B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4086/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels in Pflege.
B-4086/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 5. Januar 2016 beantragte A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und
Innovation (SBFI, nachfolgend: Vorinstanz) den nachträglichen Erwerb des
Fachhochschultitels (nachfolgend: NTE) in Pflege. Dem Gesuch legte er
unter anderem das Diplom in "allgemeiner Krankenpflege" (…) sowie den
Ausweis "'Höhere Fachausbildung für Gesundheitsberufe Stufe I' (HFG)
mit Schwerpunkt Management des Weiterbildungszentrums für
Gesundheitsberufe (WE'G)" (…) bei.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur
Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer erfülle mit dem Diplom
in "allgemeiner Krankenpflege" (…) zwar die Grundvoraussetzung für den
NTE in Pflege gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a der Verordnung des Eidgenös-
sischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über
den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels vom 4. Juli 2000 (SR
414.711.5; nachfolgend NTE-FH), hingegen erfülle der Ausweis "'Höhere
Fachausbildung für Gesundheitsberufe Stufe I (HFG)' mit Schwerpunkt
Management des WE'G" (…) die Voraussetzung der ergänzenden Ausbil-
dung oder des ergänzenden Diploms gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. b NTE-FH
nicht.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dem nachträglichen Er-
werb des Fachhochschultitels sei stattzugeben. Er begründet dies damit,
seine Ausbildung "'Höhere Fachausbildung für Gesundheitsberufe Stufe I'
(HFG) mit Schwerpunkt Management" entspreche der Weiterbildung
"HöFa I" [Höhere Fachausbildung Pflege Stufe I], die gemäss Art. 1 Abs. 4
Bst. b Ziff. 5 NTE-FH als ergänzende Ausbildung anerkannt sei und die
Schwerpunkte Pflegeberatung, Pädagogik und Management umfasse. Die
"HöFa I" impliziere thematisch ausschliesslich pflegefachliche Themen,
welche die Weiterbildungsabsolventen zur Weiterentwicklung von pflege-
fachlichen Schwerpunkten befähigten. Die Endkompetenz Pflegeberatung,
Pädagogik und Management seien weitgehend identisch.
D.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer sei-
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nen Lebenslauf ein, woraus ersichtlich sei, dass sämtliche beruflichen Ak-
tivitäten/Ausbildungen im Kontext mit dem Pflegeberuf stünden, was den
nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels in Pflege rechtfertige.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Für den NTE in Pflege müsse der Beschwer-
deführer zwingend eine ergänzende Ausbildung oder ein entsprechendes
Diplom gemäss der Aufzählung von Art. 1 Abs. 4 Bst. b Ziff. 1-15 NTE-FH
nachweisen. In Ziff. 6 von Art. 1 Abs. 4 Bst. b NTE-FH sei die "'Höhere
Fachausbildung für Gesundheitsberufe Stufe I' (HFG) mit Schwerpunkt
Pflege des WE'G" aufgeführt. Der Ausweis des Beschwerdeführers "'Hö-
here Fachausbildung für Gesundheitsberufe Stufe I' (HFG) mit Schwer-
punkt Management des WE'G" entspreche der Bestimmung nicht, weil ex-
plizit der Schwerpunkt "Pflege" verlangt werde.
F.
Mit Eingabe vom 24. August 2017 reichte der Beschwerdeführer ergän-
zend ein "Zertifikat Hochschullehre" (…), eine Teilnahmebescheinigung
(…), ein Prüfungsausweis (…) und weitere Zeugnisse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f VGG). Der Beschwerde-
führer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der
Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich
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Seite 4
vom 30. September 2011 (HFKG; SR 414.20) regelt der Bundesrat die Ti-
telführung der bisherigen Absolventen und sorgt für die notwendigen Um-
wandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. In der dazuge-
hörigen Verordnung wird festgehalten, dass das Eidgenössische Departe-
ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Titelführung der bis-
herigen Absolventinnen und Absolventen der höheren Fachschulen regelt,
insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren zur Umwandlung
von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln in Fachhochschultitel (Art. 9
der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz in
der hier anwendbaren, alten Fassung vom 12. November 2014 [aV-HFKG;
SR 414.201]; die Vorschrift entspricht im Wesentlichen Art. 60 nV-HFKG in
der geltenden Fassung vom 23. November 2016).
