B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4237/2017
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
X._______ AG,
c/o (…),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Zulassung des Pflanzenschutzmittels Y._______
(…) für die nichtberufliche Anwendung
(Verfügung vom 28. Juni 2017).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass am 1. Juli 2011 die Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehr-
bringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung,
PSMV, SR 916.161) in Kraft trat, in welcher unter anderem verschiedene
Verwenderkategorien (zur Unterscheidung von "beruflicher" und "nicht be-
ruflicher" Verwendung) festgelegt wurden (Art. 18 Abs. 6 Bst. e PSMV);
dass die Vorinstanz am 11. Dezember 2012 alle Inhaberinnen von Pflan-
zenschutzmittelbewilligungen darüber informierte, nach welchen Kriterien
sie inskünftig beabsichtige, Pflanzenschutzmittel für die neue Kategorie
"nicht berufliche Verwendung" zuzulassen, und diese um Stellungnahme
bat;
dass die Vorinstanz am 28. Mai 2014 allen Bewilligungsinhaberinnen mit-
teilte, sie habe gestützt auf die Rückmeldungen die Bewilligungskriterien
überarbeitet, und erklärte, unter welchen Voraussetzungen Pflanzen-
schutzmittel für die "nicht berufliche Verwendung" zugelassen werden
könnten – insbesondere wurde auf die Anforderungen hinsichtlich Dosier-
barkeit hingewiesen;
dass die Vorinstanz gleichzeitig alle Bewilligungsinhaberinnen aufforderte,
bis am 15. September 2014 diejenigen Produkte zu melden, die für eine
nicht berufliche Verwendung zugelassen werden sollten;
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Sep-
tember 2014 eine Liste mit einer Zusammenstellung aller Produkte zukom-
men liess, die sie im Segment "nicht berufliche Verwendung" verkauft, weil
sie ihrer Ansicht nach die vorgegebenen Kriterien erfüllten;
dass die Beschwerdeführerin darin erläuterte,
o an sich sei das Pflanzenschutzmittel Y._______ (…) für die berufliche
Verwendung entwickelt worden,
o die kleinste Produktmenge für die Behandlung der minimalen Flä-
chen/Volumen betrage 0.5 g und
o jeder Packung sei als Messinstrument eine "5 g Portionen-Packung"
beigelegt;
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dass die Vorinstanz am 6. Oktober 2016 das Gesuch der Beschwerdefüh-
rerin um Erneuerung der Bewilligung für das Inverkehrbringen von
Y._______ für zehn Jahre guthiess, ohne sich indessen darin zur nicht be-
ruflichen Verwendung auszusprechen;
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Juni 2017 das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Bewilligung von Y._______ (…) für die nicht berufli-
che Verwendung abwies mit der Begründung, bei diversen Indikationen ge-
währleiste die vorgesehene 5 g-Portionen-Packung die Dosierbarkeit für
die nichtberufliche Verwendung nicht;
dass die Beschwerdeführerin dagegen am 28. Juli 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eine mit "Beschwerde" betitelte Eingabe einreichte und da-
rin festhielt;
o sie habe sich nun dazu entschlossen, Y._______ für die nicht berufli-
che Anwendung in kleine Glasflaschen mit 1 g Inhalt abzufüllen, womit
"die Dosierungsvorschriften gemäss Richtlinien vom 28. Mai 2014 für
folgende Kulturen gewährleistet" seien:
'Reben (Dosierung: 1.0-1.2 g/10 m3
Rasen (Dosierung: 7.5 g/50 m2)
Zierbäume und Ziersträucher (Dosierung: 1.0 g/10m3)
Buchsbaum (Dosierung: 1.0 g/10m3)
Beerensträucher (Dosierung: 1.0 g/10m3)'
o und beantragte,
die Beschwerde sei gutzuheissen und der Vorinstanz sei der Auf-
trag zu erteilen, Y._______ für die nicht berufliche Verwendung in
den obgenannten Kulturen zu bewilligen;
die Referenzfläche für Beerensträucher, die ihrer Ansicht nach in
den Richtlinien fälschlicherweise mit 5 m2 angegeben sei, sei auf
10 m3 zu erhöhen;
dass die Beschwerdeführerin gleichentags bei der Vorinstanz eine mit "
Y._______ (…) Nicht berufliche Verwendung: Änderung der Verpackung"
betitelte Eingabe einreichte und jene darin ersuchte, Y._______ für die
nicht berufliche Anwendung zu bewilligen – und hierzu eine Begründung
anführte, welche mit der gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gereichten Beschwerde deckungsgleich ist;
