Abtei lung II
B-428/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Hans-Jacob Heitz,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung SNF, Wildhainweg 3,
Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-428/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) stellte am 29. September 2006 beim
Schweizerischen Nationalfonds (Vorinstanz) ein Gesuch um For-
schungsbeiträge für eine Dauer von insgesamt drei Jahren. Er reichte
das Gesuch für die Kategorien "Mathematik, Naturwissenschaften"
und "Ingenieurwissenschaften" auf dem dafür vorgesehenen Formular
der Vorinstanz ein. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die For-
schungsbeiträge der Vorinstanz für ein Projekt mit dem Titel "..." ver-
wenden wolle. Er beantragte Beiträge in der Höhe von Fr. 84'000.-- pro
Jahr über einen Zeitraum von 24 Monaten (also insgesamt
Fr. 168'000.--). Der Beschwerdeführer führte an, er benötige die Mittel
für die Deckung seines Lebensunterhalts. Ohne sie könne er sein Pro-
jekt kaum fortsetzen. Sein Forschungsprojekt habe zum Ziel, die physi-
kalische Erklärung für ein Naturphänomen zu finden, das als "..." be-
kannt sei. Dieses Phänomen werde dadurch gekennzeichnet, dass es
bei (...) einen Bereich gebe, in dem es bisher nicht gelungen sei, das
experimentell beobachtete Verhalten der Materie mit Hilfe der klassi-
schen Gesetze der Physik zu erklären. Das Gesuch enthielt einen
sechsseitigen Forschungsplan, in dem der Beschwerdeführer sein Pro-
jekt, dessen Bedeutung und die zu erreichenden Forschungsziele kurz
beschreibt. Neben einem Zeitplan und einem Anhang, der aus einer
Sammlung von Ideen und Konzepten besteht, beinhaltete der For-
schungsplan auch eine Publikationsliste. Darin waren elf Veröffentli-
chungen aufgeführt, zu denen auch einige Beiträge auf Tagungen und
Symposien gehören. Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ging
hervor, dass er das T._______ in L._______ im Jahr 1967 als Ingeni-
eur ETS (HTL) en Méchanique abschloss. Von 1972 bis 1982 war er
im Gas Dynamics Laboratory der Universität S._______ in der Funkti-
on eines Senior Research Assistant tätig und absolvierte parallel ein
Postgraduiertenstudium, das er mit dem Titel "Master of Engineering
Sciences (M. Eng. Sc.)" abschloss. In den Jahren 1982 bis 1988 arbei-
tete er als Entwicklungsingenieur und danach bis 2002 als Triebwerk-
spezialist.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 lehnte die Vorinstanz das Ge-
such des Beschwerdeführers um Forschungsbeiträge ab. Zur Begrün-
dung führte sie an, dass Beiträge der Vorinstanz grundsätzlich nicht
zur Finanzierung des eigenen Gehalts des Gesuchstellers verwendet
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werden dürften. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könne nur ge-
macht werden, wenn das Projekt einen Beitrag zur Förderung des wis-
senschaftlichen Nachwuchses leiste oder eine wissenschaftlich aus-
serordentliche Qualität habe und dies durch Forschungsplan und Pub-
likationsliste genügend dokumentiert sei. In dieser Hinsicht leide das
Gesuch des Beschwerdeführers an einigen offensichtlichen Mängeln.
Die im Gesuch enthaltene Publikationsliste sei in Bezug auf ihren Um-
fang und Inhalt ungenügend. Das gleiche gelte für den Forschungs-
plan, so dass es unmöglich sei, aufgrund der Kürze der vorgelegten
Dokumentation eine Evaluation des geplanten Forschungsprojektes
vorzunehmen.
Schon im Beschlussprotokoll der Vorinstanz vom 8. Dezember 2006
wurden als Gründe für die Ablehnung des Antrags angegeben, dass
es sich um kein eigentliches Forschungsprojekt handle und ein unge-
nügender Forschungsplan vorliege. Es sei kein eigentlicher For-
schungsplan mit einem methodisch neuen Ansatz ersichtlich. Das Pro-
jekt sei eher als Aufarbeitung von Messresultaten mit dem Ziel einer
Publikation anzusehen. Der Leistungsausweis in Form von Publikatio-
nen sei ungenügend. Ferner habe der Beschwerdeführer nur am Ran-
de Grundlagenforschung betrieben und betreibe keine Nachwuchsför-
derung. Er könne auch keine übliche Forscherkarriere vorweisen und
es habe sich in der Schweiz kein Hochschuldozent finden lassen, der
die vorgeschlagene Arbeit unterstützen würde.
