B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-422/2015
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
X._______AG,
vertreten durch A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einstellung des Enforcementverfahrens / Verfahrenskosten /
Kosten der Untersuchungsbeauftragten.
B-422/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 7. März 2013 fragte die Beschwerdeführerin, vertreten
durch ihren Verwaltungsrats-Präsidenten, Rechtsanwalt A._______, bei
der Vorinstanz an, ob die Beschwerdeführerin und ihre aktuelle Geschäfts-
tätigkeit unter das Kollektivanlagengesetz (KAG; vgl. die Zitierung in E.
3.1.1) fielen. Sie führte dabei einlässlich aus, dass dies ihrer Meinung nach
nicht der Fall sei und ersuchte um eine dahin gehende schriftliche Bestäti-
gung seitens der Vorinstanz. In der Folgezeit kam es zu verschiedenen
Kontakten zwischen der Beschwerdeführerin und der Vor-instanz, die aber
nicht zur Befriedigung der Vorinstanz ausfielen, weil die Vorinstanz dabei
nach ihrer Meinung nicht alle von ihr gewünschten Informationen erhielt.
Die Beschwerdeführerin selber bewarb und akquirierte in dieser Zeit unter
dem Titel "Kapitalerhöhung" Aktienzeichnungen in der Höhe von ca. ½ Mio.
Franken, freilich ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass sie und ihre Ge-
schäftstätigkeit nicht unter das KAG fielen.
B.
Am 27. März 2014 eröffnete die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfü-
gung ein Untersuchungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin und un-
tersagte ihr jegliche unbewilligte Tätigkeit als SICAF (vgl. zur Legaldefini-
tion E. 3.1.1). Dabei setzte sie die Y._______AG als Untersuchungsbeauf-
tragte ein und ermächtigte diese, für die Beschwerdeführerin zu handeln.
Zugleich ordnete sie einen entsprechenden Eintrag im Handelsregister an
und sperrte sämtliche auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontoverbin-
dungen. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gemäss der ihr per 11.
November 2013 zugestellten Aktionärsliste hätten mindestens 30 Kleinak-
tionäre insgesamt über 33'000 Aktien der Beschwerdeführerin zum Nomi-
nalwert von Fr. 10.– gezeichnet. Diese Aktienzeichnungen seien gemäss
den öffentlich bekannt gemachten Werbeunterlagen im Hinblick auf hoch-
rentable Investitionen der Beschwerdeführerin in Transferverträge mit jun-
gen Fussballtalenten angeboten worden. Indessen bestehe gemäss Jah-
resrechnung per 30. Juni 2013 eine erhebliche finanzielle Unterdeckung
der Beschwerdeführerin, so dass von einer Gefährdung von Anlegerrech-
ten auszugehen sei. Sodann habe die Beschwerdeführerin trotz Aufforde-
rung hierzu ihre Post-, Bank- und Brokerverbindungen sowie die Kontobe-
ziehungen, über welche der Verkehr mit den Aktionären abgewickelt
würde, nicht angegeben. Insgesamt müsse beim aktuellen Wissensstand
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von einer unbewilligten Geschäftstätigkeit als SICAF und einer entspre-
chenden Verletzung des KAG sowie von einer Gefährdung von Anleger-
rechten ausgegangen werden.
C.
Am 27. Mai 2014 erstattete die Untersuchungsbeauftragte Bericht. In die-
sem beschrieb sie einlässlich die Geschäftstätigkeit und die finanzielle
Lage der Beschwerdeführerin und kam zum Schluss, dass im untersuchten
Zeitraum von der Beschwerdeführerin keine Aktien ausgegeben worden
und keine Investitionen in Fussballer-Transferrechte erfolgt seien. Die Ak-
tien seien vielmehr unter Vorbehalt einer Nichtunterstellung unter das KAG
gezeichnet worden, und die Fussballer-Transferverträge seien von Rechts-
anwalt A._______ persönlich und auf eigene Rechnung und nicht mit Wir-
kung für die Beschwerdeführerin abgeschlossen worden. Insofern liege
aus ihrer Sicht keine unbewilligte, unter das KAG fallende Tätigkeit vor.
Was die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin betreffe, sei zwar ein
namhafter Kapitalverlust zu verzeichnen. Eine eigentliche Überschuldung
im Sinne des Gesetzes und eine entsprechende Gefährdung von Gläubi-
gerrechten lägen indessen nicht vor. Zudem habe die Beschwerdeführerin
im Untersuchungsverfahren gut kooperiert und der Untersuchungsbeauf-
tragten alle gewünschten Angaben geliefert.
D.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz das Verfahren
ein, überband jedoch der Beschwerdeführerin die Untersuchungskosten
von Fr. 30'240.– und die Verfahrenskosten von Fr. 15'868.–. Sie begrün-
dete dies damit, dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin den
Tatbestand einer unbewilligten, jedoch nach dem KAG bewilligungspflich-
tigen Tätigkeit in verschiedener Hinsicht erfüllt (vgl. Rz 11 ff. und 19 ff. ihres
Entscheids). Erst nach angehobener Untersuchung habe sie denn auch
ihre Werbung für Investitionen eingestellt und den Gesellschaftszweck so
geändert, dass sie nun nicht mehr unter den Geltungsbereich des KAG
falle. Insgesamt habe sie daher die bisherigen Untersuchungs- und Ver-
fahrenskosten zu tragen.
