- B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4051/2018
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
Pfeiffer Vacuum GmbH,
Berliner Strasse 14, DE-35614 Asslar,
vertreten durch E. Blum & Co. AG,
Patent- und Markenanwälte VSP,
Vorderberg 11, 8044 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Registrierung IR 1'293'138 DIGILINE.
B-4051/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Pfeiffer Vacuum GmbH ist Inhaberin der internationalen Registrierung
IR 1 293 138 DIGILINE mit einer Basiseintragung in den Vereinigten
Staaten von Amerika. Am 17. März 2016 wurde dem Eidg. Institut für
Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) von der Organisation Mondiale
de la Propriété Intellectuelle (OMPI) im Rahmen des Protokolls zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken der
Antrag auf Schutzausdehnung für die Schweiz betreffend die Waren
"Appareils d'essai et de mesure à vide; dispositifs de commande électroni-
ques et dispositifs d'actionnement pour pompes à vide et supports pour
pompes à vide" der Klasse 9 notifiziert.
B.
B.a Am 12. Dezember 2016 erliess das Institut eine vorläufige vollständige
Schutzverweigerung mit der Begründung, die internationale Registrierung
sei dem Gemeingut zuzurechnen. Die strittige Wortmarke werde im Sinne
von "digitale Produktelinie" verstanden, was im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren beschreibend sei.
B.b Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 bestritt die Inhaberin den unmittelbar
und direkt beschreibenden Gehalt ihres Zeichens. Zudem machte sie ge-
stützt auf im schweizerischen Markenregister eingetragene Marken mit den
Bestandteilen DIGI oder LINE geltend, es sei der Gleichbehandlungs-
grundsatz zu beachten.
B.c Mit Schreiben vom 16. August 2016 hielt das Institut an der vollständi-
gen Schutzverweigerung der internationalen Registrierung fest.
B.d Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 beantragte die Inhaberin
abermals die Zulassung zum Markenschutz der strittigen internationalen
Registrierung in der Schweiz.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 verweigerte das Institut der internatio-
nalen Registrierung IR 1 293 138 DIGILINE, gestützt auf Art. 2 Bst. a des
Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992, den Markenschutz in der
Schweiz für alle in der Klasse 9 beanspruchten Waren. Als beschreibendes
Zeichen fehle der internationalen Registrierung die konkrete Unterschei-
dungskraft. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, "DIGI" sei als
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Abkürzung für "digital" zu verstehen und werde üblicherweise so verwen-
det. In Verbindung mit "DIGI" werde "LINE" als "Sortiment" bzw. "Produk-
telinie" verstanden. Dieser Sinngehalt sei im Zusammenhang mit den be-
anspruchten Waren beschreibend bezüglich deren Eigenschaft. In Bezug
auf den geltend gemachten Anspruch auf Gleichbehandlung seien die an-
gerufenen Voreintragungen nicht vergleichbar, soweit diese nicht ohnehin
aufgrund der 8-Jahres-Regel unbeachtlich seien.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Inhaberin (hiernach: Beschwerde-
führerin) am 12. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges
Eigentum vom 12. Juni 2018 aufzuheben und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, die internationale Registrierung Nr. 1 293 138 DIGILINE
vollumfänglich einzutragen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, es handle sich beim
Wort "DIGILINE" nicht um ein beschreibendes Zeichen, da dieses als
Ganzes keine Bedeutung aufweise. Weder sei eine Aufteilung des Begriffs
in die Bestandteile "DIGI" und "LINE" naheliegend, noch müssten diese
Bestandteile zwingend mit "digital" und "Sortiment" bzw. "Produktelinie"
gleichgesetzt werden. Betreffend Gleichbehandlung entspreche die starre
Anwendung der 8-Jahres-Regel nicht der Rechtsprechung. Es könne in
diesem Zusammenhang auch nicht im Belieben der Vorinstanz liegen, das
Wort "LINE" – je nach argumentativem Kontext – einmal als fantasiehaft
und einmal als "Sortiment/Produktlinie" zu beurteilen, ohne indes die Unter-
schiede in der Wahrnehmung des Bedeutungsgehaltes konkret und nach-
vollziehbar zu begründen.
E.
Innert erstreckter Frist erstattete die Vorinstanz unter Einreichung sämt-
licher Vorakten an 10. Oktober 2018 ihre Vernehmlassung. Sie beantragt
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend zu ihrer
bisherigen Argumentation aus, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst
festgehalten habe, dass der Begriff "LINE" im Sinne von "Produktelinie"
verstanden werde. Die aufgrund der 8-Jahres-Regel zu berücksichtigen-
den Voreintragungen seien nicht mit dem strittigen Zeichen vergleichbar,
weshalb das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt sei.
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F.
Mit Replik vom 9. November 2018 bestreitet die Beschwerdeführerin, dass
die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den Begriff "LINE" als
beschreibend einordne. Sie ist der Ansicht, es würden in Bezug auf den
Bedeutungsgehalt unterschiedliche Sachverhalte vorliegen, weshalb die in
Frage stehenden Präjudizien nicht herangezogen werden dürfen.
G.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. November 2016 auf die
Einreichung einer Duplik.
H.
