B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4085/2017
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Disziplinarmassnahme.
B-4085/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der Vollzugsstelle für
den Zivildienst (Zentralstelle, Vorinstanz) vom 5. Oktober 2010 zum Zivil-
dienst zugelassen, wobei die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleis-
tungen auf 159 Tage festgesetzt wurde. Davon leistete er bis zum Zeitpunkt
der vorinstanzlichen Vernehmlassung in diesem Verfahren (1. September
2017) 80 Tage.
B.
Mit Schreiben vom 16. September 2015 informierte das Regionalzentrum
[…] der Vorinstanz den Beschwerdeführer, er müsse im Jahr 2016 eine
Zivildienstleistung von mindestens 26 Tagen Dauer erbringen. Gleichzeitig
forderte es ihn auf, das vollständig ausgefüllte Formular „Einsatzvereinba-
rung“ bis spätestens am 15. Januar 2016 einzureichen.
Nachdem dieser Termin ungenutzt verstrichen war, bat das Regionalzent-
rum den Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom 21. Januar 2016, die
ausstehende Einsatzvereinbarung bis am 5. Februar 2016 einzureichen.
Dabei drohte es ihm für den Säumnisfall an, von Amtes wegen ein kosten-
pflichtiges Aufgebot zu erlassen, bei welchem er weder den Zeitpunkt noch
den Ort seines Einsatzes selber bestimmen könnte.
C.
Am 17. Februar 2016 versuchte das Regionalzentrum erfolglos, den Be-
schwerdeführer telefonisch zu kontaktieren, nachdem die auf den 5. Feb-
ruar 2016 erstreckte Frist ebenfalls ungenutzt abgelaufen war. Mit Schrei-
ben vom 23. Februar 2016 ermahnte es ihn letztmals zur Einreichung einer
Einsatzvereinbarung und verlängerte die entsprechende Frist bis zum
9. März 2016, wobei es ihm wiederum ein kostenpflichtiges Aufgebot von
Amtes wegen androhte.
Am 26. Februar 2016 rief der Beschwerdeführer das Regionalzentrum an
und erklärte, er wolle die restlichen 79 Diensttage im Jahr 2017 leisten,
weshalb er ein Dienstverschiebungsgesuch stellen werde. Er benötige je-
doch mehr Zeit, um alles abschliessend zu vereinbaren. Das Regionalzent-
rum antwortete, er habe die Möglichkeit, ein schriftliches Fristverlänge-
rungsgesuch einzureichen, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, er
werde wohl innert Frist um Dienstverschiebung ersuchen.
B-4085/2017
Seite 3
D.
Da der Beschwerdeführer innert Frist weder eine Einsatzvereinbarung
noch ein Dienstverschiebungsgesuch eingereicht hatte, bot ihn das Regio-
nalzentrum mit Verfügungen vom 23. März 2016 vom Amtes wegen zu ei-
nem Zivildiensteinsatz vom 25. Juli bis zum 19. August 2016 (voraussicht-
lich 26 Tage) im Talbetrieb […], sowie zu einem Vorstellungsgespräch bei
diesem am 16. Mai 2016 auf.
E.
Am 25. Mai 2016 erfuhr das Regionalzentrum vom Einsatzbetrieb, dass
der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen war. Mit
Einschreiben vom 27. Mai 2016 orientierte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer, sie leite deswegen ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein und
gebe ihm Gelegenheit, sich bis zum 9. Juni 2016 schriftlich zu seinem
Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch zu äussern.
Mit E-Mail vom 16. Juni 2016 informierte der Beschwerdeführer die Vor-
instanz, er habe den Vorstellungstermin vergessen, was ein riesiger Lap-
sus seinerseits sei. Er sei jedoch weder vom Einsatzbetrieb noch vom Re-
gionalzentrum auf sein Versäumnis aufmerksam gemacht worden. Statt-
dessen habe er direkt ein juristisches Schreiben mit der Androhung eines
Disziplinarverfahrens erhalten. Sodann erkundigte sich der Beschwerde-
führer, ob er das Vorstellungsgespräch an einem zeitnahen Termin nach-
holen und das Disziplinarverfahren umgehen könne.
Am 20. Juni 2016 erwiderte die Zentralstelle per E-Mail, es sei nicht üblich,
dass das Regionalzentrum bzw. die Einsatzbetriebe sämtliche Zivildienst-
leistenden auf ihre Versäumnisse aufmerksam machten. Ein solcher Hin-
weis hätte auch nichts an der Einleitung eines Disziplinarverfahrens geän-
dert. Um die Frage zu klären, ob er das Vorstellungsgespräch nachholen
könne, möge er sich beim zuständigen Sachbearbeiter des Regionalzent-
rums melden.
In seiner E-Mail-Antwort vom 20. Juni 2016 an die Zentralstelle ergänzte
der Beschwerdeführer, er habe das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch
nicht bewusst missachtet; der Termin sei schlicht und einfach untergegan-
gen. Natürlich sie das sein Verschulden, und er werde für diese Disziplin-
losigkeit geradestehen. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, er studiere
nach wie vor an der Universität […] und werde seinen Abschluss voraus-
sichtlich im Sommer 2017 machen. Als Anhang fügte er seinen Lohnaus-
weis des Jahres 2015 bei.
B-4085/2017
Seite 4
F.
Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge nicht beim Regionalzent-
rum.
Am 12. Juli 2016 erkundigte sich das Regionalzentrum telefonisch beim
Einsatzbetrieb, ob doch noch ein Vorstellungsgespräch mit dem Beschwer-
deführer stattgefunden habe. Der Betrieb antwortete, er habe nichts mehr
vom Beschwerdeführer gehört und wolle diesen auch nicht mehr im Einsatz
haben.
G.
Am 25. Juli 2016 orientierte der Einsatzbetrieb das Regionalzentrum tele-
fonisch, er habe am Vortag einen Anruf des Beschwerdeführers erhalten.
