B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4098/2013
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Pascal Richard,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Felix López, Advokat,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Schweizerische Fachprüfungskommission
der Immobilienwirtschaft (SFPKIW),
Giessereistrasse 18, 8005 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Revisionsgesuch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. April 2013 (B-241/2013).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) legte im September 2011 die
Berufsprüfung Vertiefungsrichtung Immobilien-Bewirtschafterin ab. Am
10. Oktober 2011 teilte ihr die Schweizerische Fachprüfungskommission
der Immobilienwirtschaft SFPKIW (nachfolgend: Prüfungskommission
oder Erstinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe.
B.
Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob die Gesuchstellerin am
10. November 2011 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und
Technologie (seit 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, For-
schung und Innovation, SBFI, nachfolgend auch Vorinstanz). Im Rahmen
des Schriftenwechsels wurden der Gesuchstellerin von der Erstinstanz
4.5 weitere Notenpunkte zugestanden. Mit den zusätzlichen Notenpunk-
ten erreichte sie 261 von 264 für das Bestehen der Prüfung erforderlichen
Punkte. Eine weitere Korrektur erfolgte seitens der Vorinstanz nicht, wes-
halb diese mit Entscheid vom 4. Dezember 2012 die Beschwerde abwies.
C.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Gesuchstellerin am
15. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bun-
desverwaltungsgericht korrigierte seinerseits die Punkteverteilung um
weitere 1.5 Punkte nach oben, womit der Gesuchstellerin insgesamt
262.5 von 264 Punkten zugestanden wurden, was jedoch für das Beste-
hen der Prüfung nach wie vor nicht ausreichend war. Die Beschwerde
wurde daher mit Urteil vom 22. April 2013 abgewiesen.
D.
Betreffend des Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. April 2013 reichte die Gesuchstellerin am 18. Juli 2013 ein Revi-
sionsgesuch ein. Sie begründet ihr Gesuch damit, dass das Gericht ihrer
Ansicht nach versehentlich eine in den Akten liegende erhebliche Tatsa-
chen übersehen habe. Sie bringt ausserdem vor, dass eine entsprechen-
de Berücksichtigung dieser Tatsache eine Korrektur der Bewertung um
weitere 1.5 Punkte zur Folge hätte, womit die Bestehensgrenze von 264
Punkten erreicht sei. Entsprechend beantragt die Gesuchstellerin, das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2013 sei aufzuheben
und die Beschwerde gutzuheissen. Der ursprünglich angefochtene Prü-
fungsentscheid sei dahingehend abzuändern, dass die Bewertung für die
schriftliche Prüfung im Fach Immobilienbewirtschaftung 4.0 betrage und
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demgemäss der Prüfungsentscheid der Prüfungsbehörde "Prüfung be-
standen" laute und der Gesuchstellerin der Titel "Immobilienbewirtschafte-
rin mit eidgenössischem Fachausweis" zuerkannt werde.
Auf Einzelheiten des Gesuchs sowie allfällige weitere Vorbringen wird in
den Erwägungen eingegangen, soweit diese für den Ausgang dieses Ver-
fahrens von Relevanz sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht endgültig Beschwerden über das Ergebnis von Prüfun-
gen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten
der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Es ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) Anwendung, welcher seinerseits unter anderem auf
die Artikel 52 und 53 VwVG verweist.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das
sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Soweit Urteile des Bundesverwaltungsgerichts mittels Beschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden können, sind die möglichen
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Gründe auf diesem Weg vorzubringen, und das Rechtsmittel der Revision
entfällt insoweit (Art. 46 VGG, vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.42).
1.5 Gemäss Art. 127 BGG ist ein Schriftenwechsel nur insofern einzulei-
ten, als das Revisionsgesuch nicht für unzulässig oder unbegründet be-
funden wird.
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund der versehentlichen
Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen
(Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens auf. Die Gesuchstellerin war Partei und Adres-
satin des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2013. Sie
hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des besagten Urteils und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesu-
ches legitimiert (vgl. HANSJÖRG SEILER / NICOLAS VON WERDT / ANDREAS
GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bun-
desgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 121 Rz. 8).
Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb
einzutreten.
3.
Ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts muss revidiert werden,
wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Verse-
hen nicht berücksichtigt hat.
3.1 Zunächst muss ein Versehen vorliegen. Auf Versehen beruht eine
Feststellung nur dann, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Ge-
richt eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer
wahren Gestalt, insbesondere nicht in ihrem wirklichen Wortlaut) wahrge-
nommen hat (BGE 115 II 399, 400 E. 2a; BGE 96 I 193, 197 E. 2). Dieser
Schluss drängt sich erst auf, wenn klar ist, dass das Gericht das Akten-
stück bei der Bildung seiner Überzeugung auch nicht sinngemäss einbe-
zogen hat, dass es also in den Akten unentdeckt oder vergessen worden
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ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn die Berücksichtigung des
übergangenen Aktenstücks zeigt, dass das Gericht einem blanken Irrtum
verfallen ist, d.h. eine in Wirklichkeit, nämlich ohne das Versehen nicht
gewollte Feststellung getroffen hat (vgl. HANSJÖRG SEILER / NICOLAS VON
WERDT / ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesge-
setz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 121
Rz. 27).
Das Versehen ist von der falschen Würdigung einer Tatsache und der feh-
lerhaften Einschätzung ihrer Bedeutung, beides Rechtsfragen, abzugren-
zen (BGE 122 II 17, 19. E. 3). Folglich kommt dieser Revisionsgrund nicht
zum Tragen, wenn das Gericht eine Tatsache bewusst nicht berücksich-
tigt hat, weil es diese als unerheblich betrachtet hat (BGE 96 I 279, 280
E. 3). Ebenso kann die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts von den
Prozessparteien als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision
berechtigt sie nicht (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Bundesgerichtsgesetz,
Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel
2011, N. 9 zu Art. 121 BGG, PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF,
Bernard Corboz et al. [Hrsg.], Bern 2009, N. 18 zu Art. 121 BGG).
3.2 Schliesslich führt eine versehentlich nicht berücksichtigte Tatsache
nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sie erheblich ist. Dies setzt
voraus, dass der Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tat-
sache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre
(BGE 122 II 17, 19 E. 3; BGE 101 I b 220, 222 E. 1). Dieser andere Pro-
zessausgang muss sich zudem zugunsten des Gesuchstellers auswirken,
ansonsten ihm das Rechtsschutzunteresse an der Geltendmachung des
Revisionsgrundes mangelt (BGE 115 II 399, 400 E. 2 a).
4.
4.1 Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Revisionsgrund betrifft
die Bewertung der Aufgabe B1 im angefochtenen Entscheid. Es handelt
sich hierbei um eine Fallstudie – die Erstellung eines Mietvertags anhand
der Vorgaben der Eigentümerschaft. Der für die hier zu beurteilende Fra-
ge relevante Teil der Aufgabenstellung lautete wie folgt:
"[…].Sämtliche Wohnungsmietverträge haben eine dreimonatige Kündigungsfrist
per Ende April und Ende Oktober. [Herr Moser findet die Nettomieten etwas zu
tief und wünscht bei Neuvermietungen eine Erhöhung von jeweils 10%]. Um
zahlreiche Mieterwechsel zu vermeiden, besteht er ausserdem auf einer festen
Mindestvertragsdauer von einem Jahr."
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Die hieraus abgeleitete Lösung der Beschwerdeführerin für die Vertrags-
bestandteile Mietdauer / Kündigung lautet wie folgt:
"Mietbeginn: 1. Juli 2011. Der Mietvertrag kann erstmals per 30. Juni 2012 ge-
kündigt werden."
"Kündigungsfrist: 3 Monate."
"Kündigungsdatum: Jedes Monatsende, ausser Dezember."
