Abtei lung II
B-4119/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Marc Steiner,
Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Katja Stöckli.
X._______,
vertreten durch Schneider Feldmann AG
Patent- und Markenanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.
Verfügung vom 14. Mai 2008 betreffend
Schutzverweigerung gegenüber der IR Marke Nr. 831'610
COMO VIEW.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4119/2008
Sachverhalt:
A.
Die Eintragung der Wortmarke IR 831'610 COMO VIEW durch die Or-
ganisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle ("OMPI") ins Inter-
nationale Markenregister wurde am 21. Oktober 2004 in der Gazette
OMPI veröffentlicht. Die gestützt auf eine deutsche Basisregistrierung
unter anderem mit Schutzausdehnung für das Gebiet der Schweiz an-
gemeldete Marke wurde ursprünglich für folgende Waren in Klasse 9
beansprucht:
Appareils et instruments de mesure et de vérification; appareils et sys-
tèmes d'enregistrement, transmission, traitement et reproduction de
signaux, données et informations électroniques; moniteurs.
B.
Am 28. September 2005 erliess das Eidgenössische Institut für Geisti-
ges Eigentum ("Vorinstanz") gegen diese Marke eine provisorische
Schutzverweigerung mit der Begründung, der Markenbestandteil CO-
MO bezeichne eine bekannte italienische Stadt und lasse erwarten,
dass entsprechend gekennzeichnete Geräte aus Italien stammen. Die
Marke sei darum irreführend und könne höchstens zum Schutz zuge-
lassen werden, wenn ihr Warenverzeichnis um die Einschränkung
"tous les produits concernés; tous les produits provenant d'Italie" er-
gänzt werde.
C.
Eine Schweizer Vertreterin der Beschwerdeführerin ersuchte die Vorin-
stanz mit Schreiben vom 22. Februar 2006 und folgender Begründung,
die Schutzverweigerung aufzuheben: Die auf ihren Produkten "CoMo
View" geschriebene Marke und ihre Parallelanmeldungen "COMO
SYS", "COMO NET" und "COMO LOGIC" bringe das Publikum nicht
mit Italien in Verbindung, denn der Begriff COMO habe sich bei ihren
Kunden weltweit durchgesetzt. Allerdings handle es sich bei ihren Wa-
ren um ein Nischenprodukt mit nur etwa 100 Schweizer Kunden. Eine
Verkehrsbefragung zum Nachweis der Bekanntheit der Marke sei des-
halb nicht durchführbar.
D.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 sistierte die Vorinstanz das Verfahren
mit Zustimmung der Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Ab-
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schluss eines vergleichbaren Falls vor einer höheren Instanz. Mit Ver-
fügung vom 2. Februar 2007 wurde das Verfahren fortgesetzt.
E.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Stellungnahme vom 19. März
2007 vor, ihrer Marke sei Schutz zu gewähren, weil sie im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen erkennbaren Fantasiecha-
rakter habe. Messtechniker und Entwickler würden sie im Zusammen-
hang mit Messinstrumenten und Monitoren als Hinweis auf die Zweck-
bestimmung von Monitoren wahrnehmen, nämlich "CoMo" als Abkür-
zung von "Control Monitor" interpretieren und keine Ideenverbindung
zu Italien herstellen. Zu beachten sei schliesslich, dass die Marke in
vielen anderen Ländern zum Schutz zugelassen worden sei.
F.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Zurück-
weisung fest und führte aus, Como sei eine italienische Stadt in der
Lombardei mit 78'300 Einwohnern und die Hauptstadt der gleichnami-
gen Provinz (537'000 Einwohner). Sie liege nahe der Schweizer Gren-
ze und sei hierzulande insbesondere als Tourismusdestination und am
"Lago die Como" gelegener Luftkurort bekannt. Entgegen der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin handle es sich bei den weit gefassten
Oberbegriffen, für welche die Marke beansprucht werde, nicht um Ni-
schenprodukte. Die Bekanntheit der Abkürzung "CoMo" für Control
Monitor sei nicht dargetan, eine Schutzgewährung in anderen Ländern
kein genügender Beweis gegen das Vorliegen einer irreführenden Mar-
ke.