Dieser habe mitgeteilt, er habe „diese Woche“ keine Zeit; er werde dann
„nächste“ Woche kommen. Daher wünsche der Betrieb keinen Einsatz mit
dem Beschwerdeführer mehr; das Vertrauensverhältnis sei nicht mehr ge-
geben.
H.
In einem Schreiben vom 26. Juli 2016 informierte das Regionalzentrum den
Beschwerdeführer, er könne den Einsatz nicht zu einem späteren Zeitpunkt
beginnen. Gleichzeitig forderte es ihn auf, für die Dienstpflicht des Jahres
2016 umgehend eine Einsatzvereinbarung einzureichen.
I.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 setzte die Zentralstelle den Beschwerde-
führer von der Einleitung eines zweiten Disziplinarverfahrens, nunmehr we-
gen des Nichtantretens des Zivildiensteinsatzes am 25. Juli 2016, in Kennt-
nis und gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 25. August 2016 dazu zu äus-
sern.
In seiner Stellungnahme vom 24. August 2016 legte der Beschwerdeführer
dar, er habe am 24. Juli 2016 mit dem Einsatzbetrieb telefoniert, da er keine
genaueren Informationen gehabt habe, wann und wo er seinen Einsatz be-
ginnen müsse. Zusätzlich sei er in einer Zwickmühle gesessen. Vom
16. bis zum 30. Juli 2016 sei er als Co-Leiter und Betreuer im Ferienlager
einer Organisation […], bei welcher er 2015 einen Zivildiensteinsatz geleis-
tet habe, engagiert gewesen. Eine Woche hätte sich also mit seinem Zivil-
diensteinsatz vom 25. Juli bis zum 19. August 2016 überlappt. Deshalb
habe er beim Einsatzbetrieb angefragt, ob sich der Einsatz allenfalls um
B-4085/2017
Seite 5
eine Woche verschieben lasse. Diese Anfrage sei natürlich äusserst kurz-
fristig gewesen. Die Angelegenheit habe sich aber ohnehin erledigt, weil er
seinen Dienst bei diesem Einsatzbetrieb unter keinen Umständen hätte
durchführen können. Somit sehe er seine Pflicht zur Erbringung ordentli-
cher Zivildienstleistungen auch nicht als verletzt an, denn er wäre ihr
selbstverständlich nachgekommen, wenn der Betrieb darauf bestanden
hätte, dass er den Einsatz per 25. Juli 2016 beginne.
J.
Mit Schreiben vom 9. September 2016 wies das Regionalzentrum den Be-
schwerdeführer darauf hin, dass er im Jahr 2017 eine Zivildienstleistung
von mindestens 26 Tagen erbringen müsse. Zugleich forderte es ihn auf,
das vollständig ausgefüllte Formular „Einsatzvereinbarung“ bis am 15. Ja-
nuar 2017 einzureichen.
Nach mehreren Mahnungen und Fristerstreckungen erhielt das Regional-
zentrum am 23. März 2017 eine Vereinbarung für einen Zivildiensteinsatz
des Beschwerdeführers vom 16. bis zum 31. Juli 2017 bei […]. In einem
Schreiben an ihn vom 23. März 2017 konstatierte das Regionalzentrum,
dieser Einsatz entspreche einer Dauer von 16 Diensttagen, während sich
die Einsatzpflicht für das Jahr 2017 auf 26 Tage belaufe. Der Beschwerde-
führer werde daher gebeten, bis spätestens am 6. April 2017 eine weitere
Einsatzvereinbarung für die Leistung von mindestens 10 Diensttagen im
Jahr 2017 einzureichen. Andernfalls müsse ihn das Regionalzentrum für
die Suche nach einem Einsatz von Amtes wegen über die gesamte Dienst-
pflicht von 26 Tagen (zusätzlich zum Einsatz gemäss eingereichter Verein-
barung) melden.
K.
Im Rahmen einer elektronischen Korrespondenz orientierte das Regional-
zentrum den Beschwerdeführer am 11. April 2017, es habe ihn infolge Frist-
ablaufs bereits für die Suche nach einem Einsatz für ein Aufgebot von Am-
tes wegen melden müssen. Das Regionalzentrum nehme eine Einsatzver-
einbarung jedoch gerne an, sofern diese vor der Erstellung eines Aufge-
bots von Amtes wegen bei ihm eintreffe.
Am 12. April 2017 antwortete der Beschwerdeführer, er sei mit zwei (na-
mentlich genannten) potentiellen Einsatzbetrieben in Kontakt, weshalb er
um Verlängerung der Frist für die Einreichung der Vereinbarung bitte. Dies
lehnte das Regionalzentrum mit E-Mail vom 13. April 2017 ab.
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Seite 6
L.
Durch Verfügung vom 12. April 2017 bot das Regionalzentrum den Be-
schwerdeführer zu dem von diesem vereinbarten Zivildiensteinsatz vom
16. bis zum 31. Juli 2017 auf.
Mangels fristgerechter Einreichung einer weiteren Einsatzvereinbarung bot
es ihn sodann mit Verfügungen vom 21. April 2017 von Amtes wegen zu
einem Einsatz vom 9. Oktober bis zum 3. November 2017 (voraussichtlich
26 Diensttage) bei […] sowie zu einem entsprechenden Vorstellungsge-
spräch am 22. Mai 2017 auf.
M.
