B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 21.02.2020 (2C_1010/2019)
Abteilung II
B-4060/2019
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),
Erstinstanz.
Gegenstand
Anerkennung Abschluss/Ausbildung.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführerin wurde am (…) 1987 in Deutschland die "Ur-
kunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Kranken-
gymnast(in)" ausgestellt.
A.b Am 5. Februar 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der Erstinstanz
ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen
Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Abschluss Physiothe-
rapeutin/Physiotherapeut FH (BSc).
A.c Mit Verfügung vom 2. August 2018 stellte die Erstinstanz fest, dass
eine Anerkennung der Berufsqualifikation erst nach Abschluss eines 6-mo-
natigen Anpassungslehrganges mit Zusatzausbildung oder nach Absolvie-
ren einer Eignungsprüfung erfolgen könne.
Sie führte aus, ein Vergleich der Ausbildung der Beschwerdeführerin mit
den schweizerischen Ausbildungsinhalten habe ergeben, dass die Be-
schwerdeführerin Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens auf-
weise. Darum sei eine Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses mo-
mentan nicht möglich. Auch ihre Berufserfahrung sei nicht geeignet, die
festgestellten Lücken auszugleichen.
A.d Mit Schreiben vom 27. August 2018 erhob die Beschwerdeführerin bei
der Vorinstanz Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz.
A.e Die Vorinstanz wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Ent-
scheid vom 24. Juli 2019 ab.
Sie führte im Wesentlichen aus, an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfest-
stellungen sei nichts auszusetzen. Der Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerin Physiotherapie-Praktikanten betreue, vermöge nicht nachzuweisen,
dass sie über die geforderten Kompetenzen im Bereich wissenschaftliches
Arbeiten verfüge. Zudem sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekom-
men.
B.
Mit Eingabe vom 8. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz
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vom 24. Juli 2019. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides und die Anerkennung ihres deutschen Diplomes.
Sie bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör
verletzt sowie Beweismittel unvollständig und falsch gewürdigt. Auch ent-
spreche nicht den Tatsachen, dass sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe.
C.
Mit Eingabe vom 23. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin unauf-
gefordert eine Beschwerdeergänzung ein.
D.
Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 beantragte die Erstinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 reichte die Vorinstanz die Vernehmlas-
sung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 2. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin unauf-
gefordert eine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde-
führerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
B-4060/2019
Seite 4
3.
3.1 Vorliegend ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu beurteilen.
Daher ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) zu
beachten. Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeug-
nisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwend-
bar erklärten Rechtsakten der EU zu anerkennen. Zu diesen Rechtsakten
gehört die Richtlinie 2005/36/EG, welche mit dem Beschluss Nr. 2/2011
des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von
Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (de-
tailliert dazu Urteile des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3 f. und
B-3706/2014 vom 28. November 2017 E. 6.3.1; Urteil des BGer
2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.).
3.2 Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anerken-
nung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen,
soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist
(Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9 FZA). Die Bestimmun-
gen der allgemeinen Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachwei-
sen sind auf alle Diplome anwendbar, die nicht von den Kapiteln II und III
erfasst sind (Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG).
Danach bedingt die Anerkennung Folgendes:
"Artikel 13
Anerkennungsbedingungen
(1) Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem
Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen ab-
hängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats
den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen,
der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet
die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Auf-
nahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie
Inländern.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
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b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest
unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitglied-
staat fordert.
(2) [Ausübung eines reglementierten Berufes in einem anderen Mitgliedstaat]
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gewährt
der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf und
erlaubt dessen Ausübung, wenn in seinem Hoheitsgebiet für den Zugang zu
diesem Beruf ein Ausbildungsnachweis verlangt wird, der eine Hochschul-
oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschließt, und der Antragsteller
über einen Ausbildungsnachweis des Niveaus gemäß Artikel 11 Buchstabe c
verfügt.
