Abtei lung II
B-4053/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.
X._______,
vertreten durch Fürsprecher Philippe Probst
u/o Fürsprecherin Claudia Steiner,
Fuhrer Marbach & Partner, Konsumstrasse 16A,
3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
teilweise Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs
54668/2008 - easyweiss.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4053/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch Nr. 54668/2008 vom 10. April 2008 ersuchte die Be-
schwerdeführerin das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
(Vor- instanz) um Eintragung der Wortmarke „easyweiss“ für folgende
Waren:
Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Mittel zum
Haltbar- und Wasserdichtmachen für Zement und Beton (soweit in Klasse 01
enthalten); Kunstharze im Rohzustand in Form von Pulvern, Granulaten oder
Flüssigkeiten als Zusatzmittel zu Baustoffen; Klebstoffe für gewerbliche
Zwecke; Tapetenkleister, Baukleber, Feuchtigkeitsimprägniermittel für
Mauerwerk, ausgenommen Anstrichfarben, Konservierungsmittel für
Mauerwerk, ausgenommen Anstrichfarben, Lösungsmittel für Firnisse und
Lacke.
Klasse 2: Farben, Firnisse, Lacke, Lasuren; Glasuren; Holzkonservierungs-
mittel, Grundiermittel (soweit in Klasse 02 enthalten), Rostschutzmittel,
Spachtelmasse (soweit in Klasse 02 enthalten); Bindemittel für Farben;
bakterizide/fungizide Anstrichmittel; Bautenlacke, Farbmittel, Farbstoffe,
Farbpasten (soweit in Klasse 02 enthalten), Verdünnungsmittel; Naturharze,
Beizen, Blattmetalle für Maler und Dekorateure.
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall), Mörtel, Natur- und Kunststeine
für Bauzwecke; Putze (soweit in Klasse 19 enthalten); Bautenschutzmittel
(soweit in Klasse 19 enthalten); Baumaterialien, nämlich Gewebe aus Glas-
fasern und Kunststoffen als Einlagen für Schichten aus Anstrichen und
Putzen (soweit in Klasse 19 enthalten); Gewebeeinbettungsmassen auf
Kunstharz- und/oder Silikatbasis.
Die Vorinstanz beanstandete die Anmeldung mit Schreiben vom
13. August 2008. Sie machte geltend, der im Zeichen enthaltene
englische Begriff „easy“ werde unter anderem mit „leicht, sorglos, an-
genehm, ungezwungen, unbefangen“ übersetzt und in der Umgangs-
sprache im Sinne von „leicht, locker“ verwendet. Das Zeichen werde
daher vom Abnehmer – in casu vom schweizerischen Durchschnitts-
konsumenten wie auch vom Spezialisten im Bereich der be-
anspruchten Waren – ohne Weiteres im Sinne von „leichtes Weiss“
oder auch „leicht handhabbares Weiss“ verstanden. Der Abnehmer
werde daher ohne weiteres aus dem Zeichen schliessen, dass es sich
um Waren, respektive um Farben handle, welche weiss, und „easy“ in
der Handhabung respektive in der Anwendung seien. Das Zeichen
beschreibe somit direkt die Art sowie die Qualität der folgenden von
ihnen beanspruchten Waren der Klasse 2 und 19:
Klasse 2: Farben, Lacke, Lasuren; Glasuren; Grundiermittel (soweit in Klasse
02 enthalten), Spachtelmasse (soweit in Klasse 02 enthalten);
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bakterizide/fungizide Anstrichmittel; Bautenlacke, Farbmittel, Farbstoffe,
Farbpasten (soweit in Klasse 02 enthalten), Beizen.
Klasse 19: Putze (soweit in Klasse 19 enthalten).