C.
Gegen die Ablehnung seines Gesuchs erhebt der Beschwerdeführer
am 16. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
macht geltend, dass sein Forschungsvorhaben die Deutung eines un-
gelösten physikalischen Phänomens ermögliche, welches bereits vor
60 Jahren entdeckt worden sei, jedoch bisher nicht habe erklärt wer-
den können. Deshalb sei sein Projekt von besonders grosser Bedeu-
tung. Zudem könne ihm nicht angelastet werden, dass er bisher wenig
publiziert habe. Er habe den grössten Teil seiner beruflichen Tätigkeit
in der Privatwirtschaft verbracht, wo die Veröffentlichung von Resulta-
ten und Verfahren kaum im Vordergrund stehe. Man sei eher geneigt,
sich durch Geheimhaltung Vorteile gegenüber der Konkurrenz zu ver-
schaffen. Ferner habe er bisher weitgehend davon abgesehen, seine
Erkenntnisse zu publizieren, weil seine Theorie vergleichsweise kont-
rovers sei und sich noch nicht in einem Stadium befinde, in dem sie
zur Publikation bereit sei. Sein Forschungsplan sei zum Teil zwar in
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der Form eines Informationskatalogs abgefasst, inhaltlich jedoch hin-
reichend qualifiziert.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führt an, die Grundvoraussetzung da-
für, dass ein Beitrag an das eigene Gehalt gewährt werden könne, sei
in jedem Fall die Erfüllung ausgewiesener Qualitätsmerkmale. Insofern
seien die Anforderungen generell sehr hoch. Der Beschwerdeführer
habe in seinem Gesuch weder fundierte wissenschaftliche Erfahrung
nachgewiesen, noch sei sein wissenschaftlicher Leistungsausweis, der
anhand einer Publikationsliste zu erbringen sei, als genügend anzuse-
hen. Das Projekt des Beschwerdeführers betreffe die Wiederaufnahme
von Forschungstätigkeiten aus früheren Jahren und die Aufarbeitung
von Messresultaten, die aus diesen Forschungsarbeiten herrührten.
Ein eigentliches Forschungsprojekt im Sinne der Qualitätskriterien der
Vorinstanz liege dagegen nicht vor und auch die erforderliche wissen-
schaftliche Exzellenz werde in dem Gesuch des Beschwerdeführers
nicht nachgewiesen. Schliesslich sei die Vorinstanz auch nicht ver-
pflichtet gewesen, das Gesuch expertisieren zu lassen, weil laut Bei-
tragsreglement kein Anspruch auf die Expertisierung ungenügender
Gesuche bestehe und wegen der Kürze der vorgelegten Dokumentati-
on eine Evaluation des geplanten Forschungsprojektes unmöglich sei.
E.
In seiner Replik vom 14. August 2007 macht der Beschwerdeführer
geltend, einige Angaben im Beschlussprotokoll betreffend seinen Le-
benslauf und die eingereichten Unterlagen seien nicht korrekt. Die Vor-
instanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er während
seiner Tätigkeit in S._______ an den wissenschaftlichen Aspekten der
Experimente keinen Anteil gehabt habe. Er könne auch nicht nachvoll-
ziehen, weshalb eine Evaluation des Projektes auf der Grundlage der
bereits vorliegenden Forschungsergebnisse, welche das Hauptthema
und den Inhalt seiner Konferenzbeiträge darstellten, nicht möglich sein
solle. Es handele sich zudem bei seinem Forschungsprojekt nicht um
die blosse Aufarbeitung von Messresultaten aus älteren Forschungsar-
beiten. In der Zeit, in der er berufstätig gewesen sei, habe er seine
Forschungstätigkeiten stets nebenberuflich verfolgt.
F.
