Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B4260/2010
U r t e i l v om 2 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Barbara Schroeder de Castro Lopes.
Parteien X.________,
vertreten durch Studio Legale e Notarile Fontana & Sartori
Lombardi,
(…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bally Schuhfabriken AG (…),
vertreten durch E. Blum & Co. AG Patentanwälte und
Markenanwälte VSP,
(…)
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 10555 Bally / BALU (fig.).
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Sachverhalt:
A.
Die Eintragung der Marke Nr. CH 584 853 "BALU" (fig.) des
Beschwerdeführers wurde am 30. März 2009 im Swissreg publiziert. Die
Marke wurde in Verbindung mit folgenden Waren in den entsprechenden
Klassen registriert:
– Cl. 3: Preparati per la sbianca e altre sostanze per il bucato; preparati per
pulire, lucidare, sgrassare e abradere; saponi; profumeria, olii essenziali,
cosmetici, lozioni per capelli; dentifrici.
– Cl. 14: Metalli preziosi e loro leghe e prodotti in tali materie o placcati
compresi in questa classe; gioielleria, pietre preziose; orologeria e strumenti
cronometrici.
– Cl. 18: Cuoio e sue imitazioni, articoli in queste materie compresi in questa
classe; pelli d'animali; bauli e valigie; ombrelli, ombrelloni e bastoni da
passeggio; fruste e articoli di selleria.
– Cl. 25: Articoli d'abbigliamento, scarpe, cappelleria.
Sie sieht wie folgt aus:
B.
Gestützt auf die Wortmarke Nr. CH P335 182 "BALLY" erhob die
Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2009 beim Eidgenössischen Institut für
Geistiges Eigentum ("Vorinstanz") gegen die oben genannte Eintragung
Widerspruch. Die Widerspruchsmarke ist in Verbindung mit folgenden
Waren der Klassen 1 4, 7 11, 14, 16 26, 28 registriert:
– Chemische Erzeugnisse für wissenschaftliche und fotografische Zwecke;
Härtemittel und chemische Präparate zum Löten; Gerbstoffe; Klebstoffe,
Farben, Firnisse, Lacke; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur
Körper und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; chemisch
technische Erzeugnisse zur Pflege und Behandlung von Schuhen und Leder;
Spiele und Spielwaren; Maschinen, Werkzeugmaschinen und Werkzeuge für
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die schuh und lederverarbeitende Industrie, Apparate zur Bestimmung der
Faltfestigkeit von Schuhoberleder und ähnlichen Werkstoffen; Kompressions
Zweizuggummistrümpfe, KompressionsZweizuggummistrumpfhosen,
KompressionsZweizuggummikniekappen und Kompressions
Zweizuggummiknöchelstützen; Beleuchtungskörper und Teile derselben wie
Lampenkörper, Lampenabdeckungen und Leuchtwannen; Edelmetalle und
deren Legierungen sowie Gegenstände daraus und plattierte Gegenstände,
Schmucksachen, Edelsteine, Uhren und andere Zeitmessinstrumente;
Bedachungsfolien aus Kunststoff oder Gummi, Profile und
Profilabdichtungen aus Kunststoff oder Gummi, Sohlen, Absätze,
Steckflecke, Keile, Gelenke und andere Schuhbestandteile aus Kunststoff
oder Gummi, Schuhwaren, einschliesslich Stiefel und Pantoffeln;
Strumpfwaren, Kopfbedeckungen; gewirkte und gestrickte Ober und
Unterbekleidungsstücke; Ober und Unterbekleidungsstücke; Leibwäsche;
Korsett und Miederwaren; Krawatten, Hosenträger, Handschuhe,
Taschentücher, Schals; Bade und Strandbekleidungsstücke für Männer,
Frauen und Kinder; Kunststoffplatten; Dübel; Dichtungs, Packungs und
Isoliermaterialien; Schläuche aus Kunststoff oder Gummi; Handtaschen,
Einkaufstaschen, Gepäcktaschen, Badetaschen, Aktentaschen,
Brieftaschen, Toilettentaschen, Gürtel, Portemonnaies, Lederetuis, Koffer
und Reisetaschen; Häute und Felle; Regenschirme, Sonnenschirme und
Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bretter, Latten,
Kanteln, Holzleisten, Leistenrohlinge und Stiefelknechte; Absätze, Sohlen,
Keile, Steckflecke und andere Schuhbestandteile aus Holz, Kork oder
Gummikork, SperrholzSchablonen zur Verwendung in der Schuhindustrie;
Schuhleisten aus Holz sowie dazugehörige Kammarmierungen aus
Fiberplatten; Geschenk und Dekorationsartikel aus Acrylglas, nämlich
Schirmständer, Würfel, Blumentöpfe, Verkaufsständer und regale,
extrudierte Acrylglasformteile und platten für das Baugewerbe,
insbesondere für den Innenausbau, zu Reklamezwecke in Form von Leucht
und Blindbuchstaben, sowie zur Schaufensterdekoration, kleine Haus und
Küchengeräte, Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke aus
Textilstoffen oder Kunststoff; Polstermaterial (Pferdehaare, Kapok, Federn,
Seegras), Gespinstfasern, Garne, Webstoffe; Bett und Tischdecken und
andere Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Vorhänge,
Haushaltwäsche, Tisch und Bettwäsche, Spitzen und Stickereien, Bänder
und Schnürsenkel.
Die Beschwerdegegnerin begründete den Widerspruch mit dem Vorliegen
einer Verwechslungsgefahr zwischen den zu vergleichenden Marken. Die
angefochtene Marke enthalte den identischen Wortanfang "BAL" und
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dessen letzten Buchstabe ("U") unterscheide sich zu wenig vom letzten
Buchstabe "Y" der Widerspruchsmarke, um eine Verwechselung
auszuschliessen. Insbesondere im klanglichen Bereich seien die
Unterschiede nur minimal wahrnehmbar. Dies genüge, um eine
Verwechselbarkeit zu bejahen, auch deshalb, weil es sich bei beiden
Marken um Phantasiezeichen handle, die keinen besonderen Sinngehalt
aufweisen, welcher der klanglichen Ähnlichkeit entgegen gehalten
werden könnte. Aus diesen Gründen beantragte sie, den Widerspruch
gutzuheissen und die Eintragung der jüngeren Marke für sämtliche
beanspruchten Waren unter Kostenfolge zu widerrufen.
C.
Am 3. September 2009 nahm der Beschwerdeführer zum Widerspruch
Stellung und beantragte die Abweisung des Widerspruchs unter
Kostenfolge. Er argumentiert, eine Verwechselung sei bereits aufgrund
der grafischen Elemente der jüngeren Marke ausgeschlossen. Die
Tatsache, dass beide Marken über dieselben ersten drei Buchstaben
verfügen, sei ausserdem nicht massgeblich, da diverse Marken
eingetragen seien, welche mit den Buchstaben "BAL" beginnen.
Schliesslich fehle dem jüngeren Zeichen ein "L" und das "U" sei
akzentuiert, weshalb wesentliche Unterschiede auf der phonetischen
Ebene bestünden und gegen eine Verwechselbarkeit sprechen würden.
D.
Mit Entscheid vom 12. Mai 2010 hiess die Vorinstanz den Widerspruch
gut und verfügte den Widerruf der angefochtenen Marke für sämtliche
beanspruchten Waren. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid
zunächst damit, dass die Waren der Klasse 3 grösstenteils identisch
seien und nimmt für "Seifen" wie auch "preparati per la sbianca e altre
sostanze per il bucato: preparati per pulire, lucidare, sgrassare e
abradare" Gleichartigkeit an. Identität sowie hohe Gleichartigkeit bestehe
auch bei den von den Vergleichszeichen beanspruchten Waren der
Klasse 14, 18 und 25. Aufgrund desselben Verwendungszwecks bestehe
eine hohe Gleichartigkeit auch für Waren aus "Leder" und Waren aus
Lederimitat ("cuoio e sue imitazioni") der Klasse 18. Beim Vergleich der
Zeichen geht die Vorinstanz davon aus, dass bei rascher Betrachtung
statt einem akzentuierten U im letzten Buchstaben der angegriffenen
Marke auch ein "L" in Verbindung mit einem kleinen "i" erkannt werden
könne, weshalb bereits beim Vergleich des Schriftbildes eine
Zeichenähnlichkeit bestehe, die durch denselben Wortanfang wie auch
die Zweisilbigkeit der Wörter noch verstärkt werde. Aus diesem Grunde
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spiele auch die phonetische Aussprache letztlich keine bedeutende Rolle.
Unterschiede beim Sinngehalt der Zeichen seien zwar vorhanden, jedoch
nicht rechtserheblich genug, um deren starke Ähnlichkeit zu
kompensieren. Der aufgrund der grossen Zeichenähnlichkeit wie auch
der hohen Gleichartigkeit bzw. Identität der Waren erforderliche erhöhte
Zeichenabstand sei auch dann nicht gewahrt, wenn dabei
unberücksichtigt bleibe, dass die Widerspruchsmarke zudem bereits als
ausgesprochen bekannte Marke beurteilt worden sei, weshalb die beiden
Zeichen als verwechselbar zu qualifizieren seien.