Bezüglich dieser Waren stelle das Zeichen Gemeingut dar, weshalb es
nur für die Waren der Klasse 1 und die restlichen Waren der Klassen 2
und 19 zum Markenschutz zugelassen werden könne. Hinsichtlich der
beanstandeten Waren sei die angemeldete Marke zudem
freihaltebedürftig.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 beantragte die Beschwerde-
führerin, dem hinterlegten Zeichen sei der Schutz vollumfänglich zu-
zusprechen. Zur Begründung führte sie aus, das fragliche Zeichen
werde vom Publikum nicht in seine Bestandteile zerlegt und daher
vorab als Phantasiezeichen verstanden. Selbst wenn es von den Ab-
nehmern in die Bestandteile „easy“ und „weiss“ zerlegt werden sollte,
sei dessen Sinngehalt nur nach Aufwendung einer gewissen Denk-
arbeit und unter Zuhilfenahme der Phantasie erkennbar. Das Zeichen
könne im Gesamteindruck als „ungezwungenes Weiss“, „leichtes
Weiss“ oder auch „angenehmes Weiss“ gelesen werden. Bleibe dem
Betrachter ein solcher Interpretationsspielraum, führe dies in der
Regel zur Kennzeichnungskraft des fraglichen Zeichens. Selbst wenn
das Zeichen einheitlich im Sinne von „leichtes Weiss“ verstanden
werden sollte, bleibe es interpretationsbedürftig. So sei insbesondere
nicht hinreichend definiert und nicht ohne Weiteres erkennbar, wie sich
ein „leichtes“ oder „leicht handhabbares Weiss“ auszeichne. Zudem sei
die Marke im Wirtschaftsverkehr nicht unentbehrlich, weshalb ein all-
fälliges Freihaltebedürfnis entfalle. Schliesslich verwies die Be-
schwerdeführerin auf Voreintragungen.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer
Zurückweisung fest. Sie erklärte, das Zeichen erschöpfe sich in einem
direkt beschreibenden Hinweis in Bezug auf die Art, die Eigenschaft
und die Qualität der beanspruchten Waren, nämlich dass diese ein
leicht handhabbares, einfaches Weiss seien, oder dass diese von
weisser Farbe und leicht handhabbar seien. Sie könne sich nicht der
Meinung der Beschwerdeführerin anschliessen, wonach der Begriff
vom Abnehmer nicht in die zwei Bestandteile „easy“ und „weiss“ zer-
legt werde. Auch liege der beschreibende Sinn des Zeichens offen auf
der Hand, so dass die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender
Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufhebe. Die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen seien vom
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Sinngehalt her, im Zusammenhang mit den entsprechenden Waren,
nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Schliesslich sei vor-
liegend sowohl betreffend die fehlende konkrete Unterscheidungskraft
als auch das Freihaltebedürfnis von einem klaren Fall auszugehen, so
dass auch eine blosse Indizwirkung der ausländischen Entscheide
nicht zum Tragen komme.
Am 2. März 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um
Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
Die Vorinstanz hiess mit Verfügung vom 26. Mai 2009 das Markenein-
tragungsgesuch 54668/2008 für folgende Waren gut:
Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Mittel zum
Haltbar- und Wasserdichtmachen für Zement und Beton (soweit in Klasse 01
enthalten); Kunstharze im Rohzustand in Form von Pulvern, Granulaten oder
Flüssigkeiten als Zusatzmittel zu Baustoffen; Klebstoffe für gewerbliche
Zwecke; Tapetenkleister, Baukleber, Feuchtigkeitsimprägniermittel für
Mauerwerk, ausgenommen Anstrichfarben, Konservierungsmittel für
Mauerwerk, ausgenommen Anstrichfarben, Lösungsmittel für Firnisse und
Lacke.
Klasse 2: Firnisse, Holzkonservierungsmittel, Rostschutzmittel, Bindemittel
für Farben; Verdünnungsmittel; Naturharze, Blattmetalle für Maler und
Dekorateure.
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall), Mörtel, Natur- und Kunststeine
für Bauzwecke; Bautenschutzmittel (soweit in Klasse 19 enthalten); Bau-
materialien, nämlich Gewebe aus Glasfasern und Kunststoffen als Einlagen
für Schichten aus Anstrichen und Putzen (soweit in Klasse 19 enthalten);
Gewebeeinbettungsmassen auf Kunstharz- und/oder Silikatbasis.
Für folgende Waren wies sie das Markeneintragungsgesuch zurück:
Klasse 2: Farben, Lacke, Lasuren; Glasuren; Grundiermittel (soweit in Klasse
02 enthalten), Spachtelmasse (soweit in Klasse 02 enthalten);
bakterizide/fungizide Anstrichmittel; Bautenlacke, Farbmittel, Farbstoffe,
Farbpasten (soweit in Klasse 02 enthalten), Beizen.
Klasse 19: Putze (soweit in Klasse 19 enthalten).
