B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4282/2017
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Y.______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ablehnung eines Gesuchs um Dienstverschiebung.
B-4282/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am '_______'
1990, wurde am 14. Dezember 2010 zum Zivildienst zugelassen und zur
Leistung von 360 Diensttagen bis zur ordentlichen Entlassung aus dem
Zivildienst verpflichtet.
A.b Die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Y._______
(nachfolgend: Vorinstanz), machte den Beschwerdeführer in der Beilage
«Ihre Zivildienstpflicht. Die wichtigsten Regeln auf einen Blick» zu ihrem
Willkommensschreiben vom 20. Dezember 2010 unter anderem darauf
aufmerksam, dass er bis zum Ende des Jahres, in welchem er das 27. Al-
tersjahr vollende, den langen Einsatz von mindestens 180 Tagen gemäss
Art. 37 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV;
SR 824.01) abzuschliessen habe.
B.
B.a Am 7. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um
Verschiebung seines bis Ende 2017 zu leistenden langen Einsatzes.
B.b Die Vorinstanz lehnte das Dienstverschiebungsgesuch mit Verfügung
vom 18. August 2015 ab und verpflichtete den Beschwerdeführer dazu,
2017 einen Einsatz von mindestens 180 Diensttagen zu leisten. Die Vor-
instanz wies den Beschwerdeführer aber auf die Möglichkeit hin, 2017 ein
erneutes Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen, um den langen
Einsatz aufzuteilen, das heisse um Verschiebung des zweiten Teils des
langen Einsatzes auf das Jahr 2018. Eine Verschiebung auf das Jahr
2018/2019 sei dann jedoch nicht möglich.
C.
C.a Am 15. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufteilung
seines langen Einsatzes auf die Jahre 2017/2018.
C.b Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 17. November 2015
schriftlich mit, auf sein Gesuch nicht einzutreten, und forderte ihn auf, zu-
mindest für den ersten Teil des langen Einsatzes eine Einsatzvereinbarung
einzureichen, da er diesen unabhängig von seinem Gesuch im Jahre 2017
beginnen beziehungsweise leisten müsse. Er könne gemeinsam mit der
Einsatzvereinbarung ein Gesuch um Dienstverschiebung des zweiten Teils
des langen Einsatzes einreichen.
B-4282/2017
Seite 3
C.c Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 erinnerte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer an seine Pflicht, im Jahre 2017 seinen obligatorischen lan-
gen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer zu erbringen, und forderte
ihn zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung auf.
D.
D.a Am 18. September 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Verschiebung des langen Einsatzes auf das Jahr 2018. Er werde aus pri-
vaten und beruflichen Gründen nicht in der Lage sein, 2017 seinen langen
Einsatz von sechs Monaten durchzuführen. Ebenso wenig werde er in der
Lage sein, seinen langen Einsatz auf die Jahre 2017/2018 zu splitten, da
er im Jahre 2017 nicht während drei oder sogar sechs Monaten von seinem
Arbeitsplatz fernbleiben könne und eine Stellvertretung vor 2018 nicht
möglich sein werde.
In seiner Gesuchsergänzung vom 30. September 2016 schrieb der Be-
schwerdeführer, ein Einsatz im Jahre 2018 werde "absolut machbar" sein.
Er erkläre sich bereit, seinen langen Einsatz für das Jahr 2018 bereits jetzt
zu planen und der Vorinstanz eine entsprechende Vereinbarung zukom-
men zu lassen. Er sei mit entsprechenden potenziellen Einsatzbetrieben
bereits im Gespräch.
Am 12. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner
Arbeitgeberin «A._______ AG» von dato nach. Sie bestätigt darin unter
anderem, dass sie im Jahre 2017 unmöglich drei Monate auf den Be-
schwerdeführer verzichten könne. Ein Fernbleiben von drei bis sechs Mo-
naten sie für sie nicht tragbar.
Überdies legte der Beschwerdeführer ein gleichentags ausgefülltes Formu-
lar "Gesuch um Dienstverschiebung" bei. Aus diesem geht hervor, dass er
den langen Einsatz im Zeitraum 2018/2019 nachholen werde. Die Einsatz-
vereinbarung werde er bis am 15. Januar 2018 einreichen. Als Dienstver-
schiebungsgründe nannte er den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes
und ausserordentliche Härte. Zur Begründung verwies der Beschwerde-
führer auf seine Schreiben vom 18. und 30. September 2016 sowie jenes
seiner Arbeitgeberin vom 12. Oktober 2016.
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Seite 4
D.b Am 19. Oktober 2016 verfügte die Vorinstanz Folgendes:
"1. Ihr Gesuch vom 18.09.2016 um Dienstverschiebung wird abgelehnt.
2. Eine Aufteilung des langen Einsatzes auf die Jahre 2017 und 2018 könnte
akzeptiert werden. Wobei der erste Teil im Jahr 2017 mind. 89 Tage dau-
ern muss.
3. Sie sind verpflichtet, im Jahr 2017 den langen Einsatz von 180 Tagen
oder einen ersten Teil des langen Einsatzes von mindestens 89 Dienst-
tagen zu leisten. Der lange Einsatz oder ein Teil davon muss im Schwer-
punktprogramm geleistet werden.