3.2 Gestützt auf die Gesetzesbestimmungen erliess das WBF die Verord-
nung über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (NTE-FH);
die Grundsätze der Gesetzesdelegation wurden eingehalten (vgl. hierzu
Urteil des BVGer B-4297/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4, bestätigt durch
Urteil des BGer 2C_354/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.2 am Ende).
Die Verordnung wurde auf den 1. Januar 2015 ergänzt und enthält die Vo-
raussetzungen für den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels in
Pflege (Art. 1 Abs. 4 NTE-FH). Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels des Studiengangs
Pflege im Fachbereich Gesundheit sind:
a. eines der folgenden vom SRK anerkannten Diplome:
1.«Pflegefachfrau/Pflegefachmann»,
2.«Gesundheits- und Krankenpflege, DN II»,
3.«allgemeine Krankenpflege» (AKP),
4.«psychiatrische Krankenpflege» (PsyKP),
5.«Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege» (KWS),
6.«Gemeindekrankenpflege» (GKP),
7. «integrierte Krankenpflege» (IKP);
b. eine der folgenden ergänzenden Ausbildungen oder eines der folgenden
ergänzenden Diplome:
1.«Höhere Fachausbildung Pflege Stufe II» (HöFa II) des SBK Bildungs-
zentrums (BIZ), der Kaderschule für die Krankenpflege Aarau oder des
Weiterbildungszentrums Gesundheitsberufe (WE'G),
2. «Certificat d'infirmière clinicienne/infirmier clinicien II» der Ecole supé-
rieure d'enseignement infirmier (ESEI),
3. «Diploma CRS indirizzo clinico» der Scuola superiore per le formazioni
sanitarie,
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Seite 5
4. vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefach-
männer (SBK) anerkannte «Höhere Fachausbildung Pflege Stufe I»
(HöFa I),
5.«Höhere Fachausbildung Pflege Stufe I» der Kaderschule für die Kran-
kenpflege Aarau, des WE'G oder von Careum Weiterbildung,
6.«Höhere Fachausbildung für Gesundheitsberufe Stufe I» (HFG) mit
Schwerpunkt Pflege des WE'G,
7. «Certificat d'infirmière clinicienne/infirmier clinicien I» der ESEI,
8. vom SRK anerkanntes Diplom als «Gesundheitsschwester/Gesund-
heitspfleger»,
9. «Certificat d'Etudes Approfondies, Option Clinique» des Institut romand
pour les sciences et les pratiques de la santé et du social (IRSP) oder der
ESEI,
10. «Certificato CRS indirizzo clinico» der Scuola superiore per le forma-
zioni sanitarie,
11.«WE'G-Zertifikat NDK Pflege» mit fachlichen Schwerpunkten,
12.«Nachdiplomkurs Pflege» mit fachlichen Schwerpunkten von Careum
Weiterbildung,
13. «Diplom Careum Weiterbildung Mütter- und Väterberaterin»,
14. «WE'G-Diplom Mütterberaterin»,
15. «Certificat Le Bon Secours en Soins à la personne âgée et soins pal-
liatifs»;
c. eine anerkannte Berufspraxis (Art. 2 Abs. 2) von mindestens zwei Jahren;
d. ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder
eine andere gleichwertige Weiterbildung (Art. 3 Abs. 2), sofern nicht eine
Ausbildung oder ein Diplom gemäss Buchstabe b Ziffern 1–3 nachgewie-
sen wird."
Als anerkannte Berufspraxis gilt für Gesuchsteller aus dem Gesundheits-
bereich eine nach dem 1. Juni 2001 ausgeübte berufliche Tätigkeit im ein-
schlägigen Berufsfeld (Art. 2 Abs. 2 NTE-FH). Der Nachdiplomkurs muss
mindestens 200 Lektionen oder 10 ECTS-Kreditpunkte umfassen (Art. 3
Abs. 2 NTE-FH).
