B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4145/2016
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Reto Finger
Parteien
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung;
Verfügung vom 30. Mai 2016.
B-4145/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 reichte X._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen betreffend Erhö-
hung des Angebotes der schulergänzenden Betreuung ein.
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 lehnte das Bundesamt für Sozialversiche-
rung (BSV), Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft (nach-
folgend: Vorinstanz), das Gesuch ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers habe bereits für das Schuljahr 2014/2015 eine provisori-
sche Bewilligung vorgelegen, laut der am Mittag und am Nachmittag je
10 Kinder zusätzlich betreut werden dürften. Von dieser Möglichkeit sei of-
fensichtlich auch Gebrauch gemacht worden. Entsprechend sei von einem
bisherigen Angebot von 24 Plätzen am Morgen und von jeweils 34 Plätzen
am Mittag und Nachmittag auszugehen, was einem Durchschnitt von
30,67 Plätzen entspreche. Ab August 2015 betrage das neue Angebot, wel-
ches sich auf den ausgewiesenen Bedarf von 24 Plätzen am Morgen,
48 Plätzen am Mittag und 34 Plätzen am Nachmittag stütze, durchschnitt-
lich 35,33 Plätze. Während der Ferienzeit sei die Auslastung tiefer und
liege im Durchschnitt bei 11 Plätzen pro Tag. Die Angebotserhöhung um
4,67 Plätze stelle keine wesentliche Erhöhung des Betreuungsangebotes
im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über Finanzhilfen für familiener-
gänzende Kinderbetreuung dar.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 Be-
schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren,
die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
die Voraussetzungen für die Beanspruchung von Finanzhilfen gegeben
seien. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine finan-
zielle Unterstützung für 11,33 neu geschaffene Plätze zu gewähren, unter
Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, für die Berechnung des bestehenden Angebotes dürften die proviso-
risch bewilligten Plätze nicht berücksichtigt werden, besonders weil die da-
für notwendige Infrastruktur erst im August 2015 geschaffen worden sei. Im
B-4145/2016
Seite 3
Gegensatz zur Vorinstanz sei deshalb bezüglich des bestehenden Ange-
botes von durchschnittlich 24 Plätzen auszugehen. Entsprechend seien
11,33 Plätze neu geschaffen worden, was eine wesentliche Erhöhung im
Sinne der Verordnung darstelle.
Dem Beschwerdeführer stünden seit 2008 insgesamt 24 Plätze als offene
Ganztagesstruktur „A._______“ zur Verfügung. Das Angebot beinhalte
eine Vor- und Nachschulbetreuung sowie einen Mittagstisch. Zusätzlich
gebe es eine Ganztagesbetreuung während der Schulferien. Aufgrund der
steigenden Nachfrage seien für das Schuljahr 2013/2014 weitere 10 Plätze
für den Mittagstisch provisorisch bewilligt worden. Da sich im darauf fol-
genden Jahr noch immer keine definitive Lösung abgezeichnet habe, seien
für das Schuljahr 2014/2015 weitere 12 Plätze provisorisch für die Nach-
schulbetreuung bewilligt worden. Der Bau der neuen Räumlichkeiten habe
sich aber erneut verzögert, weshalb die provisorische Bewilligung der 22
zusätzlichen Plätze im November 2014 ein letztes Mal bis 19. August 2015
verlängert worden sei. Im Frühjahr 2015 habe sich der Gemeinderat für
eine definitive Erweiterung ausgesprochen und beschlossen, dem Be-
schwerdeführer einen Container zur Verfügung zu stellen. Darauf sei das
Gesuch am 1. Juli 2015 fristgerecht eingereicht worden.
Ziel der Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung sei es, die
Schaffung effektiv neuer Plätze zu bewirken, was auch bedeute, dass die
entsprechende zusätzliche Infrastruktur aufgebaut sein müsse.
Die 22 provisorisch bewilligten Plätze könnten keinesfalls als bereits ge-
schaffene Plätze berücksichtigt werden. Für die 10 zusätzlichen Plätze am
Mittag seien die Räumlichkeiten des Kinderhortes benutzt worden. Für die
12 zusätzlichen Plätze der Nachmittagsbetreuung hätten die Räumlichkei-
ten der angrenzenden Schule zur Verfügung gestanden.