In Absprache mit dem Einsatzbetrieb, jedoch ohne Rücksprache mit der
Vorinstanz verschob der Beschwerdeführer den von Amtes wegen verfüg-
ten Vorstellungstermin in der Folge vom 22. Mai auf den 9. Juni 2017. Mit
Schreiben vom 14. Juni 2017 unterrichtete die Vorinstanz den Beschwer-
deführer deshalb über die Einleitung eines neuerlichen Disziplinarverfah-
rens wegen möglichen Zivildienstversäumnisses. Sie gab ihm gleichzeitig
Gelegenheit, sich bis am 26. Juni 2017 schriftlich zum Nichterscheinen
zum Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 zu äussern und Angaben zu
seinen finanziellen Verhältnissen zu machen.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juni 2017 zu Handen der
Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer, er habe mit dem Einsatzbetrieb
bilateral einen neuen Termin für das Vorstellungsgespräch vereinbart; dies,
weil im Schreiben mit dem Aufgebot vom 21. April 2017 vermerkt gewesen
sei, er solle sich bei Fragen bezüglich des Vorstellungstermins direkt mit
der Ansprechperson des Einsatzbetriebes in Verbindung setzen. Am
9. Juni 2017 habe er sich beim Einsatzleiter vorgestellt und auch einen
neuen Einsatzzeitraum vom 23. Oktober bis zum 17. November 2017 ver-
einbart. Nun warte er noch auf eine Bestätigung des Regionalzentrums für
den neu definierten Einsatzzeitraum. Seines Erachtens sei er nach den
vom Regionalzentrum formulierten Weisungen vorgegangen, indem er sich
bezüglich des Verschiebungstermins direkt an die Ansprechperson des
Einsatzbetriebs gewandt habe.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 verschob das Regionalzentrum den Ein-
satz auf den Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 17. November 2017.
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Seite 7
N.
Wegen mehrfachen Zivildienstversäumnisses auferlegte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 13. Juli 2017 eine Busse von
Fr. 490.–. Hinsichtlich des Nichterscheinens zum Vorstellungsgespräch
vom 16. Mai 2016 erwog sie in ihrer Verfügung, diese Pflichtverletzung sei
in der Zwischenzeit verjährt und könne daher nicht mehr disziplinarisch ge-
ahndet werden. Den Nichtantritt des Zivildiensteinsatzes am 25. Juli 2016
wertete sie als vorsätzliches, das Nichterscheinen zum Vorstellungsge-
spräch vom 22. Mai 2017 als fahrlässiges Dienstversäumnis. Beide Male
ging sie von einem leichten Fall aus, weil es sich um erstmalige Pflichtver-
letzungen handle und der Beschwerdeführer stets zur Klärung des Sach-
verhalts beigetragen habe. Das Verschulden des Beschwerdeführers stufte
die Vorinstanz als mittelschwer bis schwer ein.
O.
Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2017
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Er stellt das Rechtsbegeh-
ren, auf eine Disziplinarmassnahme sei zu verzichten.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2017 hat die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Q.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Disziplinarverfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2017 kann nach
Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom
6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allge-
meinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5
Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 VwVG, SR 172.021, i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32).
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Seite 8
1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde
gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvor-
aussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 9 ZDG umfasst die Zivildienstpflicht namentlich die Pflicht
zur Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Bst. b), sowie
die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen (Bst. d).
2.2 Grundsätzlich sucht der Zivildienstpflichtige selber Einsatzbetriebe
(Art. 19 ZDG i.V.m. Art. 31a Abs. 1 Satz 1 der Zivildienstverordnung vom
11. September 1996, ZDV, SR 824.01). Nach Art. 22 Abs. 1 ZDG bietet ihn
die Vollzugsstelle sodann zum Zivildienst auf. Erlauben die Ergebnisse der
Suche den Erlass eines Aufgebotes jedoch nicht, legt die Vollzugsstelle in
einem sog. Aufgebot von Amtes wegen selber fest, wann und wo der Ein-
satz geleistet wird (Art. 31a Abs. 4 Satz 1 ZDV).
2.3 Verletzt der Zivildienstpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten,
die ihm das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so
kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen (Art. 67 Abs.
1 ZDG). Eine solche kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung
durch den Einsatzbetrieb ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG). Als Disziplinar-
massnahme kann die Vollzugsstelle einen schriftlichen Verweis oder eine
Busse von bis zu Fr. 2'000.– verfügen (Art. 68 ZDG).
2.4 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in
einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer be-
sonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen)
stehen. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Wah-
rung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Institu-
tion. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, wel-
che der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen. In einem Son-
derstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch
die Zivildienstpflichtigen (Art. 67 ff. ZDG; vgl. Urteile des BVGer
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Seite 9
B-4088/2017 vom 22. September 2017 E. 2.3 und B-650/2014 vom 31. Ok-
tober 2014 E. 3.3, je m.H.).
2.5 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht
der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundes-
gericht – und auch das Bundesverwaltungsgericht – nicht eingreift. Auf-
grund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde aber gehalten,
das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin
zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100
E. 13). Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnah-
men sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen; sie
kann den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis
Fr. 2'000.– verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch – im Sinne des Opportuni-
tätsprinzips – auf eine Disziplinarmassnahme verzichten, wenn Belehrung
und Ermahnung ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG). Eingeschränkt wird das
Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren
(vgl. Urteile des BVGer B-4088/2017 vom 22. September 2017 E. 5.1 f. und
B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 6.1, je m.H.).
3.
3.1 Nach Art. 71 Abs. 1 ZDG leitet die Vollzugsstelle ein Disziplinarverfah-
ren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverlet-
zung anzeigt. Sie teilt dies dem betroffenen Zivildienstpflichtigen schriftlich
mit. Art. 71 Abs. 2 ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle das Verfahren
innert 60 Tagen durchführt und es mit einer Verfügung erledigt. Gemäss
Art. 70 Abs. 1 ZDG verjähren die Verfolgung eines Disziplinarfehlers und
die Vollstreckung einer Disziplinarmassnahme nach zwölf Monaten.