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dass die zur Vernehmlassung eingeladene Vorinstanz am 29. September
2017 beantragt, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht einzutreten eventua-
liter sei jene abzuweisen und hierzu ausführt;
o das Beschwerdebegehren, "es sei zu prüfen, ob das Produkt
Y._______ für die nicht berufliche Verwendung zugelassen werden
kann, wenn es in einer Glasflasche mit 1 g verkauft und das Anwen-
dungsgebiet für die nicht berufliche Anwendung beschränkt wird (….)",
werde als neues Gesuch um Änderung einer Bewilligung (nach Art. 21
PSMV) betrachtet und im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfah-
rens behandelt, insbesondere werde geprüft werden, ob angesichts
des veränderten Sachverhalts Y._______ für die nicht berufliche An-
wendung zugelassen werden könne;
o die Beschwerdeführerin habe ihr (der Vorinstanz) mit Schreiben vom
28. Juli 2017 mit derselben Begründung wie in der Beschwerde ihren
Entschluss mitgeteilt, Y._______ für die nichtberufliche Anwendung
neu in kleinen Glasflaschen mit 1g Inhalt zu verkaufen, und um eine
entsprechende Beschränkung der Einsatzkulturen wie in der Be-
schwerde ersucht, gleichzeitig auch eine Anpassung der Richtlinien in
Bezug auf die Referenzfläche für Beerensträucher, d.h. Erhöhung auf
10 m3, beantragt;
dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2017 die Beschwerde-
führerin zu einer allfälligen Stellungnahme aufforderte und insbesondere
anhielt, sich dazu zu äussern, ob an der Beschwerde weiterhin festgehal-
ten werde, nachdem sich die Vorinstanz bereit erklärt habe, ihr Anliegen
als neues Gesuch um Änderung einer Bewilligung zu prüfen;
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2017, nachdem
von der Beschwerdeführerin innert Frist keine Antwort eingetroffen war,
o ankündigte, es werde das vorliegende Beschwerdeverfahren – unter
Vorbehalt eines gegenteiligen Antrags der Beschwerdeführerin bis
zum 28. November 2017 – bis zur Eröffnung der in Aussicht gestellten
neuen Verfügung der Vorinstanz sistieren,
o und die Vorinstanz aufforderte, die zu Y._______ in Aussicht gestellte
neue Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu las-
sen;
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dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren, wie ange-
kündigt, am 29. November 2017 sistierte, nachdem auch die weitere Frist
unbenutzt verstrichen war;
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
14. Juni 2018 die gleichentags erlassene, einlässlich begründete Verfü-
gung "betreffend Gesuch vom 28. Juli 2017 um Erteilung einer Bewilligung
für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Y._______ für die
nichtberufliche Verwendung" zur Kenntnis brachte, mit der die Verwendung
für die Anwendungsgebiete "Zier- und Sportrasen, Bäume und -sträucher
(ausserhalb Forst) und Buchsbäume (Buxus) für eine Behandlung pro
Jahr" bewilligt, indes das Gesuch um nicht berufliche Verwendung "in Re-
ben und in Beerensträuchern" abgewiesen wird;
dass in der Folge das Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2018 die Sis-
tierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufhob und die Be-
schwerdeführerin ersuchte, sich bis zum 22. August 2018 dazu zu äussern,
ob und gegebenenfalls inwieweit sie an ihrer Beschwerde vom 28. Juli
2017 festhalte;
dass das Bundesverwaltungsgericht, nachdem diese Frist unbenutzt abge-
laufen war, der Beschwerdeführerin am 28. August 2018 eine weitere Frist
einräumte, um – mit Blick auf die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
14. Juni 2018 vorgebrachten Argumente – ihre Beschwerde bis zum
7. September 2018 vertieft zu begründen, wobei nach unbenutzten Frist-
ablauf aufgrund der Akten entschieden würde;
dass sich die Beschwerdeführerin auch innert dieser Frist nicht vernehmen
liess.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen ist, ob die Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist
(vgl. Urteil des BVGer B-7904/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3);
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt;
