Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B4262/2010
U r t e i l v om 2 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter JeanLuc Baechler, Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien A.______ AG
vertreten durch (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
B.______ und C.______,
vertreten durch (…)
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Wohnungswesen, Storchengasse 6,
2540 Grenchen 1,
Vorinstanz.
Gegenstand Wohnbau und Eigentumsförderung nach WEG
(Mietzinskontrolle, Rechtsmissbrauch).
B4262/2010
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Eheleute A.______ und B.______ (nachfolgend: Mieter oder
Beschwerdegegner) vom (…) bis (…) eine 4ZimmerWohnung der
A.______ AG (nachfolgend: Vermieterin oder Beschwerdeführerin) an der
(…) in (…) bewohnten;
dass die Mietwohnungen dieser Siedlung gemäss Wohnbau und
Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843)
verbilligt werden;
dass die Vermieterin die Mieterinnen und Mieter der Siedlung im
November 2007 über geplante Sanierungsarbeiten informierte,
dass in der Folge auch die Wohnung der Mieter vollständig renoviert
wurde, dies vom (…) bis (…);
dass die Rechtsvertreterin der Mieter die Vermieterin mit Schreiben vom
29. Dezember 2008 darauf aufmerksam machte, dass der Umbau ein
Mangel im mietrechtlichen Sinne darstelle und erklärte, ihre
Mandantschaft beharre auf der ihr zustehenden Mietzinsreduktion
während der Umbauzeit;
dass die Mieter der Vermieterin im genannten Schreiben weiter mitteilen
liessen, eine Rückerstattung in der Höhe von 60% eines Mietzinses als
angemessen zu erachten, mithin Fr. 800.;
dass die Vermieterin am 6. Januar 2009 einerseits antwortete, ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht Fr. 600. zu Gunsten der Mieter zu
überweisen;
dass die Vermieterin im Schreiben vom 6. Januar 2009 andererseits auf
die Unterstellung des Mietobjekts unter das Wohnbau und
Eigentumsförderungsgesetz verwies und erklärte, niemand könne Geld
verschenken, weshalb die Vermieterin den Mietzins per 1. Oktober 2009
dem Lastenplan werde angleichen – sprich um Fr. 600. auf Fr. 2'006. –
erhöhen müssen;
dass die Vermieterin darauf – wie in Aussicht gestellt – Fr. 600. zu
Gunsten der Mieter überwiesen hat;
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dass die Vermieterin den Mietern mit Schreiben vom 2. Juni 2009 zudem
– wie ebenfalls angekündigt – eine Erhöhung der Nettomiete per
1. Oktober 2009 gemäss Lastenplan um Fr. 600. bekanntgegeben hat
(von bisher Fr. 1'407. auf Fr. 2'006.);
dass die Mieter das Bundesamt für Wohnungswesen BWO (nachfolgend:
Vorinstanz) mit Eingabe vom 23. Juni 2009 um Überprüfung dieser
Mietzinserhöhung ersuchten;
dass sich die Mieter dabei auf den Standpunkt stellten, bei der nur ihnen
gegenüber ausgesprochenen Mietzinserhöhung handle es sich zweifellos
um eine Rache der Vermieterin, wobei es selbstverständlich völlig
unangemessen sei, Fr. 600. zu überweisen und im Gegenzug den
Mietzins um monatlich Fr. 600. zu erhöhen;
dass die Vorinstanz zunächst die Auffassung vertrat, der Aspekt der
Racheerhöhung gehe als möglicher Anwendungsfall von Art. 2 Abs. 2 des
Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) bzw. als rein zivilrechtliche Frage über
ihren Zuständigkeitsbereich hinaus, weshalb sie die Eingabe vom
23. Juni 2009 am 15. Juli 2009 zur Bearbeitung an die
Schlichtungsbehörde für Mietsachen des (…) weiterleitete;
dass diese mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 mangels sachlicher
Zuständigkeit auf das Begehren der Mieter nicht eintrat und die
