B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4264/2016
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst.
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Sachverhalt:
A.
Am 24. Januar 2012 und am 20. März 2012 ersuchte X._______ (Be-
schwerdeführer) die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst
(Vollzugsstelle, Vorinstanz) jeweils auf deren offiziellem Formular um Zu-
lassung zum Zivildienst.
B.
Durch Verfügung vom 24. April 2012 liess die Vorinstanz den Beschwerde-
führer zum Zivildienst zu und legte die Gesamtdauer seiner ordentlichen
Dienstleistungen auf 387 Tage fest. Davon hat er bis anhin 62 Tage absol-
viert.
C.
Mit einem undatierten Schreiben, welches am 21. Mai 2015 bei der Vor-
instanz einging, ersuchte der Beschwerdeführer um vorzeitige Entlassung
aus dem Zivildienst, da es ihm körperlich nicht mehr möglich sei, diesen zu
leisten. Seinem Schreiben hatte er einen vom 18. Dezember 2013 datie-
renden Befund einer Kernspintomographie des rechten Hüftgelenks, einen
Operationsbericht vom 19. Dezember 2013 sowie ein Attest seines Arztes
vom 8. Mai 2015 beigelegt. Letzteres bescheinigt ihm, für leichte bis mittel-
schwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig zu sein.
D.
Am 21. Mai 2015 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer schrift-
lich, sie werde sein Gesuch voraussichtlich ablehnen müssen, weil er zu
100 % arbeitsfähig sei. Zwecks Klärung des weiteren Vorgehens bat sie
ihn gleichzeitig, ergänzende Informationen beizubringen.
E.
Mit undatiertem Begleitbrief, welcher am 2. Juli 2015 bei der Vorinstanz
einging, reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Arztes vom
28. Juni 2015 nach. Im Begleitbrief hatte der Beschwerdeführer unter an-
derem festgehalten, wichtig sei eine abwechslungsreiche Arbeit, welche
nicht länger als 15 bis 30 Minuten daure. Bei zu langer, gleichbleibender
Belastung beginne die Hüfte zu schmerzen, was ihm ein schmerzfreies
Gehen fast unmöglich mache.
Sein Arzt hatte am 28. Juni 2015 ergänzend zum Attest vom 8. Mai 2015
namentlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer insbesondere wegen sei-
ner dokumentierten Hüftpathologien zunehmend Mühe bei Belastungen
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bekunde. Einschränkungen der Belastbarkeit könnten vor allem aus prog-
nostischer Sicht gemacht werden. Gleichzeitig hatte er erklärt, als Aushe-
bungsarzt würde er den Beschwerdeführer aus versicherungstechnischen
Gründen vom Militärdienst ausschliessen; wie die Regelungen im Zivil-
dienst seien, entziehe sich seiner Kenntnis.
F.
Am 3. November 2015 fand im Regionalzentrum Rüti ein Gespräch zwi-
schen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer statt. Mit Einschreiben
vom 26. Januar 2016 bot ihn das Regionalzentrum für den 18. Februar
2016 zu einer vertrauensärztlichen Abklärung im Zentrum für Arbeitsmedi-
zin, Ergonomie und Hygiene in Zürich auf. Dessen Gutachter, ein auf phy-
sikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie spezialisierter
Arzt, befand gemäss Bericht vom 7. März 2016, eine höchstens mittel-
schwere, wechselbelastende Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer ganz-
tags zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aktuell 100 % Ar-
beitsfähigkeit. Bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils seien sämtliche
Einsatztätigkeiten im Zivildienst zumutbar.
G.
Durch Verfügung vom 21. Juni 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ab.
H.
Diese Verfügung ficht der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Ein-
gang: 11. Juli 2016) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sinngemäss be-
antragt er die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung seines Ge-
suchs um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Zur Begründung legt
er dar, er habe nie in den Zivildienst gewollt. Durch falsche Informationen
sei er in den Zivildienst gezwungen worden. Er hätte kein Problem damit,
Ersatzleistungen zu zahlen oder in den Zivilschutz zu gehen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2016 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über
den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu-
ständig.
1.2 Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmun-
gen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG).
1.3 Als belasteter Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be-
schwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021).
Die Beschwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG);
sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt
(Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst
mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger
dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Nach Art. 10 ZDG beginnt die
Zivildienstpflicht, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst
rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht.
