B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
A._______ AG,
c/o Rechtsanwalt B.________,
Gesuchstellerin,
Gegenstand
Ausstandsbegehren
im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 sowie
in den Ausstandsverfahren B-3432/2018 und B-4111/2018.
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 23. März 2018 schloss das Bundesamt für Bauten
und Logistik (nachfolgend: Vergabestelle) die A._______ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin) vom Beschaffungsverfahren für das Projekt „(17127) 318
Pflege, Support und Weiterentwicklung FiVer“ (Meldungsnummer 993721;
Projekt-ID 162830) aus.
A.b In der Folge verlangte die Gesuchstellerin mit einem an die Vizepräsi-
dentin des Bundesverwaltungsgerichts (Richterin Marianne Ryter) gerich-
teten Schreiben vom 13. April 2018 (Posteingang: am 16. April 2018 bei
der Schweizerischen Botschaft C._______) unter anderem, es seien sämt-
liche Vergabeverfahren, an denen die Gesuchstellerin Interesse zeige und
bei denen die Vergabestelle involviert sei – inklusive die „FiVer“, „AVAM“
und „ASALfutur“-Ausschreibungen – zu sistieren.
Überdies beantragte die Gesuchstellerin unter anderem den Ausstand von
Richter Marc Steiner, da dieser sowie 14 weitere Gerichtspersonen im
„ASALfutur“-Fall (B-7062/2017) systematisch daraufhin eingewirkt hätten,
der Gesuchstellerin ein Menschenrecht auf ein rechtmässiges Verfahren
zu entziehen.
Des Weiteren verlangte die Gesuchstellerin, es sei gegen die beiden Per-
sonen, welche die eingangs erwähnte Verfügung vom 23. März 2018 un-
terzeichnet haben, Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung
einzureichen.
A.c Daraufhin teilte der stellvertretende Generalsekretär des Bundesver-
waltungsgerichts (Bernhard Fasel) der Gesuchstellerin im Auftrag der
Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts (Marianne Ryter) mit
Schreiben vom 9. Mai 2018 im Wesentlichen mit, dass es sich bei den gel-
tend gemachten Straftatbeständen um Antragsdelikte handle, weshalb sie
– die Gesuchstellerin – bei den Strafbehörden selber entsprechende
Anträge stellen müsse. Ausserdem wurde die Gesuchstellerin darüber in-
formiert, dass bezüglich ihrer weiteren Ausführungen keine Zuständigkeit
des Gerichts ersichtlich sei. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass
weitere gleichgelagerte Eingaben ohne klaren Bezug zur Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteren Schriftverkehr zu den Akten
gelegt würden.
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
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A.d Mit einer als Beschwerde betitelten Eingabe vom 21. Mai 2018 (Ein-
gang: 24. Mai 2018) im Verfahren B-3015/2018 beantragte die Gesuch-
stellerin im Wesentlichen, dass ihr Ausschluss im Projekt FiVer (17127) 318
aufzuheben und das Ausschreibungsverfahren zu sistieren sei; der
Beschwerde sei überdies aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihr
– der Gesuchstellerin – Akteneinsicht zu gewähren und eventualiter
Schadenersatz zu leisten.
In derselben Eingabe verlangte die Gesuchstellerin sodann den Ausstand
der Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Richterin Marianne
Ryter und des stellvertretenden Generalsekretärs Bernhard Fasel und wie-
derholte das Ausstandsbegehren gegen die 15 Gerichtspersonen – analog
dem eingangs erwähnten Schreiben vom 13. April 2018.
A.e In seiner Verfügung vom 25. Mai 2018 im Beschwerdeverfahren
B-3015/2018 erwog das Bundesverwaltungsgericht, die Sistierung einer
Ausschreibung falle in die Zuständigkeit der Vergabestelle.
Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin ersucht, sich bis zum 8. Juni 2018
zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde vom 21. Mai 2018 (Post-
aufgabe: 23. Mai 2018) zu äussern. Des Weiteren wurde sie ersucht, sich
innert gleicher Frist zum Ausstandsbegehren zu äussern, wobei Still-
schweigen als Festhalten am Ausstandsbegehren gedeutet werde.
A.f Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 hielt die Gesuchstellerin im Beschwer-
deverfahren B-3015/2018 stillschweigend an ihrem Ausstandsbegehren
fest, was das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Juni 2018
feststellte. Im Übrigen äusserte sich die Gesuchstellerin nicht zur Recht-
zeitigkeit ihrer Beschwerde vom 21. Mai 2018, sondern verwies lediglich
auf ihre Eingabe vom 13. April 2018.
A.g In ihrer Eingabe vom 8. Juni 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungs-
gericht am 19. Juni 2018) hielt die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfah-
ren B-3015/2018 unter anderem ergänzend fest, dass sie an sämtlichen
Ausstandsbegehren festhalte.
A.h Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 machte die Gesuchstellerin geltend,
sie habe sich in den Schreiben vom 4. und 8. Juni 2018 zur Frist geäussert
und verwies gleichzeitig auf die Eingabe vom 13. April 2018, welche an die
Vizepräsidentin Marianne Ryter gerichtet war.
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
Seite 4
B.
B.a Gestützt auf das mit Eingabe vom 4. Juni 2018 stillschweigend bestä-
tigte Ausstandsbegehren vom 13. April 2018 eröffnete das Bundesverwal-
tungsgericht ein gesondertes Ausstandsverfahren (B-3432/2018).
B.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 des neu eingesetzten Instruktions-
richters Stephan Breitenmoser im Verfahren B-3432/2018 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin auf, ihr Ausstandsbegehren
bis zum 2. Juli 2018 zu präzisieren und zu substantiieren. Mit dieser Auf-
forderung wurde darauf hingewiesen, dass nach ungenutztem Ablauf der
Frist und insbesondere mangels hinreichender Begründung auf das
Gesuch nicht einzutreten sein werde.
B.c Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 wies die Gesuchstellerin darauf hin,
dass sie den Ausstand gegen sämtliche Gerichtspersonen verlangt habe,
die im „ASALfutur“-Verfahren (B-7062/2017) an der Rechtsverweigerung
beteiligt seien.
Gleichzeitig verlangte sie den Ausstand des für das Ausstandsverfahren
B-3432/2018 eingesetzten Instruktionsrichters Stephan Breitenmoser, da
die Verfügung vom 26. Juni 2018 eine zu kurze Frist beinhaltet habe und
der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei.
B.d Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 gewährte das Bundesverwaltungsge-
richt der Gesuchstellerin eine Fristerstreckung und hielt zudem fest, dass
das Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter Stephan Breitenmo-
ser weder begründet noch substantiiert und aufgrund der gewährten Frist-
erstreckung als hinfällig zu betrachten sei. Die Gesuchstellerin wurde
gleichzeitig aufgefordert, ihr Ausstandsbegehren bis zum 16. August 2018
sachlich und objektiv zu präzisieren sowie zu substantiieren mit Hinweis
auf ein allfälliges Nichteintreten auf das Gesuch im Unterlassungsfall.