Soweit erforderlich wird auf weitere Vorbringen der Parteien im Rahmen
der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin und Inhaberin der
international registrierten Marke ist die Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerdeführung legiti-
miert. Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG), der Kostenvorschuss wurde
fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1 Die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und die Schweiz sind beide
Mitgliedsstaaten sowohl der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ,
SR 0.232.04) als auch des Protokolls zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP,
SR 0.232.112.4). Gemäss der neuen Fassung des Protokolls vom 1. Sep-
tember 2008 gilt nur zwischen Staaten, welche sowohl das Protokoll als
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auch das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3)
unterzeichnet haben, dass die Schutzverweigerung innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Datum der Notifikation durch die OMPI zu erklären ist
(vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b in Verbindung mit Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a
und b MMP). Da die USA das Madrider Abkommen nicht unterzeichnet ha-
ben, gilt vorliegend eine Frist von 18 Monaten für die Erklärung der Schutz-
verweigerung. Angesichts des mit der Notifikation vom 17. März 2016 be-
ginnenden Fristenlaufs ist die Erklärung der provisorischen Schutzverwei-
gerung am 12. Dezember 2016 fristgerecht erfolgt.
2.2 Art. 5 Abs. 1 MMP verweist hinsichtlich der möglichen Gründe einer
Schutzverweigerung auf das PVÜ. Gemäss Art. 6quinquies PVÜ darf die Ein-
tragung einer Marke unter anderem verweigert oder für ungültig erklärt wer-
den, wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft entbehren oder aus-
schliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Ver-
kehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestim-
mung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der
Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder
in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in
dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind. Dieser absolute Ausschluss-
grund deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen des schweizerischen
Markenschutzgesetzes, welches in Art. 2 Bst. a des Markenschutz-
gesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) Zeichen im Gemein-
gut grundsätzlich ihren Schutz versagt. Die Rechtsprechung nach dem
Markenschutzgesetz kann somit vorliegend herangezogen werden (Urteile
des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen";
4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.1 "Magnum"; Urteil des
BVGer B-559/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2 "un gout de fou…jusq'au
bout").
3.
3.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen,
sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie bean-
sprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Als
Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung
der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unter-
scheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschafts-
verkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse
Schnittmenge aufweisen (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BVGE 2018 IV/3
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E. 3.3 "WingTsun"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400";
MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick
[Hrsg.], Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz Basler Kommentar,
3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34 ff.).
3.2 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die
beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in ei-
nem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also
von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Aussage über be-
stimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleis-
tungen verstanden werden. Darunter fallen namentlich Wörter, die geeig-
net sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität,
Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt,
Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienst-
leistung aufgefasst zu werden (Urteil des BGer 4A_492/2007 E. 3.4
"Gipfeltreffen"; BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; STÄDELI/BRAUCHBAR
BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 84; EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht,
2. Aufl. 2009, [zit. Marbach, SIWR III/1], N. 247, 313 f.). Der Umstand, dass
die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die
nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein
Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit
der Ware oder Dienstleistung muss vielmehr derart sein, dass der beschrei-
bende Charakter der Marke ohne besondere Denkarbeit und ohne Fanta-
sieaufwand erkennbar ist (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; BGE
127 III 160 E. 2b/aa "Securitas"; Urteil des BVGer B-2791/2016 vom
16. April 2018 E. 3.2 "WingTsun"). Zum Gemeingut zählen damit insbeson-
dere auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder re-
klamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Première",
BGE 129 III 225 E. 5.2 "Masterpiece", Urteil des BGer 4A.161/2007 vom
18. Juli 2007 E. 4.3 "we make ideas work"; Urteile des BVGer B-187/2018
vom 22. Juli 2019 E. 4.2 "Deluxe [fig.]", B-600/2018 vom 14. Januar 2019
E. 4.4 "hype [fig.]"). Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzel-
wörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen
Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung
im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender,
unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteil des BVGer B-2791/2016
E. 3.2 "WingTsun").
3.3 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen,
wobei jeder Sprache der gleiche Stellenwert zukommt (Urteil des BVGer
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B-187/2018 E. 4.3 "Deluxe [fig.]"). Ist die Marke aus Sicht der massgebli-
chen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig,
ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller";
Urteile des BVGer B-187/2018 E. 4.3 "Deluxe [fig.]", B-3189/2008 vom
14. Januar 2010 E. 2.6 "terroir [fig.]"; EUGEN MARBACH/PATRICK
DUCREY/GREGOR WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl.
2017, Rz. 606). Weiter können auch englische Ausdrücke Gemeingut sein
(BGE 129 III 228 E. 5.1 "Masterpiece"; Urteil des BGer 4A.5/2003 vom
22. Dezember 2003 E. 3.1 f. "Discovery Travel & Adventure Channel";
Urteil des BVGer B-5642/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.6 "EQUIPMENT"),
es sei denn sie werden von einem erheblichen Teil der Abnehmerkreise
nicht verstanden, was etwa der Fall sein kann, wenn ein Ausdruck nicht
zum Grundwortschatz gehört (Urteil des BVGer B-3052/2009 vom 16. Feb-
ruar 2010 E. 2.3 m.H. "DIAMONDS OF THE TSARS"; vgl. CLAUDIA KELLER,
Do you speak English? – Anmerkungen zum Bundesverwaltungsgerichts-
entscheid B-804/2007 "Delight Aromas [fig.]", in: sic! 2008, 485). Fach-
kreise verfügen in ihrem Fachgebiet oft über gute Englischkenntnisse
(Urteil des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 "AdRank";
Urteile des BVGer B-3394/2007 vom 29. September 2008 E. 4.2 "Sales-
", B-7204/2007 vom 1. Dezember 2008 E. 7 "Stencilmaster").