E.
Hiergegen führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2015
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, sie sei von
der Bezahlung der ihr auferlegten Kosten zu befreien. Zur Begründung
führt sie aus, sie habe die Entgegennahme von Einlagen vorsorglich unter
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der Suspensivbedingung angeboten, dass sie nicht unter den Geltungsbe-
reich des KAG falle, und sich zur Klärung dieser Frage "proaktiv" an die
Vorinstanz gewendet. Indessen habe sie keine Aktien an Dritte ausgege-
ben oder Verträge mit Fussballspielern abgeschlossen, sondern abgewar-
tet, was passiere, und sich denn auch mehrfach bei der Vor-instanz über
den Stand der Dinge informiert. Sie sei durch die Einsetzung einer Unter-
suchungsbeauftragten, die Sperrung ihrer Konten und die Anordnung der
Änderung ihres Handelsregistereintrags völlig überrascht worden, zumal
sie von Anfang an kooperationswillig gewesen sei, was übrigens auch für
die Vorinstanz habe erkennbar sein müssen (wird näher ausgeführt). Ein
Telefonanruf seitens der Vorinstanz hätte genügt. Die Einsetzung der Un-
tersuchungsbeauftragten sei daher unnötig und ungesetzlich gewesen,
weshalb die Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten als un-
gerechtfertigt und unverhältnismässig bezeichnet werden müsse.
F.
Replikando und duplikando halten die Verfahrensbeteiligten an ihren An-
trägen und Vorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2014 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss
Art. 5 VwVG, die u.a. von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlas-
sen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der
Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 FINMAG). Das Bundesver-
waltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vo-
rinstanzliche Verfügung zuständig.
1.2 Als Adressatin des angefochtenen Entscheides ist die Beschwerdefüh-
rerin beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist
sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind
gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde
geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
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Seite 5
2.
Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu klären ist vorab, ob die Vor-
instanz vor Anordnung ihrer förmlichen Untersuchung am 27. März 2014
annehmen durfte und musste, die Beschwerdeführerin übe mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit eine unbewilligte, unter das KAG fallende Tätigkeit aus,
sei zudem überschuldet und gefährde dadurch Anlegerrechte, und ob sie
durch unkooperatives Verhalten eine Abklärung oder eine allfällige Wieder-
herstellung des rechtmässigen Zustands erschwere oder vereitle. Daran
anschliessend ist die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführerin
Untersuchungs- und Verfahrenskosten auferlegt werden durften, und ob
diese allenfalls übermässig waren und damit gegen das Verhältnismässig-
keitsgebot verstossen.
3.
3.1
3.1.1 Wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet, aufbewahrt oder an nicht
qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertreibt, braucht eine Bewilligung
der Vorinstanz (Art. 13 Abs. 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni
2006 [KAG, SR 951.31]). Eine Bewilligung beantragen muss die Beschwer-
deführerin als SICAF (Société d'investissement à Capital Fixe; Investment-
gesellschaft mit festem Kapital; Art. 13 Abs. 2 Bst. d KAG). Im Gegensatz
zur SICAV (Société d'investissement à Capital Variable; Investmentgesell-
schaft mit variablem Kapital) handelt es sich bei der
SICAF nicht um eine spezialgesetzliche Neuschöpfung des Kollektivanla-
genrechts. Eine SICAF ist im Gegenteil nichts anderes als eine gewöhnli-
che AG i.S.v. Art. 620 ff. OR, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive
Kapitalanlage ist. Da das Aktienrecht grundsätzlich nicht vorschreibt, wel-
chen (inhaltlichen) Zweck eine AG ausüben muss, ist eine SICAF aktien-
rechtlich ohne Weiteres zulässig und auch per se nicht atypisch (vgl.
JUTZI/SCHÄREN, Grundriss des schweizerischen Kollektivanlagenrechts,
2014, N. 574 ff.). Während der vertragliche Anlagefonds, die SICAV und
die KGK (Kollektivgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen) spezialgesetz-
liche Schöpfungen des KAG sind, basiert eine SICAF auf den aktienrecht-
lichen Vorschriften i.S.v. Art. 620 ff. OR. Eine SICAF kann m.a.W. auch
jenseits des regulatorischen Rahmens des KAG eine rechtliche Existenz
haben (vgl. JUTZI/SCHÄREN, a.a.O., N. 587 ff.). Gemäss Art. 2 Bst. d KAG
sind operative Gesellschaften, welche eine unternehmerische Tätigkeit
ausführen, dem KAG nicht unterstellt. Die Abgrenzung zwischen der Kapi-
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talanlage einerseits und der operativen Tätigkeit andererseits mag in offen-
sichtlichen Fällen einleuchten, kann sich in heiklen Grenzfällen aber als
schwierig erweisen. Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid (Urteil
des BGer 2C_571/2009 vom 5. November 2010) eine Reihe von Abgren-
zungskriterien festgelegt, die zur Abgrenzung der operativen Tätigkeit von
der Kapitalanlage herangezogen werden können. Im Vordergrund stehen
dabei der statutarische Zweck, die Art des Risikos (Markt- bzw. Investiti-
onsrisiken oder operationelle bzw. Geschäftsrisiken), der Ursprung der Er-
träge sowie der Marktauftritt gegenüber dem Anleger (vgl. JUTZI/SCHÄREN,
a.a.O., N. 600 ff.).