4. Im Jahr 2018 muss der zweite Teil des langen Einsatzes absolviert wer-
den (sofern 2017 nicht der gesamte lange Einsatz erfüllt wird). Dieser hat
im selben Schwerpunktprogramm und Einsatzbetrieb zu erfolgen."
Ferner forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, für beide Teile
des langen Einsatzes eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzu-
reichen. Falls er von der Möglichkeit der Aufteilung nicht Gebrauch machen
wolle, sei der gesamte lange Einsatz von 180 Tagen im Jahre 2017 zu leis-
ten.
D.c Gegen diese Verfügung vom 19. Oktober 2016 erhob der Beschwer-
deführer am 18. November 2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde.
D.d Am 28. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Einsatz-
vereinbarung für einen vom 3. April 2017 bis am 29. September 2017 dau-
ernden Einsatz im Einsatzbetrieb «B._______» ein.
D.e Hierauf widerrief die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentral-
stelle, (im Folgenden: Zentralstelle) am 9. Januar 2017 die vorinstanzliche
Verfügung vom 19. Oktober 2016. Sie hiess das Gesuch vom 18. Septem-
ber 2016 um Verschiebung des langen Einsatzes von 180 Diensttagen um
ein Jahr von 2017 auf 2018 gut und verschob die Pflicht zu seiner Leistung
auf das Jahr 2018. Die Zentralstelle wies den Beschwerdeführer auf die
Pflicht hin, diesen Einsatz 2018 – gegebenenfalls in zwei Teilen innerhalb
des Kalenderjahres – zu leisten.
D.f Das Bundesverwaltungsgericht schrieb hierauf mit Entscheid vom
10. Januar 2017 das am 18. November 2016 angehobene Beschwerdever-
fahren B-7118/2016 als gegenstandslos geworden ab.
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Seite 5
E.
E.a Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17. Januar
2017 der Vorinstanz die Verschiebung des für den 3. April 2017 bis
29. September 2017 vorgesehenen langen Einsatzes auf den Zeitraum
2. April 2018 bis 28. September 2018.
E.b Der Einsatzbetrieb «B._______» bestätigte die beantragte Verschie-
bung mit E-Mail vom 23. Januar 2017.
E.c Die Vorinstanz bot den Beschwerdeführer hierauf gleichentags zu die-
sem Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 180 Diensttagen auf.
F.
F.a Am 12. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um
Befreiung vom bereits geplanten langen Einsatz im Jahre 2018 und allge-
mein vom langen Einsatz. Seine Durchführung sei untragbar. Der Be-
schwerdeführer bot an, sämtliche verbleibenden Diensttage in Form von
jährlichen 26tägigen Einsätzen zu leisten.
Der Beschwerdeführer legte diesem Gesuch ein Schreiben von Dr. med.
C._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli (wohl
richtig: Juni) 2017 bei. Sie diagnostiziert in diesem eine Anpassungsstö-
rung mit ängstlich depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.22) und bittet da-
rum, die Situation erneut zu prüfen. Die psychische Gesundheit sei als ge-
fährdet anzusehen.
Mit dem Gesuch wurde weiter ein Schreiben der Arbeitgeberin «A._______
AG» vom 7. Juni 2017 eingereicht. Aus diesem geht hervor, dass sie sich
im Falle, dass dem Beschwerdeführer die Dienstverschiebung nicht ge-
währt werde, gezwungen sehe, einen neuen Mitarbeiter einzuarbeiten und
ihn nicht mehr engagieren könne. Sie könne sich dies aus wirtschaftlichen
Gründen einfach nicht leisten.
F.b Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch vom
12. Juni 2017 ab und verpflichtete den Beschwerdeführer dazu, seinen Ein-
satz gemäss Aufgebot vom 23. Januar 2017 zu leisten. Die Vorinstanz er-
wog unter anderem, dass die Androhung durch die Arbeitgeberin sowie die
Befürchtung des Beschwerdeführers, dieser würde seine Stelle wegen der
bevorstehenden Zivildienstleistung kündigen, keinen Anspruch auf Dienst-
verschiebung begründe. Der Beschwerdeführer habe nicht klar belegen
können, dass er aus gesundheitlichen Gründen den Einsatz nicht leisten
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Seite 6
könne. Es sei dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt gewesen, dass
der Einsatz im Jahre 2018 zu leisten sei. Der Dienstverschiebungsgrund
einer ausserordentlichen Härte liege nicht vor.
G.
Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2017
vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten. Er stellt darin sinnge-
mäss das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das Dienstverschiebungsgesuch vom 12. Juni 2017 gutzuheissen. Es
drohe ein Arbeitsplatzverlust. Weiter sei ein langer Einsatz aus gesundheit-
lichen Gründen nicht möglich. Zudem würde dieser Dienst eine besondere
Härte für seine Angehörigen und insbesondere seine Arbeitgeberin bedeu-
ten. Er habe in seinem Schreiben vom 12. Juni 2017 angeboten, sämtliche
Diensttage in 26tägigen Einsätzen zu leisten.