3.2 Der Beschwerdeführer erklärt, er erachte es als unangemessen und
übertrieben, sein „letztjähriges Verfahren wieder aufzurollen, 17 Tage vor
dessen Verjährung gemäss Art. 70 Abs. 1 ZDG.“ Dem hält die Zentralstelle
entgegen, das Verfahren aus dem Jahr 2016 sei nicht neu aufgerollt wor-
den, sondern die ganze Zeit bei ihr hängig gewesen. Weil das Verfahren
aus dem Jahr 2016 längere Zeit bei der Vollzugsstelle hängig gewesen sei,
habe es schliesslich mit demjenigen aus dem Jahr 2017 vereinigt werden
können, wodurch die Busse aufgrund der analogen Anwendung des im
Strafrecht geltenden Asperationsprinzips geringer ausgefallen sei, als
wenn je eine separate Verfügung erstellt worden wäre.
B-4085/2017
Seite 10
3.3 Das Nichtantreten des Zivildiensteinsatzes am 25. Juli 2016 wurde mit
Disziplinarverfügung vom 13. Juli 2017 geahndet, also innerhalb der ge-
setzlichen Frist für die Verfolgungsverjährung, was der Beschwerdeführer
nicht bestreitet. Allerdings substantiiert er auch nicht, inwiefern dieser Er-
ledigungszeitpunkt „unangemessen und übertrieben“ sein soll. Ebensowe-
nig vermag das Gericht Entsprechendes zu erkennen.
3.4 Über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Nichtantretens
des Zivildiensteinsatzes am 25. Juli 2016 orientierte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2016. Am 13. Juli 2017 erging
die Disziplinarverfügung, so dass die in Art. 71 Abs. 2 ZDG vorgesehene
Erledigungsfrist von 60 Tagen um einiges überschritten wurde. Freilich
handelt es sich dabei um eine Ordnungsfrist (Botschaft zur Änderung des
Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001,
BBl 2001 6127, 6194; vgl. auch BBl 2014 6741, 6773). Sie soll einen ge-
ordneten Verfahrensgang gewährleisten, ohne an Verwirkungsfolgen ge-
bunden zu sein. Verfahrenshandlungen können daher auch noch nach
Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der Verfahrensgang
dies nicht ausschliesst (Urteile des BVGer B-6262/2015 vom 18. März
2016 E. 3.2, B-650/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 4.2 und B-582/2012 vom
25. Oktober 2012 E. 3.2, je m.H.). Der Beschwerdeführer beanstandet die
Überschreitung der 60-tägigen Frist nicht. Es bestehen auch keine Indizien
dafür, dass die Missachtung dieser Frist den geordneten Verfahrensgang
beeinträchtigt oder dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte.
Die Nichteinhaltung der Frist bleibt deshalb unbeachtlich.
4.
Den Nichtantritt des Einsatzes am 25. Juli 2016 qualifizierte die Zentral-
stelle als vorsätzliches Zivildienstversäumnis. Ein solches begeht gemäss
Art. 73 Abs. 1 ZDG, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern,
eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt. In leichten
Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 73 Abs. 3 i.V.m. Art. 67
ZDG). Als leichten Fall taxierte die Vorinstanz auch das Ereignis vom
25. Juli 2016.
4.1 Vor Bundesverwaltungsgericht hat sich der Beschwerdeführer betref-
fend das Nichtantreten des Einsatzes am 25. Juli 2016 nicht näher zum
Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 ZDG geäussert, sondern lediglich festgehal-
ten, er habe kein Zivildienstversäumnis im Sinne dieser Bestimmung be-
gangen.
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Seite 11
4.2 Die Vorinstanz verweist auf ihre Ausführungen in den Ziff. 3 und 4 der
angefochtenen Verfügung, da der Beschwerdeführer diese nicht bean-
stande. Unter der soeben erwähnten Ziff. 4 rekapitulierte sie dessen Stel-
lungnahme vom 24. August 2016 und erklärte, es hätte von ihm erwartet
werden können, dass er die Terminkollision frühzeitig erkannt und eine Lö-
sung dafür gefunden hätte. Ein allfälliges Dienstverschiebungsgesuch
wäre frühzeitig dem Regionalzentrum einzureichen gewesen, da nur die-
ses und nicht der Einsatzbetrieb für Dienstverschiebungen zuständig sei.
Der Einsatzbetrieb habe dem Regionalzentrum am 25. Juli 2016 telefo-
nisch gemeldet, der Beschwerdeführer habe ihn am 24. Juli 2016 angeru-
fen, um mitzuteilen, dass er in der Woche vom 25. Juli 2016 keine Zeit
habe und erst in der Folgewoche zum Einsatz kommen könne; deshalb sei
der Betrieb nicht mehr bereit, den Beschwerdeführer einzusetzen.
Weiter erwog die Zentralstelle, es sei nicht ersichtlich, warum der Einsatz-
betrieb dies dem Regionalzentrum melden sollte, wenn ihn der Beschwer-
deführer tatsächlich nur um eine Verschiebung angefragt und gleichzeitig
angekündigt hätte, den Einsatz am 25. Juli 2016 anzutreten, falls es der
Betrieb so gewünscht hätte. Nach dem Erhalt eines Aufgebots rechne der
Einsatzbetrieb grundsätzlich mit dem Zivildienstleistenden und sei darauf
angewiesen, dass dieser ihn antrete und leiste. Es könne deshalb davon
ausgegangen werden, dass der Betrieb nur darum nicht mehr bereit gewe-
sen sei, den Beschwerdeführer einzusetzen, weil dieser ihm mitgeteilt
habe, er wolle erst in der Folgewoche kommen. Wahrscheinlich sei das
auch deswegen, weil der Beschwerdeführer selber eine Terminkollision
aufgrund seiner Funktion als Mitleiter und Betreuer in einem Ferienlager
genannt habe. Daher liege kein Rechtfertigungsgrund vor.
