Abtei lung II
B-4195/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller, Möhlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung
Landwirtschaft,
Erstinstanz,
Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons
Aargau,
Vorinstanz.
Direktzahlungen 2001.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4195/2009
Sachverhalt:
A.
A.a X._______ bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in
Y._______ (AG), auf dem er unter anderem Schweine (Remonten bis 6
Monate alt und Mastschweine) hält.
A.b Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 teilte ihm das Bundesamt für
Landwirtschaft (Bundesamt) mit, dass sich aufgrund seiner Im-
port-Export-Bilanz für das Jahr 2001 ein mittlerer Mastschweine-
bestand von mehr als 1100 Tieren ergebe, stellte ihm die Erhebung
einer Abgabe wegen Überschreitung des zulässigen Höchstbestandes
sowie einen Ausschluss vom Anspruch auf Direktzahlungen in Aus-
sicht und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme.
X._______ bestritt die erhobenen Vorwürfe mit Schreiben vom 25. Juni
2002, legte die Schwierigkeiten beim Aufbau seines Betriebes dar und
machte geltend, bei 3,4 Umtrieben einen Durchschnittsbestand von
1016 Stück gehabt zu haben.
Am 4. Juli 2002 verfügte das Bundesamt eine Abgabe von Fr. 1'200.-
wegen Überschreitens des Tierhöchstbestandes. Zur Begründung
führte es aus, auf der Grundlage des von X._______ in der Im-
port-Export-Bilanz ausgewiesenen Tierbestandes im Jahr 2001 er-
rechne sich ein durchschnittlich gehaltener Schweinebestand von "gut
1100" Tieren. Damit sei der maximal mögliche Tierbestand über-
schritten worden. Angesichts der "besonderen Umstände" werde die
Abgabe aber auf 2 % des Überbestandes beschränkt.
Die Abgabeverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2003 bewilligte das Bundesamt das
Gesuch von X._______ vom 25. Juni 2002 und gewährte ihm eine
Ausnahmebewilligung für die Haltung von maximal 1170 Mast-
schweinen oder Jagern, rückwirkend für die Dauer vom 1. Januar 2002
bis 31. Dezember 2006.
A.c Am 18. Februar 2003 verfügte das Departement Finanzen und
Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft (Erstinstanz), X.________ habe
2001 den Tierhöchstbestand überschritten, weshalb er für dieses Jahr
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nicht direktzahlungsberechtigt sei. Der Rückforderungsbetrag von
Fr. 13'648.- (Akontozahlung von Fr. 13'359.- plus Kontroll- und Label-
gebühren von Fr. 289.-) werde mit den Beiträgen des Jahres 2002
verrechnet.
A.d Mit Eingabe vom 5. März 2003 erhob X._______ Einsprache
gegen diese Verfügung. Zur Begründung führte er an, angesichts der
geringfügigen Überschreitung des Höchstbestandes sei die
Verweigerung der gesamten Direktzahlungen für das Jahr 2001 grob
unverhältnismässig, insbesondere nachdem das Bundesamt bereits
eine Sanktion ausgesprochen habe.
A.e Am 18. März 2003 teilte die Erstinstanz X._______ mit, es sei zur
Zeit bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission ein
Beschwerdeverfahren in einem ähnlich gelagerten Fall hängig,
weshalb sie beabsichtige, mit der Bearbeitung der Einsprache zuzu-
warten, bis dieses Parallelverfahren rechtskräftig entschieden sei, und
ersuchte ihn um Mitteilung, sofern er mit diesem Vorgehen nicht
einverstanden sei.
A.f Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 teilte die Erstinstanz mit,
zwei Parallelfälle seien in der Zwischenzeit durch ein Urteil des
Bundesgerichts und eine Abschreibungsverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts entschieden worden. Sie halte daher an ihrem Er-
gebnis vom 18. Februar 2003 fest, wonach er im Jahre 2001 mit Aus-
nahme der Beiträge für den ökologischen Ausgleich keinen Anspruch
auf Direktzahlungen habe, und gewährte ihm nochmals das rechtliche
Gehör.
A.g Mit Schreiben vom 7. November 2007 beantragte X._______, von
einer totalen Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2001 abzu-
sehen und eine Kürzung im Rahmen bzw. in Analogie zur Direkt-
zahlungsrichtlinie vorzunehmen. Zur Begründung führte er aus, ge-
mäss der Abgabeverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft be-
trage die Überschreitung des Höchstbestandes nur gerade 20 Tiere,
was 2 % des Höchstbestandes von 1000 Tieren entspreche. Die voll-
ständige Aufhebung der Direktzahlungen sei angesichts der gering-
fügigen Überschreitung um 2 % eine unverhältnismässige Sanktion.
A.h Mit Einspracheverfügung vom 17. Januar 2008 beschied die Erst-
instanz X._______, dass ihm wegen Überschreitung des
Tierhöchstbestandes für das Jahr 2001 bis auf die Beiträge für den
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ökologischen Ausgleich keine Direktzahlungen zustünden. Zur Be-
gründung führte sie an, die Überschreitung der Grenzen der Höchst-
bestandesverordnung sei in einem rechtskräftigen Entscheid des
Bundesamtes für Landwirtschaft festgestellt worden. Das Bundesamt
habe auch bereits auf die Auswirkungen bezüglich der Direkt-
zahlungen hingewiesen. Der Ausschluss der Direktzahlungen stelle
keine Sanktion, sondern eine fehlende Beitragsvoraussetzung dar, bei
welcher kein Ermessensspielraum bestehe.
A.i Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 11. Februar 2008
Beschwerde bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission (Vor-
instanz) und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Ent-
scheids und die vollumfängliche Ausrichtung der Direktzahlungen für
das Beitragsjahr 2001 nebst Verzugszins von 5 % seit 1. Januar 2003.
Zur Begründung führte er an, er habe den Höchst-bestand nur um 2 %
überschritten. Die daraufhin verfügte Abgabe von 1'200.- Fr. sei eine
verhältnismässige Massnahme. Die zusätzliche Verwaltungsmass-
nahme der Verweigerung der Direktzahlungen für das Jahr 2001 im
Betrag von rund Fr. 50'000.- sei demgegenüber unverhältnismässig.