B.e Mit einer – am 11. Juli 2018 vorab per Fax eingereichten und an Richter
Stephan Breitenmoser gerichteten – Eingabe vom 10. Juli 2018 hielt die
Gesuchstellerin unter anderem am Ausstandsbegehren gegen den Instruk-
tionsrichter Stephan Breitenmoser fest. Zudem beantragte die Gesuch-
stellerin, per sofort und vorsorglich der Vergabestelle in einem Zwischen-
entscheid den Abschluss jeglicher Verträge zu untersagen.
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
Seite 5
B.f Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 verfügte das Bundesverwal-
tungsgericht, dass der Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung (Verfahren B-3015/2018) abgewiesen wird, soweit
darauf einzutreten ist und dieser nicht gegenstandslos geworden ist.
C.
C.a Gestützt auf das neue Ausstandsbegehren vom 27. Juni 2018 bzw.
10. Juli 2018 (Faxeingang: 11. Juli 2018) eröffnete die Abteilung II des Bun-
desverwaltungsgerichts am 13. Juli 2018 ein zweites Ausstandsverfahren
(mit der Verfahrensnummer B-4111/2018).
C.b Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2018 erklärte Richter Hans Urech hin-
sichtlich des Ausstandsverfahrens B-3432/2018 bzw. des beschaffungs-
rechtlichen Verfahrens B-3015/2018 den Ausstand.
C.c In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2018 hielt Richter Marc Steiner
betreffend das beschaffungsrechtliche Verfahren B-3432/2018 [recte:
B-3015/2018] im Wesentlichen dafür, dass ihn betreffend nicht von einem
ausstandsbegründenden Verfahrensfehler ausgegangen werden könne.
C.d Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 (Eingang am 25. Juli 2018) beantragte
die Gesuchstellerin erneut den Ausstand aller bisher involvierten Gerichts-
personen in den Verfahren „ASAL-futur“, „AVAM“ und „FIVER“, wobei sie
weitere Gerichtspersonen hinzufügte.
D.
Gestützt auf das neue Ausstandsbegehren vom 19. Juli 2018 eröffnete die
Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2018 ein drittes
Ausstandsverfahren (mit der Verfahrensnummer B-4237/2018).
E.
Auf die mit Verfügung vom 31. Juli 2018 den Parteien zur Kenntnisnahme
zugestellten Stellungnahmen von Richter Hans Urech und Richter Marc
Steiner hat die Gesuchstellerin mit unaufgeforderter Eingabe vom
6. August 2018 (Faxeingang: 6. August 2018) Stellung genommen.
F.
Auf die einzelnen Vorbringen der Gesuchstellerin und derjenigen von den
Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen sowie auf die einge-
reichten Akten wird, soweit für diesen Entscheid erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu prüfen ist der verlangte Ausstand zahlreicher Gerichtspersonen:
Mit einem an die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts (Richte-
rin Marianne Ryter) gerichteten Schreiben vom 13. April 2018 (vgl. hierzu
oben Bst. A.b) machte die Gesuchstellerin geltend, es seien zahlreiche
Gerichtspersonen bereits im „ASALfutur“-Verfahren involviert und könnten
deshalb auch im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 nicht neutral sein,
weshalb sie deren Ausstand verlange. Namentlich genannt werden:
Richterin Eva Schneeberger, Richter Marc Steiner, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann, Abteilungspräsident Richter
Francesco Andrea Brentani, Richter Pascal Richard, Präsident des Bun-
desverwaltungsgerichts Jean-Luc Baechler, Richterin Vera Marantelli,
Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Marianne Ryter, Richterin
Maria Amgwerd, Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Said Huber, Richter Andreas Zünd und Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Richter Georg Seiler.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 ver-
langte die Gesuchstellerin den Ausstand der Vizepräsidentin des Bundes-
verwaltungsgerichts Marianne Ryter und des stellvertretenden General-
sekretärs Bernhard Fasel und wiederholte den gewünschten Ausstand
zahlreicher Gerichtspersonen analog dem Schreiben vom 13. April 2018.
Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sämtliche genannte Gerichtspersonen
einzeln und/oder gemeinsam bisher systematisch darauf hingewirkt hätten
der Gesuchstellerin im „ASALfutur“-Verfahren ein „Menschenrecht auf ein
rechtmässiges Verfahren zu entziehen“. Deshalb seien sämtliche Gerichts-
personen auch im „FiVer“-Verfahren nicht neutral und müssten in den Aus-
stand treten.
Mit Eingaben vom 4. sowie vom 8. Juni 2018 hielt die Gesuchstellerin
zunächst stillschweigend und sodann ausdrücklich an sämtlichen ihrer
Ausstandsbegehren fest. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an Richter Marc
Steiner äusserte sich die Gesuchstellerin ihm gegenüber wie folgt:
„Dennoch habe ich bei Ihnen den Eindruck, dass Sie – Herr Steiner – nicht
sonderlich viel von der Stofffülle verstanden haben oder diese Fülle nicht bei
Ihnen hängen geblieben ist. Vielleicht müssen wir die Klassengrösse reduzie-
ren oder wir könnten es im Einzelunterricht versuchen? Frau Prof. Elsbeth
Stern (IQ 140) hat kürzlich von sogenannten Überleister [sic!] berichtet. Dies
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sind Personen, denen es gelingt, eine Matura zu absolvieren, obwohl Ihr Intel-
ligenzquotient deutlich niedriger ist [als] derjenige der von Frau Stern postu-
lierten 20% Intelligentesten der Bevölkerung. Ob darunter sogar Maturanten
[sic!] mit negativen IQ-Werten waren, konnte ich dem Artikel nicht entnehmen.
Haben Sie mal überprüfen lassen, ob auch Sie ein sogenannter Überleister
sind? Der Arbeitseifer und die Geschwindigkeit, mit der Sie meine Schreiben
beantworten, könnte ein Hinweis hierauf sein, ebenso Ihre Mitarbeit am Stan-
dardwerk zum Vergaberecht. Ein HAWIK IV-Test könnte auch Aufschluss
geben, ob Sie eher der haptische oder der optische Typ sind. Ich könnte dann
meinen Unterrichtsstil entsprechend adaptieren“.
Sowohl in der Eingabe vom 27. Juni 2018 als auch in derjenigen vom
10. Juli 2018 verlangte die Gesuchstellerin den Ausstand des Instruktions-
richters Stephan Breitenmoser im Ausstandsverfahren B-3432/2018.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 beantragte die Gesuchstellerin erneut den
Ausstand aller bisher involvierten Gerichtspersonen in den Verfahren
„ASAL-futur“, „AVAM“ und „FIVER“ und ergänzte die Personenliste vom
13. April 2018 mit fünf weiteren Gerichtspersonen bzw. Kürzeln wie folgt:
„Eva Schneeberger, Marc Steiner, Hans Urech, Beatrice Grubenmann,
Francesco Andrea Brentani, Pascal Richard, Jean-Luc Baechler, Vera
Marantelli, Marianne Ryter, Maria Amgwerd, David Aschmann, Daniel Willi-
segger, Said Huber, Andreas Zünd, Hans Georg Seiler, Stephan
Breitenmoser, sde (unbekanntes Kürzel), gwt (unbekanntes Kürzel), Ronald
Flury, rit (unbekanntes Kürzel), due (unbekanntes Kürzel). Zu den dem BVGer
noch nicht bekannten Personen mit Ausstandsverfahren sind Verfahren vor
dem Bundesgericht hängig. Hinzu kommt noch eine Person, die einen Betrag
von 25‘000 CHF für eine Beschwerde in 2 einfachen Fragen zu den EK fest-
gelegt hat. Diese ist evtl. identisch mit obigem Personenkreis. Insgesamt sind
somit 21 Gerichtspersonen involviert, die alle an rechtswidrige [sic!] Urteile be-
teiligt waren“.