E.
Am 10. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen die genannte
Verfügung in italienischer Sprache Beschwerde und beantragt
sinngemäss (Übersetzung):
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom
12. Mai 2010 der Vorinstanz sei aufzuheben und wie folgt zu ändern:
"1. Der Widerspruch Nr. 10555 der Bally Schuhfabriken AG wird abgewiesen.
2. Die CHMarke Nr. 584 853 "BALU' " (fig.) bleibt eingetragen.
3. Unverändert.
4. Bally Schuhfabriken AG hat X._______ eine Parteientschädigung von Fr. 1800. zu
bezahlen.
5. Mitteilung an die Parteien."
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die Waren der in Frage
stehenden Marken weder gleichartig noch vergleichbar. Die Waren der
Klasse 3 "preparati per la sbianca e altre sostanze per il bucato; preparati
per pulire, lucidare, sgrassare a abradere" seien schon allein deshalb
nicht gleichartig oder vergleichbar mit "saponi" (Seifen), da der
Beschwerdeführer für das Zeichen BALU (fig.) auch für "saponi" den
Markenschutz beansprucht habe. Handelte es sich hierbei um ein und
dieselbe Ware, wäre es nicht notwendig gewesen, diese hinzuzufügen.
Zudem besage der Ausdruck "preparati per la sbianca e altre sostanze
per il bucato", dass es sich hierbei eindeutig um Waschmittel handle, die
mit Seifen nichts gemeinsam hätten. "Sbianca" bedeute zudem "mit
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Bleichmittel weiss machen". Das Bewirken eines solcher Vorgangs sei mit
Seife unmöglich. Was die Waren der Klasse 18 betrifft, macht der
Beschwerdeführer geltend, dass "cuoio e sue imitazioni" bedeute, dass
diese Waren aus Leder und aus anderen Materialien hergestellt seien.
Insofern bestehe keine Ähnlichkeit oder Vergleichbarkeit mit Objekten,
die lediglich aus Leder hergestellt werden. Ausserdem bringt der
Beschwerdeführer vor, dass in einem BALLYGeschäft BALLYProdukte
verkauft würden, wohingegen der Phantasiename "BALÙ" ein Name für
Produkte verschiedener sehr bekannter Marken wie Armani, D&G, Cavalli
etc. sei. Weder die Produktions noch die Vertriebsorte seien dieselben.
Ein Konsument begebe sich nicht in einen BALLYLaden, um Produkte
der Marke BALU (fig.) zu kaufen oder umgekehrt. Zudem werde die
Marke der Beschwerdegegnerin nicht in Verbindung mit allen
beanspruchten Waren benutzt, weshalb sie nach der Karenzfrist von Art.
12 MSchG, nur in Verbindung mit den tatsächlich verwendeten Waren
Markenschutz geniesse.
Die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen zur Zeichenähnlichkeit
seien falsch und willkürlich, da der letzte Buchstabe der angefochtenen
Marke auch bei einem flüchtigen Blick eindeutig als ein akzentuiertes "U"
und nicht als ein "L" oder ein "i" oder ein "Y" und noch weniger als ein "L"
in Verbindung mit einem "i" zu erkennen sei. Die Marke BALU (fig.) sei im
Gegensatz zu BALLY zudem als WortBildMarke eingetragen.
Entscheidend sei im Gesamteindruck somit vielmehr die markante
Fettschrift und der Akzent auf dem letzten Buchstaben.
Die in Frage stehenden Zeichen würden zudem über unterschiedliche
Bedeutungen verfügen. Während "Bally" eine indische Stadt oder ein
englisches Adjektiv sei, stelle "Balù" einen Trickfilmcharakter dar.
Zudem habe die Vorinstanz der Tatsache zu wenig Rechnung getragen,
dass im vorliegenden Fall die italienische Aussprache massgeblich sei.
Selbst im Französischen sei aufgrund des Akzentes die korrekte
Aussprache jedoch eindeutig "Ù" und nicht "Ü".
Nach der Auffassung des Beschwerdeführers habe die
Beschwerdegegnerin zudem behauptet, die Marke BALLY würde über
einen erweiterten Schutzumfang verfügen ohne hierfür die nötigen
Beweise zu erbringen. Ein erweiterter Schutzumfang stehe der Marke der
Beschwerdegegnerin nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu.
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Schliesslich führt der Beschwerdeführer noch aus, dass auch eine
Recherche in den InternetSuchmaschinen "Google" und "yahoo"
eindeutig eine klare Zuordnung von BALLY zum Unternehmen Bally
Schuhfabriken AG und BALU' zum Modegeschäft von X._________ in
W._______ ergebe.
F.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin
gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG das Verfahren sei auf Deutsch
weiterzuführen, da die angefochtene Verfügung in dieser Sprache
ergangen ist.
G.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit
der Verfahrenssprache Deutsch nicht einverstanden, da die
Eintragungsgesuche beider Marken in italienischer Sprache eingereicht
wurden und beide Parteien Sitz im Tessin haben. Aus der Tatsache, dass
das Verfahren auf Deutsch geführt würde, dürfen ihm keine Nachteile
erwachsen.
H.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien mit, dass gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG das Verfahren auf
Deutsch weitergeführt würde und, dass der Beschwerdeführer sich aber
einer der Amtssprachen bedienen könne.
I.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2010 beantragte die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich
abzuweisen.
In der Begründung unterstützt sie in erster Linie die Ausführungen der
Vorinstanz. Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass
im Widerspruchsverfahren die Prüfung der Verwechselbarkeit zweier
Marken stets gestützt auf die Registereintragung erfolge und dass
einerseits die Umstände des tatsächlichen Gebrauchs nicht relevant
seien, andererseits weitere Marken der Parteien oder Dritter nicht
berücksichtigt werden dürften. Aus demselben Grund seien die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu den verschiedenen
Marktsegmenten bzw. verschiedenen Produktionsstätten und
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Vertriebswegen der Waren der am vorliegenden Verfahren beteiligten
Parteien genau so unbeachtlich wie das Argument, dass aufgrund von
Internetrecherchen das angesprochene Publikum die vorliegenden
Marken nicht miteinander in Verbindung bringen würde. Auch seien die
vom Beschwerdeführer aufgezählten Voreintragungen unerheblich, da bis
auf eine Ausnahme die Waren der betroffenen Marken mit denjenigen der
Beschwerdegegnerin nicht gleichartig sind. Zudem stünde es in der
Disposition der Beschwerdegegnerin, gegen welche Marken sie vorgehen
wolle.
Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Einrede des
Nichtgebrauchs der Marke sei vom Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme vom 3. September 2009 nicht geltend gemacht worden,
weshalb dieser Einwand im Rahmen der vorliegenden Beschwerde
ausgeschlossen sei.
Wie diversen beigelegten Zeitungsartikeln entnommen werden könne, sei
die Marke der Beschwerdegegnerin zudem ausgesprochen bekannt und
geniesse in Verbindung mit den Waren der Klassen 25 und den
Lederwaren der Klasse 18 einen erhöhten Schutzumfang, weshalb an die
Zeichenverschiedenheit angesichts der identischen oder hochgradig
gleichartigen Waren erhöhte Anforderungen zu stellen seien.
Hinsichtlich der Warenidentität bzw. Warengleichartigkeit führt die
Beschwerdegegnerin zudem in Ergänzung zur Vorinstanz aus, dass die
Waren, die vom Beschwerdeführer wie auch von der
Beschwerdegegnerin angeboten würden, vom Konsumenten in der Regel
ohne besondere bzw. mit unterdurchschnittlicher Aufmerksamkeit
erworben würden. Auch vor diesem Hintergrund müssten daher an die
Verschiedenartigkeit der Marken hohe Anforderungen gestellt werden.
Was die Zeichenähnlichkeit betrifft, bestreitet die Beschwerdegegnerin
die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der letzte Buchstabe
vom Durchschnittsabnehmer eindeutig als ein akzentuiertes "Ù"
wahrgenommen werde. Besonders die deutsch und
französischsprachigen Abnehmer würden vielmehr ein zweites "L" und
ein kleines "i" sehen und somit die gesamt Marke als "BALLi" lesen.
Ebenso wahrscheinlich sei es jedoch, dass im deutsch und
französischsprachigen Raum die Marke als "BALÜ" bzw. "BALU" gelesen
werde, was in beiden Fällen zur Aussprache "BALÜ" führe. Auch werde
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der Buchstabe Y in der deutschen Sprache oft als Ü ausgesprochen.
Schriftbildlich und phonetisch seien also die zwei Marken stark ähnlich.
Der unterschiedliche Sinngehalt könne schliesslich nicht als Argument
gegen die Markenähnlichkeit angeführt werden, da, selbst wenn die
Marke optisch tatsächlich als "BALÙ" wahrgenommen werde, die
mögliche Assoziation der Marke BALU (fig.) mit einer KinderComicfigur
vom durchschnittlich erwachsenen Abnehmer von Waren der Marke
BALU (fig.) kaum erkannt werde.