4.3 Das Aufgebot von Amtes wegen vom 23. März 2016 für den Einsatz
des Beschwerdeführers vom 25. Juli bis zum 19. August 2016 blieb unan-
gefochten und erwuchs in der ersten Aprilhälfte 2016 in Rechtskraft (vgl.
Art. 66 Bst. a ZDG). Demzufolge war der Beschwerdeführer grundsätzlich
verpflichtet, den Einsatz am 25. Juli 2016 anzutreten. Fest steht, dass er
dies nicht tat und der Beginn des verfügten Einsatzes weder amtlich noch
im Einvernehmen mit dem Betrieb verschoben worden war. Ebensowenig
war dem Beschwerdeführer ein Dienstbeginn am 25. Juli 2016 etwa aus
gesundheitlichen Gründen verwehrt. Vielmehr trat er den Einsatz nicht an,
weil er es vorzog, freiwillig in einem Lager mitzuwirken. Für die entspre-
chende Terminkollision trägt er selbst die Verantwortung. Entweder hätte
er auf den Lagereinsatz verzichten oder rechtzeitig ein Dienstverschie-
bungsgesuch stellen müssen, was ohne Weiteres möglich gewesen wäre.
B-4085/2017
Seite 12
Offensichtlich gedachte der Beschwerdeführer jedoch, den Zivildienst frü-
hestens am 1. August 2016 in Angriff zu nehmen, während der Betrieb le-
gitimerweise auf dem rechtskräftig verfügten Antrittsdatum beharrte. Folg-
lich hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des vorsätzlichen Zivil-
dienstversäumnisses im Sinne von Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG objektiv
und subjektiv (mindestens eventualvorsätzlich; vgl. Art. 12 Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, StGB, SR
311.0) erfüllt. Entsprechend den oben (E. 4.2) wiedergegebenen Erwägun-
gen der Zentralstelle ist auch kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich.
4.4 Gemäss Art. 69 ZDG bestimmt die Vollzugsstelle die Disziplinarmass-
nahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben,
persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst. Laut Dis-
ziplinarverfügung (Ziff. 8) muss das Verschulden mit Blick auf die Tat vom
25. Juli 2016 als mittelschwer bis schwer gewertet werden. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Vorfeld des auf den
25. Juli 2016 verfügten Beginn des Zivildiensteinsatzes nicht rechtzeitig
eine Lösung für seine Terminkollision gesucht, sondern sich erst am 24.
Juli 2016 telefonisch beim Einsatzbetrieb gemeldet habe. Berücksichtigt
werde, dass er sowohl 2016 als auch 2017 von Amtes wegen habe aufge-
boten werden müssen. Zu seinen Gunsten sprächen seine Kooperation bei
der Klärung des Sachverhalts sowie die Tatsache, dass es sich um erst-
malige Pflichtverletzungen handle. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist
nicht zu beanstanden, zumal sich auch kein Entschuldigungsgrund erken-
nen lässt. Eher drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe
den Einsatz, zu welchem er von Amtes wegen hatte aufgeboten werden
müssen, mittels selbst verursachter, äusserst kurzfristig bekanntgegebener
Terminkollision zu torpedieren gesucht.
5.
Das Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 taxierte
die Zentralstelle als leichten Fall des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses
im Sinne von Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG. Ein solches begeht gemäss
Art. 74 Abs. 1 ZDG, wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufge-
boten ist, nicht antritt.
5.1 Diesbezüglich begründet der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren
wie folgt:
„Indem ich mich gemäss dienstlicher Weisung im Schreiben vom 21. April
2017 mit der Frage um die Verschiebung des Vorstellungstermins direkt an
den Einsatzbetrieb wandte und wir uns im Zuge meiner Frage bilateral auf
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einen neuen Termin für das Vorstellungsgespräch (vom 22. Mai 2017 auf den
9. Juni 2017) einigten, handelte ich nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und
Glauben. Denn mit meiner Bitte den Vorstellungstermin auf ein anderes Datum
verschieben zu können, befolgte ich die vermerkte dienstliche Weisung: ‚Bei
Fragen bezüglich des Vorstellungsgesprächs wenden Sie sich direkt an die
Ansprechperson des Einsatzbetriebes.‘ Die Frage um die Verschiebung des
Vorstellungsgesprächs ist eindeutig eine Frage bezüglich des Vorstellungsge-
sprächs; somit handelte ich gemäss Artikel 27 Absatz 1 und Absatz 3 Buch-
stabe b ZDG nach Treu und Glauben. Ausserdem hätte mich Herr Y._______
vom Einsatzbetrieb ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass ich zusätz-
lich einen Antrag auf Verschiebung des Vorstellungsgesprächs beim Regio-
nalzentrum einreichen müsste. Meine Pflicht habe ich wahrgenommen, indem
ich zum Vorstellungsgespräch erschienen bin. Es handelte sich meines Erach-
tens auch nicht, wie von Ihnen dargelegt, um ein Gesuch um Dienstverschie-
bung, da das Vorstellungsgespräch nicht als Diensttag deklariert wird bzw. mir
kein Diensttag angerechnet wird. Die aufgezeigten Gründe schliessen somit
die Rechtswidrigkeit meiner Pflichtverletzung aus, weil ich auf dienstliche An-
ordnung und nach Treu und Glauben handelte.“
5.2 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz:
„Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde (vgl. deren Ziff.
5) ist es richtig, dass auf dem Aufgebot vom 21. April 2017 zum Vorstellungs-
gespräch folgender Satz vermerkt ist: ‚Bei Fragen bezüglich des Vorstellungs-
gesprächs wenden Sie sich direkt an die Ansprechperson des Einsatzbetrie-
bes.‘ Dabei sind jedoch Fragen in der Art gemeint, wie die zivildienstleistende
Person am besten zum Einsatzbetrieb gelange, ob sie etwas mitbringen
müsse, oder Fragen allgemeiner Art, was den Ablauf des Vorstellungsge-
sprächs betrifft. Bei der vom Beschwerdeführer gewünschten Verschiebung
des Termins handelt es sich jedoch nicht um eine solche Frage zum Vorstel-
lungsgespräch, sondern um den Wunsch nach einer Dienstverschiebung.