Angelegenheit nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz zurück
überwies;
dass die Vorinstanz das Verfahren darauf weiterführte und die strittige
Mietzinserhöhung auch unter dem Aspekt der Rechtsmissbräuchlichkeit
prüfte;
dass die Vorinstanz die per 1. Oktober 2009 mitgeteilte Mietzinserhöhung
mit Verfügung vom 10. Mai 2010 in Gutheissung des Begehrens der
Mieter aufhob;
dass sie den Rachecharakter der Mietzinserhöhung in der Begründung
als gegeben erachtete und zusammenfassend darauf schloss, die
Vermieterin habe sich durch die – einzig an die Mieter gerichtete und
offensichtlich als Reaktion auf die Ausübung von aus dem Mietvertrag
fliessenden Rechten erfolgende – Mietzinserhöhung rechtsmissbräuchlich
im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB verhalten, weshalb der Mietzinserhöhung
die Wirkung zu entziehen sei;
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dass die Vermieterin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. Juni
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führt mit dem Antrag,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass die mit Schreiben vom 2. Juni 2009 mit Wirkung auf den 1. Oktober
2009 angezeigte Mietzinserhöhung gültig sei, eventualiter sei die Sache
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und u.a. bekräftigt, bei der
Mietzinserhöhung sei es nicht um die Erzielung eines angemessenen
Ertrages, sondern offensichtlich um einen Racheakt zulasten einer nicht
genehmen Mieterin gegangen;
dass die Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 16. August
2010 auf Abweisung der Beschwerde schliessen;
dass die Beschwerdeführerin am 23. August 2010 ein Schreiben der
Vorinstanz vom 28. Juni 2010 aus einem anderen Verfahren einreichte,
welches die Widersprüchlichkeit der Argumentation der Vorinstanz
aufzeige;
dass die Vorinstanz dazu am 10. September 2010 Stellung nahm,
während die Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme verzichteten;
dass die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2010 mitteilte, die
Beschwerdegegner hätten das streitgegenständliche Mietverhältnis mit
Wirkung auf den (…) gekündigt und seien zwischenzeitlich ausgezogen,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner den Auszug ihrer
Mandanten per (…) am 21. Oktober 2010 bestätigte und zudem darauf
hinwies, die Beschwerdeführerin habe die fragliche Wohnung per (…)
wieder zum ursprünglichen monatlichen Nettomietzins von Fr. 1'407.–
weitervermietet,
dass die Beschwerdeführerin die Weitervermietung zu diesem
Nettomietzins mit Stellungnahme vom 15. November 2010 damit
rechtfertigte, dass sich die neuen Mieter – welche von den
Sanierungsarbeiten als bisherige Bewohner der Siedlung ebenfalls
betroffen gewesen seien – im Gegensatz zu den Beschwerdegegnern an
die Vereinbarung gehalten hätten, wonach ein Mieter keine
Mietzinserhöhung nach dem Umbau zu gewärtigen habe, wenn er auf die
ihm zustehende Mietzinsreduktion verzichten würde;
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B4258/2010 vom
18. Februar 2011 mit einer anderen Mietzinserhöhung der
Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen hatte;
dass das vorliegende Verfahren mit (am 19. April 2011 bestätigter)
Zwischenverfügung vom 31. März 2011 sistiert wurde, weil die
Beschwerdeführerin das genannte Urteil an das Bundesgericht
weitergezogen hatte und ein präjudizieller Einfluss dieses
Rechtsmittelverfahrens auf das vorliegende Verfahren absehbar war;
dass das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
4258/2010 vom 18. Februar 2011 am 23. August 2011 bestätigt hat (vgl.
