Abtei lung II
B-4137/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
A._______, Inhaber des X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Adrian Rüesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Vorinstanz.
Entzug der persönlichen Zulassung als Revisionsexperte
sowie Gesuch des Einzelunternehmens um Zulassung
als Revisionsexperte.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4137/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer schloss am 15. Oktober 1980 die Ausbildung
zum eidgenössisch diplomierten Bücherexperten (heute: eidg. dipl.
Wirtschaftsprüfer) ab.
Seit dem 8. Januar 1991 ist er Delegierter des Verwaltungsrates bzw.
ab dem 20. Dezember 1999 Verwaltungsratspräsident mit Einzel-
zeichnungsberechtigung der Y._______. An dieser Gesellschaft hielt
und hält er mit 98 % die Aktienmehrheit. Direktor der Y._______ mit
Kollektivunterschrift zu zweien war zwischen dem 8. Januar 1991 und
dem 25. September 1997 B._______. Die Y._______ war in den Jahren
1989 bis 1994 bankengesetzliche und in den Jahren 1989 bis 1995
aktienrechtliche Revisionsstelle der inzwischen aufgelösten Z._______
in Liquidation.
Am 22. Oktober 2007 stellte der Beschwerdeführer bei der RAB (Vor-
instanz) ein Gesuch um Zulassung seines Einzelunternehmens
"X._______" als Revisionsexperte sowie am 21. November 2007 ein
solches um persönliche Zulassung als Revisionsexperte.
Mit Verfügung vom 23. November 2007 hiess die Vorinstanz das
persönliche Gesuch auf Grund der vorliegenden Angaben und Unter-
lagen gut und der Beschwerdeführer wurde als Revisionsexperte ins
Revisorenregister eingetragen. Nach einer summarischen Prüfung
wurde sein Einzelunternehmen mit Verfügung vom 14. Dezember 2007
provisorisch und unter Vorbehalt der fristgerechten Einreichung der
verlangten Unterlagen als Revisionsexperte zugelassen.
Nach entsprechender Aufforderung der Vorinstanz vom 31. Juli 2009
reichte der Beschwerdeführer am 22. bzw. 24. September 2009 ein
überarbeitetes Gesuch für die Zulassung des Einzelunternehmens ein.
Er teilt der Vorinstanz mit, dass im Jahr 2000 gegen die Y._______
Verantwortlichkeitsansprüche im Rahmen von rund Fr. 10 Mio. geltend
gemacht worden seien.
Der Vorinstanz wurde im Rahmen der weiteren Abklärungen von
folgenden Urteilen Kenntnis gegeben:
1. Strafverfahren:
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- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2006 i.S.
A._______ gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und
Z._______: Freispruch; das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7.
Juli 2005, in welchem der Beschwerdeführer wegen mehrfachen
Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung für schuldig befunden
worden war, wurde aufgehoben.
2. Zivilverfahren:
- Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom
15. November 2007 i.S. Z._______ gegen Y._______ (und andere):
Auf Klage der Z._______ hin verpflichtete das Handelsgericht die
Y._______, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem ehemaligen
Bankdirektor und dem Verwaltungsratspräsidenten der Bank, der
Z._______ den Betrag von Fr. 6'969'900.– (zuzüglich Zinsen) zu
bezahlen;
- Urteil des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom
18. November 2008: Abweisung der Beschwerde gegen das Urteil
des Handelsgerichts, soweit darauf eingetreten wurde;
- Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2009 (4A_65/2008):
Abweisung der Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
und des Kassationsgerichts, soweit darauf eingetreten wurde.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer den Widerruf der persönlichen Zulassung als
Revisionsexperte in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass auf Grund des engen
sachlichen Zusammenhangs des Widerrufsverfahrens und des Ge-
suchs des Einzelunternehmens diese beiden Verfahren vereinigt
würden. Am 11. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer, ver-
treten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch, in zwei separaten,
praktisch identischen Eingaben Stellung zu den erhobenen Vorwürfen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 vereinigte die Vorinstanz das Ver-
fahren um Widerruf der persönlichen Zulassung des Beschwerde-
führers mit jenem um Zulassung des Einzelunternehmens des Be-
schwerdeführers (Ziffer 1). Sie entzog dem Beschwerdeführer die mit
Verfügung vom 23. November 2007 erteilte Zulassung als Revisions-
experte auf unbefristete Zeit und löschte die entsprechende Ein-
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tragung im Revisorenregister (Ziff. 2). Sie wies das Gesuch vom
22. Oktober 2007 um Zulassung des Einzelunternehmens des Be-
schwerdeführers als Revisionsexperte ab, hob die provisorische Zu-
lassung als Revisionsexperte auf und löschte die entsprechende Ein-
tragung im Revisorenregister (Ziff. 3).
Die Vorinstanz hielt zur Begründung fest, das Handelsgericht
St. Gallen habe das Vorliegen von Pflichtverletzungen seitens der
Y._______ und des Beschwerdeführers bejaht. Neben dem leitenden
Revisor, B._______, sei auch der Beschwerdeführer für die Tätigkeit
der Y._______ als bankengesetzliche und obligationenrechtliche
Revisionsstelle sowie für die Richtigkeit der Revisionsberichte ver-
antwortlich gewesen. Unter anderem seien bestehende Risiken, ins-
besondere Klumpenrisiken der Z._______ im Zusammenhang mit der
Q._______ (C._______ und die von ihm beherrschten Gesellschaften
waren wichtige Kunden der Z._______) in den Geschäftsjahren 1989
bis 1994 nicht angezeigt, und entsprechende Wertberichtigungen nicht
beantragt worden. Im Weiteren habe die Y._______ es unterlassen, bei
der Z._______ rechtzeitig die Ausgestaltung des Rechnungswesens,
die Führung des Kreditdossiers, die regelmässige Überprüfung der
Kredite und des Risikomanagements zu beanstanden. Dadurch habe
sie gegen bankengesetzliche Vorschriften verstossen. Zudem habe
das Handelsgericht St. Gallen zu Recht festgestellt, dass aufgrund der
verschiedenen wirtschaftlichen und personellen Beziehungen
zwischen dem Beschwerdeführer und der Y._______ zu C._______
und der Q.________ das Unabhängigkeitserfordernis nicht erfüllt ge-
wesen sei. Die genannten Umstände wirkten sich negativ auf den
beruflichen Leumund bzw. das Vertrauen in die weitere Prüftätigkeit
des Beschwerdeführers aus. Es könne ihm keine günstige Prognose
gestellt werden. Die festgestellten Pflichtverletzungen und Verstösse
gegen die Unabhängigkeit wögen schwer. Auch heute sei sich der
Beschwerdeführer keiner Schuld bzw. Pflichtverletzungen bewusst.
Aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters biete er daher im
heutigen Zeitpunkt keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit.
Da die Zulassungsvoraussetzungen weder zum damaligen noch zum
heutigen Zeitpunkt erfüllt seien und ein gewichtiges öffentliches
Interesse bestehe, werde die mit Verfügung vom 23. November 2007
erteilte definitive Zulassung als Revisionsexperte widerrufen. Ein
Revisionsunternehmen könne nur zugelassen werden, wenn die
Mehrheit der Mitglieder seines obersten Leitungs- oder Verwaltungs-
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organs sowie seines Geschäftsführungsorgans über die ent-
sprechende Zulassung verfüge. Bei einem Einzelunternehmen folge
aus der Abweisung des Zulassungsgesuchs des Inhabers zwingend,
dass auch das Gesuch um Zulassung des Einzelunternehmens ab-
gewiesen werde.
Der Widerruf der Zulassung sei verhältnismässig. Die Eignung und die
Erforderlichkeit der Massnahme seien gegeben. Der Widerruf sei auch
zumutbar, stehe also in einem vertretbaren Verhältnis zu den Ein-
schränkungen, die dem Beschwerdeführer auferlegt würden. Der Ent-
zug der Zulassung sei für den Beschwerdeführer zwar mit wirtschaft-
lichen Folgen verbunden. Das öffentliche Interesse an qualitativ hoch-
stehenden Revisionsdienstleistungen durch Gewährsträger sei jedoch
höher einzustufen als mögliche wirtschaftliche Nachteile, die dem Be-
troffenen entstünden. Solche könnten zudem mittels geeigneter Vor-
kehrungen vermieden bzw. reduziert werden. Der Beschwerdeführer
sei nicht nur in seinem Einzelunternehmen, sondern auch für die
Y._______ tätig, welche über die provisorische Zulassung als
Revisionsexpertin verfüge und in der eine weitere Person mit
definitiver Zulassung als Revisionsexperte angestellt sei.
Gegebenenfalls müsse die Y._______ neu organisiert und strukturiert
werden, damit das Unternehmen die definitive Zulassung als
Revisionsexpertin oder Revisorin erhalten könne. Dies sei jedoch zu-
mutbar.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten der Beschwerdeführer und sein Einzelunternehmen, ver-
treten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch, die Verfügung vom
17. Mai 2010 sei vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerdeführer
sei als Revisionsexperte ins Revisionsregister einzutragen und seinem
Einzelunternehmen sei die definitive Zulassung als Revisionsexperte
zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Eintragungen ins
Revisorenregister seien als provisorische Massnahmen anzuordnen
bzw. die von der Vorinstanz durch die Löschung der Einträge im
Revisorenregister implizit entzogene aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei wiederherzustellen.
Der Beschwerdeführer hielt fest, die Vorinstanz belaste ihn mit Sach-
verhalten, für die – wenn überhaupt – allein der damals für die
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operativen Belange der Prüfung zuständige leitende Revisor und
Bankfachmann B._______ einzustehen hätte. Auch habe sie es unter-
lassen, zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und der Y._______
andererseits zu unterscheiden. Diese Betrachtungsweise sei zulässig,
soweit es um die zivilrechtliche Haftung der Y._______ aus banken-
gesetzlicher Verantwortlichkeit gehe. Im Kontext der Gewährsprüfung
seien nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut demgegenüber aus-
schliesslich Handlungen und Unterlassungen massgebend, welche die
natürliche Person des Beschwerdeführers beträfen. Aus diesem Grund
liege es näher, auf das in allen Anklagepunkten freisprechende Straf-
urteil des Obergerichts Zürich und die dortigen Sachverhaltsfest-
stellungen abzustellen als auf das Zivilurteil des Handelsgerichts St.
Gallen zurückzugreifen, das nicht zwischen den Handlungen bzw.
Unterlassungen des leitenden Revisors B._______ und dessen Team
bzw. dann der Y._______ und dem Beschwerdeführer als natürlicher
Person unterschieden habe. Was den Beschwerdeführer persönlich
betreffe, habe das Obergericht Zürich klar erkannt, dass es nie einen
Schaden und nie ein Klumpenrisiko gegeben habe, die Revisions-
berichte der Y._______ in jeder Hinsicht korrekt gewesen seien und
den Beschwerdeführer kein persönliches Verschulden getroffen habe.
Als blosser Zweitunterzeichner der Revisions- und Bonitätsnachweise
sei der Beschwerdeführer nicht verantwortlich für deren Inhalt,
sondern nur für die Konsistenz der Aussagen. Für die operativen Be-
lange der Prüfung habe nur der leitende Revisor einzustehen. Die
abweichenden Meinungen des Handelsgerichts St. Gallen und der
Vorinstanz seien unzutreffend und beruhten auf einer nicht
substantiiert begründeten und aus dem Zusammenhang gerissenen
Äusserung des damaligen Gutachters.
Der Beschwerdeführer habe auch nicht gegen die Unabhängigkeits-
bestimmungen verstossen, insbesondere nicht gegen die damals
geltenden "Richtlinien zur Unabhängigkeit" der Treuhandkammer,
Fassung 1992. Die Vorinstanz habe im Übrigen dem Umstand keinerlei
Beachtung geschenkt, dass die Geschehnisse um die Z._______
mittlerweile zwischen sechzehn und einundzwanzig Jahre zurücklägen.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Gewährsprüfung – und
dabei insbesondere für die Zukunftsprognose – von grösserer
Relevanz sei, dass die zivilgerichtliche Aufarbeitung der vor-
geworfenen Sachverhalte erst einige wenige Jahre zurückliege,
während offenbar völlig unbeachtlich sei, dass sich der Beschwerde-
führer seither über fast zwei Jahrzehnte hinweg über eine einwandfreie
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Geschäftstätigkeit ausweisen könne. Die verfügte Massnahme sei
nicht erforderlich, weil sein beruflicher Leumund nicht kompromittiert
sei, der Beschwerdeführer ohnehin vor der Pensionierung stehe und
die Y._______ bereits in ein bis vier Jahren einem Nachfolger über-
geben werde. Schliesslich sei der Widerruf der Zulassung wirtschaft -
lich unzumutbar, da dadurch eine jährliche Umsatzeinbusse von rund
Fr. 900'000.– entstehen würde.
