Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B4201/2011
U r t e i l v om 1 4 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Bernard Maitre und Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Parteien P._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Neeracher /
Rechtsanwalt Dr. Mani Reinert, Bär & Karrer AG,
Brandschenkestr. 90, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
The Swatch Group AG, Seevorstadt 6, 2501 Biel/Bienne,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Christian Wind
und Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, bratschi,
wiederkehr & buob, Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130,
8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Wettbewerbskommission WEKO,
Monbijoustrasse 43, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen in der Untersuchung 320224
gegen The Swatch Group AG.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz am 6. Juni 2011 gestützt auf Art. 27 des
Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) die Untersuchung 32
0224 betreffend Swatch Lieferstopp wegen möglicherweise unzulässiger
Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen gemäss Art. 7 KG
eröffnet hat (vgl. Medienmitteilung der Vorinstanz vom 8. Juni 2011);
dass sie mit Verfügung vom 6. Juni 2011 für den Zeitraum dieser
Untersuchung vorsorgliche Massnahmen angeordnet und die
Verpflichtungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2011
genehmigt hat (Dispositiv Ziff. 1), welche die Lieferungen mechanischer
Uhrwerke (Mouvements) und Assortiments während der Untersuchung
regelt sowie den Umfang der Lieferreduktion für das Jahr 2012 festlegt;
dass die Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung festgehalten
hat, diese Genehmigung gelte ab dem 6. Juni 2011 bis am 31. Dezember
2012, verkürze sich aber mit der Rechtskraft einer anderslautenden
Verfügung der Vorinstanz;
dass nach Ziff. 3 des Dispositivs Zuwiderhandlungen gegen diese
Verfügung mit Sanktionen gemäss Art. 50 oder 54 KG belegt werden;
dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 1 und 2 des
Dispositivs die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Dispositiv Ziff. 4);
dass die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdegegnerin eröffnet
(Dispositiv Ziff. 6) und am 23. Juni 2011 auf ihrer Homepage
veröffentlicht hat;
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni
2011 mit Beschwerde vom 25. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
anficht und unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Bundes im Hauptbegehren beantragt,
"Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung sei aufzuheben und wie folgt zu fassen:
'1. ETA liefert während der gesamten Dauer der Untersuchung mechanische
Uhrwerke an die Beschwerdeführerin. Der Umfang der Lieferungen ist nicht
begrenzt.
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2. Nivarox liefert während der gesamten Dauer der Untersuchung
mechanische Uhrwerke an die Beschwerdeführerin. Der Umfang der
Lieferungen ist nicht begrenzt.
3. ETA und Nivarox dürfen die Beschwerdeführerin gegenüber anderen
Kunden (insbesondere auch gegenüber Tochtergesellschaften von The
Swatch Group AG) nicht diskriminieren.
4. Im Hinblick auf die Lieferbedingungen von ETA und Nivarox gilt
Folgendes:
a) Die am 23. Juni 2011 bestehenden Preise sind als kostendeckend und mit
einer marktüblichen Marge versehen zu betrachten.
ETA und Nivarox sind berechtigt, die heute bestehenden Preise für jeweils
Ende Jahr im Rahmen der Steigerung des Landesindexes für
Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zu erhöhen.
Darüber hinausgehende Preiserhöhungen sind vor deren Durchsetzung dem
Sekretariat der WEKO zu melden und von diesem – nach Anhörung eines
vom Sekretariat der WEKO zu bestimmenden, neutralen Experten
–abschliessend zu genehmigen.
b) ETA und Nivarox werden mit der Beschwerdeführerin individuell eine
Mengenplanung vornehmen (Jahresplanung und gestützt darauf eine
rollende 4MonatsPlanung). Die in der Planung festgelegten Mengen und
Fristen sind für die Vertragsparteien verbindlich.
c) ETA und Nivarox dürfen die Beschwerdeführerin gegenüber anderen
Abnehmern (insbesondere auch gegenüber Tochtergesellschaften von The
Swatch Group AG) nicht diskriminieren oder unangemessene
Geschäftsbedingungen verlangen (wie z.B. die Einreichung von Plänen für
bestellte Assortiments).