J.
Mit Schreiben vom 9. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer die
Änderung des Benennung des Dossiers, da der Gegenstand des
Verfahrens das Zeichen "BALÙ" und nicht "BALU" sei, was für Letzteres
von grundsätzlicher Bedeutung sei.
K.
Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 16. August 2010, unter
Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde unter
Kostenfolge abzuweisen.
L.
Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 10. September 2010
zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vom 9. August 2010 Stellung
und betonte erneut, dass im vorliegenden Verfahren allein der
Registereintrag entscheidend und daher auf diesen abzustellen sei.
M.
Mit Brief vom 16. September 2010 bekräftigt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente.
N.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 beantragte der Beschwerdeführer,
das Verfahren sei wegen den sprachlichen Nuancen von einem Richter
mit italienischer Muttersprache zu führen.
O.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 nahm die Beschwerdegegnerin zu
den Ausführungen vom 16. September 2010 Stellung und verwies im
Wesentlichen auf die bereits in der Beschwerdeantwort vom 10.
September 2010 vorgebrachten Argumente.
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P.
Mit Verfügung vom 23. November 2010 hiess das
Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer mit Brief vom
13. Oktober 2010 gestellten Antrag insofern gut, als eine Änderung des
Spruchkörpers veranlasst wurde und stellte gleichzeitig klar, dass
weitergehende sprachgebundene Anträge allenfalls im Hauptentscheid
behandelt würden. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Q.
Auf die vorgebrachten Argumente wie auch auf weitere im Verlaufe des
erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens von beiden Seiten
vorgebrachte Argumente wird soweit erforderlich in den untenstehenden
Urteilserwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Die Beschwerde wurde innerhalb der
gesetzlichen Frist von Art. 50 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) am 17. Februar 2010
eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art.
63 Abs. 4 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Entscheid insoweit beschwert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), als die Eintragung
seiner Marke in Verbindung mit allen beanspruchten Waren widerrufen
wurde. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Vorab ist gemäss der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. November 2010 auf den Antrag des Beschwerdeführers vom
13. Oktober 2010 auf Zuteilung der Beschwerde an einen Richter mit
italienischer Muttersprache zurückzukommen. Mit der genannten
Verfügung wurde der Antrag des Beschwerdeführers insofern
gutgeheissen als das Verfahren ab diesem Zeitpunkt neu von Herrn
Francesco Brentani geleitet wurde. Herr Brentani ist in langjähriger Praxis
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mit der Beurteilung von Fällen in italienischer Sprache vertraut. Jedoch
sind weder Herr Brentani noch die anderen Richter der zuständigen
Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts italienischer Muttersprache. Es
fragt sich, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Beurteilung
seiner Beschwerde durch einen Richter mit italienischer Muttersprache
hätte. Basierend auf der in Art. 18 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten Sprachenfreiheit sowie den
in Art. 70 Abs. 1 BV festgelegten Amtssprachen des Bundes, zu denen
das Italienische zählt, ist lediglich ein Anspruch auf Eingaben in
italienischer Sprache an das Bundesverwaltungsgericht auszumachen
(vgl. REGULA KÄGIDIENER in: BERNHARD EHRENZELLER, PHILIPPE
MASTRONARDI, RAINER J. SCHWEIZER, KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich / St. Gallen 2008,
Art. 18, N. 25; Art. 70, N. 16). Dieser Anspruch wurde im vorliegenden
Verfahren vollumfänglich gewahrt. Ein hierüber hinausgehender
Anspruch auf Behandlung durch einen Richter mit italienischer
Muttersprache ist hingegen auch nicht auf der Grundlage des Anspruchs
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ersichtlich (vgl. BERNHARD
WALDMANN / JÜRG BICKEL in: BERNHARD WALDMANN / PHILIPPE
WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Veraltungsverfahren, Art. 29, N. 70 ff.). Aus der Tatsache, dass der
zuständige Richter nicht italienischer Muttersprache ist, erwachsen dem
Beschwerdeführer keine Nachteile, zumal nicht zu Letzt aufgrund
langjähriger Praxis nicht ersichtlich ist, inwiefern dies einer umfassenden
Kenntnisnahme und Würdigung aller Eingaben entgegenstehen soll. Vor
diesem Hintergrund erscheint der Antrag auf eine Beurteilung durch einen
Richter in der Muttersprache des Beschwerdeführers als unbegründet,
weshalb ihm nicht stattgegeben werden kann (vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A8358 vom 25. Oktober 2010 E.1.7 und
A7729/2010 vom 25. Oktober 2010 E.1.6) .
3.
Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über
den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz
[MSchG], SR 232.11) sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen,
die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren
oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine
Verwechslungsgefahr ergibt. Der Inhaber einer älteren Marke kann
gestützt auf Art. 3 Abs. 1 MSchG innerhalb von drei Monaten nach der
Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben (Art. 31 MSchG).
Ist die Widerspruchsmarke in den fünf Jahren vor Widerspruchserhebung
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Seite 12
nicht rechtserhaltend gebraucht worden, kann der Widerspruchsgegner
dies einredeweise geltend machen (Art. 32, Art. 12 Abs. 1 MSchG).
4.
Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die
Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise
hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a – Boss/Boks). Der Gesamteindruck
wird bei Wortmarken durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt
bestimmt. Den Klang prägen das Silbenmass, die Aussprachekadenz und
die Aufeinanderfolge der Vokale, während das Schriftbild vor allem durch
die Wortlänge und die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben
gekennzeichnet wird. Schliesslich ist zu beachten, dass der Wortanfang
beziehungsweise der Wortstamm und die Endung in der Regel grössere
Beachtung finden als dazwischen geschobene, unbetonte weitere Silben
(BGE 127 III 160 E. 2b/cc – Securitas/Securicall; Entscheid der
Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum [RKGE] vom
20. August 2002, Zeitschrift für Immaterialgüter, Informations und
Wettbewerbsrecht [sic!] 2002, S. 756 f., E. 7 – Bally/Ball [fig.]; GALLUS
JOLLER, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.],
Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, [hiernach: Bearbeiter, in:
MSchG], Art. 3, N.136 mit Hinweisen; EUGEN MARBACH, in: Roland von
Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 881
[hiernach: MARBACH].).
Bereits die Nähe auf einer der genannten Beurteilungsebenen kann
genügen, um auf Zeichenähnlichkeit zu schliessen (RKGE vom 7. Juni
2000, sic! 2001, 133, E. 3 – Otor/Artor). Bestehen auf mehreren
Ebenen Ähnlichkeiten, so verstärkt dies die Ähnlichkeit. Andererseits
kann die Ähnlichkeit auf einer Ebene durch klare Unterschiede auf
einer anderen Ebene neutralisiert werden, so beispielsweise ein
ähnlicher Wortklang durch einen klar abweichenden Sinngehalt
(MARBACH, a.a.O., N. 875)
5.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ausschlaggebend, ob
aufgrund der Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche
das besser berechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion
beeinträchtigen (BGE 127 III 160 E. 2a, S. 166 Securitas/Securicall). Von
einer Verwechslungsgefahr ist nicht nur auszugehen, wenn die
angesprochenen Verkehrskreise zwei Marken nicht auseinander zu
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Seite 13
halten vermögen (sogenannte unmittelbare Verwechslungsgefahr),
sondern auch dann, wenn sie die Zeichen zwar auseinander halten
können, aufgrund der Markenähnlichkeit aber unzutreffende
Zusammenhänge vermuten, insbesondere an Serienmarken denken, die
verschiedene Produktlinien ein und desselben Unternehmens oder
verschiedener, wirtschaftlich miteinander verbundener Unternehmen
kennzeichnen (sogenannte mittelbare Verwechslungsgefahr; BGE 128 III
96 E. 2a ORFINA [fig.]/ORFINA).
5.1 Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist
dann anzunehmen, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer
Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist
gegeben, sobald zu befürchten ist, dass die massgeblichen
Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeit der Marken irreführen lassen
und Waren, die das eine oder andere Zeichen tragen, dem falschen
Markeninhaber zurechnen (BGE 127 III 160 E. 2a S. 165 f.
Securitas/Securicall, BGE 122 II 382 E. 1 S. 384 Kamillosan/Kamillan,
Kamillon). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die
Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers
abzustellen (BGE 121 III 378 E. 2a BOSS/ BOKS; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B7934/2007 vom 26. August 2009 E. 2.1
Fructa/Fructaid; B3578/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 2 Focus/Pure
Focus, B7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3 Aromata/Aromathera).
Zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und dem Mass an Gleichartigkeit
zwischen den geschützten Waren und Dienstleistungen besteht eine
Wechselwirkung: An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere
Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Produkte sind und umgekehrt
(LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Markenschutzgesetz/Muster und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG
Art. 3 N. 8). Die Beurteilung im Lichte von Art. 3 Abs. 1 MSchG richtet
sich dabei nach dem Registereintrag der Marken (Urteil des
Bundesverwaltunsgerichts B5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3
Adwista/advista mit Hinweisen; MARBACH, a.a.O., N. 705).