D.
Am 11. Juni 2010 hielt die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerde-
führer fest, sie habe die Löschung seiner persönlichen Zulassung und
jener seines Einzelunternehmens im Revisorenregister zu Unrecht
bereits veranlasst, obwohl der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen worden sei. Der fehlerhafte Registereintrag sei am Vor-
tag entsprechend korrigiert worden.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie ver-
wies auf Sachverhalt und Begründung in der angefochtenen Verfügung
und hielt fest, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die bereits in
den Urteilen des Handelsgerichts St. Gallen, des Kassationsgerichts
St. Gallen und des Bundesgerichts behandelt worden seien, müsse
nicht weiter eingegangen werden. Die entsprechenden Argumente
nochmals zu überprüfen, würde ein Zurückkommen auf die rechts-
kräftigen Urteile bedeuten. Die vom Beschwerdeführer über die Jahre
hinweg begangenen Pflichtverletzungen und Verstösse gegen die Un-
abhängigkeit wögen schwer. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers
um die Z._______ lägen zwar einige Zeit zurück, doch habe er nicht in
einem Einzelfall, sondern über Jahre hinweg gegen elementare Be-
stimmungen des Gesellschafts- und Revisionsrechts sowie gegen Be-
stimmungen der Unabhängigkeit verstossen. Auch komme es bei der
Berücksichtigung von zivilrechtlichen Verstössen für den Leumund auf
den Zeitpunkt des Urteils an. Zuungunsten des Beschwerdeführers
wirke sich ferner aus, dass er sich nach wie vor keiner Schuld bzw.
Pflichtverletzung bewusst sei. Der Entzug der Zulassung als
Revisionsexperte habe zwar Auswirkungen auf die Organisation der
Y._______ und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als leitender
Revisor, jedoch könne nicht von einem faktischen Berufsverbot ge-
sprochen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch die
RAB zählt (Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Revisionsauf-
sichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG, SR 221.302]).
Der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Mai 2010 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Er kann im Rahmen der all-
gemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen
Verfügung und daher im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG be-
schwerdeberechtigt. Er ist im vorliegenden Verfahren rechtsgültig ver-
treten (vgl. Vollmacht vom 25. November 2009; Art. 11 Abs. 1 und 2
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs.1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss
wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Damit ist auf die Be -
schwerde einzutreten.
2.
Das Revisionsaufsichtsgesetz ist am 1. September 2007 in Kraft ge-
treten. Es regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen,
die Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungs-
gemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisions-
dienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG).
2.1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisions-
dienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Auf-
sichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 RAG). Nach Art. 28 Abs. 1 RAG obliegt
die Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB,
Vorinstanz). Sie entscheidet gemäss Art. 15 Abs. 1 RAG auf Gesuch
hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen/Revisionsexperten,
Revisorinnen/Revisoren sowie von staatlich beaufsichtigten
Revisionsunternehmen.
Nach Art. 4 Abs. 1 RAG wird eine natürliche Person als
Revisionsexpertin zugelassen, wenn sie die Anforderungen an die
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Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen
Leumund verfügt.
Natürliche Personen werden unbefristet zugelassen (Art. 3 Abs. 2
RAG). Erfüllt eine Revisorin, ein Revisor, eine Revisionsexpertin oder
ein Revisionsexperte die Zulassungsvoraussetzungen der Art. 4-6
nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder
unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen
wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen
(Art. 17 Abs. 1 RAG).
Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor
zugelassen, wenn, unter weiteren Voraussetzungen, die Mehrheit der
Mitglieder seines obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie
seines Geschäftsführungsorgans über die entsprechende Zulassung
verfügt (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RAG). Somit kann das Einzelunternehmen
des Beschwerdeführers nur dann als Revisionsexperte zugelassen
werden, wenn der Beschwerdeführer als Inhaber über die
entsprechende Zulassung verfügt.
Der Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die Anforderungen
an Ausbildung und Fachpraxis (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a RAG). Streit -
gegenstand bildet vorliegend die Frage, ob er einen unbescholtenen
Leumund hat.
2.2 Der Begriff des unbescholtenen Leumunds im Sinne von Art. 4
Abs. 1 RAG wird in der Botschaft zum RAG (vgl. Botschaft zur
Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschafts-
recht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beauf-
sichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl
2004 3969 ff., 4092 f.) nicht näher umschrieben. Er wird in Art. 4
Abs. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV,
SR 221.302.3) konkretisiert. Danach wird der Gesuchsteller zu-
gelassen, wenn er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und
es sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass er
keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
Mit den hier interessierenden unbestimmten Rechtsbegriffen des guten
Leumunds und der Gewähr für eine einwandfreie Prüf- bzw. Ge-
schäftstätigkeit knüpfen das RAG und die RAV an die entsprechenden
Bewilligungserfordernisse und Regelungen an, wie sie in weiteren, für
die Finanzmarktaufsicht relevanten Erlassen enthalten sind, so etwa
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an Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bankengesetzes vom 8. November 1934
(BankG, SR 952.0), Art. 10 Abs. 2 Bst. d des Börsengesetzes vom
24. März 1995 (BEHG, SR 954.1), Art. 14 Abs. 2 Bst. c des Geld-
wäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0) und
Art. 14 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember
2004 (VAG, SR 961.01). Die hierzu entwickelte Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach auch
im vorliegenden Zusammenhang soweit erforderlich ergänzend
heranzuziehen.
2.3 Bei der Beurteilung des unbescholtenen Leumunds im Rahmen
der Zulassungsprüfung sind gemäss ausdrücklicher Anordnung von
Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b RAV insbesondere strafrechtliche Ver-
urteilungen, deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht entfernt ist,
sowie bestehende Verlustscheine zu berücksichtigen. Es ist un-
bestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
im Zentralstrafregister nicht verzeichnet ist und gegen ihn keine Ver-
lustscheine bestehen. Diese beiden Elemente entfallen somit im vor-
liegenden Fall. Insofern liegt der Sachverhalt demnach anders als in
BVGE 2008/49, wo eine Verzeichnung im Zentralstrafregister zum
Bewilligungsentzug geführt hatte.