A.j Die Erstinstanz liess sich am 7. Mai 2008 zur Beschwerde ver-
nehmen und beantragte deren Abweisung. X._______ habe die
Tierhöchstbestände mehrmals überschritten, weshalb die Ver-
weigerung der Direktzahlung gerechtfertigt sei.
A.k Mit Replik vom 23. Juni 2008 hielt X._______ fest, massgebend
gemäss der Höchstbestandesverordnung und der Praxis des
Bundesamtes für Landwirtschaft sei der Durchschnittsbestand eines
Jahres, nicht der Nettobestand an Stichtagen.
A.l Mit Duplik vom 28. August 2008 erklärte die Erstinstanz, die vom
Beschwerdeführer erwähnte Praxis des Bundesamts, für die Be-
rechnung der Abgabe auf den Durchschnittsbestand abzustellen, sei
rechtswidrig. Die Abgabe richte sich vielmehr nach dem Tierbestand
am Tag der Kontrolle. Vorliegend bedeute dies, dass der Tierhöchst-
bestand um 17,8 % überschritten worden sei.
A.m Mit Urteil vom 19. Mai 2009 bestätigte die Vorinstanz den erst-
instanzlichen Einspracheentscheid vom 17. Januar 2008 vollumfäng-
lich und wies die Beschwerde ab. Sie führte aus, es liege ein rechts-
kräftiger Entscheid des Bundesamts vor, wonach im Jahre 2001 die
Höchstbestände nach der Höchstbestandesverordnung überschritten
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worden seien, weshalb der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr
2001 keinen Anspruch auf allgemeine Direktzahlungen habe. Es sei im
Rahmen der Kompetenzen des Bundesrats gelegen, für den Fall des
Überschreitens der zulässigen Höchstbestände mit Ausnahme der
Beiträge für den ökologischen Ausgleich die Streichung sämtlicher
Direktzahlungen anzuordnen. Aus dem Umstand, dass bei nur teil-
weisem Erfüllen des ökologischen Leistungsnachweises eine anteils-
mässige Kürzung der allgemeinen Direktzahlungen anstelle einer
vollständigen Streichung erfolge, könne nichts in Bezug auf den vor-
liegenden Fall abgeleitet werden. In Art. 70 Abs. 2 Bst. d der Direkt -
zahlungsverordnung werde der rechtsanwendenden Behörde – anders
als im Zusammenhang mit der Überschreitung der Höchstbestände –
explizit ein Ermessen eingeräumt. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit einer Anordnung sei nicht zu prüfen, wenn der Ver-
ordnungs- bzw. Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden kein
Ermessen zugestanden habe. Die Vorinstanz verwies auf die Ab-
schreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-2232/2006
vom 25. Juli 2007 (S. 4) sowie auf den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Heilmittel vom 30. Juli 2005 (auszugsweise
veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.19
E. 4.4). Mit Blick auf die klare Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DZV
stehe der Erstinstanz kein Ermessen zu, sondern sie müsse die
Direktzahlungen vollumfänglich kürzen.
B.
Gegen diesen Entscheid erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am
29. Juni 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt für das Beitragsjahr 2001 die Ausrichtung von Direktzahlungen
im Betrag von Fr. 68'000.- nebst Verzugszins von 5 % seit 1. Januar
2002 auf einem Betrag von Fr. 54'641.- und seit 1. Januar 2003 auf
einem Betrag von Fr. 13'359.-. Eventualiter beantragt er die Aufhebung
des Urteils der Vorinstanz und die Kürzung der allgemeinen Direkt-
zahlungen für das Beitragsjahr 2001 nach richterlichem Ermessen
sowie die Ausrichtung der nach richterlichem Ermessen gekürzten
allgemeinen Direktzahlungen und der Ökobeiträge von Fr. 10'301.-
abzüglich einer Kontrollgebühr von Fr. 289.- nebst Verzugszins von 5
% seit 1. Januar 2002 auf einem Betrag von Fr. 54'641.- und seit 1.
Januar 2003 auf einem Betrag von Fr. 13'359.-. Subeventualiter be-
antragt er die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und in Fest-
stellung, dass die mit den Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2002
verrechnete akonto-Direktzahlungen 2001 geleistete Zahlung im Be-
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trag von Fr. 13'359.- zufolge Verwirkung bzw. Verjährung nicht zurück-
gefordert werden könne, die Ausrichtung von Fr. 13'359.- nebst Ver-
zugszins von 5 % seit 1. Januar 2003. Subsubeventualiter beantragt
der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und
die Rückweisung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung der Sache. Zur Begründung führt er an, mangels einer
gesetzlichen Grundlage im Landwirtschaftsgesetz dürften die all-
gemeinen Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2001 nicht gekürzt
werden. Sollte wider Erwarten eine Kürzung zulässig sein, sei diese
nicht vollständig, sondern verhältnismässig durchzuführen. In jedem
Fall seien die Ökobeiträge in der Höhe von Fr. 10'301.- ungekürzt
auszurichten. Die Rückforderung der Akontobeiträge in der Höhe von
Fr. 13'359.- sei als verwirkt bzw. verjährt anzusehen. Zusätzlich zu den
Direktzahlungen sei ein Verzugszins von 5 % ab 1. Januar 2002 bzw.
ab 1. Januar 2003 zu bezahlen.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2009 beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Vernehmlassung vom 7. September 2009 beantragt die Erstinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 21. Oktober 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren, der Begründung und den Beweisanträgen voll-
umfänglich fest. Die Abgabeverfügung des Bundesamts vom 4. Juli
2002 sei massgebend für die Überschreitung des Höchstbestandes.
Danach habe die Überschreitung 2 % des im Jahr 2001 zulässigen
Höchstbestandes von 1000 Mastschweinen oder -jagern betragen. Es
gehe nicht an, vorliegend von einer höheren Überschreitung auszu-
gehen, da der Bestand am Tag der Kontrolle massgebend sei. Im Jahr
2001 sei keine Kontrolle durchgeführt worden.
F.
Mit Duplik vom 11. November 2009 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie hält an ihren bisherigen Ausführungen
fest.