2.2 Am 24. Januar 2012 und am 20. März 2012 ersuchte der Beschwerde-
führer die Vorinstanz jeweils auf deren offiziellem Formular um Zulassung
zum Zivildienst. Durch Verfügung vom 24. April 2012 wurde sein Gesuch
gutgeheissen. Der Zulassungsentscheid erwuchs spätestens nach dem
unbenutzten Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen, also Ende Mai bzw.
Anfang Juni 2012, in formelle Rechtskraft. Damit begann gemäss Art. 10
ZDG die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers, während gleichzeitig
seine Militärdienstpflicht erlosch.
3.
Vor Bundesverwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
durch falsche Informationen in den Zivildienst gezwungen worden.
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Seite 5
3.1 Der Beschwerdeführer erklärt, bei der Aushebung habe er sich ins Mi-
litär einteilen lassen und sich versichert, dass er auch nach der Einteilung
in den Zivilschutz gehen könne. Später habe er sich nach reichlichen Über-
legungen entschlossen, dass er den Militärdienst nicht mit sich selber ver-
einbaren könne. Als er sich dann von diesem habe befreien lassen, habe
es auf einmal geheissen, man könne nur noch in den Zivildienst. Am An-
fang habe er schon Nachforschungen getätigt und Anfragen gestellt, um in
den Zivilschutz zu kommen, so, wie man es ihm von Beginn weg als Mög-
lichkeit aufgezeigt habe. Nun seien bisher aber sämtliche Versuche, vom
Zivildienst freizukommen, fehlgeschlagen. Er habe jedoch nie in den Zivil-
dienst gewollt und berufe sich auf seine Rechte als Schweizer Bürger, auf
sein Recht auf Leben und persönliche Freiheit. Diese Rechte würden mit
dem Zivildienst nicht gewahrt, da er gegen seinen Willen gezwungen
werde, etwas zu machen, das er von Anfang an nicht gewollt habe,
wodurch seine persönliche Freiheit massiv eingeschränkt werde.
3.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 21. Juni 2016, mit welcher die
Vollzugsstelle das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlas-
sung aus dem Zivildienst abwies. Die oben (E. 3.1) wiedergegebenen Rü-
gen beziehen sich allerdings auf die rechtskräftige Zulassungsverfügung
vom 24. April 2012. Sie können im vorliegenden Verfahren nur noch gehört
werden, wenn sie diese Verfügung als nichtig erscheinen lassen oder einen
Grund für ihren Widerruf bilden.
3.3 Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Januar 2012 und am 20. März
2012 um Zulassung zum Zivildienst, beide Male mit dem offiziellen Formu-
lar der Vorinstanz. Auf der ersten Seite desselben werden „ausgewählte
Eckpfeiler“ des ZDG und der Verordnung vom 11. September 1996 über
den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) aufgelis-
tet. Einleitend zitiert das Formular Art. 1 ZDG, wonach Militärdienstpflich-
tige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können,
auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst)
nach dem Zivildienstgesetz leisten. Laut Beschwerdeschrift entschied der
Beschwerdeführer nach „reichlichen Überlegungen“, dass er den Militär-
dienst nicht „mit mir selber vereinbaren“ könne. In Ziff. 3 des Gesuchsfor-
mulars erklärte er jeweils durch seine Unterschrift, er könne den Militär-
dienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren und sei bereit, Zivildienst
nach dem Zivildienstgesetz zu leisten.
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Seit seiner Zulassung vom 24. April 2012 hat der Beschwerdeführer mehr
als 60 Zivildiensttage absolviert. Am 21. Mai 2015 ersuchte er die Vollzugs-
stelle um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, da es ihm körperlich
nicht mehr möglich sei, diesen zu leisten. Mit anderen Worten war der Be-
schwerdeführer während mehr als drei Jahren zivildienstpflichtig, ohne sich
darauf berufen zu haben, er sei (durch falsche Informationen) in den Zivil-
dienst gezwungen worden.
Angesichts dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, er sei durch falsche Informationen in den Zi-
vildienst gezwungen worden, nicht als glaubhaft.
3.4 Demzufolge braucht nicht untersucht zu werden, ob die Zulassungs-
verfügung vom 24. April 2012 nichtig sein könnte oder die Vorinstanz ihren
Widerruf prüfen müsste, weil der Beschwerdeführer seine Gesuche auf-
grund von Irreführung oder Zwang gestellt hätte.