Gleichzeitig äusserte sich die Gesuchstellerin gegenüber den beiden Bun-
desangestellten, welche die Verfügung vom 23. März 2018 erlassen ha-
ben, unter anderem wie folgt:
„Bei den Personen D._______ und E._______, sowie der Person, die eine
Strafanzeige gegen mich erhoben hat, handelt es sich offenbar um schwere
Legasteniker [sic!], welche nicht in der Lage sind, die lethalen [sic!] Ereignisse
eines teutonisch formulierten Konditionalsatzes in englischer Sprache in eine
chronologisch korrekter Abfolge zu bringen (zusätzlich schwere Dyschronolo-
gie [sic!]?)“.
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Mit Eingabe vom 6. August 2018 machte die Gesuchstellerin schliesslich
„präventiv und eventualiter“ Ausstandsgründe gegen Richter Keita
Mutombo sowie Präsidialsekretär Thomas Reidy geltend, sofern die An-
träge der Gesuchstellerin nicht per sofort behandelt würden oder falls durch
die rechtswidrig verzögerte Mitteilung für die Gesuchstellerin ein nicht wie-
dergutzumachender Schaden entstehen sollte.
Angesichts der zahlreichen Ausstandsbegehren (und der hierzu beantrag-
ten prozessualen Anordnungen) sind – nach einer Prüfung der Prozess-
voraussetzungen (E. 2) sowie der Darstellung der massgeblichen Beurtei-
lungskriterien für Ausstandsverfahren (E. 3) – die von der Gesuchstellerin
geltend gemachten Ausstandsrügen zu den fraglichen Gerichtspersonen
im Einzelnen zu erörtern (E. 4).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 VGG Beschwer-
den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, soweit diese von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Aus-
nahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist – gestützt auf Art. 29 Bst. d des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungs-
wesen (BöB, SR 172.056.1) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Art. 2
Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 BöB – dafür zuständig, die von der Gesuch-
stellerin im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 angefochtene Verfügung
zu überprüfen. Im Rahmen dieses Hauptverfahrens ist das Bundesverwal-
tungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und
damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (BVGE
2007/4 E. 1.1; Zwischenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom
12. Dezember 2017 E. 1.3).
2.2 Die zum hängigen Beschwerdeverfahren B-3015/2018 eingeleiteten
Ausstandsverfahren B-3432/2018 und B-4111/2018 sind – angesichts der
gleichläufigen Ausstandsthematik im Zusammenhang mit dem Beschwer-
deverfahren B-3015/2018 – gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) in Verbin-
dung mit Art. 4 VwVG – mit dem vorliegenden Ausstandsverfahren
B-4237/2018 zu vereinigen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, Rz. 3.17 mit Hinweisen). Daher ist im hier zu fällenden Entscheid
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über sämtliche Ausstandsbegehren zu befinden (vgl. Zwischenverfügung
des BVGer A-3001/2010 vom 20. September 2010).
2.3 Gemäss Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den
Ausstand (vgl. Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht sinngemäss, wobei sich das bundesverwaltungsgerichtliche Ver-
fahren nach VwVG richtet (ISABELLE HÄNER, in: Niggli/Uebersax/Wipräch-
tiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
Art. 34 N. 3; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1203).
Nach Art. 36 Abs. 1 BGG hat die Partei, welche den Ausstand einer Ge-
richtsperson verlangt, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzu-
reichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, und dabei
die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Macht
die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie
ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c).
Gemäss Art. 37 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung unter Ausschluss
der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand, wenn diese den Aus-
standsgrund bestreitet, wobei praxisgemäss der Entscheid in Ausstands-
verfahren in der Regel von drei Richterinnen bzw. Richtern getroffen wird
(Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1];
Zwischenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017
E. 1.4 m.w.H.). Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorge-
brachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG). Über die Aus-
standsfrage kann ferner ohne Anhörung der Gegenpartei beziehungsweise
der Vorinstanz entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG).
2.4 Die Gesuchstellerin bezieht sich in ihren Eingaben vom 13. April 2018
und 21. Mai 2018 (im Verfahren B-3015/2018), vom 4. und 8. Juni 2018
(Verfahren B-3015/2018) sowie vom 27. Juni 2018 bzw. 10. Juli 2018 (Aus-
standsverfahren B-3432/2018 sowie B-4111/2018 ) und vom 19. Juli 2018
(Ausstandsverfahren B-4237/2018) auf das hängige und sie betreffende
Grundverfahren B-3015/2018. Folglich ist sie zur Einreichung von Aus-
standsbegehren grundsätzlich berechtigt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG).
Die Gesuchstellerin reichte ihre Eingaben (E. 1.1) – gemäss aktueller Pra-
xis – formgerecht und innert nützlicher Frist ein, weshalb auf die einzelnen
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
Seite 10
Ausstandsbegehren grundsätzlich einzutreten ist, soweit taugliche Aus-
standsgründe (vgl. Zwischenverfügungen des BVGer A-6947/2010 vom
14. Januar 2011 E. 3.4 und A-6743/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.1)
geltend gemacht werden, worauf in E. 4 ff. zurückzukommen ist.
3.
Die hier anwendbare Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet
den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch,
dass eine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und un-
befangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden
wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 sowie BVGE 2007/5 E. 2.2).
3.1 Die Gesuchstellerin beruft sich vorliegend auf den Ausstandsgrund von
Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG (vgl. dazu nachfolgend E. 4 ff.). Gemäss dieser
Bestimmung haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie
aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a–d BGG genannten Gründen
befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auf-
fangklausel zu, die – über den Bereich der in den Bst. a–d namentlich er-
wähnten besonderen sozialen Beziehungen hinausgehend – sämtliche
Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsper-
son erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu
begründen vermögen (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Corboz/Wurz-
burger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF,
2. Aufl. 2014, Art. 34 BGG N. 29, m.w.H.). Insofern muss zur Ablehnung
einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen
werden, sondern bereits der Anschein der Befangenheit genügt. Ein sol-
cher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be-
trachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Rich-
terin oder des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich
in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein (BGE
141 IV 178 E. 3.2.1, 140 I 326 E. 5.1, m.w.H.).
Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt gemäss
Rechtsprechung unter anderem die mögliche Voreingenommenheit wegen
Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion (Zwi-
schenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 2.3;
Urteil des BVGer D-5636/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 4.3, je m.w.H.).