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dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und
hier eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG mit der angefochtenen Verfü-
gung vom 28. Juni 2017 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen
hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2017 zuständig ist;
dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sich, soweit das VGG
nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG richtet (Art. 37 VGG);
dass der Streitgegenstand eines Verfahrens durch den angefochtenen Ent-
scheid und die Parteibegehren bestimmt wird, wobei dieser den möglichen
Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; Urteile des BVGer
B-7768/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 4.3 und A-477/2018 vom 11. Sep-
tember 2018 E. 1.5);
dass daher vorliegend einzig die Verfügung vom 28. Juni 2017, das heisst
deren Dispositiv-Ziffer 1 Anfechtungsobjekt ist, wonach das Gesuch vom
5. September 2014 um Erteilung einer Bewilligung für Y._______ (…) für
die nichtberufliche Verwendung "abgelehnt" wird;
dass folglich auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten wäre,
soweit die Beschwerdeführerin darin eine Änderung der "Richtlinien vom
28. Mai 2014" beantragt, womit die im vorinstanzlichen Schreiben vom sel-
ben Datum allen Bewilligungsinhaberinnen gegenüber dargelegten Zulas-
sungskriterien gemeint sein dürften;
dass zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG);
dass insbesondere das schutzwürdige Interesse grundsätzlich aktuell und
praktisch sein muss (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4, BGE 123 II 285 E. 4);
dass falls das schutzwürdige Interesse bereits bei der Beschwerdeeinrei-
chung fehlt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, falls diese Interesse je-
doch erst im Laufe des Verfahrens dahinfällt, die Sache als gegenstandlos
geworden abzuschreiben ist (BVGE 2013/56 E. 1.3.1);
dass die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 neben ihrer Beschwerde
auch ein an die Vorinstanz adressiertes Schreiben einreichte (Beilage Nr. 8
der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 29. September 2017);
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dass die Beschwerdeführerin darin – ohne auf die angefochtene Verfügung
oder die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte Beschwerde
vom 28. Juli 2017 Bezug zu nehmen – erklärt, sie komme zurück auf ihr
"Schreiben vom 05.09.2014 mit unserer Produkteliste für die nicht berufli-
che Verwendung", da sie sich entschlossen habe, Y._______ (…) für die
nichtberufliche Anwendung neu in einer kleinen Glasflasche mit 1 g Inhalt
zu verkaufen, und deshalb beantragt,
o die Referenzfläche für Beerensträucher sei auf 10m3 zu erhöhen, wo-
bei die Anwendung für die nicht berufliche Verwendung auf folgende
Kulturen zu beschränken sei:
"Reben (Dosierung: 1.0-1.2 g/10 m3
Rasen (Dosierung: 7.5 g/50 m2)
Zierbäume und Ziersträucher (Dosierung: 1.0 g/10m3)
Buchsbaum (Dosierung: 1.0 g/10m3)
Beerensträucher (Dosierung: 1.0 g/10m3)"
o Y._______ sei "für die nicht berufliche Verwendung gemäss obenge-
nannten Angaben zu bewilligen";
dass die Vorinstanz die im Schreiben vom 28. Juli 2017 von der Beschwer-
deführerin geäusserten Anliegen als neues Gesuch entgegennahm, in der
Folge prüfte und am 14. Juni 2018 mit einlässlich begründeter Verfügung
darüber entschied;
dass die Vorinstanz damit – angesichts des ausdrücklich und ausschliess-
lich an sie adressierten, den Anwendungsbereich von Y._______ ein-
schränkenden Ersuchens, nicht die angefochtene Verfügung vom 28. Juni
2017 im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG in Wiedererwägung zog (ANDREA
PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 Rz. 5 ff.), sondern vielmehr im Rahmen eines
neu auf Gesuch hin ausgelösten Verwaltungsverfahrens einen eigenstän-
digen Entscheid traf, wie sich der Formulierung in der besagten Verfügung
entnehmen lässt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Vorinstanz vom 14. Juni
2018):
"Wir haben Ihr Gesuch vom 28. Juli 2017 betreffend die nichtberufliche