In ihrer Duplik vom 26. Oktober 2007 räumt die Vorinstanz Ungenauig-
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keiten bei der Feststellung des Sachverhaltes ein. Die unzutreffend
wiedergegebenen Tatsachen seien jedoch im Hinblick auf die ange-
fochtene Verfügung nicht entscheidrelevant. Die Verfügung stütze sich
im Wesentlichen darauf, dass das Forschungsvorhaben nicht hinrei-
chend substanziiert worden sei und der eingereichte Forschungsplan
nicht den Anforderungen für die Zusprechung von Forschungsgeldern
entspreche. Daran sei nach wie vor festzuhalten. Auch habe sie die
wissenschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers durchaus gewür-
digt. Sie sei allerdings zum Schluss gelangt, dass diese den hohen
Anforderungen für die Gewährung der beantragten Forschungsbeiträ-
ge nicht genüge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2006 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz über Beitragsgewährungen
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13
Abs. 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 [FG, SR 420.1]
i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 Bst. a VwVG sowie Art. 31 und 33 Bst. h des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch
diese berührt und hat daher ein als schutzwürdig anzuerkennendes In-
teresse an ihrer Aufhebung (Art. 48 Bst. a VwVG). Er ist also zur Be-
schwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen
an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und
52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwer-
de ist demnach einzutreten.
2.
Bei der Vorinstanz handelt es sich laut Präambel zur Stiftungsurkunde
um eine privatrechtliche Stiftung gemäss Art. 80 ff. des Zivilgesetzbu-
ches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), die sich zum Zweck ge-
setzt hat, die wissenschaftliche Forschung in der Schweiz zu fördern
(Art. 1 Stiftungsurkunde). Gemäss Art. 5 Bst. a Ziff. 1 FG untersteht
die Vorinstanz der Bundesgesetzgebung, soweit sie zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung Bundesmittel nach Art. 4 FG verwendet.
Die Voraussetzungen zur Gewährung von Förderungsmitteln sind in
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Art. 2 FG festgelegt. Demnach muss die Subventionsbehörde bei der
Vergabe von Beiträgen auf die wissenschaftliche Qualität achten.
3.
Umfassend sind die Voraussetzungen für die Zusprache von Beiträgen
im Reglement über die Gewährung von Beiträgen des Schweizeri-
schen Nationalfonds vom 23. März 2001 (Beitragsreglement) geregelt.
Im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens müssen zunächst gemäss
Art. 8 ff. Beitragsreglement für eine Behandlung eines Gesuchs die
formellen Gesuchsbedingungen erfüllt sein. Laut Art. 9 Beitragsregle-
ment muss ein Gesuch um Beiträge gewisse sachliche Voraussetzun-
gen erfüllen. Nebst der Vorgabe, dass Gesuche um Beiträge auf den
für die einzelnen Förderungsarten oder Programme geltenden Formu-
laren der Vorinstanz einzureichen sind, müssen sie alle obligatori-
schen Angaben und Unterlagen enthalten (Art. 9 Abs. 1 Beitragsregle-
ment). Insbesondere muss dem Gesuch ein Forschungsplan beigelegt
werden. Das für Beitragsgesuche in der hier massgeblichen Kategorie
"Mathematik, Naturwissenschaften" vorgesehene Formular legt unter
dem "2. Teil: Wissenschaftliche Angaben", Ziffer 2 "Forschungsplan"
die Anforderungen an den Forschungsplan folgendermassen fest: Vor-
erst wird eine Darstellung des Standes der Forschung auf dem Gebiet
der geplanten Arbeit, mit den Titeln der wichtigsten diesbezüglichen
Arbeiten einschlägiger Autoren verlangt; weiter bedarf es gemäss For-
mular einer kurzen Darstellung des Standes der eigenen Forschung
auf dem Gebiet der geplanten Arbeit, versehen mit Titeln der wichtigs-
ten einschlägigen Arbeiten. Der eigentliche Forschungsplan muss de-
tailliert sein und Angaben zu Forschungszielen, methodischem Vorge-
hen und Datenlage bzw. Datengewinnung enthalten. Zusätzlich müs-
sen ein Zeitplan erstellt und Etappenziele für das Gesamtprojekt defi-
niert werden. Schliesslich bedarf es einer Beschreibung der Bedeu-
tung der geplanten Arbeit für die Fachwelt und allfällige andere Nutz-
niesser. Eventuell sind Angaben zum Umsetzungspotential in Bezug
auf Politik, Wirtschaft, Industrie oder Verwaltung zu machen, wobei die
entsprechenden Massnahmen beschrieben werden müssen. Laut
Art. 10 Beitragsreglement tritt die Vorinstanz auf Beitragsgesuche, die
die formellen Bedingungen nicht erfüllen, nicht ein, sofern der Mangel
nicht ohne weiteres behoben werden kann. Gemäss Art. 12 Beitrags-
reglement ist der Gesuchsteller dafür verantwortlich, dass sein Bei-
tragsgesuch alle für die Entscheidung wesentlichen Elemente enthält.