Fremdwörter können sich branchenspezifisch auch als Sachbezeich-
nungen etabliert haben und im Zusammenhang mit den konkreten Waren
oder Dienstleistungen vom breiten Publikum in einem beschreibenden
Sinn aufgefasst werden (Urteile des BVGer B-5531/2007 vom 12. Dezem-
ber 2008 E. 7 "Apply-Tips", B-600/2007 vom 21. Juli 2007 E. 2.3.3 "Volume
up").
3.4 Freihaltebedürftig sind Zeichen, die mangels gleichwertiger Alter-
nativen im Wirtschaftsverkehr wesentlich oder gar unentbehrlich sind
(STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, Art. 2 N. 48). Das Freihaltebedürfnis an
einer Marke ist unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zu prüfen (Urteil des BGer 4A_434/2009 vom 30. Novem-
ber 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3
"WingTsun"). Ein relatives Freihaltebedürfnis wird bei Zeichen angenom-
men, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich sind; ist ein Zeichen sogar
unentbehrlich, ist das Freihaltebedürfnis absolut (BGE 134 III 314 E. 2.3.2
"M/M-Joy"; Urteil des BGer 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1
"Radio Suisse Romande"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun", BVGE
2013/41 E. 7.2 "Die Post").
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Seite 8
4.
Vorab hat das Gericht die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen
(EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, Zeitschrift für Im-
materialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2007, [zit. Mar-
bach, Verkehrskreise], S. 3). Das Warenverzeichnis der strittigen interna-
tionalen Registrierung lautet "Appareils d'essai et de mesure à vide; dispo-
sitifs de commande électroniques et dispositifs d'actionnement pour
pompes à vide et supports pour pompes à vide" in Klasse 9. Die Beschwer-
deführerin und die Vorinstanz gehen übereinstimmend davon aus, dass
sich diese Waren sowohl an den Durchschnittskonsumenten als auch an
Fachkreise, wie zum Beispiel Technikern, Ingenieuren, Physikern, Kon-
strukteuren oder Informatikern, richten (angefochtene Verfügung, Ziff. 28;
Beschwerde, Rz. 12 f.). Die beanspruchten Mess-, Prüf- und Steuerungs-
geräte der Vakuumtechnik sind grundsätzlich keine Alltagsprodukte, son-
dern solche, die ihre Verwendung in erster Linie im technischen Kontext
und damit bei Fachkräften finden (vgl. auch Urteil des BVGer B-5766/2018
vom 14. Januar 2019 E. 3 "ETERNA"). So sind Vakuummess- und Prüfge-
räte sowie Bedienungsgeräte für Vakuumpumpen und Vakuumpump-
ständer Produkte, die insbesondere von Heiz- und Kältetechnikern (vgl.
z.B. Produkte der Testo AG Schweiz [abrufbar unter
] und der Inficon
Holding AG [abrufbar unter:
ducts/product/detail/pilot-plus-vacuum-gauge/]), Labortechnikern (vgl. z.B.
Vakuummessgeräte des Unternehmens Faust Laborbedarf AG [abrufbar
unter:
gerung/Vakuummessgeraete/Mess-_und_Regelgera-
ete/$B$einfo3576_lang_DE.htm] oder des Unternehmens MR Chemie
GmbH [abrufbar unter:
dichtheitspruefung/produkte/vakuumtechnik/product/leckpruefgeraet-vsp-
1ts/]), von Physikern und Ingenieuren verwendet werden oder auch in der
Motoren-/Fahrzeugindustrie (vgl. z.B. Produkte der KaMaTec
[
rie=273&seite_neu=produkte_detail_de]) verwendet werden. Wohl ist in
Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass
auch Privatpersonen, und damit Endkonsumenten, solche Geräte für
private Zwecke erwerben könnten. Allerdings ist dann nicht von der
grossen Mehrheit der Endkonsumenten, sondern von einer (tendenziell)
kleineren Anzahl technisch-/handwerklich-affiner Privatpersonen auszuge-
hen, die gezielt nach solchen Produkten suchen und entsprechende Fach-
kenntnisse mitbringen. Es ist daher festzuhalten, dass die beanspruchten
Waren sich in erster Linie und in der grossen Mehrheit an Fachkräfte wie
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Heiz- und Kältetechnikern, Ingenieuren, Physikern, Labortechnikern sowie
auch an Fachkräften der Fahrzeug- und Motorenindustrie richten.
5.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der internationalen Registrierung
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren die nötige Unterschei-
dungskraft zukommt.
5.1 Das strittige Zeichen besteht aus der Wortkombination "DIGILINE". Die
Vorinstanz geht davon aus, dass das Zeichen vom Abnehmer ohne Ge-
dankenaufwand in "DIGI" und "LINE" aufgeteilt werde, da in beiden Be-
standteilen ein Sinngehalt gefunden werde (angefochtene Verfügung,
Ziff. 18). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass
eine derartige Aufteilung des Begriffs keinesfalls naheliege und es sich um
ein kennzeichnungskräftiges Fantasiezeichen handle (Beschwerde,
Rz. 11).
