verfügung zwar
auf eine hängige Abklärung beim Oberauditorat mit Blick auf strafrechtlich
vorwerfbares Verhalten im Sinne von Art. 94 Militärstrafgesetz hingewiesen
wurde, aber keine Aussagen zur für die Entlassung zuständige Dienststelle
gemacht wurden. Richtigerweise hielt das Oberauditorat deshalb mit Ein-
gabe vom 4. Dezember 2015 fest, dass die Frage betreffend Entlassung
aus der Militärdienstpflicht keinesfalls Gegenstand eines allfälligen Militär-
strafverfahrens bilde. Erst mit der vorliegend angefochtenen Verfügung
wurde seitens der Vorinstanz in Aussicht gestellt, das Gesuch um Entlas-
sung zu prüfen und zu entscheiden. Die Vorinstanz stellte in diesem Zu-
sammenhang selbst fest, dass es unverhältnismässig gewesen wäre, den
Beschwerdeführer zur Leistung des Einsatzes gemäss Verfügung vom
20. November 2015 zu verpflichten (angefochtene Verfügung, S. 7). Der
Vorinstanz ist indessen dahingehend zuzustimmen, dass sie ein Aufgebot
erlassen kann, soweit zugleich gewährleistet wird, dass über das Entlas-
sungsgesuch innert nützlicher Frist entschieden wird. Solange über die Be-
schwerde betreffend die Verpflichtung zur Leistung des langen Dienstes
nicht vor Ablauf der Frist für die Anfechtung des abgewiesenen Entlas-
sungsgesuchs befunden wird, leidet auch die angefochtene Verfügung, mit
welcher der Beschwerdeführer zum langen Einsatz verpflichtet worden ist,
entgegen seiner Auffassung nicht an einem rechtlichen Mangel. Dadurch,
dass über beide Beschwerden gleichzeitig entschieden wird, wird der volle
Rechtsschutz gewährleistet. Demnach kann der Beschwerdeführer aus
dem mit Blick auf die Devisenzahlung in der Türkei gestellten Entlassungs-
gesuch im vorliegenden Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich im Grundstudium der
(…) befinde. Er müsse jährlich Modulprüfungen ablegen. Ein Unterbruch in
der Vorbereitungsphase würde bedeuten, dass er einzelne Prüfungen zu
B-402/2016
Seite 11
einem späteren Zeitpunkt ablegen müsste. Dadurch würde sich sein Stu-
dium um mindestens ein Semester verlängern. Jedenfalls könne er im ver-
fügten Zeitraum keinen langen Einsatz leisten. Er beantragt daher, den lan-
gen Einsatz von 180 Tagen nach Abschluss des Bachelorstudiums antre-
ten zu dürfen.
4.2 Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und führt aus,
dass beim Beschwerdeführer keine eigentliche Notsituation vorliege, wel-
che es rechtfertigen würde, eine ausserordentliche Härte im Sinne der Zi-
vildienstverordnung anzunehmen. Dem Beschwerdeführer wäre es
– analog einem Militärdienstpflichtigen – zuzumuten gewesen, seine
Dienstpflicht vor Beginn des Studiums zu erfüllen. So sei er bereits im Jahr
2014 im Rahmen der Verschiebung seiner Einsatzpflicht darauf aufmerk-
sam gemacht worden, dass er den langen Einsatz bis am 1. Juni 2016 zu
leisten habe (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2014, S. 5
[Beilage 3 zur Widerrufsverfügung vom 18. Dezember 2015]). Jedenfalls
habe der Beschwerdeführer im Herbst 2015 sein Studium im Wissen um
seine baldige Dienstpflicht angetreten. Die ihm durch den Unterbruch al-
lenfalls entstehenden Umstände seien daher selbstverursacht und zudem
verkraftbar.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer gibt einerseits an, der Diensteinsatz während
des Bachelorstudiums verunmögliche ihm eine seriöse Prüfungsvorberei-
tung. Er habe sein Studium im Herbst 2015 begonnen und habe im Früh-
lingssemester 2016 die (…)prüfungen zu absolvieren. Sollte er diese nicht
bestehen, müsse er sie innert zweier Jahre nach Studienbeginn wiederho-
len – und könne dies auch nur einmal – andernfalls er vom Studium aus-
geschlossen werde (vgl. Beschwerde, S. 8, Rz. 16). Einen im Sommer
bzw. Herbst 2016 beginnenden Diensteinsatz von 180 Tagen hätte zur
Folge, dass er sein Studium nicht nur unterbrechen, sondern auch die ent-
sprechenden (…)prüfungen im Falle eines Misserfolges nicht seriös vorbe-
reiten könnte (vgl. Beschwerde, S. 8, Rz. 16). Ein Unterbruch des Studi-
ums nach nur einem Jahr sei ihm nicht zuzumuten.