Jedoch stellt das Treffen eines Zwischenentscheids in der gleichen Sache
noch keine Vorbefassung dar (BVGE 2007/5 E. 2 f.). Für die Annahme der
Voreingenommenheit müssen vielmehr weitere Gründe und konkrete An-
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haltspunkte hinzukommen, zum Beispiel dass sich die Gerichtsperson be-
reits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der
Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist und der Verfahrensaus-
gang deshalb nicht mehr als offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4;
Zwischenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017
E. 2.3). Ein Ausstandsgesuch kann aber grundsätzlich nicht mit dem Er-
gebnis beziehungsweise dem Inhalt bereits gefällter Entscheidungen be-
gründet werden (Verfügung des BGer 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008
E. 2.1.4). So genügt für den Verdacht der Befangenheit auch nicht, dass
eine Richterin oder ein Richter eine falsche Instruktionsmassnahme oder
eine unzutreffende Würdigung vorgenommen hat (Urteil des BVGer
E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 3.3 m.w.H.). Verfahrens- und Ein-
schätzungsfehler sowie selbst falsche Sachentscheide sind für sich allein
nicht Ausdruck von Voreingenommenheit (Urteil des BGer 1B_60/2008
vom 4. Juni 2008 E. 4) und vermögen, ohne dass weitere erhebliche Um-
stände hinzuträten, die Unabhängigkeit einer Gerichtsperson nur aus-
nahmsweise in Frage zu stellen (HÄNER, a.a.O., Art. 34 N. 19).
Das Ausstandsverfahren von Gerichtspersonen ist nicht dazu bestimmt,
die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem be-
stimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben, in Frage zu stellen. So
müssen im Falle einer Ausstandspflicht wegen richterlichen Verfahrens-
fehlern oder eines falschen Entscheids in der Sache objektiv gerechtfer-
tigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern
gleichzeitig eine Haltung manifestiert, welche auf fehlende Distanz und
Neutralität hinweist (vgl. Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008
E. 4; HÄNER, a.a.O., Art. 34 N. 19; REGULA KIENER, Richterliche Unabhän-
gigkeit, 2001, S. 105 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
dies nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse oder wiederholte Irr-
tümer vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen
und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können
(Urteile des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4 und 5A_206/2008
vom 23. Mai 2008 E. 2.2; BGE 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b und 116
Ia 135 E. 3a; HÄNER, a.a.O., Art. 34 N. 19; bejaht beispielsweise in BGE
141 IV 178). Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das sub-
jektive Empfinden einer Partei abzustellen. Vielmehr muss das Misstrauen
in die Unvoreingenommenheit objektiv begründet erscheinen (BGE 139 I
121 E. 5.1, 137 I 227 E. 2.1 m.w.H., 131 I 24 E. 1.1; vgl. auch Urteil des
BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1). Für eine objektive
Beurteilung ist zu fragen, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
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der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde (Urteil
des BGer 2P.102/2006 vom 20. Juni 2006 E. 5.2).
3.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Miss-
trauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn
einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten
Streitsache schon einmal in gleicher Funktion befasst waren. In einem sol-
chen Fall stellt sich grundsätzlich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson
durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in wichtigen Punkten
bereits in einem Mass festgelegt hat, welche sie nicht mehr als unvorein-
genommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen er-
scheinen lässt. Jedoch stellt nach Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung an
einem früheren Verfahren für sich alleine kein Ausstandsgrund dar. Es wird
angenommen und erwartet, dass die Gerichtspersonen die Streitsache ob-
jektiv und unparteiisch behandeln und so die erforderliche Offenheit des
Verfahrens gewährleistet ist (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 m.w.H.; Urteil des
BGer 8F_3/2008 vom 20. August 2008; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/
MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1099).
Der Umstand, dass einem Beschwerdeführer das Ergebnis eines solchen
früheren Verfahrens nicht genehm ist, bildet folglich für sich allein keinen
Grund für den Ausstand einer Gerichtsperson, die in jenem Verfahren mit-
gewirkt hat. Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie
richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht
der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat. Dasselbe
gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (Urteil des BGer
2C_1156/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 m.w.H.). Es ist in diesem Zusam-
menhang sodann darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht derartige
Ausstandsbegehren in seinem Urteil 2C_223/2010 vom 19. November
2010 als untauglich beziehungsweise unzulässig bezeichnete. Insofern
durften die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen am zu
treffenden (Nichteintretens-) Entscheid darüber mitwirken (Urteile des
BGer 2C_223/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE
135 II 430 E. 3.3, vgl. auch BGer 2C_197/2018 vom 25. Juli 2018 E. 2.1;
Zwischenentscheid des BVGer A-6947/2010 vom 14. Januar 2011
E. 3.3.2). Sofern daher weder die Zugehörigkeit von Richtern zu einer
Gerichtsbehörde (wie dem Bundesverwaltungsgericht bzw. einer seiner
Abteilungen) noch die Mitwirkung abgelehnter Gerichtspersonen an der
Rechtsprechung für sich alleine einen tauglichen Ausstandsgrund zu be-
gründen vermögen, ist auf entsprechend begründete Ausstandsbegehren
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nicht einzutreten (Zwischenentscheide des BVGer A-6947/2010 vom
14. Januar 2011 E. 3.4 sowie A-6743/2010 vom 13. Dezember 2010
E. 3.1).
3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann und muss die allfällige
Befangenheit eines Richters als innerer Zustand nicht bewiesen werden;
insofern ist auch eine allfällige Unbefangenheitserklärung eines Richters
nicht ausschlaggebend (BGE 108 Ia 48 E. 2; Urteil des BVGer A-161/2010
vom 1. Juli 2010 E. 3.2.2). Misstrauen in die Unbefangenheit können
Äusserungen eines Richters im Vorfeld oder während eines Verfahrens
erwecken, die den Schluss zulassen, dass er sich schon eine Meinung
über den Ausgang gebildet hat (vgl. BGE 125 I 119 E. 3a sowie Urteil des
BVGer A-161/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.2; vgl. in Zusammenhang mit
Ratschlägen an eine Partei Urteil des BVGer A-161/2010 vom 1. Juli 2010
E. 3.2.3 m.w.H.).
3.4 Wie bereits erwähnt, müssen die Tatsachen, die den Ausstandsgrund
bewirken, von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft
gemacht werden (Art. 36 Abs. 1 BGG). Bloss allgemeine Vorwürfe der
Befangenheit – beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder
der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimm-
ten Frage von der Auffassung der betreffenden Partei abweicht – sind keine
konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.69). Hingegen bedeutet Glaubhaftmachung
auch nicht, dass das Gericht vom Vorhandensein des geltend gemachten
Ausstandsgrundes voll überzeugt sein muss – es genügt, wenn eine ge-
wisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BGE 120 II 393 E. 4c). Zu hohe
Massstäbe dürfen nicht angelegt werden, zumal die Ausstandsgründe für
Gerichtspersonen eine Konkretisierung der Verfahrensgarantien von
Art. 30 Abs. 1 BV bilden (vgl. EMARK 2003 Nr. 26 E. 3a [= Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden {VPB} 68.42]).