Entscheid des Bundesgerichts 2C_261/2011/LEB vom 23. August 2011);
dass die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom
27. September 2011 aufgehoben und den Verfahrensbeteiligten
Gelegenheit gegeben wurde, sich zur präjudiziellen Wirkung der
bundesgerichtlichen Darlegungen auf das vorliegende Verfahren zu
äussern;
dass die Vorinstanz am 29. September 2011 erklärte, vollumfänglich an
der Verfügung vom 10. Mai 2010 und ihren weiteren Ausführungen
festzuhalten;
dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2011 u.a. geltend machte,
das vorliegende Verfahren unterscheide sich im Sachverhalt wesentlich
vom Entscheid des Bundesgerichts, habe die Beschwerdeführerin
vorliegend doch etwa anders als im Parallelverfahren mit den
Beschwerdegegnern eine Vereinbarung bezüglich der Mietzinserhöhung
getroffen;
dass die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 darauf
schlossen, die Beschwerde sei mit der Begründung gemäss Entscheid
des Bundesgerichts vom 23. August 2011 abzuweisen;
dass die Vorinstanz ihren Standpunkt mit Schreiben vom 19. Oktober
2011 nochmals bestätigte;
dass auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der
Verfahrensbeteiligten in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird, soweit sie rechtserheblich sind;
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art.
5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichts 2C.261/2011 vom 23. August 2011 E. 1.1);
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist;
dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Auszug der
Beschwerdegegner aus der Mietwohnung per (…) für die Periode ab der
ersten Beanspruchung der Mietzinserhöhung bis zur Beendigung des
Mietverhältnisses ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung hat und somit zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 VwVG);
dass Eingabefrist und form gewahrt sind (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG) und auf die Beschwerde somit einzutreten ist;
dass Mietzinse, welche aufgrund des Wohnbau und
Eigentumsförderungsgesetz verbilligt werden, der Mietzinsüberwachung
gemäss Art. 45 WEG durch die Vorinstanz unterliegen (Art. 54 Abs. 2
WEG; Art. 54 i.V.m. Art. 59 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 21. März
2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
[Wohnraumförderungsgesetz, WFG; SR 842]; Art. 17 der Verordnung
vom 30. November 1981 zum Wohnbau und Eigentumsförderungsgesetz
[VWEG; SR 843.1]);
dass für die dem Wohnbau und Eigentumsförderungsgesetz unterstellten
Wohnungen ein Mietzins und Finanzierungsplan für 25 Jahre erstellt wird
(Art. 21 Abs. 1 VWEG);
dass der Mieter den Mietzins sowie die Mietzinsanpassungen bei der
Vorinstanz auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen lassen kann (Art. 17a
VWEG);
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dass diese öffentlichrechtliche Mietzinskontrolle die Anwendung der
Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse nach
Art. 269 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220)
ausschliesst (Art. 253b Abs. 3 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C.261/2011 vom 23. August 2011 E. 1.1, mit Hinweis auf BGE 135 III
591 E. 4.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B4258/2010 vom
18. Februar 2011, E. 2.3);
dass vorliegend unbestritten ist, dass die Erhöhung der Nettomiete per
1. Oktober 2009 von Fr. 1'407. auf Fr. 2'006. dem Mietzinsplan
entspricht, d.h. der Mietzins auch nach der Erhöhung innerhalb des
Mietzinsplans liegt;
dass nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin für eine Anwendung
des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots unter diesen Umständen
kein Raum verbleibt, und eine innerhalb des Mietzinsplans liegende
Mietzinserhöhung per se nicht unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 ZGB
angefochten werden kann;
dass einem Vermieter, der den Mietzinsplan einhält, zwar nicht
vorgeworfen werden kann, er wolle einen missbräuchlich hohen
Mietertrag erzielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.261/2011 vom