4.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf die Dienstverschie-
bungsgründe gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. a und e ZDV. Hierzu ist zunächst
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Studium im vollen Wissen
um seine baldige Dienstpflicht angetreten ist. Dass er einen langen Einsatz
bis zum 1. Juni 2016 zu leisten habe, war ihm mehrfach mitgeteilt worden.
Auch wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Verfügung vom
B-402/2016
Seite 12
17. Februar 2015 (Beilage 7 zur angefochtenen Verfügung vom
18. Dezember 2015) ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass an-
gesichts der Auswirkungen einer längeren dienstbedingten Absenz auf ein
Grundstudium sich der Beginn eines Studiums nach Absolvierung der
Dienstpflicht anzeige. Da der Beschwerdeführer sein Studium im Septem-
ber 2015 trotz Verpflichtung zur Leistung des langen Diensteinsatzes per
30. August 2015 (vgl. Verfügung vom 17. Februar 2015) und dem noch
pendenten diesbezüglichen Dienstverschiebungsgesuch, dennoch aufge-
nommen hat, sind die entstandenen Umstände grundsätzlich selber verur-
sacht. Ein dienstbedingter Unterbruch lässt sich in eine Ausbildung, insbe-
sondere ein Studium, einplanen. Zudem besteht die Möglichkeit, den lan-
gen Dienst in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren zu leisten (vgl.
Art. 37 Abs. 3 ZDV). Damit können die Auswirkungen auf das Studium ei-
nes Dienstpflichtigen zumindest gemildert werden. Weiter steht dem Zivil-
dienstpflichtigen – anders als dem Militärdienstpflichtigen – die Möglichkeit
offen, seinen Diensteinsatz zeitlich selber zu planen. Entsprechend hat der
Dienstpflichtige es gewissermassen selber in der Hand, wann und wie er
sich zeitlich belasten kann. Der Unterbruch einer Ausbildung ist daher nach
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachhol-
bar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (vgl. Urteile des BVGer
B-1089/2014 vom 4. Juni 2014, B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4,
B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010
E. 6.3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3). Insofern besteht nicht
alleine deswegen schon eine Notsituation gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e
ZDV, wenn er sich noch in Ausbildung befindet und Dienst zu leisten hat.
4.3.3 Gemäss dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 18. De-
zember 2015 hat der Beschwerdeführer bis zum 30. April 2017 206 Dienst-
tage zu absolvieren. Damit hat er seinen Diensteinsatz spätestens am
1. Oktober 2016 anzutreten. Zu diesem Zeitpunkt wird er die für die Som-
mersession 2016 terminierten (…)prüfungen abgelegt haben. Sein Einsatz
wird folglich nicht in einen Zeitraum fallen, in dem Prüfungen stattfinden.
Selbst für den Fall, dass er die (…)prüfungen nicht bestehen sollte, wird
ihn sein Dienst nicht an einer seriösen Vorbereitung dieser Prüfungen hin-
dern, denn es wird ihm nicht weniger Zeit zur Prüfungsvorbereitung zur
Verfügung stehen als wenn er die regulären Vorlesungen des Herbstse-
mesters 2016 besuchen würde. Jedenfalls kann er nicht bereits aus der
Möglichkeit eines hypothetischen Misserfolges schliessen, dass eine Not-
situation im Sinne der Zivildienstverordnung entsteht. Auch gilt es zu be-
denken, dass die Dienstpflicht des Beschwerdeführers einzig zur Folge hat,
dass er ein Semester auszusetzen hat. Wie die Vorinstanz in Rücksprache
B-402/2016
Seite 13
mit dem Departementssekretariat angibt, steht dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit offen, im Frühlingssemester 2017 erneut ins Studium einzu-
steigen und insbesondere die obligatorischen (…)-Vorlesungen zu absol-
vieren (vgl. Duplik, S. 1, Ziff. 2; Stellungnahme vom 5. Februar 2016,
Ziff. 5.3). Bei einem Dienstabschluss per Ende April 2017 würde dem Be-
schwerdeführer damit genügend Vorbereitungszeit für die Prüfungen der
Sommersession 2017 zur Verfügung stehen. Schliesslich steht es dem Be-
schwerdeführer frei, das [erste Studien]jahr ganz zu wiederholen, sollte er
die Prüfungen in der Sommersession abgelegt und nicht bestanden haben
(vgl. Information für Studierende der […]). Damit kann der Beschwerdefüh-
rer aus der Tatsache, dass er hypothetisch die (…)prüfungen nicht beste-
hen könnte und zeitnah zu repetieren hätte, nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten. Auch stehen im Zeitraum des Diensteinsatzes bis Ende April 2017
keine wichtigen Prüfungen an. Einen Dienstverschiebungsgrund im Sinne
von Art. 46 Abs. 3 Bst. a ZDV liegt damit nicht vor.