Auch könne nicht von einer besseren Ausnutzung bestehender Räumlich-
keiten gesprochen werden. Die genutzten Räume seien nur für die im Jahr
2008 bewilligten 24 Ganztagesplätze „A._______“ konzipiert gewesen.
Erst im Frühjahr 2015 habe sich der Gemeinderat für die definitive Erwei-
terung ausgesprochen und die Grundlage für die nötige Infrastruktur ge-
schaffen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der
B-4145/2016
Seite 4
mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.— zu bezahlen und er-
suchte die Vorinstanz um Vernehmlassung. Der Kostenvorschuss ging am
8. Juli 2016 ein.
E.
Am 4. Oktober 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie wiederholte im Wesentli-
chen ihre Verfügungsbegründung vom 30. Mai 2016: Die provisorisch be-
willigten Plätze seien zum bestehenden Betreuungsangebot dazuzuzäh-
len. Der dafür massgebende Zeitpunkt sei die tatsächliche Betriebsauf-
nahme.
Laut dem Beitragsgesuch des Beschwerdeführers habe das bestehende
Angebot von 24 auf 48 Ganztagesplätze erhöht werden sollen. Aus der
provisorischen Betriebsbewilligung, die der Vorinstanz erst mit der Be-
schwerde zur Kenntnis gebracht worden sei, werde aber deutlich, dass be-
reits seit dem Schuljahr 2013/2014 zusätzlich 10 Plätze am Mittag und seit
dem Schuljahr 2014/2015 weitere 12 Ganztagesplätze „A._______“ provi-
sorisch bewilligt gewesen seien. Aus den Belegzahlen ginge hervor, dass
dieses Mehrangebot auch genutzt worden sei, weshalb von einem beste-
henden Angebot von 36 Plätzen am Vormittag, 46 Plätzen am Mittag und
36 Plätzen am Nachmittag (durchschnittlich 39.34 Plätze) auszugehen sei.
Mit dem Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinder-
betreuung würden nur zusätzliche Kinderbetreuungsplätze gefördert. Da-
bei sei es unwesentlich, ob die neue Betreuung in einer ersten Phase al-
lenfalls als Test- oder Probephase o.ä. bezeichnet werde und die definitive
Einführung eventuell erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werde.
Entscheidend sei, ab wann das neue Betreuungsangebot erstmals ange-
boten und genutzt werde. Würde man auf eine willkürliche Unterscheidung
von verschiedenen Testphasen eingehen und für die Beurteilung eines Ge-
suches auf jenes Datum abstellen, das von der Trägerschaft als definitive
Inbetriebnahme bezeichnet werde, könne die Trägerschaft durch ihre Wort-
wahl bestimmen, welche Plätze als bereits bestehend und welche als neu
geschaffen zu gelten hätten. Dies könnte zur Folge haben, dass bereits
bestehende Betreuungsplätze finanziell unterstützt würden, was nicht dem
Willen des Gesetzgebers entspreche. Massgebend sei somit lediglich,
dass das Angebot tatsächlich bereits vor der Einreichung des Gesuches
erhöht worden sei. Dass zum damaligen Zeitpunkt noch kein Container zur
Verfügung gestanden habe, sondern auf bestehende Räumlichkeiten habe
zurückgegriffen werden müssen, vermöge daran nichts zu ändern.
B-4145/2016
Seite 5
Die Finanzhilfen des Bundes würden einen Beitrag in der Startphase eines
neuen Betreuungsangebotes ausrichten. Entgegen der Meinung des Be-
schwerdeführers handle es sich beim Impulsprogramm des Bundes nicht
um eine gezielte Förderung baulicher Massnahmen.
Aus den Unterlagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass für das
Schuljahr 2015/2016 ein Bedarf von 9 Plätzen am Morgen, 35 Plätzen am
Mittag und 28 Plätzen am Nachmittag ausgewiesen sei. Ausgehend von
dem bestehenden Betreuungsangebot von durchschnittlich 39.34 Plätzen
bestehe kein zusätzlicher Bedarf. Der Vollständigkeit halber sei darauf hin-
zuweisen, dass sich an dieser Beurteilung auch nichts ändern würde, wenn
man von einem ausgewiesenen Bedarf von 48 Ganztagesplätzen
„A._______“ ausgehen würde. Die geplante Erhöhung wäre auch in die-
sem Fall keine wesentliche im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.