3.5 Ist ein Ausstandsgrund nicht gegeben, hat namentlich eine allfällige
Gegenpartei Anspruch darauf, dass die Streitsache vom ursprünglich vor-
gesehenen Spruchkörper und nicht von anderen Richterinnen oder Rich-
tern beurteilt wird. Grundsätzlich ist die persönliche Unbefangenheit einer
Richterin oder eines Richters zu vermuten, weshalb von der gesetzlichen
Zuständigkeitsordnung – auch im Interesse einer beförderlichen Rechts-
pflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) – nicht leichthin abgewichen werden darf
(vgl. Urteile des BGer 2C_171/2007 und 2C_283/2007 vom 19. Oktober
2007 E. 5.1; Zwischenentscheid des BVGer A-6947/2010 vom 14. Januar
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2011 E. 2.1; Urteil des BVGer A-161/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.3 m.w.H.;
vgl. auch: MARK LIVSCHITZ, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, Art. 47 N. 5, mit dem treffenden
Hinweis, dass andernfalls "jede Prozesspartei 'ihre' Richterbank mit faden-
scheiniger Begründung nach Belieben auswählen" könnte).
4.
Nachfolgend ist im Einzelnen auf die von der Gesuchstellerin geltend ge-
machten Ausstandsrügen einzugehen:
Nicht einzutreten ist vorab auf die lediglich „präventiv und eventualiter“ gel-
tend gemachten Ausstandsgründe gegen Richter Keita Mutombo und Prä-
sidialsekretär Thomas Reidy.
4.1 Rügen betreffend Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts Richter Hans Georg Seiler und Bundesrichter
Andreas Zünd
Die Gesuchstellerin ersuchte in Ihren Eingaben vom 13. April 2018 und
19. Juli 2018 namentlich den Ausstand des Präsidenten der II. öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Richter Hans Georg Seiler sowie
des Bundesrichters Andreas Zünd. Da es sich dabei um Gerichtspersonen
des Bundesgerichts handelt, ist das Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich offensichtlich nicht zuständig (vgl. E. 2.3). Folglich ist auf diese beiden
Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Hans Georg Seiler und Bundes-
richter Andreas Zünd nicht einzutreten.
4.2 Rügen betreffend Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
Richter Jean-Luc Baechler, Abteilungspräsident Francesco Andrea
Brentani, Richter Pascal Richard, Richterin Vera Marantelli, Richterin
Maria Amgwerd, Richterin Eva Schneeberger, Richter David Asch-
mann, Richter Daniel Willisegger, Richter Ronald Flury, Gerichts-
schreiberin Beatrice Grubenmann, Gerichtsschreiber Said Huber, Ge-
richtsschreiber Thomas Ritter und Gerichtsschreiberin Deborah
Staub
4.2.1 In ihrer Eingabe vom 13. April 2018 hatte die Gesuchstellerin der
Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Richterin Marianne Ryter
unter anderem folgende Anträge gestellt:
„Inzwischen sind im ASALFutur-Fall folgende Gerichtspersonen involviert: Eva
Schneeberger (erst Instruktionsrichterin, dann vom Verfahren abgezogen,
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
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dann wieder Instruktionsrichterin), Marc Steiner (erst Richter, dann Instrukti-
onsrichter, dann selber in den Ausstand getreten, dann wieder Richter), Hans
Urech (erst Richter, dann selber in den Ausstand getreten, dann wieder Rich-
ter), Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann (erst Gerichtsschreiberin, Aus-
standsbegehren meinerseits abgewiesen, dann funktionslos, da Vera Maran-
telli verantwortlich, dann wieder Gerichtsschreiberin), Francesco Andrea
Brentani (Präsident der Abteilung II, Entscheid Marc Steiner statt Eva Schnee-
berger einzusetzen), Pascal Richard (Ersatz für Marc Steiner, der Eva
Schneeberger ersetzt, dann wieder funktionslos), Jean-Luc Baechler (Präsi-
dent Bundesverwaltungsgericht, Entscheid Marc Steiner durch Vera Marantelli
zu ersetzen), Vera Marantelli (Instruktionsrichterin nach Eva Schneeberger
und Marc Steiner, dann wieder funktionslos), Marianne Ryter (Vizepräsidentin
Bundesverwaltungsgericht, Entscheid ganz neues Team unter Vorsitz von Ma-
ria Amgwerd einzusetzen ?), Maria Amgwerd (nach Eva Schneeberger, Marc
Steiner, Vera Marantelli die vierte Instruktionsrichterin/Vorsitzende), David
Aschmann (Richter neu), Daniel Willisegger (Richter neu), Said Huber (Ge-
richtsschreiber neu), Andreas Zünd (verweigert als Einzelbundesrichter ein
Menschenrecht, Ausstandsverfahren meinerseits pendent), Hans Georg
Seiler (Präsident der Abteilung II Bundesgericht, Ausstandsverfahren meiner-
seits pendent)“.
Zur Begründung erklärte die Gesuchstellerin im Wesentlichen, dass sämt-
liche oben genannte Gerichtspersonen auch im Verfahren B-3015/2018
nicht neutral sein können und deshalb in den Ausstand treten müssen:
„Auf der anderen Seite ist es allen 16 Gerichtspersonen einzeln und/oder ge-
meinsam bisher noch nicht gelungen, mir mein Menschenrecht auf ein recht-
mässiges Verfahren zu ermöglichen, indem diese mir die `aufschiebende Wir-
kung`, welche rechtwidrig [sic!] per Verfügung vom 16.2.2018 entzogen wurde,
nicht per sofort wieder gewährt wurde und zwar bevor irgendwelche
Ausstandsbegehren oder sonstige Entscheide getroffen werden. Ebenso
muss der Entscheid vom 16.2.2018, der ohne das Lesen meiner Beschwerde
erfolgte, wieder annulliert werden. Dasselbe gilt für den bereits abgeschlosse-
nen Vertrag mit der F._______, egal wie teuer dies für den Schweizer Staat
auch sein wird.
Aus diesem Grunde sind auch sämtliche oben genannten Gerichtspersonen
nicht neutral und müssen auch in diesem Verfahren in den Ausstand treten“.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 ergänzte die Gesuchstellerin ihr Ausstands-
gesuch mit folgenden weiteren Namen bzw. Namenskürzeln:
(…) „sde (unbekanntes Kürzel), gwt (unbekanntes Kürzel), Ronald Flury, rit
(unbekanntes Kürzel), due (unbekanntes Kürzel)“.
Sie beantragte pauschal, dass alle involvierten Gerichtspersonen in den
Verfahren „ASALfutur“, „AVAM“ und „FIVER“ in den Ausstand treten müs-
sen.
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
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4.2.2 Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 13. April 2018 An-
träge zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar
2018 im Verfahren B-7062/2017 macht, ist festzuhalten, dass diese nicht
Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens bilden, weshalb auf
diese nicht einzutreten ist.
