Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B4178/2011
U r t e i l v om 1 4 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Bernard Maitre und Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Parteien B._______,
vertreten durch Maître Alain Schweingruber,
avenue de la Gare 49, case postale 872, 2800 Delémont,
Beschwerdeführerin,
gegen
The Swatch Group AG, Seevorstadt 6, 2501 Biel/Bienne,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Christian Wind
und Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner, bratschi,
wiederkehr & buob, Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130,
8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Wettbewerbskommission WEKO, Monbijoustrasse 43,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen in der Untersuchung 320224
gegen The Swatch Group AG.
B4178/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz am 6. Juni 2011 gestützt auf Art. 27 des
Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) die Untersuchung 32
0224 betreffend Swatch Lieferstopp wegen möglicherweise unzulässiger
Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen gemäss Art. 7 KG
eröffnet hat (vgl. Medienmitteilung der Vorinstanz vom 8. Juni 2011);
dass sie mit Verfügung vom 6. Juni 2011 für den Zeitraum dieser
Untersuchung vorsorgliche Massnahmen angeordnet und die
Verpflichtungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2011
genehmigt hat (Dispositiv Ziff. 1), welche die Lieferungen mechanischer
Uhrwerke (Mouvements) und Assortiments während der Untersuchung
regelt sowie den Umfang der Lieferreduktion für das Jahr 2012 festlegt;
dass die Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung festgehalten
hat, diese Genehmigung gelte ab dem 6. Juni 2011 bis am 31. Dezember
2012, verkürze sich aber mit der Rechtskraft einer anderslautenden
Verfügung der Vorinstanz;
dass nach Ziff. 3 des Dispositivs Zuwiderhandlungen gegen diese
Verfügung mit Sanktionen gemäss Art. 50 oder 54 KG belegt werden;
dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 1 und 2 des
Dispositivs die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Dispositiv Ziff. 4);
dass die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdegegnerin eröffnet
(Dispositiv Ziff. 6) und am 23. Juni 2011 auf ihrer Homepage
veröffentlicht hat;
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2011
dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat
und die Aufhebung dieser Verfügung unter Kosten und
Entschädigungsfolgen beantragt;
dass sie zur Begründung ihrer Anträge ausführt, dass die
Beschwerdeführerin, welche im Jahr 1910 gegründet worden sei, für die
Herstellung ihrer Uhren seit der Gründung von ETA die Mouvements und
Fournitures von dieser zur Beschwerdegegnerin gehörenden Firma oder
deren direkten Partnern (W._______, X._______, Y._______, Z._______)
beziehe und aufgrund dieser engen und privilegierten
Geschäftsbeziehungen zu ETA immer beliefert worden sei, sie
B4178/2011
Seite 3
andererseits aufgrund dieser engen Geschäftsbeziehung auch
systematisch für ETA Werbung gemacht habe;
dass das geplante "Phasing Out" der Beschwerdegegnerin die ganze
betroffene Industrie – und insbesondere die Beschwerdeführerin aufgrund
der langen Geschäftsbeziehung – völlig überrascht habe;
dass eine sofortige Beschränkung der Liefermenge die
Beschwerdeführerin in eine sehr heikle und nicht akzeptierbare Lage
bringe, da sie sich in Expansion befinde und im Jahr 2010 mechanische
und automatische Mouvements im Wert von mehreren Hunderttausend
Franken bezogen habe;
dass sie der Vorinstanz in dem Punkt folgen könne, dass die
Beschwerdegegnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine
markbeherrschende Stellung innehabe und ein Ausnützen derselben bei
den betroffenen Firmen sehr wahrscheinlich einen schweren und nicht
leicht wiedergutzumachenden Nachteil bringen würde, und dass ebenfalls
Dringlichkeit zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme bestanden
habe;
dass sie der Vorinstanz aber keinesfalls folgen könne, was die
Angemessenheit der vorsorglichen Massnahme anbelangt, da sich diese
nicht damit begründen lasse, dass es dank Verhandlungen des
Sekretariats der WEKO mit der Beschwerdegegnerin gelungen sei, einen
Konsens über die vorsorglichen Massnahmen zu finden;
dass diese Massnahmen für die Beschwerdeführerin mit hoher
Wahrscheinlichkeit einen praktischen, nicht mehr wiedergutzumachenden
Nachteil zur Folge hätten oder gar existenzbedrohend wären, da sie nun
als Folge der Lieferreduzierungen keine Investitionen mehr tätigen könne;
dass die angefochtene Verfügung überhaupt nicht berücksichtige, dass
eine Lieferreduktion von 15 % (ETA) oder von 30 % (Nivarox) für die
betroffenen Unternehmen grosse betriebliche und wirtschaftliche Folgen
hätten, und insbesondere deren kurzfristige Ankündigung und Umsetzung
für die Unternehmen schwere Folgen zeitigten, weshalb solche
Kürzungen über mehrere Jahre hinweg hätten geplant werden müssen;
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12.