H.
Die Zentralstelle beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. September
2017 die Abweisung der Beschwerde. Es sei kein Dienstverschiebungs-
grund gegeben. Das Zivildienstrecht sehe keine Ausnahme vom Grundsatz
vor, dass eine zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule be-
standen habe, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten
habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2017 kann nach Art. 63
Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] in Verbindung
mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG; SR 173.32]).
1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
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Seite 7
Abs. 1 VwVG). Die 30tägige Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) und die An-
forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1
VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff.
VwVG) liegen ebenfalls vor. Deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Inhalt des
vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil
des BVGer B-4088/2017 vom 22. September 2017 E. 1.4 mit Hinweis).
2.2 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet das Gesuch vom
12. Juni 2017, mit welchem der Beschwerdeführer um gänzliche Befreiung
vom langen Einsatz bat, und das in der Folge von der Vorinstanz als "Ge-
such vom 12.06.2017 um Dienstverschiebung" (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung) entgegen genommen worden ist. Die Vor-
instanz hat dieses Gesuch in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich
unter dem Titel der Dienstverschiebung behandelt. Der Beschwerdeführer
mache sinngemäss die Dienstverschiebungsgründe gemäss Art. 46 Abs. 3
Bst. c, d und e ZDV geltend (S. 3 der angefochtenen Verfügung). Mit dem
Ersuchen um gänzliche Befreiung vom langen Einsatz setzte sich die Vor-
instanz nicht auseinander.
Vom Beschwerdeführer werden im Rahmen seiner Beschwerde ebenfalls
Dienstverschiebungsgründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV (dro-
hender Arbeitsplatzverlust; vgl. nachfolgend E. 6) und Art. 46 Abs. 3 Bst. e
ZDV (ausserordentliche Härte; vgl. nachfolgend E. 4 und 5) geltend ge-
macht. Er erwähnt allerdings, dass er einen "Antrag auf Befreiung vom lan-
gen Einsatz" gestellt habe. Zudem nennt er die Argumente, welche er für
diese Befreiung geltend mache. Ein langer Einsatz könne von ihm nicht
geleistet werden. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss auch eine
Rechtsverweigerung.
Um eine Dienstentlassung im Sinne von Art. 11 ZDG oder eine Dienstbe-
freiung im Sinne von Art. 13 ZDG hat der Beschwerdeführer nicht ersucht.
2.3 Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankert den Anspruch der Rechtssuchenden auf gleiche und
gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf
rechtliches Gehör in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen.
Daraus fliesst das Verbot der formellen Rechtsverweigerung (BGE 134 I
B-4282/2017
Seite 8
229 E. 2.3). Unter diesen Begriff fallen die Rechtsverweigerung im engeren
Sinn und die Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverweigerung im engeren
Sinn liegt vor, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt oder stillschwei-
gend unterlässt, betreffend eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sa-
che einen Entscheid zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Dies kann
explizit (zum Beispiel durch formloses Schreiben, schriftliche oder mündli-
che Mitteilung) oder implizit (wenn keine Anzeichen dafür vorliegen, dass
sich die Behörde demnächst der Sache annimmt) erfolgen. Um eine
Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn das behördliche Han-
deln nicht grundsätzlich in Frage steht, jedoch nicht innert angemessener
Frist erfolgt (Urteil des BVGer B-3026/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1
mit Hinweisen; BGE 134 I 229 E. 2.3).
2.4 Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass der Rechtssuchende zu-
vor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch eingereicht hat oder die Be-
hörde von Amtes wegen tätig werden muss und ein Anspruch auf Erlass
der Verfügung vorliegt (Urteil des BGer 1C_165/2009 vom 3. November
2009 E. 2.2; Urteil B-3026/2015 E. 2.2). Gegenstand von Verfügungen kön-
nen nur individuelle und konkrete Rechte und Pflichten sein, weshalb ein
Anspruch auf Erlass einer Verfügung nur besteht, wenn die verlangten An-
ordnungen geeignet sind, ein Rechtsverhältnis im individuell-konkreten Fall
festzulegen (BVGE 2009/1 E. 5.1). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde
kommt schliesslich nur dann zur Anwendung, wenn die verweigerte Verfü-
gung ihrerseits anfechtbar wäre (Art. 46a VwVG; Urteil B-3026/2015
E. 2.2).
2.5 Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Eingabe
vom 12. Juni 2017 um Befreiung vom langen Einsatz. Der Beschwerdefüh-
rer begehrt damit die Gewährung eines Rechts, welches weder im ZDG
noch im ZDV vorgesehen ist: eine Befreiung vom langen Zivildiensteinsatz.
Diese ist für Zivildienstpflichtige, welche diesen Einsatz von Gesetzes we-
gen zu leisten haben, indessen per se nicht möglich. Das Zivildienstrecht
kennt keine Dispens im Sinne einer Befreiung von einer Gesetzesnorm.