3.1.2 Im Rahmen der Teilrevision des KAG (vgl. E. 3.1.1) wurde das Kon-
zept des "öffentlichen Angebots" aufgegeben und stattdessen der Begriff
des "Vertriebs" eingeführt. Als "Vertrieb" gilt dabei "jedes Anbieten von kol-
lektiven Kapitalanlagen und jedes Werben für kollektive Kapitalanlagen,
das sich nicht ausschliesslich an [qualifizierte] Anleger gemäss
Art. 10 Abs. 3 KAG lit. a [beaufsichtige Finanzintermediäre] und lit. b [be-
aufsichtigte Versicherungseinrichtungen] richtet. Die Neukonzeption hat
zur Folge, dass das Kriterium der Öffentlichkeit entfällt und stattdessen
jede Aktivität unter Art. 3 KAG fällt, die rein begrifflich als "Vertrieb" zu qua-
lifizieren ist. Mit dem Wegfall des Kriteriums der Öffentlichkeit sind qualita-
tive und quantitative Kriterien zur Bestimmung des Vertriebsbegriffs nicht
mehr relevant. Es spielt m.a.W. keine Rolle mehr, ob ein in qualitativer und
quantitativer Hinsicht begrenzter Anlegerkreis angesprochen wird. In quan-
titativer Hinsicht kann aus der Tatsache, dass ein kleiner Anlegerkreis an-
gesprochen wird, nicht mehr abgeleitet werden, dass kein Vertrieb mehr
vorliegt. Erst recht besteht auf der Grundlage des revidierten Rechts keine
Möglichkeit mehr, eine – wie auch immer geartete – quantitative safe har-
bor rule heranzuziehen, wonach erst bei Überschreiten von 20 oder 100
Anlegern ein tatbestandsmässiger Vertrieb vorliegt. Gemäss geltendem
Art. 3 KAG liegt daher – sofern keine andere Ausnahme anwendbar ist –
ein Vertrieb auch dann vor, wenn bloss ein einziger Anleger kontaktiert
wird. Das für quantitative Kriterien Gesagte gilt grundsätzlich auch für qua-
litative Kriterien, welche unter der Geltung des früheren Art. 3 KAG heran-
gezogen werden konnten, um einen in "qualitativer Hinsicht begrenzten
Anlegerkreis" zu begründen.
Die Vorinstanz hat den Begriff des Vertriebs in ihrer Praxis wie folgt defi-
niert: "Als Vertrieb gilt (…) sowohl jedes Anbieten, d.h. das effektive Ange-
bot zum Vertragsabschluss, als auch jedes Werben, d.h. die Verwendung
von Webemitteln jeder Art, deren Inhalt dazu dient, bestimmte kollektive
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Anlagen anzubieten" (FINMA-RS 2013/9 vom 28. August 2013). Aus dem
Begriff des Anbietens und des Werbens folgt immerhin, dass die relevante
Vertriebshandlung einen hinreichenden Informationsgehalt aufweisen
muss. Art und Form der Mittel sind grundsätzlich nicht von Bedeutung. Als
solche fallen gemäss FINMA-Praxis namentlich in Betracht: Print- und
elektronische Medien jeder Art, wie Zeitungen und Zeitschriften, Streusen-
dungen, Prospekte, Fact Sheets, Empfehlungslisten und Informations-
schreiben an die Kunden eines Finanzintermediärs; Angaben über die
Zeichnungsmöglichkeiten von kollektiven Kapitalanlagen (z.B. Valoren-
nummer, Zeichnungsstelle); Pressekonferenzen, Internetwebseiten und
andere Formen des E-Commerce, Zeichnungsscheine und Online-Zeich-
nungsmöglichkeiten sowie E-Mails (vgl. FINMA-RS 2013/9 vom 28. August
2013; JUTZI/SCHÄREN, a.a.O., N.1042 ff.).
3.2 Wenn die Vorinstanz aufsichtsrechtlich relevante Gesetzesverletzun-
gen oder Missstände aufdeckt oder entsprechende Hinweise darauf erhält,
nimmt sie zunächst formlose Vorabklärungen auf. Wenn sie von der Vo-
rinstanz auf mögliche Gesetzesverletzungen hingewiesen worden ist, be-
schafft sie sich von den Betroffenen, deren Prüfgesellschaften oder auch
von Drittpersonen weitere Informationen. Obwohl die Informationsbeschaf-
fung während Vorabklärungen formlos erfolgt, haben die von der Vo-
rinstanz beaufsichtigten Institute und Personen bereits in diesem Verfah-
rensstadium nach Art. 29 FINMAG eine umfassende Auskunftspflicht.
