B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4088/2017
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Disziplinarmassnahme wegen fahrlässigen
Zivildienstversäumnisses.
B-4088/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am '_______' 1990,
wurde am 17. April 2012 mit Verfügung der Zentralstelle der Vollzugsstelle
für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend: Vorinstanz) zum Zivildienst zugelas-
sen. Die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen wurde auf
387 Tage festgelegt.
B.
B.a Mit Schreiben vom 1. September 2016 erinnerte das Regionalzentrum
A._______ der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (im Folgenden: Regi-
onalzentrum) den Beschwerdeführer daran, dass er im Jahre 2017 eine
Zivildienstleistung von mindestens 26 Tagen Dauer erbringen müsse. Er
wurde zur Einreichung einer entsprechenden Einsatzvereinbarung aufge-
fordert.
B.b Das vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 fristgerecht einge-
reichte Dienstverschiebungsgesuch wurde mit Verfügung des Regional-
zentrums vom 15. März 2017 abgelehnt. Die Vereinbarung für den Einsatz
im Jahre 2017 sei bis spätestens 28. März 2017 einzureichen.
B.c Mangels Folgeleistung innert Frist wurde der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 29. März 2017 und vom 20. April 2017 vom Regionalzent-
rum unter jeweils neuer Fristansetzung an die Pflicht zur Einreichung einer
Einsatzvereinbarung gemahnt. In beiden Schreiben wurde er darauf hinge-
wiesen, dass das Regionalzentrum ein gebührenpflichtiges Aufgebot von
Amtes wegen erstellen werde, bei welchem er weder Zeitpunkt noch Ein-
satzort selber bestimmen könne, falls innert Frist keine Einsatzvereinba-
rung eintreffen werde. Er könne auch zu einem Vorstellungsgespräch in
einem Einsatzbetrieb aufgeboten werden.
B.d Erst rund eine Woche nach Ablauf der am 20. April 2017 letztmalig bis
am 4. Mai 2017 erstreckten Frist, am 12. Mai 2017, ist beim Regionalzent-
rum eine Einsatzvereinbarung des Beschwerdeführers eingegangen. Am
16. Mai 2017 wurde ihm deren Ablehnung mitgeteilt. Die Leumundsüber-
prüfung habe ergeben, dass er für den geplanten Einsatz nicht geeignet
sei.
B-4088/2017
Seite 3
C.
C.a Mit ebenfalls am 16. Mai 2017 erlassener Verfügung bot das Regional-
zentrum den Beschwerdeführer zudem von Amtes wegen zu einem Zivil-
diensteinsatz von voraussichtlich 26 Diensttagen vom 4. September 2017
bis 29. September 2017 beim Einsatzbetrieb «B._______» auf. Der Be-
schwerdeführer habe trotz Erinnerungs- und Mahnschreiben innerhalb der
gesetzten Frist keine Einsatzvereinbarung eingereicht.
C.b Ferner bot das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit einer wei-
teren gleichentags erlassenen Verfügung zu einem Vorstellungsgespräch
am 20. Juni 2017 um 13:15 Uhr im Gemeindehaus von C._______ auf.
Das Regionalzentrum informierte den Beschwerdeführer, dass die Teil-
nahme an diesem Gespräch obligatorisch sei. Wenn er diesem Aufgebot
nicht Folge leiste, müsse er mit einem Disziplinar- oder Strafverfahren
rechnen.
D.
D.a Mit E-Mail vom 20. Juni 2017, 14:38 Uhr, teilte das Sekretariat
D._______ der Gemeinde C._______ dem Regionalzentrum mit, dass der
Beschwerdeführer zum verfügten Termin nicht erschienen sei, ohne sich
abzumelden oder zu entschuldigen.
D.b Am 29. Juni 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ein-
leitung eines Disziplinarverfahrens wegen Zivildienstversäumnisses mit
und lud ihn zur Stellungnahme zu folgenden Fragen ein:
1. Warum sind Sie nicht gemäss dem Aufgebot zum Vorstellungsgespräch im
Einsatzbetrieb erschienen?
2. Wann haben Sie gewusst, dass Sie nicht zum Vorstellungsgespräch er-
scheinen können?