4.4 Weiter gibt der Beschwerdeführer an, er laufe Gefahr, die maximal zu-
lässige Studiendauer für den Bachelorstudiengang zu überschreiten, sollte
er während seines Grundstudiums einen langen Einsatz leisten müssen
(Beschwerde, Rz. 18). Auch würde ihm dadurch verunmöglicht, ein oder
zwei Auslandsemester zu absolvieren (Beschwerde, Rz. 18). Hierzu ist
auszuführen, dass es sich hierbei wiederum um eine hypothetische Be-
gründung seines Anliegens handelt. Wie der Beschwerdeführer selber aus-
führt, befindet er sich momentan im ersten Studienjahr und hat die (…)prü-
fungen noch gar nicht absolviert. Es ist daher zum jetzigen Zeitpunkt un-
abhängig von seiner Dienstpflicht völlig offen, wie sich sein Studium entwi-
ckeln wird. Wohl wird sich seine Dienstpflicht auf sein Studium auswirken.
Doch hätte er gerade dies vor Studienbeginn berücksichtigen und seine
Dienstpflicht vorgängig erfüllen sollen. Abgesehen davon, dass seine
Dienstpflicht ihm nicht verunmöglicht ein Auslandsemester anzutreten, be-
steht kein Anrecht auf die Durchführung eines Semesters im Ausland. Es
würde auch keiner besonderen Härte entsprechen, wenn er sein Aus-
landsemester erst im Masterstudium durchführen würde oder ganz auf ein
solches verzichten müsste. Jedenfalls führt all dies nicht zu einer beson-
deren Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV.
4.5 Auch bringt der Beschwerdeführer vor, dass er für sein Studium Stipen-
dien erhalte und die Verpflichtung zur Leistung eines Diensteinsatzes dazu
führen würde, dass er zum einen die bereits erhaltenen Stipendien zurück-
erstatten müsste und ihm in Zukunft auch keine Stipendien zugesprochen
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würden (Beschwerde, Rz. 23). Eine Rückzahlung sei für ihn und seine Fa-
milie finanziell nicht tragbar und würde eine besondere Härte bedeuten.
Hierzu ist festzustellen, dass Stipendien Geldleistungen sind, die vom
Empfänger – anders als ein Studiendarlehen – nicht zurückzuzahlen sind
(vgl. zum Beispiel §12 Abs. 1 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge [Sti-
pendiengesetz, SRL 575] des Kantons Luzern vom 4. November 2013, ab-
rufbar unter: ). Allerdings sind die Ausbildungsbeiträge unter
anderem bei einem Abbruch der Ausbildung anteilsmässig, d.h. auch nur
soweit sie für die verbleibende Studienzeit gewährt wurden, zurückzuer-
statten (vgl. zum Beispiel §24 Abs. 1 Bst. c Stipendiengesetz des Kantons
Luzern). Dies ist daher nicht mit einer rückwirkenden Rückerstattungs-
pflicht zu verwechseln. Den Stipendiat trifft keine solche Pflicht: Er hat ein-
zig bereits ausbezahlte Stipendien, welche die Dauer nach dem Abbruch ab-
decken, anteilsmässig zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat damit
insofern Recht, als dass er bei einem Studienabbruch jene Beiträge zu-
rückerstatten müsste, die ihm bereits ausbezahlt wurden aber den Zeit-
raum nach dem Abbruch betreffen. Da es sich hierbei um Geldleistungen
handelt, welche der Stipendiat als Unterstützung für sein Studium einzu-
setzen hat und dieser Grund nach einem Abbruch wegfällt, führt die Rück-
erstattungspflicht der in Zukunft nicht mehr benötigten Beiträge beim Be-
rechtigten nicht zu einer finanzielle Notlage, zumal dieser jene Beiträge
auch noch nicht verwendet haben sollte. Kommt in casu hinzu, dass der
Beschwerdeführer sein Studium ja auch nicht abbrechen, sondern lediglich
unterbrechen müsste. Damit verliert er weder seinen Anspruch auf Stipen-
dien, noch trifft ihn eine umfassende Rückerstattungspflicht (vgl. zum Bei-
spiel §12 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Stipendiengesetz des Kan-
tons Luzern). Ausserdem haben Personen, die Zivildienst leisten für jeden
anrechenbaren Diensttag Anspruch auf eine Erwerbsausfallsentschädi-
gung (vgl. Art. 38 ZDG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 des Bundesgeset-
zes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom
25. September 1952 [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1]). Damit ist si-
chergestellt, dass die finanziellen Einbussen eines Zivildienstleistenden
während seiner Einsatzpflicht abgefedert werden. Ein Studienunterbruch
führt beim Beschwerdeführer daher nicht zu einer finanziellen Notlage.