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juni
2009 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt,
die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als die Waren
der Klassen 2 und 19 zurückgewiesen worden seien, und es sei die
Marke „easyweiss“ für die zurückgewiesenen Waren der Klasse 2
(Farben, Lacke, Lasuren; Glasuren; Grundiermittel [soweit in Klasse 02
enthalten], Spachtelmasse [soweit in Klasse 02 enthalten];
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bakterizide/fungizide Anstrichmittel; Bautenlacke, Farbmittel, Farb-
stoffe, Farbpasten [soweit in Klasse 02 enthalten], Beizen) und 19
(Putze [soweit in Klasse 19 enthalten]) zum Schutz zuzulassen. Sie
hält an der Auffassung fest, wonach sich das Zeichen „easyweiss“
nicht ohne Weiteres in die Wortbestandteile „easy“ und „weiss“ zer-
legen lasse. Eine entsprechende Zerlegung des Zeichens stelle einen
ersten Gedankenschritt dar, welcher bereits der Annahme eines direkt
beschreibenden Sinngehalts entgegenstehe. Selbst wenn das Zeichen
so zerlegt werde, sei zu bedenken, dass es sich bei „easyweiss“ um
ein zweisprachiges Zeichen handle, bei welchem der Bestandteil
„easy“ zuerst übersetzt werden müsse. Zudem seien beide Wort-
bestandteile als mehrdeutig zu werten; dies gelte umso mehr für die
daraus zusammengesetzte Wortneuschöpfung. Des Weiteren seien
selbst unter der Annahme, dass „easyweiss“ als „leichtes Weiss“ oder
„leicht handhabbares Weiss“ gelesen würde, weitere Gedankenschritte
nötig, um darin eine beschreibende Aussage zu entdecken. Zudem
entfalle ein allfälliges Freihaltebedürfnis, da ein aktuelles oder
potentielles Interesse von Konkurrenten oder Dritten an diesem
Zeichen nicht ersichtlich sei. Im Weiteren erinnert die Beschwerde-
führerin an den Grundsatz, wonach Zweifelsfälle einzutragen seien.
Schliesslich weist sie auf verschiedene Voreintragungen hin, die
sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht in genügendem
Masse vergleichbar seien.
C.
Mit Vernehmlassung vom 8. September 2009 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung ver-
weist sie insbesondere auf ihre Beanstandung vom 7. Januar 2009.
Ergänzend hält sie fest, das Trennen zweier zusammengeschriebener
Begriffe stelle entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
keinen Gedankenschritt dar. Zum anderen werde in einer Bezeichnung
stets ein bekannter Bedeutungsinhalt gesucht. Ergebe ein Begriff
keinen Sinn, werde der Abnehmer versuchen, aus den Teilen des
Zeichens einen Sinn zu erschliessen und werde den Begriff dement-
sprechend auftrennen. Die blosse Zweisprachigkeit eines Zeichens
führe in der Regel nicht zu dessen Unterscheidungskraft. Selbst wenn
eine Mehrdeutigkeit vorliegen würde, würde diese nicht zur Schutz-
fähigkeit des Zeichens führen, sofern mindestens eine dieser Be-
deutungen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen direkt beschreibend sei. Liege – wie vorliegend – der
beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, könne die
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Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutungen den
Gemeingutcharakter nicht aufheben. Sie erachte den Begriff „easy“ als
eine rein qualitative Angabe, deren Sinngehalt sich ohne Gedanken-
aufwand aus der vorliegenden Kombination mit der Sach- oder Eigen-
schaftsbezeichnung „weiss“ und den entsprechenden Waren ergebe.
Ein „leicht handhabbares Weiss“ verspreche, dass die Farbe z.B. nicht
tropfe, schnell trockne oder gut decke. In diesem Sinne werde der Be-
griff von verschiedenen Anbietern der Branche auch verwendet. Die
von der Beschwerdeführerin zitierten Voreintragungen seien zwar
Kombinationen aus der rein qualitativen Bezeichnung „easy“ mit einem
Begriff, welcher einen (beliebigen) Sinngehalt habe, aber das jeweilige
Element habe keinen konkreten oder zumindest keinen direkt be-
schreibenden Sinngehalt im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren. Aus diesem Grund hätten die zitierten Voreintragungen zum
Markenschutz in der Schweiz zugelassen werden können. Da
schliesslich der direkt beschreibende Charakter des Zeichens ihrer
Auffassung nach feststehe, handle es sich nicht um einen Grenzfall,
weshalb der Registrierung als Gemeinschaftsmarke auch keine
Indizienwirkung zukomme.
D.
Die Beschwerdeführerin hat auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung stillschweigend verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse
an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52
Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich aus-
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gewiesen (Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den
Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz,
MSchG, SR 232.11) sind Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom
Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als
Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt
haben.
Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsver-
kehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für die
Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers
erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (Eidgenössische Rekurs-
kommission für geistiges Eigentum [RKGE] in: Zeitschrift für
Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2003 S.
495 E. 2 – Royal Comfort; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz,
Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung
des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art.
2, N. 34; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Roland von Büren / Lucas
David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs-
recht, Bd. III/1 [nachfolgend: Marbach, SIWR III/1], Basel 2009, N.
247). Dazu gehören unter anderem Sachbezeichnungen, sowie Hin-
weise auf Eigenschaften, wie die Beschaffenheit, die Bestimmung, den
Verwendungszweck, die Zeit der Erzeugung oder die Wirkungsweise
der Waren oder Dienstleistungen, für welche das Zeichen hinterlegt
wurde (RKGE in sic! 2003 S. 495 E. 2 – Royal Comfort, mit Verweis
auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 1998 – Avantgarde, in
sic! 1998 S. 397; BGE 128 III 447 E. 1.5 – Première; BGE 127 III 160
E. 2b/aa – Securitas; vgl. auch Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums,
revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 [PVÜ, SR 0.232.04]). Als Ge-
meingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die sich in allgemeinen
Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen
(Urteil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 – we
make ideas work; BGE 129 III 225 E. 5.1 – Masterpiece I).
Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder
Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienst-
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leistungen hindeuten, macht ein Zeichen aber noch nicht zum Ge-
meingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder
Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende
Charakter der Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen
Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen
Aufwand an Phantasie zu erkennen ist (BGE 128 III 447 E. 1.5 –
Première; BGE 127 III 160 E. 2b/aa – Securitas; Urteile des Bundes-
gerichts 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 3.2 – AdRank, und
4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1 – American Beauty).
Setzt sich die Marke aus Wörtern einer anderen als einer
schweizerischen Landessprache zusammen, so ist auf die Sprach-
kenntnisse der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Die
englische Sprache ist dem schweizerischen Durchschnittsverbraucher
zumindest in den Grundzügen vertraut, so dass nicht nur einfache
Wörter mit leicht verständlichem Sinngehalt, sondern auch komplexere
Aussagen verstanden werden (WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 17). Englische
Begriffe müssen mit anderen Worten berücksichtigt werden, sofern sie
einem nicht unbedeutenden Teil der Bevölkerung unseres Landes
bekannt sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 – Masterpiece I; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 –
After hours, und B-8371/2007 vom 19. Juni 2008 E. 5 – Leader).
Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammen-
gesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu
ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im
Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender,
unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 – After hours,
und B-5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 – Peach Mallow).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Bereich der
Zeichen des Gemeingutes Grenzfälle einzutragen und die endgültige
Entscheidung dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 –
Swatch-Uhrband, BGE 129 III 225 E. 5.3 – Masterpiece I).
3.
Die Frage, ob eine Marke eine Beschaffenheitsangabe darstellt, ist aus
Sicht der angesprochenen Abnehmerkreise zu beurteilen (WILLI,
a.a.O., Art. 2, N. 41; MARBACH, SIWR III/1, N. 248). Bei der Beurteilung
der Freihaltebedürftigkeit eines Zeichens bestehen die massgeblichen
Verkehrskreise dagegen aus den Mitgliedern der betreffenden
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Branche, allen voran aus den Konkurrenten des Hinterlegers (WILLI, a.
a. O., Art. 2, N. 44; MARBACH, SIWR III/1, N. 248). Zur Annahme von
Gemeingut genügt es, dass bloss ein bestimmter Kreis der
Adressaten, z.B. die Fachleute, das Zeichen als beschreibend erachtet
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-985/2009 vom 27. August
2009 E. 3 – Bioscience Accelerator, mit Verweis u.a. auf RKGE in sic!
1999 S. 557 E. 4 – Pedi-Med, und LUCAS DAVID, Kommentar zum
Markenschutzgesetz, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Markenschutzgesetz / Muster- und Modellgesetz, Basel 1999 [hier-
nach: David, Kommentar MSchG], Art. 2, N. 9).
Soweit noch strittig, wird das fragliche Zeichen für folgende Waren
beansprucht:
Klasse 2: Farben, Lacke, Lasuren; Glasuren; Grundiermittel (soweit in Klasse
02 enthalten), Spachtelmasse (soweit in Klasse 02 enthalten);
bakterizide/fungizide Anstrichmittel; Bautenlacke, Farbmittel, Farbstoffe,
Farbpasten (soweit in Klasse 02 enthalten), Beizen.
Klasse 19: Putze (soweit in Klasse 19 enthalten).
Diese Waren richten sich primär an Fachleute aus dem Bereich
Malerei, Gipserei, Schreinerei und Bau, aber auch an Durchschnitts-
konsumenten.
4.
Beim angemeldeten Zeichen „easyweiss“ handelt es sich um eine
Wortneuschöpfung. Das erste Zeichenelement „easy“ stammt aus dem
Englischen und bedeutet auf Deutsch „leicht, mühelos, unbeschwert,
unbesorgt, sorglos, bequem, angenehm, gemächlich, gemütlich,
mässig, erträglich, leichtfertig, locker, frei, ungezwungen, zwanglos,
natürlich, frei“ (LANGENSCHEIDT HANDWÖRTERBUCH ENGLISCH, Berlin /
München / Wien / Zürich / New York 2005, S. 188), auf Französisch
„facile, placide, tranquille, paisible, aisé“ (LE ROBERT & COLLINS, Paris
1987, S. 1249 f.). Das zweite Wortelement „weiss“ ist deutsch; weiss
ist die hellste aller Farben (DER BROCKHAUS MULTIMEDIAL, 2008, Stichwort
„weiss“).