Gemäss der Musterlösung konnten für die korrekte Formulierung der Ver-
tragsbestandteile Mietdauer / Kündigung und Kündigungsfrist insgesamt
zwei Punkte erworben werden, wobei für die Unterbestandteile der drei-
monatigen Kündigungsfrist, für die Kündigungstermine von Ende April
und Ende Oktober sowie für den sich daraus ergebenden erstmaligen
Kündigungstermin vom 31. Oktober 2012 jeweils ein halber Punkt verge-
ben werden konnte. Die Beschwerdeführerin erhielt für diesen Vertrags-
bestandteil insgesamt nur einen halben Punkt für die korrekte Kündi-
gungsfrist von drei Monaten. Die Oberexpertin der Prüfungskommission
war der Ansicht, dass in der Aufgabenbeschreibung erwähnt sei, dass
sämtliche Mietverträge als Kündigungstermine lediglich Ende April und
Ende Oktober vorsähen. Die von der Beschwerdeführerin vorgesehenen
Kündigungsmöglichkeiten auf das Ende jeden Monats ausser Dezember
sowie der sich daraus ergebende Endtermin der festen Vertragsdauer per
30. Juni 2012 seien daher nicht korrekt.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im angefochtenen Entscheid hierzu
Folgendes in Erwägung 4.4.3 fest:
"Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als es zutrifft, dass in der
Prüfungsaufgabe nicht explizit vermerkt ist, dass die bisherigen Kündigungsfris-
ten auch in Bezug auf die neu abzuschliessenden Mietverträge gelten sollten. Auf
der anderen Seite enthält die Aufgabenstellung den ausdrücklichen Hinweis, dass
der Eigentümer auf einer festen Vertragsdauer von einem Jahr bestehe, um häufi-
gere Mieterwechsel zu vermeiden. Die von der Beschwerdeführerin vorgenom-
mene Änderung gegenüber den bisherigen Mietverträgen bewirkte eine Verkür-
zung dieser festen Vertragsdauer und damit eine Verschlechterung der Vertrags-
position des Eigentümers. Die von ihr aufgeführten Praktikabilitätsgründe wie-
gen dies nicht auf, denn sie betreffen lediglich ihre eigenen Interessen als Bewirt-
schafterin, nicht die Interessen des Eigentümers."
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Die Gesuchstellerin erachtet den genannten Revisionsgrund als verwirk-
licht, weil nach ihrer Ansicht aus der Bemerkung in Erwägung 4.4 des an-
gefochtenen Entscheides, wonach mit der von ihr gewählten Lösung die
gemäss Aufgabenstellung erwünschte Mindestvertragsdauer von einem
Jahr nicht gewahrt sei, zu schliessen wäre, dass das Gericht eine offen-
sichtlich aktenwidrige Feststellung getroffen habe (vgl. Revisionsgesuch
S. 4).
4.2 Bei der von der Gesuchstellerin als "aktenwidrige Feststellung" be-
zeichneten Erwägung handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststel-
lung, sondern um eine Würdigung und eine Abwägung der jeweils vorge-
brachten Argumente, wobei das Gericht letztlich zu einer eigenen Ein-
schätzung der Rechtslage gelangt, ohne sich hierbei auf die Ansicht der
Parteien abzustützen. Inwiefern hierbei die relevanten, bei den Akten lie-
genden Dokumente, namentlich die Aufgabenstellung, die Musterlösung,
die Lösung der Gesuchstellerin sowie die Ansichten der Prüfungskom-
mission und diejenige der Gesuchstellerin übersehen worden sein sollten,
ist nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, ist es jedoch erforderlich, dass
sich auch eine Nichtberücksichtigung gemäss Art. 121 Bst. d BGG auf
den Inhalt der Tatsache, nicht auf deren rechtliche Würdigung beziehen
müsste, um revisionsrechtlich relevant zu sein, und das Revisionsverfah-
ren, mit anderen Worten, insoweit ebenfalls nicht dazu dienen darf, eine
angeblich unrichtige Würdigung der aktenkundigen Tatsache oder die
daraus gezogenen Schlüsse einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Al-
lerdings ist anzuerkennen, dass in der oben zitierten Erwägung 4.4.3 des
angefochtenen Entscheids die Begriffe Kündigungsfristen und Kündi-
gungstermine verwechselt werden. Diese Verwechslung wird von der Ge-
suchstellerin indessen nicht moniert und ist in casu letztlich auch für die
Beurteilung des Vorliegens eines Revisionsgrundes nicht von Relevanz.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bemerkt, dass, entgegen
der Ansicht der Gesuchstellerin, die von ihr gewählten Kündigungstermi-