23. August 2011, E. 2.2);
dass das Bundesgericht im Urteil 2C.261/2011 vom 23. August 2011 in
der Erwägung 2.2 ausgehend davon jedoch auch klarstellt, dass daraus
entgegen der (auch in jenem Verfahren vertretenen) Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden kann, eine Erhöhung des
Mietzinses auf das maximale Niveau gemäss Mietzinsplan sei unter
keinen Umständen rechtsmissbräuchlich oder willkürlich;
dass nach dem Bundesgericht durchaus Verhaltensweisen denkbar sind,
die nicht das Erzielen eines missbräuchlich hohen Mietertrags, sondern
die Verwirklichung von anderen, ebenfalls nicht schützenswerten
Interessen bezwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.261/2011 vom
23. August 2011, E. 2.2);
dass die Beschwerdeführerin mit der Rüge, Art. 2 Abs. 2 ZGB sei bei
innerhalb des Mietzinsplans liegenden Mietzinsanpassungen per se nicht
anwendbar, somit nicht durchdringt (vgl. dazu ausführlich das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B4258/2010 vom 18. Februar 2011, E. 7);
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dass das Urteil 2C.261/2011 des Bundesgerichts vom 23. August 2011
(vgl. E. 1.3) zudem bestätigt, dass das in Art. 2 Abs. 2 ZGB verankerte
Rechtsmissbrauchsverbot als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im
öffentlichen Recht gilt und von allen rechtsanwendenden Behörden im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu beachten und anzuwenden ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C.261/2011 vom 23. August 2011 E. 1.3, mit
Hinweisen);
dass das Bundesgericht die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Prüfung des
Rechtsmissbrauchs als Verwaltungsbehörde davon ausgehend
ausdrücklich anerkannt hat, dies unabhängig vom Umstand, ob der
gemäss Mietzinsplan zulässige Mietzins durch die Mietzinserhöhung
eingehalten wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.261/2011 vom 23.
August 2011, E. 1.3; Urteil B4258/2010 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. Februar 2011, E. 2);
dass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die vorliegend strittige
Mietzinserhöhung zu Recht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2
Abs. 2 ZGB qualifiziert hat;
dass es sich bei der fraglichen Mietzinserhöhung nach der Einschätzung
der Vorinstanz und der Beschwerdegegner um einen offensichtlichen
Racheakt der Beschwerdeführerin handelte, welchem der Rechtsschutz
zu verweigern sei;
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber vorbringt, ihre
Mietzinserhöhung könne keiner der in der Lehre und Rechtsprechung
zum offenbaren Rechtsmissbrauch gebildeten Fallgruppen zugeordnet
werden;
dass für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer bestimmten
Verhaltensweise auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen
ist (vgl. BGE 129 III 493 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
5A_275/2011 vom 8. August 2011 E. 4.4);
dass das Urteil des Bundesgerichts 2C.261/2011 vom 23. August 2011
für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts insofern nicht
unmittelbar präjudizierend ist;
dass die Beschwerdeführerin entsprechend grundsätzlich zu Recht auf
die Verschiedenartigkeit des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts
hinweist;
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dass das Bundesgericht im genannten Urteil indessen grundlegend
klarstellt, dass die im vorliegenden Kontext gegebene Möglichkeit einer
Mietzinsanpassung zu zweckfremden Zielen missbraucht wird und auf
reiner Willkür beruht, wenn sie dazu verwendet wird, die andere
Vertragspartei für rechtmässige Verhaltensweisen zu sanktionieren,
namentlich dafür, dass sich ein Mieter gegen eine seines Erachtens
unzulässige Mietzinserhöhung gewehrt hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C.261/2011 vom 23. August 2011, E. 2.3; ebenso das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B4258/2010 vom 18. Februar
2011, E. 7.2.3.2 und 7.2.4);
dass der offenbare Rechtsmissbrauch somit auch im vorliegenden Fall