d) Werden die bestellten Produkte nicht innert der vereinbarten
Zahlungsfristen bezahlt, dürfen ETA und Nivarox weitere Lieferungen
zurückbehalten, bis die betreffenden fälligen Forderungen, welche vom
Zahlungsverzug betroffen sind, bezahlt sind.
e) ETA und Nivarox sind berechtigt, ihre Lieferungen an die Bedingung zu
knüpfen, dass die Beschwerdeführerin die schriftliche Erklärung abgibt,
wonach die Beschwerdeführerin ausschliesslich solche Abnehmer mit
mechanischen Uhrwerken und Assortiments beliefert, welche ihrerseits die
schriftliche Erklärung abgegeben haben, wonach sie die mechanischen
Uhrwerke bzw. Assortiments nicht zu Fälschungszwecken missbrauchen.
Das Recht von ETA und Nivarox, von der Beschwerdeführerin eine solche
Erklärung einzuholen, ist an die Bedingung geknüpft, dass ETA und Nivarox
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ihrerseits eine derartige Erklärung gemäss Ziff. 6 Bst. e Abs. 1 zuhanden des
Sekretariats der WEKO abgeben.
ETA und Nivarox sind jedoch nicht berechtigt, von der Beschwerdeführerin
die Herausgabe der ihrerseits von ihren Abnehmern eingeholten Erklärungen
oder die Offenlegung der Namen dieser Abnehmer zu verlangen.'
1.2. Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung sei aufzuheben und wie folgt zu
fassen:
'2. Ziff. 1 gilt ab dem 6. Juni 2011 bis zum Abschluss der Untersuchung.' ";
dass die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, der Umfang der
Lieferungen von ETA und Nivarox gemäss Ziff. 1 und 2 ihres
Hauptbegehrens habe mindestens der Liefermenge des Jahres 2010 zu
entsprechen;
dass die Beschwerdeführerin subeventualiter beantragt,
"3.1 Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 Unterziffer 7 des Dispositivs der
Verfügung nichtig sei, und die Ziff. 1 Unterziffer 6 Bst. e) des Dispositivs sei
aufzuheben und wie folgt zu fassen:
'e) ETA und Nivarox können die weitere Reduktion von Lieferungen eines
Kunden bei der WEKO beantragen, wenn ihre Produkte
nachgewiesenermassen in Fälschungen eingebaut werden und dies direkt
auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Kunden zurückgeführt werden kann.
Eine solche liegt nicht vor, wenn der Kunde sämtliche in seinem
Einflussbereich stehenden, zumutbaren Vorsichtsmassnahmen ergreift, um
den Einbau von Fälschungen zu verhindern.'
3.2 Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht unter Ziff. 1
Unterziffer 2 des Dispositivs der Verfügung fällt.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes.";
dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Beschwerdebefugnis vorbringt, sie
gehöre seit Jahrzehnten zu den Abnehmerinnen von ETAUhrwerken und
NivaroxAssortiments und sei in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit
unbedingt auf die Belieferung durch ETA – und erst recht durch Nivarox
–angewiesen, weshalb sie als Marktteilnehmerin nach
bundesgerichtlicher Praxis zur Konkurrentenbeschwerde von den
vorsorglichen Massnahmen direkt betroffen sei und ein schutzwürdiges
Interesse am Ausgang des Massnahmeverfahrens habe;
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dass sie zum räumlich relevanten Markt ausführt, aus Marketinggründen
komme für sie die Verwendung ausländischer Komponenten für eine
"swissmade"Uhr nicht in Frage, und dass zur marktbeherrschenden
Stellung der Beschwerdegegnerin festzuhalten sei, dass neu eintretende
Unternehmen aufgrund der hohen Kosten bei geringen Stückzahlen nicht
konkurrenzfähig wären, andererseits Nivarox von grossen Skaleneffekten
(über 5 Mio. Einheiten/Jahr) profitiere und über einen einzigartigen
technologischen und kommerziellen Vorsprung verfüge, und frühestens in
20 Jahren mit einer wirtschaftlichen Alternative zu Nivarox zu rechnen
sei;
dass vor Ablauf von 10 Jahren auch nicht mit einer wirtschaftlichen
Alternative zu ETA zu rechnen sei und es keine wirtschaftliche Alternative
zu den Produkten von ETA gebe;
dass die geplante Lieferreduktion den Output der Beschwerdeführerin
deutlich reduziere, weil sich durch die Reduktion der Assortiments um 5%
eine Kumulation der Lieferreduktion von 2035% ergebe, und mit der
Lieferreduktion gegenüber X._______, dem einzigen unabhängigen
Hersteller von StandardEbauches, diesem auch verunmöglicht werde,
die Versorgungslücke zu füllen;
dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 durch die geplanten
Lieferreduktionen Einnahmen in Millionenhöhe entgingen, aus welchen