Insbesondere braucht die Vorinstanz den Gesuchsteller im Verlaufe
des Gesuchsverfahrens nicht nochmals anzuhören. Wenn die formel-
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len Bedingungen gemäss Art. 8 ff. Beitragsreglement erfüllt sind, und
die Vorinstanz gestützt darauf auf ein Gesuch eintritt, wird gemäss
Art. 13 f. Beitragsreglement in einer zweiten Stufe geprüft, ob es sich
beim Gesuchsteller um einen Forscher handelt, der genügend erfah-
ren ist und der über die geeignete Infrastruktur verfügt, um die von ihm
betriebene Forschung professionell vorantreiben zu können. Ferner
prüft die Vorinstanz die wissenschaftliche Qualität des Projektes an-
hand von konkreten, im Beitragsreglement festgelegten Kriterien
(Art. 17 Beitragsreglement). Wenn das Gesuch nicht bereits offensicht-
lich ungenügend ist, zieht sie für die wissenschaftliche Begutachtung
des Gesuchs die schriftliche Meinung aussenstehender Experten bei
und würdigt diese im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens
(Art. 18 Abs. 1 Beitragsreglement). Hält die Vorinstanz das Projekt ins-
gesamt für nicht förderungswürdig, weist sie das Gesuch um Beiträge
ab.
4.
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden
(Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 FG). Das Bundesverwaltungsge-
richt auferlegt sich bei der Überprüfung bezüglich der Gewährung von
Forschungsgeldern Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens
des Gerichts naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not
von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht
(vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.10 E. 1). Der
Grund dafür liegt darin, dass dem Gericht zumeist nicht alle massge-
benden Faktoren für die Bewertung von Gesuchen um Forschungsgel-
der durch die Vorinstanz bekannt sind und es in der Regel nicht mög-
lich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Eignung des jeweiligen
Projekts für die Gewährung von Forschungsbeiträgen sowie im Ver-
gleich zu den Projekten von allfälligen anderen Bewerbern zu machen.
Hinzu kommt, dass sich Fragen betreffend die wissenschaftliche Quali-
tät des jeweiligen Projektes oft auf Spezialgebiete beziehen, auf de-
nen das Gericht über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Es ist
nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Forschungsprojekte
auf ihre Originalität und Wissenschaftlichkeit hin zu überprüfen (vgl.
VPB 67.10 E. 1). Eine freie Überprüfung der Vergabepraxis der Vorins-
tanz würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichhei-
ten gegenüber anderen Antragsstellenden in sich bergen. Dies hat zur
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Folge, dass, solange konkrete Hinweise auf Befangenheit der Mitglie-
der des Entscheidgremiums fehlen und die Beurteilung des Gesuchs
nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, auf die Mei-
nung der Vorinstanz abzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht
hebt den Entscheid nur dann auf, wenn die Vorinstanz an den Wert ei-
nes Projekts offensichtlich übertriebene Anforderungen gestellt hat
oder, ohne die Anforderungen zu überspannen, den Wert offensichtlich
unterschätzt hat (vgl. VPB 55.17 E. 2.1, 52.25 E. 3, mit jeweils weite-
ren Hinweisen). Liess sich die Vorinstanz von sachfremden Beurtei-
lungskriterien leiten, so dass der auf ihrer Begutachtung beruhende
Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint, stellt dies ebenfalls ei-
nen Grund dar, den Entscheid aufzuheben. Diese Zurückhaltung recht-
fertigt sich allerdings nur bei der Prüfung der materiellen Vorausset-
zungen für die Gewährung von Forschungsgeldern, insbesondere also
bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projektes und
der Qualifikation des Gesuchstellers. Sind demgegenüber die Ausle-
gung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Ver-
fahrensmängel bei der Beurteilung des Gesuchs gerügt, hat das Ge-
richt die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, an-
derenfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge.
5.
Zunächst müssen die formellen Teilnahmevoraussetzungen gemäss
Art. 8 ff. gegeben sein. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 8 Abs. 1
des Beitragsreglements zur Gesuchstellung berechtigt, da er in der
Schweiz Forschung betreibt, die keinen kommerziellen Zwecken dient.