Diese formlose Vorabklärung dient der Vorinstanz zur Informationsbe-
schaffung, die es ihr ermöglichen soll, einen Entscheid darüber zu fällen,
ob ein aus Sicht der Aufsichtsbehörde und vor dem Hintergrund der Fi-
nanzmarktgesetze relevanter Sachverhalt vorliegt, der die Eröffnung eines
eingreifenden Verwaltungsverfahrens notwendig macht. Am Ende der Vor-
abklärungen entscheidet die Vorinstanz anhand verschiedener Kriterien,
ob ein eingreifendes Verwaltungsverfahren eröffnet oder die Untersuchung
nach den Vorabklärungen beendet und eingestellt werden soll. Berücksich-
tigt werden dabei die Gefährdung der Gläubiger und Anleger, die Schwere
der Rechtsverletzung, die verantwortlichen Personen, die Aktualität der
Rechtsverletzungen sowie die Haltung der Betroffenen. Das eingreifende
Verwaltungsverfahren der Vorinstanz beginnt mit dem Eröffnungsbe-
schluss nach Abschluss der Vorabklärungen. Im Zeitpunkt der Verfah-
renseröffnung beginnt grundsätzlich auch die Kostentragungspflicht der
Betroffenen. Im eingreifenden Verwaltungsverfahren wird der Verdacht auf
mögliche aufsichtsrechtlich relevante Missstände und Gesetzesverstösse
näher untersucht. Die Vorinstanz stellt hierzu den Sachverhalt von Amtes
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Seite 8
wegen fest (Art. 12 VwVG). Die dafür zulässigen Beweismittel sind ab-
schliessend in Art. 12 VwVG festgelegt. Nachdem die FINMA den Sachver-
halt aus ihrer Sicht ausreichend abgeklärt hat, wird das Verfahren entweder
eingestellt oder mit einer Verfügung abgeschlossen. Eine Einstellung des
Verfahrens erfolgt, wenn sich der ursprüngliche Verdacht auf eine Geset-
zesverletzung nicht erhärtet oder das Resultat der Untersuchung eine Mas-
snahme der Vorinstanz nicht rechtfertigt. Auch wenn das eingreifende Ver-
waltungsverfahren eingestellt wird, können die Kosten den Betroffenen auf-
erlegt werden, und zwar derjenigen Partei, deren Verhalten das Aufsichts-
verfahren veranlasst hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der FINMA-Gebühren- und
Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 [FINMA-GebV, SR 956.122];
vgl. ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Watter/Vogt [Hrsg.], BSK Börsengesetz/Fi-
nanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., 2011,
N. 5 ff. zu Art. 53 FINMAG).
3.3
3.3.1 Die Kosten für Aufsichtsverfahren der Vorinstanz werden nach
Art. 15 Abs. 1 FINMAG in Form von Gebühren gemäss der FINMA-GebV
erhoben. Der Begriff der "Aufsichtsverfahren" umfasst nicht nur durch Ver-
fügungen abgeschlossene Verfahren, sondern auch Untersuchungen, die
ohne Verfügung oder bloss mit einer Einstellungsverfügung beendet wer-
den. Die Spruchgebühren in der FINMA-GebV sind jedoch nur für das ein-
greifende Verwaltungsverfahren anwendbar. Aufgelaufene Kosten für Vor-
abklärungen, die zu keiner Eröffnung eines eingreifenden Verwaltungsver-
fahrens führen, belastet die Vorinstanz den Betroffenen nicht. Die Spruch-
gebühren im eingreifenden Verwaltungsverfahren bemessen sich nach der
FINMA-GebV. Danach wird entweder eine Pauschale gemäss Rahmentarif
im Anhang der FINMA-GebV erhoben oder – wenn keine Pauschale fest-
gelegt wurde und bei besonders aufwendigen Verfahren, wie z.B. bei Ab-
klärungen von sehr technischen Sachverhalten – bemisst sich die Gebühr
nach dem effektiven Aufwand und der Bedeutung der Sache (Art. 8 Abs. 3-
5 FINMA-GebV). Wird der effektive Zeitaufwand verrechnet, so ist der
Stundenansatz der die Sache behandelnden Person innerhalb der Vo-
rinstanz massgebend. Dieser bewegt sich zwischen
Fr. 100.– und Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV). Die Kostentragung
richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 FINMA-GebV. Danach trägt derjenige die
Gebühren, der eine Verfügung oder (lit. a) ein Aufsichtsverfahren, das nicht
mit einer Verfügung endet oder eingestellt wird, veranlasst (lit. b) oder eine
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Seite 9
Dienstleistung der Vorinstanz beansprucht hat (lit. c). Die Gebühren müs-
sen stets dem Kosten- und Äquivalenzprinzip entsprechen (vgl. LEBRECHT,
BSK, a.a.O., N. 68 ff. zu Art. 53 FINMAG).
3.3.2 Die Kosten des Untersuchungsbeauftragten sind gemäss Art. 36 Abs.
4 FINMAG von dem betroffenen Beaufsichtigten zu tragen. Die Pflicht des
Beaufsichtigten zur Übernahme der Kosten besteht – analog zu Art. 5 Abs.