G.
Am 12. Juli 2007 beschränkte die OMPI die schweizerische Schutz-
ausdehnung der Marke IR 831'610 auf Antrag der Beschwerdeführerin
für das Gebiet der Schweiz auf "Moniteurs, en particulier appareils
pour contrôler et surveiller des données enregistrées".
H.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin der
Vorinstanz verschiedene Gebrauchs- und Recherchenbelege ein, aus
welchen glaubhaft werde, dass zusammengesetzte Marken, die aus
dem Wortbestandteil "Como" und einem zweiten Begriff gebildet seien,
im nun eingeschränkten Umfang eine eigenständige, zweite Bedeu-
tung beim massgeblichen Publikum erlangt hätten.
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I.
Die Vorinstanz wiederholte mit Schreiben vom 21. Dezember 2007
nach Würdigung der eingereichten Belege ihre Zweifel an einer eigen-
ständigen, zweiten Bedeutung des Markenbestandteils "Como" unter
Vorbehalt einer demoskopischen Umfrage, worauf die Beschwerdefüh-
rerin mit Schreiben vom 6. Februar 2008 erneut die Durchführung ei-
ner solchen Umfrage ablehnte, da in der Schweiz jeweils nur etwa 60
Geräte an etwa 15 Kunden pro Jahr verkauft würden und dies für eine
repräsentative Umfrage nicht ausreiche. Die Marke werde, in Gross-
buchstaben, von den relevanten Abnehmern dennoch mit einer eigen-
ständigen, zweiten Bedeutung verstanden.
J.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 verweigerte die Vorinstanz der Marke
IR 831'610 COMO VIEW den Schutz in der Schweiz für sämtliche be-
anspruchten Waren definitiv. Sie führte insbesondere aus, unter "Mo-
nitoren, insbesondere Apparaten zum Überwachen, Prüfen und Bewer-
ten von aufgezeichneten Daten" könne je nach Fachbereich ein Kon-
trollbildschirm oder eine Lautsprecherbox oder einfach ein Bildschirm
verstanden werden, weshalb sich auch das eingeschränkte Warenver-
zeichnis gleichermassen an Durchschnittskonsumenten und Fachkrei-
se wie Ingenieure, Elektroniker oder Informatiker richte, also von ei-
nem breiten Abnehmerkreis auszugehen sei. Die eingereichten Belege
reichten nicht, um eine eigenständige zweite Bedeutung der Marke
durch einen intensiven Gebrauch in diesem breiten Abnehmerkreis
glaubhaft zu machen.
K.
Am 18. Juni 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfü-
gung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen:
1. Die Verfügung vom 14. Mai 2008 des IGE betreffend der Schutzverweigerung in
der Schweiz für die internationale Registrierung Nr. 831 610 „COMO VIEW“ sei
aufzuheben, und der Marke sei entsprechend vollumfänglich Schutz für die
Schweiz zu gewähren;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Gleichentags erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der OMPI
zum zweiten Mal eine Einschränkung des Warenverzeichnisses ihrer
Marke, das neu lautete: Moniteurs de contrôle, en particulier appareils
pour exploiter et surveiller des données enregistrées.
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Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus,
spätestens nach der zweiten Einschränkung der Marke richte sich die-
se nur noch an spezialisierte Verkehrskreise im Bereich der Technik.
Diese würden in der Marke und namentlich in der aktuellen Schreib-
weise "CoMo View" die Absicht der Beschwerdeführerin erkennen las-
sen, eine einheitlich gebildete Markenserie mit dem ersten Wortbe-
standteil "CoMo" als Abkürzung für "Control Monitors" zu etablieren.