5.2 Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich
die Waren richten und unter welchen Umständen sie gehandelt zu
werden pflegen. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs ist mit einer
geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren
Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei
Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger
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Seite 14
geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III
315 E. 6b/bb – Rivella/Apiella).
5.3 Neben dem Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer Waren
oder Dienstleistungen nachfragen, ist auch die Kennzeichnungskraft von
Bedeutung, da diese den Schutzumfang einer Marke massgeblich
beeinflusst (BGE 122 III 382 E. 2a, S. 385 Kamillosan/Kamillan, Kamillon;
Urteil des Bundesverwaltunsgerichts B4151/2009 vom 7. Dezember
2009 E. 7 Golay/Golay Spierer [fig.]; JOLLER, in: MSchG, Art. 3 N. 69 ff.;
CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 17 ff.[hiernach:
WILLI).
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6.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise
Gleichartigkeit zwischen "Seifen" und "Preparati per la sbianca e altre
sostanze per il bucato; preparati per pulire, lucidare, sgrassare e
abradere" angenommen, da diese zu unterschiedlichen Zwecken
verwendet würden. Zudem macht er sinngemäss geltend, dass die ältere
Marke in Verbindung mit einem Teil der in Frage stehenden Waren gar
nicht gebraucht würde, weshalb diese nicht berücksichtigt werden sollen.
In diesem Sinne macht der Beschwerdeführer die Einrede des
Nichtgebrauchs der Marke in Verbindung mit einigen Waren geltend.
6.1 Damit im vorliegenden Fall eine eventuelle Gleichheit oder
Gleichartigkeit der in Frage stehenden Waren überhaupt geprüft werden
kann, muss zunächst der Frage der Einrede des Nichtgebrauchs der
älteren Marke nachgegangen werden.
6.1.1 Eine Marke ist nur geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den
Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird
(Art. 11 Abs. 1 MSchG). Die Einrede des Nichtgebrauchs steht der
Widerspruchsgegnerin nach Ablauf der Karenzfrist von Art. 12 Abs. 1
MSchG grundsätzlich zur Verfügung (Art. 32 MSchG). Sie muss sie aber
mit ihrer ersten Stellungnahme vor der Vorinstanz geltend machen (Art.
22 Abs. 3 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992
[MSchV, SR 232.111]), da die Einrede sonst verwirkt (Urteile des
Bundesverwaltunsgerichts B7449/2006 vom 20. August 2007 E. 2 Exit,
B7502/2006 vom 7. August 2007 E. 3 Chanel, B7514/2006 vom 31. Juli
2007 E. 2 Quadrat, B7431/2006 vom 3. Mai 2007 E. 5 Ea, RKGE in sic!
1999, 282 E. 5 Genesis). Ausreichend ist bereits eine substantiierte
Behauptung (WILLI, a.a.O., Art. 32, N. 7). Allerdings muss die
Behauptung des Nichtgebrauchs klar und unmissverständlich aus der
Widerspruchsantwort hervorgehen. Es genügt nicht, dass die
Ausführungen nur den Schluss zulassen, die Widerspruchsgegnerin sei
offenbar von einem beschränkten Gebrauch der Widerspruchsmarke
ausgegangen, ohne dass sie diese Behauptung klar aufstellt
(Bundesverwaltunsgericht in sic! 2008, S.357, Adwista/Advista; RKGE in
sic! 2002, 610 E. 7 Aesculap). Unter Ziff. 8 der Widerspruchsantwort vom
3. September 2009 führt die Beschwerdeführerin aus:
"La registrazione del marchio BALÙ non comprende tutti i prodotti che
copre quella di BALLY. Addirittura (la) controparte nella sua
delucidazione all'opposizione (del) 30 giugno 2009 dice che le categorie
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per cui i segni potrebbero confondersi sono solo le Nri. 25, 14 e 3, a
esclusione della 18."
Darin ist auch unter Berücksichtigung des dargestellten reduzierten
Beweismasses weder eine unmissverständliche noch eine sinngemässe
Aufstellung der Behauptung des Nichtgebrauchs der älteren Marke in der
Widerspruchsantwort zu erkennen. Weitere Ausführungen zu den in
Frage stehenden Waren bzw. deren Gebrauch fehlen in der
Widerspruchsantwort gänzlich, weshalb sich eine Würdigung der in der
Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2010 ohnehin verspätet erhobenen
Einrede des Nichtgebrauchs der älteren Marke erübrigt.
6.2 In einem nächsten Schritt sind die im Widerspruch stehenden Waren
zu bestimmen, um deren allfällige Gleichartigkeit beurteilen zu können.
Gestützt auf diese sind danach die massgeblichen Verkehrskreise zu
erörtern bevor die Ähnlichkeit und Verwechselbarkeit der Zeichen zu
behandeln sein wird.
6.2.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und aufgrund der
verspäteten Geltendmachung der Einrede des Nichtgebrauchs, sind die
fraglichen Waren anhand des Verzeichnis der älteren Marke zu
bestimmen (vgl. JOLLER, in: MSchG, Art. 3, N. 14; MARKUS WANG, in
MSchG, Art. 12, N. 45). Dass diese im Vergleich zur jüngeren Marke
zusätzliche Waren im Verzeichnis aufführt ist nicht per se von Relevanz.
Auf der Seite der Beschwerdegegnerin sind dies:
Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper und
Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel;
Edelmetalle und deren Legierungen sowie Gegenstände daraus und
plattierte Gegenstände, Schmucksachen, Edelsteine, Uhren und andere
Zeitmessinstrumente;
Sohlen, Absätze, Steckflecke, Keile, Gelenke und andere
Schuhbestandteile aus Kunststoff oder Gummi, Schuhwaren,
einschliesslich Stiefel und Pantoffeln; Strumpfwaren, Kopfbedeckungen;
gewirkte und gestrickte Ober und Unterbekleidungsstücke; Ober und
Unterbekleidungsstücke; Leibwäsche; Korsett und Miederwaren;
Krawatten, Hosenträger, Handschuhe, Taschentücher, Schals; Bade und
Strandbekleidungsstücke für Männer, Frauen und Kinder;
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Handtaschen, Einkaufstaschen, Gepäcktaschen, Badetaschen,
Aktentaschen, Brieftaschen, Toilettentaschen, Gürtel, Portemonnaies,
Lederetuis, Koffer und Reisetaschen; Häute und Felle; Regenschirme,
Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und
Sattlerwaren;
Auf der Seite des Beschwerdeführers sind alle beanspruchten Waren in
den Vergleich mit einzubeziehen.
6.2.2 Beide Vergleichszeichen wurden teils in Verbindung mit identischen
Waren der Klasse 3, 14, 18 und 25 registriert. Zudem hat die Vorinstanz
starke Gleichartigkeit zwischen den vom Beschwerdeführer zusätzlich
beanspruchten Waren "preparati per la sbianca e altre sostanze per il
bucato; preparati per pulire, lucidare, sgrassare e abradere"
angenommen und "Seifen".
6.2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt überzeugt nicht.
Bereits die Tatsache, dass auf Italienisch die Bezeichnung "saponi da
bucato" (Vocabolario della lingua italiana di Nicola Zingarelli, Bologna
2004) oder sogar "saponi per candeggio [tessile]" existieren (vgl. z. B.
, letztmals am 8. September 2011 besucht) und die
Ware sogar zum Kauf angeboten wird, weist darauf hin, dass zwischen
den Waren zumindest Gleichartigkeit angenommen werden kann.
Dasselbe kann in Verbindung mit den Waren "preparati per pulire,
lucidare, sgrassare, e abradere" ist doch das Saubermachen oder das
Entfetten eine typische, wenn nicht sogar wesensbedingte Eigenschaft
von Seifen. Auch Seifen mit einer "abschleifenden" Wirkung ("saponi
abrasivi") existieren und werden zum Verkauf angeboten (vgl. z. B.
e.html&XTCsid=ee3c1af85a185b2655d96aa502f5b4bd, letztmals am 8.
September 2011 besucht). Obwohl vom Beschwerdeführer selbst nicht
erwähnt, sei an dieser Stelle bemerkt, dass das "Polieren" ("lucidare")
zwar nicht als wesensbedingte Eigenschaft von Seifen erachtet werden
kann, dieser Umstand jedoch an der überwiegenden Gleichartigkeit der
anderen Eigenschaften der in Frage stehenden Waren nichts zu ändern
vermag.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Waren der Klasse 18
("cuoio e sue imitazioni, articoli in queste materie compresi in questa
classe") verfangen nicht, da die jüngere Marke den Oberbegriff
beansprucht und dieser zwangsläufig die von der älteren Marke
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beanspruchten Waren "Handtaschen, Einkaufstaschen, Gepäcktaschen,
Badetaschen, Aktentaschen, Brieftaschen, Toilettentaschen, Gürtel,
Portemonnaies, Lederetuis, Koffer und Reisetaschen", enthält. Wird im
Waren und Dienstleistungsverzeichnis ein Oberbegriff beansprucht, so
beurteilt sich auch die Gleichartigkeit auf dieser Ebene (vgl. BGE 128 III
441 Appenzeller), wobei insbesondere die sachliche Nähe bzw. der
Verwendungszweck (WILLI, a.a.O., Art. 3, N. 44, JOLLER, in: MSchG, Art.