1 lit. b FINMA-GebV – auch dann, wenn sich der Anfangsverdacht der Vo-
rinstanz als unbegründet herausstellen sollte. Zumindest bei vollständig
fehlendem Verdacht ist davon auszugehen, dass die Untersuchungskosten
von der Vorinstanz zu übernehmen sind. Diese Kostenregelung folgt dem
Störer- bzw. Verursacherprinzip, auf welchem das gesamte Finanzierungs-
konzept weitgehend beruht (Art. 15 Abs. 1 FINMAG) (vgl. MAURENBRE-
CHER/TERLINDEN, BSK, a.a.O., N. 73 ff. zu Art. 36 FINMAG).
4.
Die Z._______AG wurde am […] im Handelsregister des Kantons Zug ein-
getragen und am […] X._______AG umfirmiert. Zum gleichen Zeitpunkt
wurde auch der Gesellschaftszweck geändert. Er bestand neu im Kauf von
Transfer- und Vermarktungsrechten, insbesondere für Fussballspieler
und/oder Vereine. Am 7. März 2013 gelangte die Beschwerdeführerin an
die Vorinstanz mit dem Ersuchen, es sei eine Feststellungsverfügung zu
erlassen, wonach sie nicht unter das KAG falle. Die Vorinstanz forderte
daraufhin die Beschwerdeführerin auf, den Fragebogen zur Abklärung ei-
ner allfälligen Unterstellung unter das Banken-, Versicherungsaufsichts-,
Börsen-, Kollektivanlagen- oder Geldwäschereigesetz auszufüllen, wel-
chem Ersuchen die Beschwerdeführerin am 15. August 2013 nachkam. Am
7. November 2013 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, An-
gaben über die Anzahl der Aktionäre, die sämtlichen Bankverbindungen
und die Geschäftstätigkeit zu machen. In den von der Vorinstanz und der
Beschwerdeführerin eingereichten Akten fehlen nun aber für die fragliche
Zeit Dokumente, die eine sachdienliche Kommunikation der verlangten An-
gaben belegen würden. Mit superprovisorischer Verfügung vom 27. März
2014 setzte die Vorinstanz deshalb eine Untersuchungsbeauftragte ein,
welche ihren Bericht am 27. Mai 2014 erstattete. Mit Verfügung vom 18.
Dezember 2014 stellte die Vorinstanz das Verfahren ein und auferlegte der
Beschwerdeführerin die Verfahrens- und Untersuchungskosten.
4.1 Zur Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten kam es gemäss der
Vorinstanz aus folgenden Gründen: Der Zweck der Beschwerdeführerin
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Seite 10
habe gemäss Handelsregistereintrag im Kauf von Transfer- und Vermark-
tungsrechten für Fussballer und/oder Vereine bestanden. Ferner habe die
Beschwerdeführerin auf ihrer Website und in ihrer Werbebroschüre Anle-
gern angeboten, eigene Aktien aus einer Kapitalerhöhung zum Nennwert
von je Fr. 10.– zu zeichnen. Aus der erwähnten Werbebroschüre sei her-
vorgegangen, dass es sich um eine alternative, mittelfristige Investitions-
möglichkeit für jede Investorin und jeden Investor zur Diversifizierung ihres
Vermögens handle; es werde eine mit private equity vergleichbare Rendite
angestrebt. Die Beschwerdeführerin habe sodann in ihren Schreiben vom
7. März 2013 bzw. 27. November 2013 angegeben, sie schliesse Verträge
mit Fussballclubs ab und betreibe daneben ein Scouting-System. Aller-
dings seien bis zum massgebenden Zeitpunkt noch keine Transfer-Ver-
träge abgeschlossen worden. Der Vorinstanz lag ferner eine Aktionärsliste
per 11. November 2013 vor, gemäss welcher mindestens 30 als "Kleinak-
tionäre" zu bezeichnende Privatpersonen insgesamt über 33'000 Aktien
der Beschwerdeführerin zum Nominalwert von Fr. 10.– gezeichnet haben.
Die Beschwerdeführerin gab trotz Aufforderung der Vorinstanz, die Konten-
beziehungen anzugeben, über welche der Verkehr mit den Aktionären ab-
gewickelt wurde, diese nicht an. Der Vorinstanz lag ferner eine Jahresrech-
nung per 30. Juni 2013 vor, die einen Kapitalverlust aufwies.
4.2 Die Beschwerdeführerin bestritt, einer unterstellungspflichtigen Tätig-
keit nachzugehen. Sie habe 35 eingetragene Aktionäre, welche praktisch
alle aus der Zeit vor 2011 stammten; lediglich B._______ und C._______
seien durch eine Kapitalerhöhung hinzugekommen. Sie habe damit nach-
weislich seit der Kapitalerhöhung vom Oktober 2011 weder Aktien zur
Zeichnung angeboten noch Gelder entgegengenommen. Sie habe auf ih-
rer Webseite und in ihrer Imagebroschüre lediglich einen Teilbereich ihrer
Aktivitäten aufgezeigt. Weder die Website noch die Imagebroschüre hätten
dem Marktauftritt zur Akquisition von Geldern gedient, sondern seien ein
Informationsmedium für die Aktionäre und Partner gewesen. Die Unterbi-
lanz und den Kapitalverlust bestritt die Beschwerdeführerin nicht. Sie sei
unternehmerisch tätig und habe zur Zeit weder Bankkonten noch Depots.