3. Warum haben Sie dem Regionalzentrum bzw. dem Einsatzbetrieb nicht ge-
meldet, dass Sie nicht zum Vorstellungsgespräch erscheinen können?
D.c Der Beschwerdeführer nahm dazu am 6. Juli 2017 schriftlich Stellung.
Er leide unter starken psychischen Problemen und sei zurzeit in psychiat-
rischer Behandlung. Er habe in seiner Verworrenheit stets gedacht, dass
das Vorstellungsgespräch am 20. Juli [2017] und nicht am 20. Juni [2017]
sei. Aus diesem Grund könne er die letzten beiden Fragen nicht beantwor-
ten. Es sei nie seine Absicht gewesen, nicht am Vorstellungsgespräch an-
wesend zu sein.
B-4088/2017
Seite 4
D.d Am 6. Juli 2017 widerrief das Regionalzentrum die Verfügung vom
16. Mai 2017 betreffend das Aufgebot zum Zivildiensteinsatz mit Aus-
nahme der Dispositivziffer 3 (Gebühr). Der vorgesehene Einsatz könne
nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer sei unerlaubt nicht zum Vorstel-
lungsgespräch erschienen.
E.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 auferlegte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer eine Busse von Fr. 75.–. Er habe den Tatbestand des fahrlässigen
Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 74 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes
vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) erfüllt, da er nicht zum Vorstellungs-
gespräch erschienen sei. Ein Rechtfertigungsgrund, welcher die Rechts-
widrigkeit der Pflichtverletzung ausschliessen könnte, bestehe nicht. Die
Pflichtverletzung könne noch als leichter Fall gemäss Art. 74 Abs. 3 ZDG
eingestuft werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei gering.
Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse als Student ohne Einkommen
erscheine eine Busse von Fr. 75.– als angemessen.
F.
Am 22. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Be-
schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf
eine Disziplinarmassnahme. Da er momentan unter starken psychischen
Problemen leide, sei er seit dem 8. Juni [2017] in psychiatrischer Behand-
lung. Aufgrund seiner Verworrenheit habe er stets gedacht, dass das Vor-
stellungsgespräch am 20. Juli [2017] sei.
G.
G.a In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2017 beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Es könne davon ausgegangen
werden, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen
wäre, sich den Termin sorgfältig zu merken bzw. sich diesen in seine
Agenda einzutragen und dadurch sicherzustellen, dass er zum Vorstel-
lungsgespräch erscheinen könne. Damit sei der Beschwerdeführer seiner
Sorgfaltspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen, weshalb sein
Handeln als pflichtwidrig unvorsichtig einzustufen sei. Insbesondere sei der
Rechtfertigungsgrund der Krankheit nicht gegeben. Die verfügte Busse er-
weise sich als der Schwere des Verschuldens und den persönlichen Ver-
hältnissen des Beschwerdeführers angemessen und damit als verhältnis-
mässig. Die Beschwerde sei unbegründet.
B-4088/2017
Seite 5
G.b Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Vernehmlas-
sung dem Beschwerdeführer am 21. August 2017 zur Kenntnis gebracht.
H.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2017 kann nach Art. 63
Abs. 1 ZDG im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundes-
verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsge-
richt angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] in
Verbindung mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]).
1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) wurde
gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist folglich
grundsätzlich einzutreten.
1.4 Der Beschwerdeführer kritisiert indessen in seiner Beschwerde nicht
nur die angefochtene Verfügung, sondern auch vorausgehende Schreiben
der Regionalstelle bzw. der Vorinstanz.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann jedoch nur sein, was Ge-
genstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset-
zesauslegung hätte sein sollen. Der mit der angefochtenen Verfügung um-
schriebene Anfechtungsgegenstand bildet demnach nicht nur den Aus-
gangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitge-
genstands des Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche von der Vor-
B-4088/2017
Seite 6
instanz in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden wurden und
über welche sie nicht entscheiden musste, kann das Bundesverwaltungs-
gericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit
Hinweisen; zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer B-6262/2015 vom 18. März