2.4 Im genannten Entscheid BVGE 2008/49 erwog das Bundesver-
waltungsgericht in Erwägung 4 und mit Bezugnahme auf die höchst-
richterliche Rechtsprechung (vgl. BGE 129 II 438 E. 3.3, BGE 108 Ib
196 E. 2, BGE 99 Ib 104 E. 5b), dass bei der Gewährs- und
Leumundsprüfung verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissen-
haftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische
Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen,
Achtung und Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen seien. Unter
Umständen könnten auch Aktivitäten, die über die Tätigkeit als Revisor
und Revisionsexperte hinausgingen, die Beurteilung einer einwand-
freien Prüftätigkeit beeinflussen. Der Begriff des guten Leumunds bzw.
der Gewähr sei jeweils im Einzelfall und bezogen auf die gesamten
Umstände mit Blick auf die besonderen Aufgaben der Revisionsstelle
zu prüfen.
Eine einwandfreie Prüftätigkeit erfordere fachliche Kompetenz und ein
korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr. Unter Letzterem sei in erster
Linie die Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisions-
rechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des
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Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen. Mit dem Gebot der
einwandfreien Prüftätigkeit nicht zu vereinbaren seien deshalb Ver-
stösse gegen einschlägige Rechtsnormen bzw. gegen die Treue- und
Sorgfaltspflichten.
Ähnlich – und ebenfalls auf die höchstrichterliche Rechtsprechung
Bezug nehmend – hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits in
einem die bankenrechtliche Gewähr betreffenden Fall entschieden
(vgl. BVGE 2008/23).
Es ist daher im Folgenden zu prüfen, wie es sich vorliegend damit
verhält.
3.
Die Vorinstanz widerrief die Zulassung des Beschwerdeführers, da ihr
im Zeitpunkt der Gutheissung des Gesuchs nicht alle relevanten Tat-
sachen bekannt gewesen seien. Vom Resultat her spielt es indessen
keine Rolle, ob ein Widerruf der Zulassungsverfügung oder ein Entzug
der Zulassung gemäss Art. 17 RAG aufgrund eines Nichterfüllens von
Zulassungsvoraussetzungen angeordnet wird. Die Vorinstanz be-
gründete den Widerruf bzw. den Entzug der Zulassung in erster Linie
damit, dass die vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaft
Y._______ durch das Handelsgericht St. Gallen am 15. November
2007 zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr.
6'969'900.– an die Z._______ verurteilt worden war. Dieses Urteil
wurde vom Kassationsgericht St. Gallen wie auch vom Bundesgericht
(Urteil 4A_65/2008 vom 3. August 2009) bestätigt. Natürliche Personen
werden unbefristet zugelassen (Art. 3 Abs. 2 RAG).
3.1 Dem Urteil des Handelsgerichts (Vernehmlassungsbeilage 5, pag.
401 ff. der Akten) ist zu entnehmen, dass die Y._______, bzw. deren
Vertreter A._______ und B._______, in den Geschäftsjahren 1989 bis
1995 pflichtwidrig gehandelt haben, indem sie Verletzungen der
bankengesetzlichen Vorschriften zur Risikoverteilung, die ihnen hätten
bekannt sein müssen, nicht konsequent festgestellt und gegenüber
dem Verwaltungsrat und dem Direktor entsprechend abgemahnt
hatten. Diese Pflichtverletzungen seien als erheblich zu betrachten
(S. 93 f. des Urteils). Im Weitern sei der Y._______ die Unterlassung
von rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen insbesondere in Bezug
auf die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Führung der
Kreditdossiers, der regelmässigen Überprüfung der Kredite und des
Risikomanagements vorzuwerfen (S. 111). Zusammenfassend hielt
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das Handelsgericht fest, in Bezug auf die Revisionsberichte seien der
Y._______ bzw. dem leitenden Revisor B._______ und dem mitunter-
zeichnenden Hauptaktionär A._______ Sorgfaltspflichtverletzungen
vorzuwerfen, indem sie bestehende Risiken, insbesondere Klumpen-
risiken, nicht beanstandet und entsprechende Wertberichtigungen
nicht beantragt hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Ver-
waltungsrat, wären diese Beanstandungen seit 1990 mit dem not-
wendigen Nachdruck erfolgt, die entsprechenden Massnahmen ein-
geleitet hätte (S. 128 des Urteils).
Das Handelsgericht führte ferner explizit aus, dass der Beschwerde-
führer neben B._______ mitverantwortlich für die Tätigkeit der
Y._______ als Revisionsstelle und für die Richtigkeit der Revisions-
berichte sei. Er habe nicht nur den Prüfungsbericht mitunterschrieben,
sondern als Hauptaktionär der Alfa und Vorgesetzter von B._______
auf die für die Z._______ erstellten Revisionsberichte direkt Einfluss
nehmen können. Massgeblich sei das Verschulden von B._______ und
auch dasjenige des Beschwerdeführers (S. 119, 127 sowie 241 des
Urteils).
Die Beschwerden gegen dieses Urteil wurden vom Kassationsgericht
wie auch vom Bundesgericht, soweit darauf eingetreten wurde, ab-
gewiesen. Dabei wurde insbesondere die Feststellung, dass ein
Klumpenrisiko bestand, vom Kassationsgericht (Vernehmlassungsbei-
lage 4, pag. 326 ff. der Akten, Ziff. 4.8, S. 31 f.) und vom Bundesgericht
(E. 10.3, S. 40 f.) gestützt.
3.2 Aus den Urteilen des Handelsgerichts und des Kassationsgerichts
St. Gallen sowie aus jenem des Bundesgerichts geht somit hervor,
dass die Y._______ bzw. der Beschwerdeführer sich
Pflichtverletzungen im Kernbereich der Tätigkeit der Revisionsstelle
haben zu Schulden kommen lassen. Diese Urteile sind in Rechtskraft
erwachsen, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht auf den darin
festgestellten Sachverhalt und die Erwägungen stützte. Die in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Argumente des
Beschwerdeführers nochmals zu überprüfen, würde ein
Zurückkommen auf rechtskräftige Urteile bedeuten, wofür kein Anlass
besteht.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es unterlassen,
zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und der Y._______
andererseits zu unterscheiden, zielt ins Leere. In den genannten
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Urteilen wird die Mitverantwortung des Beschwerdeführer klar bejaht.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind die Handlungen
bzw. Unterlassungen, die zur Schadenersatzpflicht führten, dem
Beschwerdeführer als Mitunterzeichnendem der Revisionsberichte und
Vorgesetztem des leitenden Revisors persönlich zuzurechnen und
daher auch im Kontext der Gewährsprüfung massgebend.