Artikel 14
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der
nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens
dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ab-
legt:
a) wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 nach-
weist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten
Ausbildungsdauer liegt;
b) wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-
lich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt
werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist;
c) wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere
reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat
des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Be-
rufs im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sind, und wenn dieser Unterschied in
einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert
wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterschei-
den, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden,
den der Antragsteller vorlegt.
(2) Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Ge-
brauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpas-
sungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen. […]
(3) [Ausnahmen vom Grundsatz der freien Wahl]
(4) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b und c sind
unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen,
deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs
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ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abwei-
chungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitglied-
staat geforderten Ausbildung aufweist.
(5) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat,
wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine
Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im
Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einen Drittland erwor-
benen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder
teilweise ausgleichen können.“
3.3 Der Anerkennungsstaat kann bei der allgemeinen Anerkennung – im
Gegensatz zur automatischen Anerkennung – die Qualifikation des Antrag-
stellers sowohl formell als auch materiell überprüfen. Die Behörde hat da-
bei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit
den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaat-
lichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Der Antragsteller muss der
Behörde hierzu die nötigen Unterlagen liefern (Art. 50 der Richtlinie
2005/36/EG). Ergeben sich wesentliche Unterschiede, so kann der Aufnah-
mestaat vom Antragsteller Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richt-
linie 2005/36/EG verlangen. Wesentliche Unterschiede können dabei eine
unterschiedliche Ausbildungsdauer, ein unterschiedlicher Inhalt der Ausbil-
dung oder ein unterschiedlicher Tätigkeitsbereich sein (Art. 14 Abs. 1
Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; Urteil des BVGer A-368/2014 vom
6. Juni 2014 E. 5.2; NINA GAMMENTHALER, Diplomanerkennung und
Freizügigkeit, 2010, S. 160; FRÉDÉRIC BERTHOUD, La reconnaissance des
qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse-Union euro-
péenne, 2016, S. 305 ff.).
3.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
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Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4; BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ein Beweismit-
tel unvollständig und falsch gewürdigt. So habe die Vorinstanz ihre Tätig-
keit als Praxisausbildnerin, welche im Schreiben der Rehaklinik (…) vom
28. November 2009 (recte: 2011) aufgelistet sei, nicht gewürdigt. Sie sei
zuständig und verantwortlich für das Erstellen von Ausbildungsplänen, das
Anleiten, Begleiten und Unterstützen von Praktikanten, das Überwachen
und Beurteilen von Leistungszielen und die Erstellung von fachlichen Be-
urteilungen von wissenschaftlich ausgebildeten Physiotherapie-Studieren-
den in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund sei es widersinnig anzuneh-
men, dass sie nicht über die notwendige wissenschaftliche Kompetenz ver-
füge.
4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, Berufserfahrung sei nur in selte-
nen Fällen geeignet, Bildungslücken zu kompensieren. Fehlende theoreti-
sche Kenntnisse im Bereich wissenschaftliches Arbeiten könnten ohnehin
nicht durch Berufserfahrung behoben werden. Beim wissenschaftlichen Ar-
beiten gehe es darum, Methoden zu erlernen und zu reflektieren. Dies sei
nicht vergleichbar mit der Anwendung der Methoden. Darüber hinaus ver-
möge die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass sie sich die erfor-
derlichen Kenntnisse habe aneignen können.
4.3 Die Erstinstanz führt aus, es sei nur schwer vorstellbar, wie fehlende
theoretische Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung mit Berufserfahrung
ausgeglichen werden könnten. Für das Arbeiten als Physiotherapeutin
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seien fundierte Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens
unerlässlich. Diese Kenntnisse habe sich die Beschwerdeführerin weder in
ihrer Ausbildung noch in ihrer praktischen Tätigkeit aneignen können, wes-
halb Ausgleichsmassnahmen gerechtfertigt seien. Die Ausbildung der Be-
schwerdeführerin sei demnach nicht gleichwertig mit der Ausbildung einer
diplomierten Physiotherapeutin FH.