5.2 Nach übereinstimmender Ansicht der Verfahrensbeteiligten kommt
dem Wort "DIGILINE" als Ganzes keine selbständige Bedeutung zu (ange-
fochtene Verfügung, Ziff. 18; Beschwerde, Rz. 6). Lexikalisch ist der Begriff
"Digiline" weder auf Deutsch, noch auf Französisch, Italienisch oder Eng-
lisch erfasst (vgl. DUDEN, deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011;
LE PETIT ROBERT, dictionnaire alphabétique et analogique de la langue
française, 2012; LO ZINGARELLI, vocabolario della lingua italiana, 2008;
LANGENSCHEIDT Handwörterbuch Englisch, 2005). Jedoch kann eine all-
fällige Zuordnung zum Gemeingut aus diesem Umstand nicht per se aus-
geschlossen werden (Urteil des BVGer B-5296/2012 vom 30. Oktober
2013 E. 2.5 "toppharm Apotheken [fig.]"). Bei der Zeichenbeurteilung be-
rücksichtigt die Rechtsprechung nämlich, dass der Konsument in einer Be-
zeichnung stets nach einem ihm bekannten Bedeutungsgehalt sucht. Weist
ein Zeichen als Einheit für den Abnehmer keinen eigenen Bedeutungs-
gehalt auf, wird er in einem nächsten Schritt versuchen, sich aus den Teilen
des Zeichens einen Sinn zu erschliessen, bevor er von einem reinen Fan-
tasienamen ausgeht (Urteile des BVGer B-684/2016 vom 13. Dezember
2018 E. 2.4 "POSTAUTO", B-5296/2012 E. 4.3.1 "toppharm Apotheken
[fig.]", B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 3.3 "Swistec").
5.3 Kommt einem Zeichen – wie in Bezug auf den vorliegenden Fall
soeben festgestellt – kein selbständiger lexikografischer Sinngehalt zu,
wird der Abnehmer versuchen, eine gedankliche Zeichenaufteilung vorzu-
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nehmen. Lässt sich ein Zeichen ohne Weiteres in zwei (oder mehr) ver-
ständliche Wortteile zerlegen, stellt die Zerlegung an sich noch keinen spe-
ziellen Gedankenaufwand dar, der die Qualifizierung des Zeichens als
direkt beschreibend entgegenstehen würde (Urteil des BVGer
B-5296/2012 E. 4.3.1 "toppharm Apotheken [fig.]"). Vorliegend erkennt der
Abnehmer im Grunde bereits auf den ersten Blick, aber bestimmt ab der
Aussprache der Silben [dɪ/gɪ/ˈlaɪ̯n] bzw. [dɪ/dʒɪ/ˈlaɪ̯n], in der Endung des
Zeichens "DIGILINE" den Begriff "line". Dieses Wort gehört zum englischen
Grundwortschatz und ist damit ohne weiteres bekannt (Urteil des BVGer
B-4848/2009 vom 14. April 2010 E. 5.1 "Trendline"; vgl. auch Eintrag zu
"line", in: LANGENSCHEIDT Premium Schulwörterbuch Englisch, 2009). Der
Begriff steht für Sinngehalte wie "Linie, Strich, Zeile, Grundsätze, Richtlinie,
Branche, Grenze, Linienführung, Geschäftszweig, Verkehrslinie, Draht"
(vgl. Eintrag zu "line" in: Langenscheidts e-Handwörterbuch Englisch-
Deutsch, ). Kommt
hinzu, dass die englische Vokabel "line" in nahezu identischer Schreib-
weise und Aussprache in unseren Landessprachen – zu Deutsch als
"Linie", auf Französisch als "ligne" und auf Italienisch als "linea" –
gebräuchlich ist, und der gleiche Sinngehalt vorliegt (vgl. Urteil des BVGer
B-4848/2009 E. 5.1 "Trendline"). Auf "–line" endende Marken können
namentlich eine Produktelinie bezeichnen (Urteil des BVGer B-6246/2010
vom 28. Juli 2011 E.6.1 "JumboLine"; Urteil des BGer 4A.6/1998 vom
10. September 1998 E. 4 "Swissline"; Entscheid der RKGE, veröffentlicht
in: sic! 1997, 182 E. 9 "Ecoline/Decoline"). Allerdings liegt diese Deutung
oft nicht als einziges nahe, sondern das Zeichen kann je nach Einzelfall
auch unbestimmt und dadurch unterscheidungskräftig wirken (Urteil des
BGer 4A.6/1998 vom 10. September 1998 E. 4 "Swissline"; Entscheid der
RKGE, veröffentlicht in: sic! 1999, 274 E. 5 "Starline"). Wie es sich vor-
liegend verhält, kann damit erst beurteilt werden, wenn klargestellt ist, was
mit dem weiteren Zeichenbestandteil "DIGI" assoziiert wird. Dies ist im
Folgenden zu prüfen.
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, "DIGI" sei kein eigenständiger Begriff,
dem als solcher ein bekannter, konkreter Sinngehalt innewohne
(Beschwerde, Rz. 8 f.). Fantasiezeichen und anlehnende Zeichen beinhal-
teten keinen konkreten Sinngehalt, sie wiesen aber allenfalls auf gewisse
Merkmale der Waren hin, ohne deshalb direkt beschreibend zu sein
(Beschwerde, Rz. 16). Auch könne "DIGI" im Schweizer Sprachgebrauch
nicht ohne Weiteres mit "digital" gleichgesetzt werden, da "DIGI" in den
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Schweizer Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch eben
keine übliche Abkürzung für "digital" darstelle (Beschwerde, Rz. 17).