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Die Voraussetzungen für den NTE des Fachhochschultitels in Pflege im
Fachbereich Gesundheit gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a-d NTE-FH müssen
kumulativ erfüllt sein, wenn auch unter gewissen Umständen von der Vo-
raussetzung nach Bst. d abgesehen werden kann (vgl. Urteil des BVGer
B-6150/2015 vom 21. Juli 2016 E. 6.2). Mit anderen Worten haben Ge-
suchsteller für den NTE in Pflege neben einem vom SRK ankerkannten
Basisdiplom, eine ergänzende Ausbildung oder ein entsprechendes Dip-
lom, eine mindestens zweijährige Berufspraxis und allenfalls einen Nach-
diplomkurs auf Hochschulniveau im Fachbereich Gesundheit oder eine an-
dere gleichwertige Weiterbildung nachzuweisen. Die Personen, welche die
Voraussetzungen zum NTE in Pflege erfüllen, erhalten die Bewilligung zum
Tragen des Titels "Dipl. Pflegefachfrau FH / Dipl. Pflegefachmann FH".
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verordnungsbestimmung von
Art. 1 Abs. 4 NTE-FH vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungs-
mässigkeit hin geprüft. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass dem Bun-
desrat und dem WBF im Bereich des NTE in Pflege ein grosser Ermes-
sensspielraum zusteht, um nicht nur das Verfahren, sondern auch die Vo-
raussetzungen zur Umwandlung von nach altem Recht vergebenen Titeln
zu bestimmen und sicherzustellen (vgl. Urteil des BVGer B-4592/2015 vom
14. Juli 2016 E. 4.7; vgl. auch mit Bezug auf Art. 1 Abs. 4 Bst. b NTE-FH
Urteil des BVGer B-6150/2015 vom 21. Juli 2016 E. 5.4 ff.; mit Bezug auf
Art. 1 Abs. 4 Bst. d NTE-FH Urteil des BVGer B-4297/2015 vom 29. Feb-
ruar 2016 E. 4.4 ff., insbesondere E. 4.4.2, bestätigt durch Urteil des BGer
2C_354/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4). Nach der Rechtsprechung
erfolgt die Auflistung der fünfzehn Ausbildungen und Diplome in Art. 1
Abs. 4 Bst. b NTE-FH abschliessend (vgl. Urteile des BGer 2C_604/2016
vom 25. Januar 2017 E. 5.2 und 6.2; 2C_824/2016 vom 25. Januar 2017
E. 5.2 und 6.2 sowie 2C_904/2016 vom 25. Januar 2017 E. 5.2 und 6.2).
Nach dem erläuternden Bericht zur Änderung der NTE-FH, Stand Novem-
ber 2014 (nachfolgend: erläuternder Bericht 2014), können sie in vier Ka-
tegorien unterteilt werden. Die Kategorien lassen sich durch qualitative und
quantitative Kriterien abgrenzen (vgl. Urteile des BVGer B-4303/2015 vom
9. März 2016 E. 5.5 und B-6150/2015 vom 21. Juli 2016 E. 6.4).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für den nachträglichen Erwerb
des Fachhochschultitels nicht. Der Ausweis müsse zwingend einem ergän-
zenden Diplom oder einer ergänzenden Ausbildung nach Art. 1 Abs. 4
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Bst. b Ziff. 1-15 NTE-FH entsprechen. Das treffe nicht zu. Die "'Höhere
Fachausbildung für Gesundheitsberufe Stufe I' (HFG) mit Schwerpunkt
Pflege des WE'G" nach Art. 1 Abs. 4 Bst. b Ziff. 6 NTE-FH sei nicht erfüllt,
weil der Beschwerdeführer die Ausbildung mit Schwerpunkt "Management"
und nicht mit Schwerpunkt "Pflege" absolviert habe.
4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die von ihm absolvierte
Ausbildung genüge den Anforderungen der Verordnungsbestimmungen.
Die "'Höhere Fachausbildung für Gesundheitsberufe Stufe I' (HFG) mit
Schwerpunkt Management des WE'G" nach Art. 1 Abs. 4 Bst. b Ziff. 6 NTE-
FH entspreche der "'Höheren Fachausbildung Pflege Stufe I'" des WE'G
nach Art. 1 Abs. 4 Bst. b Ziff. 5 NTE-FH. Die Endkompetenzen, die vermit-
telt würden, seien weitgehend identisch.
5.
5.1 Die Verordnungsbestimmungen von Art. 1 Abs. 4 Bst. b Ziff. 1-15 NTE-
FH listen die ergänzenden Ausbildungen oder Diplome abschliessend auf.
Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Ausbildung des Beschwerde-
führers die Voraussetzung von Ziffer 6 (mit "Schwerpunkt Pflege") nicht er-
füllt. Dies liegt ausser Streit; streitig ist nur, ob seine Ausbildung (mit
"Schwerpunkt Management") trotzdem anerkannt werden kann oder ob die
Anerkennung durch die Verordnung ausgeschlossen ist.