Dies wird von der Vorinstanz nicht bezweifelt. Fraglich ist allerdings, ob
das Gesuch des Beschwerdeführers die sachlichen Voraussetzungen
von Art. 9 des Beitragsreglements erfüllt. Das Beitragsgesuch muss
hiernach unter Verwendung eines für das jeweilige Forschungsprojekt
passenden Gesuchsformulars gestellt werden, die dort als obligato-
risch bezeichneten Angaben und Unterlagen enthalten und fristgerecht
eingereicht werden (Art. 9 Abs. 1 Beitragsreglement).
Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde fristgemäss unter Verwen-
dung des für sein Forschungsprojekt passenden Formulars gestellt.
Die Vorinstanz macht geltend, der vom Beschwerdeführer eingereichte
Forschungsplan sei zu kurz, um eine Evaluation des geplanten For-
schungsprojektes vorzunehmen. Auch die im Forschungsplan enthalte-
ne Publikationsliste sei sowohl inhaltlich als auch vom Umfang her
nicht genügend. Aus dem Vorbringen der Vorinstanz wird indessen
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nicht deutlich, ob es sich auf die formellen Teilnahmevoraussetzungen
im Sinne der Art. 8 ff. Beitragsreglement oder auf die materiellen Krite-
rien gemäss Art. 13 ff. Beitragsreglement bezieht. Die Vorinstanz ist
auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat die Eig-
nung des Forschungsprojektes für die Gewährung von Förderungsbei-
trägen nach den materiellen Kriterien der Art. 13 ff. geprüft. Dies lässt
eher darauf schliessen, dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers
als den formellen Anforderungen genügend ansah. Hierfür spricht
auch, dass das Gesuch Angaben zu allen Punkten enthält und daher
bei rein formaler Betrachtung keine Lücken aufweist. Letztlich kann die
Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers die formellen Teilnah-
mevoraussetzungen erfüllt, aber offen bleiben, wie sich aus den weite-
ren Erwägungen (E. 6 hienach) ergeben wird.
6.
Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensmässiger Hinsicht, die Vorins-
tanz habe zu Unrecht unterlassen, sein Projekt von aussenstehenden
Experten beurteilen zu lassen.
6.1 Hierbei handelt es sich um eine Verfahrensfrage, so dass dem
Gericht insofern volle Kognition zukommt.
6.2 In der Tat wurde das Gesuch des Beschwerdeführers nur von ei-
nem Referenten der Vorinstanz, nicht jedoch von einem unabhängigen
Experten überprüft. Allerdings bedarf es einer solchen Expertisierung
dann nicht, wenn das Gesuch "offensichtlich ungenügend" ist (vgl.
Art. 18 Abs. 1 S. 1 Beitragsreglement).
6.3 Der Ausdruck "ungenügend" ist zwar nicht zum vorneherein ein-
deutig hinsichtlich der Frage, ob damit nur das Fehlen der formellen
Gesuchsvoraussetzungen oder auch der materiellen Förderungswür-
digkeit gemeint ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass für die Prüfung
der formellen Gesuchsvoraussetzungen die Heranziehung aussenste-
hender Experten ohnehin nicht erforderlich ist, sondern nur, um die
wissenschaftliche Qualität eines Forschungsprojektes einschätzen zu
können. Insofern indiziert die Ergänzung "offensichtlich", dass nicht
nur ein formelles Ungenügen gemeint sein kann. Der in Art. 18 Abs. 1
S. 1 Beitragsreglement enthaltene Ausnahmetatbestand erfasst gera-
de auch Fälle, in denen die wissenschaftliche Qualität des For-
schungsprojektes selbst "offensichtlich" nicht die Voraussetzungen für
die Gewährung von Beiträgen erfüllt. "Offensichtlich" dürften Mängel
eines Gesuches insbesondere dann sein, wenn sie auch von jeman-
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dem, der in der betreffenden Forschungsmaterie über keine Spezial-
kenntnisse verfügt, eindeutig festgestellt werden können.
6.4 Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer offenbar keine formellen
Mängel vorwirft, ist in der Folge im Rahmen der Prüfung der materiel-
len Gesuchsvoraussetzungen zu untersuchen, ob die Vorinstanz im
vorliegenden Fall zu Recht auf eine externe Expertisierung verzichtet
hat.
7.