4.1 Die Beschwerdeführerin gibt zu bedenken, das Zeichen
„easyweiss“ lasse sich nicht ohne Weiteres in die Wortbestandteile
„easy“ und „weiss“ zerlegen. Da das fragliche Zeichen aus einheit-
lichen Blockbuchstaben bestehe, werde es – wie auch etwa „Fitmore“
(vgl. RKGE in sic! 2004 S. 27) – vom Publikum nicht in seine Bestand-
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teile zerlegt werden. Entsprechend werde es vorab als Phantasie-
zeichen verstanden. Zudem stelle eine entsprechende Zerlegung des
Zeichens einen ersten Gedankenschritt dar, welcher bereits der An-
nahme eines direkt beschreibenden Sinngehalts entgegenstehe.
Soweit sich ein Zeichen ohne Weiteres in zwei (oder mehr) verständ-
liche Wortteile zerlegen lässt, stellt die Zerlegung an sich noch keinen
speziellen Gedankenaufwand dar, der der Qualifizierung des Zeichens
als direkt beschreibend entgegen stehen würde (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-4053/2009 vom 16. Juli 2007 E. 6 –
Projob).
Das strittige Zeichen „easyweiss“ lässt sich ohne Weiteres in die Be-
standteile „easy“ und „weiss“ zerlegen, da beide Begriffe den an-
gesprochenen Verkehrskreisen bekannt sind: „Easy“ hat seinen Ur-
sprung in der englischen Sprache, ist indessen bereits in die Um-
gangssprache eingeflossen und wird dort im Sinne von „leicht, locker“
gebraucht (DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, Mannheim /
Leipzig / Wien / Zürich 2007, S. 442), weswegen es auch nicht speziell
übersetzt werden muss; es ist als viel verwendeter Anglizismus all-
gemein verständlich geworden (vgl. auch WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 92,
mit Verweis auf RKGE in sic! 1999 S. 272 – Polynorm). Das Element
„weiss“ darf ohnehin als bekannt vorausgesetzt werden. Zwar wurde
das angemeldete Zeichen wie die von der Beschwerdeführerin zitierte
Marke „fitmore“ in einheitlichen Blockbuchstaben und ohne Unter-
teilung hinterlegt. Anders als das zweite Element „more“ von „fitmore“,
welches oft als Endung („-more“) verwendet wird (z.B. in Personen-
namen und geografischen Bezeichnungen) und in dieser Ver-
wendungsart keine eigenständige Bedeutung hat (vgl. RKGE in sic!
2004 S. 27 E. 5 – fitmore), verliert „weiss“ seine Bedeutung im Zu-
sammenhang mit dem ersten Element „easy“ nicht; es ist und bleibt
ein Adjektiv, welches eine Farbe beschreibt. Zudem wird „easy“ auch
in seiner umgangssprachlichen Verwendungsart englisch aus-
gesprochen, während das Wort „easyweiss“, wenn es als Einheit ver-
standen würde, „e-a-si-weiss“ gelesen werden müsste, was ungewohnt
klänge. Insofern ist anzunehmen, dass „easyweiss“ von den an-
gesprochenen Verkehrskreisen als zusammengesetzter Begriff, und
nicht als Einheit respektive Phantasiezeichen verstanden wird (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7395/2006 vom 16. Juli
2007 E. 6 – Projob).
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4.2 Die Beschwerdeführerin gibt weiter zu bedenken, beide Wort-
bestandteile seien als mehrdeutig zu werten; dies gelte umso mehr für
die daraus zusammengesetzte Wortneuschöpfung. Das betroffene
Zeichen könne im Gesamteindruck als „ungezwungenes Weiss“, „un-
gezwungenes Licht“, „leichtes Weiss“, „leichte Reinheit“ oder auch
„angenehmes Weiss“ verstanden werden. Bleibe dem Betrachter ein
solcher Interpretationsspielraum und seien verschiedene
Assoziationen möglich, führe dies zur Kennzeichnungskraft des frag-
lichen Zeichens.
Gemäss konstanter Praxis kann die Mehrdeutigkeit eines Zeichens zur
Schutzfähigkeit führen, wenn nicht auszumachen ist, welche von
mehreren Bedeutungen dominiert, und dies zu einer Unbestimmtheit
des Aussagegehalts des Zeichens führt (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4.5 – Post, und B-
2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.3 – Total Trader; RKGE in sic! 2007
S. 269 E. 4 – Royal). Anders ist dagegen zu entscheiden, wenn ein
beschreibender Sinngehalt im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen vorherrschend ist; in einem solchen Fall
kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutungen den
Gemeingutcharakter nicht aufheben (Urteile des Bundesgerichts
4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 – Post, und 4A_492/2007
vom 14. Februar 2008 E. 3.4 – Gipfeltreffen). Schliesslich erfüllt ein
Zeichen den Ausschlussgrund des Gemeinguts, wenn mehrere mög-
liche Sinnvarianten des Zeichens letztlich auf dieselbe beschreibende
Bedeutung hinauslaufen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4.5 – Post; vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 5.2.1 – After
hours).