5.2 Die Verordnung bestimmt in Art. 1 Abs. 4 Bst. b Ziff. 4-7 NTE-FH die
ergänzenden Ausbildungen oder die Diplome, die zur zweiten Kategorie
gehören. Der erläuternde Bericht 2014 hält dazu Folgendes fest:
"Höhere Fachausbildungen in Pflege auf Stufe I (Ziff. 4-7) sind auf die Vertie-
fung des Pflegeprozesses ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen
sind durch ihre erweiterten und vertieften Pflegekenntnisse befähigt, Pfle-
geteams bei der Bewältigung von komplexen Situationen zu führen und die
Pflegequalität zu fördern. […]."
Alle Fachausbildungen von Ziff. 4-7 legen den Fokus auf die Pflege. Das
gemeinsame Merkmal kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass
im Bericht die Rede ist von "Vertiefung des Pflegeprozesses", "erweiterten
und vertieften Pflegekenntnissen" und "Förderung der Pflegequalität". Die
Verordnung zählt zur zweiten Kategorie: "Höhere Fachausbildung Pflege
Stufe I" (HöFA I), die vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen
und Plegefachmänner anerkannt sind (Ziff. 4); "Höhere Fachausbildung
Pflege Stufe I" der Kaderschule für die Krankenpflege Aarau, des WE'G
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oder von Careum Weiterbildung (Ziff. 5); "Höhere Fachausbildung für
Gesundheitsberufe Stufe I" (HFG) mit Schwerpunkt Pflege des WE'G
(Ziff. 6) und "Certificat d'infirmière clinicienne / infirmier clinicien I" der ESEI
(Ziff. 7), wobei "infirmière/infirmier" übersetzt "Gesundheits- und
Krankenpfleger/in", "Pflegefachfrau / Pflegefachmann" oder "Pflegerin/
Pfleger" bedeutet (vgl. , abgerufen am 23. Oktober 2017).
Nicht alle Gesundheitsberufe sind spezifisch auf Pflege ausgerichtet. Unter
den Begriff der Gesundheitsberufe können neben dem Pflegeberuf noch
weitere Berufe fallen (vgl. etwa , abgerufen am
23. Oktober 2017, wo folgende Gesundheitsberufe aufgelistet werden:
Assistent/-in Gesundheit und Soziales, Fachmann/-frau Gesundheit,
Medizinproduktetechnologe/-in, Aktivierungsfachmann/-frau, Biomed.
Analytiker/-in, Dentalhygieniker/-in, Fachmann/-frau für med.-techn.
Radiologie und Bachelor of Science in medizinisch-technischer Radiologie,
Fachmann/-frau Operationstechnik, Orthoptist/-in, Pflegefachmann/-frau
und Bachelor of Science in Pflege, Podologe /-in, Rettungssanitäter/-in,
Fachfrau/-mann für Langzeitpflege und -betreuung, Bachelor of Science in
Ergotherapie, Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik, Bachelor of
Science Hebamme, Bachelor of Science in Physiotherapie, Experte/-in in
Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege, Experte/-in in biomedizinischer
Analytik und Labormanagement, Fachexperte/-in für Infektionsprävention
im Gesundheitswesen, Experte/-in im Operationsbereich, Experte/-in für
Zytodiagnostikauf). Die Vielfältigkeit der Gesundheitsberufe macht eine
Differenzierung erforderlich. Der Schwerpunkt der Pflege ist ein sachliches
Kriterium. Da nicht alle Ausbildungen im Gesundheitsbereich auf die Pflege
ausgerichtet sind, werden sie durch die Verordnung spezifiziert.