Marktanteilsverluste entstünden, die auch durch den Hauptentscheid
nicht mehr wiedergutgemacht werden könnten;
dass die Beschwerdeführerin gerade im derzeitigen Umfeld des
Wachstums dringend darauf angewiesen wäre, ihre Umsätze steigern zu
können, um Geld für Investitionen in Innovationen zu generieren, weshalb
keineswegs behauptet werden könne, die Lieferplafonierungen und
Lieferbeschränkungen stellten keine Wettbewerbsbehinderung dar;
dass die Lieferbeschränkungen der Beschwerdegegnerin den wirksamen
Wettbewerb beseitigen würden, wodurch die Beschwerdegegnerin ihren
Marktanteil um mindestens 15% steigern könne;
dass die Lieferbeschränkung eine völlig untaugliche und
unverhältnismässige Massnahme zur Fälschungsbekämpfung darstelle
und es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung der
Beschwerdegegnerin handle;
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dass das Ziel vorsorglicher Massnahmen, nämlich die Wirksamkeit einer
erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen, nur dann
erreicht werden könne, wenn die Beschwerdegegnerin verpflichtet werde,
die Beschwerdeführerin bis zum Hauptentscheid unbeschränkt zu
beliefern;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. September 2011 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen beantragt;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6.
September 2011 den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass
vorsorglicher Massnahmen abgewiesen hat;
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12.
September 2011 unter Kosten und Entschädigungsfolgen beantragt, auf
die Anträge der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten, eventualiter
seien diese abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen;
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 auf eine
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verzichtet und ergänzend festhält,
die Beschwerdegegnerin äussere sich in ihrer Beschwerdeantwort
ausführlich zu materiellen und rechtlichen Punkten, die Gegenstand der
laufenden Untersuchung der WEKO gegen die Beschwerdegegnerin
seien und zu denen sie während der laufenden Untersuchung keine
weiteren Ausführungen mache, woraus aber keinesfalls abgeleitet
werden könne, die WEKO teile die Auffassung der Beschwerdegegnerin;
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2011
zur Vernehmlassung der Vorinstanz an ihren Anträgen festhält;
dass die Beschwerdeführerin in ihrer abschliessenden Stellungnahme
vom 31. Oktober 2011 an ihren Anträgen zur Sache (Hauptbegehren,
Eventualbegehren, Subeventualbegehren) festhält;
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 ihre
Feststellungen vom 7. Oktober 2011 betreffend Äusserungen im Rahmen
der vorsorglichen Massnahmen zu materiellen Fragen, welche
Gegenstand der laufenden Untersuchungen seien, wiederholt und
festhält, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen um reine
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Parteibehauptungen handeln würde, zu welchen sie während der
laufenden Untersuchung nicht Stellung nehme;
dass die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2011 auf das Einreichen
einer weiteren Stellungnahme verzichtete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) beurteilt und es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine
Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG handelt;
dass die Wettbewerbskommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG);
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG gegen eine selbständig
eröffnete Zwischenverfügung, welche nicht die Zuständigkeit oder den
Ausstand betrifft (Art. 45 VwVG), Beschwerde geführt werden kann, wenn
diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann;
dass hierfür praxisgemäss ein tatsächlicher Nachteil sowie ein
schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung
der Zwischenverfügung ausreicht und dieses Interesse auch
wirtschaftlicher Natur sein kann, soweit es der Beschwerdeführerin nicht
einzig darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens
zu verhindern (vgl. Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für
Wettbewerbsfragen vom 14. Juni 2004 in Sachen U. gegen S. AG, A. AG
und Wettbewerbskommission betreffend vorsorgliche Massnahmen,
publiziert in: Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW], Bern, 2004/3
859, E. 1.3; ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 379 f.