Die Gewährung von Forschungsbeiträgen setzt voraus, dass die im
Beitragsreglement aufgeführten Anforderungen an die Qualifikation
des Gesuchstellers (Art. 13 Beitragsreglement) und an die wissen-
schaftliche Qualität des Projektes (Art. 17 Beitragsreglement) erfüllt
sind. Gemäss den Grundsätzen der eingeschränkten Kognition (siehe
oben, E. 4) ist daher zu prüfen, ob die Entscheidung der Vorinstanz in-
sofern nachvollziehbar und nicht offensichtlich unrichtig ist. Neben der
bisherigen Forschungstätigkeit ist die wissenschaftliche Qualität des
Projektes das zentrale Kriterium für die Prüfung der Förderungswür-
digkeit durch die Vorinstanz (Art. 17 Abs. 1 S. 1 Beitragsreglement).
Hauptkriterien für die Beurteilung des Forschungsvorhabens sind da-
bei die wissenschaftliche Bedeutung und Aktualität des Projekts, die
Originalität der Fragestellung, die Eignung des methodischen Vorge-
hens, die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen des Gesuchstel-
lers, die Fachkompetenz des Gesuchstellers in Bezug auf das Projekt
sowie die Machbarkeit des Projekts (Art. 17 Abs. 1 S. 2 Bst. a-f Bei-
tragsreglement).
7.1 Die Vorinstanz führt in Bezug auf die den Beschwerdeführer be-
treffenden Kriterien an, dass dieser keine eigentliche Forscherkarriere
durchlaufen habe und dass seine wissenschaftlichen Leistungen nicht
genügend seien.
Ein Gesuchsteller muss sich über eine mehrjährige, erfolgreiche For-
schungstätigkeit ausweisen und in der Lage sein, ein Forschungspro-
jekt in eigener Verantwortung durchzuführen (Art. 13 Abs. 1 S. 1 Bei-
tragsreglement). Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers geht
hervor, dass er 10 Jahre als Assistent an der Universität von
S._______ tätig war. Danach war er in zwei schweizerischen Unter-
nehmen als Entwicklungsingenieur und Triebwerkspezialist tätig. Der
Beschwerdeführer macht insofern geltend, dass er als Assistent For-
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schung betrieben und als Wissenschaftler Experimente durchgeführt
habe. Die Ergebnisse dieser Experimente seien von ihm wissenschaft-
lich untersucht worden und er habe das Forschungsergebnis veröffent-
licht. Jedoch hat der Beschwerdeführer unbestritten bisher keine eige-
nen Forschungsprojekte geleitet. Ausserdem ist zu bedenken, dass
seine Tätigkeit als Assistent verhältnismässig lange zurückliegt. Im Be-
zug auf seine Tätigkeit in der Wirtschaft hat er zudem nicht dargelegt,
dass er mit Forschungsaufgaben betraut war. Es ist somit nicht zu be-
anstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Werdegang
des Beschwerdeführers als Wissenschaftler nicht die Voraussetzungen
für die Förderung eines Forschungsprojektes erfüllt.
Betreffend die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen des Be-
schwerdeführers bringt die Vorinstanz vor, er könne zu wenige Veröf-
fentlichungen in einschlägigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften
nachweisen. Ferner seien die von ihm erworbenen Diplome und Ab-
schlüsse als wissenschaftlicher Leistungsausweis nicht genügend, um
eine hinreichende Fachkompetenz glaubhaft zu machen. Von den in
der Publikationsliste des Forschungsplanes angeführten elf Veröffentli-
chungen sind acht Beiträge zu wissenschaftlichen Konferenzen und
Symposien. Zudem ist offenbar auch die Diplomarbeit des Beschwer-
führers in die Publikationsliste aufgenommen worden. In Anbetracht
dieser Sachlage erscheint es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz da-
von ausgeht, dass der Leistungsausweis des Beschwerdeführers in
Form von Veröffentlichungen nicht geeignet ist, den Nachweis für die
erforderliche wissenschaftliche Kompetenz des Beschwerdeführers zu
erbringen.
7.2 In Bezug auf das Projekt selbst macht die Vorinstanz geltend, aus
den Angaben des Beschwerdeführers im Forschungsplan sei kein ei-
gentliches Forschungsprojekt ersichtlich. Jedenfalls genüge das Vorha-
ben ihren Qualitätskriterien nicht.