Dass die Marke nicht mit Gross- und Kleinbuchstaben, sondern aus-
schliesslich in Grossbuchstaben angemeldet worden sei, habe nur den
Zweck, ihren Schutz für möglichst viele eigene und fremde Gestal-
tungsformen zu sichern, und werde von den Verkehrskreisen darum
auch nicht anders verstanden.
L.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2008 hielt die Vorinstanz auch mit
Bezug auf die erneute Einschränkung des Warenverzeichnisses an
ihrer Beurteilung der Marke fest. Mit welcher Schreibweise die Marke
gegenwärtig gebraucht werde, sei irrelevant und ein Verständnis als
Abkürzung für "Control Monitor" oder für eine eigenständige, zweite
Bedeutung im Sinne einer betrieblichen Herkunftsangabe sei nicht
nachgewiesen. Der Begriff "Kontrollmonitor" im neu formulierten
Warenverzeichnis sei unverändert breit, weshalb sich die Marke auch
an keinen engeren Kreis von Fachleuten richte als bisher.
M.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz die Sis-
tierung des Verfahrens, um einen Entscheid des Bundesgerichts in ei-
ner anderen Markenangelegenheit (Verfahrensnummer 4A_587/2008)
abzuwarten.
N.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zu-
ständig (Art. 31 VGG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen
Frist von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
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fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht und
der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Die Be-
schwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt
und beschwert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demzu-
folge einzutreten.
2.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 hat die Vorinstanz die Sistierung
des Verfahrens beantragt, um einen Entscheid des Bundesgerichts in
einer anderen Markenangelegenheit (Verfahrensnummer
4A_587/2008) abzuwarten. Ein hängiges Verfahren vor einer anderen
Behörde bildet jedoch nur einen Sistierungsgrund, wenn es für das
sistierte Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist und es ohne Sistie-
rung nicht rascher und einfacher zum Ziel gelangt (BGE 123 II 3 E. 2b,
BGE 122 II 217 E. 3e). Eine solche Bedeutung hat jenes Verfahrens für
das vorliegende nicht, da die Marken sich wesentlich von einander un-
terscheiden und sich beide Fälle an den klaren Vorgaben der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung orientieren. Das Sistierungsgesuch ist
daher abzuweisen.
3.
Zwischen Deutschland und der Schweiz ist am 1. September 2008
eine neue Fassung von Art. 9sexies des Protokolls vom 27. Juni 1989
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken (MMP, SR 0.232.112.4) in Kraft getreten. Diese Änderung wur-
de in AS 2009, 287 publiziert. Gegenüber Deutschland sind damit neu
die Bestimmungen des MMP anstelle jener des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stock-
holm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3) anzuwenden (JULIE POU-
PINET, Madrider System: Aufhebung der "Sicherungsklausel" und weite-
re Änderungen, in sic! 2008, S. 571 ff.).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 MMP in Verbindung mit Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2
und 3 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) darf
einer Marke der Schutz namentlich verweigert werden, wenn sie jeder
Unterscheidungskraft entbehrt, ausschliesslich aus beschreibenden
Angaben besteht oder wenn sie gegen die guten Sitten oder öffentli-
che Ordnung verstösst, was insbesondere durch eine Täuschung des
Publikums der Fall sein kann. Dieser zwischenstaatlichen Regelung
entsprechen die Art. 2 Bst. a und c des Markenschutzgesetzes vom
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28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach eine Marke vom
Schutz ausgeschlossen ist, wenn sie zum Gemeingut gehört oder es
sich um ein irreführendes Zeichen handelt. Lehre und Praxis zu diesen
Bestimmungen können damit vorliegend herangezogen werden
(BGE 128 III 457 E. 2 Yukon, BGE 114 II 373 E. 1 Alta tensione).
4.
