Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B4220/2011
U r t e i l v om 1 4 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Bernard Maitre und Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Parteien M._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
The Swatch Group AG, Seevorstadt 6, 2501 Biel/Bienne,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Christian Wind
und Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, bratschi,
wiederkehr & buob, Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130,
8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Wettbewerbskommission WEKO,
Monbijoustrasse 43, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen in der Untersuchung 320224
gegen The Swatch Group AG.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz am 6. Juni 2011 gestützt auf Art. 27 des
Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) gegen die
Beschwerdegegnerin die Untersuchung 320224 betreffend Swatch
Lieferstopp wegen möglicherweise unzulässiger Verhaltensweise
marktbeherrschender Unternehmen gemäss Art. 7 KG eröffnet hat;
dass sie mit Verfügung vom 6. Juni 2011 für den Zeitraum dieser
Untersuchung vorsorgliche Massnahmen angeordnet und in Ziff. 1 des
Dispositivs der Verfügung die einvernehmliche Regelung zwischen der
Swatch Group und dem Sekretariat der WEKO vom 26. Mai 2011
genehmigt hat;
dass sie dabei zugleich verfügt hat, diese Genehmigung gelte ab dem
6. Juni 2011 bis am 31. Dezember 2012, verkürze sich aber mit dem
Eintritt der Rechtskraft einer anderslautenden Verfügung der WEKO (Ziff.
2), und dass eine allfällige Beschwerde gegen Ziff. 1 und 2 der Verfügung
keine aufschiebende Wirkung habe (Ziff. 4);
dass sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin eröffnet und sie am
23. Juni 2011 auf der Homepage der WEKO aufgeschaltet hat;
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
30. Juni und mit Beschwerdeverbesserung vom 27. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und sinngemäss deren
Aufhebung beantragt;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragt;
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12.
September 2011 unter Kosten und Entschädigungsfolgen beantragt, auf
die Anträge der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten, eventualiter
seien diese abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz sei zu
bestätigen;
dass die Vorinstanz am 7. Oktober 2011 auf eine Stellungnahme zur
Beschwerdeantwort verzichtet, in ihrem Schreiben jedoch ergänzend
festhält, die Beschwerdegegnerin äussere sich in ihrer
Beschwerdeantwort zu materiellen und rechtlichen Punkten, die
Gegenstand der laufenden Untersuchung 320224 gegen die
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Beschwerdegegnerin seien, zu denen sie während der laufenden
Untersuchung keine weiteren Ausführungen mache;
dass die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 7. und
27. Oktober 2011 an ihren Beschwerdeanträgen festhält und zusätzlich
beantragt, der Antrag der Vorinstanz auf Nichteintreten auf die
Beschwerde zufolge fehlender Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin sei abzuweisen;
dass die Beschwerdegegenerin mit Stellungnahmen vom 10. und
31. Oktober 2011 an ihren Anträgen festhält;
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 ihre
Feststellungen vom 7. Oktober 2011 betreffend Äusserungen im Rahmen
der vorsorglichen Massnahmen zu materiellen Fragen, welche
Gegenstand der laufenden Untersuchungen seien, wiederholt und
festhält, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen der Parteien
um reine Parteibehauptungen handeln würde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) beurteilt und es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine
Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG handelt;
dass die Wettbewerbskommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG);
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG gegen eine selbständig
eröffnete Zwischenverfügung, welche nicht die Zuständigkeit oder den
Ausstand betrifft (Art. 45 VwVG), Beschwerde geführt werden kann, wenn
diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann;
dass hierfür praxisgemäss ein tatsächlicher Nachteil sowie ein
schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung
der Zwischenverfügung ausreicht und dieses Interesse auch
wirtschaftlicher Natur sein kann, soweit es der Beschwerdeführerin nicht
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einzig darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens
zu verhindern (vgl. ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 379 f.
m.w.H.);
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober
2011 geltend macht, dass sie nicht in der Lage sei, den durch die
Reduktion der Bestellmöglichkeiten im Jahr 2011 und 2012 generierten
Ausfall an mechanischen Uhrwerken durch andere Lieferanten oder
durch Eigenproduktion wettzumachen und sie damit ein schutzwürdiges
Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der
angefochtenen Zwischenverfügung habe;
dass die Beschwerdeführerin damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz
und der Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG erfüllt, da sie als
Abnehmerin mechanischer Uhrwerke ebenso wie die
Beschwerdegegnerin von der angefochtenen Verfügung berührt ist (Bst.
b) und ebenfalls ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c), obwohl sie nicht am
vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen konnte (Bst. a);
dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin zwar erst nach
Aufschaltung auf der Homepage der Vorinstanz am 23. Juni 2011
bekannt wurde, die Beschwerdeführerin aber mit Schreiben vom 30. Juni
2011 rechtzeitig Beschwerde eingereicht hat (Art. 52 VwVG);
dass deshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung
der Beschwerdeführerin rechtmässig eröffnet worden ist, da dieser aus
der allenfalls mangelhaften Eröffnung (Art. 34 ff. VwVG) kein Nachteil
erwachsen ist (Art. 38 VwVG);
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverbesserung vom 27.