Der Zahlungsverkehr sei meistens durch den Verwaltungsratspräsidenten
über seine Konten erfolgt. Daher hätten gegenüber der Vor-instanz auch
keine Angaben über Kontobeziehungen gemacht werden können. Von ei-
ner Verletzung der Auskunftspflicht könne daher keine Rede sein.
4.3
B-422/2015
Seite 11
4.3.1 Es ist erstellt, dass eine Werbebroschüre bestand, welche die Be-
schwerdeführerin als eine alternative, mittelfristige Investitionsmöglichkeit
zur Diversifizierung des Vermögens bezeichnete. Ferner war der Informa-
tionsbroschüre zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine mit pri-
vate equity vergleichbare Rendite anstrebe und dass sie im Vergleich zu
Fonds eine billige Kostenstruktur mit gutem Risiko-Rendite-Profil aufweise.
Ferner bot sie in dieser Broschüre die Zeichnung von Aktien zu einem
Nennwert von je Fr. 10.– an. Dem Internetauftritt zufolge investierte die Be-
schwerdeführerin in Transferrechte von jungen Topjunioren im Alter zwi-
schen 16 und 21 Jahren.
4.3.2 Der Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin bestand gemäss
Eintrag im Handelsregister seit dem 14. November 2013 im Kauf von
Transfer- und Vermarktungsrechten für Fussballspieler und/oder Vereine.
Das Geschäftsmodell sah vor, dass bei Kapitalerhöhungen Aktien an Dritte
ausgegeben würden und dass dieses Geld in Personalkosten (für das
Scouting) der Beschwerdeführerin sowie in Zahlungen an die Kooperati-
onspartner und Fussballclubs für die Ausbildung von Fussballspielern flies-
sen würde. Im Gegenzug sollten bei einem allfälligen späteren Transfer
eines Jungtalents in einen Top-Fussball-Club ein Teil der Transfersumme
der Beschwerdeführerin zukommen.
4.3.3 Folgende Fussballer-Transferverträge liegen vor:
Eine Vereinbarung zwischen R._______ AG/S._______ AG und
A._______ vom 7. Juni 2006 betreffend die Spieler D._______ und
E._______. Danach hatte
A._______ die fällige Ausbildungsentschädigung von
S._______AG an den FC T._______ für D._______ und E._______
in der Höhe von
Fr. 67'000.– zu begleichen, falls S._______AG dazu nicht in der
Lage ist. Im Gegenzug stand A._______ bei einem Transfer von
D._______ und/oder E._______ als Nichtamateurspieler zu einem
anderen Club als S._______AG im In- oder Ausland eine Transfer-
beteiligung von 20% des Erlöses aus der allfälligen Netto-Vertrags-
auskaufsumme zu;
eine Vereinbarung zwischen S._______ AG und A._______ vom
24. August 2013 betreffend den Spieler D._______. Danach stand
A._______ 400'000.– bzw. 20% der Netto-Vertragsauskaufsumme
für den Transfer von D.________ zu CJSC "Professional Football
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Seite 12
Club CSKA (Moskau) zu. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 der
Beschwerdeführerin an die S._______ AG wurde Letztere infor-
miert, dass 25% des Transfererlöses von D._______ von
A._______ mit Vertrag vom 8. Dezember 2011 an die A._______
geleistet worden seien, so dass Zahlungen mit befreiender Wirkung
somit nur noch an die Beschwerdeführerin geleistet werden könn-
ten;
ein Vertrag der Beschwerdeführerin mit F._______, G._______ und
H._______ vom 17. Juni 2013 sowie ein weiterer Vertrag mit
I._______, G._______ und H._______ vom 24. Juni 2013. Gemäss
diesen Verträgen garantierte die Beschwerdeführerin den Herren
F._______ und I._______ während der Vertragszeit als Nach-
wuchsspieler ein Mindesteinkommen von Fr. 5'000.–. Die allfällige
Differenz, die der Verein nicht bezahle, werde durch die Beschwer-
deführerin geleistet. Von den Transferrechten, die sich die Be-
schwerdeführerin mittels der Verträge sicherte (maximal 40%), gin-
gen zu 40% an die Beschwerdeführerin, zu 20% an den Spieler und
insgesamt zu 40% an dessen Betreuer. Als Grundlage diene der
Nettobetrag, welchen die Beschwerdeführerin erhalte abzüglich Fr.
10'000.– für den Betreuer und Fr. 60'000.– für die Beschwerdefüh-
rerin. Diese beiden Verträge wurden gemäss Angaben von
A._______ aufgelöst, da die T.______ AG nach einem Probetrai-
ning nicht bereit gewesen sei, den genannten Spielern Verträge an-
zubieten.