Geografisch irreführend ist ein Zeichen, das eine geografische Angabe
enthält und die Adressaten zur Annahme verleitet, die gekennzeichne-
ten Waren oder Dienstleistungen stammten aus dem Land oder dem
Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht
zutrifft (BGE 128 III 460 E. 2.2 Yukon, BGE 132 III 772 E. 2.1 Colorado
[fig.]). Die geografische Angabe muss mit anderen Worten bei den
massgeblichen Verkehrskreisen eine Herkunftserwartung wecken, da-
mit sie vom Schutz ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 4.2 bticino [fig.], Entscheid
der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum
[RKGE] vom 9. Oktober 2002 E. 7 ÖKK Öffentliche Krankenkassen
Schweiz [fig.], veröffentlicht in sic! 2003 S. 430). Eine Herkunftserwar-
tung fehlt namentlich, wenn die Marke in eine der in BGE 128 III 457 ff.
E. 2.1 Yukon definierten Fallgruppen gehört, nämlich wenn der Ort, auf
den das Zeichen hinweist, in der Schweiz unbekannt ist, das Zeichen
wegen seines Symbolgehalts als Fantasiezeichen aufgefasst wird, der
Ort, auf den das Zeichen hinweist, sich nicht als Produktions-, Fabrika-
tions- oder Handelsort eignet, das Zeichen eine Typenbezeichnung
darstellt, sich für ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder
zu einer Gattungsbezeichnung degeneriert ist. Nach der Rechtspre-
chung der RKGE war in gewissen Fällen auch massgebend, dass das
Zeichen, ohne direkt zu einer dieser Fallgruppen zu gehören, in sei-
nem Gesamteindruck keinen geografischen Herkunftsbezug aufwies.
So vermochten etwa zusätzliche Wortelemente eine Herkunftserwar-
tung auszuschliessen (Entscheide der RKGE vom 19. Mai 2006 E. 3 f.
British American Tobacco Switzerland [fig.], veröffentlicht in sic! 2006
S. 772 f., vom 15. Mai 2006 E. 2 Off Broadway Shoe Warehouse [fig.],
veröffentlicht in sic! 2006 S. 769 f., vom 12. April 2006 E. 3 Burberry
Brit, veröffentlicht in sic! 2006 S. 681, vom 6. März 2006 E. 3 Toscanol,
veröffentlicht in sic! 2006 S. 586).
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5.
5.1 Im ersten Schritt sind die massgeblichen Verkehrskreise des aktu-
ellen Warenverzeichnisses festzustellen, wofür dieses normativ ge-
wichtet werden muss. Merkmale, die nicht die Ware oder Dienstleis-
tung selbst individualisieren, sondern bloss den Nachfragerkreis auf
dem Umweg über eine marketingmässige Positionierung verkleinern,
zum Beispiel indem sie die Ware auf ein bestimmtes Verkaufsgebiet,
Verkaufssegment oder auf eine bestimmte Qualität begrenzen, sind
ausser Acht zu lassen (EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Marken-
recht, sic! 2007, S. 10 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-1085/2008 vom 13. November 2008 E. 4 RED BULL/STIERBRÄU).
Die Warenbezeichnungen sind dabei, unabhängig vom tatsächlichen
oder beabsichtigten Gebrauch der Marke, so zu prüfen, wie sie ange-
meldet bzw. im Register eingetragen sind (EUGEN MARBACH, in: Roland
von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, S. 29,
CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizeri-
schen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und in-
ternationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 10).
5.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, ihre Marke richte sich mit der
neuen Warenliste nur noch an spezialisierte Verkehrskreise im Bereich
der Technik, unter welchen "das Englische dominiere". Diese würden
von "Control Monitors" (abgekürzt "CoMo") und nicht von "Kontrollmo-
nitoren" sprechen und diesen englischen Ausdruck schon aus diesem
Grund verwenden, weil das englische "to control" nicht einfach "kont-
rollieren", sondern auch "steuern" bedeute.