Die Vorinstanz hätte demzufolge einen formellen Entscheid treffen müs-
sen, auf diesen Antrag als solchen überhaupt nicht einzutreten. Stattdes-
sen hat sie ihn zu Gunsten des Beschwerdeführers, welcher juristischer
Laie ist, als sinngemässen Antrag auf Verschiebung des langen Zivildien-
steinsatzes betrachtet. Sie ist auf das Gesuch eingetreten und hat es ma-
teriell behandelt. Somit ist dem Beschwerdeführer dadurch kein Recht ver-
weigert worden.
B-4282/2017
Seite 9
2.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Folgenden einzig zu prü-
fen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Dienstverschiebungs-
grundes verneinte.
3.
3.1 Die Zivildienstpflicht umfasst gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Erbringung
ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG
erreicht ist. Der Zivildienstpflichtige hat seine Einsätze so zu planen und zu
leisten, dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen
Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht
hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV).
3.2
3.2.1 Der Zivildienstpflichtige, welcher wie der Beschwerdeführer keine
Rekrutenschule bestanden hat, muss einen langen Einsatz von mindes-
tens 180 Tagen leisten (Art. 37 Abs. 1 ZDV; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2 und
Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.2). Diesen Einsatz
hat die zivildienstpflichtige Person, die – wie vorliegend – bei Eintritt der
Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht voll-
endet hat, gemäss Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV innerhalb von drei Jahren
nach Beginn des Monats abzuschliessen, welcher der rechtskräftigen Zu-
lassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr voll-
endet.
3.2.2 Der am '_______' 1990 geborene Beschwerdeführer hat damit ge-
mäss der subsidiären Regel von Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV den langen
Einsatz spätestens bis Ende Dezember 2017 abzuschliessen. Demnach ist
es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der
Beschwerdeführer seinen langen Einsatz bis zu diesem Zeitpunkt zu leis-
ten hätte.
4.
4.1 Wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt
werden kann, ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen (Art. 44
Abs. 1 ZDV). Das Gesuch kann unter anderem gutgeheissen werden,
wenn die zivildienstpflichtige Person vorübergehend aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren
(Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV).
B-4282/2017
Seite 10
4.2 Vorliegend diagnostiziert die Fachärztin in ihrem Schreiben vom 3. Juli
2017 lediglich eine Anpassungsstörung mit ängstlich depressiver Sympto-
matik (ICD-10 F43.22). Die Fachärztin empfiehlt, angesichts der aktuellen
Situation eine Modifikation vorzunehmen, da wie bereits im November
2016 ausgeführt die psychische Gesundheit als gefährdet anzusehen sei.
Weiter bittet die Fachärztin darum, die Situation erneut zu überprüfen. Der
Beschwerdeführer habe sich erneut selbständig in der Sprechstunde der
Fachärztin zu einer psychiatrischen Abklärung gemeldet.
4.3 Aus dem fachärztlichen Bericht, welcher mit "15. November 2016 /
3. Juli 2017" datiert ist, geht überdies hervor, dass die Anstellung des Be-
schwerdeführers durch eine nicht mögliche Verschiebung des Zivildienstes
gefährdet sei. Dies habe zu einem Auftreten von erneuten Angstzuständen,
einem depressiven Zustandsbild und Schlafstörungen geführt. Das aktu-
elle Zustandsbild entspreche einer Anpassungsstörung mit depressiv-
ängstlicher Reaktion. Bei Gefährdung der aktuellen Arbeitsstelle sei län-
gerfristig die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet.
Die Fachärztin empfiehlt, den Beschwerdeführer nicht durch Ablehnung
der Dienstverschiebung weiterhin in seiner Situation zu destabilisieren.
4.4
4.4.1 Das Bundesrecht schreibt unter anderem im Bereich des Zivildiens-
tes nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das ge-
samte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt demnach der Grund-
satz der freien Beweiswürdigung.
4.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 und das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach-
ten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
B-4282/2017
Seite 11
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu
das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bun-
desgericht] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis unter an-
derem auf BGE 125 V 351 E. 3a).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfah-
rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160
E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.
2015, Rz. 55 zu Art. 43).
4.4.3 Sowohl im Schreiben vom 3. Juli 2017 als auch im Bericht, der mit
"15. November 2016 / 3. Juli 2017" datiert ist, fehlen jegliche näheren An-
gaben über die Häufigkeit der Konsultationen und die voraussichtliche
Dauer der fachärztlichen Behandlung. Es geht ebenfalls keine Arbeitsun-
fähigkeit daraus hervor. Insbesondere findet sich keine Auseinanderset-
zung mit den Folgen der festgehaltenen Diagnose für die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers.
4.4.4 Der Beschwerdeführer arbeitet trotz der Diagnose zu 100 % bei sei-
ner Arbeitgeberin (vgl. Schreiben der Arbeitgeberin vom 7. Juni 2017). Für
Personen, die wie der Beschwerdeführer zu 100 % einer Erwerbsarbeit
nachgehen können, erscheint ein Zivildiensteinsatz indes grundsätzlich als
zumutbar. Es steht dem Beschwerdeführer nämlich frei, Einsatzmöglich-
keiten mit Pflichtenheft zu suchen, in welchen die psychische Belastung
nicht grösser ist als in seinem Beruf und im Alltag (Urteil des BVGer
B-3749/2015 vom 5. April 2016, S. 7).