3.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht auf das Zivil -
urteil des Handelsgerichts St. Gallen, sondern auf das ihn in allen
Anklagepunkten freisprechende Strafurteil des Obergerichts Zürich
(Vernehmlassungsbeilage 4, pag. 143 ff. der Akten) und die dortigen
Sachverhaltsfeststellungen abzustellen, ist Folgendes entgegenzu-
halten:
Grundsätzlich werden – da für die Beurteilung des Leumunds nicht nur
strafrechtliche Verurteilungen von Bedeutung sind, sondern u.a. auch
Urteile in zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeitsver-
fahren (vgl. E. 2.4 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
7348/2009 vom 3. Juni 2010 E. 8.1) – sowohl das strafrechtliche als
auch das zivilrechtliche Verfahren berücksichtigt. Da das Obergericht
Zürich den Beschwerdeführer am 14. Juli 2006 jedoch von den Vor-
würfen des mehrfachen Betrugs und der Urkundenfälschung frei-
gesprochen hat, ist dieses Strafverfahren bei der Beurteilung der Ge-
währ für eine einwandfreie Prüftätigkeit nicht einzubeziehen.
Der Zivilrichter ist, wie das Handelsgericht St. Gallen ausführte und
das Bundesgericht im oben (E. 3) zitierten Urteil in E. 8.2 bestätigte,
nicht an das strafrechtliche Urteil gebunden, sondern entscheidet über
Schuldfrage und Schadensbestimmung grundsätzlich frei (Art. 53 Abs.
2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Die im
Zivilverfahren vorgenommenen Würdigungen, wonach die Y._______
als verantwortlich befunden und dem Beschwerdeführer eine
Mitverantwortung attestiert wurde, und die entsprechenden Urteile
sind im Gewährsverfahren ebenfalls massgebend.
3.4 Die eingangs erwähnten, im Urteil des Handelsgerichts St. Gallen
genannten Verfehlungen der Y._______ bzw. des Beschwerdeführers,
welche in unmittelbarem Zusammenhang mit den Pflichten von
Revisionsexperten stehen, wiegen schwer und verursachten einen
grossen Schaden. Die Vorinstanz hat diese daher zu Recht in mass-
gebender Weise in die Leumunds-Prüfung einbezogen bzw. darauf
abgestellt.
Seite 13
B-4137/2010
4.
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung weiter fest, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Tätigkeit gegen die Un-
abhängigkeitsvorschriften verstossen. Sie stützte sich auch insofern
auf die Erwägungen im Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen und
hielt fest, das Handelsgericht habe zu Recht festgestellt, im Zu-
sammenhang mit der Revisionstätigkeit bei der Z._______ sei die er -
forderliche Unabhängigkeit aufgrund der verschiedenen wirtschaft-
lichen und personellen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer
und der Y._______ zu C._______ und der Q._______ nicht vorhanden
gewesen (gemäss Feststellungen der EBK stand die Z._______ in
einem nicht tolerierbaren Abhängigkeitsverhältnis zu C._______ und
der Q._______, zu welcher u.a. die R._______ gehörte).
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe.
4.1 Nach Art. 727c OR (in der Fassung vom 4. Oktober 1991 [AS 1992
774]; in Kraft seit 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 2007 [AS 2007 4791,
4839]) müssen die Revisoren vom Verwaltungsrat und von einem
Aktionär, der über die Stimmenmehrheit verfügt, unabhängig sein.
Insbesondere dürfen sie weder Arbeitnehmer der zu prüfenden
Gesellschaft sein noch Arbeiten für diese ausführen, die mit dem
Prüfungsauftrag unvereinbar sind. Sie dürfen keine besonderen
Vorteile annehmen. Sie müssen auch von Gesellschaften, die dem
gleichen Konzern angehören, unabhängig sein, sofern ein Aktionär
oder ein Gläubiger dies verlangt.
Die Unabhängigkeit war nach früherer schweizerischer Berufsauf-
fassung vor allem eine Frage der inneren Einstellung (sog.
"independence in fact"; vgl. BGE 99 Ib 104 E. 5); das revidierte
Aktienrecht wollte aber auch den offensichtlichen Anschein der Be-
fangenheit vermeiden (sog. "independence in appearance"). In der
Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983
(vgl. BBl 1983 II 745) wurde ausgeführt, Unabhängigkeit bedeute
Weisungsungebundenheit, Freiheit des Urteils und Selbständigkeit im
Entscheid. Der Revisor dürfe in seinen persönlichen, wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnissen nicht in solchem Ausmass von der Ver-
waltung oder vom Hauptaktionär abhängig sein, dass er in seiner
Entscheidungsfreiheit wesentlich eingeschränkt sei (vgl. BBl 1983 II
929). Das revidierte Aktienrecht wollte somit nicht nur jede offensicht -
liche Weisungsgebundenheit, sondern auch weniger leicht erkennbare
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beteiligungsmässige, hierarchische oder wegen anderer Zusammen-
hänge gegebene Abhängigkeiten vermeiden (vgl. BGE 123 V 161 E.
3b/cc, mit weiteren Hinweisen; BGE 123 III 31 E. 1a; vgl. auch BVGE
2007/49 E. 3.1 – 3.5).
Als Unabhängigkeit des Abschlussprüfers wurde demnach bereits im
hier zu beurteilenden Zeitraum (1989 bis 1995), spätestens jedoch ab
1992, dessen Fähigkeit verstanden, frei, unkontrolliert und unbeein-
flusst vom geprüften Unternehmen bzw. dessen verantwortlichen
Organen zu handeln, wobei auch jede äussere Beziehung, welche den
Anschein der Befangenheit begründen könnte, zu vermeiden war. Des
Weiteren musste und muss die Revisionsstelle fähig sein, unbeein-
flusst von Eigeninteressen auf Mängel im geprüften Unternehmen
hinzuweisen. Diese Forderung verlangt, dass der Revisor keine
direkten oder indirekten finanziellen Interessen an der zu prüfenden
Gesellschaft hat und keine engen persönlichen und geschäftlichen
Beziehungen bestehen (vgl. ROLF WATTER, in: Heinrich Honsell/Nedim
Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II,
Basel 2002, Rz. 1 und 4 ff. zu Art. 727c OR).