3, N. 228) und weniger der verarbeitete Rohstoff entscheidend sein dürfte
(MARBACH, a.a.O., N. 801 f. mit weiteren Hinweisen).
6.3 Zu Prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer zum Nachweis
fehlender Warengleichartigkeit auf weitere Indizien wie unterschiedliche
Vertriebswege und Produktionsorte stützen kann, weil in einem BALLY
Geschäft keine Waren aus BALÙGeschäften verkauft würden und
umgekehrt.
Während aus einem identischen Vertriebskanal (z.B. Supermarkt) nicht
zwingend Warengleichartigkeit abgeleitet werden kann, lässt sich aus klar
getrennten Vertriebswegen oft auf eine fehlende Gleichartigkeit
schliessen (BGE 4C.392/2000 vom 4. April 2001 in sic! 5/2001 408 f.
E. 2b Jaguar/Jaguar; Urteil des Bundesverwaltunsgerichts B6600/2007
vom 23. Januar 2009 E. 7.3 Cerezyme/Cerezyme). Allerdings muss bei
der Bestimmung der Warenähnlichkeit nicht auf die tatsächlichen,
aktuellen Vertriebskanäle abgestellt werden. Vielmehr sind allein die für
die Waren allgemein üblichen Vertriebskanäle zugrunde zu legen (vgl.
JOLLER, in: MSchG: Art. 3, N. 274). Da beide Marken ihre Waren in
Boutiquen verkaufen, ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern klar
getrennte Vertriebswege vorliegen sollen, zumal in den Geschäften der
Marke BALU (fig.) Produkte verschiedener Marken verkauft werden. Es
wäre insofern durchaus denkbar, dass in diesen Geschäften auch Waren
der Beschwerdegegnerin zum Kauf angeboten werden könnten. Der
Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre Produkte auch über das
Internet vertreibt, bedeutet nicht, dass dies nicht auch für die Waren des
Beschwerdeführers – als weiterem allgemein üblichen Vertriebskanal
möglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B3126/2010 vom
16. März 2011 CC [fig.] / Organic Glam OG [fig.], E. 6.3.1.). Da für die
Waren der strittigen Zeichen zudem derselbe Abnehmerkreis
massgeblich ist und auch sonst keine Indizien gegen die Gleichartigkeit
der Waren sprechen, ist nicht ersichtlich, inwiefern allenfalls
unterschiedliche Herstellungsorte weiter ins Gewicht fallen sollen, zumal
gemäss Lehre und Praxis bei Waren heute nicht mehr die konkrete
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Herstellungsstätte, sondern die benutzte Technologie bzw. das zur
Herstellung erforderliche Knowhow im Vordergrund steht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7505/2006, E.9. – Maxx/max
Maximum+value vom 2. Juli 2007; vgl. JOLLER, in MSchG, Art. 3 N. 262ff.
mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz also korrekt von einer starken
Gleichartigkeit sowie einer teilweisen Identität der in Frage stehenden
Waren ausgegangen.
7.
Aufgrund der beanspruchten Waren wird die Aufmerksamkeit der
angesprochenen Abnehmer festgestellt. Die Bestimmung des
massgeblichen Abnehmerkreises ist im Rahmen der Prüfung einer
allfälligen Verwechslungsgefahr zweier Marken, vor allem in Bezug auf
die Frage zu dessen Aufmerksamkeit, von Bedeutung. Je höher die
Aufmerksamkeit beim Kauf der fraglichen Waren, desto höher ist
grundsätzlich das Unterscheidungsvermögen der angesprochenen
Abnehmerkreise anzunehmen (vgl. WILLI, a.a.O., Art. 3, N. 21, mit
weiteren Hinweisen). Zu beachten ist hierbei, dass eine erhöhte
Aufmerksamkeit zwar die unmittelbare Verwechslungsgefahr herabsetzen
kann. Dies gilt jedoch nicht zwangsläufig auch für die mittelbare
Verwechslungsgefahr, da ein mit dem Markt und den einzelnen
Kennzeichen besser vertrauter Käufer auch die Gemeinsamkeiten
besser erkennt und deshalb auch eher auf eine wirtschaftliche
Verbundenheit schliesst (RKGE vom 6. Juli 2005 Boss/Airboss, sic! 2005,
S. 757ff.; MARBACH, a.a.O., N. 997).
Während die Vorinstanz wohl von einem eher durchschnittlichen
Aufmerksamkeitsgrad ausgeht (vgl. Ziff. 9 der Verfügung der Vorinstanz),
beschränkt sich der Beschwerdeführer in Anlehnung an die Richtlinien
des IGE insbesondere auf die Bemerkung, dass ein aufmerksamer und
informierter Konsument keine Verbindung zwischen den beiden Zeichen
herstellen würde (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 7). Die
Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Auffassung, dass die fraglichen
Waren als Produkte des täglichen Gebrauchs ohne besondere
Aufmerksamkeit vom Abnehmer erworben werden (Beschwerdeantwort
vom 9. August 2010, Ziff. 8, Duplik vom 18. Oktober 2010, S.3).
Bei den in Frage stehenden Waren handelt es sich grundsätzlich um
Produkte, die sich an das allgemeine Publikum richten.
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Zwar können bestimmte Waren der beanspruchten Klassen im
Luxussegment angeboten werden, die marketingmässige Positionierung
im Wettbewerb spielt aber bei der Frage der massgeblichen
Verkehrskreise und somit auch für deren Aufmerksamkeit keine Rolle
(vgl. MARBACH in sic!, 1/2007, S. 6 ff; JOLLER, in: MSchG, Art. 3, N. 49).
Aufgrund der abstrakten Produktbenennung, wie sie für die
markenrechtliche Beurteilung massgeblich sein muss, ist daher oft keine
eindeutige Positionierung möglich, weshalb in solchen Fällen von
durchschnittlicher Aufmerksamkeit auszugehen ist (vgl. MARBACH, a.a.O.,
N. 998).
Zwar ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass Kleider
und wohl auch Schuhe der Klasse 25 keine Massenartikel des täglichen
Bedarfs sind. Diese Waren werden von den Abnehmerkreisen nicht
tagtäglich am Markt nachgefragt und es ist anzunehmen, dass diese
meist auch anprobiert werden (BGE 123 III 377, 381 – Boss/Boks,
JOLLER, in: MSchG, Rz. 54). Dennoch ist davon auszugehen, dass die
involvierten Waren von den Durchschnittskonsumenten immerhin mit
einer gewissen Regelmässigkeit nachgefragt werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B3118/2007 vom 1. November 2007 SWING
RELAXX (fig.) / SWING & RELAXX). Schliesslich gibt es im
Registereintrag keinerlei Indizien dafür, dass es sich vorliegend um
Waren eines höheren Preissegments bzw. eine Einschränkung auf
Luxusgüter handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltunsgerichts B
7438/2006 vom 10. Mai 2007 Elini/Cellini, E. 5.; RKGE vom 20. August
2002 in sic! 11/2002, 756, E.3 Bally/ Ball).
Im Bezug auf Uhren als Waren der Klasse 14 sind gemäss konstanter
Rechtsprechung die bereits oben angeführten Überlegungen zu
beachten. Uhren können als teures Luxusobjekt mit grösster Sorgfalt
erworben, teils aber als billiges Modeaccessoire nahezu wie ein Gut des
täglichen Bedarfs eingekauft werden (vgl. RKGE vom 20. August 2002 in:
sic! 2002, S. 756 f., E. 3 – Bally/Ball [fig.]). Ähnliche Überlegungen dürften
auch für Schmuckstücke derselben Klasse wie auch Waren und
Accessoires der Klasse 18 zutreffend sein, weshalb auch hier von einer
durchschnittlichen Aufmerksamkeit ausgegangen werden kann.
Eine eher geringe Aufmerksamkeit ist hingegen gemäss der
Rechtsprechung beim Kauf von Seifen und Kosmetika der Klasse 3 als
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Massenartikel des täglichen Bedarfs anzunehmen (BGE 122 III 382, 388
– Kamillosan, BGE 96 II 400, 402).
Bei der Prüfung einer allfälligen Verwechselbarkeit zwischen den
Streitzeichen ist somit von einer starken Gleichartigkeit bzw. teilweisen
Identität der in Frage stehenden Waren auszugehen. Die Vorinstanz ist
zudem auch korrekt von einem insgesamt durchschnittlichen
Aufmerksamkeit beim Kauf der betroffenen Waren ausgegangen.
