Abtei lung II
B-4263/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter David Aschmann,
Richter Bernard Maitre; Gerichtsschreiber Stephan
Zumwald.
Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer
(VSA),
vertreten durch Herrn Fürsprecher Dr. Michael A. Meer,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz,
Markenrecht (Eintragungsverfahren, Neuverlegung der
Kosten nach Rückweisung des Bundesgerichts).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4263/2008
Sachverhalt:
A.
Der Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen (VSA) reichte am
4. Juli 2005 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum
(IGE) zwei Markenanmeldungsgesuche für folgende Wort-Bildmarken
ein:
Markenanmeldung Nr.: 55440/2005
Markenanmeldung Nr.: 55442/2005
B.
Nach einer ersten Beanstandung vom 12. Oktober 2005 und entspre-
chender Korrespondenz, welche auch die beanspruchten Dienst-
leistungen wie etwa "Technologie- und Rechtsberatung von Unter-
nehmen der Aufzugsindustrie" zum Gegenstand hatte, wies die
Vorinstanz die Markeneintragungsgesuche mit zwei Verfügungen vom
16. August 2006 wegen Verstosses gegen das Bundesgesetz vom
25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens
des Roten Kreuzes definitiv zurück.
C.
Mit Beschwerde vom 15. September 2006 verlangte der Verband
Schweizerischer Aufzugsunternehmen vor der Eidgenössischen
Rekurskommission für geistiges Eigentum im Wesentlichen die
Aufhebung der Verfügungen des IGE (im Folgenden: Vorinstanz) vom
16. August 2005 und die Eintragung der in Frage stehenden Marken
ins schweizerische Markenregister.
D.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht die Übernahme der vor der Rekurskommission für geisti-
ges Eigentum hängigen Verfahren unter dem Aktenzeichen
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B-7402/2006. Nach einer Präzisierung der beantragten Dienstleistun-
gen mit Blick auf die neunte Auflage der Nizzaklassifikation erkannte
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2008 auf
Gutheissung der Beschwerde und wies die Vorinstanz an, die bean-
tragten Marken für die beanspruchten Dienstleistungen einzutragen.
Entsprechend wurde auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver-
zichtet, die Rückerstattung des Kostenvorschusses nach Rechtskraft
angeordnet und dem Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen
eine Parteientschädigung zulasten des IGE zugesprochen.
E.
Gegen das Urteil vom 9. Januar 2008 führte das IGE Beschwerde in
Zivilsachen und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids sowie die vollumfängliche Zurückweisung der in Frage stehen-
den Markeneintragungsgesuche. Das Bundesgericht hiess die
Beschwerde mit Urteil 4A_79/2008 vom 6. Juni 2008 teilweise gut. Das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7402/2006 vom 9. Januar
2008 wurde soweit aufgehoben, als das Institut für Geistiges Eigentum
darin angewiesen worden war, die Marke Nr. 55440/2005 für die bean-
spruchten Dienstleistungen im schweizerischen Markenregister einzu-
tragen. Entsprechend wurden dem Verband Schweizerischer Aufzugs-
unternehmer als Beschwerdegegner die bundesgerichtlichen Verfah-
renskosten zur Hälfte auferlegt. Zugleich wurde ihm zulasten des IGE
eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Des Weiteren
wurde die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungs-
folgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungs-
gericht zurückgewiesen.
F.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 wurde den Parteien des Verfahrens
B-7402/2006 freigestellt, zur Neuregelung der Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen bis zum 14. Juli 2008 Stellung zu nehmen, worauf seitens
des Instituts für Geistiges Eigentum verzichtet wurde. Der Beschwer-
deführer beantragt mit Eingabe vom 11. Juli 2008, die Kosten des Ver-
fahrens vor Bundesverwaltungsgericht seien auf maximal Fr. 3'500.00
festzusetzen und ihm maximal zur Hälfte aufzuerlegen. Des Weiteren
sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 zuzusprechen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 67 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) kann das Bundesgericht die Kosten des voran-
gegangenen Verfahrens anders verteilen. Bei vollständiger oder teil-
weiser Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache an
die Vorinstanz zurück, sofern die mit dem bundesgerichtlichen
Verfahren erreichte Abweichung in der Sache erheblich genug ist, um
eine andere Kostenverteilung zu rechtfertigen (BGE 114 II 144 E. 4;
THOMAS GEISER, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, N. 5 zu Art. 67 BGG). Dasselbe gilt in Bezug auf die
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (Art. 68 Abs. 5
BGG; THOMAS GEISER, a.a.O., N. 25 zu Art. 68 BGG). Im vorliegenden
Fall ist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwal-
tungsgericht zurückgewiesen worden. Damit haben die Ziffern 2 und 3
des Entscheides B-7402/2006 vom 9. Januar 2008 als aufgehoben zu
gelten.