4.4.5 Ferner bezieht sich die Feststellung im fachärztlichen Bericht vom
"15. November 2016 / 3. Juli 2017", bei Gefährdung der aktuellen Arbeits-
stelle sei längerfristig die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers
gefährdet, spekulativ auf die zukünftige Entwicklung des psychischen Ge-
sundheitszustands des Beschwerdeführers. Vorliegend ist nicht von einer
Gefährdung seines derzeitigen Arbeitsplatzes auszugehen (dazu in E. 6
nachfolgend). Eine hypothetische gesundheitliche Beeinträchtigung stellt
für sich allein keinen Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 ZDV dar.
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Seite 12
4.4.6 Weiter kann aus dem oben erwähnten Schreiben und dem obge-
nannten Bericht nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
aufgrund dieser Behandlung nicht in der Lage sei, den vorgesehenen Ein-
satz vom 2. April 2018 bis 28. September 2018 zu leisten.
4.5 Die Existenzängste des Beschwerdeführers sind zudem unbegründet,
da er – wie in E. 6.3-6.5 hiernach dargelegt – nicht mit einer Kündigung
seiner Arbeitsstelle rechnen muss. Überdies weist die Fachärztin in ihrem
fachärztlichen Bericht vom 15. November 2016 / 3. Juli 2017 darauf hin, es
sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei Bereinigung
des Konflikts wieder schnell erholen könne, damit er seinen sehr funktio-
nierenden Alltag inkl. Freizeit fortsetzen könne.
4.6 Damit ist im vorliegenden Fall kein Dienstverschiebungsgrund im Sinne
von Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV gegeben.
5.
5.1 Ein Dienstverschiebungsgesuch kann auch gutgeheissen werden,
wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ableh-
nung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitge-
ber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e
ZDV). Diese Vorschrift räumt der Vorinstanz beim Entscheid über ein
Dienstverschiebungsgesuch einen Ermessensspielraum ein, der vom Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des
BVGer B-2360/2017 vom 27. Juni 2017, S. 5 mit Hinweisen). Eine ausser-
ordentliche Härte im Sinne der Bestimmung von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
wird nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur
dann anerkannt, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehö-
rigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt
(vgl. statt vieler das Urteil des BVGer B-2868/2017 vom 19. September
2017, S. 7 mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 In der Begründung seines Gesuchs an die Vorinstanz vom 12. Juni
2017 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss fest, dass es für seine Arbeit-
geberin unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre,
ihn bei Leistung des geplanten langen Einsatzes im Jahre 2018 weiterhin
zu beschäftigen. Auch einen langen Einsatz in einem Folgejahr sehe die
Arbeitgeberin als unmöglich an.
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Seite 13
5.2.2 In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass
der lange Einsatz eine besondere Härte für seine Angehörigen und insbe-
sondere seine Arbeitgeberin bedeuten würde. Die besondere Härte für
seine Angehörigen begründet er jedoch nicht. Sie bleibt unsubstantiiert.
5.2.3 Die Arbeitgeberin unterstützt die Vorbringen des Beschwerdeführers.
In ihrem Schreiben vom 7. Juni 2017 legt sie dar, sie könne unmöglich
sechs Monate in einem Jahr auf ihn verzichten. Die anderen Angestellten
könnten ihn während seiner Abwesenheit nicht ersetzen. Bei Nichtgewäh-
rung der Dienstverschiebung sähe sie sich gezwungen, einen neuen Mit-
arbeiter einzuarbeiten. Sie könne den Beschwerdeführer diesfalls nicht
mehr engagieren. Sie könne sich dies aus wirtschaftlichen Gründen ein-
fach nicht leisten.
5.3
5.3.1 Eine ausserordentliche Härte im Sinne der ZDV ist nicht schon dann
gegeben, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Dienstpflicht des Arbeitneh-
mers umdisponieren und allenfalls in Bezug auf die innerbetriebliche Ar-
beitsteilung vorübergehend zeitliche oder personelle Anpassungen vor-
nehmen muss, zumal sich solche Situationen auch aus anderen Gründen
wie namentlich Ferien, Krankheit oder Militärdienst des Arbeitnehmers, er-
geben können (Urteil des BVGer B-2762/2017 vom 28. Juni 2017, S. 5 mit
Hinweisen). Es obliegt dem Arbeitgeber, sein Unternehmen so zu organi-
sieren, dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheit-
lich aufgefangen werden kann (Urteil B-2762/2017, S. 6). Der Arbeitgeber
hat gemäss Rechtsprechung eine gewisse Mehrbelastung, die infolge ei-
nes Zivildiensteinsatzes entsteht, hinzunehmen (Urteil des BVGer
B-7865/2016 vom 23. Mai 2017, S. 10 mit Hinweis). Die Anerkennung einer
ausserordentlichen Härte wäre aber unter Umständen möglich, wenn sie
für den Arbeitgeber eine Situation hervorruft, welche den Bestand des Be-
triebs oder die Erfüllung eines wichtigen Auftrags ernsthaft gefährdet. So
erweisen sich bei einem kleinen Betrieb längere Abwesenheiten eines Mit-
arbeitenden regelmässig als besondere Herausforderung, weil der Ausfall
einer Arbeitskraft organisatorisch schwieriger aufzufangen ist als in grös-
seren Betrieben (Urteil B-7865/2016, S. 10 mit Hinweisen).