4.2 Die dem Beschwerdeführer im Urteil des Handelsgerichts
St. Gallen vorgeworfenen Verstösse gegen den Grundsatz der Un-
abhängigkeit präsentieren sich zusammengefasst wie folgt:
- Der Beschwerdeführer und die Y._______ betreuten für
C._______ und die Q._______ verschiedene Mandate. So war
die Y._______ für verschiedene Gesellschaften der Q._______
als Treuhänderin oder Revisionsstelle tätig. Der Beschwerde-
führer war Verwaltungsrat und Verwaltungsratspräsident in Ge-
sellschaften der Q._______ und Aktionär einer zur Q._______
gehörenden Gesellschaft (S. 119 des Urteils);
- der Beschwerdeführer nahm an Verwaltungsratssitzungen der
Z._______, in welchen über Kredite entschieden wurde, teil und
war bei einzelnen Krediten direkt als Vermittler und Berater tätig.
So fungierte er als Vermittler bei der Gewährung eines Kredits an
die R._______ und war dabei für die Unterbeteiligung einer Bank
besorgt. In diesem Zusammenhang übernahm er die faktische
Geschäftsführung (S. 118 f. und 127 des Urteils);
- da der Beschwerdeführer selber nicht unabhängig war, erfüllte
auch der ihm unterstellte, leitende Revisor B._______ das Un-
Seite 15
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abhängigkeitserfordernis nicht, denn der Beschwerdeführer
konnte auf die von B._______ erstellten Revisionsberichte direkt
einwirken (S. 118 f.).
Aufgrund dieser Umstände bejahte das Handelsgericht den Anschein
der Voreingenommenheit.
4.3 Die vom Handelsgericht St. Gallen in Bezug auf die (mangelnde)
Unabhängigkeit gemachten Feststellungen wurden vom Kassations-
gericht St. Gallen wie auch vom Bundesgericht nicht relativiert, zum
Teil ausdrücklich bestätigt (S. 27 bis 30 des Urteils des Kassations-
gerichts, E. 6.9 und 6.10 des Urteils 4A_65/2008 des Bundesgerichts).
Das Kassationsgericht führte in Erwägung 7.3 S. 53 (im Zusammen-
hang mit dem zu beurteilenden Ausstandsbegehren gegen einen
Gutachter) ferner Folgendes aus: "So hält die Vorinstanz fest, dass die
mit dem Ausdruck 'Chamäleon' im Zusammenhang stehende inhalt-
liche Feststellung des Gutachters insofern bildhaft zutreffend sei, als
A._______ verschiedene, mit seiner Unabhängigkeit nicht zu verein-
barende Funktionen bei der Klägerin (Z._______) ausgeübt habe. Die
Beklagte 1 (Y._______) stellt dies nicht in Frage."
Dem Urteil des Bundesgerichts ist hierzu zu entnehmen, mit dem ge-
nannten Ausdruck ("Chamäleon") habe der Gutachter bildhaft auf die
Unvereinbarkeit der verschiedenen Funktionen von A._______ hin-
gewiesen. Auch wenn der Ausdruck der Form nach unangebracht ge-
wesen sei, sei die darin geäusserte Kritik in den im Rahmen des Gut -
achtens aufbereiteten Tatsachen begründet und treffe inhaltlich zu
(E. 7.3).
4.4 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, an den
insgesamt drei Verwaltungsratssitzungen der Z._______, an welchen
er teilgenommen habe, habe er lediglich die Erkenntnisse der
bankengesetzlichen Revisionsstelle präsentiert und Fragen dazu
beantwortet; nur ein einziges Mal habe er sich, auf Anfrage hin, zu den
traktandierten Krediten geäussert. Zum Kreditgesuch der R._______
habe er sich nur darum geäussert, weil er vom Verwaltungsrat der
Z._______ um Rat gebeten worden sei. Die Z._______ habe den von
der Y._______ revidierten Gesellschaften der Q._______ nie Kredite
gewährt, womit Interessenkollisionen von vornherein ausgeschlossen
gewesen seien.
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Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stellen Einwände dar,
welche im zivilrechtlichen Verfahren bereits in rechtsgenüglicher Weise
abgehandelt worden waren bzw. welche gemäss den Erwägungen der
urteilenden Gerichte nicht geeignet waren, die Unabhängigkeit des
Beschwerdeführers darzutun. So führte das Bundesgerichts etwa
bezüglich des Kredites an die R._______, einer zur Q._______ ge-
hörenden Gesellschaft, aus, die Vorinstanzen hätten ohne in Willkür zu
verfallen den Schluss ziehen dürfen, der Beschwerdeführer habe sich
aktiv in den Vertragsabschluss eingeschaltet (vgl. Urteil 4A_65/2008 E.
6.9).
Die Unabhängigkeit des Revisoren ist z.B. dann gefährdet, wenn Mit-
arbeiter der Revisionsstelle wichtige Entscheide des Revisionskunden
"vorspuren" oder gar selber fällen (ROLF WATTER, Basler Kommentar
zum Obligationenrecht, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 727c OR). Gemäss den
Richtlinien zur Unabhängigkeit der Treuhand-Kammer vom 3. Juni
1992 (RzU 1992, in Kraft bis 31. Dezember 2001, Ziff. 3.8) ist bei der
Beratung im weitesten Sinne von Revisionskunden durch den Ab-
schlussprüfer der Grundsatz der Unabhängigkeit immer zu wahren; die
Entscheidungsbefugnisse müssten in jedem Fall beim Kunden liegen.
Die Unabhängigkeit dürfe auch nicht in Folge persönlicher und
familiärer Bindungen und Beziehungen beeinträchtigt werden (Ziff.
3.11).
Indem der Beschwerdeführer gleichzeitig mannigfaltige Beziehungen
zur Q._______ pflegte und sich aktiv in ein Kreditgeschäft der
Z._______ im Zusammenhang mit der R._______ einschaltete, wies
er die geforderte Unabhängigkeit eines Revisoren nicht auf.
Zu vermeiden ist und war (auch im zu beurteilenden Zeitraum) – wie
gesagt (E. 4.1) – bereits jede äussere Beziehung, welche den An-
schein der Befangenheit begründen könnte. Aufgrund der im zivil -
rechtlichen Verfahren mehrfach dargestellten Verflechtungen zwischen
dem Beschwerdeführer und der Q._______, zu welcher die Z._______
offenbar in einem Abhängigkeitsverhältnis stand, wurde die Un-
abhängigkeit auch dem Anschein nach verletzt.