Die Gesuchstellerin stellt pauschale Ausstandsbegehren betreffend zahl-
reicher Gerichtspersonen, welche in den am Bundesgericht hängigen Ver-
fahren (Verfahren 2C_197/2018 und Verfahren 2C_431/2018) oder in den
Verfahren „AVAM“ und „FiVER“ involviert waren. Dieser Umstand für sich
alleine bildet im Lichte der diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung kei-
nen tauglichen Ausstandsgrund. Dies insbesondere zumal die Gesuch-
stellerin keine weiteren, den Anschein von Befangenheit indizierenden Vor-
kommnisse geltend macht (vgl. oben E. 3.2). Bezeichnenderweise sub-
stantiiert die Gesuchstellerin nicht, weshalb die erwähnten Gerichtsperso-
nen im vorliegenden Verfahren in den Ausstand treten müssten. Die ledig-
lich pauschal geäusserten Ausstandsbegehren erweisen sich im Sinn der
vorerwähnten Rechtsprechung als untauglich und unzulässig. Insofern ist
auf die Ausstandsbegehren betreffend Bundesverwaltungsgerichtspräsi-
dent Jean-Luc Baechler, Abteilungspräsident Francesco Andrea Brentani,
Richter Pascal Richard, Richterin Vera Marantelli, Richterin Maria
Amgwerd, Richterin Eva Schneeberger, Richter David Aschmann, Richter
Daniel Willisegger, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Beatrice
Grubenmann, Gerichtsschreiber Said Huber, Gerichtsschreiber Thomas
Ritter und Gerichtsschreiberin Deborah Staub nicht einzutreten.
4.3 Rügen betreffend Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsge-
richts Richterin Marianne Ryter, stellvertretender Generalsekretär
Bernhard Fasel sowie zwei Kanzleimitarbeiterinnen der Abteilung II
des Bundesverwaltungsgerichts Tamara Gwerder und Elisabeth
Dünnenberger
4.3.1 Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 stellte die Gesuchstellerin ein Aus-
standsbegehren gegen die Vizepräsidentin Richterin Marianne Ryter sowie
den stellvertretenden Generalsekretär Bernhard Fasel. Zur Begründung
bringt sie vor, beide seien ihrer Pflicht nicht nachgekommen, ihre
Beschwerde in rechtskonformer Art und Wiese zu bearbeiten. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe eine Untersuchungspflicht, ob der Ausschluss der
Gesuchstellerin vom Vergabeverfahren rechtmässig sei oder nicht. Über-
dies laufe gegen die Vizepräsidentin Richterin Marianne Ryter bereits ein
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
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Ausstandsbegehren vor dem Bundesgericht, weshalb sie erstens nicht le-
gitimiert gewesen sei, auf seine Beschwerde zu antworten, und zweitens
sei sie nicht in der dafür zuständigen Abteilung tätig. Zudem bekräftigte die
Gesuchstellerin nochmals, dass sämtliche von ihr genannten Gerichtsper-
sonen im „FiVer“-Verfahren nicht neutral sein können und in den Ausstand
treten müssen.
In ihrer Eingabe vom 4. Juni 2018 an Richter Marc Steiner bemängelte die
Gesuchstellerin unter anderem, dass die Vizepräsidentin Richterin
Marianne Ryter im Schreiben vom 13. April 2018 keinen Beschwerdesach-
verhalt entdeckt habe. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 ergänzte die Ge-
suchstellerin:
„Die Fristigkeit spielt nämlich gar keine Rolle, da nicht ich, sondern die gute
Frau Marianne Ryter vom Bundesverwaltungsgericht mein fristgerecht einge-
reichtes Schreiben vermutlich als Pflege der intensiven Brieffreundschaft zwi-
schen dem Bundesverwaltungsgericht und mir missverstanden hatte, obwohl
der Frau Ryter doch in der Anlage von zwei so gewichtigen Bundesbeamten
wie D._______ und E._______ schriftlich bestätigt wurde, dass ich tatsächlich
BESCHWERDE meine, wenn ich auch BESCHWERDE schreibe. Es ist mir
daher völlig unverständlich, dass ich von Marianne Ryter anstelle einer ver-
nünftigen Antwort, welche eine Rechtsmittelbelehrung für das Bundesgericht
enthält, so wie es sich für ein normales Bundesverwaltungsgericht gehören
würde, nur ein nettes Briefli zurückbekomme“.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 erweiterte die Gesuchstellerin das Aus-
standsgesuch unter anderem mit Namenskürzeln, welche die Kanzleimit-
arbeiterinnen der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts Tamara
Gwerder und Elisabeth Dünnenberger betreffen. Sie begründete dies
damit, dass „alle bisher involvierten Gerichtspersonen in den Verfahren der
A._______ AG (ASALFutur/AVAM/FIVER) in den Ausstand treten“ müss-
ten.
4.3.2 Die Ausführungen der Gesuchstellerin weisen darauf hin, dass die
Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Richterin Marianne Ryter
sowie der stellvertretende Generalsekretär Bernhard Fasel einzig deshalb
in den Ausstand versetzt werden sollen, weil sie das Schreiben der
Gesuchstellerin vom 13. April 2018 angeblich nicht, wie von der Gesuch-
stellerin beantragt, bearbeitet hätten.
Die Ausführungen der Gesuchstellerin sind nicht nur widersprüchlich, son-
dern auch offensichtlich untauglich und unzulässig. Denn die Gesuchstel-
lerin hat ihre Eingabe entgegen der klaren Rechtsmittelbelehrung in der
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
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Verfügung der Vergabestelle vom 23. März 2018 direkt namentlich an die
Vizepräsidentin gerichtet, sodass diese die Eingabe zu Recht zuständig-
keitshalber an die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts weiterleiten
musste.
Im Übrigen haben weder die Vizepräsidentin noch der stellvertretende
Generalsekretär entscheidrelevante Funktionen im betreffenden Hauptver-
fahren (B-3015/2018) oder in den hier zu beurteilenden Ausstandsverfah-
ren. Da es vorliegend offensichtlich an einem zulässigen Ausstandsgrund
fehlt, ist auf die betreffenden Ausstandsbegehren gegen die Vizepräsiden-
tin des Bundesverwaltungsgerichts Richterin Marianne Ryter und den stell-
vertretenden Generalsekretär Bernhard Fasel nicht einzutreten.
Die betreffenden Vorbringen der Gesuchstellerin hinsichtlich der Frage der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde sind sodann Gegenstand des Hauptver-
fahrens. Auf diese ist im vorliegenden Ausstandsverfahren deshalb nicht
einzutreten.
Hinsichtlich der erwähnten Kanzleimitarbeiterinnen ist festzuhalten, dass
diese selbstredend keine entscheidrelevanten Funktionen innehaben.
Alleine der Umstand, dass die Kanzleimitarbeiterinnen am Bundesverwal-
tungsgericht tätig sind und mit dem Versand einer Verfügung beauftragt
waren, stellt für sich alleine keinen tauglichen Ausstandsgrund dar. Folglich
ist betreffend die Ausstandsbegehren gegen Tamara Gwerder und
Elisabeth Dünnenberger nicht einzutreten.
4.4 Rügen betreffend Richter Hans Urech
Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2018 trat Richter Hans Urech mit Blick auf
das Ausstandsverfahren B-3432/2018 bzw. das beschaffungsrechtliche
Verfahren B-3015/2018 freiwillig in den Ausstand, weshalb sich das betref-
fende Ausstandsbegehren als gegenstandlos erweist.
4.5 Rügen betreffend Richter Marc Steiner
4.5.1 Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 an Richter Marc Steiner bekräftigte die
Gesuchstellerin nochmals explizit sämtliche Ausstandsbegehren und ver-
langte, dass im „FiVer“-Verfahren ein neues Dreiergremium tätig werde.