Dass es sich beim Vorstellungsgespräch nicht um einen anrechenbaren
Diensttag handelt, ändert nichts daran, dass ein Termin zu einem Vorstel-
lungsgespräch, der rechtskräftig verfügt worden ist, bloss im Rahmen einer
Dienstverschiebung allenfalls verschoben werden kann. Über die Modalitäten
einer Dienstverschiebung werden die Zivildienstpflichtigen bereits anlässlich
des Einführungskurses informiert. Auf dem Merkblatt zum Aufgebot ist zudem
festgehalten, dass ein Aufgebot weiter gilt und der Einsatz anzutreten ist, so-
lange ein eingereichtes Gesuch um Dienstverschiebung nicht vom Regional-
zentrum bewilligt ist. Daraus geht hervor, dass eine Dienstverschiebung ledig-
lich vom Regionalzentrum bewilligt werden kann. Von einer zivildienstpflichti-
gen Person kann erwartet werden, dass sie dieses Merkblatt mit der nötigen
Sorgfalt liest. So ist es denn auch nicht Aufgabe des Einsatzbetriebes, eine
zivildienstpflichtige Person auf die für sie geltenden Gesetzesbestimmungen
hinzuweisen. Das Missverständnis des Beschwerdeführers, dass er den Ter-
min direkt mit dem Einsatzbetrieb verschieben könne, wäre bei pflichtgemäs-
ser Vorsicht daher vermeidbar gewesen. Damit hat der Beschwerdeführer
pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. […] Daran ändert auch die Tatsache
nichts, dass er selbständig einen anderen Termin für ein Vorstellungsgespräch
vereinbart und diesen wahrgenommen hat.“
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5.3 Im genannten Merkblatt, welches dem Aufgebot zum Zivildiensteinsatz
beigefügt war, wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Änderungen des Pflichtenhefts, der Einsatzdauer oder der Entschädigung
müssen vom Regionalzentrum vorgängig bewilligt und schriftlich bestätigt wer-
den. Nicht bewilligte Änderungen werden nicht anerkannt und allfällig geleis-
tete Diensttage nicht angerechnet. Kein Einsatz ohne gültiges Aufgebot! [letz-
ter Satz im Original in Fettschrift]
Solange ein eingereichtes Gesuch um Dienstverschiebung vom Regionalzent-
rum nicht bewilligt ist, gilt das Aufgebot weiter und der Einsatz ist anzutreten.“
Das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch enthält folgende Hinweise:
„Zusätzliche Informationen für X._______:
Die Teilnahme an diesem Vorstellungsgespräch ist obligatorisch, wird aber
nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet.
Wenn Sie diesem Aufgebot nicht Folge leisten, müssen Sie mit einem Diszip-
linar- oder Strafverfahren rechnen.
Bei Fragen bezüglich des Vorstellungsgesprächs wenden Sie sich direkt an
die Ansprechperson des Einsatzbetriebs.
Das Spezialbillet berechtigt zusammen mit dem Zivildienstausweis zur kosten-
losen Benutzung des öffentlichen Verkehrs für die Hinfahrt zum Einsatzbetrieb
und die Rückfahrt am Tag des Vorstellungsgesprächs.“
5.4 Am 21. April 2017 verfügte das Regionalzentrum das Aufgebot des Be-
schwerdeführers zum Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017. Nach un-
genutztem Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG)
erwuchs die Aufgebotsverfügung in der ersten Aprilhälfte 2017 in Rechts-
kraft. Folglich war der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, sich am
22. Mai 2017 beim Einsatzbetrieb vorzustellen (Art. 9 Bst. b i.V.m. Art. 19
Abs. 1 ZDG).
5.5 Gestützt auf Art. 24 ZDG hat der Bundesrat die Dienstverschiebung in
den Art. 44 ff. ZDV geregelt. Nach Art. 44 Abs. 1 ZDV ist ein Gesuch um
Dienstverschiebung einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung o-
der ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Zivildienstpflichtige und Ein-
satzbetriebe haben Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der
Vollzugsstelle einzureichen (Art. 44. Abs. 2 ZDV). Gemäss Art. 45 ZDV gel-
ten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatz-
möglichkeiten und Aufgebote weiter, solange eine Dienstverschiebung
nicht bewilligt wurde.
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5.6 Beim Vorstellungsgespräch handelt es sich um eine gesetzliche Ver-
pflichtung des Zivildienstleistenden (Art. 9 Bst. b ZDG), weshalb der Be-
schwerdeführer ein Dienstverschiebungsgesuch an die Vollzugsstelle hätte
richten müssen (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV). Keine Rolle spielt nach dieser
Regelung die fehlende Anrechenbarkeit des Vorstellungsgesprächs als
Diensttag.
5.7 In objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des
Zivildienstversäumnisses erfüllt, denn er trat am 22. Mai 2017 – ohne dass
das Regionalzentrum eine Dienstverschiebung bewilligt hätte – nicht zu
dem Vorstellungsgespräch an, zu welchem er mit rechtskräftig gewordener
Verfügung vom 21. April 2017 aufgeboten worden war.
Bezüglich des subjektiven Tatbestandes wirft die Vollzugsstelle dem Be-
schwerdeführer Fahrlässigkeit vor. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt
fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich-
tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt; pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach
den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet
ist.