5.3.2 Bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handelt es sich um ei-
nen Kleinbetrieb in Form einer Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital
von Fr. 100'000.– (vgl. Handelsregistereintrag unter
zu CHE-_______). Sie beschäftigt neben dem Beschwerdeführer vier Mit-
B-4282/2017
Seite 14
arbeitende, wovon er und zwei andere Mitarbeiter im Bereich "Liegen-
schaftsverwaltung: Administration und Sekretariat" tätig sind. Die weiteren
beiden Mitarbeiter sind nicht in diesem Bereich beschäftigt
(vgl. > Kontakt [abgerufen am 12. Oktober
2017]). Der Beschwerdeführer hat keine wesentlichen Hinweise vorge-
bracht, dass es sich vorliegend um einen Kleinstbetrieb handeln würde,
dessen gesamte Betriebsstruktur und damit der Bestand des Betriebs
durch seine Abwesenheit gefährdet wäre. Es ist daher unklar, weshalb eine
sechsmonatige zivildienstbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers
für seine Arbeitgeberin schlechthin wirtschaftlich untragbar sein soll und für
ihn für die Dauer des langen Zivildiensteinsatzes aus wirtschaftlichen Grün-
den per se keine Stellvertretung organisiert werden kann.
5.3.3 Dass die Suche nach einem Stellvertreter für seine Arbeitgeberin
Kosten mit sich bringt, wird nicht bestritten. Dies ist aber eine Folge, welche
bei allen Dienstpflichtigen eintritt. Auch würden solche Kosten für die Ar-
beitgeberin bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Mitarbeiters
anfallen. Es obliegt dem Arbeitgeber, sein Unternehmen personell derart
aufzustellen, dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehr-
heitlich aufgefangen werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie
vorliegend nicht um eine plötzliche Abwesenheit handelt. Der umstrittene
Einsatz des Beschwerdeführers bezieht sich gemäss der angefochtenen
Verfügung auf das Jahr 2018. Die Arbeitgeberin hat seit längerem von der
Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung eines langen Zivildiensteinsat-
zes Kenntnis, ergänzte sie doch am 12. Oktober 2016 das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 18. September 2016 und am 7. Juni 2017 dessen
Gesuch vom 12. Juni 2017 um Verschiebung des zu leistenden langen Ein-
satzes selbst.
5.3.4 Dem Beschwerdeführer ist seit der Abweisung des ersten Gesuchs
um Verschiebung des langen Einsatzes im Jahre 2015 klar, dass er einen
solchen Einsatz bis spätestens Ende 2018 zu absolvieren hat (vgl. Sach-
verhalt Bst. B.b hiervor). Entsprechend wurde mit dem Aufgebot für das
Jahr 2018 keine neue Situation geschaffen. Der Beschwerdeführer ist ver-
pflichtet, seine beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht
in Einklang zu bringen, und die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die per-
sönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen. Dabei sind zivil-
dienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder unfallbedingte
Ausfälle, frühzeitig absehbar, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Pla-
nungsmassnahmen begegnet werden kann (vgl. Urteil des BVGer
B-369/2017 vom 8. Juni 2017, S. 7 mit Hinweis).
B-4282/2017
Seite 15
5.3.5 Der Beschwerdeführer trat seine Anstellung bei seiner jetzigen Ar-
beitgeberin in Kenntnis seiner Pflicht zur Leistung eines langen Zivildienst-
einsatzes an. Der Beschwerdeführer bemühte sich gemäss eigenen Anga-
ben jedoch nicht um Massnahmen, seinen langen Einsatz bis spätestens
Ende 2018 zu leisten.
5.3.5.1 So gestand er in seinem Dienstverschiebungsgesuch vom 7. Au-
gust 2015 ein, die Planung des langen Einsatzes verschoben zu haben,
obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er diesen bis 2017 leisten müsse.
Er betrachte es nun aber als unmöglich, dies in die Tat umzusetzen. Er
habe seiner neuen Arbeitgeberin vom langen Einsatz noch nichts mitge-
teilt. Er ersuche darum, den langen Einsatz auf das Jahr 2019 zu verschie-
ben. So könne er 2017 seiner Arbeitgeberin die Pflicht zur Leistung des
langen Einsatzes gestehen und dessen Planung besprechen. Er möchte
sich für diese Planung viel Zeit nehmen.
5.3.5.2 Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
arbeitsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet war, seine Arbeitgeberin über
den sich seit geraumer Zeit abzeichnenden längeren Zivildiensteinsatz zu
orientieren (Art. 321a Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) (Urteil
des BVGer B-3388/2008 vom 5. August 2008 E. 4.3.1).
