Abtei lung II
B-4055/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre und Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Said Huber.
A._______ Verband,
Beschwerdeführer,
gegen
B._______ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Patrick Troller
und Dr. iur. Gallus Joller, Troller Hitz Troller & Partner,
Schweizerhofquai 2, Postfach, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Amt für Lebensmittelkontrolle und
Verbraucherschutz,
Vonmattstrasse 16, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Landwirtschaftsrechtliche Verwaltungsmassnahmen
(Berg- und Alp-Verordnung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4055/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Amt für Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz des
Kantons Luzern (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Juli
2007 die Einsprache des A._______ Verbands abgewiesen hat,
dass dieser diese Verfügung am 27. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern (nachfolgend: Verwaltungsgericht) angefochten
hat,
dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2009 auf diese
Beschwerde nicht eingetreten ist, ohne Verfahrenskosten zu erheben
und unter Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses an den
A._______ Verband (nachfolgend: Beschwerdeführer),
dass nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das Verwaltungsge-
richt am 23. Juni 2009 die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung überwiesen hat (unter gleichzeitiger Mitteilung an den Be-
schwerdeführer),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. Juni 2009 die Beschwerde vom 27. Juli 2007 als sachzuständige
Instanz zur Beurteilung übernommen hat,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 4'500.- bis zum 17. August 2009 aufgefordert worden
ist mit dem Hinweis, wonach bei unbenutztem Fristablauf unter Kos-
tenfolge auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist
nicht geleistet hat,
dass deshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung
vom 27. August 2009 einen einzelrichterlichen Nichteintretensent-
scheid in Aussicht gestellt und die B._______ AG (nachfolgend: Be-
schwerdegegnerin) – angesichts des erfolgten Schriftenwechsels vor
dem Verwaltungsgericht – zur Einreichung einer Kostennote für den
anwaltlichen Aufwand aufgefordert hat,
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dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 4. September 2009 die
Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ver-
langt und gleichentags den versäumten Vorschuss einbezahlt hat,
dass die Beschwerdegegnerin am 8. September 2009 die Kostennote
ihrer Rechtsvertreter einreichen liess,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. Septem-
ber 2009 diese Kostennote als deutlich überhöht erachtet und allen-
falls eine Reduktion der Parteientschädigung beantragt,
und erwägt,
dass das vorliegende Verfahren nicht androhungsgemäss im einzel-
richterlichen Verfahren, sondern in der Besetzung mit drei Richtern zu
behandeln ist (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, VGG, SR 173.32), da neben dem Fristwiederherstel-
lungsgesuch vom 4. September 2009 insbesondere die Kostennote der
Beschwerdegegnerin vom 8. September 2009 zu beurteilen ist,
dass nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eine
Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertre-
ter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu han-
deln, und dieser unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts-
handlung nachholt,
dass nach den restriktiv formulierten Voraussetzungen für eine
Fristwiederherstellung die Verhinderung unverschuldet erfolgen muss,
was selbst leichte Fahrlässigkeit ausschliesst (vgl. BERNARD MAITRE/
VANESSA THALMANN [FABIA BOCHSLER], in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 24 N 6 f.),
dass der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, sein Verbandsse-
kretär sei am 26. Juni 2009, als die Zwischenverfügung vom 25. Juni
2009 bei dessen Arbeitgeber, dem Amt für C._______ (nachfolgend:
Amt für C.______), eingetroffen sei, abwesend und danach längere
Zeit in den Ferien gewesen, wobei das Sekretariat des Amtes für
C._______ den privaten Charakter der Post verkannt und diese fälsch-
licherweise nicht an den Verbandssekretär weitergeleitet habe,
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dass bei der Beurteilung des Verschuldens einem Gesuchsteller auch
allfällige Fehler seiner Hilfspersonen angerechnet werden und insbe-
sondere Ferienabwesenheiten keinen rechtlich relevanten Entschuldi-
gungsgrund darstellen (MAITRE/THALMANN [BOCHSLER], a.a.O., Art. 24 N 12
und N 35 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer seit dem Schreiben des Verwaltungsge-
richts vom 23. Juni 2009, welches an die Adresse des Amtes für
C._______ geschickt worden war, wusste, dass die Streitsache zur Be-
handlung ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen worden war,
dass der Beschwerdeführer angesichts des ihm mit Urteil des Verwal-
tungsgerichts vom 30. März 2009 zurückerstatteten Kostenvorschus-
ses von Fr. 2'500.- grundsätzlich damit rechnen musste, dass das neu
mit der Sache befasste Bundesverwaltungsgericht schon sehr bald
ebenfalls einen solchen Vorschuss einverlangen würde,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend macht, das
Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2009 oder die Zwi-
schenverfügung vom 25. Juni 2009 wäre bei ihm nicht eingetroffen,
dass der Beschwerdeführer letztlich einzig interne Organisationsmän-
gel beklagt, welche vom Beschwerdeführer zu vertreten sind, unab-
hängig davon, wer diese intern letztlich zu vertreten hat,
dass solche Organisationsmängel bei der Behandlung der Post nicht
als unverschuldete Verhinderung im Sinne der Rechtsprechung gelten
(MAITRE/THALMANN [BOCHSLER], a.a.O., Art. 24 N 12 und N 35 mit Hinwei-
sen),
dass deshalb das Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. September
2009 abzuweisen ist,
dass mangels rechtzeitig erfolgtem Kostenvorschuss androhungsge-
mäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdegegnerin obsiegt,
weshalb ihr eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
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dass in der Kostennote vom 8. September 2009 für einen Zeitaufwand
von insgesamt (...) Stunden ein Honorar von Fr. (...) (inkl. MWST) gel-
tend gemach wird,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. Septem-
ber 2009 sinngemäss beantragt, es sei höchstens ein Aufwand von
zwei Arbeitstagen zu Fr. 200.-/h anzuerkennen,
dass angesichts der Streitsache, welche sich nicht durch ausseror-
dentliche Komplexität auszeichnet, das mit der Kostennote geltend ge-
machte Honorar von insgesamt Fr. (...) (inkl. MWST) für (...) Stunden
als zu hoch erscheint, weshalb der entschädigungswürdige Zeitauf-
wand im Sinne der Kritik des Beschwerdeführers mit zwei Arbeitstagen
(16.8 h) zu veranschlagen ist, wobei als Stundenansatz der Mittelwert
zwischen Fr. 200.- und Fr. 400.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) der Hono-
rarberechnung zu Grunde zu legen ist,
dass insofern eine Parteientschädigung von Fr. 5'423.05 (inkl. MWST:
16.8 h x Fr. 300/h x 1.076) als angemessen erscheint (Art. 9 Abs. 1
und Art. 10 Abs. 2 VGKE), welche der Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils der Beschwerdegegnerin wird entrichten
müssen,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.-
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. September 2009 wird abge-
wiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten des Beschwerdeführers eine
Parteientschädigung von Fr. 5'423.05 (inkl. MWST) zugesprochen. Die-
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ser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur-
teils der Beschwerdegegnerin zu entrichten.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet werden.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Schreiben des
Beschwerdeführers vom 4. September 2009)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Tu/JR; Gerichtsurkunde, Beilage: Schreiben
des Beschwerdeführers vom 4. September 2009)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsur-
kunde)
Die vorsitztende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 12. November 2009
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