Schon die Tatsache, dass ihn das Regionalzentrum mittels Verfügung zum
Vorstellungsgespräch aufgeboten und ihn nicht dazu angehalten hatte, auf
informellem Weg selber ein solches Gespräch zu vereinbaren, hätte den
Beschwerdeführer mindestens zur Nachfrage veranlassen müssen, ob
eine Verschiebung ohne amtliche Mitwirkung erlaubt sei. Daran ändert
auch der Hinweis betreffend Fragen zum Vorstellungsgespräch im Aufge-
bot des Regionalzentrums nichts, zumal keine derartigen Fragen, sondern
eine Verschiebung des (durch rechtskräftige Verfügung angeordneten) Ter-
mins im Raum steht. Abgesehen davon muss die Passage „Fragen bezüg-
lich des Vorstellungsgesprächs“ aus der Perspektive des Dienstpflichtigen
dahingehend verstanden werden, dass die Modalitäten eines bereits fest-
gesetzten Vorstellungstermins gemeint sind.
Wie sodann seine Gesetzeszitate zeigen, weiss sich der Beschwerdefüh-
rer, seines Zeichens Universitätsabsolvent, hinsichtlich seiner Rechte und
Pflichten durchaus kundig zu machen. Mit anderen Worten stellt er sich
nicht etwa als unbeholfene Person dar, bei welcher die Anforderungen an
die gebotene Vorsicht in wesentlichem Umfang herabgesetzt werden
müssten. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 27 Abs. 1 und Art. 27
Abs. 3 Bst. b ZDG. Art. 27 Abs. 1 ZDG bestimmt, dass Zivildienstleistende
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bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu
und Glauben handeln. Gemäss Art. 27 Abs. 3 Bst. b ZDG haben Zivildienst-
leistende die Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle oder der von ihr
beauftragten Personen zu befolgen. Insbesondere diese Gesetzesvor-
schrift verdeutlicht gerade, dass Aufgebote eingehalten werden müssen,
und für den Termin des 22. Mai 2017 hatte das Regionalzentrum ein sol-
ches in Verfügungsform erlassen. Zwar nennt Art. 27 Abs. 3 Bst. b ZDG
auch Weisungen, doch angesichts des rechtskräftigen Aufgebots hätte der
Beschwerdeführer nach den Regeln der pflichtgemässen Vorsicht zumin-
dest abklären müssen, ob er das Vorstellungsgespräch bilateral mit dem
Einsatzbetrieb verschieben könne. Festzuhalten bleibt schliesslich, dass
den Einsatzbetrieb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers grund-
sätzlich keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der von diesem zu beachten-
den zivildienstlichen Normen und Formalitäten trifft (vgl. Art. 48 ff. ZDG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Tatbe-
stand des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 74 Abs.
1 i.V.m. Abs. 3 ZDG am 22. Mai 2017 in objektiver wie subjektiver Hinsicht
erfüllte. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich.
5.8 Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde in der angefochtenen
Verfügung auch bezüglich des Vorfalls vom 22. Mai 2017 als mittelschwer
bis schwer eingestuft. Eine Differenzierung des Verschuldens nach den
beiden noch geahndeten Tatbeständen findet sich in der Disziplinarverfü-
gung allerdings nicht. Deren Ziff. 8 schliesst vielmehr mit folgender Bemer-
kung:
„Ihr Verschulden ist im Lichte des Gesagten als mittelschwer bis schwer ein-
zustufen und eine Busse von Fr. 490.- erscheint angesichts Ihrer finanziellen
Verhältnisse als Student mit einem Nebenerwerb (Jahresnettolohn von Fr.
[…]) als angemessen.“
Zur Begründung führte die Zentralstelle in Ziff. 8 ihrer Disziplinarverfügung
aus:
„[…] wurde nicht nachvollziehbar, weshalb Sie davon ausgegangen sind, das
Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 eigenmächtig mit dem Einsatzbetrieb
2 verschieben zu können. So lässt insbesondere der von Ihnen aufgeführte
Satz im Aufgebot zum Vorstellungsgespräch diesen Schluss nicht zu. Zudem
wurden Sie anlässlich des Einführungskurses ausdrücklich über das korrekte
Vorgehen im Rahmen einer Dienstverschiebung informiert. Auch aus dem
Merkblatt, welches dem Aufgebot beigelegen hatte, geht hervor, dass nicht
der Einsatzbetrieb, sondern das Regionalzentrum eine Dienstverschiebung
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bewilligen muss. Bei allfälligen Unsicherheiten hätten Sie sich auch ohne Wei-
teres an das Regionalzentrum wenden können. Weiter berücksichtigen wir,
dass Sie sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2017 von Amtes wegen auf-
geboten werden mussten, da Sie Ihrer Pflicht zur Suche eines Einsatzbetrie-
bes nicht hinreichend nachgekommen sind. Zu Ihren Gunsten spricht Ihre Ko-
operation bei der Klärung des Sachverhalts. Zudem berücksichtigen wir, dass
es sich hier um erstmalige Pflichtverletzungen handelt. Weiter halten wir Ihnen
zugute, dass Sie das versäumte Vorstellungsgespräch vom 22. Mai 2017 am
9. Juni 2017 nachgeholt haben und auch der Einsatzbetrieb nicht richtig ge-
handelt hat, indem er Sie nicht darauf hingewiesen hat, dass lediglich das Re-
gionalzentrum für den Entscheid über eine Verschiebung des Vorstellungsge-
sprächs zuständig wäre, sondern einfach in die Verschiebung eingewilligt hat.“
Hierzu hat sich der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht wie
folgt geäussert:
„Des Weiteren ist mir schleierhaft auf welcher Bewertungsgrundlage Sie mein
Verschulden als mittelschwer bis schwer einstufen.
[…]
Ich bin stets meinen staatsbürgerlichen Pflichten nachgekommen und stehe
nach den diesjährigen Einsätzen auch kurz vor dem Abschluss meiner zu leis-
tenden Einsatztage. In dieser Angelegenheit habe ich als pflichtbewusster Zi-
vildienstleistender nach Treu und Glauben, und insbesondere in Anlehnung
der Weisung im Schreiben vom 21. April 2017, korrekt gehandelt.“
Bei der Beurteilung des Verschuldens müssen wiederum die Beweg-
gründe, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die bisherige Füh-
rung im Zivildienst berücksichtigt werden (Art. 69 ZDG).