3.5 Ebensowenig erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine unzulässige
Einschränkung des Rechts des Beschwerdeführers auf Leben und persön-
liche Freiheit (Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101), zumal die Zivil- wie die Mi-
litärdienstpflicht auch ausdrücklich in der Bundesverfassung statuiert wird
(Art. 59 Abs. 1 BV). Gewisse Einschränkungen der persönlichen Freiheit
sind mit diesen staatsbürgerlichen Pflichten naturgemäss verbunden.
3.6 Anzumerken bleibt, dass in Bezug auf den Zivilschutz grundsätzlich
keine Wahlmöglichkeit besteht, auch nicht für Militärdienstpflichtige (vgl.
Art. 11 f. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölke-
rungsschutz und den Zivilschutz, BZG, SR 520.1).
4.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, Einsätze würden einfach verfügt und er
müsse dann selber schauen, wie er mit seiner Arbeit zurechtkomme, be-
zieht er sich nicht auf das Thema der angefochtenen Verfügung, nämlich
die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Seine Beanstandung betrifft
stattdessen Aufgebote zu einzelnen Zivildienstleistungen. Sie überschrei-
tet den Anfechtungsgegenstand, weswegen im vorliegenden Beschwerde-
verfahren nicht darauf einzugehen ist.
5.
Die Rüge des Beschwerdeführers, er müsse der Vollzugsstelle beispiels-
weise eine Antwort innerhalb von 10 Tagen geben, während sich diese
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gerne einmal fünf Monate Zeit lasse, betrifft eher allgemein das Verhalten
der Vorinstanz. Soweit sich die Rüge auf den Erlass der angefochtenen
Verfügung erstreckt, muss insbesondere berücksichtigt werden, dass der
Beschwerdeführer vertrauensärztlich untersucht wurde und dass auch
Fristverlängerungen zu seinen Gunsten gewährt wurden. Vor diesem Hin-
tergrund erscheint die Verfahrensdauer bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung, welche allein Gegenstand der Beschwerde bildet, nicht als un-
gebührlich lang.
6.
Der Beschwerdeführer beruft sich im gerichtlichen Verfahren nicht aus-
drücklich auf eine voraussichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit. Aber sein
am 21. Mai 2015 bei der Vollzugsstelle eingegangenes Entlassungsgesuch
begründete er damit, dass es ihm körperlich nicht mehr möglich sei, Zivil-
dienst zu leisten. Gegen die Abweisung dieses Gesuchs richtet sich seine
Beschwerde explizit. Deshalb erscheint es geboten, auch die Auswirkun-
gen seines Gesundheitszustandes auf seine Zivildienstpflicht in die gericht-
liche Überprüfung einzubeziehen, dürfen an Laienbeschwerden doch nicht
allzu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer
B-1906/2015 vom 16. März 2016 E. 1.2).
7.
7.1 Art. 11 ZDG regelt das Ende der Zivildienstpflicht. Gestützt auf Art. 11
Abs. 3 ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem
Zivildienst insbesondere bei voraussichtlicher dauernder Arbeitsunfähig-
keit des Pflichtigen. Ausführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 3 ZDG fin-
den sich in Art. 18 ZDV. Beide Vorschriften wurden per 1. Juli 2016 revidiert.
Da die angefochtene Verfügung am 21. Juni 2016 ergangen war, stellt sich
die Frage nach dem anwendbaren Recht.
7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind Verwaltungsakte mangels an-
derslautender intertemporaler Regelung grundsätzlich nach der Rechts-
lage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 263 E. 6 m.H.).
Neues Recht ist ausnahmsweise anzuwenden, wenn es sich aus zwingen-
den Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung willen, aufdrängt
(BGE 139 II 470 E. 4.2). Analoges soll gelten, wenn die Gesetzesänderung
zur Verbesserung der rechtlichen Situation des Betroffenen führt (vgl.
ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A., 2013, N. 2.203 m.H.).
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Seite 8
7.3 Eine spezialgesetzliche Übergangsregelung gibt es für die hier relevan-
ten Normen nicht.
7.4 Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG entspricht wörtlich Art. 11 Abs. 3 Bst. a des
ZDG in der bis zum 30. Juni 2016 gültigen Fassung (aZDG, AS 1996 1445):
3 Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst,
wenn die zivildienstpflichtige Person:
a. voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist.
Per 1. Juli 2016 wurde ein neuer Bst. b in Art. 11 Abs. 3 ZDG eingefügt,
welcher wie folgt lautet:
b. gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine
mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit be-
steht.