Seite 6
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G.
Mit Duplik vom 23. November 2009 beantragt die Erstinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, es sei unbestritten, dass der
Beschwerdeführer Anspruch auf die Beiträge für den ökologischen
Ausgleich im Betrag von Fr. 1629.- habe.
H.
Am 7. Dezember 2009 teilt die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit,
dass ihm der fälschlicherweise nicht ausbezahlte Beitrag für den
ökologischen Ausgleich für das Jahr 2001 in der Höhe von Fr. 1'629.-
zuzüglich 5 % Zinsen von Fr. 570.15 (vom 1. Januar 2003 bis
31. Dezember 2009) per 4. Dezember 2009 auf sein Konto überwiesen
worden sei.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2010 hält das Bundesamt
fest, der Beschwerdeführer habe die erlaubte Tierzahl um ca. 10 %
überschritten, was nicht als geringfügig eingestuft werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1 Bei dem angefochtenen Beschwerdeentscheid der Landwirt-
schaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau vom 19. Mai
2009 handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid
(§ 41 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der
Landwirtschaft vom 11. November 1980 [Systematische Sammlung
des Aargauischen Rechts, SAR 910.100]). Er stützt sich auf die
Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des
Bundes und stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht be-
urteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter
kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies entsprechend
vorsieht (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Vorliegend sieht
Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG,
SR 910.1] vor, dass gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen,
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die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen
ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
werden kann. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über
Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden.
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Direkt-
zahlungen im Betrag von Fr. 68'000.- nebst Verzugszins von 5%. In
diesem Betrag sind auch die Beiträge für den ökologischen Ausgleich
im Umfang von Fr. 1'629.- enthalten, welche ihm bereits mit Ein-
spracheentscheid vom 17. Januar 2008 zugesprochen und nebst Zins
von 5 % seit 1. Januar 2003 am 4. Dezember 2009 überwiesen
wurden. Weder die Beiträge für den ökologischen Ausgleich noch der
diesbezügliche Verzugszins waren Teil des Rechtsbegehrens des Be-
schwerdeführers vor der Vorinstanz.
Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens be-
stimmt sich nach dem durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz
geregelten Rechtsverhältnis, soweit es vom Beschwerdeführer an-
gefochten wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens verengen, darf hingegen nicht erweitert oder
qualitativ verändert werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann daher grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des vorinstanz-
lichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht ent-
schieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, sind
durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/37
E. 1.3.1; FRANK SEETHALER / FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann /
Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 52 N 40).
Nachdem weder die Beiträge für den ökologischen Ausgleich noch der
diesbezügliche Verzugszins Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
vor der Vorinstanz waren, ist auf diesen Teil des Beschwerde-
begehrens daher nicht einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist
sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift
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sind gewahrt (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), und auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes (Bst. b) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist
hingegen unzulässig, wenn – wie hier – eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).
In der Rechtsprechung und Doktrin ist anerkannt, dass eine Rechts-
mittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit voller Kognition
entscheiden muss, diese einschränken darf, wenn die Natur der
Streitsache dies rechtfertigt bzw. gebietet, und wenn die Rechts-
anwendung etwa technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu
deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde auf-
grund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Aus-
legungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer
örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu be-
urteilen vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 135 II 384
E. 2.2.2). Im Rahmen des "technischen Ermessens" darf der ver-
fügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fach-
fragen ein gewisser Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit
sie die wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen
Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 125
II 591 E. 8a S. 604).
Vorliegend sind sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesamt als
Behörden mit einem diesbezüglichen Spezialwissen anzusehen, das
es im Einzelfall gegebenenfalls zu respektieren gilt.
3.
Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Be-
schwerdeverfahrens, so sind – wie im vorliegenden Fall – bei Fehlen
ausdrücklicher Übergangsbestimmungen die in diesem Zusammen-
hang von der Rechtsprechung entwickelten Prinzipien heranzuziehen.
Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen
Änderung Anwendung findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass in
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materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, während in verfahrensrecht-
licher Hinsicht die neuen Regeln grundsätzlich sofort zur Anwendung
gelangen. Insoweit ist in Beschwerdeverfahren, welche im Zeitpunkt
der Rechtsänderung bereits hängig sind, materiell regelmässig auf das
alte Recht abzustellen (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; PIERRE
TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 20; RENÉ A. RHINOW/ BEAT
KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Er-
gänzungsband, Basel 1990, Nr. 15 B I und II, S. 44 ff.). Etwas anderes
gilt, wie erwähnt, wenn eine davon abweichende übergangsrechtliche
Regelung besteht (vgl. BGE 107 Ib 133 E. 2b), was vorliegend jedoch
nicht der Fall ist.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Direktzahlungen
für das Jahr 2001, womit die damals geltenden Rechtssätze anwend-
bar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 8363/2007 vom
18. Dezember 2008 E. 3.2). Dies betrifft vorliegend das Landwirt-
schaftsgesetz in der Fassung vom 29. April 1998 (AS 1998 3033) und
die Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung [DZV]) in der Fassung vom 7. Dezember
1998 (AS 1999 229). Beide Erlasse erfuhren zwischen ihrem Inkraft-
treten und dem Jahr 2001 keine Änderungen. Anwendbar ist sodann
die Verordnung über die Höchstbestände in der Fleisch- und Eier-
produktion vom 7. Dezember 1998 (Höchstbestandesverordnung,
HBV), welche vorliegend in der Fassung vom 12. Januar 2000 an-
wendbar ist (AS 1999 452, AS 2000 403, nachfolgend aHBV). Das
Landwirtschaftsgesetz und die Direktzahlungsverordnungen wurden
im Jahr 2003 revidiert, die Änderungen traten auf den 1. Januar 2004
in Kraft (AS 2003 4217 betreffend das Landwirtschaftsgesetz vom
29. April 1998, SR 910.1, und AS 2003 5321 betreffend die Direkt-
zahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, SR 910.13). Die
Höchstbestandesverordnung vom 7. Dezember 1998 wurde am
31. Dezember 2003 aufgehoben (AS 2003 4933) und durch die Ver-
ordnung vom 26. November 2003 (SR 916.344) ersetzt.