Juli 2011 und der Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 klare
Rechtsbegehren stellt und diese auch begründet, womit auch die
Formerfordernisse gemäss Art. 52 VwVG erfüllt sind und auf die
Beschwerde einzutreten ist;
dass Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren die
vorsorglichen Massnahmen der Vorinstanz vom 6. Juni 2011 sind und
gemäss Praxis und Lehre im Verfahren einer kartellrechtlichen
Untersuchung nach Art. 27 KG von Amtes wegen oder auf Begehren
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einer Partei vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, um
den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen
einstweilen sicherzustellen (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.1; 130 II 521, E. 2,
m.w.H.);
dass solche vorsorglichen Massnahmen, die vor Anordnung einer
Verfügung ergehen, darauf abzielen, die Wirksamkeit der
kartellrechtlichen Untersuchung und einer allfälligen Verfügung
sicherzustellen, und dass mit sichernden Vorkehren der bestehende
tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten
werden soll, während mit gestaltenden Massnahmen ein Rechtverhältnis
provisorisch geschaffen oder einstweilen neu geregelt werden soll (vgl.
BGE 130 II 149, E. 2.2);
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 49 Bst. ac VwVG mit der
Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit der Verfügung rügen kann;
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die materiellen
Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während des
Untersuchungsverfahrens (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.2;
Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen
vom 14. Juni 2004 in Sachen U. gegen S. AG, A. AG und
Wettbewerbskommission betreffend vorsorgliche Massnahmen, publiziert
in: Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW], Bern, 2004/3 859, E. 4,
m.w.H.) geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass die materiellen
Erfordernisse einer günstigen Entscheidprognose, eines nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteils sowie der zeitlichen Dringlichkeit
vorliegen und die Beschwerdeführerin zu diesen Punkten in ihrer
Beschwerde nichts vorbringt;
dass die Beschwerdeführerin zur Unangemessenheit der vorsorglichen
Massnahme vorbringt, die in den Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung
festgelegten Liefermengen würden unter ihrem effektiven Bedarf liegen,
wodurch sie die Beschwerdeführerin in der Produktion einschränken
würden;
dass die Beschwerdegegnerin zur Verhältnismässigkeit der getroffenen
Anordnung vorbringt, die Beschwerdeführerin könne keine unbeschränkte
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Lieferpflicht verlangen, da im vorsorglichen Verfahren nicht mehr
beantragt werden könne, als im Untersuchungsverfahren zu erreichen
sei, und dass die mechanischen Uhrwerke von ETA, welche die
Beschwerdeführerin beziehe, im Jahr 2011 gar nicht und im Jahr 2012
lediglich in geringem Masse reduziert würden, was bedeute, dass die
Beschwerdeführerin diese geringfügige Reduktion zumindest kurzfristig
aus ihren Lagerbeständen überbrücken könne;
dass die Beschwerdeführerin in ihren allgemein gehaltenen
Ausführungen auf die marktbeherrschende Stellung der
Beschwerdegegnerin und deren Unterstützung durch die öffentliche Hand
während der Uhrenkrise hinweist, damit aber nicht glaubhaft macht, dass
sie durch die Reduktion im Umfang der genehmigten Vereinbarung
während der Untersuchung einen nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil erleide und die von der Vorinstanz verfügten vorsorglichen
Massnahmen unverhältnismässig seien;
dass im Kartellrecht unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen auf dem
zivilrechtlichen und dem verwaltungsrechtlichen Weg verfolgt werden
können und wegen der Parallelität dieser Verfahrenswege der öffentlich
rechtliche Weg primär darauf ausgerichtet ist, einen funktionierenden
Wettbewerb sicherzustellen, woraus folgt, dass vorsorgliche
Massnahmen vorab dann anzuordnen sind, wenn dies dem Schutz des
wirksamen Wettbewerbs dient (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.4);
dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen nicht darlegt, durch
die vorsorglichen Massnahmen sei der wirksame Wettbewerb bedroht,
sondern sie hauptsächlich ihre Ansichten und Einschätzungen vorbringt,
die die Vorinstanz in der kartellrechtlichen Untersuchung zu prüfen hat,
die indessen im Beschwerdeverfahren gegen die vorsorglichen
Massnahmen nicht zu berücksichtigen sind, da der Beschwerdeentscheid
sonst den Hauptentscheid der Untersuchung präjudizieren könnte (vgl.
RPW 2004/3 859, E. 4.6 f., m.w.H.);
dass die vorsorglichen Massnahmen bis zum Abschluss der
wettbewerbsrechtlichen Untersuchung oder maximal bis zum 31.
Dezember 2012 gelten und damit auch zeitlich nicht von einer
übermässigen Dauer der vorsorglichen Massnahme gesprochen werden
kann;
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dass – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – im Falle einer
ersatzlosen Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen gar keine
Lieferpflicht der Beschwerdegegnerin festgelegt wäre und ein solcher
Zustand den Ausgang der Untersuchung präjudizieren könnte, da die
Marktgegenseite kurzfristig ihre Bestellungen und Lieferanten ändern
müsste;
dass – zusammengefasst – die von der Vorinstanz festgelegten
vorsorglichen Massnahmen weder von Amtes wegen noch aufgrund der
Anträge der Beschwerdeführerin aufzuheben oder anzupassen sind;
dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
dass die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2)
sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der
Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien richten und
deshalb bei der Bemessung der Gerichtsgebühr die Vielzahl der
Beschwerden gegen die gleiche angefochtene Verfügung als
aufwandvermindernd zu berücksichtigen ist;
dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hauptantrag, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, unterliegt und mit ihrem
Eventualantrag, die Beschwerde sei abzuweisen, obsiegt und ihr bei
diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE
eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin
zuzusprechen ist;
dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist,
dass sich einerseits der Vertretungsaufwand der Beschwerdegegnerin
durch die Mehrzahl der Beschwerdeantworten reduziert hat und
andererseits der Aufwand für die Ausführungen in der Sache zur
Untersuchung der WEKO im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die
vorsorglichen Massnahmen nicht erforderlich war.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.− festgelegt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.− verrechnet. Der Rest ist der
Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.− (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs
formular);
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (RefNr. 320224; Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. Januar 2012