5.3.5.3 In seiner Gesuchsergänzung vom 30. September 2016 beteuerte
der Beschwerdeführer, ein langer Einsatz werde im Jahre 2018 "absolut
machbar" sein. Er erkläre sich bereit, seinen langen Einsatz für das Jahr
2018 bereits jetzt zu planen. Mit entsprechenden potenziellen Einsatzbe-
trieben sei er bereits im Gespräch.
5.3.5.4 Gemäss der bundesrätlichen Botschaft hat eine zivildienstpflichtige
Person mit ihrem Dienstverschiebungsgesuch keine Chancen, wenn sie
die Verschiebungsgründe selbst verursacht oder sich anders verhält, als
sie mit der Vollzugsstelle abgesprochen hat. Allgemein sollen Verschie-
bungsgesuche insbesondere durch gezielte Koordination und Planung ver-
mieden werden (Botschaft des Bundesrats vom 22. Juni 1994 zum Zivil-
dienstgesetz, BBl 1994 III 1677).
5.3.6 Dass der Beschwerdeführer trotz der erwähnten, bereits 2015 erfolg-
ten Gesuchsablehnung seine Vertretungssituation weder verbessert noch
seinen Einsatz entsprechend geplant hat, liegt demnach in der Verantwor-
tung des Beschwerdeführers, aber auch derjenigen seiner jetzigen Arbeit-
B-4282/2017
Seite 16
geberin. Beiden stand genügend Zeit zur Verfügung, um den für alle Betei-
ligten günstigsten Zeitpunkt im Jahre 2018 zu definieren und entsprechend
personell vorzusorgen und Vorkehren zu treffen. Deshalb kann davon aus-
gegangen werden, dass genügend Zeit für die Planung und Organisation
der entstehenden Abwesenheit zur Verfügung stand und weiterhin steht
(vgl. Urteile B-7865/2016, S. 10 mit Hinweisen). Damit kann der Beschwer-
deführer aus dem von ihm und seiner Arbeitgeberin verschuldeten Um-
stand, dass er operativ bis heute keine Stellvertretung hat, grundsätzlich
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.4 Aus dem Schreiben vom 7. Juni 2017 der Arbeitgeberin des Beschwer-
deführers (E. 5.2.3 vorstehend), auf welches er in seiner Beschwerde ver-
wies, kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seinen be-
trieblichen Aufgaben durch einen anderen bzw. neuen Mitarbeiter ersetzt
werden könnte und demnach im Betrieb nicht unersetzbar ist.
5.5 Der Beschwerdeführer äussert freilich keinen Willen mehr, Vorkehren
für die Leistung des langen Einsatzes zu treffen. Vielmehr stellt der Be-
schwerdeführer in seinem Dienstverschiebungsgesuch vom 12. Juni 2017
klar, dass die Leistung des langen Einsatzes von seiner Arbeitgeberin auch
in einem Folgejahr als unmöglich betrachtet werde (vgl. E. 5.2.1 hiervor).
Die Arbeitgeberin bestätigte in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2017 diese
Haltung (vgl. E. 5.2.3 vorstehend).
5.6 Der Beschwerdeführer gibt an, den langen Einsatz nicht leisten zu kön-
nen (Gesuch vom 12. Juni 2017 und Beschwerde vom 31. Juli 2017) und
legt entsprechend auch keinen Vorschlag bezüglich eines möglichen Zeit-
raumes für diesen Einsatz vor. Eine allfällige Möglichkeit, den langen Ein-
satz auf zwei Kalenderjahre und in zwei Tranchen zu je drei Monaten auf-
zuteilen, zieht er überhaupt nicht in Betracht. Diese Möglichkeit sprach er
noch in seinem Gesuch vom 18. September 2016 an. Sie war ihm bekannt.
Der Beschwerdeführer möchte den langen Einsatz stattdessen in einmo-
natigen Tranchen absolvieren (vgl. Beschwerde vom 31. Juli 2017). Eine
solche Lösung hat der Gesetzgeber allerdings nicht vorgesehen
(vgl. Art. 37 ZDV). Die Aufteilung des langen Einsatzes in die vom Be-
schwerdeführer gewünschte Form ist daher nicht zulässig. Fallentschei-
dend ist indessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal
behauptet, die nötigen Vorkehrungen treffen zu wollen, damit der lange
Einsatz gelegentlich geleistet werden kann. Darin kann fehlende Bereit-
schaft zu Leistung eines langen Einsatzes erblickt werden, was sich zuun-
gunsten des Beschwerdeführers auswirken muss.
B-4282/2017
Seite 17
5.7 Ferner ist zu berücksichtigen, dass zivildienstpflichtige Personen nicht
besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige, welche die Rekru-
tenschule grundsätzlich in jenem Jahr absolvieren müssen, in dem sie das
20. Altersjahr vollenden. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichti-
gung des Umstands, dass der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu einem
Militärdienstpflichtigen, seinen Zivildiensteinsatz selber organisieren und
damit den für ihn günstigen Zeitpunkt auswählen kann (Urteil des BVGer
B-3143/2016 vom 22. Dezember 2016, S. 9 mit Hinweisen).