Die Botschaft vom 27. August 2014 zur Änderung des ZDG hält zu Bst. b
Folgendes fest (BBl 2014 6741, 6764 f.; nachfolgend „Botschaft“):
In der Praxis hat sich gezeigt, dass in Einzelfällen für Zivildienstpflichtige mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten
bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre
Situation ausgerichtet sind, arbeitsfähig sind. Es ist deshalb nicht sachgerecht,
wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein gestützt
auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich ist. In Buchstabe
b ist nur eine minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen,
die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahme-
fällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte. Zur Abklärung
der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird stets eine ärztliche Untersuchung
anzuordnen sein (vgl. Art. 33 Abs. 1).
Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG erfüllt ein öffentliches Interesse, denn die Norm
schafft eine zusätzliche Entlassungsmöglichkeit für Fälle, in denen geeig-
nete Einsatzmöglichkeiten fehlen. Überdies könnte sie möglicherweise
eine Verbesserung der Rechtsstellung des Betroffenen bewirken. Deshalb
drängt es sich auf, die Bestimmung vorliegend anzuwenden.
7.5 In Art. 18 ZDV wurden per 1. Juli 2016 verfahrensrechtliche Präzisie-
rungen eingefügt, welche jedoch keine Anwendung auf den vorliegenden
Fall erheischen.
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Seite 9
8.
8.1 Laut dem ärztlichen Attest vom 8. Mai 2015, welches der Beschwerde-
führer seinem Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst bei-
legte, war er für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig.
Derselbe Arzt bestätigte am 28. Juni 2015 Folgendes:
Ich bestätige hiermit ergänzend zum Attest vom 08.05.15, dass der angespro-
chene […] insbesondere wegen seiner dokumentierten Hüftpathologien zu-
nehmend Mühe bei Belastungen bekundet. Einschränkungen der Belastbar-
keit können v.a. aus prognostischer Sicht gemacht werden, d.h. mehr Belas-
tung erhöht die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit medizinischer Interven-
tionen. Vom Militärdienst würde ich ihn als Aushebungsarzt somit aus versi-
cherungstechnischen Gründen ausschliessen, wie die Regelungen im Zivil-
dienst sind, entzieht sich meiner Kenntnis.
Mithin äusserte sich der Facharzt für allgemeine, innere und Sportmedizin
jedenfalls in seiner Bestätigung vom 28. Juni 2015 nicht (spezifisch) zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zivildienst.
8.2 Gegenüber der Vollzugsstelle erklärte der Beschwerdeführer in einem
undatierten, am 2. Juli 2015 eingegangenen Brief, mit welchem er die oben
zitierte Bestätigung seines Arztes vom 28. Juni 2015 einreichte:
Da ich im elterlichen Betrieb arbeite, ist es uns möglich, mit Umtrieben, mich
zu beschäftigen. Wichtig ist eine abwechslungsreiche Arbeit, welche nicht län-
ger als 15 - 30 Minuten geht. Bei zu langer, gleichbleibender Belastung fängt
die Hüfte an zu schmerzen, was mir ein schmerzfreies Gehen fast unmöglich
macht.
8.3 Im vertrauensärztlichen Gutachten vom 7. März 2016 wurden die Aus-
sagen des Beschwerdeführers unter dem Titel „aktuelle Beschwerden“ fol-
gendermassen wiedergegeben (Auszug):
Hinsichtlich der Alltagsaktivität vermeidet er das Hantieren von schweren Las-
ten, müsse sich zum Teil beschwerdebedingt auch zusätzlich anpassen. Sie
seien bei der Arbeit meist zu zweit unterwegs. Da es ihr eigener Familienbe-
trieb ist, werde auf seine Beschwerden auch Rücksicht genommen. Er könne
alle Arbeiten ausüben, allerdings entlastet bei schwereren Aufgaben. Medika-
menteneinnahme nur sehr sporadisch (damals bei der Aktivierung). Aufgrund
der Beschwerden gehe er häufig am Nachmittag früher nach Hause, dazu sei
die Leistung im Vergleich zu Anderen geringer. Er schätzt die Arbeitsein-
schränkung auf 30-40% ein. Ein operativer Eingriff sei vorläufig nicht geplant,
da er so gut funktionieren könne und auch keinen längeren Ausfall bei der
Arbeit habe.