Weiter ergänzte sie:
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
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„Hintergrund ist, dass ich erneut eine Täuschung Ihrerseits vermute, indem
das BVGer aufgrund Ihrer Formulierungen evtl. ein Ausstandsbegehren nur
gegen Sie selber, nicht aber gegen sämtliche Personen durchführt.
Es gilt also, dass ich an allen Ausstandsbegehren für sämtliche namentlich in
meinen Schreiben aufgeführten Personen festhalte, da diese durch wissent-
lich und willentlich falsche Entscheide auf dem Gebiet der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit und/oder des Vergaberechts dazu beigetragen haben, dass ein
organisierte Gruppe im G._______ Gelder in Millionenhöhe unrechtmässig
verschieben konnte und weitere noch verschieben wird (…)“.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 – namentlich an Richter Marc Steiner ge-
richtet – nahm die Gesuchstellerin Bezug zum ASALfutur-Projekt und er-
klärte, dass ihre Argumentation in einer überarbeiteten Version fristgerecht
am 13. Februar 2018 auf der Schweizer Botschaft H._______ eingegangen
sei.
„Warum also sollten Sie plötzlich im Fiver-Projekt nicht die aktuellste Variante
meiner Beschwerde verwenden, wenn Sie ja – und dies ist der positive Unter-
schied zum ASALFutur-Projekt – noch nicht einmal angefangen haben zu
arbeiten?
Wobei Sie selber – Herr Steiner – ja nicht daran arbeiten dürfen, da Sie meiner
Ansicht nach in der Stoffbearbeitung insbesondere zur Fristigkeit im Vergleich
zu anderen Bundesverwaltungsgerichtsmitarbeitern deutlich hinterherhinken
und ich daher weiterhin meine Vorbehalte gegen Ihre Tätigkeit zum Ausdruck
bringen musste.
Wie Sie inzwischen möglicherweise in meinem Schreiben vom 8.6.2018 be-
reits gelesen haben, trifft das auch auf alle anderen mir bekannten Gerichts-
mitarbeiter beim Bundesverwaltungsgericht zu und deswegen habe ich bean-
tragt, dass man auch mal Mitarbeitern am Bundesverwaltungsgericht eine
Chance gibt, die bisher noch keine Schwächen in Bundesverwaltungsgerichts-
barkeit erkennen liessen“.
4.5.2 Wie Richter Marc Steiner in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2018
zutreffend darlegte, wurde mit Verfügung vom 25. Mai 2018 im Verfahren
B-3015/2018 festgehalten, dass der Instruktionsrichter prima facie davon
ausgehe, dass die Beschwerde gegen die angefochtene Ausschlussverfü-
gung verspätet sei, aber vor einem diesbezüglichen Entscheid der Gesuch-
stellerin das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Überdies führte Richter
Marc Steiner aus:
„Es kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine in diesem Kon-
text relevante Eingabe der Beschwerdeführerin übersehen worden ist, zumal
diese Eingaben nicht selten mehr als einen Gegenstand haben. Aufgrund der
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
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Tatsache, dass – wie soeben dargestellt – das rechtliche Gehör gewährt wor-
den ist, was unter anderem die Korrektur allfälliger instruktionsrichterlicher
Fehlleistungen erlauben soll, kann aber jedenfalls nicht von einem ausstands-
begründenden Verfahrensfehler ausgegangen werden“.
Indem die Gesuchstellerin weitere rechtliche Fehlleistungen in Zusammen-
hang mit dem Verfahren B-7062/2017 („ASALfutur“) geltend machte, hält
Richter Marc Steiner fest:
„Das entscheidende Argument findet sich in Erwägung 8.3 des Zwischenent-
scheids B-7062/2017 vom 16. Februar 2017 [recte: 2018]. Nach dieser Erwä-
gung erfüllt die Beschwerdeführerin Eignungskriterien nicht, welche sie im
Rahmen der Beschwerde als vergaberechtswidrig bezeichnet. Das Problem
ist, dass die Ausschreibung, in welcher die Eignungskriterien definiert worden
sind, in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Rüge betreffend die Vergabe-
rechtswidrigkeit der EK(…) in der Anfechtung des Zuschlags nicht (mehr) hilft.
Diese Argumentation entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichts
(BVGE 2014/14 E. 4.4). Soweit im seitens des Spruchkörpers im Verfahren B-
7062/2017 gewählten Vorgehen eine Fehlleistung zu erblicken wäre, wirkt
diese mit Blick auf die ständige Rechtsprechung zu dieser Frage jedenfalls
nicht ausstandsbegründend“.
4.5.3 Soweit die Gesuchstellerin der Ansicht ist, der Instruktionsrichter
habe eines ihrer Schreiben nicht berücksichtigt, so wurde ihr – wie oben
beschrieben – das rechtliche Gehör gewährt. Dies ermöglicht unter ande-
rem auch eine Korrektur allfälliger instruktionsrichterlicher Fehlleistungen
und stellt für sich alleine keinen ausstandsbegründenden Verfahrensfehler
dar. Für den Verdacht der Befangenheit genügt es – gemäss Art. 34 BGG
und Rechtsprechung – nicht, dass ein Richter eine falsche Instruktions-
massnahme oder eine unzutreffende Würdigung vorgenommen hat. Ge-
mäss Rechtsprechung stellt auch das Treffen eines Zwischenentscheids in
der gleichen Sache noch keine Vorbefassung dar (vgl. oben E. 3.1).
Damit liegen bei objektiver Betrachtung keine hinreichenden Umstände
vor, die bei Richter Marc Steiner im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG
den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Es ist nicht er-
sichtlich, inwiefern die geltend gemachten Umstände eine fehlende Distanz
und Neutralität anzeigen könnten (vgl. oben E. 3.2). Die Gesuchstellerin
nennt denn auch keine weiteren Gründe oder konkreten Anhaltspunkte,
welche darauf hinweisen würden, dass die betreffende Gerichtsperson be-
reits eine vorgefestigte Bewertung der Sach- und Rechtslage gemacht hat
und der Verfahrensausgang damit nicht mehr als offen erscheinen könnte.
Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Gründe sind damit nicht hinrei-
chend objektiv begründet und substantiiert. Insofern ist das gegen den
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Richter Marc Steiner gestellte Ausstandsbegehren im Verfahren
B-3015/2018 unbegründet und daher abzuweisen.
Weitere Ausführungen der Gesuchstellerin – insbesondere in der Eingabe
vom 19. Juni 2018 – bedienen sich Äusserungen in Bezug auf den IQ des
Richters Marc Steiner, welche beleidigender Natur und in einem Gerichts-
verfahren unhaltbar bzw. nicht tolerierbar sind. Auch dienen sie keinesfalls
der objektiven Substantiierung hinsichtlich des Ausstandsgesuchs gegen
ihn.
Wie ausführlich dargelegt (E. 1.1), äusserte sich die Gesuchstellerin in ihrer
Eingaben gewissen Personen gegenüber teilweise herabwürdigend und
verletzend. Solche Äusserungen werden in einem Gerichtsverfahren nicht
geduldet und verletzen den gebührenden Anstand. Gemäss Art. 60 VwVG
kann dies entsprechend geahndet werden. Überdies kann die appellatori-
sche Prozessführung gemäss Art. 60 Abs. 2 VwVG gebüsst werden. Zwar
wird im vorliegenden Verfahren vorerst von einer solchen Bestrafung ab-
gesehen. Die Gesuchstellerin wird hiermit jedoch ausdrücklich darauf hin-
gewiesen, dass sie im Wiederholungsfall mit einer Bestrafung zu rechnen
hat.