Nachfolgend werden die Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes,
der Direktzahlungsverordnung und der Höchstbestandesverordnung
demnach – soweit erforderlich – in der im Jahr 2001 massgeblichen
Fassung zitiert.
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4.
4.1 Die Bundesverfassung legt fest, dass der Bund das bäuerliche
Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen
Entgelts für die erbrachten Leistungen ergänzt, unter der Voraus-
setzung eines ökologischen Leistungsnachweises (Art. 104 Abs. 3 Bst.
a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101]).
4.2 Das Landwirtschaftsgesetz sieht vor, dass Bewirtschaftern von
bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraus-
setzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direkt-
zahlungen und Ökobeiträge ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b
und 70 Abs. 1 LwG). In aArt. 70 Abs. 5 Bst. d LwG wird dem Bundesrat
die Befugnis erteilt, für den Bezug von allgemeinen Direktzahlungen
und Ökobeiträgen Grenzwerte bezüglich Fläche oder Tierzahl je Be-
trieb zu bestimmen, ab welchen die Beitragssätze abgestuft werden.
Zudem räumt aArt. 70 Abs. 6 Bst. b LwG dem Bundesrat die Befugnis
ein, die Ausrichtung der Direktzahlungen mit Auflagen zu verknüpfen.
Der Bundesrat ist befugt, die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen zum Landwirtschaftsgesetz zu erlassen, wo dieses die Zu-
ständigkeit nicht anders regelt (Art. 177 Abs. 1 LwG).
4.3 Der Bundesrat kann für die einzelnen Nutztierarten Höchst-
bestände je Betrieb festsetzen (Art. 46 Abs. 1 LwG). Diesbezüglich
kann er unter anderem für Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse
liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, in-
dem sie Nebenprodukte von Metzgerei- und Schlachtbetrieben sowie
von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine ver-
füttern, Ausnahmen vorsehen (Art. 46 Abs. 3 Bst. b LwG). Sodann
müssen Bewirtschafter von Betrieben, welche die Nutztier-Höchst-
bestände gemäss Art. 46 LwG überschreiten, eine jährliche Abgabe
entrichten (Art. 47 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat setzt die Abgabe so
fest, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist (Art. 47
Abs. 2 LwG). Gestützt auf Art. 46 und Art. 47 LwG erliess der Bundes-
rat die Höchstbestandesverordnung (in der Fassung vom 7. Dezember
1998 [AS 1999 452, 2000 403], aHBV). Nach dieser müssen Betriebe,
die den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 70 Abs. 2 LwG
nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger an Dritte erbringen, den
Höchstbestand an Mastschweinen oder Mastjagern (ab 30 kg) von
1'000 Tiere einhalten (Art. 2 Abs. 1 Bst. e aHBV). Bei Überschreitung
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des Höchstbestandes schuldet der Bewirtschafter eine Abgabe von
Fr. 20.- je zu viel gehaltenes Ferkel oder Jager (bis 30 kg) und von
Fr. 100.- je zu viel gehaltenes Mastschwein oder Mastjager (ab 30 kg)
(Art. 13 Abs. 1 Bst. c und d aHBV).
4.4 Nach Art. 70 Abs. 1 Bst. d der Direktzahlungsverordnung kürzen
oder verweigern die Kantone die Beiträge unter anderem dann, wenn
der Gesuchsteller die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung
nicht einhält. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c der Direktzahlungsver-
ordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998 werden Bewirt-
schafter, deren Tierbestände die Grenzen der aHBV überschreiten,
von den Direktzahlungen ausgeschlossen. Der Ausschluss von den
Direktzahlungen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c DZV gilt nicht für die Bei -
träge für den ökologischen Ausgleich; diese werden trotz Über-
schreitung der Tierhöchstbestände ausgerichtet (Art. 43 Abs. 1 DZV).
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Jahr 2001 den zulässigen
Höchstbestand an Mastschweinen und -jagern überschritten zu haben.
Er macht indessen geltend, er habe im Jahr 2001 den gemäss der
Höchstbestandesverordnung zulässigen Höchstbestand von 1000
Mastschweinen oder -jagern im Durchschnitt lediglich um 2 %
überschritten. Diese Überschreitung sei in der Verfügung des
Bundesamtes rechtskräftig auf 20 Tiere festgesetzt worden. Aufgrund
dieser bloss geringfügigen Überschreitung seien die Direktzahlungen
für das Jahr 2001 daher nur verhältnismässig zu kürzen. aArt. 70 Abs.
6 Bst. b LwG stelle keine genügende Delegationsnorm für den vom
Verordnungsgeber in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DZV vorgenommenen
vollständigen Ausschluss von den Direktzahlungen dar. Diese
Bestimmung beruhe nicht auf einer genügenden gesetzlichen
Grundlage, weshalb das Legalitätsprinzip verletzt worden sei. Die
Vorinstanz habe daher zu Unrecht entschieden, dass bei der Kürzung
der Direktzahlungen der rechtsanwendenden Behörde kein Ermessen
zustehe und diese die Direktzahlungen nicht bloss verhältnismässig
kürzen könne, sondern vollständig streichen müsse. Mit Blick auf die
Überschreitung des Höchstbestandes im Jahr 2001 um 2 % erscheine
die vollständige Kürzung der allgemeinen Direktzahlungen als völlig
unangemessen.
5.1 Der Wortlaut der in Frage stehenden Verordnungsbestimmung ist
klar und unbestritten: Danach sind Bewirtschafter, deren Tierbestände
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die Grenzen der Höchstbestandesverordnung überschreiten, von den
Direktzahlungen ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DZV sowohl in
der alten als auch in der geltenden Fassung).
5.2 Die Frage, ob diese Bestimmung auf einer ausreichenden gesetz-
lichen Grundlage beruhe, wurde bereits höchstrichterlich entschieden.
Das Bundesgericht führte dazu in seinem Urteil vom 16. August 2005
aus, dass nach aArt. 70 Abs. 1 LwG nur der bodenbewirtschaftende
bäuerliche Betrieb Anspruch auf allgemeine Direktzahlungen habe.