5.8 Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die aus der Sicht des Be-
schwerdeführers und der Arbeitgeberin durch den Zivildiensteinsatz ent-
stehenden Belastungen zwar erheblich (vgl. E. 5.2 hiervor), aber nicht un-
zumutbar sind im Sinne der Rechtsprechung. Gemäss einem allgemeinen
Rechtsgrundsatz hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, welcher aus
ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 [ZGB; SR 210]; Urteil des BVGer B-242/2013 vom 1. Juli 2013
E. 2.5.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, glaubwürdig darzulegen, dass das Absolvieren des langen Einsat-
zes bis Ende Dezember 2018 für seine Arbeitgeberin und für ihn eine aus-
serordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV bedeutet. Ein
Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV ist dem-
zufolge zu verneinen.
6.
6.1 Das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung
kann ferner gutgeheissen werden, wenn die zivildienstpflichtige Person an-
dernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer legt – wie oben bereits erwähnt – in seiner
Beschwerde dar, dass ihm bei einer Durchführung des langen Einsatzes
akut ein Verlust des Arbeitsplatzes drohe.
6.2.2 Die Arbeitgeberin schrieb am 7. Juni 2017, dass sie sich, falls dem
Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers nicht Folge geleistet
würde, gezwungen sähe, einen neuen Mitarbeiter einzuarbeiten und ihn
nicht mehr engagieren könne. Sie könne sich dies aus wirtschaftlichen
Gründen "einfach nicht leisten".
B-4282/2017
Seite 18
6.2.3 Die Zentralstelle führt hingegen in ihrer Vernehmlassung aus, es be-
stünden vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für eine ernsthaft beab-
sichtigte Kündigung, zumal der Beschwerdeführer seit März 2015 bei der
Arbeitgeberin tätig sei, im Jahre 2017 bereits federführend Grossprojekte
betreut habe und für 2018 als Verantwortlicher der Stockwerkeigentümer-
gemeinschaften nachgezogen werden solle. Seine Entlassung würde das
Fehlen eines offensichtlich fähigen Immobilienverwalters sowie einen wei-
teren Engpass bei der Arbeitgeberin bedeuten. Es sei nicht glaubhaft, dass
ein Unternehmen, welches wirtschaftliche Schwierigkeiten bekunde, eine
Entschädigung nach Art. 336a OR von bis zu sechs Monatslöhnen für eine
missbräuchliche Kündigung anstreben werde. Es komme in der Praxis äus-
serst selten vor, dass eine Arbeitgeberin allein aus diesem Grund eine Kün-
digung ausspreche. Zudem wisse die Arbeitgeberin seit längerer Zeit vom
langen Einsatz. Trotzdem werde der Beschwerdeführer nach wie vor be-
schäftigt und sogar weiter gefördert.
6.3 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht nur unzulässig wäh-
rend sowie vier Wochen vor und nachdem der Arbeitnehmer einen schwei-
zerischen obligatorischen Militär- oder Schutz- oder Zivildienst von mehr
als elf Tagen leistet (Art. 336c Abs. 1 Bst. a des Obligationenrechts vom
30. März 1911 [OR; SR 220]). Sie ist auch zu einem anderen Zeitpunkt
missbräuchlich, sofern sie ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmer ei-
nen derartigen Dienst leistet (Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR). Die missbräuchli-
che Kündigung kann zu erheblichen Sanktionen führen (Art. 336a OR).
6.4 Vorliegend bestehen indessen ohnehin keine konkreten Anhaltspunkte
für eine drohende Kündigung, zumal der Beschwerdeführer seit dem
1. März 2015 als Vollzeitangestellter bei der Arbeitgeberin beschäftigt ist
und mittlerweile auch als Verantwortlicher der Verwaltung von Stockwer-
keigentümergemeinschaften nachgezogen wird (vgl. Schreiben vom
7. Juni 2017) und seine Entlassung einen personellen Engpass verursa-
chen würde.
6.5 Die abstrakte Befürchtung, die Arbeitgeberin würde die Stelle des Zivil-
dienstpflichtigen wegen der bevorstehenden Zivildienstleistung kündigen,
begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts keinen Anspruch auf Dienstverschiebung (zuletzt bestätigt in Urteil
B-7865/2016, S. 12).
B-4282/2017
Seite 19
6.6 Folglich besteht im vorliegenden Fall kein Dienstverschiebungsgrund
und damit auch keiner, welcher eine neuerliche Verschiebung des langen
Einsatzes über das Jahr 2018 hinaus zu rechtfertigen vermöchte.
7.
Die Vorinstanz hat demgemäss das Gesuch des Beschwerdeführers vom
12. Juni 2017 in der angefochtenen Verfügung zu Recht abgelehnt. Die
vorliegende Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat seinen
langen Einsatz aufgrund von Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV bis Ende des Jah-
res 2018 abzuschliessen.
8.
Ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im Bereich des Zivil-
dienstes kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung
handelt. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1
ZDG).
9.
Die Beschwerde an das Bundesgericht steht gegen diesen Entscheid nicht
offen, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-4282/2017
Seite 20
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun
(Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 7. November 2017