Verwendung des Produkts Y._______ geprüft und senden Ihnen hiermit
die diesbezügliche Verfügung";
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dass dieses Vorgehen angesichts der konkreten Umstände zulässig war,
zumal die Beschwerdeführerin ja im Grundsatz die Rechtmässigkeit der
vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Verfügung insoweit aner-
kannte, als sie bereit war, die Dosierbarkeitsvorschriften im Sinne der Vor-
instanz mit 1 g Flaschen umzusetzen, weshalb hier dem Gesuch der Be-
schwerdeführerin vom 28. Juli 2017 (Beilage Nr. 8 der vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung vom 29. September 2017) nicht der Charakter eines eigent-
lichen Wiedererwägungsgesuches (vgl. hierzu: PFLEIDERER, Praxiskom-
mentar VwVG, a.a.O., Art. 58 Rz. 29 ff.) zuzusprechen ist;
dass, da hier kein Fall von Art. 58 Abs. 1 VwVG gegeben ist, auch kein Fall
von Art. 58 Abs. 3 VwVG vorliegen kann, der es gebieten würde, die Be-
handlung der Beschwerde fortzusetzen, soweit diese durch die neue Ver-
fügung der Vorinstanz nicht gegenstandlos geworden ist (vgl. PFLEIDERER,
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 58 Rz. 44 ff.);
dass die Vorinstanz die nun eingeschränkt beantragte, nicht berufliche An-
wendung von Y._______ in der neuen, wie dargelegt eigenständigen Ver-
fügung vom 14. Juni 2018 nicht vollumfänglich und bedingungslos bewil-
ligte und diesen Entscheid zudem auf eine andere, neue Begründung
stützte, vermag daran nichts zu ändern;
dass unter diesen Umständen nicht ersichtlich ist, inwiefern, die Beschwer-
deführerin im vorliegenden Fall ein aktuelles und praktisches Interesse an
einem Entscheid über ihre Beschwerde haben könnte, nachdem die Vor-
instanz ihr am 28. Juli 2017, d.h. gleichentags wie die Beschwerde, bei der
Vorinstanz eingereichtes neues Gesuch sofort anhand nahm und darüber
mit einlässlicher Begründung befand, was Anlass zu neuer Beschwerde
hätte geben können, wenn sich die Beschwerdeführerin mit den neu defi-
nierten Dosierungsmodalitäten nicht hätte einverstanden erklären können;
dass dieser Befund umso mehr gilt, als sich die Beschwerdeführerin hin-
sichtlich ihrer Interessenslage – trotz mehrmaliger Aufforderung zur Stel-
lungnahme sowie Ergänzung der Beschwerdebegründung – vor Bundes-
verwaltungsgericht nicht mehr vernehmen liess und sich auch aus den Ak-
ten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits bei
Einreichung der Beschwerde ein genügendes Rechtsschutzinteresse an
der Beschwerdeführung gehabt haben könnte beziehungsweise erklären
könnte, inwiefern und inwieweit sie im Lichte der neuen Verfügung vom
14. Juni 2018 noch ein Interesse an der Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde haben könnte (vgl. insbesondere zur Substantiierungspflicht der
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beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des eigenen Rechtsschutzinte-
resses: VERA MARANTELLI/SAID HUBER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O.,
Art. 48 Rz. 7, 15 ff., mit weiteren Hinweisen);
dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde mangels aktuellem und
praktischem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist (vgl. MARANTELLI/
HUBER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 48 Rz. 7, 15 ff., mit weiteren
Hinweisen);
dass angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens die Beschwerdeführerin
unterliegt und deshalb leicht reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 900.– zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei dieser
Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'250.– entnommen und
der Restbetrag von Fr. 350.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
der Beschwerdeführerin zurückerstattet werden wird;
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Art. 64 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 900.– auferlegt.
Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'250.– ent-
nommen und der Restbetrag von Fr. 350.– ist der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurück-
zuerstatten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 12. Dezember 2018