m.w.H.), und dass dieser Nachteil aufgrund der Aktenlage lediglich
glaubhaft sein muss;
dass die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegt, sie erleide durch die
Lieferplafonierung im Jahr 2011 und die Lieferreduktion im Jahr 2012
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Umsatzeinbussen und damit einen nicht mehr wiedergutzumachenden
Nachteil;
dass sie als Kundin der Beschwerdegegnerin von der angefochtenen
Verfügung berührt ist, ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat und damit auch als
Nichtadressatin der Verfügung – obwohl sie am vorinstanzlichen
Verfahren nicht teilgenommen hat – beschwerdelegitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 130 II 149, E. 1.1);
dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin nicht schriftlich
eröffnet wurde und sie diese frühestens mit deren Aufschaltung auf der
Homepage der Vorinstanz am 23. Juni 2011 zur Kenntnis genommen hat;
dass die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt und diese Frist in Verfahren
betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen
nicht stillsteht (Art. 22a Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb die
Beschwerde vom 25. Juli 2011 rechtzeitig eingereicht worden ist;
dass auch die Formerfordernisse von Art. 52 VwVG erfüllt sind und damit
auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass gemäss Praxis und Lehre im Verfahren einer kartellrechtlichen
Untersuchung nach Art. 27 KG von Amtes wegen oder auf Begehren
einer Partei analog zu Art. 56 VwVG vorsorgliche Massnahmen
angeordnet werden können, um den bestehenden Zustand zu erhalten
oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen, und dass über die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren
entschieden wird (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.1; 130 II 521, E. 2, m.w.H.);
dass solche vorsorglichen Massnahmen, die vor Anordnung einer
Verfügung ergehen, darauf abzielen, die Wirksamkeit der
kartellrechtlichen Untersuchung und einer allfälligen Verfügung
sicherzustellen, und dass mit sichernden Vorkehren der bestehende
tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten
werden soll, während mit gestaltenden Massnahmen ein Rechtsverhältnis
provisorisch geschaffen oder einstweilen neu geregelt werden soll (vgl.
BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859, E.4);
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 49 Bst. ac VwVG mit der
Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit der Verfügung rügen kann;
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vier Erfordernisse
für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während des
Untersuchungsverfahrens (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859,
E. 4, m.w.H.) geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass davon die
günstige Entscheidprognose, der nicht leicht wiedergutzumachende
Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit vorliegen und die
Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen in ihrer Beschwerde auch
nicht bestreitet;
dass die Beschwerdeführerin einzig das vierte Erfordernis der
Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahmen bestreitet und zu
deren Unangemessenheit vorbringt, die in den Ziff. 1 und 2 der
Vereinbarung festgelegten Liefermengen würden unter ihrem effektiven
Bedarf liegen und sie in der Produktion einschränken sowie die
Beschwerdegegnerin im Wettbewerb bevorteilen;
dass die Beschwerdegegnerin demgegenüber vorbringt, die
Beschwerdeführerin könne keine unbeschränkte Lieferpflicht verlangen,
da im vorsorglichen Verfahren nicht mehr beantragt werden könne, als im
Untersuchungsverfahren zu erreichen sei, und die mechanischen
Uhrwerke von ETA, welche die Beschwerdeführerin beziehe, im Jahr
2011 nicht und im Jahr 2012 lediglich in geringem Masse reduziert
würden, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin diese geringfügige
Reduktion zumindest kurzfristig aus ihren Lagerbeständen überbrücken
könne;
dass im Kartellrecht unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen auf dem
zivilrechtlichen und dem verwaltungsrechtlichen Weg verfolgt werden
können und wegen der Parallelität dieser Verfahrenswege der öffentlich
rechtliche Weg primär darauf ausgerichtet ist, einen funktionierenden