Weshalb der Beschwerdeführer sein Vorstellungsgespräch vom 22. Mai
2017 verschob, lässt sich anhand der Akten nicht eruieren. Jedenfalls be-
gab er sich am 22. Mai 2017 nicht zum Einsatzbetrieb, weil dieser einer
Verschiebung des Gesprächs auf den 9. Juni 2017 zugestimmt hatte. Der
Beschwerdeführer nahm an, es handle sich um keine eigentliche Dienst-
verschiebung, da Vorstellungsgespräche nicht als Diensttage angerechnet
werden (Art. 56 Abs. 1 Bst. b ZDV). Mitursache für das Dienstversäumnis
war das Einverständnis des Betriebs, das Gespräch zu verschieben. Nie-
dere Beweggründe lassen sich dem Beschwerdeführer unter diesen Um-
ständen nicht entgegenhalten. Auch hinsichtlich seines Vorlebens ergibt
sich aus den Akten nichts Negatives. Was die bisherige Führung im Zivil-
dienst anbetrifft, schlagen seine mangelhafte Einsatzplanung, das Versäu-
men des Vorstellungsgesprächs vom 27. Mai 2016 und der kurzfristige
Nichtantritt des Einsatzes am 25. Juli 2016 negativ zu Buche. Andererseits
finden sich für sein Verhalten im Rahmen der bisher geleisteten Einsätze
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in den Akten keine belastenden Momente. Die Vorinstanz hat denn auch
erklärt, es handle sich um erstmalige Pflichtverletzungen.
Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers fällt auf,
dass er Studium und Nebenerwerb in Einklang bringen muss, was gewisse
terminliche Herausforderungen erklären mag. Sodann hätte das Aufgebot
zum Vorstellungsgespräch noch etwas klarer formuliert werden können, in-
dem beispielsweise die Frage einer Verschiebung ausdrücklich als nicht in
die Kompetenz des Einsatzbetriebs fallend erwähnt worden wäre.
Schliesslich lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer von Amtes wegen aufgeboten werden musste, auch
hinsichtlich des Vorstellungsgesprächs zu seinen Lasten ausgelegt werden
sollte, zumal dieses nicht zwingend ist, sondern auf Wunsch des Einsatz-
betriebs angesetzt wurde (vgl. Art. 9 Bst. b ZDG) und relativ kurze Zeit nach
dem verfügten Termin doch noch stattfand.
Insgesamt bewertet das Bundesverwaltungsgericht das Verschulden des
Beschwerdeführers bezüglich des Tatbestandes von Art. 74 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 3 ZDG – abweichend von der Vorinstanz – als gerade noch leicht.
6.
Entsprechend der Rüge des Beschwerdeführers bleibt die Höhe der aus-
gefällten Busse zu überprüfen.
6.1 Zur Bussenhöhe hat der Beschwerdeführer wie folgt Stellung bezogen:
„Auch ist eine Busse von Fr. 490.- angesichts meiner finanziellen Verhältnisse
(Jahresnettolohn von Fr. […]) nicht angemessen. Die Angemessenheit und
Verhältnismässigkeit müssten meines Erachtens klar aufgezeigt werden. Fr.
10.- weniger als ein Viertel des Maximalbussbetrags nach Art. 68 Buchstabe
b scheint ein willkürlich festgelegter Bussbetrag zu sein. Dieser Bussbetrag
übersteigt ein Drittel meines Monatseinkommens und würde mich in eine un-
angenehme finanzielle Bredouille bringen.“
6.2 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der analo-
gen Anwendung des im Strafrecht geltenden Asperationsprinzips sei die
Busse geringer ausgefallen, als wenn für beide Verfahren je eine separate
Verfügung erstellt worden wäre.
6.3 Disziplinarmassnahmen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999, BV, SR 101), d.h. in einer angemessenen Relation zu Art
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und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit stehen, ohne über das hin-
auszugehen, was erforderlich ist, um Störungen eines geordneten
Dienstbetriebs zu verhindern. Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinari-
sche Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemes-
sung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vorder-
grund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene künftig seine dienstrechtli-
chen Pflichten beachtet. Dabei spielt auch dessen Massnahmenempfäng-
lichkeit eine Rolle (Urteil des BVGer B-650/2014 vom 31. Oktober 2014
E. 7.1 m.H.).
6.4 Angesichts der wiederholten, teilweise vorsätzlichen Tatbegehung
kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei „im Sinne von Art. 67 Abs.
2 ZDG zu verfügen“, d.h. von einer Massnahme abzusehen, wenn Beleh-
rung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen, nicht stattge-
geben werden. Vielmehr drängt sich unter diesen Umständen die Verhän-
gung einer deutlich spürbaren Sanktion auf, zumal der Beschwerdeführer
einen Einsatz, welcher von Amtes wegen verfügt werden musste, mittels
selbst verursachter, äusserst kurzfristig bekanntgegebener Terminkollision
mindestens eventualvorsätzlich vereitelte (vgl. oben E. 4.4). Da das Ver-
schulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tat vom 22. Mai 2017
aber nicht als mittelschwer bis schwer, sondern gerade noch als leicht zu
qualifizieren ist, rechtfertigt sich eine Reduktion der Busse um Fr. 100.–.
7.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die
Busse von Fr. 490.– auf Fr. 390.– herabzusetzen.
8.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung
handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegen-
den Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen
zuzusprechen.
9.
Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an
das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die in der angefochtenen
Verfügung verhängte Busse von Fr. 490.– auf Fr. 390.– herabgesetzt.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
[Zustellung]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Urs Küpfer