5.3 Die Bestimmung von Art. 1 Abs. 4 Bst. b Ziff. 6 NTE-FH nennt aus-
drücklich den Schwerpunkt Pflege (Ziff. 6: "Höhere Fachausbildung für
Gesundheitsberufe Stufe I" [HFG] mit Schwerpunkt Pflege des WE'G). Der
Verordnungsgeber hat sich im Zusammenhang mit den Schwerpunkten
des WE'G bewusst auseinandergesetzt. Bereits im erläuternden Bericht
zur Änderung der NTE-FH, Stand Dezember 2013, wird der Schwerpunkt
genannt und fand als "Höhere Fachausbildung für Gesundheitsberufe
Stufe I" (HFG) mit Schwerpunkt Pflege des WE'G" Eingang in Art. 1 Abs. 4
Bst. b NTE-FH. Aus dem Ergebnisbericht der Anhörung ist ersichtlich, dass
sich die Teilnehmer unter anderem mit den Ausbildungen und Diplomen
des WE'G befasst und eine Erweiterung der Liste diskutiert haben. Aber
kein Teilnehmer hat die Aufnahme anderer Schwerpunkte in die Gesund-
heitsberufe Stufe I angeregt. Das gilt auch für Careum Weiterbildung AG,
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in welcher die Bildungsangebote des WE'G aufgingen (vgl. www.careum-
/angebot/pdf/2012-01-27_eroeffnungsfeier_novacura.pdf,
abgerufen am 23. Oktober 2017). Nur Ausbildungen mit Pflegeausrichtung
wurde aufgenommen.
Die Nicht-Aufnahme des Schwerpunkts "Management" ist nicht zufällig, zu-
mal auch die anderen in der Liste aufgeführten Ausbildungen und Diplome
zeigen, dass die Schwerpunkte diffferenziert aufgenommen worden sind.
Art. 1 Abs. 4 Bst. b NTE-FH nennt in den jeweiligen Ziffern ausdrücklich,
welche Schwerpunkte erforderlich sind ("WE'G-Zertifikat NDK Pflege" mit
fachlichen Schwerpunkten [Ziff. 11]; "Nachdiplomkurs Pflege" mit
fachlichen Schwerpunkten von Careum Weiterbildung [Ziff. 12]). Aus der
Liste geht ebenfalls hervor, dass mehrere vom WE'G angebotene
Ausbildungen und Diplome Eingang in die Verordnung gefunden haben
(neben den bisher genannten auch "Höhere Fachausbildung Pflege Stufe
II" [Ziff. 1] sowie "WE'G-Diplom Mütterberaterin" [Ziff. 14]). Auch das lässt
darauf schliessen, dass der Schwerpunkt "Management" mit Bedacht nicht
aufgenommen worden ist (vgl. Urteil des BVGer B-4303/2015 vom 9. März
2016 E. 5.6). Da der Schwerpunkt "Management" den qualitativen und
quantitativen Kriterien offenbar nicht genügt, wurde die Ausbildung in die
Verordnung nicht aufgenommen.
5.4 Die Bestimmung von Art. 1 Abs. 4 Bst. b Ziff. 5 NTE-FH – auf die sich
der Beschwerdeführer beruft – betrifft nicht die "Höhere Fachausbildung
für Gesundheitsberufe", sondern die "Höhere Fachausbildung für Pflege"
(Ziff. 5: "'Höhere Fachausbildung Pflege Stufe I' der Kaderschule für die
Krankenpflege Aarau, des WE'G oder von Careum Weiterbildung"). Damit
lässt sich die "'Höhere Fachausbildung für Gesundheitsberufe Stufe I'
(HFG) mit Schwerpunkt Management" erst Recht nicht vergleichen. Die
Schwerpunkte "Management" und "Pflege" weisen keine grosse Ähnlich-
keit auf. Auch die historische Entwicklung der Gesundheitsberufe deutet
darauf hin, dass eine Ausbildung mit Schwerpunkt "Management" andere
Kompetenzen vermittelt als eine Ausbildung mit Schwerpunkt "Pflege". Vor
dem Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes 2004 war das
Schweizerische Rote Kreuz (SRK) für die Berufsbildung in Pflege verant-
wortlich (vgl. Urteil des BVGer B-5012/2015 vom 27. Januar 2017 E. 3.3.1
m.w.H.). Das trifft auch auf den Zeitraum zu, als der Beschwerdeführer im
Jahre 2002 seine Ausbildung abgeschlossen hat. Das Bildungssystem
kannte damals drei Weiterbildungsstufen, wobei die erste Stufe (HöFa I)
inhaltlich zwischen verschiedenen Schwerpunkten – namentlich Pflege,
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Seite 10
Management, Pflegepädagogik und weiteren Spezialisierungen – unter-
schied (vgl. MONIKA SCHÄFER / ADRIAN SCHERRER /LAILA BURLA, Bildungs-
abschlüsse im Bereich Pflege und Betreuung, Obsan Dossier 24, 2013,
S. 26). Bereits in den 1980er Jahre sah das WE'G drei Stufen vor und un-
terschied zwischen den Bereichen Pädagogik (Lehrassistentin, Lehrerin,