2016 E. 1.4).
1.5 Im Streit liegt vorliegend nur die Verfügung vom 12. Juli 2017, mit wel-
cher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 75.– wegen
fahrlässigen Zivildienstversäumnisses auferlegte. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Busse zu
Recht ausgesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer Weitergehendes
vorbringt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V
74 E. 1.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die den Mili-
tärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1
ZDG). Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivil-
dienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Erlauben die Ergebnisse der Suche den
Erlass eines Aufgebots nicht, legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot
selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes
wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Per-
son und die Interessen eines geordneten Vollzugs (Art. 31a Abs. 4 der Zi-
vildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV; SR 824.01]). Die Zivil-
dienstpflicht umfasst gemäss Art. 9 Bst. b ZDG insbesondere die Pflicht zur
Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es aufgrund von Art. 19 Abs. 1
ZDG verlangt. Nach dieser letztgenannten Bestimmung kann die Vollzugs-
stelle die zivildienstpflichtige Person zu einem Vorstellungsgespräch im
Einsatzbetrieb aufbieten. Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben
gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen (Art. 40 Abs. 4 ZDV).
2.2 Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig
Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferle-
gen, kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen. Vorbe-
halten bleiben die Strafbestimmungen der Art. 72 bis 78 ZDG (Art. 67
Abs. 1 ZDG). Als Disziplinarmassnahme kann die Vollzugsstelle einen
schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.– verfügen (Art. 68
ZDG).
2.3 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen unter anderem gegenüber
Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis stehen. Disziplinarische
B-4088/2017
Seite 7
Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der Disziplinarge-
walt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1505-1506; TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32
Rz. 46 ff.). In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht
unterworfen sind auch die zivildienstpflichtigen Personen (Art. 67 ff. ZDG;
Urteil B-6262/2015 E. 2.2 und Urteil des BVGer B-650/2014 vom 31. Okto-
ber 2014 E. 3.3, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Nach Art. 74 Abs. 1 ZDG wird, wer fahrlässig eine Zivildienstleistung,
zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis
verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht recht-
zeitig zu ihm zurückkehrt, mit Busse bestraft. In leichten Fällen erfolgt dis-
ziplinarische Bestrafung (Art. 74 Abs. 3 ZDG).
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, welcher insbe-
sondere der Einsatzpflicht nach Art. 9 Bst. b ZDG untersteht, vom Regio-
nalzentrum am 16. Mai 2017 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz
und zu einem Vorstellungsgespräch am 20. Juni 2017 im Einsatzbetrieb
rechtskräftig aufgeboten wurde. Unstrittig erschien der Beschwerdeführer
am 20. Juni 2017 nicht zum Vorstellungsgespräch. Damit hat er objektiv
eine ihm durch das Gesetz auferlegte Pflicht verletzt (Art. 67 Abs. 1 ZDG).
3.3 Die Vorinstanz wertete dieses Nichterscheinen in der angefochtenen
Verfügung als leichten Fall eines Zivildienstversäumnisses im Sinne von
Art. 74 Abs. 3 ZDG und verzichtete deshalb auf die Einreichung einer Straf-
anzeige bei der kantonalen Strafuntersuchungsbehörde (Art. 78 Abs. 2
ZDG). Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Vorinstanz war ohne Weiteres
zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer
zuständig (Art. 67 ff. ZDG).
4.
4.1 Als Grund für die Abwesenheit hat der Beschwerdeführer durch psychi-
sche Probleme verursachte Verworrenheit angegeben, in welcher er stets
gedacht habe, dass das Vorstellungsgespräch am 20. Juli [2017] und nicht
am 20. Juni [2017] sei. Inwiefern er mit den Erwägungen der angefochte-
nen Verfügung nicht einverstanden ist, legt der Beschwerdeführer freilich
nicht dar. Vielmehr äussert er in seiner Beschwerde nur, dass er an starken
psychischen Problemen leide, seit dem 8. Juni [2017] in psychiatrischer
Behandlung sei und Verworrenheit der Grund der fraglichen Abwesenheit
B-4088/2017
Seite 8
sei. Bereits in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 führte der Beschwer-
deführer diese Begründung an. Eine Absicht, den Zivildienst zu verweigern,
hatte der Beschwerdeführer jedenfalls unbestrittenermassen nicht. Er ist
unstrittig bloss fahrlässig seiner Vorstellungspflicht nicht nachgekommen.
