B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4048/2011
U r t e i l v o m v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenentscheid der IVSTA.
B-4048/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der mit Verfügung
vom 2. April 2006 ein halbe Invalidenrente mit Wirkungen ab dem 1. Ja-
nuar 2006 zugesprochen erhalten hatte, mit Eingabe vom 15. Juli 2011
den Vorbescheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nach-
folgend: Vorinstanz) vom 20. Mai 2011 betreffend sein Rentenrevisions-
gesuch vom 2. November 2010 (Datum Eingang bei der Vorinstanz) beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. Juli 2011 den
Beschwerdeführer darüber informiert hat, dass Vorbescheide der Vorin-
stanz vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbar sind und voraus-
sichtlich auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, seitens der Vorin-
stanz offensichtlich keine Rechtsverzögerung vorliege und demnächst mit
einer anfechtbaren Verfügung gerechnet werden könne, die der Be-
schwerdeführer sodann innert Frist anfechten könne, und den Beschwer-
deführer ersucht hat mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten wol-
le,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2011 die inzwischen
erhaltene Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2011 eingereicht, an sei-
ner Beschwerde festgehalten und sinngemäss beantragt hat, die ange-
fochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als sie den Zeitpunkt der
Gewährung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November
2010 betrifft; zu gewähren sei ihm vielmehr eine Dreiviertelsrente rückwir-
kend ab dem 13. Juli 2007, denn seit diesem Zeitpunkt betrage sein Grad
der Behinderung 60 %,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. November 2011 eine
teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, indem dem Be-
schwerdeführer revisionsweise nicht eine Dreiviertelsrente, sondern eine
ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. November 2010 zuzuspre-
chen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. November 2011 vom
Bundesverwaltungsgericht eingeladen worden ist mitzuteilen, ob mit dem
Antrag der Vorinstanz seinen Begehren vollumfänglich entsprochen wer-
de und widrigenfalls, inwieweit er an seiner Beschwerde festhalte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2011 sinn-
gemäss an seiner Beschwerde festgehalten und beantragt hat, es sei ihm
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ab dem 1. Januar 2006 eine halbe Rente, ab dem 1. August 2008 eine
Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juni 2008 eine ganze Rente zuzuspre-
chen, und er zugleich um eine Angabe bezüglich der Höhe der Verfah-
renskosten bat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. De-
zember 2011 unter Androhung des Nichteintretens den Kostenvorschuss
erhoben hat,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 ausführt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten keine neuen Aspekte, und
sie an ihrem Antrag festhält,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 sinn-
gemäss einen Antrag auf Wiedererwägung gestellt hat und zudem erklärt
hat, er wolle ein kostenintensives Gerichtsverfahren vermeiden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Dezember
2011 die Vorinstanz ersucht hat, zum sinngemässen Antrag des Be-
schwerdeführers auf Wiedererwägung Stellung zu nehmen und gleichzei-
tig die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 30. April 2012
erstreckt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2012 sinnge-
mäss an seinem Antrag festhält und davon ausgeht, dass das Verfahren
kostenfrei sei,
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 23. Januar 2012 erklärt, dass
sie auf die rechtskräftige Verfügung vom 2. April 2007, mit der dem Be-
schwerdeführer eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2006 zugesprochen
worden war, wiedererwägungsweise bzw. widerrufsweise nicht zurück-
kommen könne, da diese ursprünglich richtig gewesen sei, und dass be-
züglich Voraussetzungen und Wirkung des vorliegenden Rentenrevisi-
onsverfahrens auf die in den vorgängigen Eingaben gemachten Ausfüh-
rungen verwiesen werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 6. März 2012 eingeladen hat, die Erwägungen der Vorinstanz
zu prüfen und innert Frist mitzuteilen, ob mit dem Antrag der Vorinstanz
auf teilweise Gutheissung der Beschwerde seinen Begehren vollumfäng-
lich entsprochen werde, andernfalls er die Frist zu Bezahlung des Kos-
tenvorschusses bis zum 30. April 2012 einzuhalten habe,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2012 sinnge-
mäss vollumfänglich an seiner Beschwerde festhält und das Gericht bit-
tet, das Verfahren ohne Kostenfolge für ihn abzuschliessen,
dass der Kostenvorschuss innert Frist nicht eingegangen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung [IVG, SR 831.20]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]), die Beschwerde frist- um formgerecht eingereicht worden ist
(Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend auf die Leistung des Kostenvorschusses teilweise ver-
zichtet werden kann, da besondere Gründe vorliegen, wie sich nachfol-
gend ergeben wird (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads einer Renten-
bezügerin oder eines Rentenbezügers die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine Verschlechterung der Er-
werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat,
dass gemäss Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV die Erhöhung der Invalidenrenten
im Fall, dass der Versicherte die Revision verlangt, frühestens von dem
Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde,
dass die Vorinstanz ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Be-
schwerde damit begründet hat, dass eine im Rahmen des Beschwerde-
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verfahrens vorgenommene neue Beurteilung durch ihren ärztlichen
Dienst vom 10. bzw. 17. November 2011 ergeben habe, der Beschwerde-
führer sei aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung
seit Juni 2008 generell zu 100 % arbeitsunfähig,
dass die Vorinstanz gleichzeitig ausführt, für den Zeitpunkt der Gewäh-
rung der höheren Rente bleibe es, wie in der angefochtenen Verfügung
vorgesehen, gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV beim 1. November
2010,
dass sich aus der Beurteilung des zuständigen ärztlichen Dienstes vom
10. bzw. 17. November 2011 ergibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner physischen und v.a. psychischen Leiden lediglich noch in der Lage
ist, die Alltagsanforderungen einigermassen adäquat zu erfüllen, und so-
mit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer
seit Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig ist,
dass der Beschwerdeführer jedoch erst am 2. November 2010 (Eingang
bei der Vorinstanz) ein Revisionsgesuch gestellt hat,
dass deshalb die von der Vorinstanz beantragte revisionsweise Erhöhung
der bisherigen halben Rente auf eine ganze Rente frühestens ab dem
Monat November 2010 erfolgen kann,
dass die Beschwerde daher im Umfang des Antrags der Vorinstanz gut-
zuheissen ist, im Übrigen aber abgewiesen wird,
dass bei dieser Sachlage offen gelassen werden kann, ob auf die weiter-
gehenden Anträge des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung des Kos-
tenvorschusses überhaupt eingetreten werden könnte (Art. 63 Abs. 4
VwVG),
dass, trotz der Kostenpflicht in Beschwerdeverfahren um Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Art. 69
Abs. 1bis IVG), angesichts der gesamten Umstände und des überwiegen-
den Obsiegens des Beschwerdeführers (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in An-
wendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten ist, womit es sich erübrigt der Frage nachzugehen, ob der nicht
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anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinen Eingaben sinngemäss
um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2011 wird insoweit aufgeho-
ben, als sie den Umfang der Invalidenrente betrifft; dem Beschwerdefüh-
rer wird mit Wirkung ab dem 1. November 2010 eine ganze Invalidenren-
te zugesprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 31. Mai 2012