Diese Feststellung erscheint jedoch spekulativ und wird durch die
spärlich vorgelegten Beweismittel nicht gestützt. Die Beschwerdefüh-
rerin geht zu Unrecht davon aus, dass sie das beanspruchte Waren-
segment mit der jüngsten Änderung ihres Warenverzeichnisses von
Bildschirmen zu "Kontrollmonitoren" wesentlich reduziert habe und
ihre Marke nun nicht mehr für Informatikbildschirme beanspruche.
"Moniteurs de contrôle" unterscheiden sich technisch nicht von ande-
ren Bildschirmen, worauf auch die Vorinstanz zurecht hingewiesen hat.
Kontrollbildschirme ermöglichen höchstens eine Kontrolle, führen sie
aber nicht selber durch und müssen zu diesem Zweck nichts anderes
leisten als Bildschirme im Allgemeinen, nämlich das Bild anzeigen,
das der Prozessor ihnen einspeist. Warum ein Kontrollbildschirm in der
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Informatik und in anderen Gebieten keine Anwendung finden soll, ist
darum nicht einzusehen. Dass die Bildschirme auf den von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Gebrauchsbelegen relativ klein konst-
ruiert sind, ändert als tatsächlicher Gebrauch der Marke nichts und
kommt in ihrem Warenverzeichnis nicht zum Ausdruck. Das Merkmal
"de contrôle" individualisiert mithin vorliegend nicht die Ware selbst,
sondern bezeichnet nur ein mögliches Verkaufssegment von Bildschir-
men im Sinne einer marketingmässigen Positionierung (vgl. E. 5.1).
Die massgeblichen Verkehrskreise sind daher mangels eines objekti-
ven Funktionsunterschieds dieselben wie für andere Bildschirme.
Der Beschwerdeführerin ist deshalb auch nicht zu folgen, wenn sie
vorbringt, "Moniteurs de contrôle, en particulier appareils pour exploi-
ter et surveiller des données enregistrées" würden registrierte Daten
im Sinne des englischen Wortes "control" steuern und nicht bloss an-
zeigen. Durch den Oberbegriff "moniteurs" bzw. "monitors" hat sie das
Warenverzeichnis vielmehr auf Bildschirme beschränkt, die nicht steu-
ern, sondern anzeigen. Denn elektronische Geräte zur Steuerung von
Daten fallen dagegen nicht unter den Begriff "moniteurs" bzw. "moni-
tors". Die massgeblichen Verkehrskreise für die Beurteilung der Marke
sind deshalb, wie schon unter dem früheren Warenverzeichnis vor der
Vorinstanz, die Käuferschaft von Bildschirmen, insbesondere von Bild-
schirmen für die Auswertung und Überwachung registrierter Daten.
5.3 Damit kann offen bleiben, inwieweit der Annahme der Beschwer-
deführerin zu folgen ist, dass in technisch spezialisierten Verkehrskrei-
sen die englische Sprache dominiere und eher von "Control Monitors"
als von Kontrollmonitoren gesprochen werde. Auch hat sie für diesen
Sprachgebrauch keinen Beweis offeriert.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt für die Prüfung der Frage, ob ein
Zeichen eine geografische Herkunft erwarten lässt und dadurch im Zu-
sammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen zum Ge-
meingut zählt oder irreführend wirkt, in der Regel besondere Sachver-
haltsabklärungen voraus. Es prüft einerseits, ob die Vorinstanz die mit
vernünftigem Aufwand erhältlichen Beweismittel, soweit es nicht um
allgemein notorische Tatsachen geht, vollständig erhoben und gewür-
digt hat. Eine Herkunftserwartung bejaht es in der Regel dann, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Sinngehalt im Ge-
samteindruck des Zeichens und im Zusammenhang mit den Waren
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und Dienstleistungen, für die die Marke beansprucht wird, als Her-
kunftsbezeichnung aufgefasst wird und eine entsprechende Herkunft
dieser Waren und Dienstleistungen erwarten lässt. Bei mehrdeutigen
Zeichen ist zudem zu prüfen, ob kein anderer naheliegenderer Sinnge-
halt ohne geografischen Bezug vorliegt, der eine Herkunftserwartung
in den Hintergrund rückt. Für Weitergehendes trägt die Beschwerde-
führerin die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-7413/2006 vom 15. Oktober 2008 E. 4.3 MADISON).