Damit ist in Bezug auf die Abwesenheit vom 20. Juni 2017 sowohl der ob-
jektive, als auch der subjektive Tatbestand von Art. 74 Abs. 1 ZDG erfüllt.
4.2 Die Vorinstanz bejaht für diese Abwesenheiten keinen Rechtfertigungs-
grund (vgl. Vernehmlassung, S. 5-6). Der Beschwerdeführer ist hingegen
sinngemäss der Ansicht, dass die Pflichtverletzung aufgrund seiner psychi-
schen Probleme nicht rechtswidrig erfolgt sei.
4.2.1 Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer für die
Abwesenheit vom 20. Juni 2017 kein Arztzeugnis eingereicht. Eine ärztlich
attestierte Arbeitsunfähigkeit ist für diesen Tag weder belegt noch vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht worden.
4.2.2 Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 bestätigt Dr. med. Dipl.-Psych.
E._______ zwar auf Wunsch des Beschwerdeführers hin, dass er sich seit
dem 8. Juni 2017 in ambulanter Behandlung des Zentrums F._______ be-
finde. Dass es die psychischen Probleme dem Beschwerdeführer verun-
möglicht hätten, sich den Termin des von der Vorinstanz verfügten Vorstel-
lungsgesprächs zu merken, sich diesen richtig in persönliche Agenda ein-
zutragen und den Termin gestützt auf diesen Eintrag zu wahren oder an-
dere Vorkehren zur Terminwahrung zu treffen, geht aus dem Schreiben von
Dr. E._______ indessen nicht hervor. Damit kann davon ausgegangen wer-
den, dass ihm persönliche Vorkehren zur Einhaltung des Termins möglich
gewesen wären. Dass sich der Beschwerdeführer ärztlich behandeln lässt,
steht der Wahrung eines Vorstellungstermins grundsätzlich nicht entgegen.
Folglich ist der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht ungenügend
nachgekommen, womit sein Handeln als pflichtwidrig unvorsichtig einzu-
stufen ist, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund erkennbar wäre.
4.2.3 Der Beschwerdeführer studiert auf Bachelor-Stufe Mathematik an der
Universität G._______ (vgl. Studienbescheinigung HS 2017 der Universität
G._______). Er macht nicht geltend, dass ihn eine allfällige psychische
Krankheit in diesem Studium beeinträchtigt oder gar dessen Fortsetzung
behindert. Eine solche Einschränkung geht auch aus den Akten nicht her-
vor.
B-4088/2017
Seite 9
4.2.4 Demnach ist im vorliegenden Fall kein krankheitsbedingter Rechtfer-
tigungsgrund gegeben.
4.2.5 Andere allfällige Rechtfertigungsgründe – im Allgemeinen fallen Not-
wehr, Notstand, Handeln auf dienstliche Anordnung, Wahrnehmung be-
rechtigter Interessen und Einwilligung des Verletzten in Betracht (Urteil
B-6262/2015 E. 4.5.3.4 mit Hinweis) – sind aus den Akten nicht ersichtlich.
4.2.6 Damit ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kein
Rechtfertigungsgrund für seine Abwesenheit am 20. Juni 2017.
4.3 Schuldausschlussgründe wie etwa Schuldunfähigkeit oder Rechtsirr-
tum sind im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit des Beschwer-
deführers ebenfalls nicht erkennbar, zumal ihm Vorkehren zur Terminwah-
rung zumutbar gewesen sind (E. 4.2.2 vorstehend), er auch in seinem uni-
versitären Mathematikstudium nicht beeinträchtigt ist (E. 4.2.3 hiervor) und
er die eindeutig formulierte Verfügung vom 16. Mai 2017, welche ihn zur
Teilnahme am Vorstellungsgespräch verpflichtete (Sachverhalt Bst. C.b
hiervor), kannte.