Der Gesetzgeber habe damit nicht nur den Verfassungsauftrag von
Art. 104 BV umgesetzt, sondern auch die damit übereinstimmende
Konzeption des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 nach
der Teilrevision vom 9. Oktober 1992 übernommen, gemäss dem die
Direktzahlungen mit Bedingungen und Auflagen verknüpft wurden,
welche insbesondere den Kreis der Bezüger auf bodenbewirt-
schaftende bäuerliche Betriebe beschränken sollten (Urteil des
Bundesgerichts 2A.40/2005 vom 16. August 2005 E. 5.1). Aus den
Materialien ergebe sich, dass das Landwirtschaftsrecht seit 1989 Be-
triebe, welche die Höchstbestandesvorschriften missachteten, als nicht
bäuerlich einstufe. Das Landwirtschaftsgesetz beruhe auf dieser
Konzeption. Die Delegationsnorm von aArt. 70 Abs. 1 LwG überlasse
es weitgehend dem Bundesrat, den unbestimmten Begriff "bäuerlich"
in den Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren bzw. die Aus-
grenzung nichtbäuerlicher Betriebe von Direktzahlungen zu normieren.
Während Art. 70 Abs. 4 LwG zwingende Voraussetzungen bzw. Auf-
lagen für die Beanspruchung von Direktzahlungen aufzähle, lasse
aArt. 70 Abs. 6 Bst. b LwG dem Bundesrat einen grossen Spielraum,
ob und gegebenenfalls welche weiteren Auflagen er in den Aus-
führungsbestimmungen an die Ausrichtung von Direktzahlungen sowie
welche Folgen er an die Verletzung der Auflagen knüpfen wolle. Die
Ermächtigung im Gesetz schliesse mangels einschränkender
Regelung und gegenteiligem, klar zum Ausdruck gebrachtem Willen
des Gesetzgebers auch die Befugnis mit ein, generell den Ausschluss
der Beitragsberechtigung im Falle der Verletzung bestimmter Auflagen
vorzusehen. Der Bundesrat habe, indem er in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DZV
verankerte, dass Bewirtschafter, deren Tierbestände die Grenzen der
Höchstbestandesverordnung überschritten, keine Direktzahlungen er-
halten, solchen Betrieben sinngemäss die Eigenschaft als "bäuerlich"
abgesprochen. Diese Bestimmung diene der Festigung bäuerlicher
Betriebe und der Verhinderung von Tierfabriken und könne sich somit
auf sachliche Gründe stützen. Angesichts des ihm durch aArt. 70
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B-4195/2009
Abs. 1 und Abs. 6 Bst. b LwG eingeräumten, sehr weiten Ermessens-
spielraums für die Regelung weiterer Beitragsschranken auf Ver-
ordnungsebene liege dies im Rahmen der Delegation. Ob es mit dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar sei, Bewirtschafter,
welche die Tierhöchstbestände nur geringfügig oder nur für kurze Zeit
überschritten, für das betroffene Jahr vollständig von Direktzahlungen
auszuschliessen, liess das Bundesgericht in jenem Urteil ausdrücklich
offen, da der Beschwerdeführer im beurteilten Fall die Tierhöchst-
bestände um 40 Prozent überschritten hatte (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.40/2005 vom 16. August 2005 E. 6.1-6.3).
5.3 Anders als der Beschwerdeführer erachtet auch das Bundesver-
waltungsgericht dieses sorgfältig begründete Urteil des Bundes-
gerichts als einleuchtend und verbindlich. Ein Grund, von dieser
höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, ist daher nicht er-
sichtlich.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall liege eine nur
geringfügige Überschreitung vor, denn er habe im Jahr 2001 den ge-
mäss der Höchstbestandesverordnung zulässigen Höchstbestand von
1000 Mastschweinen oder -jagern im Durchschnitt lediglich um 2 %
überschritten. Diese Überschreitung sei in der Verfügung des
Bundesamts rechtskräftig auf 20 Tiere festgesetzt worden.
Die Erstinstanz hält demgegenüber fest, die Abgabe richte sich nach
dem Tierbestand am Tag der Kontrolle, weshalb vorliegend der Be-
stand am Stichtag 2. Mai 2001 massgebend gewesen sei. Gemäss der
Import-Export-Bilanz habe der effektive Tierbestand am Stichtag 1178
Mastschweine netto betragen. Dieser Bestand von 1178 Tieren sei
vom Beschwerdeführer mit der Abgabeverfügung des Bundesamts
akzeptiert worden, was bedeute, dass der Tierhöchstbestand um
17,8 % überschritten worden sei. Weil vorliegend die Tierhöchst-
bestände weder nur geringfügig noch nur für kurze Zeit überschritten
worden seien, sei nicht zu prüfen, ob die Verweigerung der Direkt-
zahlung mit Ausnahme der Ökobeiträge verhältnismässig gewesen sei.
Die Vorinstanz hielt fest, die Tierbestände seien – wie vom Bundesamt
praktiziert – anhand eines Durchschnittswerts festzustellen. Diesen
habe das Bundesamt anhand der vom Beschwerdeführer selber ge-
Seite 14
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führten Import-Export-Bilanz berechnet. Die darin angegebenen Tier-
bestände an den einzelnen Tagen würden unter Berücksichtigung der
Zu- und Verkäufe sowie der Abgänge addiert und die entsprechende
Summe durch 365 Tage dividiert, was einen durchschnittlichen Be-
stand von rund 1140 Tieren ergebe. Diese effektive durchschnittliche
Überschreitung um vierzehn Prozent könne nicht als bloss geringfügig
betrachtet werden. Selbst wenn die Prüfung der Verhältnismässigkeit
offen stünde, könne diesfalls keine blosse Kürzung, sondern müsse
eine vollständige Streichung vorgenommen werden.