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Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielt der
Gutachter sodann fest:
Die angestammte Tätigkeit ist gemäss Beschreibung und allgemeiner Erfah-
rung eine stehend-gehende Tätigkeit mit zum Teil auch Hantieren von mittel-
schweren bis schweren Lasten in einem Rahmen von zum Teil unergonomi-
schen Haltungen. Diesbezüglich ist eine Einschränkung in Bezug auf die Zeit
im Durchschnitt sowie körperlichen Belastungen auf mittelschwere Tätigkeiten
sowie kurzzeitige Schmerzexazerbationen mit verkürzten Arbeitszeiten nach-
vollziehbar. Die durch den Dienstpflichtigen geschätzte Einschränkung von
30-40% der Leistungsfähigkeit dürfte realistisch sein.
Bezüglich einer angepassten Tätigkeit befand der Gutachter:
Eine höchstens mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit im Sinne von
Wechsel zwischen Stehen/Gehen und Sitzen wäre dem Versicherten ganz-
tags zumutbar. Eine geringe Leistungsminderung im Rahmen von rund 10 %
durch unbewusste oder unvorbereitete Rotation oder Abduktionsbewegung
und anschliessender Schmerzexazerbation lassen sich wohl nicht vermeiden.
Die Frage der Vollzugsstelle nach der Arbeits- und Einsatzfähigkeit des Be-
schwerdeführers beantwortete der Gutachter wie folgt:
In einer angepassten Tätigkeit besteht aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Die entsprechenden Voraussetzungen […] müssen zur Ausübung einer Voll-
zeittätigkeit wie auch einer vollzeitigen Zivildienstpflicht entsprechend berück-
sichtigt werden.
In der angestammten Tätigkeit ist eine Leistungslimitierung wahrscheinlich, da
diese Tätigkeit in normaler Ausübung die Voraussetzung einer angepassten
Tätigkeit nicht voll erfüllt.
Unter der Voraussetzung des Einhaltens des Zumutbarkeitsprofils sind sämt-
liche Einsatztätigkeiten im Zivildienst zumutbar.
8.4 Weder das Attest des behandelnden Arztes vom 8. Mai 2015 noch des-
sen Bestätigung vom 28. Juni 2016 bezieht sich spezifisch auf die Einsatz-
möglichkeiten im Zivildienst. Im Attest wurde die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers abstrakt, ohne Bezugnahme auf den Zivildienst, beurteilt,
in der Bestätigung gar nicht. Der Vertrauensarzt hingegen schätzte die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar mit Blick auf den Zivildienst ein,
nannte jedoch keine konkreten Einsatzmöglichkeiten, sondern beurteilte
diese pauschal.
B-4264/2016
Seite 11
9.
9.1 In den knappen Erwägungen der angefochtenen Verfügung erklärte die
Vollzugsstelle, „den vorliegenden Unterlagen zufolge“ bestehe beim Be-
schwerdeführer keine voraussichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit. Effektiv
stützte sich die Vorinstanz allerdings ausschliesslich auf die Beurteilung
ihres Vertrauensarztes, denn die übrigen Unterlagen beinhalten keine Ein-
schätzung der Arbeits- oder gar der Einsatzfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers im Zivildienst.
9.2 Angesichts der pauschalen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bleibt of-
fen, inwiefern tatsächlich konkrete, realistische Einsatzmöglichkeiten exis-
tieren, bei welchen der Beschwerdeführer die verbleibenden 325 Dienst-
tage unter den gegebenen Einschränkungen leisten könnte. In diesem Zu-
sammenhang ist auch auf den sich verschärfenden Mangel an Einsatzbe-
trieben und -plätzen hinzuweisen (vgl. Botschaft, 6747 ff.). Schliesslich ist
daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer im elterlichen Betrieb arbei-
tet, wo auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen speziell Rücksicht
genommen werden kann.
9.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vollzugsstelle fest, Art. 11 Abs. 3
Bst. b ZDG finde für den vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Be-
schwerdeführer nicht geltend mache, wegen einer gesundheitlichen Beein-
trächtigung bestünden keine Einsatzmöglichkeiten. Unter dem Blickwinkel
des neuen Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG wurde der Sachverhalt also noch nicht
geprüft. Weil es sich um eine Laienbeschwerde handelt und im Übrigen
das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt, wird die Vollzugs-
stelle dies nachholen müssen (vgl. oben E. 7.4). Eine erstmalige Beurtei-
lung durch das letztinstanzlich entscheidende Bundesverwaltungsgericht
verbietet sich, auch wegen der spezifischen Kenntnisse der Vorinstanz.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
11.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es
sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigun-
gen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Daher sind vorliegend
keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Seite 12
12.
Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht
offen, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung
wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer
– die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Versand: 6. Dezember 2016