7.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz unbestritten gebliebene und
belegte Feststellungen zu Grösse, Einfluss und Bekanntheit der italie-
nischen Stadt Como am Comersee getroffen und den massgeblichen
Sachverhalt somit ausreichend geprüft. Da die Beschwerdeführerin in
der Schweiz nach ihrer eigenen Darstellung nur etwa 15 Kunden pro
Jahr und 100 Kunden insgesamt erreicht und nur rund 60 Geräte pro
Jahr verkauft, kann ihre Marke bei dem weitaus grösseren Abnehmer-
kreis (vgl. E. 5.1 ff. vorne) keinen eigenständigen zweiten Sinn als be-
trieblichen Herkunftshinweis neben dieser geografischen Bedeutung
erlangt haben. Dass die Vorinstanz Beweismittel zur Glaubhaftma-
chung der Überwindung des Ausschlussgrundes von Art. 2 Bst. c
MSchG durch Verkehrsbekanntheit grundsätzlich strenger prüft als Be-
weismittel zur Glaubhaftmachung der Überwindung desjenigen von
Art. 2 Bst. a MSchG, ist angesichts der unterschiedlichen Schutzzwe-
cke dieser Bestimmungen nicht zu beanstanden. Es kann daher offen
bleiben, ob die massgeblichen Verkehrskreise in dem zum Schutz an-
gemeldeten Zeichenbestandteil COMO die Schreibweise CoMo erbli-
cken würden, falls ihnen diese als Abkürzung für „Control Monitors“
geläufig wäre.
Die englische Vokabel "view" ist den hiesigen massgeblichen Abneh-
mer – weil Teil des englischen Grundwortschatzes – bekannt. Da die
Stadt Como in schöner Umgebung mit freier Aussicht liegt, verbindet
sich der Sinn des Markenbestandteils COMO mit demjenigen von
VIEW in naheliegender Weise zu einem Hinweis auf diese Aussicht.
Das für Bildschirme anpreisende Wortspiel schliesst einen gleichzeiti-
gen Hinweis auf die geografische Herkunft solcher Geräte aber nicht
aus, sondern legt ihn, wie die Vorinstanz zurecht befand, vielmehr
nahe. Auch bekannte technische Gerätemarken wie "Texas Instru-
ments" verbinden eine geografische Bezeichnung mit einem zweiten
Bestandteil ohne die Erwartung einer entsprechenden geografischen
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Herkunft der Ware dadurch zu verlieren (ebenso Urteil des Bundesge-
richts 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.2 Fischmanufaktur Deutsche
See [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 678). Die Marke weckt für die
eingetragenen Waren darum die Erwartung einer italienischen Her-
kunft und ist für Waren mit anderer Herkunft irreführend.
8.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die ange-
fochtene Verfügung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang sind die Ver-
fahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Par-
teien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein
Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei bei eher unbedeu-
tenden Zeichen ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.--
angenommen werden darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 [Turbinenfuss] [3D],
mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden
Verfahren auszugehen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 23. Februar 2009 wird
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung
bestätigt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.- verrechnet. Die Differenz von Fr. 1'000.- wird der Beschwer-
deführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils überwiesen.
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4.
Ein Doppel des Sistierungsgesuchs der Vorinstanz vom 23. Februar
2009 wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziffer 3
und Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref. IR Nr. 831'610; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun-
de)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Katja Stöckli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 11. März 2009
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