Das Bundesamt räumte ein, es treffe zu, dass die von ihm mit Ver-
fügung vom 4. Juli 2002 erhobene Abgabe aus "besonderen Um-
ständen" reduziert worden sei. Diese Praxis sei in der Folge von der
Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts gerügt worden,
da dem Bundesamt von Gesetzes wegen kein Ermessensspielraum
zustehe. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer die erlaubte Tierzahl um ca. 10 % überschritten habe, was nicht
als geringfügig eingestuft werden könne. Angesichts der 10%-igen
Überschreitung könne offen bleiben, ob bei geringfügiger Über-
schreitung des Tierbestandes oder bei einer Überschreitung nur für
kurze Zeit anstelle des gänzlichen Ausschlusses die Beiträge gekürzt
werden können.
6.1 Nur das Dispositiv eines Urteils oder einer Verfügung kann in
materielle Rechtskraft erwachsen; Feststellungen, welche nur in den
Erwägungen getroffen werden, können an dieser Rechtskraftwirkung
nur teilhaben, soweit im Dispositiv darauf verwiesen wird (vgl. BGE
113 V 159 E. 1c).
Das Dispositiv der in Rechtskraft erwachsenen Abgabeverfügung des
Bundesamts vom 4. Juli 2002 äussert sich nur über die Höhe der
Abgabe; es enthält keine Feststellung, um wie viele Tiere der
Beschwerdeführer den zulässigen Höchstbestand überschritten hatte.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Überschreitung sei in der
Verfügung des Bundesamts rechtskräftig und daher auch für dieses
Verfahren verbindlich auf 20 Tiere festgesetzt worden, ist daher
unzutreffend.
6.2 Die Höchstbestandesverordnung in der hier anwendbaren
Fassung vom 7. Dezember 1998 sieht in Bezug auf die bei
Überschreitung der Höchstbestände geschuldete Abgabe vor, dass
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sich diese nach dem Tierbestand am Tag der Kontrolle richte (Art. 13
Abs. 2 aHBV). In einem Fall, in welchem streitig war, ob die nach Art.
47 LwG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 HBV (in der Fassung vom 26. November
2003) geschuldete Abgabe infolge einer Überschreitung des
Höchstbestandes anhand des Bestandes an einem konkreten Tag oder
anhand eines jährlichen Durchschnittswerts zu ermitteln sei, hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, nach dem eindeutigen Wortlaut von
Art. 17 Abs. 2 HBV sei der Bestand am Kontrolltag massgebend, nicht
der durchschnittliche Bestand. Im Falle von an mehreren Kontrolltagen
erhobenen Daten sei auf den höchsten ermittelten Bestand
abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1295/2007
vom 6. September 2007 E. 6. und 7 [Bestätigung der Rechtsprechung
der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschafts-
departements]).
Vorliegend ist an sich nicht die dem Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit der Überschreitung des Höchstbestandes mit Ver-
fügung vom 4. Juli 2002 auferlegte Abgabe von Fr. 1'200.- streitig,
sondern der von der Erstinstanz verfügte und von der Vorinstanz be-
stätigte vollständige Ausschluss des Beschwerdeführers von den
Direktzahlungen für das Jahr 2001 (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c DZV).
Insofern fragt es sich, ob nicht aArt. 67 Abs. 1 DZV anwendbar ist,
wonach auf die Verhältnisse am Stichtag abzustellen ist.
Diese Frage kann indessen offen gelassen werden, da nach der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts bei Betrieben, in denen keine eigent-
liche Kontrolle auf dem Betrieb selbst durchgeführt, sondern die
Überschreitung aufgrund der Unterlagen festgestellt wird, auch für die
Ermittlung einer allfälligen Höchstbestandesabgabe auf den Stichtag
abgestellt werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-5092/2007 vom 21. Juli 2009 E. 4.3 und B-4218/2008 vom
5. November 2008 E. 4).
Der Auffassung der Erstinstanz, wonach auf den Bestand abzustellen
sei, wie er sich aus der Import-Export-Bilanz des Beschwerdeführers
für den Stichtag ergebe, ist daher nicht zu beanstanden.
6.3 Gemäss dieser Import-Export-Bilanz betrug der effektive Tier-
bestand des Beschwerdeführers am Stichtag unbestrittenermassen
1178 Mastschweine. Der zulässige Höchstbestand von 1000 Mast-
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schweinen wurde damit um 17,8 % überschritten. Von einer nur
geringfügigen Überschreitung kann daher keine Rede sein.
6.4 Auch wenn die vom Bundesamt und der Vorinstanz angewandte
Durchschnittsberechnung nach dem Gesagten keine verordnungs-
konforme Ermittlung einer allfälligen Überschreitung der Höchst-
bestände darstellt, stellt sie doch eine hilfreiche Alternativberechnung
dar, um zu überprüfen, ob die Überschreitung nicht allenfalls nur ver-
sehentlich erfolgte und kurze Zeit gedauert hat, so dass Anlass be-
stehen könnte, im Sinn der dargelegten bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zu prüfen, ob der vollständige Ausschluss von den Direkt -
zahlungen im konkreten Fall unverhältnismässig sei. Zu denken ist
diesbezüglich insbesondere an Fälle, in denen der zulässige Höchst-
bestand aus entschuldbaren Gründen, trotz korrekter Planung durch
den Bewirtschafter, kurzfristig und vorübergehend überschritten wird.
Das Bundesamt ermittelte den durchschnittlichen Tierbestand auf-
grund der jeweiligen Zukaufs-, Verkaufs- und Abgangsdaten der
einzelnen Tierposten in der vom Beschwerdeführer am 16. April 2002
unterzeichneten Import-Export-Bilanz für das Jahr 2001 und er-
rechnete im Ergebnis einen durchschnittlichen Bestand von 1104
Tieren. In der Abgabeverfügung des Bundesamts vom 4. Juli 2002
wurde der vom Beschwerdeführer durchschnittlich gehaltene
Schweinebestand in der Folge mit "gut 1100 Stück" angegeben. Von
einer nur geringfügigen und während kurzer Zeit bestehenden Über-
schreitung kann daher im vorliegenden Fall keine Rede sein.
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte eigentlich schon im
Jahr 2001 unbestrittenermassen Anspruch auf Erteilung einer
Ausnahmebewilligung gehabt, weil sein Fütterungsregime bereits
damals auf die Verwertung von Nebenprodukten ausgerichtet gewesen
sei. Eine rückwirkende Erteilung der Ausnahmebewilligung für das
Jahr 2001 sei lediglich aus formellen Gründen nicht möglich gewesen.