5.4.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, "DIGI" sei eine Abkürzung für
"digital" und werde in dieser Bedeutung insbesondere auch in der Schweiz
üblicherweise verwendet (angefochtene Verfügung, Rz. 19 f.). Dazu zählt
die Vorinstanz einige Beispiele aus der Werbung wie "Digital-TV – Digi-
TV", "Digicom Digitale Medien", "DigiDoc – Digital Documents" und "Digi-
Cube – wir sind digitale Denker" auf. Zudem, so die Vorinstanz, sei der
Begriff "digi" in der Prüfungshilfe des Instituts als "direkter Hinweis auf di-
gital" erfasst (vgl. Prüfungshilfe der Vorinstanz, abrufbar unter
). In Anbetracht, dass der Begriff "Digital"
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren beschreibend sei,
komme einem solchen Hinweis Gemeingutcharakter zu.
5.4.3 Sind bei einem Zeichenbestandteil mehrere Bedeutungsinhalte denk-
bar, ist entscheidend zu wissen, welche dieser Bedeutungen der Abnehmer
dem fraglichen Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen vorwiegend beimisst, mit anderen Worten welcher Sinn-
gehalt für ihn dominiert (Urteil des BVGer B-5296/2012 E. 2.5 "toppharm
Apotheken [fig.]"). Diverse Lexikoneinträge lassen darauf schliessen, dass
"digi" ein Hinweis auf digital ist (
line/digi und zuletzt besucht am
13. Januar 2020). Weiter zeigt die Vorinstanz mit den obengenannten Bei-
spielen, dass die Abnehmer es sich gewohnt sind, den Bestandteil "digi" –
vorbehältlich der Relativierung des Zusammenhangs durch die Art der be-
anspruchten Produkte – insbesondere im Zusammenhang mit Produkten,
die einen Zusammenhang zu "digital" haben, als Hinweis auf digital erken-
nen. Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin zwar bestritten, dass ihre
Produkte digitaler Natur seien, weshalb ein solcher Sinngehalt sich in casu
gar nicht aufdränge. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass ein
solcher Ausschluss digitaler Elemente sich aus dem Warenverzeichnis
nicht herleiten lässt. Die Vakuumtechnik befasst sich mit Geräten und Ver-
fahren zur Erzeugung, Aufrechterhaltung und Messung eines Vakuums
sowie der technischen Anwendung des Vakuums (MEYERS GROSSES STAN-
DARD LEXIKON, Band 3, 1983, S. 570; vgl. auch
/wiki/Vakuumtechnik, zuletzt besucht am 13. Januar 2020).
Handelsübliche Geräte im Bereich von Ionisationsvakuummeter verfügen
über digitale Messwert- und Messbereichsanzeigen (KARL JOUSTEN, in:
Handbuch Vakuumtechnik, 12. Auflage 2018, S. 725). Entsprechend exis-
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tieren "tragbare digital-Vakuummeter" (vgl.
bares-digitales-vakuum-messgerat/; zuletzt besucht am 13. Januar 2020)
oder digitale Vakuum-Messgeräte und Vakuum-Controller (vgl.
zuletzt besucht am 13. Ja-
nuar 2020). Dies stellt ein klares Indiz dafür dar, dass gewisse Komponen-
ten der generell auf dem Markt angebotenen Waren digital sind. Selbst
wenn zum Beispiel eine Vakuumanlage an sich nicht digital ist, kann sie
dennoch digitale Elemente enthalten. Damit können die beanspruchten
Waren der Vakuumtechnik sowie die elektronischen Steuerungsgeräte,
wenn nicht sogar ganz, so doch zumindest über digitale Elemente verfü-
gen. Daher liegt "DIGI" als Hinweis auf bzw. als Abkürzung für "digital" für
den ohnehin technisch versierten Abnehmer (vgl. E. 4 hiervor) ohne
grossen Gedankenaufwand am nächsten. Es ist demnach davon auszuge-
hen, dass die Abnehmer dieses Zeichenbestandteil, obwohl andere
Assoziationen denkbar sind, in erster Linie als einen Hinweis auf "digital"
verstehen.
5.4.4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass das Zeichenbestandteil
"DIGI" in Bezug auf die beanspruchten Waren vom ohnehin technisch
versierten Verkehrskreis (vgl. E. 4 hiervor) als Hinweis auf "digital" verstan-
den wird. Dabei ist nicht massgebend, ob "DIGI" eine offizielle Abkürzung
von "digital" darstellt, solange beim Abnehmer ein entsprechender Konnex
zum Begriff "digital" hergestellt wird (Urteil des BVGer B-5296/2012
E. 4.3.1 "toppharm Apotheken [fig.]").
6.
Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die Kombination der Bestandteile "digi"
und "line" als "digitale Produktelinie" verstanden wird.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass im Warenverzeichnis der internati-
onalen Registrierung keinerlei Hinweise auf digitale Technik zu finden
seien. Es brauche mehrere gedankliche Schritte, um vom Zeichen "DIGI-
LINE" auf die von der Vorinstanz unterstellte Bedeutung "digitales
Sortiment" resp. "digitale Produktelinie" zu schliessen. Die Vorinstanz hin-
gegen geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass es ohne
Gedankenaufwand ersichtlich sei, dass die beanspruchten Waren Teil
einer digitalen Produktlinie seien.
6.2 Das in Frage stehende Zeichen kombiniert die Sinngehalte "line" und
"digital" in Form von "digi", wobei sich das Element "LINE" semantisch auf
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Seite 13
das vorangestellte "DIGI" bezieht. Entgegen der von der Beschwerdefüh-
rerin vorgebrachten Ansicht führt das dargestellte Verständnis von "DIGI"
(vgl. E. 5.4 hiervor) dazu, dass in Bezug auf den Wortbestandteil "LINE"
die Bedeutung der Produktelinie (vgl. E. 5.3 hiervor) in den Vordergrund
rückt. Die Beurteilung ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, mit dem
im Urteil des BVGer B-6246/2010 "JumboLine" beurteilten Sachverhalt ver-
gleichbar. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Abmes-
sungen von Fenstern und Türen würden aufgrund ihrer funktionalen Vielfalt
erfahrungsgemäss variieren, womit sich die Vorstellung einer Produktlinie
mit besonders grossen Türen und Fenstern aufdränge (vgl. Urteil des
BVGer B-6246/2010 E. 7.1 "JumboLine"). In vergleichbarer Weise liegt es
auch in Bezug auf Vakuummess- und Prüfgeräte sowie elektronische Steu-
erung und Bediengeräte für Vakuumpumpen nahe, zwischen mehr und
weniger digitalisierten Produktausführungen zu unterscheiden, womit die
Wortkombination "DIGILINE" die Bedeutung einer Produktelinie im Sinne
von besonders weitgehend digitalisierten Geräten beigemessen wird.
"DIGILINE" wird damit in der Schweiz als Wortkombination für Produkte mit
digitalem Bezug verstanden.
6.3 Aus der Tatsache, dass die in Frage stehende Waren entweder digitale
Elemente beinhalten oder sich in eine solche Umgebung einbinden lassen,
ergibt sich aufgrund des soeben Gesagten, dass es nahe liegt, die Kombi-
nation "DIGILINE" im vorliegenden Zusammenhang als "digitale Produkt-
linie" zu verstehen. Das Zeichen ist damit bezüglich einer Produkteeigen-
schaft beschreibend, womit der internationalen Registrierung die nötige
Unterscheidungskraft fehlt. Infolgedessen kann offen bleiben, ob das
strittige Zeichen überdies freihaltebedürftig ist. Die Beschwerde ist insoweit
abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführerin macht ferner gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend und ver-
langt, dass ihre internationale Registrierung aufgrund der Eintragung ver-
gleichbar lautender Marken ebenfalls einzutragen sei.
7.1 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte
nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln. Dieselbe Behörde
darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte un-
terschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all
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Seite 14
ihren tatsächlichen Elementen identisch sind (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRK-
HÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 30). Demgegenüber besteht grundsätzlich kein
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher ab-
weichende Praxis bestanden haben sollte. Frühere – allenfalls fehlerhafte
– Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben
müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1, 122 II 446 E. 4a; Urteil des BGer
4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 m.w.H. "Doppelhelix [fig.]"; Urteil des
BVGer B-6068/2014 vom 1. Februar 2016 E. 6.2 "Goldbären"). Im Marken-
recht wird das Gleichbehandlungsgebot äusserst zurückhaltend angewen-
det, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. So müssen die
Marken hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Waren vergleichbar
sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können
(Urteile des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 "Firemaster",
4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V"; Urteil des BVGer
B-7421/2006 vom 27. März 2007 E. 3.4 "we make ideas work"; MARBACH,
a.a.O., Rz. 232 f.). Werden die Voraussetzungen der Gleichbehandlung im
Unrecht ausnahmsweise bejaht, ist zu prüfen, ob deren Anwendung nicht
vorrangige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (BGE 139
II 49 E. 7.1; 126 V 390 E. 6a; 123 II 248 E. 3c; PHILIPP DANNACHER, Der
allgemeine Gleichheitssatz im Markenprüfungsverfahren bei Gemein-
schaftsmarken der EU sowie im deutschen und im schweizerischen Mar-
kenprüfungsverfahren, 2012, S. 39). Verletzungen des Gleichbehand-
lungsgebots müssen sodann im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aus-
drücklich gerügt werden, was auch die Obliegenheit einschliesst, entspre-
chende Vergleichsfälle anzugeben (vgl. BVGE 2007/16 E. 6.4 m.w.H.;