Wettbewerb sicherzustellen, woraus folgt, dass vorsorgliche
Massnahmen vorab dann anzuordnen sind, wenn dies dem Schutz des
wirksamen Wettbewerbs dient (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.4), dass die
Beschwerdeführerin aber auf diesem Weg keine unbeschränkte
Lieferpflicht der Beschwerdegegnerin durchsetzen kann;
dass die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen auf Ausführungen zur
marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdegegnerin und deren
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weiterer Stärkung im Wettbewerb beschränkt, mit dem Hinweis auf ihre
Produktionsausfälle und voraussichtlichen Gewinneinbussen aber nicht
darzulegen vermag, dass durch die von der Vorinstanz im vorsorglichen
Verfahren genehmigten Liefermengen die Gefahr gravierender und
irreversibler Strukturveränderungen ausginge;
dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen nicht glaubhaft
macht, durch die vorsorglichen Massnahmen sei der wirksame
Wettbewerb bedroht, sondern vielmehr ihre Ansichten und
Einschätzungen zu materiellen kartellrechtlichen Fragen vorbringt, die
durch die Vorinstanz in der Untersuchung zu prüfen, nicht aber im
Beschwerdeverfahren gegen die vorsorglichen Massnahmen zu hören
sind, da sie die Untersuchung und deren abschliessende Verfügung
präjudizieren können (vgl. RPW 2004/3 859, E. 4.6 f., m.w.H.);
dass die von der Vorinstanz genehmigte Vereinbarung demgegenüber
den Abnehmerinnen von ETA und Nivarox, zu welchen die
Beschwerdeführerin gehört, während der Untersuchung eine im Voraus
bestimmbare Liefermenge sicherstellt (nämlich eine unveränderte Anzahl
mechanischer Uhrwerke und Assortiments für das Jahr 2011 auf der
Basis der Bestellmengen 2010, eine auf 85% reduzierte Anzahl
mechanischer Uhrwerke [beim Einbau in eigene Uhren] bzw. eine auf
70% reduzierte Anzahl mechanischer Uhrwerke [für Kunden, die eine
eigene Werkproduktion haben und keine eigenen Fertiguhren anbieten],
und eine auf 95% der Bestellmengen 2010 reduzierte Anzahl
Assortiments für das Jahr 2012) und damit als geeignete und
erforderliche Massnahme zum Schutz des Wettbewerbs während der
Untersuchung anzusehen ist;
dass diese vorsorgliche Massnahme bis zum Abschluss der
wettbewerbsrechtlichen Untersuchung oder maximal bis zum 31.
Dezember 2012 gilt und damit auch zeitlich nicht als unangemessen
erscheint und zudem jederzeit bei veränderten Verhältnissen von der
Vorinstanz abgeändert werden kann;
dass die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die vorsorglichen
Massnahmen nicht mehr verlangen kann, als die angefochtene
Verfügung regelt, und ihre weitergehenden Anträge damit abzuweisen
sind;
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dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
dass die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2)
sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der
Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien richten und
deshalb bei der Bemessung der Gerichtsgebühr die Zwischenverfügung
vom 6. September 2011 als aufwanderhöhend und die Vielzahl der
Beschwerden gegen die gleiche angefochtene Verfügung als
aufwandvermindernd zu berücksichtigen sind;
dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hauptantrag, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, unterliegt und mit ihrem
Eventualantrag, die Beschwerde sei abzuweisen, obsiegt und ihr bei
diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE
eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin
zuzusprechen ist;
dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist,
dass sich einerseits der Vertretungsaufwand der Beschwerdegegnerin
durch die Mehrzahl der Beschwerdeantworten reduziert hat und
andererseits der Aufwand für die Ausführungen in der Sache zur
Untersuchung der WEKO im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die
vorsorglichen Massnahmen nicht erforderlich war.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.− festgelegt und mit dem
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung vom Fr. 3'000.− (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.Nr. 320224; Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtskurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. Januar 2012