B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4243/2011
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Schweden,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch.
B-4243/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1961 in Finnland geborene, heute in Schweden wohnhafte
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ursprünglich finnischer,
nunmehr schwedischer Staatsangehörigkeit, lebte in den Jahren 1977 bis
1987, 1997 bis 2000 und 2002 bis 2006 in der Schweiz, wo sie das Gym-
nasium absolvierte sowie Wirtschaft und Recht studierte. Während ihrer
Studienzeit war sie hierzulande zeitweise in diversen Beschäftigungen
unselbständig sowie als Übersetzerin selbständig arbeitstätig und entrich-
tete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV).
B.
Mit Datum vom 28. September 2007 meldete sich die Beschwerdeführe-
rin bei der IV-Stelle Basel Stadt zum Bezug einer schweizerischen Invali-
denrente an (Posteingang am 4. Januar 2008) [vgl. IV act. 9]. Der Anmel-
dung legte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Arztzeugnis von
Dr. A._______ der schwedischen Försäkringskassan vom 28. September
2007 bei, wonach sie unter paranoider Schizophrenie leide (vgl. IV
act. 7).
C.
Laut Stellungnahme des Arztes des medizinischen Dienstes der Vorin-
stanz Dr. B._______ vom 17. August 2009 sei unklar, ob es sich bei der
Störung um immer wieder kurzfristig auftretende psychotische Entglei-
sungen handle, die nicht unter die Diagnose Schizophrenie fielen, oder
ob wirklich letztere vorliege (vgl. IV act. 59).
D.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass sie
zur Prüfung ihres Gesuches bei der schwedischen Försäkringskassen
neue ärztliche Unterlagen angefordert habe. Ausserdem wies die Vorin-
stanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei in unentschuldbarer
Weise erfolgter Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf-
grund der Akten verfügt, allfällige Leistungen gekürzt oder die Erhebung
eingestellt und Nichteintreten beschlossen werden könne (vgl. IV act. 65).
E.
Mit Schreiben vom 15. April 2010 teilte die schwedische Försäkringskas-
san der Vorinstanz mit, dass sich die Beschwerdeführerin weigere, sich
B-4243/2011
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erneut medizinisch untersuchen zu lassen. Sie sandte der Vorinstanz ein
Gutachten von Dr. C._______ vom 19. Mai 2009 (vgl. IV act. 71 f.).
F.
Laut Stellungnahme von Dr. B._______ des medizinischen Dienstes der
Vorinstanz vom 11. Juli 2010 dränge sich weiterhin die Abklärung auf, ob
die Beschwerdeführerin an einer Schizophrenie, einem Alkoholdelir oder
einer Persönlichkeitsstörung leide, zumal sich dem gerichtsmedizinischen
Gutachten von Dr. C._______ des Universitätsspitals D._______ vom
19. Mai 2009 entnehmen lasse, dass das Vorliegen einer Schizophrenie
nicht eindeutig sei (vgl. IV act. 74, 76).
G.
Mit Schreiben der Vorinstanz vom 28. Juli 2010 machte sie die Be-
schwerdeführerin darauf aufmerksam, mit der schwedischen För-
säkringskassan zusammenzuarbeiten bzw. sich untersuchen zu lassen
(vgl. IV act. 78). Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Au-
gust 2010 geht hervor, dass sie das psychiatrische Gutachten vom
19. Mai 2009 der Vorinstanz und der Försäkringskassan zugestellt habe
und seither keine Vorladung zu einer nochmaligen ärztlichen Untersu-
chung erhalten habe. Zudem habe sie die Mahnung der Vorinstanz vom
28. Juli 2010 der Försäkringskassan weitergeleitet (vgl. IV act. 79). Am
30. November 2010 mahnte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin er-
neut (vgl. IV act. 80). Im E-Mail-Schreiben der Beschwerdeführerin an die
Vorinstanz vom 29. Dezember 2010 führte sie aus, dass sie die Mahnung
der Vorinstanz vom 30. November 2010 wiederum der Försäkringskassan
weitergeleitet und ihr mit Massnahmen gedroht habe, sollte diese nach
wie vor nicht reagieren. Gemäss der Beschwerdeführerin wisse die För-
säkringskassan nicht, was die Vorinstanz genau von ihr wolle, da bereits
zwei ärztliche Gutachten aus den Jahren 2007 und 2009 vorliegen wür-
den (vgl. IV act. 81). Im Schreiben vom 10. Januar 2011 wiederholte die
Beschwerdeführerin erneut, dass sie mit der Försäkringskassan Kontakt
aufgenommen habe, diese ihr aber nicht weiter helfen könne. Auch geht
aus diesem Schreiben klar hervor, dass die Beschwerdeführerin der Mei-
nung ist, die Vorinstanz verzögere ohne Grund einen Entscheid über ihr
Leistungsgesuch (vgl. IV act. 82). Im Schreiben der Försäkringskassan
an die Vorinstanz vom 10. Februar 2011 geht hervor, dass die För-
säkringskassan keine ärztliche Untersuchung für die Beschwerdeführerin
bestellen könne (vgl. IV act. 84). Eine Anfrage der Vorinstanz an die För-
säkringskassan vom 28. Februar 2011, weshalb sie keinen medizinischen