8.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine
Verwechselbarkeit in schriftlicher bzw. visueller Hinsicht zwischen den
strittigen Zeichen angenommen. Dabei habe sie die grafischen Elemente
(Fettschrift und stilisierter Akzent auf dem letzten Buchstaben) zu wenig
beachtet. Diese würden das Zeichen prägen und den Abnehmer dazu
bringen, das Zeichen als "BALÙ" wahrzunehmen bzw. auszusprechen,
weshalb eine Verwechslung mit "BALLY" ausgeschlossen sei. In diesem
Zusammenhang hat der Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens mehrmals darauf hingewiesen, die korrekte
Bezeichnung des angegriffenen Zeichens sei "BALÙ (fig)" und nicht
"BALU (fig.)", was das Fehlen einer Verwechselbarkeit zwischen den
strittigen Zeichen zusätzlich untermauere.
Die Beschwerdegegnerin stellt grundsätzlich auf die von der Vorinstanz
gemachten Ausführungen zum Schriftbild, zur Phonetik und zum
Sinngehalt der in Frage stehenden Marken ab.
8.1 Die jüngere Marke ist als kombinierte Marke eingetragen worden und
besteht aus Buchstaben und grafischen Elementen, während die ältere
Marke als Wortmarke registriert wurde.
Die jüngere Marke besteht aus einem grafisch gestalteten Wort. Dieses
ist gross und fett geschrieben. Der letzte Buchstabe besteht aus einem
"U", bei dem der rechte Seitenarm eine kleine Lücke aufweist. Auch wenn
es sich hierbei nicht um besonders kennzeichnungskräftige grafische
Elemente handelt und dem Wortelement der Marke somit eine prägende
Bedeutung zukommen dürfte (vgl. JOLLER, in: MSchG, Art.3, N. 123), so
ist im Folgenden dennoch deren allfälliger Einfluss auf die schriftbildliche
Wahrnehmung und Aussprache eines durchschnittlich aufmerksamen
Abnehmers zu untersuchen.
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Es ist zunächst festzustellen, dass das grafische Element der jüngeren
Marke trotz seiner banalen Ausgestaltung den Betrachter daran zweifeln
lässt, wie das Zeichen visuell wahrzunehmen und auszusprechen ist. Wie
im Folgenden zu zeigen sein wird, besteht in casu zwischen der
möglichen visuellen Wahrnehmung und der entsprechenden Aussprache
eine grosse Abhängigkeit, welche für die Prüfung der Zeichenähnlichkeit
massgeblich sein dürfte. Es gilt daher, zunächst die möglichen Lesearten
des jüngeren Zeichens zu ermitteln bevor anschliessend eine Aussage
über die phonetische Ähnlichkeit der Zeichen gemacht werden kann.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Marke Schutz in der ganzen
Schweiz beansprucht, kann entgegen dessen Auffassung gemäss
konstanter Rechtsprechung hierbei nicht nur auf das Sprachverständnis
von Personen mit italienischer Muttersprache abgestellt werden, sondern
es sind ebenso weitere Landessprachen zu berücksichtigen (vgl.
JOLLER, in. MSchG, Art. 3, N. 139 mit weiteren Hinweisen) und
entsprechend die visuelle und phonetische Wahrnehmung von Personen
mit deutscher und französischer Muttersprache in die Prüfung mit
einzubeziehen. Bei Phantasiemarken sind nicht alle theoretisch
denkbaren, sondern lediglich die aufgrund allgemeiner Sprachregeln
naheliegenden Aussprachemöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl.
JOLLER, in: MSchG, Art. 3, N. 143).
Die Vorinstanz nimmt an, dass bei rascher Betrachtung die genannte
Lücke dazu führen kann, dass der Buchstabe "U" in BALU (fig.) als eine
Kombination von einem "L" und einem "i" ("Li") wahrgenommen wird und
vergleicht im angefochtenen Entscheid die Marke "BALLY" mit den
Zeichen "BALU" und "BALLi". Übereinstimmende Silbenzahl sowie
dieselben Anfangsbuchstaben verstärkten zudem den Eindruck der
Zeichenähnlichkeit.
Der Beschwerdeführer argumentiert hingegen, der letzte Buchstabe
werde eindeutig als ein akzentuiertes "Ù" erkannt, weshalb sich die
strittigen Marken sowohl grafisch als auch phonetisch genügend
unterschieden. Er macht zudem geltend, dass weder die gleiche Anzahl
Silben noch die gleichen Anfangsbuchstaben zur Annahme führen
würden, die Zeichen seien verwechselbar. Es existierten ja auch die
Marken BULLY, BOLLY und BELLY und die zweiten Silben der Marken
seien nicht nur ganz unterschiedlich, sondern hätten auch eine andere
Anzahl Buchstaben
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8.1.1 Tatsächlich fällt ins Auge, dass sich die Buchstaben der jüngeren
Marke nicht berühren bzw. die Lücken zwischen jedem einzelnen
Buchstaben klar ersichtlich sind. Alle Buchstaben verfügen zudem über
dieselbe Grösse und die gewählte Schrift ist eine typische serifenlose
Groteskschrift mit gleichmässig starker Strichführung, die die "Trennung"
bzw. den Übergang zum nächsten Buchstaben zusätzlich verstärkt (vgl.
DER BROCKHAUS, MultimediaEdition, Mannheim 2008, Eintrag zu Serife,
Schriftart, Groteskschrift).
Folgt man dieser dem gewählten Schriftbild immanenten Logik, dürfte
es entgegen der Ansicht der Vorinstanz eher unwahrscheinlich sein, dass
der Betrachter den letzten Buchstaben als eine Konstruktion von einem
"L" und einem "i" wahrnimmt. Da die ersten drei Buchstaben des
Zeichens grossgeschrieben sind, würde man im natürlichen Lesefluss
eher erwarten, dass auch der letzte grossgeschrieben ist. Zudem würde
sich das erste "L" im Zeichen BALU (fig.) vom "wahrgenommenen"
Buchstaben "L" deutlich unterscheiden, da beim Ersteren der Übergang
zwischen der vertikalen und horizontalen Linie eckig, beim Zweiteren
abgerundet wäre. Schliesslich dürfte der Betrachter auch nicht erwarten,
dass er nach anfänglich klar getrennten Buchstaben dann plötzlich auf
einen Buchstaben trifft, der aus einer Vermischung von Gross und
Kleinschrift konstruiert wurde.
Die Lücke im rechten Seitenarm des letzten Buchstabens ist zwar
erkennbar. Im Vergleich zum gesamten Buchstaben ist sie aber eher
klein und fällt in Verbindung mit den oben angesprochenen Elementen
kaum so ins Gewicht, dass der Betrachter dazu verleitet sein könnte, aus
einem gross und fett geschriebenen "U" eine Verbindung eines
grossgeschriebenen "L" mit einem klein geschriebenen "i" zu
konstruieren. Ein durchschnittlich aufmerksamer Abnehmer dürfte, bei
rascher Betrachtung, in der jüngeren Marke eher das Wort "BALU"
erkennen und sich danach fragen, ob mit dem rechten Seitenarm des "U"
ein Umlaut oder ein Akzent oder lediglich ein lückenhaft gestaltetes "U"
gemeint ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist wie erwähnt (vgl. E. 4.1)
auf den tatsächlichen Registereintrag BALU (fig.) abzustellen, welches
kein Präjudiz zugunsten einer bestimmten Wahrnehmung des figurativen
Elements beim "U" in BALU (fig.) vorgibt.
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Je nach sprachlichem Hintergrund dürfte ein deutschsprachiger
Abnehmer eher von einem Umlaut, italienischsprachige Konsumenten
hingegen eher von einem Akzent ausgehen. Da der betreffende "accent
grave" bzw. Gravis (vgl. DER BROCKHAUS, MultimediaEdition, Mannheim
2008, Eintrag zu Akzent) auf dem Buchstaben "ù" in der französischen
Sprache nur selten vorkommt und das Trema auf dem u (ü) ebenso
selten und lediglich bei zwei aufeinanderfolgenden Vokalen (z.B. in
"Saül") oder gemäss einem Vorschlag des "Conseil supérieur de la
langue française" allenfalls nach dem "g" anzutreffen ist (vgl. Le bon
usage, grammaire fançaise, Brüssel 2008, § 105) könnte besonders aus
der Sicht der französischsprachigen Abnehmer auch eher von einem
lückenhaft gestalteten "U" ausgegangen werden.
Im vorliegenden Fall sind also grundsätzlich in visueller Hinsicht die
Zeichen "BALLY" und "BALÜ" bzw. "BALU" oder "BALÙ" miteinander zu
vergleichen. Auf dieser Basis ist nun die phonetische Ähnlichkeit der
Zeichen zu prüfen. Wie im Folgenden zu untersuchen sein wird, kann
selbst wenn auch von deutsch oder französischsprachigen Abnehmern
die Lücke im rechten Seitenarm des letzten Buchstabens als "U mit
Akzent" ("Ù") erkannt wird, nicht auch automatisch davon ausgegangen
werden, dass hiermit eine entsprechende Zuordnung des Akzentes zu
einer bestimmten phonetischen Bedeutung in der italienischen oder
irgendeiner anderen Sprache erfolgt, sondern es ist von den jeweils
naheliegendsten Aussprachemöglichkeiten unter dem Blickwinkel der
entsprechenden Landessprache auszugehen. Da es sich bei dem
Zeichen BALU (fig.) nicht erkennbar um ein Wort des italienischen
(Grund) Wortschatzes handelt, kann vom Abnehmer auch nicht erwartet
werden, dass er das Zeichen entsprechend den italienischen
Sprachregeln korrekt ausspricht.