Urteile des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 4 "Schweiz
Aktuell", B-6068/2014 E. 6.2 "Goldbären", B-2609/2012 vom 28. August
2013 E. 8.1 "Schweizer Fernsehen").
7.2 Die Beschwerdeführerin zitiert eine Vielzahl schweizerischer Marken,
welche entweder den Begriff "digi" oder den Begriff "line" enthalten. Es sind
dies für Eintragungen mit der Endung "line": Nr. 2P-445'523 "ECOLINE"
(hinterlegt: 1997), Nr. P-478'545 "THAILINE" (hinterlegt: 2000),
Nr. P-484'953 "XPERT-LINE (hinterlegt: 2001), Nr. P-492'835 "PREMIUM-
LINE" (hinterlegt: 2001), Nr. P-498'280 "MUSIC LINE" (hinterlegt: 2002),
Nr. P-519'176 "FUELLINE" (hinterlegt: 2003), Nr. P-538'601 "SMARTLINE"
(hinterlegt: 2005), Nr. P-538'207 "PROLINE" (hinterlegt: 2005),
Nr. P-533'369 "HydraLine" (hinterlegt: 2005), Nr. P-550'007 "ETHERLINE"
(hinterlegt: 2006), Nr. 584'902 "SAVERLINE" (hinterlegt: 2009), Nr. 621'684
"OFFICELINE" (hinterlegt: 2010), Nr. 608'306 "RedLine" (hinterlegt: 2010),
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Nr. 610'000 "BlueLine" (hinterlegt: 2011), Nr. 645'924 "Grind Line" (hinter-
legt: 2013), Nr. 681'632 "SOFTLINE" (hinterlegt: 2015) und Nr. 713'660
"Teqline" (hinterlegt: 2018). Für Eintragungen, die "digi" enthalten, bringt
sie vor: Nr. 2P-297'411 "DIGIRULER" (hinterlegt: 1979), Nr. P-368'196
"DIGICOMP" (hinterlegt: 1989), Nr. P-475'142 "DIGICOMP" (hinterlegt:
2000), Nr. P-486'055 "DIGITEC" (hinterlegt: 2001), Nr. P-483'389 "DIGITAL
SHOP" (hinterlegt: 2001), Nr. P-508'297 "DigitAll" (hinterlegt: 2003),
Nr. P-517'294 "DIGI-KEY" (hinterlegt: 2003), Nr. P-560'859 "DIGI-
TALSTROM" (hinterlegt: 2007), Nr. 601'068 "digitalPOWER" (hinterlegt:
2010), Nr. 659'526 "OFFICINE DIGITALI" (hinterlegt: 2014), Nr. 701'785
"DIGITAL EXPERIENCE" (hinterlegt: 2014), Nr. 663'894 "DigiButler" (hin-
terlegt: 2014), Nr. 697'078 "DIGIHALER" (hinterlegt: 2016) sowie
Nr. 692'133 "DIGITAL GARAGE" (hinterlegt: 2016).
7.3 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen "DIGILINE" bun-
desrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, die
Rechtsgleichheit sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im
Unrecht verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts wird der Anspruch auf Gleichbehand-
lung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetz-
widrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde
zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzu-
weichen gedenke (Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009
E. 4 "Unox [fig.]"; Urteil des BVGer B-3331/2010 vom 3. November 2010
E. 8.1 "Paradies [fig.]"). Voraussetzung für einen Anspruch auf Gleichbe-
handlung ist, dass das zu beurteilende Zeichen im Hinblick auf die bean-
spruchten Waren und in Bezug auf den Zeichenaufbau mit den herange-
zogenen Voreintragungen vergleichbar ist (Urteil des BVGer B-3331/2010
E. 8.1 m.w.H. "Paradies [fig.]").
7.4 Jene Voreintragungen, welche vor 8 Jahren und länger seit Anhebung
des Beschwerdeverfahrens hinterlegt worden sind, sind für "line" folgende:
Nr. 2P-445'523 "ECOLINE" (hinterlegt: 1997), Nr. P-478'545 "THAILINE"
(hinterlegt: 2000), Nr. P-484'953 "XPERT-LINE" (hinterlegt: 2001),
Nr. P-492'835 "PREMIUMLINE" (hinterlegt: 2001), Nr. P-498'280 "MUSIC
LINE" (hinterlegt: 2002), Nr. P-519'176 "FUELLINE" (hinterlegt: 2003),
Nr. P-538'207 "PROLINE" (hinterlegt: 2005), Nr. P-533'369 "HydraLine"
(hinterlegt: 2005), Nr. P-550'007 "ETHERLINE" (hinterlegt: 2006),
Nr. P-538'601 "SMARTLINE" (hinterlegt: 2005), Nr. 621'684 "OFFICE
LINE" (hinterlegt: 2010), Nr. 608'306 "Red Line" (hinterlegt: 2010),
Nr. 584'902 "SAVERLINE" (hinterlegt: 2009). Für "digi" sind dies:
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Nr. 2P-297'411 "DIGIRULER" (hinterlegt: 1979), Nr. P-368'196 "DIGI-
COMP" (hinterlegt: 1989), Nr. P-483'389 "DIGITAL SHOP" (hinterlegt:
2001), und Nr. P-475'142 "DIGICOMP" (hinterlegt: 2000), Nr. P-486'055
"DIGITEC" (hinterlegt: 2001), Nr. P-508'297 "DigitAll" (hinterlegt: 2003),
Nr. P-517'294 "DIGI-KEY" (hinterlegt: 2003), Nr. P-560'859 "DIGI-
TALSTROM" (hinterlegt: 2007), Nr. 601'068 "digitalPOWER" (hinterlegt:
2010). Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich diese Marken bereits
aufgrund ihres Alters nicht für einen Vergleich eignen (Vernehmlassung,
Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin hingegen verweist auf die Sachlage, dass
das Alter einiger Voreintragungen bei Aufzeigen einer langjährigen Praxis
nicht nachteilig sei. Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen,
als ihr das Alter von Voreintragungen dann nicht zum Nachteil gereichen
kann, wenn die Vergleichsmarken eine konstante, langjährige und bis zum
heutigen Zeitpunkt andauernde Praxis der Vorinstanz darlegen (Urteile des
BVGer B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 6.3.3 "fig. [emballage]",
B-6068/2014 E. 6.6 "Goldbären"). Entsprechend müssten die Voreintra-
gungen aufzeigen, dass die Vorinstanz solche Marken seit Jahren konstant
und bis heute andauernd einträgt. Demnach ist nachfolgend zu prüfen,
welche Bedeutung in diesem Zusammenhang den jüngeren seitens der
Beschwerdeführerin angeführten Marken zukommt.