Insofern habe er nur in formeller Hinsicht, nicht aber in materieller
Hinsicht gegen die Höchstbestandesverordnung verstossen.
Der Beschwerdeführer hat zwar im vorinstanzlichen Verfahren eine
Berechnung ins Recht gelegt, wonach er im Jahr 2000 Schlacht-,
Metzgerei- oder andere Nahrungsmittelnebenprodukte im Umfang von
57.6 % verwertet und damit eine der Voraussetzungen für die Erteilung
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einer allfälligen Ausnahmebewilligung erfüllt habe. Wie die
Vorinstanzen indessen zu Recht darlegen, verleiht der Umstand, dass
ein Bewirtschafter auf seinem Betrieb Nebenprodukte aus der
Nahrungsmittelverarbeitung verfüttert, nicht unmittelbar das Recht,
den in der Höchstbestandesverordnung festgelegten Höchstbestand
zu überschreiten. Auf das in der Verordnung vorgesehene vorgängige
Gesuchsverfahren (Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 aHBV) kann nicht einfach
verzichtet werden (vgl. Beschwerdeentscheid der Rekurskommission
des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 7. April 2004
6H/2002-2 E. 6.1). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für
das Jahr 2001 kein derartiges Gesuch eingereicht hat.
Das Argument des Beschwerdeführers vermag demnach nicht zu
überzeugen.
8.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei sich im Jahr 2001 als
Neueinsteiger der Problematik der Überschreitung der Höchst-
bestände in Bezug auf deren Auswirkungen auf seinen Anspruch auf
Direktzahlungen nicht bewusst gewesen, ansonsten er sicherlich
schon im Jahr 2001 um eine Ausnahmebewilligung ersucht hätte.
Der Beschwerdeführer vermag indessen daraus, dass er sich angeb-
lich der Problematik der Überschreitung der Höchstbestände nicht
bewusst war, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ein allgemeiner
Grundsatz besagt, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechts-
unkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 124 V 215 E. 2b/aa). Wie die Vor-
instanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei den Direktzahlungen um
ein freiwilliges Förderprogramm, in dessen Rahmen der Bewirtschafter
eines Betriebs selbst ein Gesuch um Ausrichtung der Beiträge zu
stellen und dafür besorgt zu sein hat, dass er die Beitragsvoraus-
setzungen kennt und erfüllt.
9.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, es seien ihm für das Beitragsjahr
2001 sämtliche Direktzahlungen gestrichen worden, obwohl er
zumindest Anspruch auf die Beiträge für den ökologischen Ausgleich
im Umfang von Fr. 10'301.- (inklusive Verzugszins von 5 %) habe.
Seite 18
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Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Beiträge für den ökologischen
Ausgleich dem Beschwerdeführer auszurichten bzw. zu verzinsen
seien.
Der Ausschluss von den Direktzahlungen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c
DZV gilt nicht für die Beiträge für den ökologischen Ausgleich. Diese
Art der Beiträge wird auch bei einer Überschreitung der Tier-
höchstbestände ausgerichtet (vgl. Art. 43 Abs. 1 DZV). Entgegen der
Annahme des Beschwerdeführers, ist gemäss dem klaren Wortlaut der
Direktzahlungsverordnung aber ausschliesslich der Beitrag für
ökologischen Ausgleich von Fr. 1'629.-, nicht auch der in der Direkt-
zahlungsabrechnung erwähnte Beitrag für Extensoproduktion in der
Höhe von Fr. 8'672.-, geschuldet. Demnach betrug der dem
Beschwerdeführer auszurichtende Betrag nicht Fr. 10'301.-, sondern
bloss Fr. 1'629.-. Die Summe von Fr. 1'629.- wurde dem
Beschwerdeführer inklusive Zins zu 5 % seit 1. Januar 2003 bereits
überwiesen und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. E. 1.2
hievor). Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb
unbegründet.
10.
Die Erstinstanz leistete im Juli 2001 eine Akontozahlung für das Jahr
2001 im Betrag von Fr. 13'359.-. Mit Verfügung vom 18. Februar 2003
forderte sie diesen Betrag zurück und verrechnete ihn mit den Direkt -
zahlungen des Folgejahrs 2002.
Der Beschwerdeführer kritisiert diese Rückforderung und Verrechnung
als unzulässig. Nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes
hätte die Erstinstanz, um diese Akontozahlung rechtswirksam zurück-
zufordern, innerhalb eines Jahres eine eigentliche Widerrufsverfügung
erlassen müssen, ansonsten der Rückerstattungsanspruch verwirkt
sei. Die Verfügung vom 18. Februar 2003 sei zu spät ergangen und sei
auch keine Widerrufsverfügung. Eine Widerrufsverfügung, die den An-
forderungen des Subventionsgesetzes entspreche, sei bis heute nicht
ergangen, weshalb der Anspruch untergegangen sei. Das Schreiben
vom 18. Februar 2003 sei auch keine korrekte Verrechnungserklärung
und keine Zahlungsaufforderung im Sinne des Subventionsgesetzes.
Auch die Verfügung vom 17. Januar 2008 genüge den Ansprüchen an
eine Zahlungsaufforderung nicht. Es gehe daraus nicht schlüssig
hervor, welche Beiträge für das Jahr 2001 zurück gefordert würden, ob
eine Nachzahlung erfolge und weshalb sämtliche Direktzahlungen für
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das Jahr 2001 zurück gefordert würden. Selbst wenn man das
Schreiben der Erstinstanz vom 18. Februar 2003 als Zahlungsauf-
forderung ansehen würde, sei mit diesem Schreiben die Verjährung
lediglich unterbrochen worden und wäre ein Jahr später mangels er-
neuter Unterbrechung eingetreten. Nach dem Schreiben vom
18. Februar 2003 seien während mehr als viereinhalb Jahren keine
verjährungsunterbrechenden Handlungen vorgenommen worden,
weshalb die Rückforderung auf alle Fälle verjährt wäre. Insgesamt sei
der Rückforderungsanspruch verwirkt bzw. verjährt.