4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre Ausbildung im Ver-
gleich zur schweizerischen Ausbildung wesentliche Lücken im Bereich des
wissenschaftlichen Arbeitens aufweist (vgl. Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie
2005/36/EG). Sie macht lediglich geltend, ihre Berufspraxis könne dieses
Manko ausgleichen (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). Zu die-
sem Zweck reichte sie unter anderem ein Schreiben der Rehaklinik (…) als
Beweismittel zu den Akten. Sie bringt nun vor, die Vorinstanz habe dieses
nicht gewürdigt. In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz zu
diesem Schreiben aus, dass daraus lediglich zu entnehmen sei, dass sie
für die Betreuung der Physiotherapie-Praktikanten zuständig sei. Weiter
schreibt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei gemäss dem Schrei-
ben für die Erstellung der Ausbildungspläne, das Anleiten, Begleiten und
Unterstützen der Praktikanten, die Überwachung und Beurteilung der Leis-
tungsziele und die Erstellung der fachlichen Beurteilung zuständig. Dem-
gemäss zeige die Beschwerdeführerin damit nicht auf, inwiefern sie sich
als Praxisausbilderin die erforderlichen Kompetenzen im Bereich wissen-
schaftliches Arbeiten angeeignet habe.
Im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens geht es um das Erlernen von
Arbeitstechniken und Methoden. Aspekte des wissenschaftlichen Arbei-
tens sind unter anderem das Definieren einer Problemstellung, das richtige
Recherchieren, das Beschaffen, Bewerten und Verwalten von Literatur und
anderen Quellen sowie das korrekte Zitieren (
men/fs/info-studienarbeiten/wissenschaftliches-arbeiten, abgerufen am
1.11.2019). Aus dem Schreiben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin
vom 28. November 2011 mit dem Titel "Funktionsergänzung (Erweiterung
der Kompetenzen und Aufgaben)" geht nicht hervor, dass die Beschwerde-
führerin Arbeitserfahrung aufweist, welche ihre Lücken im Bereich des wis-
senschaftlichen Arbeitens kompensieren könnte. Ihre Funktion beinhaltet
das Betreuen von Praktikanten mit den entsprechenden Zuständigkeiten
und Verantwortlichkeiten. Diese Tätigkeit hat nichts mit dem Erlernen von
Arbeitstechniken und Methoden gemein. Es handelt sich dabei um theore-
tische Kenntnisse, welche naturgemäss nur schwer mit Berufspraxis aus-
geglichen werden können (vgl. BERTHOUD, a.a.O., S. 132). Demnach ist
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festzustellen, dass die Vorinstanz das Schreiben der Arbeitgeberin der Be-
schwerdeführerin sehr wohl gewürdigt hat und dass die Würdigung bun-
desrechtlich nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe
zu Unrecht festgestellt, dass sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Sie
habe im gesamten Verfahren alle Auskünfte wahrheitsgemäss erteilt und
alle Beweismittel, welche sie in den Händen gehabt habe, vorgelegt. Dass
sie das Modul "Erwachsenenbildung" der ZHAW nicht selbst besucht habe,
sondern von einem Kollegen als Multiplikator die entsprechenden Inhalte
vermittelt bekommen habe, könne nicht als Verletzung der Mitwirkungs-
pflichten ausgelegt werden. Ausserdem habe sie die Vorinstanz nicht über
die Folgen einer fehlenden Mitwirkung informiert.
5.2 Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, es gehöre in prozessualer Hin-
sicht zu den Mitwirkungspflichten, dass eine Partei bei der Sachverhaltser-
hebung mithelfe und Beweismittel vorlege, die eine Partei besser kenne
und für die Behörde nicht ermittelbar seien.