2.
Die Verfahrens- und Parteikosten im bundesverwaltungsgerichtlichen
Verfahren B-7402/2006 sind so zu verlegen, wie wenn der Beschwer-
deführer vor Bundesverwaltungsgericht nur teilweise, nämlich in Bezug
auf die Markenanmeldung 55442/2005, obsiegt hätte. Da das Bundes-
gericht dem Aufzugsverband die Kosten des bundesgerichtlichen Ver-
fahrens zur Hälfte auferlegt hat, sind auch die Verfahrens- und
Parteikosten vor Bundesverwaltungsgericht so zu verlegen, dass es
dem hypothetischen hälftigen Obsiegen des Aufzugsverbandes als
Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht entspricht.
3.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Kosten des Ver-
fahrens B-7402/2006 zur Hälfte zu tragen (Art. 63 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]). Dem Institut für Geistiges Eigentum sind keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessfüh-
rung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs.
4bis VwVG). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteres-
sen. Die Gebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
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gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Markeneintragungsverfahren ist das Interesse der beschwerdefüh-
renden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der
Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängi-
gen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwert-
relevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache nach Erfahrungs-
werten auf Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00 festzulegen (BGE 133 III
490 E. 3.3 mit Hinweisen). Somit ist im vorliegenden Fall eine um die
Hälfte reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'250.00 zu erheben. Mit die-
sem Betrag ist der im Verfahren B-7402/2006 erhobene Kosten-
vorschuss von Fr. 3'500.00 zu verrechnen. Der Restbetrag in Höhe von
Fr. 2'250.00 ist dem Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer zu-
rückzuerstatten.
4.
Besteht keine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung
derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in de-
ren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach Art.
1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG,
SR 172.010.31) hat die Vorinstanz im Verfahren 7402/2006 als auto-
nome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit gehandelt. Sie ist in ei-
genem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, nament-
lich der Führung des Registers beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b
IGEG). Gestützt darauf hat sie in Bezug auf die im Verfahren
B-4702/2006 angefochtenen Verfügungen in eigenem Namen die dafür
vorgesehene Gebühr erhoben. Demnach ist das Institut für Geistiges
Eigentum zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Die
im Verfahren B-7402/2006 festgesetzte Entschädigung von
Fr. 3'500.00 ist dem Verfahrensausgang entsprechend zu reduzieren,
wobei auch der Parteiaufwand für das vorliegende Verfahren mitabzu-
gelten ist. Demnach erscheint eine Entschädigung in Höhe von
Fr. 2'000.00 angemessen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2,
Art. 9 und Art. 14 VGKE).
5.
Mit der Spruchgebühr für das Verfahren B-7402/2006 sind auch die
Kosten für das vorliegende Verfahren nach Rückweisung durch das
Bundesgericht abgegolten. Der entstandene (bescheidene) Partei-
aufwand ist im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung für
das Verfahren B-7402/2006 berücksichtigt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1 Dem Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer wird für das
Verfahren B-7402/2006 eine reduzierte Gerichtsgebühr von
Fr. 1'250.00 auferlegt.
1.2 Die Gerichtsgebühr wird mit dem im Verfahren B-7402/2006 erho-
benen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'500.00 verrechnet. Der
Restbetrag in Höhe von Fr. 2'250.00 wird dem Verband Schweizeri-
scher Aufzugsunternehmer zurückerstattet.
2.
Dem Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer wird im Verfahren
B-7402/2006 zulasten des Eidgenössischen Instituts für Geistiges
Eigentum eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zuge-
sprochen.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erho-
ben. Der Parteiaufwand ist mit der Parteientschädigung im Verfahren
B-7402/2006 abgegolten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer (Rechtsver-
treter; Einschreiben mit Rückschein)
- das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Ref-Nr. 55440/
2005 und 55442/2005; Einschreiben mit Rückschein)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Stephan Zumwald
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 6. August 2008
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