10.1 Die Voraussetzungen für eine Rückforderung von Akonto-
zahlungen sind weder im Landwirtschaftsgesetz noch in der Direkt-
zahlungsverordnung ausdrücklich geregelt.
Da es sich bei den Direktzahlungen um Finanzhilfen im Sinn von Art. 3
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen
und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) handelt (vgl.
FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006,
S. 29-30), sind daher subsidiär die allgemeinen Vorschriften des Sub-
ventionsgesetzes anwendbar. Auch das Subventionsgesetz äussert
sich nicht spezifisch zur Rückforderung von Akontozahlungen, enthält
aber Vorschriften über die Rückforderung von Subventionen.
Diesbezüglich sieht das Subventionsgesetz vor, dass die zuständige
Behörde Finanzhilfeverfügungen zu widerrufen hat, wenn sie die
Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder auf Grund eines
unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat
(Art. 30 Abs. 1 SuG). Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanz-
hilfen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag ab-
schliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis er-
halten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des
Anspruchs (Art. 32 Abs. 2 SuG).
Bereits die Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts, die
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte-
ments, ging in ihrer ständigen und publizierten Rechtsprechung davon
aus, dass der Begriff "Akontozahlung" klar darauf hindeute, dass es
sich bei den unter diesem Titel erbrachten Leistungen bloss um vor-
läufige Zahlungen handle, bei denen der Empfänger nach Treu und
Glauben davon auszugehen habe, dass die Differenz zwischen den
geleisteten Akontozahlungen und dem durch die Abrechnung fest-
gestellten effektiven Anspruch später auszugleichen sei. Dieses Ver-
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ständnis des Begriffs "Akontozahlung" aus der privatrechtlichen
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 126 III 219 E. 2b)
könne ohne weiteres auch im öffentlichen Recht Geltung be-
anspruchen, denn es entspreche dem allgemeinen und dem recht-
lichen Sprachgebrauch. Es seien keine Gründe ersichtlich dafür, dass
diesem Ausdruck im öffentlichen Recht eine abweichende Bedeutung
zukommen sollte. Die Einschränkungen für einen Widerruf von Sub-
ventionsverfügungen und die Rückforderung der ausgerichteten
Leistungen, die in Art. 30 SuG aufgestellt würden, dienten dem Schutz
des Vertrauens des Subventionsempfängers in die Rechtmässigkeit
seiner Verfügung. Da dem Empfänger einer Akontozahlung dagegen
bewusst sein müsse, dass die Akontozahlung unter dem grundsätz-
lichen Vorbehalt der späteren Direktzahlungsabrechnung stehe, könne
er sich dagegen nicht auf ein derartiges schützenswertes Vertrauen
berufen. Akontozahlungen stellten daher keine Subventionsver-
fügungen im Sinn des Subventionsgesetzes dar, die im Sinn von
Art. 30 SuG und unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen
Einschränkungen widerrufen und zurückgefordert werden müssten
(vgl. Entscheid der Rekurskommission EVD vom 15. Januar 2004,
auszugsweise veröffentlicht in: VPB 68.108 E. 7.2.1 und 7.2.2 mit
Hinweisen).
10.2 An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Rückforderung
einer geleisteten Akontozahlung stellt keine Rückforderung einer
Finanzhilfe im Sinn von Art. 30 SuG dar, weshalb auch die Ver-
wirkungsfrist von Art. 32 Abs. 2 SuG nicht zur Anwendung kommt.
10.3 In Bezug auf die Verjährungsfrage führt die Vorinstanz zutreffend
aus, mit dem Schreiben vom 18. Februar 2003 liege eine Ver-
rechnungserklärung vor. Art. 171 Abs. 2 LwG schreibe dafür keine
Verfügungsform vor. Die Verrechnungserklärung einer Verwaltungs-
behörde stelle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine
Verfügung dar, sondern sei eine Parteierklärung im Rahmen eines
Verfahrens zur Geltendmachung eines öffentlichrechtlichen An-
spruches auf Geldzahlung (vgl. BGE 107 III 139 E. 1 mit Hinweisen).
Sowohl der Rückforderungsbetrag als auch die Direktzahlungen seien
im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung am 18. Februar 2003 fällig
und verrechenbar gewesen. Mit der Ausübung des Verrechnungsrechts
gingen beide Forderungen im Umfang der niedrigeren unter und hätten
daher grundsätzlich nicht mehr verjähren können.
Seite 21
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Da die allgemeine Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (vgl. Art. 32 Abs.
1 SuG), erfolgte die Verfügung vom 18. Februar 2003, mit der die Erst -
instanz die Akontozahlung zurückforderte und die Verrechnung mit
dem Anspruch auf Direktzahlungen für das Jahr 2002 erklärte, offen-
sichtlich innerhalb dieser Frist.
11.
Bei diesem Ergebnis erweisen sich die weiteren Rügen des Be-
schwerdeführers als offensichtlich irrelevant. Die in der Abrechnung
der Direktzahlungen 2001 vom 18. Februar 2003 aufgeführte, als
Sanktion verfügte Kürzung der Direktzahlungen von Fr. 7'007.- hat
neben der vollständigen Streichung der Direktzahlungen wegen der
Überschreitung des zulässigen Höchstbestandes keine selbständige
Auswirkung und stellt daher lediglich eine Eventualbegründung dar.
Die Dauer des Verfahrens, welche der Beschwerdeführer trotz aus-
drücklicher Einladung der Erstinstanz, allfällige Einwände gegen die
formlose Sistierung vorzubringen, erstmals im vorinstanzlichen Ver-
fahren rügte, wäre höchstens in Bezug auf die Frage eines allfälligen
Verzugszinses zu prüfen gewesen. Diese Frage stellt sich indessen bei
diesem Ergebnis nicht.
12.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, wes-
halb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
14.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und ebenso wenig
den Vorinstanzen (Art. 7 Abs. 3 VGKE; vgl. MICHAEL BEUSCH, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Rz 10 zu Art. 64 VwVG; MARCEL
MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, Art. 64 Rz. 14, je mit weiteren Hinweisen).
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'700.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
- das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 26. Oktober 2010
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