5.3 Die Erstinstanz macht geltend, sie habe die Beschwerdeführerin über
die Mitwirkungspflicht aufgeklärt. Im Gesuchsformular seien alle einzu-
reichenden Belege aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe sinngemäss
geltend gemacht, sie habe sich spezifische Kenntnisse im wissenschaftli-
chen Arbeiten angeeignet. Aus diesem Grund habe man sie aufgefordert,
entsprechende Beweismittel einzureichen. Solche seien bis heute nicht
eingegangen.
5.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei. Die
Vorinstanz hat ihr Gesuch im Ergebnis nicht wegen einer Verletzung der
Mitwirkungspflicht abgelehnt. In der angefochtenen Verfügung führt sie
vielmehr aus, dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie
Physiotherapie-Praktikanten betreue, nicht herleiten könne, dass sie über
Kompetenzen im wissenschaftlichen Arbeiten verfüge.
5.5 Die Vorinstanz hat die Berufspraxis der Beschwerdeführerin in der Sa-
che geprüft. Sie kommt indes zum Schluss, dass die berufliche Praxis und
die Tätigkeit als Praxisausbildnerin nicht geeignet sind, die Anforderungen
an das wissenschaftliche Arbeiten auszugleichen. Dieser Schluss ist nicht
zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, inwiefern
die praktische Erfahrung die Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise
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aufzuwiegen vermöchten. Solches lässt sich aufgrund der Akten auch nicht
annehmen.
6.
6.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs vor, da die Vorinstanz ihrer Begründungs-
pflicht nicht nachgekommen sei. Ihre Praktikantenausbildungszeit stelle
gemäss EU-Richtlinie ein wesentlicher Teil ihrer Berufspraxis dar und sei
geeignet, wissenschaftliche Lücken in der Ausbildung zu kompensieren
und könne damit der Anordnung von Ausgleichsmassnahmen entgegen-
stehen. Sie habe als Praxisausbildnerin 19 Studenten ausgebildet und be-
urteilt. Ihre Leistung und Eignung werde von der ZHAW überprüft und dies
sei mit sehr guten Ergebnissen geschehen. Dass die Vorinstanz zum Er-
gebnis komme, dass mit dem Umstand, dass sie Studierende betreue,
nicht nachgewiesen werden könne, dass sie über die geforderten Kennt-
nisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens verfüge, könne von ihr
nicht nachvollziehbar überprüft werden, da diese Feststellung ohne Be-
gründung erfolgt sei. Ihre Ausführungen hierzu seien ignoriert worden.
6.2 Die Erstinstanz führt in ihrer Verfügung vom 2. August 2018 aus, dass
die Beschwerdeführerin gewisse Lücken, im Bereich der therapeutischen
Kompetenzen, in ihrer Ausbildung durch ihre Berufspraxis auszugleichen
vermöge. Sie führt aber auch aus, dass aus keinem der eingereichten Do-
kumente eine Weiterbildung im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens
hervorgehe, weshalb diesbezüglich eine Kompensation nicht möglich sei
(vgl. Verfügung der Erstinstanz vom 2. August 2018 S. 3). Die Vorinstanz
bestätigte diese Ausführungen. Die Vorinstanz hat ihre wesentlichen Über-
legungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Eine sachgerechte
Anfechtung war für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich. Dies
zeigt auch die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin
insbesondere ausführt, aus welchem Dokument sie eine Ausgleichung ih-
rer Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens herleitet. Wie die
vorhergehenden Ausführungen jedoch zeigen, hat die Vorinstanz zutref-
fend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den wesentlichen Unter-
schied in ihrer Ausbildung nicht durch ihre Berufspraxis als Ausbildnerin
von Praktikanten wettmachen kann (vgl. insbesondere E. 4.4). Eine Verlet-
zung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
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7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden
ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge-
bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG
und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der unterlie-
genden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde,
Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. November 2019)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde,
Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. November 2019)
– das eidgenössische Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. November 2019