B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4092/2013
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Bianca Gloor.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Deutschland,
vertreten durch Detlef Rüger, Rechtsanwalt,
Kanzlei Rüger | Unke,
Kokenmühlenstrasse 22, DE-48529 Nordhorn,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch);
Verfügungen vom 11. Juni 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am […] geborene, in seinem Heimatstaat wohnhafte deutsche
Staatsangehörige X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer-
deführer) mit diversen Unterbrüchen von 2007 bis 2009 in der Schweiz als
Schweisser/Schlosser erwerbstätig gewesen ist und demnach während et-
was mehr als zwei Jahren Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung entrichtet hat,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) ihm
mit Verfügungen vom 11. Juni 2013 vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember
2010 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2011 eine Viertelsrente
zugesprochen hat,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Detlef Rüger,
gegen diese Verfügungen vom 11. Juni 2013 mit Eingabe vom 17. Juli 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Zusprache
eine ganzen Invalidenrente bereits vor dem 1. Juli 2010 und auch über den
31. Dezember 2010 hinaus beantragt hat,
dass er zur Begründung ausgeführt hat, in Deutschland habe er für den
Zeitraum von 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2012 eine volle Erwerbsmin-
derungsrente und mit Wirkung ab 1. März 2012 eine Altersrente für schwer-
behinderte Menschen erhalten,
dass sich die Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom
11. Juni 2013 auf die Beurteilung der Ärztin ihres Regionalen ärztlichen
Dienstes (RAD), Dr. med. A._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin,
gestützt hat, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig-
keit als Schweisser/Schlosser ab dem 24. September 2008 zu 70 % ar-
beitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit im Zeitraum vom 2. Juli
2010 bis zum 7. September 2010 vollständig und ab dem 8. September
2010 zu 10 % arbeitsunfähig sei,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. April 2015 aufgefordert wurde, mitzuteilen, welche Tätigkeit er ge-
mäss IK-Auszug im Jahr 2009 ausgeübt hatte,
dass der Beschwerdeführer mit Fax-Eingabe vom 18. Mai 2015 dem Bun-
desverwaltungsgericht mitgeteilt hat, im Jahre 2009 im Rahmen des Ar-
beitsverhältnisses mit der Firma "B._______" in C._______ die Tätigkeit
eines Schweissers und Schlossers ausgeübt zu haben und zwar an fünf
Tagen die Woche jeweils acht Stunden,
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dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 Ge-
legenheit eingeräumt wurde, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abänderung eines allfälligen
Rentenbeginns zu seinen Ungunsten und zu weiteren Abklärungen bezüg-
lich seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit Stellung zu
nehmen oder gegebenenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Fax-Ein-
gabe vom 22. Juni 2015 mitgeteilt hat, seine Beschwerde aufrecht erhalten
zu wollen und mit der Rückweisung an die Vorinstanz einverstanden zu
sein,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. c), Anspruch auf eine Invalidenrente haben,
dass der Beschwerdeführer die Angaben auf dem IK-Auszug, wonach er
von Januar bis Dezember 2009 ein Einkommen von insgesamt Fr. 60'882.–
erwirtschaftet hat, bestätigt und ausgeführt hat, er habe im Jahr 2009 im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Firma "B._______" in C._______
die Tätigkeit eines Schweissers und Schlossers ausgeübt und zwar an fünf
Tagen die Woche jeweils acht Stunden,
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dass die für die Vorinstanz entscheidrelevante Beurteilung der Arbeitsun-
fähigkeit durch die RAD-Ärztin Dr. med. A._______, wonach der Beschwer-
deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser/Schlosser ab
dem 24. September 2008 zu 70 % arbeitsunfähig sei, demzufolge im Wi-
derspruch steht zur tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit des Be-
schwerdeführers,
dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit demzufolge
theoretisch frühestens im Januar 2010 hätte eintreten können, weshalb die
einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG frühestens ab diesem
Zeitpunkt hätte eröffnet werden können,
dass die Zusprechung einer allfälligen Invalidenrente somit grundsätzlich
frühestens mit Wirkung ab 1. Januar 2011 hätte erfolgen können,
dass die von der Vorinstanz verfügte Zusprechung einer Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. Juli 2010 mangels erfüllter Wartezeit im Sinne von Art. 28
Abs. 1 Bst. b IVG daher nicht rechtmässig ist,
dass nach dem Dargelegten die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die
RAD-Ärztin widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar ist und ihre Stel-
lungnahmen somit den beweisrechtlichen Anforderungen an einen zuver-
lässigen ärztlichen Bericht nicht genügen,
dass auch die weiteren medizinischen Unterlagen keine genügenden ver-
wertbaren Hinweise zur Klärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit enthal-
ten,
dass sowohl der eingereichte Bericht von Dr. med. D._______, Fachärztin
für Innere Medizin, vom 8. September 2010 als auch der Bericht von Dr.
med. E._______, Facharzt für Neurologie und Sozialmedizin, vom 1. Feb-
ruar 2012 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit ab dem 1. Februar 2009 ausgehen, was – wie bereits dargelegt –
der tatsächlich ausgeübten Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wi-
derspricht,
dass die Hospitalisationsberichte der Klinik F._______ vom 10. August
2010 und der Klinik G._______ vom 12. Juli 2010, 26. Januar 2011,
21. März 2011 und 22. Oktober 2011 keine Angaben zur Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers machen,
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dass die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni 2013 nach dem Gesag-
ten auf mangelhaften und unvollständigen medizinischen Abklärungen be-
ruhen (Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) und eine Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung angebracht ist (Art. 43 Abs.
1 ATSG vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil
des Bundesgerichts 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4),
dass die Vorinstanz zunächst Abklärungen bezüglich des Gesundheitszu-
standes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der ange-
stammten sowie in einer angepassten Tätigkeit zu tätigen hat,
dass sie dabei Begutachtungen in den nötigen Fachdisziplinen, was bisher
völlig ausser Acht gelassen wurde, durchzuführen hat,
dass die Vorinstanz aufgrund der erlangten Erkenntnisse gegebenenfalls
den Invaliditätsgrad zu berechnen und anschliessend neu zu verfügen hat,
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisge-
mäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu be-
trachten ist (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.310.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 28. Ap-
ril 2014 eine Kostennote eingereicht hat, in welcher er ein Honorar von Fr.
350.– geltend macht, was als angemessen zu erachten ist,
dass die Parteientschädigung daher auf Fr. 350.– festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen
Verfügungen vom 11. Juni 2013 aufgehoben werden. Die Sache wird an
die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen ver-
fahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 350.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Bianca Gloor
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 22. September 2015