F.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit
erforderlich und rechtserheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2016 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerdeinstanz
gegen Verfügungen der Departemente und Dienststellen der Bundesver-
waltung (Art. 33 Bst. d VGG). Zu diesen gehört auch die Vorinstanz, die für
den Entscheid über Gesuche für Finanzhilfen für familienergänzende Kin-
derbetreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Ok-
tober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
[SR 861]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Damit
ist das Bundesverwaltungsgericht für Prüfung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
B-4145/2016
Seite 6
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie
Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
gerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), auch die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Demnach ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grund-
sätzlich gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familien-
ergänzende Kinderbetreuung vom 4. Oktober 2002 (SR 861) richtet der
Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung fami-
lienergänzender Betreuungsplätze für Kinder aus, damit die Eltern Familie
und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können. Die Finanzhilfen
werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt, können indessen
auch für bestehende Institutionen, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, ge-
währt werden (Art. 2 Abs. 2).
3.2 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familiener-
gänzende Kinderbetreuung wird für die Gewährung von Finanzhilfen an
Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung vorausgesetzt, dass
diese von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren ju-
ristischen Personen geführt werden (Bst. a), deren Finanzierung langfristig,
mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint (Bst. b) und sie den
kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (Bst. c).
3.3 Bei der Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Fi-
nanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung handelt es sich um
B-4145/2016
Seite 7
eine sogenannte Kann-Vorschrift. Die Zusprechung allfälliger Unterstüt-
zungsleistungen liegt damit im alleinigen Ermessen der Vorinstanz, soweit
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe gegeben sind. Der
Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall ein-
geräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei
ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweckmässigste
Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung gebunden und hat ins-
besondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprin-
zip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und der Sinn
und Zweck der gesetzlichen Ordnung sind zu beachten. Der durch die
Vorinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht willkürlich sein (Ur-
teil des BVGer B-8232/2015 vom 19. August 2016 E. 3.4; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409).
4.
4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Fi-
nanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1) gelten als
Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung Institutionen, die Kinder
im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen. Gemäss Art. 5
Abs. 2 können jene Einrichtungen Finanzhilfen erhalten, die über mindes-
tens zehn Plätze verfügen (Bst. a), pro Woche an mindestens vier Tagen
und pro Jahr während mindestens 36 Schulwochen geöffnet sind (Bst. b)
und Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens eine
Stunde, am Mittag mindestens zwei Stunden oder die gesamte Mittags-
pause (inklusive Verpflegung) oder am Nachmittag mindestens zwei Stun-
den umfassen (Bst. c). Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung definiert als eine wesentliche Erhö-
hung des Angebotes eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel,
mindestens aber um zehn Plätze (Bst. a), oder eine Ausdehnung der Öff-
nungszeiten durch eine Erhöhung der Anzahl Betreuungseinheiten um ei-
nen Drittel, mindestens aber um fünfzig Betreuungseinheiten pro Jahr
(Bst. b).
Nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familiener-
gänzende Kinderbetreuung sind Gesuche um Finanzhilfen in jedem Fall
vor der Betriebsaufnahme der Institution oder der Erhöhung des Angebots
einzureichen. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung präzisiert, dass die Beitrags-
gesuche vor der Betriebsaufnahme oder vor Erhöhung des Angebotes oder
vor Durchführung der entsprechenden Massnahmen beim Bundesamt für
B-4145/2016
Seite 8
Sozialversicherungen BSV, frühestens jedoch vier Monate vorher, einzu-
reichen sind.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Berechnung des beste-
henden Angebotes dürften die 22 provisorisch bewilligten Plätze nicht be-
rücksichtigt werden. Das bestehende Angebot betrage 24 Ganztagesplätze
„A._______“. Bei der Erhöhung des Angebotes auf 36 Plätze am Vormittag,
48 Plätze am Mittag und 36 Plätze am Nachmittag handle es sich um eine
wesentliche Erhöhung. Das Gesuch um Finanzhilfen sei somit fristgerecht
erfolgt.
4.3 Die Vorinstanz entgegnet dem, für die Beurteilung des bestehenden
Angebotes sei auf die tatsächliche Betriebsaufnahme der jeweiligen Plätze
abzustellen, auch wenn das neu geschaffene Angebot in einer ersten
Phase nur provisorisch bewilligt worden sei. Entsprechend läge keine we-
sentliche Erhöhung des Betreuungsangebotes vor.