Auftrag ausführen könnten, blieb unbeantwortet (vgl. IV act. 85). Es folgte
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eine erneute Mahnung der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom
4. Mai 2011 (vgl. IV act. 88). Aus einem Schreiben der Försäkringskassan
vom 3. Mai 2011 geht hervor, dass es ihnen nicht gelungen sei, eine Ant-
wort des Arztes der Beschwerdeführerin zu erhalten, da diese dessen
Namen nicht bekannt gegeben habe (vgl. IV act. 89). Nach einer letztma-
ligen Mahnung der Vorinstanz am 20. Mai 2011 trat die Vorinstanz in der
Folge am 11. Juli 2011 auf das Gesuch um Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung vom 28. September 2007 nicht ein (vgl. IV
act. 91, 94).
H.
Gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. Juli 2011 erhob die Be-
schwerdeführerin am 29. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Vorinstanz sei unter Kostenfolge zu ver-
pflichten, ihr Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung zu behandeln. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
dass das Arztzeugnis von Dr. A._______ der schwedischen För-
säkringskassan vom 28. September 2007, welches ihr eine permanente
Arbeitsunfähigkeit infolge paranoider Schizophrenie attestiere, mangels
triftiger Gründe nicht überprüft werden müsse, zumal die Diagnose durch
das gerichtsmedizinische Gutachten von Dr. C._______ des Universitäts-
spitals D._______ vom 19. Mai 2009 bestätigt werde. Des Weiteren hätte
sich die Vorinstanz bereits früher um zusätzliche medizinische Unterlagen
bemühen können, sei doch die Ärztin Dr. A._______ inzwischen pensio-
niert. Im Übrigen sei ihr gestützt auf dieses Arztzeugnis eine finnische In-
validenrente zugesprochen worden.
I.
Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2011 beantragte die Vorinstanz die
Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
Zur Begründung führte sie aus, dass sie weder an die von den ausländi-
schen Staaten getroffenen Entscheidungen über die Invalidität der Be-
schwerdeführerin noch an die zugrundeliegenden medizinischen Unterla-
gen gebunden sei. Zudem würden die vorliegenden ärztlichen Berichte
vom 28. September 2007 und vom 19. Mai 2009 keine zuverlässige Di-
agnose bzw. Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ermöglichen. Die bei der
schwedischen Versicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Untersu-
chung habe der Beschwerdeführerin zugemutet werden dürfen. Letztere
sei aber trotz mehrmaligem Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
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Seite 5
J.
Der mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 auf Fr. 400.– festge-
setzte Kostenvorschuss ging innerhalb der angesetzten Frist bei der Ge-
richtskasse ein.
K.
Mit Replik vom 24. Oktober 2011 brachte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen vor, dass die schwedische Försäkringskassan sie nicht zu ei-
ner Untersuchung zwingen dürfe, weshalb eine solche Kompetenz der
Vorinstanz, als eine aus schwedischer Sicht ausländische Behörde, erst
recht nicht zukommen könne.
L.
Mit Duplik vom 1. November 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Auffas-
sung, wonach sie staatsvertraglich berechtigt sei, entweder bei der
schwedischen Versicherung eine Untersuchung in Auftrag zu geben oder
aber die Beschwerdeführerin zu einer Untersuchung in der Schweiz auf-
zubieten, fest.
M.
Mit Eingabe vom 10. November 2011 anerbot die Beschwerdeführerin
dem Bundesverwaltungsgericht, weitere Beweismittel zu den Gescheh-
nissen im Jahre 1987 einzureichen sowie einen ausführlichen Bericht zu
schreiben.
N.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für
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Seite 6
Versicherte im Ausland IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche
befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur
Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen hat, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht
bezahlt worden ist, kann auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde eingetreten werden.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Die Beschwerdeführerin besitzt die schwedische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Schweden, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügig-
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
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Seite 7
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Invalidenrente richtet sich auch nach
dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4), insbesondere dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversi-
cherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der
entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV,
SR 830.11).