4.4
4.4.1 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer dem Vorstellungsge-
spräch vom 20. Juni 2017 zu Unrecht ferngeblieben. Die von der Vor-
instanz geltend gemachte Pflichtverletzung liegt vor. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen keine Rechtfertigungsgründe zu begrün-
den, welche die Widerrechtlichkeit der Verletzung von Art. 74 Abs. 1 ZDG
ausschliessen würden. Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine er-
sichtlich.
4.4.2 Folglich ist der Tatbestand des Zivildienstversäumnisses nach Art. 74
Abs. 1 ZDG hinsichtlich der Abwesenheit am 20. Juni 2017 erfüllt.
4.4.3 Es lag im Ermessen der Vorinstanz, angesichts der erstmaligen Dis-
ziplinarmassnahme von einer Strafanzeige abzusehen und statt dessen ei-
nen leichten Fall im Sinne von Art. 74 Abs. 3 ZDG anzunehmen. Demnach
war im vorliegenden Fall eine disziplinarische Bestrafung im Rahmen des
Disziplinarverfahrens nach Art. 68 ff. ZDG auszusprechen (zur Geltung des
Disziplinarrechts vgl. Urteil des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012
E. 2.3 mit Hinweisen).
B-4088/2017
Seite 10
5.
5.1 Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen
sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen (KÖLZ/HÄ-
NER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1047), zumal sie den zu Disziplinierenden
schriftlich verweisen oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.– verhängen (Art. 68
ZDG), aber auch – im Sinne des Opportunitätsprinzips – auf eine Diszipli-
narmassnahme verzichten kann, wenn Belehrung und Ermahnung ausrei-
chen (Art. 67 Abs. 2 ZDG; Urteil B-6262/2015 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1517-1518). Eingeschränkt wird
das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen Bemessungsfakto-
ren (Urteil B-6262/2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz bestimmt die
Disziplinarmassnahme demgemäss nach dem Verschulden. Sie berück-
sichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bishe-
rige Führung im Zivildienst (Art. 69 ZDG).
5.2 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht
der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundes-
gericht – und auch das Bundesverwaltungsgericht – nicht eingreift. Auf-
grund des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung vom 18. April 1999 [BV; SR 101] ist die Behörde aber gehalten, das
unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum
Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100
E. 13). Die Sanktionen müssen daher zu Art und Schwere der begangenen
Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und dürfen
nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Störungen des geord-
neten Diensteinsatzes zu verhindern (Urteil B-6262/2015 E. 5.2 mit Hin-
weis). Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu ver-
hängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezial-
präventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewir-
ken, dass der Betroffene künftig seine Pflichten beachtet (vgl. WALTER HIN-
TERBERGER, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öf-
fentlichen Dienstes, 1. Aufl. 1986, S. 385 ff.). Dabei spielt auch dessen
Massnahmeempfänglichkeit eine Rolle (vgl. HINTERBERGER, a.a.O., S. 389
ff.).
5.3 Laut Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung kann die Pflichtverletzung
des Beschwerdeführers noch als leicht gemäss Art. 74 Abs. 3 ZDG einge-
stuft werden, da es sich um seine erste Pflichtverletzung handle und er
durch seine Stellungnahme zur Klärung des Sachverhalts beigetragen ha-
be (S. 3).
B-4088/2017
Seite 11
5.4 Gemäss Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung ist das Verschulden des
Beschwerdeführers als gering einzustufen.
5.4.1 Die Vorinstanz wertete es dabei als nicht nachvollziehbar, warum er
sich den Termin nicht sorgfältig gemerkt bzw. in seine Agenda eingetragen
habe. Dies wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen. Zudem berück-
sichtigte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer von Amtes wegen
habe aufgeboten werden müssen (S. 3 der angefochtenen Verfügung).
Dies kann dem Beschwerdeführer in der Tat als sein Verschulden vorge-
worfen werden.