7.5 Betreffend die zu "digi" vorgebrachten Marken jüngeren Datums sind
sich lediglich Nr. 659'526 "OFFICINE DIGITALI", Nr. 663'894 "DigiButler"
und Nr. 701'785 "DIGITAL EXPERIENCE" ebenfalls für Messgeräte und
Messinstrumente der Klasse 9 eingetragen. Die restlichen beiden
Vergleichsmarken (vgl. Beschwerde, Rz. 22–30) beziehen sich auf andere
Waren innerhalb derselben Klasse und sind daher nicht vergleichbar.
"OFFICINE DIGITALI" und "DIGITAL EXPERIENCE" bestehen aus zwei
Einzelwörtern und nicht wie das strittige Zeichen aus einer Wortkombina-
tion. Ausserdem wird "digi" bei diesen beiden Marken ausgeschrieben und
steht bei "OFFICINE DIGITALI" am Zeichenende. Übrig bleibt somit ledig-
lich die Marke Nr. 663'894 "DigiButler". Ob "Butler" einem Zeichen im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Waren mehr Unterscheidungskraft
als "line" verleiht, kann offengelassen werden. Weicht nämlich die Praxis –
wie vorliegend – jedenfalls nur in Einzelfällen vom Recht ab, kann aufgrund
dieser Voreintragung auch unter Mitberücksichtigung älterer Voreintragun-
gen kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden.
Allenfalls fehlerhafte frühere Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle
Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVGE 2016/21 E. 6.8
m.w.H. "Goldbären"; vgl. E. 7.1 hiervor). Der Beschwerdeführerin gelingt
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Seite 17
es demzufolge nicht, eine rechtswidrige Praxis aufzuzeigen, welche einen
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu begründen vermöchte.
7.6 Betreffend "line" beziehen sich von den insgesamt fünf übrigbleibenden
Voreintragungen lediglich Nr. 645'924 "Grind Line" und Nr. 713'660
"Teqline" auf Messgeräte und Messinstrumente der Klasse 9. Dabei kann
offen bleiben, ob es einen Unterschied macht, dass die Marke "Grind Line"
aus zwei Zeichenelementen besteht, also kein zusammengesetztes
Zeichen ist. Jedenfalls vergleichbar ist das Zeichen "Teqline". Wie in Erwä-
gung 7.5 festgehalten, genügen wenige Einzelfälle auch unter Mitberück-
sichtigung älterer Voreintragungen indessen nicht, um eine ständige Ein-
tragungspraxis nachzuweisen.
7.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
aus dem Gleichbehandlungsgebot weder in Bezug auf "DIGILINE" noch
bezüglich der Elemente "digi" bzw. "line" etwas zu ihren Gunsten ableiten
kann. Sie hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
8.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, ihrer Marke sei im
Ausland verschiedentlich Schutz gewährt worden. Ausländische Ent-
scheide haben nach ständiger Praxis allerdings keine präjudizielle
Wirkung. Bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähn-
licher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein (BGE 130
III 113 E. 3.2 "Montessori"; Urteil des BVGer B-498/2008 vom 23. Oktober
2008 E. 5 "Behälterform [3D]"). Angesichts des klaren Gemeingutcharak-
ters der strittigen Marke kommt dem Umstand, dass ihr in ausländischen
Jurisdiktionen Schutz gewährt worden ist, keine präjudizielle Wirkung zu.
Vorliegend handelt es sich nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls der
Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag für eine Schutz-
gewährung geben könnte (vgl. Urteile des BVGer B-1722/2016 E. 7.2 "fig.
[emballage]", B-498/2008 E. 5 m.w.H. "Behälterform [3D]").
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der internationalen Re-
gistrierung IR 1'293'138 "DIGILINE" den Markenschutz in der Schweiz für
die Waren "Appareils d'essai et de mesure à vide; dispositifs de commande
électroniques et dispositifs d'actionnement pour pompes à vide et supports
pour pompes à vide" der Klasse 9 zu Recht versagt hat. Die Beschwerde
ist deshalb abzuweisen.
B-4051/2018
Seite 18
10.
10.1 Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit
der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht
es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich
nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat
sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis
zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein
Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– anzunehmen ist
(BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert
ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die daher auf
Fr. 3'000.– festzusetzenden Gerichtskosten sind angesichts des Verfah-
rensausgangs der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr einbe-
zahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
10.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde-
führerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 und 3 VGKE).
B-4051/2018
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und dem in dieser Höhe von ihr einbezahlten Kostenvorschuss
entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. mra; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
B-4051/2018
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. Januar 2020