Damit bestanden Verträge über Transferrechte mit A.______ oder mit der
Beschwerdeführerin. Zwar hat A._______ die Vereinbarung zwischen der
R._______ AG und ihm vom 7. Juni 2006 betreffend die Spieler D._______
und E._______ bereits am 27. November 2013, und damit vor dem eingrei-
fenden Verwaltungsverfahren, eingereicht. Die restlichen, hiervor genann-
ten Verträge kamen jedoch erst im Laufe der Untersuchung der Y._______
AG zum Vorschein.
4.3.4 Die Bilanz per 30. Juni 2013, die A._______ am 15. August 2013 (mit
dem Fragebogen) eingereicht hatte, zeigte einen Kapitalverlust gemäss
Art. 725 Abs. 1 OR, d.h. die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen
Reserven waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gedeckt. Da A.________
persönlich oder die U._______ AG Rechnungen beglichen und begleichen,
ist jedoch nicht von einer Überschuldung der Beschwerdeführerin auszu-
gehen. Der Umstand, dass Rechnungen von A._______ persönlich oder
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der U._______ AG beglichen wurden, förderte aber wiederum erst die Un-
tersuchung zu Tage.
4.3.5 Der Vorinstanz lagen vor Eröffnung des eingreifenden Verwaltungs-
verfahrens der Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2013 zwischen der Be-
schwerdeführerin und J._______vor, der jedoch wieder aufgelöst wurde,
ferner der Prospekt der Beschwerdeführerin, die Bilanz per 30. Juni 2013,
welche einen Kapitalverlust zeigte, eine Liste der Aktionäre per 11. Novem-
ber 2013 sowie deren Beteiligung, die Vereinbarung zwischen der
T.________AG und A._______ vom 7. Juni 2006 sowie ein Auszug der
Bank K._______ per 25. September 2013 und eine Spielerliste sowie eine
Liste diverser Fussballverbände. Dass die gesamten 35 Aktionäre bereits
aus der Zeit stammten, als die Beschwerdeführerin einen ganz anderen
Zweck verfolgte (Zucht, Ausbildung und Handel mit Sport- und Concours-
pferden) und sie sich noch Z._______ AG nannte, ging erst aus den Befra-
gungen vom 1. April 2014 von L._______ und A._______ hervor. Dass die
Beschwerdeführerin über keine Bankkonten mehr verfügte, zeigte sich
zwar bereits aus der Beilage zum Schreiben vom 27. November 2013, nicht
jedoch, dass der der Beschwerdeführerin nahe stehende A._______ Rech-
nungen der Beschwerdeführerin über seine Bankkonten beglich. Die Vo-
rinstanz verfügte vor dem eingreifenden Verwaltungsverfahren durchaus
über gewisse Akten, welche jedoch ohne Erklärungen schwer zu interpre-
tieren waren. So ging aus der Aktionärsliste per Ende November 2013 nicht
hervor, wie lange die betreffenden Aktionäre schon dabei waren und dass
seit der Umfirmierung keine neuen hinzugekommen sind. Auch die im Vor-
verfahren eingereichte Bilanz per Juni 2013 wies einen Kapitalverlust aus.
Dass die Beschwerdeführerin jedoch nicht auch überschuldet ist, wurde
erst durch den Umstand ersichtlich, dass sowohl A._______ als auch die
U._______ AG mehrfach Rechnungen beglichen haben. Erst im Untersu-
chungsverfahren wurden der Vorinstanz sämtliche Transfer- und damit zu-
sammenhängende Verträge zwischen der Beschwerdeführerin bzw.
A._______ und Clubs bzw. Spielern zur Kenntnis gebracht. Ferner ergab
erst die Untersuchung, dass J._______ seit dem 1. März 2013 in einer Ko-
operation mit der Beschwerdeführerin tätig ist (Vertrag vom 26. Juli 2013)
und dass M.________ gemäss Vertrag vom 5. Juli 2013 beauftragt wurde,
im Sinne eines Auftrags nach Art. 394 ff. OR die Funktion "Chef Sportbe-
reich" auszuüben.
4.3.6 Im Laufe des eingreifenden Verwaltungsverfahrens wurden die Texte
auf der Website der Beschwerdeführerin (www.X.______AG) soweit über-
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arbeitet, dass nurmehr das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin er-
klärt wird (Investition in Fussballvereine/-spieler gegen Partizipation an
künftigen Transfererlösen). Der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin
hat anlässlich seiner Sitzung vom 22. Juli 2014 beschlossen, bestehende
Werbebroschüren nicht mehr an externe Interessenten abzugeben, auf
eine Kotierung der Aktien der Beschwerdeführerin zu verzichten und vor-
erst keine Kapitalerhöhungen vorzunehmen und somit keine Gelder von
neuen Aktionären entgegenzunehmen. Ferner beschloss er, ausschlieslich
"qualifizierte Anleger" zuzulassen. Nachdem diese Änderungen der Vo-
rinstanz nicht genügten, damit sich die Beschwerdeführerin dem Anwen-
dungsbereich des KAG und einer Bewilligungspflicht entziehen konnte,
wurde der Zweck der Beschwerdeführerin, der gemäss Statuten vom 28.