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 2 und
19 (Farben, Putze etc.), welche im vorliegenden Verfahren noch
streitig sind, besteht kein Zweifel, dass mit „weiss“ die Farbe weiss
gemeint ist, weshalb die symbolischen Bedeutungen von weiss (Licht,
Reinheit) in den Hintergrund rücken. Das Wortelement „easy“ hat zwar
eine Reihe von Bedeutungen (vgl. E. 4), doch wird den an-
gesprochenen Verkehrskreisen primär dessen umgangssprachliche
Bedeutungen „leicht, locker“ in den Sinn kommen. Zusammengesetzt
wird das Zeichen daher im Sinne von „leichtes, lockeres Weiss“ ver-
standen werden.
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4.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, selbst unter
der Annahme, dass „easyweiss“ als „leichtes Weiss“ oder, wie die Vor-
instanz geltend macht, als „leicht handhabbares Weiss“ gelesen
würde, seien weitere Gedankenschritte nötig, um darin eine be-
schreibende Aussage zu entdecken: „Was / wieso ist dieses Weiss
easy?“ Die Bedeutung von „leicht handhabbarer Spachtelmasse, Lasur
etc.“ liege dabei keinesfalls auf der Hand.
Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, „easy“ sei eine
rein qualitative Angabe, deren Sinngehalt sich ohne Gedankenauf-
wand aus der vorliegenden Kombination mit der Sach- und Eigen-
schaftsbezeichnung „weiss“ und den entsprechenden Waren ergebe.
Die beanspruchten Waren wie Farben und Putze, welche „easy“ und
somit „leicht handhabbar“ seien, seien vom Abnehmer mehr als er-
wünscht. Der Begriff „easy“ verspreche dem Abnehmer, dass er bei-
spielsweise die Farbe oder den weissen Verputz leicht und ohne
Probleme auftragen könne. Ein „leicht handhabbares Weiss“ ver-
spreche, dass die Farbe beispielsweise nicht tropfe, schnell trockne
oder gut decke. Der Ausdruck „easy“ respektive „leicht handhabbar“
sei somit rein qualitativ anpreisend und beziehe sich auf eine Vielzahl
positiver Eigenschaften, welche das entsprechende weisse Produkt
aufweisen solle.
Die Waren, welche von der angefochtenen Marke beansprucht werden
und hier noch strittig sind, sind Produkte des Maler-, Gipser-, Schrei-
ner- und Baubedarfs etc., welche auf Oberflächen aufgetragen wer-
den. Es handelt sich im weitesten Sinne um Anstrichmittel respektive
Bestandteile davon. Anstrichmittel sind flüssige bis pudding- und pas-
tenförmige Werkstoffe, die durch Streichen, Rollen, Spritzen oder Tau-
chen auf die Oberfläche fester Werkstoffe gebracht werden und dort
nach dem Auftrag einen Film bilden, den Anstrich, der den Werkstoff
schützt und ihm ein schönes Aussehen gibt (FRANK NIEPEL, Knaurs Gro-
sses Handwerksbuch, München 1987, S. 107). Angesichts der mit dem
Anstreichen verbundenen Schwierigkeiten (vgl. FRANK NIEPEL, a.a.O., S.
113 ff.) ist beim Kauf solcher Produkte die Art und Weise, wie sie auf-
getragen werden können, ein wesentlicher Faktor. Häufig wird daher in
der Werbung oder in Heimwerkerforen auf die Verarbeitungseigen-
schaft hingewiesen (vgl. etwa betreffend
Gipsputze, betreffend Nano-Fassadenfarbe,
betreffend Überrollfarbe Aussen, betref-
fend „Walith aussen FDA 1200“ [wässrige Kunstharzdispersionsfarbe
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für Fassaden], betreffend Innen-/Dispersionsfarben).
„Easy“ weist somit darauf hin, dass das Anstrichmittel leicht, d.h. mü-
helos, verarbeitet werden kann. Das zweite Element „weiss“ beschreibt
die Farbe des Produkts.