Schulleiterin), Management (Stationsschwestern, Oberschwestern, Leite-
rinnen Pflegedienst) und Pflege (vgl. WE'G, unterwegs sein, 60 Jahre
WE'G/Kaderschule, 2010, S. 18_19 und 50_51, unter
/angebot/pdf/17Jun10_60_Jahre_WEG.pdf, abgerufen
am 23. Oktober 2017; vgl. auch SABINE BRAUNSCHWEIG, Lernen, was das
Zeug hält, 50 Jahre Weiterbildungszentrum für Gesundheitsberufe SRK,
2000, S. 20_21). Dies bestätigt ein weiteres Dokument. Die Weiterbildun-
gen im Management ist für Personen, die eine Führungsaufgabe in Akut-
spitälern, Rehabilitationskliniken, Heimen, Psychiatrische Kliniken und Spi-
texorganisationen wahrnehmen, gedacht; dagegen sind die Lehrgänge der
Pflege auf diplomierte Pflegefachpersonen ausgerichtet, die im ambulan-
ten oder stationären Bereich tätig sind (vgl. WE'G, Perspektiven April 2005
mit Geschäftsbericht 2004, FAQS, S. 9,
/angebot/pdf/WEGpersp05.pdf, abgerufen am 23. Oktober 2017).
Vor diesem Hintergrund können die Endkompetenzen der Ausbildungen
mit Schwerpunkten "Pflege" und mit Schwerpunkt "Management" nicht ver-
glichen werden. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, inwiefern die
Endkompetenzen des Ausbildungsganges, den er absolviert hat, mit den
Endkompetenzen der Höheren Fachausbildung Pflege Stufe I weitgehend
identisch sein sollen. Da die Verordnung eine sachliche begründete Diffe-
renzierung vornimmt, erübrigt sich ein Vergleich der Endkompetenzen.
5.5 Zusammenfassend ist die Ausbildung nach Art. 1 Abs. 4 Bst. b Ziff. 6
NTE-FH auf die "'Höhere Fachausbildung für Gesundheitsberufe Stufe I'
mit Schwerpunkt Pflege" beschränkt. Der Schwerpunkt "Management"
wurde aus nachvollziebaren sachlichen Gründen nicht aufgenommen. Der
Verordnungsgebeger hat weder seine Kompetenzen überschritten noch
das Ermessen beim Erlass der Verordnung rechtsfehlerhaft ausgeübt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass seine Fachausbildung für
Gesundheitsberufe Stufe I (HFG) mit Schwerpunkt Management einer
anderen Ziffer oder Kategorie im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Bst. b NTE-FH
entspreche. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Denn die erste
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Seite 11
Kategorie (Ziff. 1-3) umfasst nur Ausbildungen der Pflege Stufe II, also eine
höhere Stufe als die vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung; die
dritte (Ziff. 8: "Gesundheitsschwester / Gesundheitspfleger") und vierte
Kategorie (Ziff. 9-15: analoge Ausbildungen) umfassen Ausbildungen, die
hinsichtlich der Schwerpunkte mit den Ausbildungen der zweiten Kategorie
(Ziff. 4-7) weitgehend übereinstimmen; auch hier steht der Pflegefokus im
Zentrum (vgl. erläuternder Bericht 2014, S. 5).
6.2 Der Beschwerdeführer kann aus den eingereichten Bescheinigungen
(…) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder macht er geltend, dass die
Bescheinigungen in der Aufzählung von Art. 1 Abs. 4 Bst. b Ziff. 1-15 NTE-
FH aufgeführt seien, noch ist ersichtlich, dass sie die Voraussetzungen be-
legen könnten. Die eingereichten Zeugnisse und die Lebensläufe stellen
ebenfalls keine Ausbildungen oder Diplome im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Bst.
b NTE-FH dar.
6.3 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für den nachträgli-
che Erwerb des Fachhochschultitels in Pflege nach Art. 1 Abs. 4 Bst. b
NTE-FH nicht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
8.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dem Beschwerde-
führer zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008, [VGKE; SR 173.320.2]), in Anwendung der gesetzlichen
Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 1'000.− festzulegen und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.− werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. cem; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Diego Haunreiter
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. Oktober 2017