August 2013 im Kauf von Transfer- und Vermarktungsrechten, insbeson-
dere für Fussballspieler und/oder Vereine, bestand, geändert: Neu besteht
der Zweck der Beschwerdeführerin in der Organisation, Vermarktung und
Durchführung von Veranstaltungen und Events, insbesondere im Sportbe-
reich (Statuten vom 6. November 2014 sowie entsprechender Handelsre-
gistereintrag).
5.
5.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 KAG sind kollektive Kapitalanlagen Vermögen,
die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden, wobei die Anlage-
bedürfnisse in gleichmässiger Weise befriedigt werden. Im vorerst geplan-
ten, noch nicht vollständig umgesetzten Geschäftsmodell der Beschwerde-
führerin sollen Vermögen von nicht-qualifizierten Anlegerinnen und Anle-
gern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren
Rechnung verwaltet werden. Die Anteile der X._______AG an den künfti-
gen Spielertransfererlösen sollen sodann anteilsmässig, im Sinne einer
"private equity Rendite", an die Investoren zurückfliessen. Damit erfüllt die
Beschwerdeführerin bei Umsetzung des Geschäftsmodells den Tatbestand
einer kollektiven Kapitalanlage nach Art. 7 KAG, womit dieses Gesetz auf
die WSH anwendbar wäre. Mangels Börsenkotierung und operativer Tätig-
keit würde die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht unter die Aus-
nahmebestimmung von Art. 2 Abs. 2 lit. d bzw. Abs. 3 KAG fallen. Über ihre
Webseite sowie Imagebroschüre bewarb die Beschwerdeführerin ihr Pro-
dukt, was als Vertrieb einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Art. 3 KAG
ohne die erforderliche Bewilligung der Vorinstanz zu werten ist. Nach die-
ser Bestimmung gilt als Vertrieb jedes Anbieten und jedes Werben für kol-
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lektive Kapitalanlagen, das sich nicht ausschliesslich an qualifizierte Anle-
ger gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a und b KAG richtet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Als
Vertrieb gilt somit jede Verwendung von Werbemitteln, deren Inhalt dazu
dient, bestimmte kollektive Kapitalanlagen anzubieten. Jedoch erst nach-
dem sich die Beschwerdeführerin umorientierte bzw. seit 6. November
2014 nurmehr die Organisation, Vermarktung und Durchführung von Ver-
anstaltungen und Events, insbesondere, im Sportbereich, bezweckt, ent-
zog sich die Beschwerdeführerin dem Anwendungsbereich des KAG und
damit einer Bewilligungspflicht.
5.2 Vor der Eröffnung des eingreifenden Verwaltungsverfahrens lagen fol-
gende Indizien vor, die auf eine bewilligungspflichte Kollektivanlagetätigkeit
schliessen liessen: Der Gesellschaftszweck, die Website
(www.X._______AG) sowie die Werbebroschüre. Die Beschwerdeführerin
gab in ihrer Werbebroschüre an, es handle sich um eine "alternative, mit-
telfristige Investitionsmöglichkeit für jede Investorin und jeden Investor zur
Diversifizierung ihres Vermögens. Sie strebe eine mit private equity ver-
gleichbare Rendite an". Per November 2013 lag der Vorinstanz eine Aktio-
närsliste vor, wonach mindestens 30 als "Kleinanleger" bezeichnete Privat-
personen insgesamt über 33'000 Aktien der Beschwerdeführerin zum No-
minalwert von Fr. 10.– gezeichnet hatten. Obwohl noch nicht umgesetzt,
erfüllte das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin insbesondere auf-
grund ihres Zwecks und ihrer Broschüre sowie Webseite den Tatbestand
von Art. 7 KAG. Zudem musste die Vorinstanz befürchten, dass das Ge-
schäftsmodell jederzeit umgesetzt würde, nachdem die Beschwerdeführe-
rin wiederholt behauptete, sie betreibe keine unter das KAG fallende Tätig-
keit.
5.3 Nachdem somit nicht von einem vollständig fehlenden Anfangsver-
dacht ausgegangen werden konnte, sondern im Gegenteil starke Indizien
für eine rechtswidrige Situation sprachen, hat die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin zu Recht sämtliche Verfahrenskosten (Art. 15 Abs. 1 lit. b
FINMA-GebV) wie auch die Kosten der Untersuchungsbeauftragten (Art.
15 Abs. 1 lit. b FINMA-GebV analog) auferlegt (vgl. E. 3.3 hiervor). Aus
dem mit der Vernehmlassung eingereichten detaillierten Time-Sheet sind
weder eine Verletzung des Kostendeckungs- noch eine Verletzung des
Äquivalenzprinzips ersichtlich und es besteht für das Gericht kein Spiel-
raum, die Verfahrenskosten zu reduzieren. Nicht anders verhält es sich mit
den Kosten der Untersuchungsbeauftragten, die durch zwei Honorarnoten
vom 27. Mai 2014 und 13. November 2014 ausgewiesen sind.
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7.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gemäss Art.
63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen und es wird ihr gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Die Verfahrenskosten sind angesichts der Schwierigkeit der Streitsache
und der in Frage stehenden Vermögensinteressen auf
Fr. 2'500.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. G01025196; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Dezember 2015