In Verbindung mit den hier noch strittigen Waren, nämlich Farben,
Lacke, Lasuren, Glasuren, Grundiermittel, Spachtelmasse,
bakterizide/fungizide Anstrichmittel, Bautenlacke, Farbmittel,
Farbstoffe, Farbpasten, Beizen (Klasse 2) sowie Putze (Klasse 19)
welche weiss sein können, weist die angemeldete Marke „easyweiss“
somit darauf hin, dass mit dem damit versehenen Produkt eine
Oberfläche (z.B. eine Wand, Holzzaun, Fensterrahmen) leicht, d.h.
mühelos, weiss gemacht werden kann. Insofern ist das Zeichen nicht
mehrdeutig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass „easyweiss“ eine
Produkteigenschaft dieser Waren der Klassen 2 und 19 beschreibt und
daher Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG darstellt. Für nicht
weisse Waren wäre das Zeichen sachlich irreführend (vgl. WILLI, a.a.O.,
Art, 2, N. 244), weshalb es gestützt auf Art. 2 Bst. c MSchG vom
Markenschutz ausgeschlossen werden müsste.
Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob das hinterlegte
Zeichen freihaltebedürftig ist und daher auch aus diesem Grunde dem
Gemeingut zugeordnet werden muss.
5.
Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Marke
„easyweiss“ als Gemeinschaftsmarke eingetragen worden sei.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ausländischen
Entscheidungen bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters
grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung zu. Es ist auch kein
Grenzfall zu beurteilen, der eine Berücksichtigung einer ausländischen
Praxis unter Umständen rechtfertigen könnte (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 – Firemaster; BGE
129 III 229 E. 5.5 – Masterpiece I; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-6910/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8 – 2LIGHT; WILLI, a.a.O.,
Art. 2, N. 9). Bei dem von der Beschwerdeführerin zum Vergleich an-
gerufenen identischen Zeichen, welches in der EU eingetragen worden
ist, handelt es sich um eine Eintragung, die in einer Staatengemein-
schaft erfolgte, für die Englisch – im Gegensatz zur Schweiz – als eine
der Amtssprachen gilt und in denen die massgebenden Verkehrskreise
deshalb über eine grössere Sprachkompetenz verfügen und so allen-
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falls auch Mehrdeutigkeiten herauszuhören vermögen, die Markenfä-
higkeit indizieren könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004
vom 25. November 2004 E. 4.3 – Firemaster; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-653/2009 vom 14. April 2009 E. 6.1 – Express Advan-
tage).
Die Beschwerdeführerin kann daher aus der Eintragung des Zeichens
„easyweiss“ im Ausland nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.
Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die Schweizer Vor-
eintragungen Nr. 545'921 EASYPRINT und Nr. 515'521 EASY EDGE
sowie auf die internationalen Registrierungen Nr. 756'480 EASYLAC,
Nr. 906'645 „Easy lift“, Nr. 814'388 „easy%“ sowie Nr. 871'048 EASY
PLUS, deren Schutz auf die Schweiz erstreckt worden ist. Die ge-
nannten Voreintragungen seien im Hinterlegungszeitpunkt allesamt
jünger als 8 Jahre gewesen. Die Eintragung des angemeldeten Zei-
chens sei daher auch auf Grund der in Art. 8 BV statuierten Gleichbe-
handlungspflicht angezeigt.
6.1 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen „easyweiss“
bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der
Rüge, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht ver-
langt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise aner-
kannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwen-
denden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie
auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil
des Bundesgerichts vom 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 –
Firemaster, mit Verweis auf BGE 127 I 1 E. 3a; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-985/2009 vom 27. August 2009 E. 8.1 – Bioscience
Accelerator, und B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 10 – Afri-Cola).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin genannten Voreintragun-
gen bringt die Vorinstanz vor, diese seien zwar Kombinationen aus der
rein qualitativen Bezeichnung „easy“ mit einem Begriff, welcher einen
(beliebigen) Sinngehalt habe, das jeweilige Element habe aber keinen
konkreten, oder zumindest keinen direkt beschreibenden Sinngehalt
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren. Aus diesem Grund
hätten die zitierten Voreintragungen zum Markenschutz in der Schweiz
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zugelassen werden können. Insofern ist die Vorinstanz der Ansicht,
ihre bisherige Praxis sei nicht gesetzeswidrig.
6.2 Vorauszuschicken ist, dass die von der Beschwerdeführerin ge-
nannten Registrierungen nicht direkt mit der hier strittigen Anmeldung
vergleichbar sind. Zwar weisen alle Registrierungen als erstes Element
das Wort „easy“ auf, doch keine verfügt als zweites Element ein Adjek-
tiv wie „weiss“ in „easyweiss“. Dennoch ist kurz auf die in der Be-
schwerdeschrift zitierten Beispiele einzugehen:
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat der zweite Bestandteil der in-
ternationalen Registrierungen Nr. 814'388 „easy%“ und Nr. 871'048
EASYPLUS sowie der Schweizer Registrierung Nr. 515'521 EASY
EDGE, d.h. „%“, „PLUS“ und „EDGE“, keinen direkten Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren. Es handelt sich bei diesen Bestandtei-
len daher nicht um die Waren direkt beschreibende Elemente oder gar
Sachbezeichnungen.