bejaht werden muss, falls die Beschwerdeführerin ihre Möglichkeit zur
Anpassung des Mietzinses in der Tat dazu missbraucht hat, um die
Beschwerdegegner dafür zu sanktionieren, dass sie am 29. Dezember
2008 eine Herabsetzung des Mietzinses verlangt haben, welche ihnen
ihres Erachtens gestützt auf Art. 259 d OR zustand;
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 14. Dezember 2009
aufforderungsgemäss einen Mieterspiegel eingereicht hatte, welcher
bestätigte, dass die Beschwerdeführerin den Mietzins einzig zu Lasten
der Beschwerdegegner erhöht hatte;
dass eine selektive Mietzinserhöhung nur gegenüber bestimmten
Mietparteien nicht grundsätzlich als missbräuchlich bezeichnet werden
kann, wenn diese Mietparteien einen signifikant überdurchschnittlichen
Aufwand verursachen, z.B. durch Erhebung offensichtlich unbegründeter
Eingaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.261/2011 vom 23. August
2011 E. 2.3);
dass solche Vorwürfe gegenüber den Beschwerdegegnern aber nicht
bestehen und die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, mit der
vorliegenden Mietzinserhöhung einen entsprechenden Mehraufwand auf
die Beschwerdegegner abwälzen zu wollen;
dass sich hingegen fragt, ob die Beschwerdeführerin die
Mietzinserhöhung ausgesprochen hat, um über die Abgeltung der mit
dem Umbau eingetretenen Wertvermehrung des Mietobjekts einen
angemessenen Ertrag erwirtschaften zu können;
dass aufgrund der baulichen Veränderungen zwar durchaus ein gewisser
Mehrwert der fraglichen Wohnung zu erwarten ist;
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dass die Beschwerdeführerin aber weder je Angaben irgendwelcher Art
zur konkreten Höhe eines solchen Mehrwertes gemacht, geschweige
denn aufzuzeigen versucht hat, inwiefern der – kaum zufällig mit der
einmaligen Rückerstattung von Fr. 600. übereinstimmende – monatlich
beanspruchte Pauschalbetrag der Sicherung eines angemessenen
Ertrags gedient haben soll;
dass damit keinerlei glaubwürdigen Anhaltspunkte für einen solchen
finanziellen Beweggrund der Beschwerdeführerin bestehen,
dass dies der Umstand noch verdeutlicht, dass eine Mietzinserhöhung
einzig gegenüber den Beschwerdegegnern erfolgte, obwohl die
Beschwerdeführerin verschiedenste Wohnungen wertvermehrend
renoviert hat und gemäss eigenen Ausführungen aufgrund ihrer offenbar
katastrophalen Finanzlage zwingend auf Mietzinserhöhungen
angewiesen war (vgl. Beschwerde S. 4);
dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus betont, den von den
Sanierungsarbeiten betroffenen Mietern die Zusicherung gemacht zu
haben, dass die wertvermehrenden Investitionen bei Verzicht auf eine
Mietzinsherabsetzung für erlittene Einbussen zu keinem
Mietzinsaufschlag (auch keinem verzögerten) führen werden (vgl.
Eingabe vom 13. April 2011, Ziff. 3.1);
dass die Beschwerdeführerin diese Zusicherung gemäss ihren eigenen
Ausführungen an eine einzige Bedingung geknüpft hat, nämlich dass die
Mieter auf das ihnen zustehende Recht auf Mietzinsherabsetzung
während der Bauzeit verzichten würden (vgl. Eingabe vom 6. Oktober
2011);
dass die Beschwerdeführerin weiter einräumt, dass jede Mietpartei,
welche eine Mietzinsherabsetzung verlangt hätte, eine Mietzinserhöhung
hätte gewärtigen müssen (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 [Ziff. 4]);
dass in der Folge jedoch einzig die anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner auf einer Mietzinsherabsetzung für die Dauer der
Bautätigkeit bestanden hätten, obwohl ihnen im Zeitpunkt des Begehrens
offensichtlich gewesen sei, dass dies eine Mietzinserhöhung in viel
höherem Umfang nach sich ziehen würde (vgl. Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2011);
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dass die Beschwerdeführerin damit im Ergebnis zugesteht, den Mietzins
der Beschwerdegegner erhöht zu haben, weil diese auf ihren
berechtigten Mietzinsherabsetzungsanspruch nicht verzichtet hatten;
dass unabhängig davon auch das Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 6. Januar 2009 – welches die einmalige Rückerstattung von Fr. 600.