Zum einen erhält er für die Dauer seines Diensteinsatzes eine Erwerbs-
ausfallentschädigung. Damit ist er selbst für den Fall, dass er für die Dauer
des Studienunterbruches bereits erhaltene Stipendienbeiträge anteilsmäs-
sig zurückerstatten müsste, finanziell entschädigt. Ausserdem wird ein Stu-
dienunterbruch nicht dazu führen, dass er in Zukunft den Stipendienan-
spruch verliert.
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4.6 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass einer Verschiebung
gemäss Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV auch aus Altersgründen nichts entge-
genstehe, denn er erreiche mit Jahrgang 1993 sein 27. Altersjahr erst 2020.
Hierzu ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer sich irrt, wenn er annimmt, dass ihm gemäss Art. 39a Abs. 2 Bst. b
ZDV die Wahl offenstehe, seinen Zivildienst entweder innert dreier Jahre
nach der Zulassung zum Zivildienst zu leisten oder bis zu seinem 27. Al-
tersjahr. Die Regelung in Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV zeigt klar auf, dass die
zivildienstpflichtige Person den langen Einsatz grundsätzlich innerhalb von
drei Jahren nach der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst abzu-
schliessen hat. Von diesem Grundsatz kann einzig dann abgewichen wer-
den, wenn zwischen der Rechtskraft der Zulassungsverfügung vor Vollen-
dung des 26. Altersjahrs und der Vollendung des 27. Altersjahrs weniger
als drei Jahre liegen (Urteil des BVGer B-5666/2014 vom 17. Dezember
2014, S. 5). Nur dann besteht gemäss Art. 39a Abs. 2 Bst. b letzter Satzteil
ZDV die Möglichkeit, den Einsatz vor Beendung des 27. Altersjahres zu
leisten. Der im Jahr 1993 geborene Beschwerdeführer hatte bei Eintritt der
Rechtskraft der Zulassungsverfügung vom 16. April 2013 weder eine Rek-
rutenschule besucht, noch das 26. Altersjahr erreicht, weshalb er den lan-
gen Diensteinsatz grundsätzlich bis zum 1. Juni 2016 zu leisten hat. Auf
die Ausnahme kann er sich nicht berufen. Ausserdem gilt es festzuhalten,
dass die Dienstverschiebungsgründe unter Art. 46 ZDV abschliessend auf-
geführt sind, und das Alter eines Zivildienstpflichtigen jedenfalls nicht da-
runter fällt.
5.
Damit ergibt sich zusammenfassend, dass keine Dienstverschiebungs-
gründe im Sinne von Art. 46 ZDV vorliegen. Die durch die Leistungspflicht
entstehenden Umstände hat der Beschwerdeführer einerseits selber zu
verantworten und andererseits sind diese zumutbar. Schliesslich ist dem
Beschwerdeführer ebenfalls entgegen zu halten, dass er bis anhin mit Aus-
nahme des Einführungstages keinen Diensteinsatz geleistet hat. Eine Be-
reitschaft, seiner Dienstpflicht nachzukommen, kann nicht erkannt werden.
Die Vorinstanz hat das Gesuch um Dienstverschiebung zu Recht nicht voll-
ständig gutgeheissen.
6.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdefüh-
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rung handelt. Vorliegend ist keine Mutwilligkeit in der Prozessführung ge-
geben, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Es wird auch
keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist
somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Einschreiben, vorab in
elektronischer Form; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben, vorab in
elektronischer Form; Beilagen zurück)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…), (Ein-
schreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Versand: 17. Juni 2016