Die Vorinstanz stützte sich daher zu Recht auf die entsprechende
Beurteilung des Kassationsgerichts, wonach es an der erforderlichen
Unabhängigkeit gefehlt habe.
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5.
Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer sich schwerwiegende Pflichtverletzungen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit den Pflichten von Revisionsexperten stehen, hat
zu Schulden kommen lassen. Wie oben dargestellt (E. 2.4), bietet eine
Person, die gegen einschlägige Rechtsnormen des Revisionsrechts,
des Zivil- und Strafrechts oder gegen Sorgfaltspflichten verstösst,
keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit. Die genannten Ver-
fehlungen des Beschwerdeführers beeinträchtigen im Gegenteil seinen
beruflichen Leumund und guten Ruf und lassen erhebliche Zweifel an
einer glaubwürdigen Ausübung seiner Tätigkeit und der Einhaltung
seiner Pflichten aufkommen. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz,
wonach das Vertrauen in eine einwandfreie Prüftätigkeit zum heutigen
Zeitpunkt nicht gegeben sei, hält der Beschwerdeführer indessen ver-
schiedene Einwände entgegen, welche in der Folge zu prüfen sind.
6.
Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe dem Umstand
keinerlei Beachtung geschenkt, dass die Geschehnisse um die
Z._______ mittlerweile zwischen sechzehn und einundzwanzig Jahre
zurücklägen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Gewährs-
prüfung – und dabei insbesondere für die Zukunftsprognose – von
grösserer Relevanz sein solle, dass die zivilgerichtliche Aufarbeitung
der vorgeworfenen Sachverhalte erst einige wenige Jahre zurückliege,
während offenbar völlig unbeachtlich sein solle, dass sich der Be-
schwerdeführer seither während fast zwei Jahrzehnten über eine ein-
wandfreie Geschäftstätigkeit ausweisen könne.
6.1 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen rund um
die Z._______ beziehen sich zwar auf einen relativ weit
zurückliegenden Zeitraum. Das letzte Urteil in dieser Sache datiert
jedoch vom 3. August 2009. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, bei
der Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit könne
nicht primär auf den Zeitpunkt einer Handlung oder Unterlassung
abgestellt werden, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt einer allfälligen
Verurteilung. Würde man auf den Zeitpunkt der vom Gericht
beurteilten Vorgänge abstellen, könnte ein Gesuchsteller oder eine
bereits zugelassene Person durch Beschreiten des Rechtswegs und
durch gezielte Verzögerung eines Verfahrens negative Konsequenzen
mit Blick auf die Zulassung unter Umständen abschwächen oder ganz
vermeiden. Dadurch würde das Kriterium der Gewähr für eine
Seite 18
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einwandfreie Prüftätigkeit als Zulassungsvoraussetzung stark, wenn
nicht ganz an Bedeutung verlieren, was nicht der Absicht des
Gesetzgebers entspreche.
6.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten
Fall mit Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen (Art. 369 Abs. 3, Abs.
6 Bst. a und Abs. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0], Art. 11 Abs. 1 der Verordnung
über das Strafregister vom 29. September 2006 [VOSTRA-Verordnung;
SR 331]; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7348/2009 vom
3. Juni 2010 E. 12.2) dargelegt hat, können strafrechtliche Urteile dem
Betroffenen auch noch entgegengehalten werden, wenn die ent-
sprechenden Taten vor mehr als zehn Jahren begangen wurden, näm-
lich dann, wenn der Strafregistereintrag jüngeren Datums ist. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dies müsse analog auch für zivil -
rechtliche Urteile gelten. Daher kommt es bei der Frage, wie lange ein
begangener Verstoss gegen die Rechtsordnung, sei es nun im Bereich
des Straf- oder des Zivilrechts, für die Beurteilung des Leumunds be-
rücksichtigt werden soll, auf den Zeitpunkt des Urteils an.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist hingegen insofern Recht zu geben, als
der Zeitpunkt von Verfehlungen – wie auch deren Schwere und
Häufung – bei der Gewährsprüfung ebenfalls berücksichtigt werden
muss. Eine für die Zulassung zu Revisionsdienstleistungen relevante
Verfehlung ist anders zu gewichten, wenn sie beispielsweise vor einem
Jahr, als wenn sie vor zehn Jahren – bei seither unfehlbarem Verhalten
– begangen wurde.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers
zwar einige Zeit zurückliegen, dass sie aber von erheblicher Schwere
sind. Zudem handelt es sich nicht um einen einzigen Vorfall, sondern
um eine jahrelange Missachtung von Grundsätzen des Revisions-
rechts. Auch zeigt sich der Beschwerdeführer nicht einsichtig, was
hinsichtlich der Prognose zukünftigen Verhaltens negativ ins Gewicht
fällt.
Insgesamt hat die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum nicht über-
schritten, wenn sie die schweren Verfehlungen des Beschwerdeführers
höher gewichtete als den Umstand, dass ihm in der Zwischenzeit
nichts vorzuwerfen war. Soweit der Beschwerdeführer eine andere
Auffassung vertritt, vermag er daher mit seinen Argumenten nicht
durchzudringen.
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7.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Ver-
hältnismässigkeit. Er hält fest, die verfügte Massnahme sei nicht er-
forderlich, weil sein beruflicher Leumund nicht kompromittiert sei und
weil er ohnehin vor der Pensionierung stehe und die Y._______ bereits
in ein bis vier Jahren einem Nachfolger übergeben werde. Schliesslich
sei der Widerruf der Zulassung wirtschaftlich unzumutbar, da sein
Einzelunternehmen dadurch eine jährliche Umsatzeinbusse von rund
Fr. 900'000.– erleiden würde.
7.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine be-
hördliche Massnahme geeignet, erforderlich und für den Betroffenen
zumutbar ist. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Ver-
hältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung
notwendigen Beschränkungen stehen (vgl. BGE 133 I 77 E. 4.1; statt
vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 581 ff.).
7.2 Die Verwaltungsmassnahme muss mithin geeignet sein, das im
öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist
eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei
Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die
Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen
ist dementsprechend die Zwecktauglichkeit einer Massnahme
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, Rz. 587, mit Hinweisen).