September 2011 ein Nichteintreten, eventualiter eine Abweisung der
Beschwerde, beantragt und geltend macht, die Beschwerdeführerin sei
B4178/2011
Seite 4
nur Kundin von ETA, nicht aber von Nivarox, dass die Vorinstanz über
das notwendige Fachwissen für die Anordnung solcher Massnahmen
verfüge und die Beschwerdeinstanz dieses Fachwissen zu respektieren
habe, zumal die Anordnung und Überprüfung vorsorglicher Massnahmen
nur summarisch und prima facie erfolge;
dass die angeordneten Massnahmen zum Schutz des Wettbewerbs
notwendig und angemessen seien und die nach abgeschlossener
Untersuchung zu treffende, definitive Anordnung sicherstellten;
dass die Beschwerdeführerin die Lieferreduktion zumindest kurzfristig aus
ihren Lagerbeständen kompensieren oder auf andere, auch ausländische
Lieferanten ausweichen könne, ohne das Label "swiss made" zu
verlieren, und dass die Beschränkung der Lieferungen somit weder zu
einer Marktverdrängung der Beschwerdeführerin noch zu einer
Ausschaltung des Wettbewerbs führe und dass eine Interessenabwägung
zwischen den Interessen der Beschwerdegegnerin und der
Beschwerdeführerin durchzuführen sei;
dass die Voraussetzungen der Dringlichkeit, der günstigen
Entscheidprognose und des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für
die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vorlägen und die
Massnahme auch verhältnismässig sei, da im vorsorglichen Verfahren
nicht mehr beantragt werden könne, als im Hauptverfahren erreicht
werden könne;
dass die Beschwerdeführerin – auch mit historischen Argumenten – keine
unbeschränkte Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin einfordern
könne und eine solche zudem den Hauptentscheid präjudizieren würde;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. September 2011
beantragt, auf die Beschwerde sei wegen fehlender
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten oder
diese sei abzuweisen, da es die Vorinstanz als glaubhaft erachte, dass
die Beschwerdeführerin neben der ETA alternative Bezugsquellen für
mechanische Uhrwerke erschliessen könne;
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 auf eine
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verzichtet und ergänzend festhält,
die Beschwerdegegnerin äussere sich in ihrer Beschwerdeantwort
ausführlich zu materiellen und rechtlichen Punkten, die Gegenstand der
laufenden Untersuchung der WEKO gegen die Beschwerdegegnerin
B4178/2011
Seite 5
seien und zu denen sie während der laufenden Untersuchung keine
weiteren Ausführungen mache, woraus aber keinesfalls abgeleitet
werden könne, die WEKO teile die Auffassung der Beschwerdegegnerin;
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2011
zur Vernehmlassung der Vorinstanz an ihren Anträgen festhält;
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 ihre
Feststellungen vom 7. Oktober 2011 betreffend Äusserungen im Rahmen
der vorsorglichen Massnahmen zu materiellen Fragen, welche
Gegenstand der laufenden Untersuchungen seien, wiederholt und
festhält, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen um reine
Parteibehauptungen handeln würde, zu welchen sie während der
laufenden Untersuchung nicht Stellung nehme;
dass die Beschwerdeführerin in ihrer abschliessenden Stellungnahme
vom 31. Oktober 2011 an ihren Anträgen und deren Begründung festhält;
dass die Beschwerdegegnerin in ihren abschliessenden Bemerkungen
vom 31. Oktober 2011 an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen
festhält,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) beurteilt und es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine
Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG handelt;
dass die Wettbewerbskommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG);
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG gegen eine selbständig
eröffnete Zwischenverfügung, welche nicht die Zuständigkeit oder den
Ausstand betrifft (Art. 45 VwVG), Beschwerde geführt werden kann, wenn
diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann;
B4178/2011
Seite 6
dass hierfür praxisgemäss ein tatsächlicher Nachteil sowie ein
schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung
der Zwischenverfügung ausreicht und dieses Interesse auch
wirtschaftlicher Natur sein kann, soweit es der Beschwerdeführerin nicht
einzig darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens
zu verhindern (vgl. Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für
Wettbewerbsfragen vom 14. Juni 2004 in Sachen U. gegen S. AG, A. AG
und Wettbewerbskommission betreffend vorsorgliche Massnahmen,
publiziert in: Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW], Bern, 2004/3
859, E. 1.3; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 379 f.