8.1.2 Bei den in Frage stehenden Zeichen stimmen die ersten drei
Buchstaben überein. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, sind die
Marken zweisilbig, wobei die Kadenz je nach Zeichen und Sprache etwas
unterschiedlich ausfällt. In klanglicher Hinsicht ist jedoch insbesondere zu
bemerken, dass das "U" des Zeichens BALU (fig.) im Französischen
ähnlich wie im Deutschen das "Ü" ausgesprochen wird. Diese Annahme
verstärkt sich zudem dann, wenn von einer Wahrnehmung als
lückenhaftes "U" beim letzten Buchstaben des Zeichens BALU (fig.) durch
französischsprachige Abnehmer ausgegangen wird. Da der ohnehin
seltene "accent grave" auf dem "Ù" weniger der phonetischen, sondern
vielmehr der semantischen Differenzierung dient und als diakritisches
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Seite 25
Zeichen zur Unterscheidung von Homonymen verwendet wird (vgl. Le
bon usage, grammaire fançaise, Brüssel 2008, § 103), wäre eine solche
Aussprache aber auch bei einer hier als eher unwahrscheinlich
betrachteten Wahrnehmung als "Ù" nicht gänzlich ausgeschlossen. Es
stehen sich also phonetisch betrachtet die Zeichen "BALLY" und "BA
LÜ" (deutsch und französisch) bzw. "BALÙ" (italienisch, evtl. deutsch bei
Wahrnehmung als "Ù") gegenüber. Zwischen "BALLY" und "BALÜ" und
somit aus der Sicht eines nicht unerheblichen Teils der Abnehmer
besteht durchaus eine gewisse klangliche Ähnlichkeit. Diese verstärkt
sich zudem dadurch, dass das "L" in der ersten Silbe des Zeichens "BAL
LY" kaum hörbar ist. Insofern fällt auch die Tatsache, dass es sich bei
den strittigen Zeichen um eher kurze Zeichen handelt, bei denen auch
geringfügige Abweichungen unter Umständen schneller erkannt werden
können (MARBACH, a.a.O., N. 896, JOLLER, in: MSchG, Art. 3, N. 134),
eher weniger ins Gewicht, da klanglich ähnliche Buchstaben noch keinen
genügenden Abstand schaffen (MARBACH, a.a.O., N. 897). Bei
Wahrnehmung und Aussprache des Zeichens als "BALU" ist die
klangliche Ähnlichkeit wiederum geringer. Dem steht gegenüber, dass der
im vorliegenden Falle identische Wortanfang den Gesamteindruck einer
Wortmarke gemäss konstanter Praxis typischerweise stärker prägt als die
Endung (vgl. E.3).
Es ist schliesslich zu bemerken, dass der Hinweis des
Beschwerdeführers auf die Voreintragungen mit gleicher Silbenzahl und
identischen Anfangsbuchstaben BULLY, BOLLY und BELLY nicht
stichhaltig ist. Er scheint mit diesem Hinweis einen Anspruch auf
Gleichbehandlung gelten machen zu wollen. Ein solcher Anspruch kann,
wenn überhaupt, lediglich im Eintragungsverfahren im Bezug auf die
absoluten Ausschlussgründe eingefordert werden. Da vorliegend die
Zeichenähnlichkeit sowie die Verwechselbarkeit der Vergleichsmarken
und somit die relativen Ausschlussgründe zu beurteilen sind, erscheint
dieser Hinweis in diesem Kontext deplatziert. Die Verwechselbarkeit
eines jüngeren mit einem älteren Zeichen wird nicht von Amtes wegen
geprüft. Ein auf dieser Basis eingereichter Widerspruch liegt in der
Disposition der jeweiligen Markeninhaberin, die aufgrund ihren
Unternehmensinteressen beurteilt, gegen welche jüngeren
Markeneintragungen sie vorgehen will (vgl. vgl. MARBACH, a.a.O., N. 688;
WILD, in: MSchG, Art. 31, N. 3).
Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass die ohnehin eher
wenig kennzeichnungskräftige grafische Gestaltung des Zeichens nicht
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Seite 26
dermassen prägend ist, dass sich unter der erforderlichen
Berücksichtigung der visuellen Wahrnehmung nicht nur durch
italienischsprachige, sondern auch durch französisch und
deutschsprachige Abnehmer eine eindeutige Erkennbarkeit des Zeichens
als "BALÙ" mit der entsprechenden Aussprache "BALU" (mit
Endbetonung) aufdrängt. Vielmehr ist eine Wahrnehmung des Zeichens
als "BALÜ" bzw. als "BALU" durch einen massgeblichen Teil der
Abnehmer mit der Aussprache "BALÜ" und einer entsprechenden
klanglichen Ähnlichkeit zu "BALLY" durchaus wahrscheinlich.
8.2 Da, wie unter Erwägung 3. bereits erwähnt, die Zeichenähnlichkeit auf
einer Ebene durch klare Unterschiede auf einer anderen Ebene
neutralisiert werden kann, gilt es im Folgenden den Sinngehalt der beiden
Zeichen zu prüfen.
Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass der Sinngehalt des Begriffes
"BALLY" (Name einer indischen Stadt, englisches Adjektiv für "verdammt"
sowie ein Familienname) einerseits und der Sinngehalt des Begriffes
"BALU" (Name einer ComicFigur) andererseits zwar jeweils
unterschiedlich ist, jedoch in Anbetracht der von ihr festgestellten
Ähnlichkeit auf anderen Ebenen diese nicht zu kompensieren vermag.
Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer einen unterschiedlichen
Sinngehalt der Marken geltend macht oder ob er aufgrund des
Sinngehaltes des Begriffes "BALLY" auf eine irreführende
Herkunftsbezeichnung gemäss Art. 2 lit. c MschG hinweisen will, welche
jedoch nur im Eintragungs, und nicht in dem vorliegenden
Widerspruchsverfahren geprüft wird.
Ein unterschiedlicher Sinngehalt wirkt einzig dann abgrenzend, wenn er
von den massgeblichen Verkehrskreisen spontan erkannt und verstanden
wird (MARBACH, a.a.O., N. 889 mit Hinweisen). Ob dies der Fall ist, hängt
auch von den beanspruchten Produkten ab (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7460/2006 vom 6. Juli 2007 Adia/Aida
Jobs und Aida Personal).
Der jeweils beschriebene Sinngehalt drängt sich den massgeblichen
Abnehmern im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht auf,
weshalb die jeweilige Wahrnehmung als Phantasiezeichen prägend ist
(vgl. für BALLY Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B3325/2010 vom
20. Dezember 2020 Bally/Tally. E.4.2.; RKGE vom 20. August 2002,
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Bally/Ball, sic! 11/2002, 757, E. 3). Eine weitere Prüfung der
Rechtserheblichkeit des unterschiedlichen Sinngehaltes erübrigt sich
daher.
8.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass eine Zeichenähnlichkeit
aufgrund der visuellen Wahrnehmung auch in klanglicher Hinsicht
naheliegend ist. Die prägende Auffassung als phantasiehaftes Zeichen
lässt den Unterschied im nicht spontan erkennbaren Sinngehalt in den
Hintergrund treten und vermag daher, wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat, die Zeichenähnlichkeit auf einer anderen, insbesondere
klanglichen Ebene nicht zu neutralisieren. Nachfolgend ist die
Verwechslungsgefahr zu prüfen.
9.
Anknüpfend an die Funktion der Marke und deren Schutz vor einer
Beeinträchtigung der Unterscheidungsfunktion ist das Bestehen einer
Verwechslungsgefahr insbesondere unter Berücksichtigung der unter den
Erwägungen 3.2 und 3.3 erwähnten konkreten Umstände des
Einzelfalles, namentlich der Nähe der Waren und Dienstleistungen, der
Aufmerksamkeit der Abnehmerkreise sowie der Kennzeichnungskraft der
älteren Marke zu beurteilen.
9.1 Aufgrund der bereits festgestellten starken Gleichartigkeit und
teilweisen Identität der beanspruchten Waren sind an den zum
Ausschluss einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Zeichenabstand
eher erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. E. 4.1., BGE 128 III 441
Appenzeller, 122 III 382 Kamillosan, BGE 128 III 96 – Orfina).
9.2 Zu Erörtern ist des Weiteren, welche Kennzeichnungskraft der älteren
Marke zukommt. Die Stärke eines Zeichens muss jedoch nicht für alle
Produkte gleich sein (MARBACH, a.a.O., N. 978). Als stark sind solche
Zeichen anzuerkennen, welche aufgrund ihres phantasiehaften Gehaltes
besonders unterscheidungskräftig wirken, oder aber aufgrund ihres
intensiven Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen (vgl.