5.4.2 Das Vorleben des Beschwerdeführers ist abgesehen von einem Hin-
weis auf frühere, nicht näher bestimmte Strafregistereinträge (vgl. Ver-
nehmlassungsbeilagen 10 und 15) nicht aktenkundig. Die Vorinstanz aner-
kennt, dass er dem umstrittenen Vorstellungsgespräch unabsichtlich fern-
blieb. Sie zog zudem seine Kooperation bei der Klärung des Sachverhalts
und seine Reue zu seinen Gunsten in Betracht und nahm Rücksicht darauf,
dass es sich um seine erste Pflichtverletzung handle und er sich aufgrund
seiner psychischen Probleme in einer für ihn schwierigen Situation befun-
den habe bzw. befinde (angefochtene Verfügung, S. 3). Die Vorinstanz be-
rücksichtigt damit alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schuldmilde-
rungsgründe.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vor-
instanz sämtliche gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der Disziplinar-
massnahme relevanten Faktoren sorgfältig würdigte und gewichtete. Es
lag im Ermessen der Vorinstanz, das Verschulden des Beschwerdeführers
insgesamt als gering einzustufen.
5.6 Unter den gegebenen Umständen lag es im Rahmen des der Vor-
instanz zustehenden Ermessens, einen schriftlichen Verweis (Art. 68 Bst. a
ZDG) für nicht ausreichend zu halten und dem Beschwerdeführer eine
Busse aufzuerlegen. Mit Blick auf die Zumutbarkeit der Termineinhaltung
und das Aufgebot von Amtes wegen scheint eine Busse erforderlich. Sie
ist geeignet, den Beschwerdeführer zu veranlassen, seinen dienstlichen
Pflichten künftig mehr Beachtung zu schenken.
B-4088/2017
Seite 12
5.7
5.7.1 Die Vorinstanz hat für das Zivildienstversäumnis eine Busse von
Fr. 75.– ausgesprochen. Zu deren Höhe führt die Vorinstanz in Ziff. 5 der
angefochtenen Verfügung aus, dass diese angesichts der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers als Student ohne Einkommen als ange-
messen erscheine (S. 3). Der Beschwerdeführer wendet in seiner Be-
schwerde nichts gegen die Bussenhöhe als solche ein. Da er sich gegen
die angefochtene Verfügung als ganze wehrt, ist aber davon auszugehen,
dass er sinngemäss jegliche ausgesprochene Busse unabhängig von ihrer
Höhe ablehnt und den gänzlichen Verzicht auf eine Busse verlangt.
5.7.2 Ein Verzicht auf die Disziplinarmassnahme kommt vorliegend nicht in
Frage, da die Voraussetzung von Art. 67 Abs. 2 ZDG – Qualifikation einer
Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb als ausreichende
Massnahme – im vorliegenden Fall per se nicht erfüllt sein kann. Der Be-
schwerdeführer war am 16. Mai 2017 nicht vom Einsatzbetrieb, sondern
von der Vorinstanz zum Vorstellungsgespräch aufgeboten worden, und
zwar mittels einer Verfügung, welche bereits entsprechende Belehrungen
und Ermahnungen enthielt (vgl. Sachverhalt Bst. C.b).
5.7.3 Die Vorinstanz hat bei der Ausfällung der Busse den finanziellen Ver-
hältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen und berücksichtigt,
dass er über kein monatliches Einkommen verfügt. Die Busse von Fr. 75.–
liegt im unteren Bereich des Strafrahmens überhaupt. Die dem Beschwer-
deführer insgesamt auferlegte Busse von Fr. 75.– erscheint als verhältnis-
mässig, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be-
schwerdeführers angepasst.
6.
Zusammenfassend ist der Tatbestand von Art. 74 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 ZDG erfüllt. Die hierfür insgesamt von der Vorinstanz ausgespro-
chene disziplinarische Sanktion in Form einer Busse in Höhe von Fr. 75.–
erscheint als verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich damit insbe-
sondere insoweit, als sie sich gegen den Entscheid der Vorinstanz richtet,
überhaupt eine Sanktion vorzusehen, als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit auf sie einzutreten ist.
7.
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes sind
kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung han-
delt. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1
B-4088/2017
Seite 13
ZDG). Die vorliegende Beschwerdeführung ist nicht als mutwillig und kos-
tenpflichtig zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kos-
ten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.
8.
Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an
das Bundesgericht unzulässig, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist
(Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum A._______
(Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 27. September 2017