ne vom Gericht nicht als korrekt qualifiziert wurden, selbst wenn es ihr in-
sofern zugestimmt hat als dass "in der Prüfungsaufgabe nicht explizit
vermerkt ist, dass die bisherigen Kündigungsfristen auch in Bezug auf die
neu abzuschliessenden Mietverträge gelten sollten [Hervorhebung sei-
tens des Bundesverwaltungsgerichts]". Dass die Beibehaltung der bishe-
rigen Kündigungstermine dennoch der Aufgabenstellung zu entnehmen
ist, ergibt sich nach Ansicht des Gerichts jedoch implizit aus dem in der
Aufgabenstellung unbestritten klar vermerkten Eigentümerwunsch nach
einer Vermeidung von häufigen Mieterwechseln und einer entsprechen-
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den Mindestvertragsdauer sowie ganz allgemein aus dem Gedanken
heraus, dass eine Bewirtschafterin die Interessen des Eigentümers zu
vertreten hat. Insofern ist nach Ansicht des Gerichts die Beibehaltung der
bisherigen Kündigungstermine zur bestmöglichen Erhaltung der - der
Aufgabenstellung entnehmbaren – Eigentümerinteressen und einer ent-
sprechend optimierten Vertragsposition erforderlich. Jeglicher anderer
Kündigungstermin ist daher als falsch zu betrachten, selbst wenn der ge-
wählte Termin immerhin die Mindestvertragsdauer von einem Jahr be-
rücksichtigt, was nach Ansicht des Gerichts aber letztlich unerheblich ist.
Der Revisionsgrund des versehentlichen Nichtberücksichtigens einer bei
den Akten liegenden erheblichen Tatsache ist daher nicht gegeben.
4.3 Selbst wenn der Ansicht der Gesuchstellerin gefolgt werden könnte,
und das Gericht eine bei den Akten liegende Tatsache übersehen haben
sollte, ist nach wie vor fraglich, ob es sich auch um eine erhebliche Tatsa-
che handelt.
Von einer erheblichen Tatsache könnte jedenfalls ohnehin nicht ausge-
gangen werden, da für den von der Beschwerdeführerin gewählten erst-
maligen Kündigungstermin noch nicht die volle Punktzahl von zwei Punk-
ten für diese Aufgabe erreicht würde, da das Gericht die von der Be-
schwerdeführerin gewählten übrigen Kündigungstermine in offensichtli-
cher Kenntnis der entsprechenden Aktenlage gewürdigt und als nicht kor-
rekt erachtet hat. Die Bewertung könnte insofern entsprechend der Mus-
terlösung lediglich um höchstens einen halben Punkt erhöht werden, wo-
mit die Grenze für das Bestehen der Prüfung – wenn auch nur knapp mit
263 von 264 erforderlichen Punkten – jedoch immer noch verfehlt wäre
und die Gesuchstellerin keinen Prozessausgang zu ihren Gunsten hätte
erwirken können.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich re-
levanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2013 ist demzufolge abzuwei-
sen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung des ge-
habten Aufwandes sind die Verfahrenskosten mit Fr. 600.- zu veranschla-
gen und der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nach den mehrmaligen Punktekorrekturen gegen oben in
den beiden Beschwerdeverfahren verfehlte die Gesuchstellerin ein positi-
ves Prüfungsergebnis nur sehr knapp. Aus der Sicht der Gesuchstellerin
mag die Würdigung in E. 4.4.3 des angefochtenen Entscheides knapp,
nicht leicht verständlich und im Ergebnis streng erscheinen, wenn auch
darin kein Revisionsgrund gesehen werden kann. Es ist insofern ver-
ständlich, dass die Gesuchstellerin die ihr zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel auszuschöpfen versucht. In Anbetracht der Gesamtumstän-
de rechtfertigt es sich unter Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE, der Ge-
suchstellerin reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auf-
zuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 500.- wird der Gesuchstelle-
rin zurückerstattet.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch vom 18. Juli 2013 wird abgewiesen.
2.
Der Gesuchstellerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-
auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 500.- wird ihr zurückerstat-
tet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 3104/cip; Einschreiben);
– die Erstinstanz (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
Versand: 19. Dezember 2013