Aus dem Forschungsplan geht kaum hervor, in welchen methodischen
Schritten der Beschwerdeführer eine physikalische Erklärung für das
(...) zu erarbeiten gedenkt und wieviel Zeit er hierfür jeweils einplant.
Der im Forschungsplan enthaltene Überblick über die zeitliche Pla-
nung des Projektes ist wenig aussagekräftig. Ihm lässt sich lediglich
entnehmen, wann der Beschwerdeführer bestimmte Tagungen besu-
chen, Experimente durchführen, und Teilergebnisse veröffentlichen
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will. Es geht aus dem Zeitplan jedoch nicht hervor, wie die Erarbeitung
des Forschungsziels im Hinblick auf den Inhalt der Forschungsarbeit
geplant ist. Der Beschwerdeführer hat insofern keine Etappenziele for-
muliert, die den voraussichtlichen Stand seines Forschungsvorhabens
zu einem bestimmten Zeitpunkt wiedergeben, sondern lediglich einen
Zeitrahmen vorgegeben, innerhalb welchem er sein Projekt verwirkli-
chen will. Aus dem Forschungsplan ist somit kaum ersichtlich, wie der
Beschwerdeführer die Verwirklichung des Projektes in zeitlicher Hin-
sicht bewerkstelligen will.
Der Beschwerdeführer hat zwar konkret dargelegt, welches Ziel er mit
seinem Projekt erreichen will. Er hat auch die dem Projekt zugrunde-
liegende wissenschaftliche Fragestellung umrissen und einen theoreti-
schen Lösungsansatz angegeben. Abgesehen davon hat der Be-
schwerdeführer jedoch kaum Angaben darüber gemacht, wie er sich
die Durchführung des Projektes im Einzelnen vorstellt. Der For-
schungsplan enthält lediglich als Anhang eine Ideenliste, in welcher
der Beschwerdeführer stichwortartig einzelne Aspekte anführt, die er
für bedeutsam in Bezug auf das Forschungsprojekt hält. Die Aufzäh-
lung erfolgt jedoch ohne erkennbares System, so dass kein konkreter
Lösungsweg deutlich wird.
Unklar bleibt auch, ob das Projekt des Beschwerdeführers überhaupt
eigene Experimente beinhaltet. Zwar enthält der Zeitplan ein entspre-
chendes Stichwort. Andererseits räumt der Beschwerdeführer selbst
ein, über keine Laboreinrichtungen zu verfügen, sondern nur am Com-
puter in der eigenen Wohnung zu arbeiten. Der Beschwerdeführer hat
zudem keine Mitarbeiter, die ihn bei der Verwirklichung seines For-
schungsvorhabens unterstützen. Aus seinen Ausführungen im Kapitel
"Internationale Zusammenarbeit" ergibt sich der Eindruck, dass sämtli-
che allfälligen Experimente durch Dr. K._______ in C._______ durch-
geführt werden und sich die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei die-
sen Experimenten auf seine "Expertise bei der Auslegung der Ver-
suchsanordnung" sowie auf eine nicht weiter substantiierte Mithilfe bei
der Interpretation der ersten Testergebnisse, wofür seine Anwesenheit
in C._______ "wünschbar" sei, beschränkt.
Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz
die Auffassung vertritt, die Angaben im Gesuch seien zu wenig klar
und substanziiert, als dass eine externe Expertisierung durchgeführt
werden könne, die Aussicht auf ein für den Beschwerdeführer positi-
Seite 12
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ves Ergebnis habe. Daher erscheint es als vertretbar, wenn die Vorins-
tanz auch ohne externe Expertisierung zum Ergebnis kam, dass die
wissenschaftliche Qualität des vom Beschwerdeführer geplanten Pro-
jektes, so wie es aus seinem Gesuch hervorgeht, nicht den Anforde-
rungen an die Gewährung von Forschungsbeiträgen genüge.
7.3 Insgesamt sind die Ausführungen der Vorinstanz somit nicht offen-
sichtlich unrichtig, sondern nachvollziehbar und im Ergebnis vertretbar.
8.
Die Ablehnung des Gesuchs war deshalb rechtmässig, so dass die
Beschwerde insgesamt abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem
am 29. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'600.-- zu
verrechnen. Eine Parteienschädigung wird bei diesem Ausgang des
Verfahrens nicht zugesprochen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Akten zurück)
- die Vorinstanz (eingeschrieben; Akten zurück)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Michael Barnikol
Versand: 22. Februar 2008
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