unmittelbar mit der Mietzinserhöhung verknüpft (vgl. im Sachverhalt) –
bestätigt, dass die Mietzinserhöhung eine direkte Reaktion auf das
Beharren der Beschwerdegegner auf der Mietzinsherabsetzung war;
dass entgegen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht davon
ausgegangen werden kann, zwischen ihr und den Beschwerdegegnern
sei bezüglich der Mietzinserhöhung stillschweigend eine Vereinbarung
zustande gekommen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom
6. Oktober 2011 Ziff. 3);
dass es die Beschwerdeführerin selber als "wirtschaftlich gesehen völlig
widersinnig" bezeichnet, wenn sich eine Vertragspartei einzig aufgrund
einer einmalig erhaltenen Mietzinsrückerstattung mit einer zeitlich
unbefristeten Mietzinserhöhung in gleicher Höhe einverstanden erklären
würde (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2011 Ziff.
3);
dass die Beschwerdegegner die Bejahung eines entsprechenden
Konsenses zu Recht als "ziemlich naiv" bezeichnen (vgl.
Beschwerdeantwort vom 16. August 2010, S. 6),
dass nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr schon gar nicht von
einer stillschweigenden Annahme der fraglichen Mietzinserhöhung durch
die Beschwerdegegner im Sinne von Art. 6 OR ausgegangen werden
kann;
dass die einseitige Ansage der Beschwerdeführerin – bei einem Verzicht
der Mieterschaft auf eine Mietzinsherabsetzung für erlittene Einbussen
während der Bauzeit trotz wertvermehrender Investitionen keine
Mietzinserhöhung vorzunehmen – die Beschwerdegegner mithin zu
nichts verpflichtete und namentlich deren Recht nicht einschränkte,
gestützt auf Art. 259 d OR eine Herabsetzung des Mietzinses zu
verlangen;
dass auch die Weitervermietung der fraglichen Wohnung zum
ursprünglichen Nettomietzins nahelegt, dass die einzig zu Lasten der
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Beschwerdegegner ausgesprochene Mietzinserhöhung nicht aus einem
finanziellen Beweggrund erfolgte;
dass der Einwand der Beschwerdeführerin – die neuen Mieter hätten sich
im Gegensatz zu den Beschwerdegegnern an die Vereinbarung gehalten,
wonach ein Mieter nach dem Umbau keine Mietzinserhöhung zu
gewärtigen habe, wenn er auf die ihm zustehende Mietzinsreduktion
verzichten würde – haltlos ist;
dass die Einforderung und Auswertung des Mieterspiegels durch die
Vorinstanz im Übrigen entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu
beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B4258/2010
vom 18. Februar 2011 E. 8.3);
dass auch sonst nicht ersichtlich ist, inwieweit die Argumentation der
Vorinstanz – etwa im Zusammenhang mit deren von der
Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben vom 28. Juni 2010 (vgl. im
Sachverhalt) – widersprüchlich sein soll;
dass sich auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht
stichhaltig erweisen;
dass die Beschwerdeführerin ihre Möglichkeit zur Anpassung des
Mietzinses im Ergebnis ohne jeden Zweifel dazu missbraucht hat, um die
Beschwerdegegner dafür zu sanktionieren, dass sie am 29. Dezember
2008 eine Herabsetzung des Mietzinses verlangt haben, welche ihnen
ihres Erachtens gestützt auf Art. 259 d OR zustand;
dass die Vorinstanz die strittige Mietzinserhöhung nach dem
Ausgeführten zu Recht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs.
2 ZGB qualifiziert hat;
dass sich die Beschwerde vom 10. Juni 2010 demnach als unbegründet
erweist und abzuweisen ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000. der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]);
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dass den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zuzusprechen
ist, wobei unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände ein Betrag
von Fr. 1'500. angemessen erscheint (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 14 Abs.
2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000 . verrechnet.
Der Restbetrag von Fr. 1'000. ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft zurückzuerstatten.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500. (inkl. MWSt) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Roger Mallepell
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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