Die Revisionspflicht bezweckt den Schutz von Investoren, von
Personen mit Minderheitsbeteiligungen, von Gläubigern und von
öffentlichen Interessen (vgl. BBl 2004, 3989). Der Revisionsstelle
kommt im heutigen Wirtschaftssystem eine zentrale Rolle zu. Sie soll
die Zuverlässigkeit der Jahres- und Konzernrechnung sicherstellen
und damit alle geschützten Personengruppen in die Lage versetzen,
die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens verlässlich zu beurteilen
(vgl. BBl 2004 3975 f.). Die gesetzliche Regelung von Revisionsdienst-
leistungen macht aber nur Sinn, wenn diese durch fachlich hinreichend
qualifizierte Personen erfolgt und so die Erwartungen an die Qualität
erfüllt werden (vgl. BBl 2004, 3978 f.).
Durch das Zulassungssystem wird geprüft, ob die betreffenden
Personen diesen Anforderungen genügen. Mit der Nichtzulassung von
Personen, welche keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit
bieten, wird die genannte Schutzwirkung erzielt, die Qualität von
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Revisionsdienstleistungen insgesamt erhöht, das Vertrauen in die
Institution der Revision gestärkt und somit das angestrebte Ziel er -
reicht (vgl. BVGE 2008/49 E. 6.3). Die Massnahme ist daher geeignet.
7.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob sich die umstrittene Massnahme
als zweckproportional erweist, oder ob der verfolgte Zweck auch mit
einer weniger einschneidenden Massnahme erreicht werden könnte.
Die einzige gesetzlich vorgesehene und unter Umständen mildere
Massnahme besteht darin, die Zulassung befristet zu entziehen
(Art. 17 RAG). Andere denkbare Massnahmen, beispielsweise eine auf
bestimmte Gebiete beschränkte Zulassung, Kontrollen durch die
Revisionsaufsichtsbehörde oder Beaufsichtigungen durch andere
Revisionsexperten, sind vom Gesetz nicht vorgesehen und erscheinen
nicht als geeignet, um eine einwandfreie Prüftätigkeit des Be-
schwerdeführers zu gewährleisten (vgl. BVGE 2008/49 E. 6.3).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der vom Beschwerdeführer an-
geführte Umstand seiner baldigen Pensionierung auf die Erforderlich-
keit der Massnahme eine Auswirkung hätte. Insbesondere ist festzu-
halten, dass die von der Vorinstanz verfügte Massnahme des Wider-
rufs der Zulassung ihre Schutzwirkung unabhängig davon entfaltet,
wie lange der Beschwerdeführer noch als Revisor oder Revisions-
experte tätig ist.
Dass die Vorinstanz die Zulassung lediglich befristet hätte entziehen
sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist
angesichts des Alters des Beschwerdeführers auch nicht als sinnvoll
zu erachten.
7.4 Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein
vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem
Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist
deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche das
öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff
beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers vergleicht
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 614).
Das private Interesse des Beschwerdeführers liegt vorwiegend darin,
dass er seine bisherige Tätigkeit als Revisionsexperte unein-
geschränkt weiterführen möchte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte zwar
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Auswirkungen auf die Organisation seiner Gesellschaften und seine
Tätigkeit als leitender Revisor hat, jedoch nicht von einem faktischen
Berufsverbot gesprochen werden kann.
Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers erwirtschaftet ge-
mäss Angaben des Beschwerdeführers 80 Prozent des Umsatzes mit
Rechnungsrevisionen (rund Fr. 898'000.–). Dieser Umsatz wird jedoch
zu 100 Prozent über die Y._______ generiert und fakturiert und in der
Folge gemäss einer Abmachung mit dem kantonalen Steueramt zu 90
Prozent an das Einzelunternehmen abgetreten, wofür die Y._______
diesem jährlich eine Rechnung stellt.
Der Beschwerdeführer ist sowohl für sein Einzelunternehmen tätig als
auch für die Y._______, welche über die provisorische Zulassung als
Revisionsexpertin verfügt und in der eine weitere Person mit definitiver
Zulassung als Revisionsexperte angestellt ist. Die Vorinstanz führte
hierzu aus, gegebenenfalls müsse die Y._______ neu organisiert und
strukturiert werden, damit das Unternehmen die definitive Zulassung
als Revisionsexpertin oder Revisorin erhalten könne.
Die Vorinstanz stellte nach dem Gesagten zu Recht fest, dass der
Entzug der Zulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte
und die Nicht-Zulassung seines Einzelunternehmens mit wirtschaft -
lichen Folgen verbunden ist, dass diese jedoch mittels geeigneter
Vorkehrungen vermieden oder reduziert werden können.
Im Hinblick auf das zu verwirklichende öffentliche Interesse sind ge-
wisse wirtschaftliche Einbussen und die Reorganisation der Ge-
schäftsstrukturen als zumutbar anzusehen. Daher vermögen die
privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse
an qualitativ hochstehenden Revisionsdienstleistungen, in welchen
das Vertrauen der Allgemeinheit und der Schutz eines weiten
Personenkreises (bestehende wie auch zukünftige Aktionäre und
Gläubiger der zu revidierenden Gesellschaften) gründet, nicht zu
überwiegen.
7.5 Die Vorinstanz hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit mit
ihrem Entscheid demnach nicht verletzt.
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zulassung des
Beschwerdeführers als Revisionsexperte widerrufen, da er die An-
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forderungen an den unbescholtenen Leumund i.S.v. Art. 4 Abs. 1 RAG
nicht erfüllt. Auch die Abweisung des Gesuchs des Einzelunter-
nehmens des Beschwerdeführers erfolgte zu Recht. Aufgrund des
Widerrufs der Zulassung des Beschwerdeführers kann sein Einzel-
unternehmen nicht als Revisionsexperte zugelassen werden (vgl.
E. 2.1).
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese
werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.– verrechnet.
10.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeits-
bewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiter-
bildung und der Berufsausübung.
Über die Zulässigkeit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten gegen ein Urteil, in dem es im Hinblick auf die Zu-
lassung als Revisionsexperte um die Frage der Gewähr für eine ein-
wandfreie Prüftätigkeit geht, wird das Bundesgericht gegebenenfalls
selbst entscheiden. Aus diesen Gründen ist dem nachfolgenden Ent-
scheiddispositiv eine offen formulierte Rechtsmittelbelehrung beizu-
fügen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD (Ge-
richtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori Fedail
Seite 24
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. September 2010
Seite 25