BGE 128 II 441 – Appenzeller, RKGE vom 26. Oktober 2006 in sic! 2007,
531 ff. – Red Bull (fig.); Red / Red Devil, Urteil B7475/2006 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2007Converse All Star [Stern]
fig./Army Tex [Stern] fig.). Bereits von der ehemaligen Rekurskommission
für Geistiges Eigentum wurde die Marke BALLY im Jahre 2002 zumindest
für Schuhe in der Klasse 25 als bekannte Marke eingestuft (RKGE vom
20. August 2002, Bally/Ball, sic! 11/2002, 757, E.4), weshalb ihr in Bezug
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auf diese Waren ein erhöhter Schutzumfang zuzusprechen ist. Zudem hat
sie in dem soeben zitierten Fall schon auf die mögliche, damals jedoch
letztlich offen gelassene Bekanntheit der Marke BALLY in Bezug auf
Modeaccessoires wie Hand und Reisetaschen in der Klasse 18
hingewiesen. Den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Artikeln
(so in der SonntagsZeitung vom 25. November 2007) ist des Weiteren zu
entnehmen, dass Accessoires zu einem wesentlichen Teil zu den
Gesamtverkäufen beitragen. In demselben Artikel wird jedoch darauf
hingewiesen, dass Kleider nur 10 % der Gesamtverkäufe ausmachen und
dass dieser Anteil aufgrund der unterdurchschnittlichen Gewinnmargen
auch nicht steigen soll.
Letztlich kann, wie im Folgenden ab Erwägung 9.3.2 zu zeigen sein wird,
die Bekanntheit der Widerspruchsmarke sowohl in Bezug auf
Modeaccessoires der Klasse 18 als auch in Bezug auf Kleider der Klasse
25 wie auch in Bezug auf alle anderen im Widerspruch stehenden Waren
der Klassen 14 und 3 im vorliegenden Verfahren ebenso offen bleiben.
9.3
9.3.1 Im Hinblick auf eine gesamthafte Würdigung kann nach dem
Gesagten festgestellt werden, dass aufgrund der Warenidentität bzw.
hochgradigen Gleichartigkeit im Hinblick auf Schuhe der Klasse 25 sowie
auch aufgrund des erhöhten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke für
diese Produkte sich die Anforderungen an den Zeichenabstand stark
erhöhen. Es kann nicht angenommen werden, dass diese Anforderungen
bei den klanglich ohnehin sehr nah beieinander liegenden Zeichen "BAL
LY" und "BALÜ" und unter Berücksichtigung der lediglich
durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Abnehmer eingehalten sind,
weshalb die Zeichen für diese Waren verwechselbar sind.
9.3.2 Es ist zu prüfen, ob dasselbe Ergebnis auch bei der Prüfung der
Verwechselbarkeit der Zeichen bei Kleidern der Klasse 25 sowie den
Waren der Klassen 18, 14 und 3 angenommen werden kann, für die kein
erweiterter Schutzumfang der Marke BALLY festgestellt bzw. diese Frage
nicht abschliessend beantwortet wurde (vgl. E. 9.2). Im Entscheid Red
Bull (fig.); Red / Red Devil der ehemaligen Rekurskommission für
Geistiges Eigentum (RKGE vom 26. Oktober 2006 in sic! 2007, 531 ff.)
wurde die Verwechslungsgefahr bei Warengleichartigkeit, aber nur
grenzwertiger Zeichenähnlichkeit lediglich für Waren angenommen, für
die die Marke "Red Bull" berühmt ist. In dem zitierten Entscheid waren
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jedoch die Unterschiede in der visuellen Wahrnehmung unter anderem
aufgrund des prägnanten Bildzeichens der Marke "Red Bul" wesentlich
bedeutender als dies vorliegend der Fall ist. Es kann beim Vergleich der
eher nahe beieinander liegenden Zeichen BALLY / BALU (fig.) daher
weder in visueller noch in klanglicher Sicht von einer ähnlich
grenzwertigen Zeichenähnlichkeit gesprochen werden. Aus diesem
Grunde sind die aufgrund der vorliegenden Warenidentität erhöhten
Anforderungen an den Zeichenabstand als nicht erfüllt anzusehen,
weshalb die Vergleichszeichen auch für diese Waren als verwechselbar
zu betrachten sind.
9.4 Zu diesem Ergebnis gelangt man selbst bei der vorliegend (vgl.
E. 7.3.) als nicht sehr wahrscheinlich betrachteten Annahme einer
klanglich reduzierten Zeichenähnlichkeit aufgrund einer eindeutigen
visuellen Wahrnehmung der jüngeren Marke als "BALÙ" und ebenso
eindeutigen Aussprache als "BALÙ" in allen untersuchten
Landessprachen. Es ist jedoch höchst fraglich, ob der hieraus
resultierende leicht erhöhte Zeichenabstand aufgrund der Warenidentität
sowie der Bekanntheit der Widerspruchsmarke für Schuhe der Klasse 25
als gross genug zu bezeichnen ist, zumal andere Hinweise für die
Zeichenähnlichkeit wie der identische Wortanfang und die identische
Silbenzahl weiterhin vorhanden sind. Dasselbe dürfte auch für Kleider der
Klasse 25 sowie Waren der Klassen 18, 14 und 3 gelten, da trotz der
offen gelassenen Bekanntheit der Widerspruchsmarke in Bezug auf diese
Waren deren Identität bzw. hochgradige Gleichartigkeit immer noch einen
strengen Prüfungsmassstab induziert und nach wie vor nicht von einer
grenzwertigen Zeichenähnlichkeit gesprochen werden kann (vgl. o. E.
9.3.2.).
10.
Schliesslich ist auf die Bemerkung des Beschwerdeführers einzugehen,
gemäss der eine Recherche in den Internetsuchmaschinen "Google" und
"yahoo" eindeutig eine klare Zuordnung von "BALLY" zum Unternehmen
Bally Schuhfabriken AG sowie von "BALÙ" zum Modegeschäft des
Beschwerdeführers in W._______ ergebe. Abgesehen davon, dass diese
Feststellung für die Eingabe des Suchbegriffs "BALÙ" lediglich bei einer
Einschränkung der Suche auf schweizerische Seiten sowie auf die
italienische Sprache gemacht werden kann, ist eine mutmassliche
Zuordnung aufgrund von Resultaten in Internetsuchmaschinen für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr jedoch nicht massgebend. Über die
vorliegend relevanten Kriterien der Zeichenähnlichkeit wie auch der
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Seite 30
Gleichartigkeit der Waren (vgl. o. E. 6.3. und 8.3.) sagen solche
Suchresultate nichts aus. Die Unterscheidungsfunktion der älteren Marke
kann zudem auch dann beeinträchtigt sein, wenn aufgrund des jüngeren
Zeichens kein unmittelbares Zuordnungsproblem resultiert (vgl. MARBACH,
a.a.O., N. 686). Dem Argument des Beschwerdeführers kann daher nicht
gefolgt werden.
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Seite 31
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend vorab aufgrund der
Warenidentität bzw. hochgradigen Gleichartigkeit der Waren sowie einer
starken Zeichenähnlichkeit die Vorinstanz zu Recht von einer
Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG
ausgegangen ist. Hinzu kommt der erhöhte Schutzumfang der
Widerspruchsmarke zumindest in Bezug auf einen Teil der Waren der
Klasse 25. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten
und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
12.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs.1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein
Streitwert zu veranlagen (Art. 4 VGKE), wobei dafür im
Widerspruchsverfahren das Interesse der Widersprechenden an der
Löschung bzw. des Widerspruchsgegners am Bestand der
angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Es würde allerdings zu weit
führen, wenn dafür im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise
verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der
Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr.
50'000. und Fr. 100'000. festzulegen (BGE 133 III 490. E.3.3, mit
Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden
Verfahren auszugehen. Daraus ergeben sich Verfahrenskosten von Fr.
4000., die dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
Dieser Betrag ist mit dem in der Höhe von Fr. 4000. geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
12.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten
zulasten des Beschwerdegegners zugesprochen werden (Art. 64. Abs. 1
VwVG i. V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Partei (Art. 8 VKGE). Gemäss Art. 14 Abs. 2 VKGE setzt das Gericht die
Entschädigung aufgrund der Akten fest, wenn wie hier keine detaillierte
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Seite 32
Kostennote eingereicht wird. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der
Stundenansatz (exkl. MwSt.) für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr.
200. und höchstens Fr. 400.. Aufgrund der Akten rechtfertigt es sich,
von einem Stundenansatz von Fr. 300. und bei Eingaben im
Gesamtumfang von 12 Seiten von einem Honorar von 3'888. (inkl.
MwSt.) auszugehen. Für die Festlegung eines Pauschalbetrags für
zusätzliche Auslagen gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE besteht vorliegend
kein Anlass.
13.
Entscheide, die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen eine
Marke getroffen worden sind, sind nach Art. 73 des
Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht an
das Bundesgericht weiterziehbar. Das vorliegende Urteil ist somit
rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4000. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 4000. verrechnet.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird zulasten des Beschwerdeführers eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'888. (inkl. MwSt.)
zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. WV 10555; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Barbara Schroeder de Castro
Lopes
Versand: 22. Dezember 2011