4.4 Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbe-
treuung stellt ein Impulsprogramm zur Schaffung von Kinderbetreuungs-
plätzen dar. Ziel ist es, berufstätige Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder
zu unterstützen. Das Programm soll einen Anstoss bei der Finanzierung
geben: Projekte, die in einer Anfangsphase mit finanziellen Schwierigkeiten
kämpfen oder ohne finanzielle Unterstützung gar nicht zustande kämen,
sollen vom Bund unterstützt werden (BBl 2002 4219, Ziff. 2.5.1).
Für die Beurteilung des bestehenden Angebotes ist einzig der Zeitpunkt
der tatsächlichen Betriebsaufnahme massgebend (vgl. Urteil des BVGer
C-459/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 3.5). Ein provisorischer Vorlauf mit
einer definitiven Inbetriebnahme zu einem späteren Zeitpunkt ist dabei un-
erheblich. Eine andere Auslegung von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung und Art. 10
Abs. 2 der Verordnung würde dazu führen, dass es im Ermessen des Be-
schwerdeführers oder der Gemeinde läge, je nach Begriffsverwendung den
Zeitpunkt der Gesucheinreichung selbst zu bestimmen oder, wie vorlie-
gend erfolgt, mehrere, teilweise unwesentliche Erhöhungen zu einer we-
sentlichen Erhöhung zusammenzufassen. Das hätte unter anderem zur
Folge, dass das zusätzliche Betreuungsangebot von 10 Plätzen am Mittag,
welches unbestrittenermassen im August 2012 erstmals angeboten und
genutzt wurde, drei Jahre später finanziell unterstützt würde. Dies ent-
spricht nicht dem gesetzgeberischen Willen, wonach die Finanzhilfen ein
Impulsprogramm in der Startphase darstellen sollen und gemäss Art. 7
B-4145/2016
Seite 9
Abs. 3 lit. a der Verordnung höchstens für drei Jahre zu gewähren sind (BBl
2002 4219).
Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein Angebot
erstmals im August 2012 von 24 Ganztagesplätzen „A._______“ auf durch-
schnittlich 27.34 Plätze (24 Plätze am Vormittag, 34 Plätze am Mittag und
24 Plätze am Nachmittag) erhöhte, wobei es sich hierbei um eine unwe-
sentliche Erhöhung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a der Verordnung han-
delte.
Im August 2014 wurden 12 weitere Ganztagesplätze „A._______“ bewilligt.
Der Beschwerdeführer führte aus, diese seien nur am Nachmittag genutzt
worden, was für die Beurteilung des bestehenden Angebotes aber uner-
heblich bleibt (vgl. Urteile des BVGer C-2561/2007 vom 30. November
2007 E. 5.2 und B-2376/2014 vom 16. Juni 2015 E 4). Das Angebot für das
Schuljahr 2014/2015 umfasste somit durchschnittlich 39,34 Plätze (36
Plätze am Vormittag, 46 Plätze am Mittag, 36 Plätze am Nachmittag). Die
Erhöhung um 12 Plätze entspricht somit einer wesentlichen Erhöhung im
Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a der Verordnung.
Indes blieb unbestritten, dass die tatsächliche Betriebsaufnahme bereits im
August 2014 erfolgte, weshalb das Gesuch vom 1. Juli 2015 nicht vor, son-
dern mehrere Monate nach der tatsächlichen Betriebsaufnahme und somit
verspätet gestellt wurde. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegende
Partei aufzuerlegen. Sie sind auf Fr. 1'500.– festzusetzen und dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu entnehmen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Restbetrag von Fr. 500.– ist dem Beschwerde-
führer auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten.
5.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
6.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausge-
B-4145/2016
Seite 10
schlossen. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen für schulergän-
zende Betreuung stellen keine Anspruchs-, sondern eine Ermessenssub-
vention dar (E. 3.3 hiervor), weshalb das vorliegende Urteil nicht beim Bun-
desgericht angefochten werden kann und somit endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.— werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.— ent-
nommen. Der Restbetrag von Fr. 500.— wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Reto Finger
Versand: 9. März 2017