m.w.H.), und dass dieser Nachteil aufgrund der Aktenlage lediglich
glaubhaft sein muss;
dass die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegt, sie erleide durch die
Lieferplafonierung im Jahr 2011 und die Lieferreduktion im Jahr 2012
Umsatzeinbussen und damit einen nicht mehr wiedergutzumachenden
Nachteil;
dass sie als Kundin der Beschwerdegegnerin von der angefochtenen
Verfügung berührt ist, ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat und damit auch als
Nichtadressatin der Verfügung – obwohl sie am vorinstanzlichen
Verfahren nicht teilgenommen hat – beschwerdelegitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 130 II 149, E. 1.1);
dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin nicht schriftlich
eröffnet wurde und sie diese frühestens mit deren Aufschaltung auf der
Homepage der Vorinstanz am 23. Juni 2011 zur Kenntnis genommen hat;
dass die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt und diese Frist in Verfahren
betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen
nicht stillsteht (Art. 22a Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb die
Beschwerde vom 25. Juli 2011 rechtzeitig eingereicht worden ist;
dass auch die Formerfordernisse von Art. 52 VwVG erfüllt sind und damit
auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass gemäss Praxis und Lehre im Verfahren einer kartellrechtlichen
Untersuchung nach Art. 27 KG von Amtes wegen oder auf Begehren
einer Partei analog zu Art. 56 VwVG vorsorgliche Massnahmen
angeordnet werden können, um den bestehenden Zustand zu erhalten
B4178/2011
Seite 7
oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen und über die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren
entschieden wird (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.1; 130 II 521, E. 2, m.w.H.);
dass solche vorsorglichen Massnahmen, die vor Anordnung einer
Verfügung ergehen, darauf abzielen, die Wirksamkeit der
kartellrechtlichen Untersuchung und einer allfälligen Verfügung
sicherzustellen, und dass mit sichernden Vorkehren der bestehende
tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten
werden soll, während mit gestaltenden Massnahmen ein Rechtsverhältnis
provisorisch geschaffen oder einstweilen neu geregelt werden soll (vgl.
BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859, E.4);
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 49 Bst. ac VwVG mit der
Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit der Verfügung rügen kann;
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vier Erfordernisse
für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während des
Untersuchungsverfahrens (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859,
E. 4, m.w.H.) geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass davon die
günstige Entscheidprognose, der nicht leicht wiedergutzumachende
Nachteil sowie die zeitliche Dringlichkeit vorliegen und die
Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen in ihrer Beschwerde auch
nicht bestreitet;
dass die Beschwerdeführerin einzig das vierte Erfordernis der
Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahmen bestreitet und zu
deren Unangemessenheit vorbringt, die in den Ziff. 1 und 2 der
Vereinbarung festgelegten Liefermengen würden unter ihrem effektiven
Bedarf liegen und sie in der Produktion einschränken sowie die
Beschwerdegegnerin im Wettbewerb bevorteilen;
dass die Beschwerdegegnerin demgegenüber vorbringt, die
Beschwerdeführerin könne keine unbeschränkte Lieferpflicht verlangen,
da im vorsorglichen Verfahren nicht mehr beantragt werden könne, als im
Untersuchungsverfahren zu erreichen sei, und die mechanischen
Uhrwerke von ETA, welche die Beschwerdeführerin beziehe, im Jahr
2011 nicht und im Jahr 2012 lediglich in geringem Masse reduziert
B4178/2011
Seite 8
würden, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin diese geringfügige
Reduktion zumindest kurzfristig aus ihren Lagerbeständen überbrücken
könne;
dass im Kartellrecht unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sowohl
auf dem zivilr als auch auf dem verwaltungsrechtlichen Weg verfolgt
werden können und wegen der Parallelität dieser Verfahrenswege der
öffentlichrechtliche Weg primär darauf ausgerichtet ist, einen
funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, woraus folgt, dass
vorsorgliche Massnahmen vorab dann anzuordnen sind, wenn dies dem
Schutz des wirksamen Wettbewerbs dient (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.4),
dass die Beschwerdeführerin aber auf diesem Weg keine unbeschränkte
Lieferpflicht der Beschwerdegegnerin durchsetzen kann;
dass die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen auf Ausführungen zur
marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdegegnerin und deren
weiteren Stärkung im Wettbewerb beschränkt, mit dem Hinweis auf ihre
Produktionsausfälle und voraussichtlichen Gewinneinbussen aber nicht
darzulegen vermag, dass durch die von der Vorinstanz im vorsorglichen
Verfahren genehmigten Liefermengen die Gefahr gravierender und
irreversibler Strukturveränderungen ausgeht;
dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen nicht glaubhaft
macht, durch die vorsorglichen Massnahmen sei der wirksame
Wettbewerb bedroht, sondern vielmehr ihre Ansichten und
Einschätzungen zu materiellen kartellrechtlichen Fragen vorbringt, die
durch die Vorinstanz in der Untersuchung zu prüfen, nicht aber im
Beschwerdeverfahren gegen die vorsorglichen Massnahmen zu hören
sind, da sie die Untersuchung und deren abschliessende Verfügung
präjudizieren können (vgl. RPW 2004/3 859, E. 4.6 f., m.w.H.);
dass die von der Vorinstanz genehmigte Vereinbarung demgegenüber
den Abnehmerinnen von ETA und Nivarox, zu welchen die
Beschwerdeführerin gehört, während der Untersuchung eine im Voraus
bestimmbare Liefermenge sicherstellt (nämlich eine unveränderte Anzahl
mechanischer Uhrwerke und Assortiments für das Jahr 2011 auf der
Basis der Bestellmengen 2010, eine auf 85% reduzierte Anzahl
mechanischer Uhrwerke [beim Einbau in eigene Uhren] bzw. eine auf
70% reduzierte Anzahl mechanischer Uhrwerke [für Kunden, die eine
eigene Werkproduktion haben und keine eigenen Fertiguhren anbieten],
und eine auf 95% der Bestellmengen 2010 reduzierte Anzahl
B4178/2011
Seite 9
Assortiments für das Jahr 2012) und damit als geeignete und
erforderliche Massnahme zum Schutz des Wettbewerbs während der
Untersuchung anzusehen ist;
dass diese vorsorgliche Massnahme bis zum Abschluss der
wettbewerbsrechtlichen Untersuchung oder maximal bis zum 31.
Dezember 2012 gilt, damit auch zeitlich nicht als unangemessen
erscheint und zudem jederzeit bei veränderten Verhältnissen von der
Vorinstanz abgeändert werden kann;
dass die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die vorsorglichen
Massnahmen nicht mehr verlangen kann, als die angefochtene
Verfügung regelt, und ihre weitergehenden Anträge damit abzuweisen
sind;
dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
dass die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2)
sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der
Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien richten und
deshalb bei der Bemessung der Gerichtsgebühr die Vielzahl der
Beschwerden gegen die gleiche angefochtene Verfügung als
aufwandvermindernd zu berücksichtigen ist;
dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hauptantrag, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, unterliegt und mit ihrem
Eventualantrag, die Beschwerde sei abzuweisen, obsiegt und ihr bei
diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE
eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin
zuzusprechen ist;
dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist,
dass sich einerseits der Vertretungsaufwand der Beschwerdegegnerin
durch die Mehrzahl der Beschwerdeantworten reduziert hat und
andererseits der Aufwand für die Ausführungen in der Sache zur
Untersuchung der WEKO im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die
vorsorglichen Massnahmen nicht erforderlich war.
B4178/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.− festgelegt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.− verrechnet. Der Rest ist der
Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.− (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular);
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (RefNr. 320224; Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. Januar 2012