Die internationale Registrierung Nr. 756'480 EASYLAC wird wie die
hinterlegte Marke auch für Waren der Klasse 2 beansprucht. Die
Vorinstanz erklärt indessen, dass der zweite Bestandteil „LAC“ höchs-
tens für Waren, welche „Lacke“ sein könnten, direkt beschreibend
wäre. Vorliegendenfalls würden aber die Halbfabrikate, welche zur Her-
stellung von u.a. Lacken verwendet würden, beansprucht, und nicht
die Lacke selber. Zudem handle es sich um eine Mutilation des allen-
falls für Lacke direkt beschreibenden Bestandteils.
Auch die Schweizer Voreintragung Nr. 545'921 EASYPRINT ist unter
anderem für Waren der Klasse 2 eingetragen. Wie die Vorinstanz gel-
tend macht, werden hier nicht die „prints“ (d.h. Drucke, vgl. Langen-
scheidt e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0) selber beansprucht,
sondern Waren, welche allenfalls zum Druck gebraucht werden. Hin-
sichtlich der beanspruchten Fotografien (Klasse 16) könnte allenfalls
eine beschreibende Angabe erkannt werden, da „print“ im Zusammen-
hang mit Fotografien auch „Abzug, Kopie“ bedeutet (vgl. Langen-
scheidt e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0), was indessen mögli-
cherweise nicht allgemein bekannt ist. Die Vorinstanz weist zudem
darauf hin, dass Fotografien nicht die Eigenschaft „leicht zu handha-
ben“ haben könnten. Das „easy“ könne sich hier somit einzig auf den
Herstellungsprozess von Fotografien, auf die Drucker oder allenfalls
auf das Fotopapier beziehen, welche aber vorliegendenfalls nicht be-
ansprucht seien.
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Einzig die internationale Registrierung Nr. 906'645 „Easy lift“ könnte im
Zusammenhang mit „notes adhésives imprimés ou non; étiquettes
auto-adhésives et signets auto-adhésive“ sowie „étiquettes adhésives“
(Klasse 16) als zu weit gehende Schutzausdehnung angesehen wer-
den. „Lift“ bedeutet auf deutsch „hochheben“ (vgl. Langenscheidt e-
Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0), womit „easy lift“ in Verbindung
mit den genannten Waren darauf hindeutet, dass sie leicht
hochgehoben, d.h. entfernt werden können. Nicht ausgeschlossen ist
jedoch, dass „lift“ vom Schweizer Publikum primär mit „Aufzug“ in
Verbindung gebracht wird, weshalb die Vorinstanz „Easy lift“ auch in
Verbindung mit den genannten Produkten als schutzfähig erachtete.
Somit hat die Vorinstanz die genannten, als erstes Element „easy“ ent-
haltenden Marken nur deswegen zum Markenschutz zugelassen, weil
das zweite Element für die beanspruchten Waren (zumindest aus Sicht
der Schweizer Adressaten) nicht direkt beschreibend ist, was auf die
vorliegende Markenanmeldung nicht zutrifft. Selbst wenn die Schutz-
ausdehnung betreffend vereinzelte von den internationalen Registrie-
rungen Nr. 545'921 EASYPRINT und Nr. 906'645 „Easy lift“ bean-
spruchte Waren nicht über alle Zweifel erhaben ist, kann eine eigentli-
che gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz in Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin genannten Voreintragungen nicht ausgemacht
werden. Hinzu kommt, dass die zitierten Fälle nicht direkt mit dem vor-
liegenden vergleichbar sind. Infolgedessen kann sich die Beschwerde-
führerin nicht auf den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht be-
rufen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-985/2009
vom 27. August 2009 E. 8.2 – Bioscience Accelerator).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das angemeldete Zeichen
„easyweiss“ für Farben, Lacke, Lasuren, Glasuren, Grundiermittel (so-
weit in Klasse 02 enthalten), Spachtelmasse (soweit in Klasse 02 ent-
halten), bakterizide/fungizide Anstrichmittel, Bautenlacke, Farbmittel,
Farbstoffe, Farbpasten (soweit in Klasse 02 enthalten), Beizen (Klasse
2) sowie soweit in Klasse 19 enthaltene Putze (Klasse 19) Gemeingut
im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG darstellt respektive sachlich irrefüh-
rend ist (Art. 2 Bst. c MSchG).
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu-
weisen.
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8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren
sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs.
4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht,
VGKE, SR 173.320.2). Bei Markeneintragungen geht es um
Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach
dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich
nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis
zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich
ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen
werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 – Turbinenfuss, mit Hinweisen).
Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen
höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000.- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. MA-Prüf1 hoc/54668/2008; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichts-
urkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Kathrin Bigler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 18. November 2009
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