Noch keine Anwendung finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in
Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä-
ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der
Systeme der sozialen Sicherheit.
2.2. Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich jene schweizerische Rechtsvorschriften Anwendung, die bei
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2011 in Kraft standen
(Bestimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorlie-
gend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket
der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659].
3.
3.1. Im Streit liegt eine Verfügung, mit welche die Vorinstanz auf eine
Anmeldung zum Leistungsbezug nicht eingetreten ist. Der Streitgegen-
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Seite 8
stand beschränkt sich somit im vorliegenden Verfahren einzig auf die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Leistungsgesuch der Be-
schwerdeführerin eingetreten ist.
3.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Fol-
ge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä-
tigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizini-
sches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern-
de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich; vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch
psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Be-
sonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines aner-
kannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose vor-
aus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich not-
wendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4).
4.
Zu prüfen gilt, ob die Vorinstanz am 11. Juli 2011, nachdem sie die Be-
schwerdeführerin bereits mehrfach vergeblich aufgefordert hat, sich einer
medizinischen Untersuchung zu unterziehen bzw. ihr aktuelle medizini-
sche Unterlagen zukommen zu lassen, zurecht auf deren Gesuch um
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht eingetreten
ist.
4.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
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Seite 9
insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). So muss, wer
Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte ertei-
len, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche-
rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Soweit ärztliche
oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumut-
bar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43
Abs. 2 ATSG). Die Anordnung einer Untersuchung erfolgt in Form einer
einfachen Mitteilung an die versicherte Person (URS MÜLLER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1227).
Kommen Personen, die Leistungen der Sozialversicherungen beanspru-
chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Wei-
se nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten ver-
fügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er
muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen
hinweisen; zudem ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen
(Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG sind nur ärztliche oder fachliche Untersuchun-
gen vorzunehmen, die einerseits notwendig sind und andererseits objek-
tiv und subjektiv zumutbar sind. Dabei geht es nicht darum, ob die betref-
fende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die
Untersuchung als zumutbar betrachtet, sondern darum, dass die subjekti-
ven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand) in einer ob-
jektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände
die Untersuchung zulassen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gut-
achtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell
als zumutbar zu betrachten (vgl. KIESER, ATSG, a.a.O., Art. 43 Rz. 44).
Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant,
wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt
nach erfolglosem Mahn- und Bedenkzeitverfahren zwei Sanktionen zu:
Der Verwaltungsträger kann aufgrund der vorliegenden Akten beschlies-
sen oder er kann – nach Einstellung der Erhebungen – auf das Leis-
tungsbegehren nicht eintreten, wobei nach der Praxis ein Nichteintre-
tensentscheid nicht gefällt werden soll, soweit aufgrund der vorliegenden
Akten ein materieller Entscheid möglich ist. Von der Möglichkeit des
Nichteintretens ist daher zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. KIE-
SER, ATSG, a.a.O., Art. 43 Rz. 51 ff. mit Hinweisen).
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Seite 10
4.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit
1987 infolge psychologischer Probleme sowie wegen Alkoholsucht wie-
derholt stationär behandelt worden ist. Im Arztzeugnis vom
28. September 2007 diagnostizierte Dr. A._______ der schwedischen
Försäkringskassan bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizo-
phrenie, wobei die Ärztin eine Verbesserung des medizinischen Zustan-
des bei Medikamenteneinnahme für möglich hielt. Im gerichtsmedizini-
schen Gutachten vom 19. Mai 2009 vertrat Dr. C._______ des Universi-
tätsspitals D._______ die Auffassung, dass das Vorliegen einer Schizo-
phrenie nicht eindeutig, aber wahrscheinlich sei und die Beschwerdefüh-
rerin in jedem Fall an einer Persönlichkeitsstörung leide. Gestützt auf die-
se Zeugnisse kam Dr. B._______ des medizinischen Dienstes der Vorin-
stanz in seinen Stellungnahmen vom 17. August 2009 sowie vom 7. Juli
2010 zum Schluss, dass Hinweise auf eine schwere psychische Erkran-
kung vorlägen, dagegen sei fraglich, was zwischen den Psychiatrieauf-
enthalten geschehen sei, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich nie
ambulant behandelt worden sei. Es sei daher unklar, ob es sich um eine
Schizophrenie, ein Alkoholdelir oder eine Persönlichkeitsstörung handle.
Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass eine
erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wä-
re. Zudem ist für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähig-
keit bzw. Invalidität das Vorliegen einer (nach einem anerkannten Klassi-
fikationssystem diagnostizierten) psychischen Störung notwendige –
wenn auch nicht hinreichende – Voraussetzung (vgl. ULRICH MEYER-
BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997,
S. 12; BGE 130 V 352 E. 2.2.3, BGE 124 V 29 E. 5b/ bb, vgl. auch
BGE 130 V 396). Des Weiteren erkennt das Bundesverwaltungsgericht
weder subjektive noch objektive konkrete Umstände, welche die geforder-
te psychiatrische Begutachtung als unzumutbar erscheinen lassen könn-
ten, zumal letzere als üblich und daher generell als zumutbar betrachtet
werden darf.
Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
28. Oktober 2009 erstmals darauf hin, dass bei in unentschuldbarer Wei-
se erfolgter Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten unter an-
derem die Erhebung eingestellt und Nichteintreten beschlossen werden
könne. Danach mahnte die Vorinstanz mit den Aufforderungen vom
28. Juli 2010, 30. November 2010, 4. Mai 2011 sowie 20. Mai 2011 die
Beschwerdeführerin diverse Male, mit der schwedischen Försäkringskas-
san zusammenzuarbeiten bzw. sich untersuchen zu lassen. Aus den
Mahnungen der Vorinstanz geht hervor, dass die Vorinstanz aufgrund der
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Akten zu beschliessen gedenkt. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 trat die
Vorinstanz aber auf das Gesuch um Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung nicht ein, dies obwohl das Nichteintreten auf das
Leistungsbegehren in den vorherigen Mahnungen nicht thematisiert wur-
de. Im vorliegenden Fall wäre ein Entscheid anhand der Akten durchaus
möglich gewesen (vgl. Urteil BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010
insb. auch E. 3.1), weshalb ein Nichteintretensentscheid, welcher über-
dies nur rudimentär begründet wurde, nicht zuzulassen ist.
Formell betrachtet, scheint das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss
Art. 43 Abs. 3 ATSG rechtsgenüglich durchgeführt. Hingegen lässt sich
den Akten nicht entnehmen, welche Rolle die offizielle Vermittlungsbehör-
de am Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gespielt hat, scheint sich
die schwedischen Försäkringskassen doch nicht ganz im klaren zu sein,
was die Vorinstanz von ihr überhaupt noch will. Aus dem Schreiben der
Försäkringskassen vom 28. Dezember 2010 geht hervor, dass eine ärztli-
che Untersuchung nicht habe bestellt werden können. Aus welchen
Gründen dies nicht geschehen ist, ist nicht bekannt. Aus einem weiteren
Schreiben der Försäkringskassan vom 3. Mai 2011 geht hervor, dass es
ihnen nicht gelungen sei, eine Antwort des Arztes der Beschwerdeführerin
zu erhalten, da diese dessen Namen nicht bekannt gegeben habe. Wa-
rum die Beschwerdeführerin den Namen des Arztes nicht nannte, geht
aus dem Schreiben nicht hervor. Sicher scheint nur, dass die För-
säkringskassan auf die Anordnung einer neuen medizinischen Untersu-
chung verzichtet hat. Fraglich ist ebenfalls, ob die Beschwerdeführerin die
Mahnungen der Vorinstanz verstanden hat, zumal die verschiedenen
Schreiben nicht ganz klar und transparent erscheinen. Wie aus ihren
Schreiben ersichtlich ist, verstand die Beschwerdeführerin nicht, weshalb
die Vorinstanz über ihr Leistungsgesuch nicht entscheiden konnte.
Unter den genannten Umständen erfolgte die Verletzung der Mitwir-
kungspflichten somit in entschuldbarer Weise und ist daher irrelevant. Die
Vorinstanz hätte demnach auf das Leistungsgesuch der Beschwerdefüh-
rerin eintreten und über das Leistungsgesuch entscheiden müssen.
4.3. Zusammenfassend gilt daher festzustellen, dass die Vorinstanz zu
Unrecht nicht auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 11. Juli 2011 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, damit sie das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom
28. September 2007 materiell prüfe und anschliessend neu verfüge. So-
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Seite 12
weit eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin noch
notwendig wäre, wäre eine solche, wie von Dr. B._______ des medizini-
schen Dienstes der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 17. August
2009 eher in der Schweiz durchzuführen.
5.
5.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden der un-
terliegenden Vorinstanz auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom
11. Juli 2011 aufgehoben wird. Die Sache wird zur materiellen Prüfung
des Leistungsgesuchs vom 28. September 2007 an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-4243/2011
Seite 13
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. Januar 2013