4.6 Rügen betreffend Richter Stephan Breitenmoser
4.6.1 Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 beantragte die Gesuchstellerin den
Ausstand des Instruktionsrichters Stephan Breitenmoser im Ausstandsver-
fahren B-3432/2018. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die
von ihm gesetzte Frist unzulässig kurz sei und er den Sachverhalt verfäl-
sche. Des Weiteren ergänzte die Gesuchstellerin Folgendes:
„Zudem handeln Sie treuewidrig, indem Sie den Sachverhalt bewusst verfäl-
schen. Wie Sie meinen Texten entnehmen können, behandle ich unver-
schämte Personen mindestens so, wie diese mich behandeln. Denken Sie
also bei Ihren Schreiben immer daran, was für ein Eindruck ein unbeteiligter
Dritter erhält, der nicht nur die Urteile selbst, sondern auch meine Schreiben,
die als Grundlage dieser Urteile dienen, zu lesen bekommt“.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 hielt die Gesuchstellerin am Ausstandsbe-
gehren gegen Richter Stephan Breitenmoser fest. Gleichzeitig machte sie
eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde geltend.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
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„dass die von Ihnen angesetzte Frist selbstverständlich zu kurz war und in der
hinterhältigen Absicht bestand, durch ein Fehlen meiner Antwort das Aus-
standsbegehren nur auf Marc Steiner zu begrenzen. Dies ist ganz eindeutig
nicht der Fall, sondern bezieht sich ausdrücklich auf alle mir bekannten
Gerichtspersonen.
dass aufgrund dieser hinterhältigen Absicht, es nun ein weiteres Ausstands-
begehren auch gegen Sie selber gibt, weshalb Sie gar nicht in der Lage sind,
rechtswirksam einen neuen Entscheid in dieser Angelegenheit zu fällen.
dass Ihr Entscheid vom 5. Juli somit hinfällig ist und Sie selber ganz sicher
nicht beurteilen können, ob ein Entscheid gegen Sie als Instruktionsrichter we-
der begründet noch substanziiert ist.
dass Sie sogar selber dokumentieren, dass aufgrund der Fristerstreckung der
Ausstandsgrund gegen Sie nun nicht mehr gegeben sei, und damit gerade
bestätigen, dass dieser Ausstandsgrund berechtigt war.
dass Sie behaupten diese Fristerstreckung sei von mir gewünscht worden, ob-
wohl dies nirgends so steht und ich hiermit auch ausdrücklich verneine, da es
mir ja gelungen ist, die Antworten rechtzeitig zu schreiben. Die kurze Frist ist
somit ausschliesslich relevant in Bezug auf Ihre Befangenheit“.
Gleichzeitig brachte die Gesuchstellerin im Schreiben vom 10. Juli 2018 an
Richter Stephan Breitenmoser vor:
„dass Sie sowohl im Ausschreibungsverfahren FIVER (WTO-Projekt 17127)
318 als auch im FIVER-Zuschlag (WTO-Projekt 153163) keinen meiner An-
träge vom 4.6.2018 bearbeitet haben, die eine Sistierung bzw. Rückgängig-
machung von Verträgen beinhalten, damit mein Primärschutz erhalten bleibt.
(…) dass es sich bei Ihrem Entscheid um einen Verstoss gegen verfassungs-
mässige Rechte handelt, der einen Weiterzug an das Bundesgericht möglich
macht“.
4.6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Gesuchstellerin widersprüch-
lich verhält, indem sie einerseits den Ausstand des Richters Stephan Brei-
tenmoser verlangt und ihn andererseits beauftragt, er müsse ihre Anträge
an die Hand nehmen. Dabei ist auch ersichtlich, dass die Gesuchstellerin
das Hauptverfahren (B-3015/2018) und das Ausstandsverfahren
(B-3432/2018) vermischt.
Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat gestützt auf das Aus-
standsbegehren vom 27. Juni 2018 ein neues Ausstandsverfahren
(B-4111/2018) eröffnet. Das Ausstandsgesuch gegen Richter Stephan
Breitenmoser erweist sich somit hinsichtlich des Ausstandsverfahrens
B-3432/2018 als gegenstandslos.
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
Seite 23
Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren B-3015/2018 ist festzuhalten,
dass die Gesuchstellerin den Ausstand gegen den Instruktionsrichter ein-
zig aufgrund einer ihrer Ansicht nach zu kurzen Fristansetzung sowie einer
angeblich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung festmacht. In diesem
Zusammenhang wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 5. Juli 2018
(B-3432/2018) eine Fristerstreckung gewährt, welche sie selber in ihrer
Antwort vom 10. Juli 2018 als „hinfällig“ bezeichnete. Soweit die Gesuch-
stellerin keine weiteren, den Anschein der Befangenheit indizierenden Vor-
kommnisse geltend macht, stellen ihre Vorbringen keine tauglichen Aus-
standsgründe dar (vgl. oben E. 3.1 und E. 3.2). Hinsichtlich des Beschwer-
deverfahrens B-3015/2018 ist somit auf das Ausstandsbegehren gegen
Richter Stephan Breitenmoser nicht einzutreten.
5.
5.1 Zusammenfassend sind sämtliche die von der Gesuchstellerin einge-
reichten Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzu-
treten ist oder sie zwischenzeitlich nicht gegenstandslos geworden sind.
5.2 Soweit die Gesuchstellerin in ihren Eingaben Rechtsbegehren betref-
fend das Hauptverfahren (B-3015/2018) oder betreffend andere, am Bun-
desverwaltungsgericht oder am Bundesgericht hängige Verfahren stellt, ist
auf diese nicht einzutreten.
6.
6.1 Die vorliegend beurteilten Ausstandsbegehren gegen zahlreiche
Gerichtspersonen haben lediglich dazu geführt, dass Richter Hans Urech
freiwillig in den Ausstand getreten ist, was zur Gegenstandlosigkeit des ihn
betreffenden Ausstandsgesuchs geführt hat. Im Übrigen ist die Gesuch-
stellerin mit ihren Ausstandsbegehren gegen die übrigen 21 Gerichtsper-
sonen unterlegen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden konnte.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die gesamten Kos-
ten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und für alle drei Ausstandsverfahren auf insgesamt
Fr. 1'500.- festzusetzen.
6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Ausstandsverfahren B-3432/2018 und B-4111/2018 werden mit dem
vorliegenden Ausstandsverfahren B-4237/2018 vereinigt.
2.
Die Ausstandsbegehren in den Verfahren B-3432/2018, B-4111/2018
sowie B-4237/2018 betreffend das Hauptverfahren B-3015/2018 werden
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos ge-
worden sind.
3.
Der Gesuchstellerin werden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.–
auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist
beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungs-
scheins erfolgt mit separater Post.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde an die Zustelladresse);
– die Vergabestelle als Vorinstanz im Beschwerdeverfahren
B-3015/2018 (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo David Roth
B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018
Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 9. August 2018